Urteil
4 K 111/15.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:0401.4K111.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger besitzen die serbische Staatsangehörigkeit und gehören der Volksgruppe der Roma an. Zur Begründung ihrer am 30. Oktober 2014 gestellten Asylfolgeanträge trugen sie im Wesentlichen vor, die Diskriminierung der Roma in Serbien sei so weit fortgeschritten, dass sie ihr Leben dort nicht fortsetzen können. Sie fänden keine Arbeit, die Kinder würden in der Schule nicht angemessen gefördert, sondern diskriminiert, und die Klägerin zu 2. erhalte keine hinreichende medizinische Versorgung. Außerdem müssten sie wegen der serbischen Grenzkontroll- und Ausreisevorschriften im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien mit staatlicher Verfolgung rechnen. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es die Gewährung subsidiären Schutzes ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Das Bundesamt forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihnen für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage tragen sie ergänzend vor, dass ihnen die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nicht entgegengehalten werden könne. Außerdem sei der Kläger zu 3. psychisch erkrankt und bedürfe überdies einer nur in Deutschland erreichbaren zahnmedizinischen Behandlung einer ausgeprägten Unterkieferrücklage. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen oder das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des den Kläger zu 3. behandelnden Kieferorthopäden E. I. X. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Klageverfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (4 L 61/15.A) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten vom Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Einwand der Kläger, die gesetzliche Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat könne ihnen nicht entgegengehalten werden, ist unbehelflich. Art. 1 Nr. 2 des am 6. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649, durch den die Republik Serbien zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt worden ist (Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum Asylgesetz), steht in Einklang sowohl mit Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, NVwZ-RR 2015, 791; VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015 - 4 K 3220/13.A -, juris. II. Aus der geltend gemachten psychischen Erkrankung des Klägers zu 3. und der Behandlungsbedürftigkeit seiner ausgeprägten Unterkieferrücklage ergibt sich kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots, weil die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 AufenthG in der seit dem 17. März 2016 gültigen Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht vorliegen. 1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, juris, Rn. 50; jeweils m.w.N. Dass der Gesetzgeber diesen in der Rechtsprechung entwickelten Maßstab mit der Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG durch Art. 2 Nr. 1 des am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390) modifizieren wollte, ist nicht ersichtlich. Vgl. BT-Drs.18/7538, S. 11 f., 18 f. 3. Die geltend gemachte psychische Erkrankung des Klägers zu 3. erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Laut ärztlichem Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Frau G.-T.) vom 17. Dezember 2015 befindet sich der Kläger zu 3. seit dem 25. November 2015 dort in Behandlung. Diagnostiziert worden ist eine depressiv ängstliche Entwicklung (F41.2 + G) bei drohender posttraumatischer Belastungsstörung (F43. +V). Weiter heißt es unter anderem, dass für den Kläger zu 3. ärztliche Hilfe in Anspruch genommen worden sei, weil er zunehmend ängstliche Verhaltensweisen entwickelt habe. Er könne den Schilderungen zufolge schlecht einschlafen, thematisiere gegenüber seiner Mutter alte Erinnerungen aus Serbien, sei in der schulischen Leistung abgesackt und könne nur noch gemeinsam mit dem Bruder in einem Bett schlafen. Als Ursache dafür sei eine große Sorge vor dem Gerichtstermin im Januar 2016 angegeben worden, bei welchem darüber entschieden werden solle, ob die Familie nach Serbien zurückkehren müsse. Obwohl der Kläger zu 3. in Serbien geboren worden sei, sei seinen Angaben zufolge seine primäre Sozialisation in deutscher Sprache und entsprechend der deutschen Kultur erfolgt. Er selbst empfinde Deutschland als sein Heimatland. Während seines Grundschulbesuchs in Serbien, wo er die ersten drei Grundschuljahre absolviert habe, sei er aufgrund seiner Abstammung sowie seines Unvermögens, serbisch fehlerfrei zu sprechen, massiv ausgeschlossen, geärgert und zum Teil geschlagen worden. Die mögliche Vorstellung, nach Serbien zurückkehren zu müssen, habe zu einer Zunahme der beschriebenen Symptomatik geführt. Er habe geäußert, lieber sterben zu wollen als nach Serbien zurückkehren zu müssen. Aus diesen Schilderungen des Klägers zu 3. und seiner Eltern folgerte die Fachärztin, dass sich die sozial-emotionale als auch kulturelle Verwurzelung des Klägers zu 3. eindeutig als zu Deutschland gehörig darstelle. Sollte er nach Serbien zurückkehren müssen, würde es ihm nicht möglich sein, sich dort erfolgreich sozial zu integrieren, und zwar zum einen aufgrund der mangelnden serbischen Sprachfähigkeit und zum anderen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer dortigen gesellschaftlichen Randgruppe. Die Auslösung eines traumatischen Erlebnisses mit nachfolgender Belastungsstörung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Eine Zunahme der depressiven Entwicklung inklusive Suizidgedanken oder Suizidideen sei nicht auszuschließen. Das ärztliche Attest vom 17. Dezember 2015 ist bereits keine hinreichend aussagekräftige Grundlage für die Annahme, dass im Fall des Klägers zu 3. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohe. Bei der Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie die Fachärztin „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ erwartet, wird regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attests vorausgesetzt, das bestimmten Mindestanforderungen genügen muss. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, NVwZ 2008, 330 (Rn. 15). Diesen hohen Anforderungen genügt das Attest vom 17. Dezember 2015, das sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Schilderungen des Klägers zu 3. und seiner Eltern beschränkt und auf dieser Grundlage eine nicht näher plausibilisierte medizinische Prognose aufstellt, nicht. Ungeachtet dessen ergibt sich - seine Belastbarkeit unterstellt - auf der Grundlage des ärztlichen Attests vom 17. Dezember 2015 auch deshalb kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil die Gefahr einer erheblichen Erkrankung nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Fachärztin geht zwar davon aus, dass ein traumatisches Ereignis mit nachfolgender Belastungsstörung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten sei. Eine Zunahme der depressiven Entwicklung inklusive Suizidgedanken oder Suizidideen seien allerdings lediglich „nicht auszuschließen“. Selbst wenn die psychischen Belastungen des Klägers zu 3. im Falle seiner Rückkehr nach Serbien eine behandlungsbedürftige Erkrankung zur Folge hätte, ergäbe sich daraus auch deshalb kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil psychische Erkrankungen in Serbien behandelbar sind und eine entsprechende medizinische Versorgung grundsätzlich auch für rückkehrende Roma zugänglich ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, Stand November 2015; VG Münster, Urteil vom 15. März 2016 - 4 K 52/15.A -. Die Kläger haben weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass dies in ihrem Fall nicht gewährleistet wäre. 4. Aus der geltend gemachten Unterkieferrücklage, mit der eine Zahnfehlstellung einhergeht, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots auf Grund § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger zu 3. hat bereits nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass seine Unterkieferrücklage mit Zahnfehlstellung in Serbien nicht in einer den Anforderungen des § 60 Abs. 7 AufenthG genügenden Weise behandelbar sei. Nach der Auskunftslage gibt es in Serbien nur sehr wenige Erkrankungen, die nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, Stand November 2015, S. 17. Die Eltern des Klägers zu 3. - die Kläger zu 1. und 2. - haben vorgetragen, dass die Unterkieferrücklage bereits in Serbien von einem Zahnarzt festgestellt worden sei, der Zahnarzt diese aber nicht behandelt habe. Einen anderen Zahnarzt hätten sie nicht konsultiert, weil es in ihrem Wohnort ansonsten nur Privatzahnärzte gegeben habe, die sie sich nicht hätten leisten können. Um eine Behandlung außerhalb ihres Wohnortes haben sie sich danach nicht bemüht. Allein mit dem Hinweis auf das Verhalten eines einzigen serbischen Zahnarztes haben sie aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass eine zahnmedizinische Behandlung der Unterkieferrücklage des Klägers zu 3. in Serbien generell nicht erreichbar sei. Auch der Hinweis, dass eben dieser Zahnarzt einen kariösen Zahn nicht ordnungsgemäß behandelt habe, geht insoweit fehl, weil er keine Schlussfolgerungen auf das Zurverfügungstehen einer adäquaten kieferorthopädischen Behandlung in Serbien zulässt. Aus diesem Grund wird die fehlende adäquate Behandlungsfähigkeit in Serbien auch nicht durch die fachkundige Aussage des behandelnden Kieferorthopäden E. X. aufgezeigt. Dieser hat in seinen Attesten vom 5. Januar 2016 und vom 27. Januar 2016 mitgeteilt, dass eine Therapie, die mit der von ihm durchgeführten fachlich vergleichbar sei, nach seinem Kenntnisstand in Serbien derzeit nicht möglich sei. Im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge hat er diese Aussage aber relativiert. Diese Schlussfolgerung habe er lediglich daraus gezogen, dass der Kläger zu 3. in Serbien mehrfach bei einem Zahnarzt gewesen sei, eine Behandlung indes unterblieben sei. Ungeachtet dessen kann der Kläger zu 3. auch deshalb nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, weil das Entstehen oder wesentliche Verschlechtern einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne dieser Vorschrift sich lediglich als Folge des Abbruchs der aktuellen Behandlung ergeben würde. Diese Folgen - Ausgleich der Unterkieferfehlstellung durch das Rückgrat mit der Folge des Entstehens einer buckelartigen Verkrümmung, Beeinträchtigung des Kauapparats, traumatischer Einbiss in die Palatinalschleimhaut - würden aber nicht „alsbald“, sondern erst in einer nicht sicher definierbaren Zukunft eintreten. Insoweit hat der sachverständige Zeuge E. X. konkret mit Blick auf den Einbiss in die Palatinalschleimhaut ausgesagt, dass solche Verletzungen derzeit nicht feststellbar seien. Wann dies der Fall sein werde, lasse sich noch nicht feststellen. Sie könnten aber in den nächsten, zwei, drei oder zehn Jahren auftreten. Selbst wenn diese Folgen des Behandlungsabbruchs eintreten würden, wäre eine adäquate Behandelbarkeit nicht ausgeschlossen. Orthopädische Erkrankungen sind in Serbien behandelbar. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, Stand November 2015, S. 17. Auch die Kieferfehlstellung könnte nach Aussage des sachverständigen Zeugen E. X. nachträglich chirurgisch behoben werden. Alternativ könne im Wege einer prothetischen Bisserhöhung zumindest ein weiterer Einbiss in die Palatinalschleimhaut vermieden werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Erörterung, ob der Kläger zu 3. zwingend mit einer Multibracket-Apparatur und einer Klasse-2-Mechanik zur Wachstumsförderung und Vorverlagerung behandelt werden muss oder ob ihm auf Grund § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch die Behandlung mit einem herausnehmbaren kieferorthopädischen Gerät zugemutet werden kann. Insofern hat E. X. zwar erklärt, dass er den praktischen Erfolg der Behandlung mit einem herausnehmbaren Gerät im Fall des Klägers zu 3. für praktisch ineffektiv halte. Zugleich hat er aber erklärt, dass die von ihm durchgeführte Behandlung auch in Deutschland nicht von jedem Zahnarzt angeboten und stattdessen mit einem herausnehmbaren kieferorthopädischen Gerat oder später mit einer chirurgischen Lagekorrektur behandelt werde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.