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Urteil

6 K 719/22

FG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KraftStG vorgenommen worden ist (§ 2 Abs. 5 S. 2 KraftStG). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der KFZ-Steuerbescheid zuletzt vom 31.05.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die dem Klägervertreter bekanntgegebene Einspruchsentscheidung datiert auf den 02.06.2022. Geht man – was aus der Behördenakte unklar ist, da hier der Entwurf auf 02.05.2022 datiert, nachdem der 31.05.2022 durchgestrichen ist, und der Absendestempeleintrag auf den 03.05.2022 lautet – von einer Aufgabe zu Post frühestens am Tag der Datierung der Einspruchsentscheidung 02.06.2022 aus, so gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO die Einspruchsentscheidung am 05.06.2022 als zugegangen. Da dieser Tag Pfingstsonntag und der Folgetag Pfingstmontag und damit Feiertag ist, gilt die Einspruchsentscheidung am nächsten Werktag, dem 07.06.2022, als zugegangen. Auf diesen Zugangstag beruft sich auch der Kläger. Die Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beginnt am 08.06.2022 zu laufen und endet am 07.07.2022. An diesem Tag wurde die Klage erhoben. II. Der KFZ-Steuerbescheid zuletzt vom 31.05.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte ist zu Recht vom Vorliegen einer widerrechtlichen Benutzung ausgegangen. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen. a) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KraftStG vorgenommen worden ist (§ 2 Abs. 5 S. 2 KraftStG). b) Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr – FZVdürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist (§ 20 Abs. 1 S. 1 FZV). c) Von der Steuer befreit ist das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist (§ 3 Nr. 13 KraftStG). d) Der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges wird durch seine tatsächliche Verwendung bestimmt; es ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Indiziell ist dies der regelmäßige Wohnsitz des Halters bzw. Fahrers (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 20.12.2016, 4 K 71/16, juris; vom 14.04.2011, 2 K 246/10, juris; vom 16. November 2020 4 K 56/20, juris; vgl. BFH-Urteil vom 21.11.1989 VIII R 59/87, BFH/NV 1992, 602, zur Vorgängerregelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO). e) Nach der Kommentierung in Strodthoff, KraftStG Kommentar, § 1 Rz. 74, am Ende, liegt eine widerrechtliche Benutzung eines ausländischen Fahrzeugs nicht vor bei einem ausländischen Firmenfahrzeug, wenn dieses dem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zur Verfügung gestellt wird, auch nicht bei privater Nutzung durch den Arbeitnehmer. In diesen Fällen verbleibe die Verfügungsmacht über das Fahrzeug bei dem Arbeitgeber als Halter mit Sitz im Ausland. 2. Die Feststellungs- und Beweislast für die steuerbegründenden Umstände trägt der Beklagte, die Feststellungs- und Beweislast für die steuerbefreienden Umstände der Kläger. 3. Nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung – AO -gelten sinngemäß. Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (§ 90 Abs. 2 AO). Damit trifft den Kläger, der sich auf Vorgänge im Ausland beruft, eine erweiterte Mitwirkungspflicht. 4. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich Folgendes: a) Tatsächliches: Halter des Fahrzeugs ist die Y, eine Kapitalgesellschaft nach tschechischem Recht. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y ist der Kläger. Ob die Geschäftsführerstellung aus einer Organ-Stellung für die Y oder aufgrund Anstellungsvertrags herrührt, ist aus dem Vortrag nicht erkennbar; Verträge wurden nicht vorgelegt. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in 1 (BRD). Weitere Wohnsitze in Deutschland und Tschechien sind weder bekannt noch benannt. Zwar hat der Kläger vorgetragen, einen Wohnsitz in Tschechien und in Deutschland zu haben, dies aber trotz Nachfrage nicht substantiiert. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger nur einen Wohnsitz in Deutschland hat. b) Der Beklagte hat zu Recht eine Besteuerung des Fahrzeugs wegen widerrechtlicher Benutzung von Fahrzeugen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5 S. 1 KraftStG vorgenommen. Das Fahrzeug mit dem amtlichen tschechischen Kennzeichen X wurde im Besteuerungszeitraum 18.03.2021 bis 16.04.2021 auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung durch den Kläger benutzt. Für das Fahrzeug ist im Inland ein regelmäßiger Standort begründet. Die Feststellungs- und Beweislast für das Vorliegen der steuerbegründenden Umstände liegt beim Beklagten. Hierzu gehört auch das Vorliegen eines regelmäßigen Standorts im Inland. Das Fahrzeug ist nicht auf den Kläger, sondern auf die Y zugelassen. Der typische Fall eines im Inland wohnhaften Halters eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs, in dem indiziell davon ausgegangen wird, dass der regelmäßige Wohnsitz derjenige Ort ist, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht, ist vom Sachverhalt nicht gegeben. Der Kläger ist nicht mit dem ausländischen Halter des Fahrzeugs gleichzusetzen, da der Kläger und die Y als Körperschaft des tschechischen Rechts verschiedene Rechtspersönlichkeit haben. Eine Fallgestaltung wie in der Kommentierung in Strodthoff, KraftStG Kommentar, § 1 Rz. 74, am Ende, dargestellt, wonach eine widerrechtliche Benutzung eines ausländischen Fahrzeugs bei einem ausländischen Firmenfahrzeug nicht vorliege, wenn dieses dem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zur Verfügung gestellt werde, da in diesen Fällen die Verfügungsmacht über das Fahrzeug bei dem Arbeitgeber als Halter mit Sitz im Ausland verbleibe, liegt im Streitfall nicht vor. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Willensbildung bei der Y und damit auch die Einräumung und Ausübung der Verfügungsmacht am Fahrzeug durch den Kläger als alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer selbst erfolgt. Daher kann der Kläger ohne Einschränkung über das Fahrzeug der Y verfügen; seine Disposition über das Fahrzeug wird nicht durch eine Verfügungsmacht der Y überlagert, da er diese selbst bildet und ausübt. Entgegenstehendes ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Einen schriftlichen Vertrag für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger gibt es nicht. Diese Verhältnisse rechtfertigen es nicht, aus der Haltereigenschaft der Y eine Verfügungsmacht der Y abzuleiten, die eine widerrechtliche Benutzung durch den Fahrer des ausländischen Fahrzeugs ausschließt; vielmehr ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und damit auf die Frage, ob für das Fahrzeug im Inland ein regelmäßiger Standort begründet ist. Nach den Feststellungen des Beklagten, die der Kläger nicht angegriffen hat, war von Oktober 2019 bis Mitte Dezember 2021 kein Fahrzeug in Deutschland auf den Kläger zugelassen. Der Kläger unterhält seinen einzigen Wohnsitz in Deutschland. Das Gericht folgert aus dem Wohnsitz des Klägers als Fahrer des Fahrzeugs sowie aus dem Umstand, dass ihm in der betreffenden Zeit kein anderes Fahrzeug zu Verfügung stand, das Indiz, dass der regelmäßige Wohnsitz des Klägers derjenige Ort ist, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht, somit, dass für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland am Wohnsitz des Klägers als Fahrer begründet ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2016, 4 K 71/16, juris). Dieses Indiz hat der Kläger nicht entkräftet: Der Kläger hat zwar vorgetragen, es sei durchaus vorgekommen, dass auch andere Mitarbeiter der Firma mit dem fraglichen Fahrzeug gefahren seien und es ihnen zur Verfügung gestellt worden sei. Substantiierte Ausführungen hierzu, die die Indizwirkung des Wohnsitzes des Klägers infrage stellen könnten, hat der Kläger hierzu jedoch nicht gemacht. Weiter hat der Kläger zwar ausgeführt, einen Wohnsitz in Tschechien und in Deutschland zu unterhalten und wechselweise verschiedene Fahrzeuge der Firma zu benutzen. Das Fahrzeug werde überwiegend von Tschechien aus eingesetzt und auch wieder in Tschechien oder an einem anderen Ort abgestellt. Hierzu hat er als Fahrtenbuch bezeichnete Aufzeichnungen vorgelegt, die den Zeitraum von 02.03.2021 bis 29.04.2021 abbilden. Auf die weitere Frage des Gerichts, zu welchen Zeiten bzw. mit welchen Zeitanteilen sich der Kläger unter Benutzung des Fahrzeugs von Januar bis April 2021 an seinen Wohnsitzen in Tschechien bzw. in Deutschland aufgehalten habe, teilte er mit, er habe sich im Zeitraum Januar bis April 2021 zu weniger als 20% an seinen Wohnsitzen in Deutschland aufgehalten; 80% des Aufenthaltszeitraums habe in Tschechien stattgefunden. Wenn sich der Kläger, vor allem zu betrieblichen Zwecken in Deutschland befunden habe, sei er meistens wieder nach Tschechien zurückgefahren. Dort habe es in Tschechien in der Garage gestanden. Dieser Vortrag vermag die Indizwirkung nicht zu entkräften. Das Vorbringen des Klägers wird nur mit den als Fahrtenbuch bezeichneten Aufzeichnungen belegt. Diese nennen zwar -so viel ist dem Kläger zuzugebenhäufig im fraglichen Besteuerungszeitraum 3 (CZE) als Ausgangsort der Fahrten. Die Aufzeichnungen sind jedoch wegen erheblicher Zweifel an ihrer Richtigkeit und Schlüssigkeit ungeeignet, das Dargestellte zu belegen und das o.g. Indiz zu entkräften. Hinsichtlich der angegebenen Fahrziele sind logische Sprünge vorhanden, da teils Fahrten an anderen Orten enden, als sie am Folgetag oder am gleichen Tag wieder angetreten werden (etwa 22./23.03., 25.03.2021). Die Angabe der gefahrenen Kilometer passt nach Abfrage mit dem Routenplaner google maps bei Fahrten teils nicht zur gefahrenen Route, so etwa am 19.03. (alle Fahrten) und 22.03. (alle Fahrten) und 07.04.2021 (Fahrt 5). Der Kläger gibt wiederholt (24.03., 29.03., 30.03., 31.03., 01.04., 03.04., 05.04., 07.04., 08.04., 11.04., 12.04., 16.04.2021) an, von 3 (CZE) nach 6 und zurück gefahren zu sein und dabei 257 km zurückgelegt zu haben. Dies ist unplausibel, da bei Wahl der schnellsten Verbindung über die Autobahnen E50 und A93 schon für die einfache Strecke 169 km und bei Wahl der kürzesten Straßenverbindung über die Route 27, Route 26, B20, B85 und B16 155 km einfach zu fahren sind. Ein Anzeichen oder Beleg für einen regelmäßigen Standort des Fahrzeugs im Ausland ergibt sich aus diesen Aufzeichnungen nicht. Die Nichterweislichkeit des Vortrags des Klägers zu den Verhältnissen des Fahrzeugs im Ausland geht zu Lasten des Klägers. Sein Vorbringen kann die Indizwirkung des inländischen Wohnsitzes des Klägers nicht entkräften. Die Dauer der Besteuerung von 18.03.2021 bis 16.04.2021 entspricht der Mindestbesteuerungsdauer von einem Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Steuerschuldner ist der Kläger als Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt (§ 7 Nr. 2 KraftStG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.