Urteil
4 K 71/16
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Nachweis der Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 3 Nr. 13 KraftStG, wonach für die Dauer bis zu einem Jahr von der Steuer befreit ist das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nachweis der Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 3 Nr. 13 KraftStG, wonach für die Dauer bis zu einem Jahr von der Steuer befreit ist das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen. Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen. Eine widerrechtliche Benutzung eines Fahrzeugs liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird (§ 2 Abs. 5 KraftStG). Wann eine verkehrsrechtliche Zulassung zu erfolgen hat, ist in der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FVZ) geregelt. Dort heißt es in § 1 FVZ, dass diese Verordnung anzuwenden ist auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger. In § 3 Abs. 1 Satz 1 FVZ hat der Verordnungsgeber ferner geregelt, dass Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FVZ vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges wird durch seine tatsächliche Verwendung bestimmt; es ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Indiziell ist dies der regelmäßige Wohnsitz des Halters (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14.04.2011, 2 K 246/10, juris). Vorliegend war der regelmäßige Standort des streitgegenständlichen Fahrzeuges der Wohnort der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 13.01.2012 mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet. Auch ihr Sohn, der in Hamburg eine Schule besucht, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Mit der Begründung des ständigen Wohnsitzes in Hamburg ist auch der Standort des auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuges in Hamburg begründet worden. Dass im Streitfall die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 3 Nr. 13 KraftStG gegeben sind, wonach für die Dauer bis zu einem Jahr von der Steuer befreit ist das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die Klägerin im Verlauf des Einspruchsverfahrens ein technisches Prüfzertifikat aus Litauen vom 08.01.2013, eine Rechnung einer Werkstatt aus B vom 03.07.2013 sowie eine Rechnung über einen Kfz-Stellplatz in B betreffend den Zeitraum vom 03.05. bis 01.07.2013 vorgelegt hat. Diesen Unterlagen, die sich durchweg auf Ereignisse nach dem 28.03.2013 beziehen, lässt sich indes nicht entnehmen, dass der regelmäßige Standort des YY bezüglich des hier in Rede stehenden Zeitraumes vom 13.01.2012 bis 28.03.2013 nicht in Hamburg, sondern in Litauen war. Überdies vertragen sich diese Unterlagen auch nicht mit der Einlassung der Klägerin, dass sie zwar Eigentümerin des Fahrzeuges, ihre Mutter jedoch Halterin des PKW sei (...). Sollte nämlich das Fahrzeug - so wie die Klägerin vorgibt - von der Mutter in Litauen gehalten worden sein, hätte es nahe gelegen, dass insbesondere die Werkstattrechnung nicht auf den Namen der Klägerin, sondern auf den Namen ihrer Mutter ausgestellt worden wäre. Warum es sich indes anders verhält, hat die Klägerin nicht erläutert. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, warum für das Fahrzeug die Anmietung eines Kfz-Stellplatzes in B für den Zeitraum vom 03.05. bis 01.07.2013 erforderlich war, wenn doch der ständige Aufenthalts- und Einsatzort des YY in Litauen gewesen und das Fahrzeug ganz überwiegend von der in Litauen ansässigen Familie benutzt worden sein soll (...). Die Anmietung eines Kfz-Stellplatzes würde freilich Sinn machen, wenn sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in der Zeit vom 03.05. bis 01.07.2013 vorübergehend in Litauen bei ihrer Familie aufgehalten hätte. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die für die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 3 Nr. 13 KraftStG darlegungs- und beweispflichtig ist, die Ungereimtheiten in ihrem Vortrag auszuräumen. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen erachtet das erkennende Gericht die Einlassung der Klägerin, das Fahrzeug sei ganz überwiegend in Litauen durch ihre Familie genutzt worden und nur gelegentlich für Besuchsfahrten der Familie nach Deutschland gelangt, als bloße Schutzbehauptung. So hat die Klägerin ausweislich des Protokolls über die polizeiliche Maßnahme vom 16.01.2013 eingeräumt, dass sie das Fahrzeug vor einiger Zeit nach Deutschland geholt habe; auch habe sie das Fahrzeug unlängst in Hamburg anmelden wollen. Für eine Anmeldung des Fahrzeugs in Hamburg bestand indes - folgt man ihrer Einlassung - kein Anlass, sollte der YY lediglich im Rahmen einer Besuchsfahrt ihrer Mutter von Litauen nach Hamburg gelangt sein. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Einlassungen der Klägerin gegenüber den Polizeibeamten auch widersprüchlich sind. Die Aussage einerseits, dass das Fahrzeug in nächster Zeit wieder nach Litauen transportiert werden solle, und andererseits, dass sie das Fahrzeug unlängst habe anmelden wollen, lassen ein klares Bild über den wahren Sachverhalt nicht zu. Es bleibt die Bekundung gegenüber den Polizeibeamten, dass sie das Fahrzeug derzeit in Deutschland nutze, über die Dauer der Nutzung jedoch keine Angaben machen könne. Weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren hat die Klägerin aussagekräftige Beweisunterlagen für ihren Vortrag beigebracht, dass der regelmäßige Standort des YY - bezüglich des Zeitraumes 13.01.2012 bis 28.03.2013 - nicht ihr Wohnsitz in Hamburg, sondern Litauen gewesen sei. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 3 Nr. 13 KraftStG kann ferner nicht ausgeblendet werden, dass die Klägerin noch nicht einmal ihre Einlassung, das Fahrzeug sei im Rahmen einer Besuchsfahrt ihrer Mutter von Litauen nach Hamburg gekommen, konkretisiert und durch aussagekräftige Beweise untermauert hat. So hat die Klägerin weder dargelegt, wann konkret ihre Mutter - mit dem YY - nach Hamburg kam, noch ausgeführt, wann ihre Mutter - mit dem YY - wieder nach Litauen zurückkehrte, was ihr auf der Basis ihres Vortrags ohne weiteres hätte möglich sein müssen. Dieses Schweigen der Klägerin legt daher den Schluss nahe, dass - wenn überhaupt - ihre Mutter zwar um die Weihnachtszeit 2012/2013 ihre Tochter in Hamburg besucht und auch bei der Betreuung ihres Sohnes unterstützt haben mag, dass ihre Mutter indes diese Besuchsfahrt - sofern diese überhaupt stattfand - jedenfalls nicht mit dem YY unternahm. Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassungen der Klägerin im Rahmen der polizeilichen Feststellungen vom 16.01.2013 unvollständig und/oder nicht korrekt aufgenommen worden sein könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang gestattet sich das Gericht lediglich den Hinweis, dass die Klägerin am 16.01.2013 nicht am Fahrzeug, sondern an ihrer Wohnanschrift angetroffen und befragt wurde. Davon, dass die Klägerin am 16.01.2016 von ihrer Mutter begleitet worden sei (...), kann keine Rede sein. Im Übrigen ist ohnehin auffällig, dass die Mutter der Klägerin und deren vorgeblicher Besuchsaufenthalt in Hamburg im polizeilichen Protokoll vom 16.01.2013 keine Erwähnung findet. Sollte die Klägerin bereits am 16.01.2013 gegenüber den Polizeibeamten geäußert haben, dass das Fahrzeug von ihrer Mutter genutzt und in nächster Zeit wieder nach Litauen gebracht werde (...), hätte diese Äußerung im Protokoll Erwähnung gefunden. Jedenfalls wäre es der Klägerin möglich gewesen, diesen Sachverhalt im Einspruchsverfahren nachzuholen. Dies ist indes nicht geschehen. In ihrer Einspruchsbegründung vom 15.04.2013 (...) wird insoweit lediglich angedeutet, dass die Mutter der Klägerin das Fahrzeug für eine Urlaubsfahrt nach Deutschland benutzt habe. Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Es sind weder Gründe vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Steuer der Höhe nach nicht richtig berechnet wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für ihren PKW mit dem litauischen Kennzeichen XXX. Die Klägerin ist ausweislich einer Melderegisterauskunft seit dem 13.01.2012 unter der Anschrift X-Straße, ... Hamburg, seit dem 01.11.2012 unter der Anschrift Y-Straße, ... Hamburg, gemeldet. Seit dem 13.12.2011 war die Klägerin Eigentümerin des in Litauen zugelassenen Fahrzeuges der Marke YY mit dem litauischen Kennzeichen XXX. Im Oktober 2014 wurde das Fahrzeug in Litauen verkauft. Am 16.01.2013 fand eine polizeiliche Überprüfung der Klägerin und ihres Fahrzeugs unter ihrer Wohnanschrift statt. Ausweislich des Protokolls über diese polizeiliche Maßnahme äußerte sich die Klägerin gegenüber den Polizeibeamten in der Weise, dass sie einen Zweitwohnsitz in Litauen habe und das Fahrzeug in nächster Zeit dort wieder hin transportieren werde; jedoch nutze sie das Fahrzeug derzeit in Deutschland. Ferner gab die Klägerin ausweislich des Protokolls an, dass sie das Fahrzeug vor einiger Zeit nach Deutschland geholt habe. Dem Polizeibeamten A teilte sie zudem mit, dass sie das Fahrzeug unlängst in Hamburg habe anmelden wollen. Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 12.03.2013 setzte das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz für das Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 26.01.2011 bis 28.03.2013 in Höhe von 669,- Euro mit der Begründung fest, dass sie das Fahrzeug widerrechtlich, nämlich ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung im Inland benutze habe. In ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein: Das Fahrzeug sei zwar in Litauen angemeldet und versichert; dort werde auch die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Das Fahrzeug werde jedoch und sei in Deutschland nicht regelmäßig in den Verkehr gebracht worden. Vielmehr werde das Fahrzeug in Litauen genutzt. Zum Zeitpunkt der Festsetzung habe sich das Fahrzeug für einige Zeit in Hamburg befunden, da ihre Mutter das Fahrzeug für eine Urlaubsfahrt nach Deutschland genutzt habe. Es sei zwar richtig, dass sie - die Klägerin - Eigentümerin des Fahrzeuges sei; Halterin des Fahrzeuges sei indes ihre Mutter. Zur Untermauerung ihres Vortrags reichte die Klägerin ein technisches Prüfzertifikat aus Litauen vom 08.01.2013, eine Werkstattrechnung aus B vom 03.07.2013 sowie eine Rechnung über einen Kfz-Stellplatz in B betreffend den Zeitraum 03.05.2013 bis 01.07.2013 ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens änderte das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz den angefochtenen Bescheid zunächst mit Bescheid vom 08.05.2013, sodann mit Bescheid vom 11.10.2013 dahin ab, dass Kraftfahrzeugsteuer lediglich in Höhe von 372,- Euro für die Zeit vom 13.01.2012 bis 28.03.2013 festgesetzt wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2015 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin unter Hinweis darauf zurück, dass auch unter Berücksichtigung der von ihr eingereichten Dokumente davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraumes an einem Ort in Deutschland für den täglichen Einsatz bereit gehalten worden sei. - Die Einspruchsentscheidung ist der Klägerin am 19.01.2016 zugestellt worden. Mit ihrer am 19.02.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie betont erneut, dass der ständige Aufenthalts- und Einsatzort des Fahrzeuges Litauen gewesen sei. Das Fahrzeug sei ganz überwiegend von der in Litauen ansässigen Familie genutzt worden. Zwar sei das Fahrzeug auch zu Besuchsfahrten ihrer Familie bzw. ihres Freundeskreises nach Deutschland gelangt. Solche Fahrten seien jedoch die Ausnahme gewesen. Die Wiedergabe der polizeilichen Feststellungen vom 16.01.2013 sei unvollständig bzw. nicht korrekt. So sei sie - die Klägerin - am 16.01.2013 von ihrer Mutter begleitet worden. Der PKW sei von ihrer Mutter genutzt worden, die bei den polizeilichen Feststellungen vom 16.01.2013 anwesend gewesen sei. Der PKW habe zeitnah wieder zurück nach Litauen fahren sollen. Sie - die Klägerin - habe über die Weihnachtszeit 2012/2013 einen mehrwöchigen Besuch von ihrer Mutter erhalten, die sich im Wesentlichen um ihren Sohn gekümmert habe, da sie während dieser Zeit gearbeitet habe. Zwar habe sie in diesem Zeitraum das Fahrzeug gelegentlich für Versorgungsfahrten genutzt oder um ihrer Sohn von der Schule abzuholen. Das Fahrzeug sei jedoch im Rahmen einer Besuchsfahrt der Mutter von Litauen nach Hamburg gelangt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz vom 12.03.2013 in der Gestalt der Bescheide vom 08.05.2013 und 11.10.2013 sowie die Einspruchsentscheidung des beklagten Hauptzollamtes vom 14.12.2015 aufzuheben. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.