Urteil
4 K 52/15
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2017:1124.4K52.15.00
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Leitsätze
1. Ein sog. Injektor ist als Teil der zentralen Massenspektrometer-Einheit eines Massenspektrometers in die Position 9027 9050 KN einzureihen(Rn.13)
(Rn.16)
.
2. Die in der zentralen Massenspektrometer-Einheit eingebaute Ionisationseinheit stellt keine Maschine i.S.d. Position 8543 KN mit eigener Funktion dar. Ihre Funktion "Generierung von Ionen" geht in der Funktion "physikalische oder chemische Untersuchung" (Position 9027 KN) der zentralen Massenspektrometer-Einheit auf(Rn.21)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sog. Injektor ist als Teil der zentralen Massenspektrometer-Einheit eines Massenspektrometers in die Position 9027 9050 KN einzureihen(Rn.13) (Rn.16) . 2. Die in der zentralen Massenspektrometer-Einheit eingebaute Ionisationseinheit stellt keine Maschine i.S.d. Position 8543 KN mit eigener Funktion dar. Ihre Funktion "Generierung von Ionen" geht in der Funktion "physikalische oder chemische Untersuchung" (Position 9027 KN) der zentralen Massenspektrometer-Einheit auf(Rn.21) . I. Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, in der der Injektor als "Teil für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027 20 bis 9027 80" in die Unterposition 9027 9050 KN eingereiht wird (§ 101 Satz 1 FGO). Dabei kann dahinstehen, ob sich die Erteilung der vZTA noch nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) richtet oder Art. 33 Abs. 1 der am 01.05.2016 vollständig in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2; Unionszollkodex - UZK) anzuwenden ist. Beiden Vorschriften ist gemein, dass die Zollbehörden auf Antrag vZTAe erteilen. Vorliegend hätte der Beklagte eine vZTA erteilen müssen, in der der Injektor in die Unterposition 9027 9050 KN eingereiht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00; jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, juris). Daneben werden "Nationale Entscheidungen und Hinweise" (NEH) zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System veröffentlicht, die jedoch lediglich Verwaltungsanweisungen sind, die den deutschen Zollstellen bei Schwierigkeiten mit der Einordnung von Waren eine Tarifierungshilfe geben sollen und nur unverbindlichen Charakter haben (BFH, Urteil vom 09.05.2000, VII R 14/99, juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99, juris). Ausgehend von diesen Kriterien ist der Injektor in die Unterposition 9027 9050 KN einzureihen. Er stellt sich als Teil der zentralen Massenspektrometer-Einheit dar, die ihrerseits in die Unterposition 9027 80 KN als "anderes als in den Unterpositionen 9027 10 bis 9027 5000 KN genanntes Instrument, Apparat und Gerät für physikalische oder chemische Untersuchungen" einzureihen ist. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass ein Massenspektrometer mit induktiv gekoppeltem Plasma als funktionelle Einheit im Sinne der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI KN in Verbindung mit der Anmerkung 3 zu Kapitel 90 KN als "Instrument, Apparat und Gerät für physikalische oder chemische Untersuchungen" in die Position 9027 KN einzureihen ist. Einzelkomponenten dieser funktionellen Einheit, die für das Funktionieren des Systems unabdingbar sind, sind, wie die zentrale Massenspektrometer-Einheit, Teile des Massenspektrometers, deren Einreihung sich nach der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 KN richtet. Nach deren lit. a) sind Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder der Kapitel 84, 85 oder 91 KN (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind. Die zentrale Massenspektrometer-Einheit stellt selbst eine Ware der Position 9027 KN (Gerät für physikalische oder chemische Untersuchungen) dar, da sie - wovon auch der Beklagte ausgeht - die Kernfunktion des Massenspektrometers ausübt. Sie unterfällt der Unterposition 9027 80 KN. Der Injektor ist Teil der zentralen Massenspektrometer-Einheit, da er in deren Gehäuse eingeführt und in die dort vorhandene Plasmafackel eingefügt wird. Er stellt sich nicht als Ware einer Position der Kapitel 90, 84, 85 oder 91 KN gemäß der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN dar, sondern ist nach der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 KN einzureihen. Danach sind andere Teile und anderes Zubehör, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen. Für die Einreihung von Teilen kommt es allgemein darauf an, für welche Maschine oder für welches Gerät das zu tarifierende Teil unmittelbar bestimmt ist und Verwendung findet. Es spielt für die Einreihung in den Zolltarif keine Rolle, in welche größere Einheit eine solche Maschine oder ein solches Gerät wiederum eingebaut wird oder mit welcher größeren Einheit es verbunden wird (BFH, Urteil vom 03.12.1985, VII R 14/81, juris Rn. 13; FG München, Urteil vom 08.12.2005, 14 K 1649/05, juris Rn. 28). Der Injektor ist ausschließlich dazu bestimmt und geeignet, unmittelbar in die zentrale Massenspektrometer-Einheit eingebaut zu werden und dort umgeben von der Plasmafackel das Analysegut aus der Sprühkammer in das Plasma zu befördern. Er ist nicht als Teil der Ionisationseinheit anzusehen. Die zentrale Massenspektrometer-Einheit ist zolltariflich nicht als kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI i. V. m. Anmerkung 3 zu Kapitel 90 KN bestehend aus einer Ionisationseinheit und einer Detektoreinheit anzusehen. Eine (Haupt-) Ware "Ionisationseinheit", deren (unmittelbarer) Teil der Injektor sodann wäre, liegt nicht vor. Die Ionisationseinheit ist nicht als eigenständige Ware der vorliegend einzig in Betracht kommenden Position 8543 KN zuzuordnen. Dieser Position unterfallen "elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen". Die aus der Plasmafackel, dem Injektor, der Induktionsspule, dem Hochfrequenzgenerator und der Argonversorgung bestehende Ionisationseinheit stellt keine solche Maschine (vgl. Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI KN) dar. Zwar ist die Ionisierung, also die Generierung von Ionen, eine Funktion. Dies hat auch die Europäische Kommission in der vom Beklagten herangezogenen Verordnung zur Einreihung eines elektrischen Apparates zur Ionisierung der Raumluft festgestellt. Dass die Generierungsvorrichtung für Ionen in diesem Gerät als Maschine mit eigener Funktion der Position 8543 KN angesehen wird, heißt jedoch nicht, dass die Generierung von Ionen immer eine "eigene" Funktion darstellt. Dies richtet sich vielmehr danach, ob die Maschine Bestandteil einer größeren Einheit ist und ihre Funktion in der Funktion dieser Einheit aufgeht oder von dieser zu trennen ist. Insoweit verweisen die Erläuterungen zur Position 8543 HS (EZT-Nr. 02.1) auf die einführenden Bestimmungen der Erläuterungen zur Position 8479 HS, die sinngemäße Anwendung finden. Danach (EZT-Nr. 08.0) unterscheiden sich die Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion von Maschinen-, Apparate- oder Geräteteilen, die nach den allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen einzureihen sind, dadurch, dass sie eine eigene Funktion besitzen. Als Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit "eigener Funktion" sind anzusehen: - Mechanische Vorrichtungen - mit oder ohne Motoren oder anderen Antriebsmaschinen -, deren Funktion sich deutlich von der Funktion anderer Maschinen, Apparate oder mechanischer Geräte unterscheidet und unabhängig von anderen Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten ausgeübt werden kann (EZT-Nr. 10.0). - Mechanische Vorrichtungen, die ihre Funktion nur dann ausüben können, wenn sie an eine andere Maschine, einen anderen Apparat oder ein anderes mechanisches Gerät angebaut oder in eine größere Einheit eingebaut sind, sofern ihre Funktion sich deutlich von der Funktion der Maschine, des Apparates, des mechanischen Gerätes oder der Einheit unterscheidet, an die sie angebaut bzw. in die sie eingebaut werden sollen und nicht als integrierender und untrennbarer Teil des Funktionsablaufes in der Maschine, im Apparat, im mechanischen Gerät oder in der Einheit anzusehen ist (EZT-Nr. 13.0 - 15.0). Nach Maßgabe dieser Erläuterungen besitzt die Ionisationseinheit keine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 KN. Die Erläuterungen sind vorliegend anwendbar, auch wenn sie - wie die jeweiligen Beispiele der EZT-Nr. 11.0, 12.0, 16.0 bis 18.0 zeigen - unmittelbar darauf abzielen, die Einreihung von Maschinen-, Apparate- oder Geräteteilen, die später in eine größere Einheit an- oder eingebaut werden, im Fall ihrer gesonderten Gestellung zu regeln. Die Ionisationseinheit kann nicht gesondert von der zentralen Massenspektrometer-Einheit gestellt werden, weil sie fest in diese integriert ist. Die Erläuterungen sind sinngemäß aber erst recht anzuwenden, wenn - wie hier - die Maschine, deren eigene Funktion zu prüfen ist, nicht einmal von der größeren Einheit, in die sie eingebaut ist, getrennt werden kann. Eine eigene Funktion der Ionisationseinheit ist zu verneinen, da sich ihre Funktion "Ionisierung" nicht deutlich von der Funktion der zentralen Massenspektrometer-Einheit unterscheidet, sondern als integrierender und untrennbarer Teil des Funktionsablaufs der zentralen Massenspektrometer-Einheit anzusehen ist. Die Funktion "Ionisierung" geht vorliegend in der Funktion "physikalische oder chemische Untersuchung" auf. Ein Massenspektrometer ist ein Gerät, mit dem aus einer gasförmigen Probe Ionen erzeugt, nach ihrem Masse-Ladung-Verhältnis getrennt und registriert werden können. Grundelemente der Analyse eines Massenspektrometers sind die Ionenerzeugung, die Ionentrennung und der Ionennachweis. Die Ionenerzeugung ist keine von der übrigen Analyse zu trennende Funktion, da ein Massenspektrometer nur geladene Teilchen, also Ionen, detektieren kann. Die Ionisierung ist mithin Bestandteil des analytischen Verfahrens eines Massenspektrometers. Insoweit stehen die vorliegend zu betrachtenden Funktionen von Ionisationseinheit und zentraler Massenspektrometer-Einheit so zueinander wie die im Beispiel der Erläuterungen zur Position 8479 HS (EZT-Nr. 17.0) dargestellte Funktion eines Vergasers zur Funktion eines Motors. Anders als im Beispiel des "Kettentrenners" (EZT-Nr. 16.0) beteiligt sich die Tätigkeit bzw. Funktion der Ionisationseinheit an der Analyse- bzw. Untersuchungstätigkeit der zentralen Massenspektrometer-Einheit. II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA mit einer Einreihung des Injektors in die Unterposition 9027 9050 KN ab dem 30.04.2012. Die Verpflichtung zum Erlass einer neuen vZTA muss sich in zeitlicher Hinsicht auf den Tag der Erteilung der ursprünglichen vZTA beziehen. Anders kann kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden. Die Zollbehörden könnten durch eine falsche Einreihungsentscheidung für die Dauer des Gerichtsverfahrens verhindern, dass sich der Wirtschaftsbeteiligte auf die richtige Zolltarifposition berufen kann. Die Klägerin ist daher so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn der Beklagte sich von Anfang an rechtmäßig verhalten hätte (So auch die Praxis in Großbritannien: vgl. EuGH, Urteil vom 07.04.2011, C-153/10, Rn. 17 - Sony Supply Solutions). Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 S. 1 ZK (sechs Jahre ab Erteilung) und nicht nach Art. 33 Abs. 3 UZK (drei Jahre ab Wirksamkeit). Die zeitliche Bindungswirkung einer behördlichen Entscheidung ist ein materiell-rechtlicher Gesichtspunkt. Materiell-rechtliche Vorschriften werden im Allgemeinen so ausgelegt, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteil vom 12.11.1981, verb. Rs. 212-217/80, Rn. 9 f. - Salumi). Eine derartige Ausnahme ergibt sich aus dem UZK nicht. Die streitgegenständliche vZTA wurde vor Inkrafttreten des UZK erteilt und war - wenn auch mit anderem Inhalt - am 01.05.2016 schon in Kraft. Eine solche "alte" vZTA bleibt - wie sich aus Art. 252 Satz 2 UZK-DelVO ergibt - für den in ihr genannten Zeitraum gültig, auch wenn das Gericht - wie hier - ihren Inhalt ändert. In Art. 252 Satz 2 UZK-DelVO ist (lediglich) angeordnet, dass bestehende vZTAe - anders als vorher - auch für die Inhaber verbindlich sind. Die abgeänderte vZTA ist mithin vom 30.04.2012 an gerechnet für sechs Jahre gültig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für einen sog. Injektor zum Einbau in ein Massenspektrometer. Mit Antrag vom 18.08.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer vZTA für einen Injektor. Dieser besteht aus einer konisch geformten Röhre mit einem Körper aus Kunststoff (PFA) und einer Spitze aus - je nach Anwendung - Saphir, Platin oder Quarz. Er ist ausschließlich dazu bestimmt, innerhalb eines induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometers in eine Plasmafackel (Torch) eingesetzt zu werden. Dort dient er zur Weiterleitung des zu untersuchenden Probenaerosols aus der Zerstäuberkammer in die Mitte des Plasmastroms, um es aufgrund der dort herrschenden Temperaturen zu ionisieren. Die Ionen werden anschließend getrennt und detektiert. Der Injektor - so führt die Klägerin in dem Antrag aus - könne eigenständig nicht betrieben werden und sei ein zwingender Bestandteil des Einlasssystems eines Massenspektrometers. Das Einlasssystem wiederum sei ein unabdingbarer Bestandteil eines Massenspektrometers der Unterposition 9027 8017 KN. Der Injektor sei daher als Teil eines Spektrometers in die Unterposition 9027 9050 KN einzureihen. Mit vZTA vom 30.04.2012 reihte der Beklagte den Injektor in die Unterposition 8543 9000 KN ein. Er sei erkennbar zum Einbau in einen Plasmaerzeuger zur Verwendung in der Massenspektrometrie vorgesehen und stelle ein "Teil, erkennbar ausschließlich für ein elektrisches Gerät mit eigener Funktion der Position 8543 bestimmt - sog. Injektor" dar. Gegen die vZTA legte die Klägerin am 14.05.2012 Einspruch ein. Einen eigenständigen Plasmagenerator gebe es beim Plasma-Massenspektrometer im Gegensatz zu anderen Massenspektrometern nicht. Die Plasmaerzeugung finde am Ende der Torch statt, in welche der Injektor rage. Der Injektor sei dafür verantwortlich, das vorher erzeugte Probenaerosol in die Mitte des Plasmas zu transportieren. Daher handele es sich bei ihm nicht um ein Teil eines Plasmaerzeugers, sondern um ein Teil des Einlasssystems. Die Ware werde speziell nach ihren Anforderungen hergestellt und sei nicht anderweitig einsetzbar oder einer allgemeinen Verwendung in Laboratorien zuführbar. Die Aufbereitung der Proben im Einlasssystem stelle die erste Phase des Analyseprozesses eines Massenspektrometers dar. Eine alternative Probenaufbereitung von Hand sei mangels Genauigkeit nicht möglich. Einzelteile wie der Injektor seien wegen des Wartungs- und Reinigungsbedarfs nicht von vornherein mit den übrigen Teilen des Massenspektrometers verbunden. Mit Schreiben vom 24.09.2014 nahm der Beklagte zu den Einwänden der Klägerin Stellung. Ein Massenspektrometer bestehe im Wesentlichen aus einem Probeneinlasssystem, einer Ionisationseinheit mit nachgeschaltetem Detektor sowie einer separaten Einheit zur Steuerung und Auswertung. Das Probeneinlasssystem bestehe aus einem Autosampler, Pumpen und dem Zerstäubersystem (Zerstäuber und Zerstäuberkammer). Es werde an den Injektor der Ionisationseinheit angeschlossen, um die zu untersuchende Probe ionisieren zu können. Für die Erfassung der Signale im Detektor des Massenspektrometers müsse die zerstäubte Probe zuvor in einem Plasma ionisiert werden. Die Ionisationseinheit bestehe im Wesentlichen aus dem Injektor, einer Plasmafackel, einer Induktionsspule, einem Hochfrequenzgenerator und einer Argonversorgung. Diese Komponenten seien in der zentralen Massenspektrometer-Einheit integriert. Der Injektor werde in die Plasmafackel eingeschoben und führe die zu untersuchende Aerosolprobe mittels des Trägergases dem Ionisierungsprozess zu. Die Plasmafackel bestehe aus einem länglichen Körper aus Glas mit zwei konzentrisch angeordneten, miteinander verbundenen Röhren sowie zwei verschiedenen Gasanschlüssen für das Plasma- und das Kühlgas und sei an der Vorder- und der Rückseite jeweils offen. An die Plasmafackel sei die Argonversorgung angeschlossen. Das Argon diene zur Erzeugung des analytisch genutzten Plasmas und werde als Plasma- bzw. Kühlgas der Plasmafackel zugeführt. Die Induktionsspule werde an der Vorderseite der Plasmafackel auf dem länglichen Glaskörper aufgeschoben und diene gemeinsam mit dem Hochfrequenzgenerator der stetigen Erzeugung eines hochfrequenten Wechselfeldes. Nach der Initial-Ionisierung des die Plasmafackel durchströmenden Gases durch einen Teslafunken werde das Plasma durch das hochfrequente Wechselfeld konstant erzeugt. Die zerstäubte Probe werde durch den Injektor mittels des Trägergases in das Plasma eingeführt und dort bei den im Plasma herrschenden hohen Temperaturen ionisiert. Das modular aufgebaute Massenspektrometer sei als funktionelle Einheit in die Position 9027 KN einzureihen. Einzelkomponenten einer funktionellen Einheit, die für diese unabdingbar seien, seien Teile, die gemäß der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 KN einzureihen seien. Die zentrale Massenspektrometer-Einheit sei als Einzelkomponente des gesamten Massenspektrometer-Systems ein Teil, das aus der Ionisationseinheit und der Analyse- und Detektoreinheit bestehe und in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sei. Die Ionisationseinheit diene dazu, Aerosolproben in einem Plasma zu ionisieren. Die Erzeugung von Ionen sei eine eigene Funktion i. S. d. Position 8543 KN. Deshalb werde die Ionisationseinheit von der Position 8543 KN erfasst. Die Analysator- und Detektoreinheit übe die Kerntätigkeit des Spektrometers aus und sei daher der Position 9027 KN zuzuweisen. Da beide Einheiten als zentrale Massenspektrometer-Einheit in einem gemeinsamen Gehäuse verbaut seien und zusammen arbeiten, bildeten sie eine Maschinenkombination, die insgesamt nach der kennzeichnenden Haupttätigkeit (Analysetätigkeit von Stoffen) in die Position 9027 KN einzureihen sei. Somit stelle die zentrale Massenspektrometer-Einheit innerhalb des gesamten Massenspektrometer-Systems eine Einzelkomponente im Sinne der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN dar. Der Injektor werde in die Ionisationseinheit der zentralen Massenspektrometer-Einheit eingebaut. Er qualifiziere sich nach primärer Zweckbestimmung als Teil der Ionisationseinheit und nicht als Teil der Maschinenkombination. Bei der Einreihung von Teilen komme es darauf an, für welches Gerät das einzureihende Teil unmittelbar bestimmt sei und Verwendung finde. Der Injektor sei unter Anwendung der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI KN der für Teile von Geräten der Position 8543 KN vorgesehenen Unterposition 8543 9000 KN zuzuweisen. Mit Schreiben vom 13.01.2015 unterstrich die Klägerin, dass der Injektor zollrechtlich unmittelbar dem Massenspektrometer zuzuordnen sei. Eine funktional eigenständige Ionisationseinheit im Sinne der Position 8543 KN gebe es nicht. Die Sprühkammer, der Injektor und die Torch seien genau aufeinander abgestimmt und geometrisch positioniert, um die Arbeit des Massenspektrometers überhaupt erst zu ermöglichen. Die Plasmaerzeugung werde nicht ausschließlich durch die Torch bewirkt, sondern sei nur durch deren Verbindung mit der eingebauten Hochfrequenzspule und der Kühlung der Torch durch Argongas zu erreichen. Es handele sich um einen außerordentlich komplexen Vorgang, der allein durch die ausgefeilte Software des Massenspektrometers gesteuert werde. Nur so könne die für die Analyse des Analysegutes notwendige Auflösung der Elementarverbindungen und die Aufspaltung der Moleküle zuerst in Atome und anschließend in Ionen und Elektronen erreicht werden. Dabei übernehme der Injektor den Transport des Aerosols in das Plasma, während die Torch für die Erzeugung und Formgebung des Plasmas benötigt werde. Er sei entsprechend ihren Vorgaben (im Mikrometerbereich) konstruiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin vom 12.01.2015 verwiesen. Das Massenspektrometer bestehe aus voneinander getrennten Bestandteilen, unter anderem dem Injektor, allerdings seien diese Teile einschließlich des Injektors ausschließlich dazu bestimmt, gemeinsam eine einzige, genau definierte Funktion zu erfüllen. Dies sei die Untersuchung von Materialien auf ihre stoffliche Zusammensetzung und deren quantitativer Erfassung. Nur durch das Zusammenwirken aller Bauteile des Massenspektrometers könne dieses überhaupt in Gang gesetzt werden und Untersuchungsprozesse durchführen. Dies werde bereits an der einheitlichen, zentralen elektronischen Steuerungseinheit deutlich, über die das Spektrometer verfüge und die alle Bauteile gemeinsam und in der erforderlichen exakten Abstimmung aufeinander steuere. Der Injektor stelle deshalb einen integralen Bestandteil der Funktion des Massenspektrometers dar. Die Funktion des Injektors gehe vollkommen und ununterscheidbar in der Funktion des Massenspektrometers auf. Der Injektor sei auch unmittelbar zur Verwendung mit dem Massenspektrometer bestimmt. Er sei nicht, wie der Beklagte meine, Teil einer Ionisationseinheit. Eine funktional eigenständige Ionisationseinheit gebe es nicht. Die kleinste funktional eigenständige Einheit, der der Injektor diene, sei das Massenspektrometer. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.03.2015, zugestellt am 13.03.2015, wies der Beklagte den Einspruch mit der aus dem Hinweisschreiben vom 24.09.2014 bekannten Rechtsauffassung zurück. Die Klägerin hat am 17.03.2015 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren und unterstreicht, dass ein Massenspektrometer eine bauliche und funktionale Einheit darstelle, deren einzelne Bestandteile, auch soweit sie als Ersatzteile selbstständiger Gegenstand der zolltariflichen Einordnung seien, als Teile des Massenspektrometers anzusehen seien. Der Injektor bzw. die sonstigen Bestandteile der sog. Ionisationseinheit könnten nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch das Massenspektrometer entfiele. Die modulare Bauweise und die Unterbringung des Injektors in einem eigenen Gehäuse zusammen mit einigen anderen Bauteilen hätten lediglich konstruktive Gründe. Wenn ein Massenspektrometer überhaupt zolltariflich in einzelne Maschinen zerlegt werden könne, dann sei der Injektor nicht Teil der Maschine "Ionisationseinheit", sondern als Teil des Einlasssystems anzusehen. Die in den Erläuterungen zur Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN beispielhaft genannten Teile seien sämtlich Waren, die in den genannten Positionen der Kapitel 84, 85 oder 91 KN gelistet seien. Eine sog. Ionisationseinheit hingegen finde sich als Ware in keiner Position. Ihre gesonderte Tarifierung sei auch deshalb unzulässig, weil sich die Funktion dieser Einheit nicht "deutlich" von der Funktion des Massenspektrometers unterscheide. Sie weise nicht die dafür erforderliche hinreichende Selbstständigkeit auf. Die Behauptung des Beklagten, die Ionisationseinheit sei aufgrund ihrer eigenständigen Funktion selbst ein elektrisches Gerät, gehe mit einer stark vereinfachenden Darstellung der verschiedenen Prozessphasen und Arbeitsweise eines Massenspektrometers einher. Dass sich die Funktion der Ionisationseinheit als solche beschreiben und in gewisser Weise von der Funktion anderer Teile des Spektrometers abgrenzen lasse, rechtfertige nicht den Schluss des Beklagten, dass es sich um eine eigenständige Funktion handele. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft Nr. DE ... vom 30.04.2012 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2015 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 18.08.2011 eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der der sog. Injektor in die Unterposition 9027 9050 KN eingereiht wird, 2. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Die Erzeugung (Generierung) von Ionen, wie sie in der Ionisationseinheit stattfinde, sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1307/96 der Kommission vom 04.07.1996 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur eine eigene Funktion i. S. d. Position 8543 KN. Deshalb werde die Ionisationseinheit von der Position 8543 KN erfasst und stelle sich als eine Maschine gemäß Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI KN dar. Der Injektor werde in die Ionisationseinheit eingebaut. Dazu werde er von außen durch das Gehäuse in die Plasmafackel eingesetzt und das Zerstäubersystem am äußeren Ende des Injektors angeschlossen. Er sei ausschließlich für die unmittelbare Verwendung mit der Ionisationseinheit bestimmt, für den Ionisierungsprozess unabdingbar und funktionsnotwendig. Folglich sei er erkennbar ein integraler Bestandteil des Funktionsprozesses "Generierung von Ionen" und stelle sich als Teil der Ionisationseinheit dar. Da der Injektor nicht in die Detektoreinheit eingebaut werde, für dessen Analyse- und Detektionsfunktionen nicht unabdingbar sei und das Funktionieren der Detektoreinheit auch nicht unmittelbar vom Injektor abhänge, scheide eine Einreihung als Teil der Detektoreinheit aus. Nach seiner primären Zweckbestimmung qualifiziere er sich weder als Teil der zentralen Massenspektrometer-Einheit noch des gesamten Massenspektrometer-Systems. Er sei daher unter Anwendung der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI KN der für Teile von Geräten der Position 8543 KN vorgesehenen Unterposition 8543 9000 KN zuzuweisen. Eine willkürliche Herauslösung einzelner Bestandteile des Spektrometers liege darin nicht. Die unmittelbare größere Einheit sei die Bezugseinheit für die Einreihung von Teilen. Dabei sei die nächstgrößere Einheit stets dann gegeben, wenn deren Funktion im Wortlaut der Positionen der Kapitel 84, 85 oder 90 KN erfasst werde. Dies sei hier der Fall. Die eigene Funktion "Generieren von Ionen" hebe sich nicht nur deutlich von der Detektoreinheit ab, sondern stelle eine völlig andere Funktion als die der eigentlichen Analysetätigkeit dar. Die Kombinierte Nomenklatur weise diesen beiden Funktionen unterschiedliche Positionen verschiedener Abschnitte zu. Die Ionisationseinheit sei zwar in den gesamten Funktionsprozess des Spektrometers eingebunden, führe aber keine integrale Tätigkeit innerhalb der Analyse- bzw. Detektortätigkeit durch, sondern diene der Probenvorbereitung bzw. -aufbereitung und sei baulich in einem eigenen Gehäuse integriert. Sie stelle sich deshalb als die nächstgrößere technische Einheit dar. Obgleich der Injektor technisch gesehen ein unverzichtbares Bauteil und ein notwendiger Funktionsbestandteil des Massenspektrometers sei, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, den Injektor zolltariflich als Teil des gesamten Systems einzureihen. So wie ein Vergaser ein unverzichtbares Bauteil des Rasenmähers sei, nicht aber als Teil des Rasenmähers, sondern als Teil des Verbrennungsmotors eingereiht werde, so sei auch der Injektor als Teil der unmittelbar größeren Einheit, der Ionisationseinheit, anzusehen und der entsprechenden Position zuzuweisen. Auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22.04.2014 (4 K 132/12) zum sog. Autosampler könne sich die Klägerin vorliegend nicht berufen. Der Autosampler stelle ein technisches Erzeugnis dar, das keine eigene Funktion ausübe und ein Teil des gesamten Massen-spektrometer-Systems sei. Vorliegend stehe jedoch ein Teil im Streit, das erkennbar ausschließlich und unmittelbar für die Ionisationseinheit bestimmt sei, die ihrerseits als Maschine innerhalb der Maschinenkombination integriert sei. Die Maschinenkombination stelle sich selbst wiederum als Teil des Gesamtsystems dar. Es treffe zwar zu, dass das gesamte Massenspektrometer-System über die zentrale Steuerungseinheit gesteuert werde. Dieser Umstand wirke sich jedoch auf die Einreihung der Ionisationseinheit als Maschine nicht aus. Es gehöre nicht zum Wesen einer Maschine, dass sie ohne Zusätze oder Aggregate selbständig Arbeiten durchführen könne. Im Übrigen bilde die Steuerungsfunktion lediglich eine Hilfsfunktion, die die eigentliche Funktion des Systems und damit auch die Einreihung der Einzelkomponenten nicht beeinflussen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Beklagten (ein Ordner und ein Hefter) Bezug genommen.