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Urteil

4 K 114/18

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2021:1022.4K114.18.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung der Positionen 3926(Rn.67) , 7013(Rn.70) , 9405(Rn.49) und 9505(Rn.57) KN bei der Einreihung von Teelichtgläsern.(Rn.75) (Rn.97)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung der Positionen 3926(Rn.67) , 7013(Rn.70) , 9405(Rn.49) und 9505(Rn.57) KN bei der Einreihung von Teelichtgläsern.(Rn.75) (Rn.97) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und der Kläger ist durch sie nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 FGO. Ermächtigungsgrundlagen für die nachträgliche Festsetzung des ZollEU sind Art. 101 Abs. 1, 105 Abs. 4 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1; UZK). Nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 UZK wird der zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen. Für den Fall, dass Einfuhrabgaben insbesondere gemäß Art. 105 Abs. 1 UZK nicht oder in nicht ausreichender Höhe buchmäßig erfasst wurden, hat gemäß Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 UZK die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Festsetzung liegen vor. Der Beklagte hat seinen Bescheiden die zutreffenden Zolltarifnummern zu Grunde gelegt. Anwendbar ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in der im Einfuhrzeitraum 2016 gültigen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2015/1754. Gemäß der AV 1 Satz 2 sind für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12) Nach diesen Maßgaben sind die streitbefangenen Waren in die Position 7013 KN einzureihen. Der Wortlaut der Position 9405 KN (unter 1.) und der Wortlaut der Position 9505 KN (unter 2.) sind nicht erfüllt. Der Wortlaut der Position 3926 KN (unter 3.) und der Wortlaut der Position 7013 KN (unter 4.) sind erfüllt. Nach den Kollisionsvorschriften sind die Waren in Position 7013 KN einzureihen (unter 5.). 1. Der Wortlaut der Position 9405 KN ist nicht erfüllt. Position 9405 KN lautet: "Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:" UPos. 9405 5000 lautet "nicht elektrische Beleuchtungskörper", wobei nach dem Positionswortlaut auch Teile von nicht elektrischen Beleuchtungskörpern, etwa ein Kerzenhalter, umfasst sein können. Die Einreihungsverordnung (EG) Nr. 2002/141 stellt für die Frage der Einreihung in die Position 9405 KN darauf ab, ob das Behältnis dazu geeignet ist, die Kerze in einer festen Position zu halten und daher die Merkmale eines Kerzenhalters der Position 9405 KN aufweist. Die Einreihungsverordnung ist auf die streitbefangenen Waren entsprechend anwendbar, da die streitbefangenen Waren mit den mit der Einreihungsverordnung eingereihten Waren vergleichbar sind. Im Grundsatz ergibt sich ihr dekorativer Charakter in Verbindung mit einer Lichtquelle, vorrangig einer Kerze oder einem Teelicht. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 774/2011 vom 2. August 2011 wird für die Frage der Einreihung in die Position 9405 KN darauf abgestellt, ob ein Behältnis aus Holz, das mit einer passgenauen Kerze zusammen aufgemacht ist, alleine als Kerzenhalter erkennbar ist, und zwar vor dem Hintergrund ihrer objektiven Eigenschaften, die keine Haltevorrichtung für Kerzen, wie z. B. einen Dorn, erkennen lässt. Die Durchführungsverordnung ist auf die streitbefangenen Waren aus den obigen Erwägungen ebenfalls entsprechend anwendbar. Nach der ErlKN zu Position 9405 (EZT-Online Rz. 06.0 Satz 2) sind von dieser Position ausgenommen sogenannte Teelichthalter aus verschiedenen Stoffen (Glas, Keramik, Holz, Kunststoff usw.) mit Aufnahmevorrichtung in unterschiedlichen Formen ohne Haltevorrichtung oder eine spezifische Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts. Sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Nach diesen Maßgaben erfüllen die streitbefangenen Waren den Wortlaut der Position 9405 KN nicht, sie stellen keine Teile von nichtelektrischen Beleuchtungskörpern dar. Die Art. x-3 (C) und x-1 (A) erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen für eine Ware der Position 9405 KN nach der Aktenlage und der Augenscheinseinnahme durch das Gericht nicht, denn in die Behältnisse eingelegte Teelichter rutschen darin frei herum, werden also nicht gehalten. Die Ware mit der Artikelnummer x-2 weist zwar diese Eigenschaft nicht auf, denn angesichts ihrer zylindrischen, leicht konischen Form und ihrer Innenabmessungen rutscht ein Teelicht nicht erheblich darin herum. Allerdings weist auch dieser Artikel keine spezifische Haltevorrichtung für eine Kerze im Sinne der oben genannten, entsprechend anwendbaren Einreihungsverordnungen auf. Insbesondere der auf der Abbildung 10 der ErlKN zu Position 9405 (EZT-Online Rz. 18.0) dargestellte Teelichthalter ohne spezifische Haltevorrichtung für eine Kerze ähnelt der streitbefangenen Ware stark und wird in den Erläuterungen nachvollziehbarerweise als Beispiel für eine nicht in die Position 9405 KN einzureihende Ware aufgeführt. Das Ergebnis wird auch durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/803 vom 19. Mai 2015 gestützt. Hiernach soll eine Ware nicht als Beleuchtungskörper der Position 9405 KN eingereiht werden, die nicht hauptsächlich zur Beleuchtung eines Raums bestimmt ist und bei dem es sich auch nicht um eine Speziallampe handelt. Es handelt sich bei den vorliegenden Waren auch mit einer eingebrachten Lichtquelle nicht um vorwiegend zur Raumbeleuchtung vorgesehene oder Speziallampen, sondern die Waren dienen in erster Linie dekorativen Zwecken, wenngleich diese Zwecke optimal mittels einer inneren Beleuchtung erreicht werden. 2. Der Wortlaut der Position 9505 KN ist nicht erfüllt. Position 9505 KN lautet: Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel. Die UPos 9505 1010 lautet Weihnachtsartikel aus Glas, die UPos 9505 1090 KN lautet Weihnachtsartikel aus anderen Stoffen. Nach ErlHS zu Position 9505 (EZT-Online Rz. 02.4) sind Festartikel im Hinblick auf ihre kurzfristige Verwendung im Allgemeinen aus nicht dauerhaftem Material hergestellt. Gemäß Rz. 07.3 gehören zu dieser Position nicht Gegenstände, die ein festliches Design, eine festliche Dekoration, ein festliches Emblem oder Motiv besitzen und einen eigenen Gebrauchswert haben. Nach ErlKN zu Position 9505 (EZT-Online Rz. 01.0) müssen Waren um als Festartikel eingereiht werden zu können, Dekorationswert haben (aufgrund von Design und Verzierung) und ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt sein. Nach Rz. 03.0 ist ein festlicher Anlass ein spezifischer Tag oder Zeitraum im Jahr, der von einer Gemeinschaft mit charakteristischen Emblemen und Bräuchen begangen wird. [...] Beispiele dafür sind Weihnachten, Ostern, Halloween, Valentinstag, Geburtstage und Hochzeiten. Gemäß Rz. 04.0 sind Gegenstände, die einen eigenen Gebrauchswert haben ausgeschlossen, auch wenn sie ein auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogenes Design oder auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogene Verzierungen aufweisen. Nicht zu dieser Position gehören nach Rz. 18.0 ff. Behälter und Schachteln (z.B. in Form eines Weihnachtsbaums oder Weihnachtsmannes), Kerzenhalter mit festlichen Verzierungen oder Keramikgegenstände mit festlichem Design und eigenem Gebrauchswert. Nach diesen Maßgaben erfüllen die streitbefangenen Waren nicht den Wortlaut der Position 9505. Der Artikel x-2 weist kein festliches Motiv auf. Zwar weist der Artikel x-3 ein festliches Motiv auf. Er zeigt neben weiteren Motiven am oberen Rand einen kleinen Weihnachtsmannschlitten. Der Artikel x-1 zeigt neben winterlichen Motiven einen kleinen Engel, der Trompete spielt. Gleichwohl liegt damit kein festliches Motiv vor, weil mit dem Motiv nach dem objektiven Empfängerhorizont auch ein Schutzengel gemeint sein kann, also ein Motiv mit nicht spezifisch weihnachtlichem Einschlag. Es kommt aber im Ergebnis nicht auf das Vorliegen eines festlichen Motivs an, denn die Waren sind angesichts ihres stabilen Glaskörpers aus dauerhaftem Material hergestellt, was die Einreihung in Pos. 9505 ausschließt. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Kunststoffummantelung nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme nach einiger Zeit teilweise ablöst und brüchig wird, denn der Glaskörper bleibt dabei intakt und die Ware weiterhin grundsätzlich zur Dekoration geeignet. Schließlich weisen die Waren, wie richtigerweise von dem BWZ Hamburg zu Grunde gelegt wurde, einen eigenen Gebrauchswert als Windlichtbehälter oder anderenfalls Aufbewahrungsbehältnis auf, anders als die exemplarisch in ErlHS (EZT-Online Rz. 03.2) genannten Fest-Dekorationsartikel Girlanden, Laternen, Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume wie Lametta, farbige Kugeln, Tiere und andere Figuren. Da der Wortlaut der Position 9505 KN damit nicht angesprochen ist, ist die von der Klägerin für einen Umkehrschluss in Bezug genommene Anm. 1 lit. v) zu Kap. 95 KN 2016 für den vorliegenden Fall unmaßgeblich. Die Zusätzliche Anmerkung zu Kap. 95 KN waren in der maßgeblichen KN 2016 noch nicht enthalten. 3. Der Wortlaut der Position 3926 KN ist erfüllt. Er lautet: "Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914". Der Wortlaut der UPos 3926 4000 KN lautet: "Statuetten und andere Ziergegenstände aus Kunststoff". Die streitbefangenen Waren erfüllen den Positionswortlaut der Position 3926, da sie (auch) aus Kunststoff bestehen, und sie erfüllen den Wortlaut der UPos 3926 4000 "andere Ziergegenstände aus Kunststoff", da sie nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen als Ziergegenstände der Dekoration dienen. 4. Der Wortlaut der Position 7013 ist erfüllt. Er lautet: "Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)". Der Wortlaut der UPos. 7013 9900 KN lautet: "Andere Glaswaren als die in den Unterpositionen 7013 1000 bis 7013 9190 genannten". Die streitbefangenen Waren erfüllen den Positionswortlaut der Position 7013, da sie (auch) aus Glas bestehen und nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen der Innenausstattung im Sinne der Dekoration dienen. Sie erfüllen zudem den Wortlaut der UPos. 7013 9900, da die sie nicht in die Unterpositionen 7013 1000 bis 7013 9190 eingereiht werden können. Zu keinem anderen Ergebnis führt die von der Klägerin in Bezug genommene ErlHS zu Position 7013 (EZT-Online Rz. 07.0). Hiernach gehören Waren aus Glas in Verbindung mit anderen Stoffen (unedlen Metallen, Holz usw.) nur dann in die Position 7013, wenn das Glas dem Ganzen den Charakter einer Glasware verleiht. Die Verbindung der streitbefangenen Glaskörper mit der Kunststoffummantelung nimmt den Waren indes nicht den Charakter einer Glasware. Das konkret verwendete Glas verleiht den Waren typische Eigenschaften von für die Aufnahme von Windlichtern, aber ggf. auch anderen Gegenständen geeigneten Glaswaren. Zum einen verleiht es Hitzebeständigkeit, Festigkeit und eine für Glaswaren typische Formgebung. Zum anderen ergibt sich die dekorative Wirkung der Waren nicht allein aus dem Farbenspiel der beleuchteten Kunststoffummantelung, sondern aus der Lichtbrechung und im Hinblick auf die Materialstärke und Festigkeit sehr hohen Lichtdurchlässigkeit des Glases. Der durch den Kläger angestrengte Vergleich der Kunststoffummantelung mit den in der Erläuterung Rz. 07.0 zusätzlich genannten Edelmetallen geht angesichts der ganz unterschiedlichen Materialeigenschaften und -wertigkeit fehl. Eine etwaige Gewichtung der stofflichen Beschaffenheit nach Wertverhältnissen ist keine Frage des Positionswortlauts, sondern allenfalls der Auslegung von Kollisionsvorschriften (siehe unten 4.). Das Ergebnis wird gestützt durch ErlHS zu Position 7013 (EZT Online Rz. 01.0, 05.1), in denen Glaswaren für die Innendekoration [...], wie Vasen, Zierschalen für Obst usw. sowie Reiseandenken mit Ansichten exemplarisch aufgeführt werden. Gemäß Rz. 06. können diese Waren aus gewöhnlichem Glas hergestellt und gefärbt oder anders verziert sein. Diese beispielhaft genannten Waren ähneln den streitbefangenen in ihrer dekorativen Funktion und äußeren Anmutung. 5. Nach den Kollisionsvorschriften sind die Waren in Position 7013 einzureihen. Die Voraussetzungen der gemäß AV 1 speziellen Ausweisungen der Anmerkung 1 lit. e) und f) zu Kap. 70 und Anmerkung 2 lit. x) und y) zu Kap. 39 sind nicht erfüllt, denn weder sind der Wortlaut der Pos. 9405 KN oder anderer Pos. des Kap. 94 KN (s.o., 1.) noch der Positionen des Kap. 95 KN (s.o., 2.) erfüllt. Deshalb ist gemäß AV 2 b) Sätze 2 und 3 die AV 3 anwendbar. Die Kollision kann nach den AV 3a (unter a) und 3b (unter b) nicht aufgelöst werden. Nach AV 3c sind die Waren in die letztgenannte Position 7013 KN einzureihen (unter c). a. Nach AV 3 a Satz 1 geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Gemäß Satz 2 werden zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer - wie hier - zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe bezieht, im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält. Nach diesen Maßgaben kann die Kollision nicht nach der AV 3a aufgelöst werden. Die für vorliegenden Fall relevanten Wortlaute der Positionen lauten: Andere Waren aus Kunststoffen; Glaswaren zur Innenausstattung. Zwar sind Positionen, die eine Ware nach ihrem Verwendungszweck bezeichnen, in der Regel genauer als solche, welche die Ware nach ihrer stofflichen Beschaffenheit beschreiben (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex der Union, 7. Aufl. 2018, UZK, Art. 56 Rn. 27), sodass grundsätzlich die Position 7013 (Verwendungszweck zur Innenausstattung) genauer als die Position 3926 (kein Zweckbezug) sein dürfte. Hierauf kommt es aber wegen des Satz 2 der AV 3a ausdrücklich nicht an. Die Positionen werden als gleich genau betrachtet, weil beide Positionen die Ware (auch) durch eine stoffliche Bezugnahme beschreiben. b. Die Kollision kann auch nicht nach der AV 3b aufgelöst werden. Bei Waren, die - wie hier - aus verschiedenen Stoffen bestehen, ist in der Folge die AV 3b zu berücksichtigen. Danach sind Waren, die nicht nach der AV 3a eingereiht werden können, nach dem Stoff einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. ErlHS zur AV 3 (EZT-Online Rz. 19.1) behandelt die Frage, welcher Bestandteil einer aus verschiedenen Stoffen bestehenden Ware charakterbestimmend ist. Das entscheidende Merkmal kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und auch aus ihrem Erscheinungsbild ergeben. Welches dieser nicht abschließend aufgezählten Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt in erster Linie von der Art und dem Verwendungszweck der Ware ab. Bei Ziergegenständen mit einem daneben bestehenden, aber im Hintergrund liegenden Gebrauchswert kommt es auf das dekorative Erscheinungsbild und das Aussehen an (BFH, Urteil vom 7. August 2012, VII R 32/12, BFH/NV 2013, 1954, juris Rn. 15, m.w.N.). Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014, VII B 202/13, juris, Rn. 5; BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, VII B 96/20, n.v.). Nach der EuGH-Rechtsprechung ist bei der Feststellung des charakterbestimmenden Stoffes zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (sog. Ausblendetest, siehe FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, juris, Rn. 101 ff., mit weiterer Nachweisen der EuGH-Rechtsprechung). Nach diesen Maßgaben kann nicht festgestellt werden, dass der Kunststoff den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht; die Kollision kann nicht nach AV 3b aufgelöst werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es angesichts des typischen Verwendungszwecks der streitbefangenen Waren auf deren dekorative bzw. Zierwirkung ankommt. Diese wird typischerweise bei einer Ausleuchtung von der Innenseite durch eine Kerze oder ein Teelicht erzielt. Zwar kann auch eine LED verwendet werden, dies dürfte allerdings angesichts der auf eine helle Kerze ausgerichteten Wareneigenschaften nicht die typische Verwendung darstellen. Der Glasanteil kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Waren ihre charakteristischen Eigenschaften verlören. Das Gericht ist durch die Augenscheinseinnahme im Erörterungstermin zu dem Schluss gekommen, dass die dekorative Wirkung auch maßgeblich aus der Lichtbrechungswirkung und der Reflektionswirkung des Glaskörpers folgt. Der Glaskorpus weist im Vergleich zu anderen Materialien eine besonders hohe Transparenz auf, sodass verhältnismäßig viel Licht durch die Kunststoffummantelung ausgestrahlt wird. Die Reflektionen im oberen Glasrand sind gefällig, sie vermitteln Gemütlichkeit und transportieren Licht, insbesondere einen flackernden, warmen Kerzenschein, deutlich wertiger und gemütlicher als bei einer Verwendung nur der nicht glänzenden, sondern matten Kunststoffummantelung. Schließlich erfüllt das Glas, angesichts der typischen Verwendung von Kerzen oder Teelichtern in den Gläsern, auch eine Sicherheitsfunktion, weil Glas im Vergleich mit anderen transparenten Materialien wie Kunststoff eine hohe Hitzebeständigkeit aufweist. Wie der Backprozess bei 130 Grad Celsius zeigt, würde die Kunststoffummantelung es nicht dauerhaft überstehen, den Brenntemperaturen einer Kerze ausgesetzt zu sein, was auch angesichts der mangelnden Befestigung der Kerze ein Sicherheitsrisiko darstellen würde. Die Verwendung des Glaskorpus vermittelt angesichts der Verwendung offenen Feuers im Vergleich zu (ggf. transparentem) Kunststoff eine höhere Wertigkeit und Sicherheit der Ware. Soweit der Kläger vorgebracht hat, die Ware lasse sich auch vollständig aus einer zwei- bis dreimal so dicken Kunststoffschicht herstellen, folgt hieraus nicht, dass der Glaskorpus hinweggedacht werden kann. Denn zum einen würde es sich um eine ganz andere Ware und nicht mehr um die zur Einfuhr angemeldete Ware handeln. Zum anderen würde hieraus eine unterschiedliche subjektive Wertigkeitsanmutung folgen, und zwar unabhängig von den Herstellungskosten, denn die Lichtstreuungswirkung und Lichtbrechungswirkung sowie gerade auch die Reflektionen im oberen Rand der Waren würden sich maßgeblich verändern. Schließlich würde die Stabilität der Ware deutlich niedriger ausfallen. Dort, wo die Warenproben nach den Feststellungen der Augenscheinseinnahme Risse und eine Abplatzung aufweisen, wäre der Kunststoff zur Überzeugung des Gerichts zusammengefallen bzw. eingefallen, denn diese Stellen zeigen, dass der Kunststoff sich auf Dauer zusammenzieht. Andererseits kann auch der Kunststoffanteil der Waren nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Waren ihren wesentlichen Charakter verlören. Ein wesentlicher Teil des dekorativen bzw. Ziercharakters der Waren folgt aus der bunten Kunststoffummantelung, welche die Farbgebung des (gerade bei Verwendung einer Kerze) harmonischen Lichtspiels bestimmt. Beachtlich sind die bei Lichtstrahlung sich verändernden Färbungen der Kunststoffummantelung durch Verwendung teiltransparenter Farbmischungen, die eine besondere dekorative Wirkung vermitteln. Dieses Farbenspiel tritt neben die Eigenschaften der Lichtbrechung und der Wertigkeitsanmutung des Glases. Im Sinne des Ausblendetests kann mithin keiner der maßgeblichen Stoffe hinweggedacht werden, ohne dass sich die dekorative bzw. Zierwirkung der Waren charakterbestimmend verändern würde. Damit kann das wesentliche charakterbestimmende Merkmal nicht durch den Ausblendetest im Sinne der AV 3b bestimmt werden. Gestützt wird diese Sichtweise wiederum durch ErlHS zu Position 7013 (EZT Online Rz. 01.0, 05.1, 06.0; siehe oben, 4.). Zu keinem anderen Ergebnis führen die Bezugnahmen des Klägers auf die Verhältnisse der Komponenten in den Herstellungskosten, denn diese beeinflussen nicht die für Dekorationsgegenstände im Vordergrund stehende äußere Anmutung, auch vorliegend nicht maßgeblich das Wertigkeitsempfinden. Eine besonders hohe repräsentative Wirkung wie beispielsweise durch Edelmetallornamente erzielt die Kunststoffummantelung, trotz ihrer Gefälligkeit, nicht, sodass auch die Bezugnahme auf ErlHS zu Pos. 7013 (EZT-Online Rz. 07.0 Satz 2) fehlgeht. c. In Anwendung der AV 3c ist die Ware damit in die letztgenannte Position 7013 einzureihen. Danach sind die Waren nach der zuletzt genannten Position, die für die Ware gleichermaßen in Betracht kommt, einzureihen, wenn der Stoff nicht ermittelt werden kann, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, 115 Abs. 2 FGO. Der Kläger wendet sich gegen zwei Einfuhrabgabenbescheide. Bei den streitbefangenen Waren handelt es sich um drei Typen von Gläsern, die mit Ausnahme des Bodens außen mit einem Kunststoff überzogen sind, sodass jeweils ein bestimmtes farbenfrohes Motiv dargestellt wird. Sie sind zur Aufnahme eines Teelichts bestimmt, die Beleuchtung könnte aber auch mittels LEDs erfolgen. Aufgrund des Kunststoffüberzugs sind sie auch ohne Beleuchtung geeignet, als Ziergegenstand verwendet zu werden. Mit Position 1 der Zollanmeldung vom 31. August 2016 (XXX-1) meldete der Kläger zwei verschiedene Waren der Artikelnummern x-1, A, und x-2, B, als "andere nicht elektrische Beleuchtungskörper, hier: Kerzenhalter aus Glas" unter Verwendung der Codenummer 9405 5000 10 0 zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt ... (Zollamt) entnahm zur Beschaffenheitsbeschau bei der Einfuhrabfertigung Proben der Art. x-1 und x-2 zur Untersuchung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit Dienstsitz in Hamburg (BWZ HH) und setzte für die Position 1 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 8. September 2016 anmeldungsgemäß ZollEU in Höhe von ... € nicht abschließend fest. Mit Position 1 des Einfuhrabgabenbescheids vom 23. März 2017 (XXX-2) setzte das Hauptzollamt (HZA) Hamburg-1 wegen eines von 2,7 % auf 11 % erhöhten Drittlandszollsatzes den ZollEU abschließend auf ... € fest und erhob i.H.v. ... € nach. Dem lag das BWZ-Gutachten YYY-1 vom 7. März 2017 zu Grunde. Es handele sich bei dem Art. x-1, A, um "Glaswaren zur Innenausstattung, andere als in den Codenummern 7013 9900 00 0 bis 7013 9900 10 0 genannt", der Unterposition (UPos) 7013 9900 KN in Form eines etwa 9 cm hohen, bauchigen Gefäßes (maximaler Durchmesser ca. 11 cm), offensichtlich aus einem gewöhnlichen, klarsichtigen Glas. Das an der Oberseite offen gearbeitete Gefäß sei auf der Außenseite mit einer farbig gestalteten Ummantelung aus Kunststofffolie versehen, die eine winterliche Städtelandschaft zeige, über der ein musizierender Verkündungsengel schwebe. Das sogenannte "Leuchtglas" sei zur Verwendung als Teelichthalter/Kerzenhalter bestimmt. Eine Haltevorrichtung oder eine spezifische Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts seien jedoch nicht vorhanden. Es handele sich nicht um einen nicht elektrischen Beleuchtungskörper im Sinne der Position 9405, da sich das Erzeugnis nicht als Kandelaber, Kerzenleuchter und Kerzenhalter für Teelichter darstelle. Aufgrund des eigenen Gebrauchswertes als Behältnis komme eine Einreihung als Festartikel in die Position 9505 nicht in Betracht. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit (manuelle Glasentnahme) lägen nicht vor. Das Erzeugnis sei in einem Pappkarton verpackt. Mit dem ebenfalls dem Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten YYY-2 vom 7. März 2017 kam das BWZ Hamburg zu dem Ergebnis, es handele sich bei dem Art. x-2, B, um "Glaswaren zur Innenausstattung, andere als in den Codenummern ..." der UPos 7013 9900 KN in Form eines ca. 6,6 cm hohen zylindrischen Gefäßes (Durchmesser ca. 5,7 cm), offensichtlich aus einem gewöhnlichen, klarsichtigen Glas. Das an der Oberseite offen gearbeitete Gefäß sei auf der Außenseite mit einer farbig gestalteten Ummantelung aus Kunststofffolie versehen, die eine bunte Städtelandschaft zeige, über der ein gelb-orangefarbiger Sonnenhimmel dargestellt sei. Das sogenannte "Leuchtglas" sei zur Verwendung als Teelichthalter/Kerzenhalter bestimmt. Eine Haltevorrichtung oder eine spezifische Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts seien jedoch nicht vorhanden. Es handele sich nicht um einen nicht elektrischen Beleuchtungskörper im Sinne der Position 9405, da sich das Erzeugnis nicht als Kandelaber, Kerzenleuchter und Kerzenhalter für Teelichter darstelle. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit (manuelle Glasentnahme) lägen nicht vor. Das Erzeugnis sei in einem Pappkarton verpackt. Mit Position 2 der weiteren Zollanmeldung vom 29. November 2016 (XXX-3) meldete der Kläger Waren des Typs Art. x-3, C, als "Kerzenhalter aus Glas zu Dekorationszwecken im Wohnbereich *** Beipack zu Pos 1***" unter Verwendung der Codenummer 9405 5000 10 0 zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt entnahm zur Beschaffenheitsbeschau bei der Einfuhrabfertigung eine Probe des Art. x-3 zur Untersuchung durch das BWZ HH und setzte für die Position 2 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2016 ZollEU in Höhe von ... € nicht abschließend fest. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23. März 2017 (XXX-4) setzte das HZA Hamburg-1 wegen eines von 2,7 % auf 11 % erhöhten Drittlandszollsatzes den ZollEU abschließend auf ... € fest und erhob i.H.v. ... € nach. Dem lag das BWZ-Gutachten YYY-3 vom 7. März 2017 zu Grunde. Es handele sich bei dem Art. x-3, C, um "Glaswaren zur Innenausstattung, nicht aus Glaskeramik, nicht aus Bleikristall" der Codenummer 7013 9900 90 0 in Form eines etwa 9 cm hohen, bauchigen Gefäßes aus augenscheinlich gewöhnlichem klarsichtigen Glas (charakterverleihend) mit einem maximalen Durchmesser von 11 cm. Das an der Oberseite offen gearbeitete Gefäß sei auf der Außenseite mit einer farbig gestalteten Ummantelung aus Kunststoff oder ähnlichem versehen, die eine nächtliche stille Landschaft zeige, über der ein Rentierschlitten mit Weihnachtsmann dargestellt sei. Das sogenannte "Leuchtglas" sei zur Verwendung als Teelichthalter bestimmt. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit (manuelle Glasentnahme) lägen nicht vor. Das Erzeugnis sei in einem Pappkarton verpackt. Seine Einsprüche vom 6. April 2017 gegen die Bescheide vom 23. März 2017 begründete der Kläger damit, die Waren seien als Leuchtkörper (nicht elektrische Beleuchtungskörper) in die Codenummer 9405 5000 90 0 einzureihen. Es handele sich um mundgeblasene Gläser, auf die in aufwändiger Handarbeit eine extrem lichtdurchlässige FIMO-ähnliche Modelliermasse aufgebracht und anschließend in einem Ofen gehärtet werde. Zudem seien die Waren als "Ziergegenstände aus Kunststoff" in die Codenummer 3926 4000 00 0 einzureihen, da der Kunststoff der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihe. Mit Einspruchsentscheidungen vom 7. September 2018 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Er bezog sich auf die weitere Stellungnahme des BWZ Frankfurt am Main vom 18. Juli 2018 (...). Die Waren seien als "Glaswaren zur Innenausstattung, andere als in den Codenummern 7013 1000 00 0 bis 7013 9900 10 0 genannt", in die Codenummer 7013 9900 90 0 des Zolltarifs einzureihen. Sie stellten sich jeweils als ein Gefäß aus Glas dar, das mit Ausnahme des Bodens außen mit einer ein Motiv aufweisenden Kunststofffolie ausgestattet und zur Aufnahme eines Teelichts bestimmt seien. Es handele sich nicht um nicht elektrische Beleuchtungskörper im Sinne der Position 9405 HS, da sich die Erzeugnisse nicht als Kandelaber, Kerzenleuchter, oder Kerzenhalter für Teelichter darstellten. Dies folge aus der Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) zu Pos. 9405 (EZT-Online Rz. 01.0 bis 20.0), wonach sogenannte "Teelichthalter" aus verschiedenen Stoffen von dieser UPos ausgenommen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen seien (Abbildungen 6-12, Rz. 06.0). Dass eine Kerze oder ein Teelicht in der Aufnahmevorrichtung dank einer Vertiefung in einer festen Position gehalten werden könne, reiche für eine Einreihung in diese UPos nicht aus (Einreihungsverordnung (EG) Nr. 141/2002 der Kommission vom 25. Januar 2002). Bei den Gefäßen handele es sich um aus verschiedenen Stoffen (Kunststoff/Glas) zusammengesetzte Waren, die im Sinne der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2b Satz 2 teilweise aus diesen Stoffen bestünden. Daher käme die Einreihung als "andere Waren aus Kunststoff" der Position 3126 oder als "Glaswaren zur Innenausstattung" der Position 7013 in Betracht. Gemäß Satz 3 seien diese aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren nach den Grundsätzen der AV 3 einzureihen. Die Einreihung nach den AV 3a und 3b scheide aus. Zwar seien der Wert des Kunststoffs und seine Wirkung im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild gegenüber dem Glas als vorherrschend anzusehen, gleichwohl überwiege das Glas im Hinblick auf den Umfang und die Formgebung/Stabilität in Bezug auf die Verwendung als Kerzen-/Teelichthalter. Eine weitere Gewichtung des Wertes aufgrund erhöhter Produktionskosten oder kommerzieller Aspekte sei ausgeschlossen. Da keiner der beiden Stoffe (Kunststoff/Glas) den streitgegenständlichen Waren ihren wesentlichen Charakter verleihe, seien die Waren gemäß AV 3c der in der KN zuletzt genannten Position 7013 zuzuweisen. Da keine Hinweise auf eine Fertigung der Gläser in Handarbeit vorlägen, seien sie zutreffend jeweils der Codenummer 7013 9900 90 0 zugewiesen worden. Die Klägerin hat am 9. Oktober 2018 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Art. x-3 und x-1 seien als Weihnachtsartikel aus anderen Stoffen in die Codenummer 9505 1090 00 0 mit einem Drittlandzollsatz von 2,7 % einzureihen. Aufgrund des weihnachtstypischen Designs als winterliche Landschaft mit Engeln bzw. Weihnachtsmannschlitten mit Rentieren seien diese Waren für einen spezifischen festlichen Anlass, nämlich Weihnachten, bestimmt im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 9505 (EZT-Online Rz. 04.2 und 02.0). Die Waren seien angesichts dieser Symbole nur für eine kurzfristige Verwendung zur Weihnachts- bzw. Adventszeit bestimmt, zumal die Waren angesichts eines erkennbaren Abblätterns der Ummantelung nur kurzfristig verwendbar seien. Die Waren hätten keinen über einen Kerzenhalter hinausgehenden Gebrauchswert etwa als Kleingeld-, Stift- oder Trinkgefäß; die Zweckentfremdung von Waren sei zolltariflich unerheblich. Die Ausweisungsanmerkung 1 lit. w (bzw. lit. v im Einfuhrzeitpunkt) zu Kap. 95 sei anwendbar, wenn die Waren grundsätzlich vom Kap. 95 angesprochen seien. Sofern ein Gebrauchswert als Kerzenglas/Beleuchtungskörper anzunehmen sei, führe dies nicht zu einer Einreihung in das Kap. 70, sondern in die Position 9405. Zudem sei die Einreihung in das Kap. 70 gemäß deren Ausweisungsanmerkung 1 lit. e und f ausgeschlossen. Der Art. x-2 sei als Teil eines nicht elektrischen Beleuchtungskörpers in die Codenummer 9405 5000 90 0 mit einem Drittlandzollsatz von 2,7 % einzureihen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 774/2011 betreffe andere Waren, sodass sie weder direkt noch analog anzuwenden sei. Dort werde zudem für die Einreihung in Position 9405 nicht auf eine Haltevorrichtung, sondern auf die Erkennbarkeit als Kerzenhalter abgestellt. Die Form der Ware sei auf ein Teelicht abgestimmt und die Kunststoffummantelung erkennbar zum Durchleuchten bestimmt, woraus sich die Erkennbarkeit als Kerzenhalter ergebe. Sofern die Waren nicht in die vorgenannten Tarifpositionen eingereiht werden könnten, seien sie hilfsweise als Statuen und andere Ziergegenstände aus Kunststoff in die Codenummer 3926 4000 00 0 mit einem Drittlandszollsatz von 6,5 % einzureihen. Der Kunststoff sei im Sinne der AV 3b der charakterbestimmende Stoff. Da es sich bei den Gläsern um Ziergegenstände handele, sei nach der BFH-Rechtsprechung bei dieser Prüfung maßgeblich auf ihren dekorativen Verwendungszweck abzustellen und somit darauf, welcher Bestandteil für das optische Erscheinungsbild prägend sei. Vorliegend sei der Kunststoff für das optische Erscheinungsbild und das Aussehen der Waren prägend. Für die Verwendung als Ziergegenstand, ob mit oder ohne Kerze, sei - auch aus Verbrauchersicht - der Kunststoff und nicht das Glas charakterbestimmend. Allein aufgrund der dekorativen, stimmungsvollen Gestaltung des Kunststoffmantels, die durch das Beleuchten der Ware betont werde, falle die Kaufentscheidung. Die dekorative Wirkung entfalte sich allerdings auch ohne Beleuchtungsquelle. Ohne die Kunststoffschicht sei das Produkt lediglich ein durchsichtiges Glas bzw. ein gewöhnliches Trinkglas und würde sich nicht besonders von anderen Teelichthaltern unterscheiden. Da die Waren keine besonderen Verformungen zur Anbringung von Teelichtern oder Kerzen aufwiesen, würden sie erst durch den Kunststoff zum Teelichthalter. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei gemäß ErlHS zu AV3 (EZT-Online Rz.19.1) der Wert als Kriterium sehr wohl relevant. Anders sehe dies die allerdings wegen ihres Technikbezuges nicht einschlägige BFH-Rechtsprechung nur dann, wenn der Wortlaut der infrage kommenden Tarifnummern die Waren im Wesentlichen nach ihren Funktionen umschreiben. Der Wert eines stofflichen Bestandteils sei nach ErlHS AV3 (EZT-Online Rz.19.1) einreihungsrelevant. Für die Einreihung der Waren in die Position 3926 sprächen deshalb der Wert der Kunststoffschicht und ihrer aufwändigen Herstellung. Der Wertanteil des Kunststoffs am Einkaufspreis betrage über 80 %. Er werde in einem aufwändigen Herstellungsprozess in Handarbeit hergestellt. Ein Designer erstelle als Vorlage für die Produktion des Glases eine Grafik als Produktionsvorlage, die von einem Grafiker, dem sog. Master, durch Kombination farbloser, lichtdurchlässiger Knetmasse (sogenannter Clay) in einen Produktionsstrang aufgearbeitet werde. Mehrere Stränge würden parallel gelegt und letztendlich zu dem fertigen Strang gepresst. Zum Erstellen des Strangs benötige selbst dieser Fachmann ca. eine Woche. Die Stränge würden sodann in ca. 1 mm dicke Scheiben geschnitten und die Scheiben auf die Gläser aufgebracht. Die bestückten Leuchtgläser würden dann bei ca. 130 °C in einer Wärmekammer gebacken, sodass die Clay-Schicht aushärte und neben der dekorativen lichtdurchlässigen Eigenschaft auch das Glas zusätzlich gegen Beschädigungen geschützt werde. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Produktionsprozesses im Einzelnen wird auf die von der Klägerin zur Finanzgerichtsakte gereichten Fotos und Videos verwiesen. Bei einer Gesamtbetrachtung habe der Kunststoffmantel der Ware in Bezug auf Dekorationswirkung, Funktionalität, Langlebigkeit und Wertanteil am Gesamtprodukt hohe Bedeutung. Zu vernachlässigen sei, dass das Glas einen höheren Anteil am Gewicht der Ware ausmache und eine höhere Steifigkeit aufweise. Zudem sei neben der Glaskomponente auch die Kunststoffschicht formgebend und stabilisierend. Auch ErlHS zu Pos. 7013 (EZT-Online Rz. 07.0) spreche gegen die Übergewichtung des Glases. Hiernach gehörten Waren aus Glas in Verbindung mit anderen Stoffen (unedlen Metallen, Holz usw.) nur dann in die Position 7013, wenn das Glas dem Ganzen den Charakter einer Glasware verleihe. Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen dürften nur als geringfügige Zutaten oder einfache Verzierungen vorhanden sein; Waren, bei denen diese Metalle in größerem Umfang vorhanden seien, seien von dieser Position ausgenommen (Pos. 7114). Vorliegend verleihe das Glas dem Ganzen aber nicht den Charakter einer Glasware. Satz 2 der Erläuterung deute darauf hin, dass bei Ziergegenständen aus Glas sehr wohl der Wert der Bestandteile zu berücksichtigen sei, denn Edelmetalle seien wertvoller als Glas. Die Klägerin beantragt, 1. den Einfuhrabgabenbescheid vom 23. März 2017 (XXX-2) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. September 2018 (xxx-1) dahingehend zu ändern, dass in der Position 1 ZollEU i.H.v. ... € festgesetzt wird, 2. den Einfuhrabgabenbescheid vom 28. März 2017 (XXX-4) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. September 2018 (xxx-2) dahingehend zu ändern, dass in der Position 1 ZollEU in Höhe von ... € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen begründet er seinen Antrag weiter wie folgt: Eine Einreihung der in Rede stehenden sogenannten Leuchtgläser über die AV 3a scheide aus, da die im Hinblick auf die stoffliche Beschaffenheit in Betracht kommende Positionen als gleich genau betrachtet würden (AV 3a Satz 2). Bei Anwendung der AV 3b verleihe im Ergebnis keiner der Stoffe Kunststoff oder Glas den streitbefangenen Waren ihren wesentlichen Charakter. Zwar seien der Wert des Kunststoffs und seine Wirkung im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild der Ziergegenstände als vorherrschend anzusehen. Vermutlich solle durch die Kombination eine zumindest ähnliche Raumwirkung wie bei buntem Glas erzeugt werden. Ein Abstellen nur auf das optische Erscheinungsbild der Ware sei aber nicht angezeigt, weil neben dem Charakter als Ziergegenstände gleichzeitig ein Gebrauchswert als Kerzen-/Teelichthalter vorhanden sei. Zudem könne man, wie zum Beispiel auch aus einer Vase, aus den Glaswaren trinken. Sie wiesen zudem die klassische Form von Gefäßen auf, die Kerzen aufnehmen sollten, damit diese nicht durch einen Windzug ausgelöscht würden. Unabhängig davon eigneten sie sich aber auch zur Aufbewahrung verschiedener Waren wie z.B. Stifte. Für den von dem Kläger zugedachten Verwendungszweck als Leuchtgläser seien die Glasgefäße unabdingbar, anders als die aufgebrachte Kunststoffschicht. Zwar könne auch Letztere eine stabilitätsgebende Funktion aufweisen, denn die Waren seien gegen etwa leichte Schläge durch die Kunststoffschicht unempfindlicher. Allerdings lasse diese sich leicht von dem Glasgefäß abziehen. Die Gläser seien auch ohne Folie als Windlicht nutzbar. Ohne das Glas allerdings sei die Kunststoffschicht nicht zum Abbrennen eines Teelichts geeignet, ohne ihre Form oder Farbe einzubüßen. Die Leuchtgläser seien auch nicht mit den im von der Klägerin zitierten BFH-Urteil behandelten Waren aus Kunstharz-Steinpulver vergleichbar. Eine Gewichtung des Wertes aufgrund erhöhter Produktionskosten sowie kommerzielle Aspekte seien für die Einreihung unmaßgeblich. Die Kriterien der Wertanteile und der Gewichtsanteile träten bei Ziergegenständen hinter die Merkmale für den Verwendungszweck zurück. In der Folge sei die AV 3c anwendbar, wonach die in der KN zuletzt genannte Position, hier die Position 7013, einschlägig sei. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, denn er habe von ihm eingeführte Lampenschirme als solche aus Glas (UPos 9405 9110 KN), nicht aus Kunststoff (UPos 9405 9200) angemeldet. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger des HZA Hamburg-1. Mit Beschluss vom 21. September 2021 hat der Senat die Sache auf den Einzelrichter übertragen. Dem Gericht hat die Sachakte des Beklagten (xxx-1 und xxx-2) vorgelegen, auf die Bezug genommen wird.