Beschluss
4 V 65/21
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 FGO kann die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (Abgrenzung zu BFH, Beschluss vom 22. Juli 1980, VII B 3/80).(Rn.50)
2. Gemäß Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten.(Rn.56)
3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, muss Sachvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden.(Rn.57)
4. Auf eine Entscheidung über eine Sicherheitsleistung gem. Art. 244 UZK-DVO ist Art. 45 Abs. 3 UZK nicht anwendbar.(Rn.68)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 FGO kann die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (Abgrenzung zu BFH, Beschluss vom 22. Juli 1980, VII B 3/80).(Rn.50) 2. Gemäß Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten.(Rn.56) 3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, muss Sachvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden.(Rn.57) 4. Auf eine Entscheidung über eine Sicherheitsleistung gem. Art. 244 UZK-DVO ist Art. 45 Abs. 3 UZK nicht anwendbar.(Rn.68) II. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Einfuhrabgabenbescheide vom 5. Oktober 2020 und vom 19. Oktober 2020, soweit in diesen eine Sicherheit für einen möglicherweise anfallenden Antidumpingzoll festgesetzt wird, führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren richtet sich bei Entscheidungen der Zollbehörden hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 69 FGO, hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nach Art. 45 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1; im Folgenden: UZK), der insoweit den nationalen Bestimmungen vorgeht und nicht nur für die Zollbehörden, sondern auch für das gerichtliche Verfahren gilt (FG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2018, 4 V 914/16, juris, Rn. 30; FG München, Beschluss vom 18. Oktober 2018, 14 V 2121/18, juris, Rn. 29). Nach Art. 45 Abs. 2 UZK setzen die Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Hierbei umfasst der unionsrechtliche Begriff der Aussetzung der Vollziehung auch die Aufhebung der Vollziehung im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO (Schoenfeld, in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 45 UZK, Rn. 33, Stand: April 2020; von Marschall, in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 45, Rn. 69). Da sich die Begriffe der "begründeten Zweifel" im Sinne von 45 Abs. 2 UZK und der "ernstlichen Zweifel" im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO im Wesentlichen decken, liegen begründete Zweifel vor, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen. Sie kann auch zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; zum Vorstehenden FG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018, 4 V 27/18, juris, Rn. 19; Beschluss vom 29. April 2020, 4 V 27/20, juris, Rn. 22). Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist zulässig (dazu 1.) und hat gemessen an dem dargestellten Maßstab Erfolg (dazu 2.). Eine Sicherheit muss nicht geleistet werden (dazu 3.). Die Aufhebung der Vollziehung wird bis zum Ende des Einspruchsverfahrens angeordnet (dazu 4.). 1. Die für die Zulässigkeit des gerichtlichen Antrags auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erforderliche Ablehnung des Antragsgegners erfolgte mit Bescheid vom 7. Mai 2021. Anders als der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 22. Juli 1980 (VII B 3/80) meint, ist der Antrag nicht deshalb unzulässig, weil damit die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Die Hauptsache ist vorliegend die Aufhebung der Bescheide vom 5. Oktober und 19. Oktober 2020, soweit darin eine Sicherheit festgesetzt wird. Es ist rechtlich unmöglich, diese Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 FGO vorwegzunehmen. Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass der materielle Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes nur vorübergehend nicht mehr verwirklicht werden darf (Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO, Rn. 22, Stand: Februar 2021). Wenn der BFH in der genannten Entscheidung (juris, Rn. 8) meint, dass mit der Aufhebung ihrer Vollziehung eine Beschlagnahmeverfügung ihren rechtlichen Inhalt, nämlich das Verfügungsverbot, verlöre, beschreibt er damit die von § 69 FGO beabsichtigte vorübergehende Wirkung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Dies bedeutet zwangsläufig, dass bereits erfolgte Erfüllungshandlungen, etwa die Zahlung von Abgaben oder die Leistung einer Sicherheit, während der Dauer der Aussetzungswirkung rückgängig gemacht werden müssen (§ 69 Abs. 2 Satz 7, Abs. 3 Satz 3 FGO). Da dies vom Gesetzgeber so vorgesehen ist, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum der BFH in der genannten Entscheidung die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung daran scheitern lässt, dass die Hauptsache vorweggenommen werde. Aus demselben Grund müsste man auch Anträgen nach § 69 FGO gegen die Vollziehung von Arrestanordnungen (§ 324 AO) die Zulässigkeit absprechen. Dies tut der BFH jedoch richtigerweise nicht (siehe nur BFH, Beschluss vom 6. Februar 2013, XI B 125/12, juris, Rn. 22). Aufgrund der von § 69 FGO vorgesehenen bloß vorübergehenden Wirkung der Aufhebung der Vollziehung kann es zur vom EuGH im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach dem heutigen Art. 162 der EuGH-Verfahrensordnung diskutierten Vorwegnahme der Hauptsache (EuGH, Beschluss vom 21. März 1997, Niederlande/Rat, C-110/97 R, Rn. 23 ff.) nicht kommen (missverständlich insoweit: von Marschall, in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 45, Rn. 67). 2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Senat hat ernstliche Zweifel daran, dass die Sicherheiten zu Recht festgesetzt worden sind. a) Als Ermächtigungsgrundlage kommt vorliegend nur Art. 244 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343, 558; im Folgenden: UZK-DVO) in Betracht. Art. 243 Abs. 4 UZK-DVO, der sich mit dem nichtpräferentiellen Ursprung befasst, ist nicht anwendbar, da im Streitfall noch nicht abschließend festgestellt worden ist, ob der angemeldete Ursprung fehlerhaft ist. Nach Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO dürfen die Zollbehörden die Überlassung der Waren schon dann von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn sie der Auffassung sind, dass aufgrund einer Überprüfung der Zollanmeldung höhere Einfuhrabgaben zu entrichten sein könnten als aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung ermittelten Betrag und dem Betrag, der letztlich zu entrichten sein könnte. Diese Vorschrift ist nach ihrem Kontext so zu verstehen, dass die "Auffassung", dass höhere Abgaben zu entrichten sein könnten, auf Tatsachen gestützt sein muss. Dies folgt daraus, dass sich diese Auffassung "aufgrund einer Überprüfung der Zollanmeldung" ergeben muss. Eine solche Überprüfung der Zollanmeldung (Art. 188 UZK) bezieht sich zwangsläufig auf die Angaben in der Zollanmeldung. Außerdem ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass die Zollbehörden nachvollziehbare Gründe nennen müssen, warum sie eine belastende Entscheidung (hier: Sicherheitsleistung) treffen. Anders als der Wortlaut von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vermuten lassen könnte, ist die Vorschrift nicht auf solche Zweifel an den Angaben in der Zollanmeldung beschränkt, die sich bei ihrer Überprüfung ergeben. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind auch solche Zweifel erfasst, die auf Umstände gestützt sind, die den Zollbehörden bereits vor Überprüfung einer Zollanmeldung bekannt sind, und die durch die Überprüfung der Zollanmeldung nicht entkräftet werden konnten. Zusammengefasst darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten. Auf den Fall bezogen müsste die auf Tatsachen gestützte Vermutung bestehen, dass die Rohre ihren nichtpräferentiellen Ursprung in der VR China haben. Dann wäre ein Antidumpingzoll gem. Art. 1 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2018 L 63, 15, berichtigt durch ABl. 2020 L 342, 32) in Höhe von bis zu 71,9 % zu erheben. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, richtet sich nach dem Zeitpunkt, der für Rechtsbehelfe gegen einen Einfuhrabgabenbescheid maßgeblich wäre, mit dem die möglicherweise entstandenen Einfuhrabgaben festgesetzt würden. Dies ergibt sich aus Art. 244 Abs. 2 UZK-DVO. Danach kann der Zollanmelder statt eine Sicherheit leisten zu müssen verlangen, dass ihm die möglicherweise entstandene Zollschuld unverzüglich mitgeteilt wird (Art. 101 UZK). Gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen Einfuhrabgabenbescheid könnte der Betroffene Einspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. Zu berücksichtigen wären in einem solchen Verfahren alle Tatsachen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen würden. Nichts Anderes darf dann im vorliegenden Fall gelten, in dem eine Sicherheit für diese Einfuhrabgaben verlangt wird. Dem steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die Rohre nur deshalb zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, weil eine Sicherheit in Höhe des möglicherweise entstandenen Antidumpingzolls geleistet worden ist (Art. 195 Abs. 1 UZK). Weil die Überlassung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, aber untrennbar mit der Sicherheitsleistung verbunden ist, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheit verlangt werden durfte, nur die Informationen sind, die bei Überlassung der Ware vorlagen. Der Senat meint jedoch, dass die fiskalischen Interessen, die ein unbestreitbar hohes Gewicht haben, eine solche Betrachtung nicht gebieten. Sie werden nämlich auch bei der hier vertretenen Ansicht gewahrt. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist, dass die Sicherheit nur so lange verlangt werden darf, wie die Möglichkeit eines höheren Abgabenbetrages besteht. Daraus folgt umgekehrt, dass eine Sicherheit dann nicht mehr verlangt werden darf, sobald die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO nicht mehr vorliegen. Es fehlt dann nämlich das Sicherungsinteresse. Wird also aufgrund nach Überlassung bekannt gewordener Umstände die Vollziehung einer Sicherheitsanordnung aufgehoben, tritt nur die Situation ein, die eingetreten wäre, wenn diese Umstände bereits bei der Überlassung bekannt gewesen wären. In diesem Fall wären die Waren ohne Sicherheitsleistung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden. In dieses Verständnis fügt sich ein, dass die Überprüfung der Zollanmeldung ein Prozess ist, innerhalb dessen sich neue Erkenntnisse ergeben können. So kann - wie es auch hier geschehen ist - die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben einer Zollanmeldung auch dadurch erfolgen, dass vom Anmelder verlangt wird, weitere Unterlagen beizubringen (Art. 189 Buchst. b UZK). b) An diesem Maßstab gemessen, liegen keine Tatsachen vor, auf die man die Vermutung stützen könnte, dass die Rohre tatsächlich ihren nichtpräferentiellen Ursprung i.S.v. Art. 59 Buchst. c), 60 f. UZK, Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 in der VR China haben. aa) Es ist schon im Ausgangspunkt fraglich, ob allein die namentliche Erwähnung der Verkäuferin in der AM-Mitteilung eine Tatsache ist, auf deren Grundlage sich die Zollbehörden die Auffassung bilden dürften, dass höhere Abgaben entstehen könnten. An keiner Stelle in der Mitteilung wird erläutert, worauf sich dieser Verdacht stützt. Der Name der Verkäuferin wird in der Mitteilung lediglich einmal erwähnt in der Wiedergabe der Antwort der koreanischen Zollbehörden vom 10. Juli 2020. Die Verkäuferin wird darin als eines von vier koreanischen Unternehmen bezeichnet, die Gegenstand eines Amtshilfeersuchens von OLAF im Verfahren OC/2017/XXXX gewesen seien. Es bleibt offen, woraus sich im Jahr 2017 ein Verdacht gegen die Verkäuferin ergeben haben könnte. Entsprechend lässt sich anhand dieser knappen Angaben nicht beurteilen, ob die seinerzeit verdachtsbegründenden Umstände im Einfuhrzeitpunkt überhaupt noch vorgelegen haben können. Da sich der Anhang 1 der AM-Mitteilung nicht in der Akte befindet, lässt sich auch nicht sagen, ob Deutschland überhaupt einer der Mitgliedstaaten ist, "in Bezug auf die umfangreiche Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind." Die Ermittlungen im Fall OC/2017/XXXX jedenfalls fanden in Polen und Italien statt. bb) Sofern die bloße Erwähnung der Verkäuferin in der AM-Mitteilung konkret genug im Sinne von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO wäre, stellte sich die Frage, ob ein sich daraus ergebender Verdacht durch die Warenbeschau und die Überprüfung der vor der Überlassung vorgelegten Unterlagen ausgeräumt werden konnte. In Anbetracht der bloßen Erwähnung des Verkäufers in der AM-Mitteilung und der völligen Übereinstimmung der Angaben in der Zollanmeldung mit den vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der Warenbeschau könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die gültigen Ursprungszeugnisse den koreanischen Ursprung belegen. cc) Letztlich kann dies im Streitfall offenbleiben, da der Senat jedenfalls auf der Grundlage der im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte mehr dafür sieht, dass die Voraussetzungen für einen Antidumpingzoll vorliegen könnten. Er hält es nämlich für erwiesen, dass die Rohre vollständig in Südkorea gewonnen wurden und sie damit gem. Art. 60 Abs. 1 UZK ihren Ursprung in diesem Land haben. Dieser Nachweis wird in Anbetracht der auch vom Antragsgegner festgestellten Übereinstimmung der Angaben in den Zollanmeldungen mit den vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der Warenbeschau spätestens durch Vorlage der Materialzeugnisse der Rohre des koreanischen Herstellers belegt. Alle eingeführten Rohre, die in der jeweiligen Anlage zur Rechnung bzw. zur Packliste aufgeführt sind, können einem Materialzeugnis zugeordnet werden. Dies ist möglich, weil auf ihnen die Stahlqualität (steel grade), die Abmessungen (size), die Schmelzennummer (Heat. No.) und die Auftragsnummer (Purchase Order No) stehen, die sich auch auf den Übersichten wiederfinden. Berücksichtigt man, dass B ein großer südkoreanischer Stahlhersteller ist (...), und dass als Herstellungsverfahren Stranggießen (strand casting) angegeben ist, wird deutlich, dass die Rohre in Südkorea hergestellt worden sein müssen. Für diese Schlussfolgerung sprechen auch die Bestätigungsschreiben vom 10. Februar und 29. Juni 2021, in denen der Hersteller jeweils bestätigt, dass die im Einzelnen durch eine Purchase Order (PO)-Nr. identifizierten Rohre in seinem Werk in D (Südkorea) erschmolzen und gegossen worden seien. Neben der genauen Beschreibung des Herstellungsprozesses im Allgemeinen ergibt sich aus der Beschreibung des Produktionsprozesses des Herstellers und der Beschreibung des Materialflusses sogar die Zusammensetzung der Schmelzen N20011 vom 20. November 2019 und N20300 vom 10. Oktober 2019. Anders als der Antragsgegner meint, wird die Beweiskraft dieser Unterlagen nicht dadurch erschüttert, dass sie vom Hersteller der Rohre stammen. Tatsächlich kann im vorliegenden Fall der Hersteller am besten Auskunft darüber geben, wie er seine Waren herstellt. Als Unternehmen, das selbst Stahl herstellt, steht der Hersteller in Konkurrenz zu chinesischen Unternehmen. Es ist also kein Interesse ersichtlich, als koreanischer Hersteller an einer eventuellen Verschleierung der chinesischen Herkunft der Rohre mitzuwirken. Dass bei der Verkäuferin auch über den hier in Rede stehenden Fall hinaus keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden konnten, ergibt sich aus der Benachrichtigung vom 28. Oktober 2020 der südkoreanischen Zollverwaltung über das Ergebnis einer Untersuchung bei der Verkäuferin. Danach sind für den Zeitraum 2015 bis 2020 die nichtpräferentiellen Ursprungszeugnisse (C/O) gültig und die ursprungsbegründenden Kriterien erfüllt. Da dieses Untersuchungsergebnis an OLAF gesandt worden ist, dürfte es sich um das in der AM-Mitteilung erwähnte, im Einfuhrzeitpunkt noch ausstehende Untersuchungsergebnis handeln. Letztlich kann sich der Senat eine lückenlosere Dokumentation der Herkunft der Rohre kaum vorstellen. Dass der Antragsgegner nicht bereit war, auf dieser Grundlage über den Ursprung der Waren zu entscheiden oder die von der Antragstellerin angebotenen Warenproben zu nehmen, kann sich der Senat nur damit erklären, dass die Bundeszollverwaltung aufgrund der laufenden OLAF-Ermittlungen eine abstrakte Sorge wegen einer eventuellen Anlastung von eventuell nicht erhobenen Antidumpingzöllen hat. Dies rechtfertigt freilich nicht, in eindeutigen Fällen nicht zu entscheiden. 3. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt gemäß Art. 45 Abs. 2 UZK ohne Sicherheitsleistung. Auf die hier in Rede stehende Entscheidung über eine Sicherheitsleistung ist Art. 45 Abs. 3 UZK nicht anwendbar. Zwar verlangt Art. 45 Abs. 3 UZK grundsätzlich die Aussetzung nur gegen Sicherheitsleistung. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur in "den in Abs. 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zu Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst". Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben sind die für die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben (Art. 5 Nr. 20 und Nr. 21 UZK). Der weiter in Art. 45 Abs. 3 UZK verwendete Begriff der "Entrichtung" derartiger Abgaben findet sich in der Überschrift zum Abschnitt 2 (Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags) von Kapitel 3 zu Titel III UZK. Damit wird ausdrücklich Bezug genommen auf eine nach Art. 102 UZK mitgeteilte Zollschuld (Art. 108 Abs. 1 UZK), die nach den Art. 108 ff. UZK zu entrichten ist. Die Sicherheitsleistung ist dagegen im Titel III UZK im eigenständigen Kapitel 2 geregelt (Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld). Daraus wird deutlich, dass Art. 45 Abs. 3 UZK bewusst nur die im UZK definierte Pflicht zur Abgabenentrichtung in Bezug nimmt. Die hier in Rede stehende Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit ist keine solche Pflicht, sondern eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende Zollschuld, auf die die Art. 89 ff. UZK anwendbar sind (Art. 89 Abs. 1 UZK). Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Literaturmeinung. Danach fallen Bescheide, die zwar finanzielle Folgen haben, jedoch nicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben verpflichten, nicht unter Art. 45 Abs. 3 UZK (Schoenfeld, in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 45 UZK, Rn. 35, Stand: April 2020; Alexander in Witte, 7. Aufl. 2018, UZK Art. 45, Rn. 45; von Marschall in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 45, Rn. 73). Eine darüber hinausgehende analoge Anwendung der Vorschrift wird lediglich für Verzugszinsen gemäß Art. 114 UZK (Rüsken, in Dorsch, UZK, Art. 45, Rn. 73, Stand: Sept. 2020) oder für "Entscheidungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Abgabenbeträgen (Art. 109 ff.)", nicht jedoch Verzugszinsen (von Marschall, a.a.O., Rn. 74 f.), postuliert. Für eine analoge Anwendung von Art. 45 Abs. 3 UZK auf die Sicherheitsleistung sieht der Senat keinen Raum. Aus dem oben Dargelegten wird deutlich, dass schon keine Regelungslücke vorhanden ist. Dies wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits im ersten Entwurf eines Zollkodex wird in Art. 243 Abs. 3 ZK-E (ABl. 1990 C 128, 1) die Sicherheitsleistung auf die Fälle beschränkt, in denen die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bewirkt. Die Erhebung derartiger Abgaben wird im Titel IV Kapitel 3 (Art. 214 ff. ZK-E), die Sicherheitsleistung dagegen im Titel IV Kapitel 1 (Art. 186 ff. ZK-E) geregelt. Es besteht auch kein Regelungsbedürfnis für eine entsprechende Anwendung von Art. 45 Abs. 3 UZK auf die Sicherheitsleistung. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall von einer Sicherheit abhängig zu machen, deren Rechtsgrundlage sich im Prozessrecht findet, würde einen Wertungswiderspruch zu der hier in Mitte stehenden materiell-rechtlichen Regelung des Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO darstellen. Das Besondere dieser Vorschrift ist, dass sie vorläufigen Charakter hat. Genau wie die Sicherheitsleistung im AdV-Verfahren trägt Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO dem Umstand Rechnung, dass das Bestehen einer Abgabenschuld noch nicht abschließend geklärt ist. Wenn aber - wie hier - das Bestehen einer zu sichernden Abgabenschuld ausgeschlossen werden kann und deshalb eine Sicherheit nach Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO nicht (mehr) verlangt werden darf, wäre es wertungswidersprüchlich, die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit über das Prozessrecht erreichen zu wollen. 4. Die Aufhebung der Vollziehung wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 FGO nur bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens angeordnet. Es ist zunächst die Aufgabe des Antragsgegners, für den danach liegenden Zeitraum über die Fortdauer der Vollziehungsaussetzung zu entscheiden. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 136 Abs. 1 Satz 3, 128 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 FGO. I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung der Festsetzung einer Sicherheit ohne Sicherheitsleistung. Mit Zollanmeldung AT/C/XXX-1 vom 5. Oktober 2020 beantragte die Antragstellerin die Überlassung von nahtlosen Rohren mit kreisförmigem Querschnitt aus nicht rostendem Stahl der Unterpositionen 7304 4993 und 7304 4995 KN zum zollrechtlich freien Verkehr. Als nichtpräferenzielles Ursprungsland nannte sie die Republik Korea (Südkorea) und als Verkäuferin die A in S (im Folgenden: Verkäuferin). In der Anmeldung codierte sie die Handelsrechnung vom 10. August 2020 und die Bill of Lading vom 17. August 2020. Der Antragsgegner ordnete eine Dokumentenprüfung und Beschau hinsichtlich des Ursprungs an. Auf dessen Aufforderung legte die Antragstellerin die Handelsrechnung und die Packliste vom 10. August 2020, jeweils nebst Übersicht, die Bill auf Lading vom 17. August 2020, den Versicherungsschein vom 14. August 2020 und das Ursprungszeugnis vom 19. August 2020 vor. Die vorgelegten Dokumente glich der Antragsgegner stichprobenweise ohne Beanstandungen mit den Angaben in der Zollanmeldung ab. Im Rahmen der Beschaffenheitsbeschau am 14. Oktober 2020 stellte er fest: Die Rohre sind mit Etiketten mit der Herkunftsangabe "Made in Korea" versehen. Die Rohre gemäß Position 1 der Zollanmeldung haben einen Innendurchmesser = 168,3 mm. Die Etiketten tragen die folgende Beschriftung: ... ... ... ... Die Rohre gemäß Position 2 der Zollanmeldung haben einen Innendurchmesser = 168,3 mm. Die Etiketten tragen die folgende Beschriftung: ... ... ... ... Es bestünden Zweifel am angemeldeten Ursprung. Daher sei eine Sicherheit in Höhe des höchstmöglichen Antidumpingzolls zu erheben. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5. Oktober 2020 AT/C/ XXX-1 setzte der Antragsgegner nicht abschließend Zoll in Höhe von 0 € fest. Weil Zweifel am angemeldeten Warenursprung bestünden, setzte er eine Sicherheitsleistung in Höhe des möglicherweise anfallenden Antidumpingzolls in Höhe von ... € fest. Die Rohre wurden erst zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, nachdem die Antragstellerin die Sicherheit geleistet hatte. Mit Zollanmeldung AT/C/XXX-2 vom 19. Oktober 2020 beantragte die Antragstellerin die Überlassung von nahtlosen Rohren mit kreisförmigem Querschnitt aus nicht rostendem Stahl südkoreanischen Ursprungs der Unterpositionen 7304 4993 KN derselben Verkäuferin zum zollrechtlich freien Verkehr. Sie codierte die Handelsrechnung vom 25. August 2020 und die Bill of Lading vom 30. August 2020. Der Antragsgegner ordnete eine Dokumentenprüfung und eine Beschau hinsichtlich des Ursprung an. Auf dessen Aufforderung legte die Antragstellerin die Handelsrechnung und die Packliste vom 25. August 2020, jeweils nebst Übersicht, die Bill of Lading vom 30. August 2020, den Versicherungsschein vom 28. August 2020 und das Ursprungszeugnis vom 1. September 2020 vor. Die vorgelegten Dokumente glich der Antragsgegner ohne Beanstandungen mit den Angaben in der Zollanmeldung ab. Bei der Beschaffenheitsbeschau am 22. Oktober 2020 stellte er nahtlose Metallrohre mit kreisförmigem Querschnitt fest. Auf der Kunststofffolie, in die die Rohre verpackt waren, befanden sich Etiketten mit der Aufschrift "Made in Korea". Auf den Rohren waren die Item-Nr. xxx, xxx, xxx, xxx bzw. xxx aufgedruckt, die sich auch auf der Packliste wiederfanden. Es bestünden keine Unstimmigkeiten zwischen der Zollanmeldung und der festgestellten Ware. Allein der Ursprungshinweis auf den Umverpackungen begründe nicht den südkoreanischen Ursprung. Da kein Ursprungsnachweis angemeldet worden sei und auch kein eindeutiger Ursprung auf der Ware abgebildet werde, bestünden Zweifel am koreanischen Ursprung. Daher sei eine Sicherheit in Höhe des höchstmöglichen Antidumpingzolls zu erheben. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 19. Oktober 2020 AT/C/XXX-2 setzte der Antragsgegner nicht abschließend Zoll in Höhe von 0 € fest. Weil Zweifel am angemeldeten Warenursprung bestünden, setzte er eine Sicherheitsleistung in Höhe des möglicherweise anfallenden Antidumpingzolls in Höhe von ... € fest. Die Rohre wurden erst zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, nachdem die Antragstellerin die Sicherheit geleistet hatte. Mit Schreiben vom 20. bzw. 26. Oktober 2020 legte die Antragstellerin jeweils Einspruch ein gegen die Einfuhrabgabenbescheide vom 5. Oktober (RL xxx-1) bzw. 19. Oktober 2020 (RL xxx-2), soweit darin eine Sicherheitsleistung festgesetzt wurde. Die Rohre hätten ihren Ursprung in Südkorea, weil sie ausschließlich aus in Korea geschmolzenem Stahl - und nicht etwa aus chinesischem Vormaterial - hergestellt worden seien. Dies ergebe sich bereits aus den Unterlagen, die der Zollanmeldung vom 5. Oktober 2020 beigefügt worden seien. Zusätzlich legte die Antragstellerin Materialzeugnisse (inspection certificates) der Rohre des koreanischen Stahlherstellers B in C, Südkorea (im Folgenden: Hersteller) vor. Dieser verfüge über ein integriertes Stahlwerk, in dem er den für die Rohre benötigten Stahl selbst herstelle. Die auf den Rohren und den Materialzeugnissen genannten Schmelzennummern des Herstellers belegten, dass die Rohre vollständig in Südkorea hergestellt worden seien. Für sämtliche Rohre könne die Zuordnung der jeweiligen Position in den Packlisten zu den für die Rohre ausgestellten Materialzeugnisse wie folgt vorgenommen werden: * Das in den Warenrechnungen angegebene Gesamtgewicht von 20.667 kg netto sei für die einzelnen Rohre in der der Warenrechnung beigefügten tabellarischen Übersicht aufgeschlüsselt nach Abmessungen, Menge und Gewicht wiedergegeben. * Die Packliste weise dasselbe Gesamtgewicht aus wie die Warenrechnung. Die der Packliste beigefügte Übersicht gleiche der Übersicht zur Warenrechnung. * Darüber hinaus seien in der der Packliste und der Bill of Lading jeweils beigefügten Übersicht die Schmelzennummern (Heat No.) des stahlschmelzenden Herstellerwerkes und die Fallnummern (Case No.) der jeweiligen vom Herstellerwerk hergestellten Einzelprodukte ausgewiesen. * Im Ursprungszeugnis seien Gesamtgewicht und -menge der fraglichen Rohre ausgewiesen. * In den Materialzeugnissen seien die Abmessungen sowie die Schmelzen- und Fallnummern aufgeführt, die sich in den Übersichten zur Packliste und Bill of Lading wiederfänden. Daher sei nachgewiesen, dass die dort aufgeführten Rohre aus der eigenen Stahlherstellung des Herstellers stammten. Für die Zollanmeldung vom 19. Oktober 2020 verwies die Antragstellerin ebenfalls auf die bereits bei der Zollanmeldung vorgelegten Unterlagen. Außerdem legte sie Materialzeugnisse der Rohre des koreanischen Stahlherstellers vor. Mit Hilfe dieser Angaben könne in derselben Weise wie bei der Zollanmeldung vom 5. Oktober 2020 eine eindeutige Zuordnung zu den Rohren hergestellt werden. Außerdem sei es möglich, die chemischen Eigenschaften der Rohre durch eine Spektralanalyse zu überprüfen. Hierzu biete die Antragstellerin Proben an. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 teilte der Antragsgegner mit, dass sich bei der Prüfung der Zollanmeldungen Zweifel am angegebenen Ursprungsland ergeben hätten, die bei der Beschaffenheitsbeschau nicht hätten ausgeräumt werden können. Der Grund für die Zweifel lägen in einer AM-Mitteilung von OLAF über eine laufende Ermittlung. In dieser Mitteilung werde die Verkäuferin ausdrücklich genannt. Die Sicherheit sei daher gemäß Art. 244 Unterabs. 1 UZK-DVO zu Recht verlangt worden. Um hohe Lagerkosten zu vermeiden, seien die Rohre nach Erhalt der Sicherheitsleistung gem. Art. 195 Abs. 1 UZK überlassen worden. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung der Festsetzung der Sicherheitsleistungen ohne Sicherheitsleistung aufzuheben. Der bloße Verweis auf eine AM-Mitteilung von OLAF sei keine hinreichende Begründung. Es liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 364 AO vor. Zur weiteren Begründung des südkoreanischen Ursprungs legte die Antragstellerin weitere Unterlagen vor. In der E-Mail der Verkäuferin vom 10. Februar 2021 und dem beigefügten Confirmation Letter vom 10. Februar 2021 bestätige der Hersteller, dass die im Einzelnen durch eine Auftragsnummer (P[urchase ]O[rder]-No.) identifizierten Rohre in seinem Werk in C, D (Südkorea) erschmolzen und gegossen worden seien. In der Beschreibung des Produktionsprozesses des Herstellers und der Beschreibung des Materialflusses sei die Zusammensetzung der Schmelzen N20011 vom 20. November 2019 und N20300 vom 10. Oktober 2019 dargestellt. Mit der ebenfalls vorgelegten Benachrichtigung über das Ergebnis einer Untersuchung der südkoreanischen Zollverwaltung vom 28. Oktober 2020 werde bestätigt, dass für den Zeitraum 2015 bis 2020 die ausgestellten Ursprungszeugnisse gültig und die ursprungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Bescheid vom 7. Mai 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der beiden Einfuhrabgabenbescheide ab. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anforderung einer Sicherheitsleistung sei schon unzulässig, weil die Hauptsache vorweggenommen werde. Dies ergäbe sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 1980 (VII B 3/80). Die Hauptsache sei im vorliegenden Fall die begehrte Aufhebung der auf Art. 195 Abs. 1 UZK, Art. 244 UZK-DVO gestützten Anforderungen einer Sicherheitsleistung. Dessen Zweck sei es, eine möglicherweise entstandene, im Rahmen der nicht abschließenden Festsetzung noch nicht erhobenen Einfuhrabgabe abzusichern. Die Hauptsache sei damit eine nur vorläufige Maßnahme. Die angestrebte Aufhebung der Vollziehung der Anforderung einer Sicherheitsleistung würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen vorläufigen Maßnahme die Wirkung entziehen und damit die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Hinzu komme, dass die Sicherheitsleistung die Voraussetzung für die Überlassung gewesen sei. Selbst wenn Art. 45 UZK anwendbar wäre, lägen dessen Voraussetzungen nicht vor. Ein unersetzbarer Schaden sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Es bestünden auch keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO verlange lediglich die Möglichkeit, dass höhere Einfuhrabgaben zu entrichten sein könnten. Entscheidend sei daher, ob die Zollbehörden der Auffassung sein dürften, dass höhere Abgaben zu entrichten sein könnten. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung Umstände vorlägen, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der sich aus der Anmeldung ergebenden Abgabenhöhe Anlass gäben. Derartige Anhaltspunkte hätten sich aus der OLAF-Mitteilung AM 2020/040 ... ergeben. In Zusammenarbeit mit den koreanischen Behörden seien bereits Einfuhren mehrerer Firmen in Südkorea auf den nichtpräferentiellen Ursprung der Waren überprüft worden und der Verdacht habe sich bestätigt. OLAF habe um Überprüfung weiterer vier Firmen, darunter die Verkäuferin gebeten. Diese Überprüfung sei noch nicht abgeschlossen. Jedenfalls könne die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung gem. Art. 45 Abs. 3 UZK erfolgen. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, die Sicherheitenanforderungen über den Wortlaut hinaus als Entscheidung i.S.v. Art. 45 Abs. 3 UZK anzusehen. Dass die Anforderung einer Sicherheitsleistung in Art. 45 Abs. 3 UZK nicht erwähnt werde, hänge damit zusammen, dass die Vorschrift schon nicht anwendbar sei. Am 11. Juli 2021 hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, soweit darin eine Sicherheitsleistung verlangt werde, ergäben sich daraus, dass der südkoreanische Ursprung der Rohre zweifelsfrei nachgewiesen sei. Durch die im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen könnten keine Zweifel i.S.v. Art. 244 UZK-DVO bestehen, dass die Rohre in Südkorea aus von dem Hersteller geschmolzenen Stahl gefertigt worden seien. Angesichts der eindeutigen Nachweise seien die in der OLAF-Mitteilung genannten pauschalen Verdachtsmomente nicht geeignet, Zweifel am Ursprung der Ware aufrecht zu erhalten, zumal der Antragsgegner die Echtheit der Unterlagen nie in Zweifel gezogen habe. Der koreanische Ursprung ergebe sich auch aus den Bestätigungsschreiben von Verkäuferin und Hersteller vom 29. Juni 2021. Die Bescheide seien auch formell unwirksam, weil der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen nicht gem. § 364 AO offengelegt habe. Wie das angerufene Gericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 (4 V 101/20) entschieden habe, gehörten zu den Besteuerungsgrundlagen auch Missionsberichte und die damit im Zusammenhang stehenden Schreiben des OLAF. Ihre Vorlage dürfe nicht wegen Vertraulichkeit verweigert werden. Erst Recht müssten die Erwägungen für schlichte Mitteilungen während laufender Ermittlungen gelten. Im Übrigen litten die Bescheide an einem Begründungsmangel i.S.v. § 121 Abs. 1 AO. Durch die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung werde die Hauptsache nicht vorweggenommen. Anders als in dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss des BFH gehe es nicht um eine Beschlagnahmeverfügung. Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass für die fragliche Einfuhr eine Sicherheit geleistet werden müsse, könne die Sicherheit erneut gefordert werden. Dasselbe gelte für die gesicherten Antidumpingzölle. Die Aufhebung der Vollziehung müsse ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Wortlaut und Systematik von Art. 45 UZK belegten, dass einstweiliger Rechtschutz gegen die Anforderung einer Sicherheitsleistung ohne Sicherheitsleistung möglich sei. Von einer Sicherheitsleistung sei nur in Art. 45 Abs. 3 UZK und nur für die Fälle die Rede, dass aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwachse. Damit sei ein Sonderfall zu den in Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 UZK nur allgemein als Entscheidungen bezeichneten Verwaltungsakten gemeint. Sehe man dies anders, würde der Rechtschutz gegen die Festsetzung von Sicherheitsleistungen leerlaufen. Wenn nämlich die Aussetzung der Vollziehung einer Sicherheitenanforderung nur ihrerseits gegen Leistung einer Sicherheit ausgesetzt werden könne, könne die belastende Wirkung der Sicherheitsleistung nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Einfuhrabgabenbescheide vom 5. Oktober 2020 und vom 19. Oktober 2020 bis zur Bestandskraft der Einspruchsentscheidungen in den Verfahren RL xxx-1 und xxx-2 ohne Sicherheitsleistung aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen müssten im Hauptsachverfahren geprüft werden. Erst in diesem Verfahren komme es auf die Darlegungs- und Beweispflicht der Zollverwaltung in Bezug auf den vermuteten chinesischen Ursprung an. Würde man diese Darlegungs- und Beweislast auf das Verfahren der Sicherheitsleistung übertragen, wäre es letztlich obsolet, denn dann wäre der tatsächliche Warenursprung nicht zweifelhaft. Die vorgelegten Nachweise seien nicht so aussagekräftig, wie sie erschienen, denn sie seien vom Hersteller selbst ausgestellt. Im Gegensatz dazu habe OLAF bereits vor längerer Zeit Kontakt zu den koreanischen Behörden aufgenommen. Eine weitere Zusammenarbeit sei jedoch wegen der Pandemie bislang nicht möglich gewesen. Die vollumfängliche Mitteilung der Besteuerungsunterlagen könne wegen der laufenden Ermittlungen von OLAF nur im Verfahren der abschließenden Abgabenfestsetzung erfolgen. Andernfalls drohe eine Gefährdung der laufenden Ermittlungen. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus dem Beschluss des FG Hamburg vom 8. Oktober 2020 (4 V 101/20), denn dieser Beschluss habe einen abschließenden Einfuhrabgabenbescheid betroffen. In der deutschen Übersetzung der AM-Mitteilung 2020/040 vom 23. Oktober 2020 heißt es auszugsweise (Hervorhebungen im Original): Das OLAF hat eine Untersuchung über den vermuteten Weiterversand bestimmter nahtloser Rohre aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der VR China durchgeführt, die bei der Einfuhr in die EU in betrügerischer Absicht als angeblich (nichtpräferenzielle) koreanische Ursprungserzeugnisse angemeldet wurden. Die Untersuchung im ersten Fall (OF/2012/XXXX) wurde am 19.12.2016 abgeschlossen. [...] Im Zuge der Untersuchung wurden Sachverhalte festgestellt, die darauf hindeuteten, dass die koreanischen Unternehmen [unkenntlich gemacht] am Weiterversand bestimmter nahtloser Rohre aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der VR China über die Republik Korea beteiligt waren. Laut dem koreanischen Zoll wurden dem Unternehmen [unkenntlich gemacht] im Zeitraum Februar 2012 bis Juli 2014 für insgesamt 55 Ausfuhren Ursprungsbescheinigungen ausgestellt, in denen inkorrekterweise ein koreanischer Warenursprung ausgewiesen war. Im Rahmen des Falls OC/2017/XXXX [...] hat das OLAF weitere Einfuhren ermittelt, die jeweils von folgenden Firmen geliefert wurden: [Aufgelistet werden insgesamt fünf anonymisierte Unternehmen] [...] Nach dem Einholen der Einfuhrdaten und dem Abschluss der Kontrollbesuche in Polen und in Italien nahm das OLAF intensive Kontakte zu den koreanischen Zollbehörden auf, um Beweise für die getroffenen Feststellungen zu erhalten. Nachdem das OLAF zwei Jahre auf eine Antwort gewartet hatte, schloss das OLAF seine Untersuchung im Fall OC/2017/XXXX schließlich ohne Empfehlungen ab. Am 10.07.2020 hat nun die für die Überprüfung des Warenursprungs zuständige Abteilung des koreanischen Zolls dem OLAF mitgeteilt, dass sie die Überprüfungen, um die sie das OLAF ersucht hat, teilweise abgeschlossen hat und bisher folgende Ergebnisse festgestellt wurden: [...] 5. Ermittlungen zu vier weiteren koreanischen Unternehmen Bezüglich der Ausfuhren vier weiterer koreanischer Unternehmen [darunter die Verkäuferin], die ebenfalls Gegenstand des Amtshilfeersuchens des OLAFs waren, laufen noch Ermittlungen der koreanischen Zollbehörden, die diesbezüglich noch kein Ergebnis mitgeteilt haben. 6.1.3 Analyse der jüngsten Entwicklungen bei den Einfuhren von nahtlosen Rohren aus nichtrostendem Stahl aus der Republik Korea Anhang 1 enthält eine Übersicht über die "Surveillance II"-Daten über diesbezügliche Einfuhren im Zeitraum (2018 bis 2020). Diese Daten bestätigen, dass sich derartige Ausfuhren aus der Republik Korea in die EU über die Jahre hinweg fortgesetzt haben und dass insbesondere das Volumen derartiger Einfuhren in die Mitgliedstaaten, in Bezug auf die umfangreichen Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind, seit 2018 stabil geblieben ist. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass die einschlägigen Betrugsdelikte sich fortgesetzt haben. ...