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Urteil

4 K 75/17

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2022:0311.4K75.17.00
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Leitsätze
1. Die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln stehen wegen der AV 1 Satz 2 juristisch gleichwertig neben den Positionswortlauten; sie konkretisieren und erweitern den Anwendungsbereich der Positionen ohne normative Unterordnung.(Rn.44) 2. In Anwendung der Zuweisungsanmerkung 1 Satz 1 zu Kap. 83 KN und der AV 2a KN umfasst der Anwendungsbereich der Pos. 8302 KN deshalb unfertige Teile von Scharnieren, die über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der gebrauchsfertigen Scharnierteile verfügen.(Rn.60)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln stehen wegen der AV 1 Satz 2 juristisch gleichwertig neben den Positionswortlauten; sie konkretisieren und erweitern den Anwendungsbereich der Positionen ohne normative Unterordnung.(Rn.44) 2. In Anwendung der Zuweisungsanmerkung 1 Satz 1 zu Kap. 83 KN und der AV 2a KN umfasst der Anwendungsbereich der Pos. 8302 KN deshalb unfertige Teile von Scharnieren, die über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der gebrauchsfertigen Scharnierteile verfügen.(Rn.60) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO ... und ... § 90 Abs. 2 FGO ... Der Antrag auf Erteilung einer vZTA ist angesichts der begehrten Einreihung in eine achtstellige Unterposition als Antrag auf Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, nicht in das Harmonisierte System, auszulegen. Gleichermaßen ist die erteilte vZTA auszulegen, was die Beteiligten im Erörterungstermin vom 4. März 2022 ausdrücklich auch zum Gegenstand der Klage gemacht haben. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die vZTA vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2017 ist rechtmäßig, und die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten vZTA, § 101 Satz 1 FGO. Anwendbar ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in der im maßgeblichen Zeitraum 2015 gültigen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16. Oktober 2014, deren Wortlaut - soweit für den Streit erheblich - bis zum Ablauf des sechsjährigen Gültigkeitszeitraums der vZTA nicht geändert wurde. Gemäß der AV 1 Satz 2 sind für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor; vom 17. Juni 2014, C-480/13, Sysmex; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, jeweils in juris) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (AV 1 und 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5. Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, juris, Rn. 98). Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss. Im Übrigen ist der Verwendungszweck der Ware nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Einreihung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 5. September 2019, C-559/18, TDK-Lambda; Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, jeweils in juris; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16, juris). Nach diesen Maßgaben ist die Einreihungsauffassung des Beklagten zutreffend. Das streitbefangene Schmiedeteil ist in Pos. 8302 KN, darunter in UPos 8302 10 KN einzureihen. Der Wortlaut der Pos. 7326 KN ist erfüllt (unter 1.). Ebenso ist der Wortlaut der Pos. 8302 KN erfüllt (unter 2.). Die Pos. 8302 KN ist vorrangig (unter 3.). 1. Der Wortlaut der Pos. 7326 KN ist erfüllt. Es handelt sich bei dem Schmiedeteil um "andere Waren aus Stahl" der Pos. 7326 KN, nämlich um solche, die "geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet" im Sinne der UPos 7326 19 KN sind. 2. Ebenso ist der Wortlaut der Pos. 8302 KN erfüllt. Der Wortlaut der Pos. 8302 KN lautet im Wesentlichen: "Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für ... Karosserien ...". Ein Türscharnier für eine Kfz-Karosserie unterfällt diesem Wortlaut als den Beschlägen "ähnliche Ware", was unstreitig ist und sich aus dem systematischen Zusammenhang mit der UPos 8302 10 KN "Scharniere" ergibt. Der Anwendungsbereich der Pos. 8302 KN wird durch Anm. 1 Satz 1 zu Kap. 83 KN auf Teile von Scharnieren erweitert (unter a). Die AV 2a Satz 1 erweitert unter Maßgabe der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen den so definierten Anwendungsbereich der Tarifposition auf unfertige Teile von Scharnieren (unter b). Nach diesen Maßgaben erfüllt das Schmiedeteil den Wortlaut der Pos. 8302 KN (unter c). a. Der Anwendungsbereich der Pos. 8302 KN wird durch die Anm. 1 Satz 1 zu Kap. 83 KN auf Teile von Scharnieren erweitert. Maßgebend für die Einreihung ist der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln (AV 1). Der Wortlaut der Nomenklatur geht damit allen anderen Auslegungskriterien vor, auch wenn das Auslegungsergebnis vom allgemeinen, wissenschaftlichen oder technischen Sprachgebrauch abweicht (Klamert in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 57 UZK, Rn. 5, Stand Oktober 2020). Die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln stehen wegen der AV 1 Satz 2 juristisch gleichwertig neben den Positionswortlauten; sie konkretisieren und erweitern den Anwendungsbereich der Positionen ohne normative Unterordnung. Die Zuweisungsanmerkung 1 Satz 1 zu Kap. 83 erweitert mithin den Anwendungsbereich der Positionen des Kap. 83, der nach den ausschließlichen Positionswortlauten nur vollständige Waren beinhalten würde, auf Teile dieser Waren. Nach dieser Maßgabe erweitert die Zuweisungsanmerkung den Anwendungsbereich der Pos. 8302 KN im Sinne der AV 1 Satz 2 auf Teile von Scharnieren. b) Die AV 2a Satz 1 erweitert unter Maßgabe der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen den so definierten Anwendungsbereich der Tarifposition auf unfertige Teile von Scharnieren. Grundsätzlich bezeichnet der Positionswortlaut die Waren im vollständigen und gebrauchsfertigen Zustand. Für die Einreihung unvollständiger und unfertiger Waren regelt die AV 2a Satz 1, dass jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Die AV 2a ist nicht subsidiär gegenüber der AV 1 (unter aa) und auf die mit Anm. 1 Satz 1 zu Kap. 83 zugewiesenen Teile von Scharnieren anwendbar (unter bb). aa) Die AV 2a ist nicht subsidiär gegenüber der AV 1. Die Klägerin verkennt die ErlHS zu AV 1 und die daraus folgende EuGH-Rechtsprechung, wenn sie meint, die AV 2a sei subsidiär gegenüber der AV 1; die Einreihung nach dem nicht durch die AV 2a erweiterten Wortlaut der Pos. 7326 KN sei deshalb vorrangig gegenüber der Einreihung als unfertiges Teil einer Ware der Pos. 8302 KN. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die unfertige Ware unter den weiteren Bedingungen der AV 2a auch für die Prüfung nach der AV 1 Satz 2 KN der fertigen Ware gleichzustellen (EuGH, Urteil vom 9. Februar 1999, C-280/97, ROSE Elektrotechnic, Rn. 18). Die AV 2a ist also nicht subsidiär gegenüber der AV 1 (vgl. Alexander in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 56 UZK, Rn. 19), sondern sie erweitert den Anwendungsbereich der Positionen im Sinne der AV 1 Satz 2 KN. Das Verständnis des EuGH ergibt sich auch aus den ErlHS zu den AVen: Gemäß ErlHS III) zu AV 1 (EZT-Online Rz. 03.0 und 04.0) bezeichnet der "zweite Teil der Allgemeinen Vorschrift ... als maßgebend für die Einreihung: a) den Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und, b) wo erforderlich, die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften 2, 3, 4 und 5, soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist." Gemäß ErlHS V b) zu AV 1 EZT-Online Rz. 09.0 ff.) bedeutet der Bezug auf die AV 2 im Satzteil "die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften 2, 3, 4 und 5", dass u.a. unfertige Waren (z.B. Fahrräder ohne Sattel oder Reifen) so eingereiht werden, als wären diese Waren in einem fertigen Zustand, soweit die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2a erfüllt sind und in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Erl HS V a) zu AV 1 (EZT-Online Rz 08.0) soll der Satzteil "soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist" jeden Doppelsinn ausschließen und eindeutig festlegen, dass der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln bei der Einreihung den Vorrang vor jeder anderen Erwägung hat. So besagen z.B. in Kapitel 31 die Anmerkungen, dass gewisse Positionen nur bestimmte Waren erfassen. Daraus geht hervor, dass der Geltungsbereich dieser Positionen nicht erweitert werden kann, um Waren zu erfassen, die anderenfalls in Anwendung der AV 2b dorthin gehören würden. Der genannte Satzteil der AV 2b und die diesbezügliche ErlHS, deren Aussagegehalt das Gericht auch auf die AV 2a anwendet, sind dahingehend zu verstehen, dass in den Positionen und Anmerkungen die Gleichsetzung von unfertigen und fertigen Waren weder ausdrücklich noch nach den einschlägigen Auslegungsmethoden untersagt sein darf. Ein solcher Ausschluss findet sich in den für den vorliegenden Fall maßgeblichen Positionen oder Anmerkungen der KN nicht. Weder die Anmerkungen zu Abschnitt XV oder den Kap. 73 oder 83 noch die Positionen untersagen die Erweiterung des Anwendungsbereichs durch die AV 2a. Das Ergebnis wird gestützt durch die diesbezügliche Literatur, wonach der Regelungsgehalt der AV 2a den Wortlaut der Tarifpositionen um u.a. unfertige Waren erweitert (Gellert in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 56 UZK Rn. 32; zur Wortlauterweiterung durch die AV 2b, Alexander in Witte, UZK, 7. Auflage, 2021, Art. 56 UZK, Rn. 23). bb) Die AV 2a ist auf die mit Anm. 1 Satz 1 zu Kap. 83 zugewiesenen Teile von Scharnieren anwendbar. Der EuGH entnimmt AV 2a, dass "eine ... unfertige Ware der ... fertigen Ware gleichzustellen ist, wenn sie deren wesentliche Beschaffenheitsmerkmale hat. Zu dieser Auslegungsvorschrift ist ... in den Erläuterungen ... ausgeführt, dass die Position für die fertige Ware auch auf die Warenrohlinge angewendet wird, d. h. solche Waren, die unverändert nicht verwendet werden können, ungefähr die Form oder den Umriß der fertigen Ware aufweisen und nur zur Herstellung der fertigen Ware verwendet werden können" (EuGH, Urteil vom 9. Februar 1999, C-280/97, ROSE Elektrotechnic, Rn. 18). Nach der BFH-Rechtsprechung ist die AV 2a auch auf einzelne Bestandteile einer zusammengesetzten Ware anwendbar. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck dieser Einreihungsvorschrift sprechen für die Anwendung der AV 2a nur auf die gesamte zu tarifierende Ware (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368, Rn. 16). Hiernach ist eine unfertige Ware gemäß AV 2a - beim Vorliegen deren weiterer Tatbestandsvoraussetzungen - wie die fertige Ware einzureihen, und zwar in Ansehung des durch die Anmerkungen konkretisierten und ergänzten Anwendungsbereichs der jeweiligen Position der KN. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 2021 (4 K 7/17, juris, Rn. 31). Darin hat das Gericht u.a. die Frage verneint, ob der in einer (der Positionsabgrenzung dienenden) Anmerkung aufgeführte Begriff einer bestimmten Ware (im Sinne einer spezifischen Ware "optische Elemente") durch die AV 2a erweiternd auf diese Ware im unfertigen Zustand ausgelegt werden kann. Anders liegt der vorliegende Fall, denn die Anführung der Ware "Teil eines Scharniers" wird durch die Anwendung der AV2a auf unfertige Waren erweitert. In diesem Fall erfolgt die Anführung der spezifischen Ware "Scharnier" in einer Position, nicht in einer Anmerkung. Die Anmerkung weist dem Anwendungsbereich der der in der Position angeführten Ware "Scharnier" auch einzelne Teile der Ware zu, wenn diese Teile gesondert gestellt werden. Es handelt sich aber nicht um die Anführung einer bestimmten Ware (im Sinne einer spezifischen Ware "Teil") in einer Anmerkung. c. Nach diesen Maßgaben unterfallen die Schmiedeteile der Pos. 8302 KN. Dahinstehen kann die Frage, ob das Schmiedeteil ein unfertiges, aber vollständiges Scharnier ist oder - wie die Klägerin mit nachvollziehbaren Argumenten meint - eben nicht. Der Beklagte hat die Ware nicht als unfertiges Scharnier eingereiht, sondern als unfertige Teile von Scharnieren. Es handelt sich bei dem Schmiedeteil um eine unfertige Ware im Sinne der AV 2a (unter aa), welche die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale gebrauchsfertiger Teile von Scharnieren aufweisen (unter bb). aa) Es handelt sich bei dem Schmiedeteil um eine unfertige Ware im Sinne der AV 2a. Eine Ware ist unfertig, wenn sie einer weiteren Bearbeitung bedarf, um dem in der Position oder Unterposition genannten Erzeugnis zu entsprechen (Alexander in Witte, UZK, 7. Auflage, 2021, Art. 56 Rn. 20; Klamert in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 57 UZK, Rn. 12, Stand Oktober 2020). Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den Schmiedeteilen um unfertige Teile von Scharnieren, da sie zur Herstellung der Gebrauchsfertigkeit als Türteil der weiteren zerspanenden Bearbeitung, des Schleifens und der Verzinkung bedürfen. bb) Die Schmiedeteile weisen die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale fertiger Teile von Scharnieren auf. Für die Einreihung wie eine fertige Ware muss die unfertige Ware im maßgeblichen Zeitpunkt der Tarifierung die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweisen, AV 2a Satz 1. Welches die wesentlichen, d. h. charakterbestimmenden, Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der gebrauchsfertigen Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen. Das Fehlen einer eigenen Funktionsfähigkeit der vorhandenen Elemente einer Ware hat nicht zwingend zur Folge, dass noch nicht vorhandene Elemente zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der vollständigen Ware zu rechnen sind (BFH, Urteil vom 9. Oktober 2001, VII R 69/00, juris, Rn. 14f. m. w. N.; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, Rn. 19, juris). Anders als etwa bei Dekorationsartikeln richten sich die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale bei einem technischen Gegenstand (wie einem Scharnier bzw. einem Teil davon) nur sehr eingeschränkt nach dem äußerlichen Erscheinungsbild; namentlich im technischen Bereich ist die funktionelle Seite zu berücksichtigen (Gellert in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 56 UZK, Rn. 33). Für gleichzeitig aus mechanischen und elektronischen Bauteilen bestehende Videorekorder hat der EuGH entschieden, dass beim Vorhandensein nur der mechanischen Komponenten noch nicht das Vorliegen der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware zu bejahen sei. Die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Videogeräts lägen in der Kombination aus den mechanischen und den elektronischen Elementen (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1994, C-401/93, Mecadecks, LS 1) und bestimmen sich mithin nach funktionellen Gesichtspunkten. Nach diesen Maßgaben sind die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von Scharnieren jene Merkmale, die sie benötigen, um ihre Funktion zu erfüllen, ohne indes bereits das Vorliegen der Gebrauchsfertigkeit vorauszusetzen. Die Funktion eines Scharniers ist die nachhaltige, stabile Verbindung von zwei Gegenständen miteinander, die eine Beweglichkeit der Teile zueinander ermöglicht. Dabei muss das Scharnier regelmäßig eine hohe Anzahl von Öffnungs- und Schließvorgängen überstehen können, ohne seine Funktion zu verlieren. Für die einzelnen Teile eines Scharniers kommt es auf ihre jeweilige (Einzel-)Funktion an. Das vorliegende Türteil für die Befestigung an der Tür muss zum einen das Gewicht der Tür sicher tragen und dabei eine große Zahl von Schließvorgängen und ggf. auch Spitzenbelastungen in besonderen Situationen aushalten. Zum anderen muss es die Öffnung der Tür bis zu einem gewissen Winkel erlauben und die Tür danach in diesem Winkel mit einem bestimmten Haltemoment halten. Es bedarf mithin besonderer Materialeigenschaften, einer spezifischen Materialstärke und einer funktionalen Formgebung. Die besondere Materialfestigkeit, -beständigkeit und -stärke liegen bereits mit dem Schmiederohling vor und werden durch die weitere Bearbeitung auch nicht wesentlich verändert; der später galvanisch aufgetragene Korrosionsschutz ändert diese Sichtweise nicht. Zum anderen benötigt das Schmiedeteil zur Herstellung eines Scharnierteils seine besondere, charakteristische Form mit einer flachen, aufliegenden Seite und einer blockartigen, stabilen Konstruktion auf der Rückseite mit der Ausprägung eines die Türöffnung begrenzenden Kopfes/Türanschlags. Diese charakteristische Formgebung erhält das Schmiedeteil ebenfalls bereits im Prozess des Warmschmiedens. Der Kalibrierrahmen ist bereits beim Rohling enthalten und wird nicht mehr wesentlich bearbeitet. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass das Türteil die Funktion der Aufnahme des Scharnierstifts erst nach der Bohrung des Scharnierauges, die Funktion der Anbringung an der Tür erst nach der Bohrung der Anschraublöcher erfüllen kann. Auch der genaue Winkel des Türanschlags wird erst durch das Fräsen eingestellt. Schließlich kann das Haltedrehmoment nur mittels der in der vorhandenen Markierung präzise ausgefrästen Nut auf das Karosserieteil übertragen werden. Diese Bearbeitungsschritte, die zwar keinen unwesentlichen Charakter aufweisen, führen indes nicht dazu, dass nicht bereits das Schmiedeteil die charakteristischen Materialeigenschaften und die spezifische Form des Türteils, mithin die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des gebrauchsfertigen Türteils aufweist. Die wesentlichen objektiven Merkmale der Stabilität, Beständigkeit und Formgebung liegen bereits vor der Zerspanung vor. Der Anwendungsbereich der AV 2a würde unangemessen stark beschränkt, wenn letztlich doch für das Vorliegen der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale die vollständige Gebrauchsfertigkeit gefordert würde. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die ErlHS zum Begriff des Rohlings zwar nicht die Erforderlichkeit des Vorhandenseins der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale ausschließen (FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, Rn. 29f.). Allerdings spricht doch für das Vorhandensein der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale, dass das einzureihende Schmiedeteil nach seinen objektiven Wareneigenschaften den Rohling für ein Türscharnier im Sinne der ErlHS II) zu AV 2 (EZT-Online Rz. 03.1) darstellt und ausschließlich zu diesem Zweck verwendbar ist. Die von der Klägerin angeführten alternativen Verwendungsmöglichkeiten stellen angesichts der spezifischen Eignung des Schmiedeteils zum fertigen Türteil eine Zweckentfremdung dar, die zolltariflich unerheblich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2016, C-91/15, Kawasaki Motors, Rn. 60). Weil die Tarifierung sich vorrangig nach den objektiven Wareneigenschaften richtet und nach dieser Methode auch gelingt, kommt es für die vorliegende Einreihungsentscheidung weder auf die in der weiteren Bearbeitung eintretende Wertsteigerung an noch auf das Verhältnis der Anzahl der Produktionsschritte zur Erzeugung des Schmiedeteils bzw. bis zur Fertigstellung des Türteils. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung greift der Zolltarif im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurück, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen, sogar dann wenn der Tarif in bestimmten Fällen auf die Art und Weise der Herstellung oder den Verwendungszweck einer Ware abstellt (Klamert in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 57 UZK, Rn. 6, Stand Oktober 2021 m.w.N. der Rspr.). Als (unfertige) Teile von Scharnieren unterfällt das Schmiedeteil der UPos 8302 10 KN. 3. Die Pos. 8302 KN ist vorrangig. Gemäß der Ausweisungsanmerkung 2 Abs. 3 zu Abschnitt XV KN gehören Waren des Kapitels 83 KN - wie die streitbefangene Ware - nicht zum Kapitel 73 KN. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 FGO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um einen sog. "Schmiederohling" aus Stahl, der in dem Antrag auf Erteilung einer vZTA vom 16. Dezember 2014 als "Schmiedeteil, Art. xxx" bezeichnet wurde. Die Klägerin beantragte die Einreihung in UPos 7326 1990 HS als "andere Waren aus Stahl, geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet". Das Schmiedeteil ist zum Einfuhrzeitpunkt für die vorgesehene Verwendung als Scharnierteil nicht einsatzfähig. Es weist zum Einfuhrzeitpunkt zu einer Seite eine flache Plattenform auf, mit abgerundeten Enden, einer geringen Höhenstufung und unter anderem zwei Vertiefungen für die späteren Anschraublöcher. Zur anderen Seite hat es eine massive, blockartige Ausformung, die später unter anderem ein Stiftloch aufnehmen soll. Die Enden sind sichtbar abgerundet. Die Ausformung verfügt über den Kopf, der im Rohzustand grob abgewinkelt ist und später als "Türanschlag" in unterschiedliche Winkel gefräst wird. Das Schmiedeteil wird nach der Überführung in den freien Verkehr in einer speziellen Fertigungsstraße in Deutschland zerspanend bearbeitet. Hierdurch entsteht aus dem Schmiedeteil ein Teil eines Scharniers, das sog. "Türteil", das zum Einsatz im Türscharnier eines Kfz vorgesehen ist. Das gebrauchsfertige Türscharnier besteht aus 23 Teilen. Für die Herstellung des gebrauchsfertigen Türteils muss das Schmiedeteil elf Bearbeitungsschritte nach dem Einfuhrzeitpunkt durchlaufen, insbesondere: Bohrung und Senkung der Anschraublöcher; präzise Veränderung der Kopfform/des Türanschlags durch Fräsen; Bohrung und Räumung eines Stiftloches; Fräsen der Nut; galvanisches Verzinken. Durch diese Bearbeitungsschritte wird die Materialfestigkeit nicht verändert. Aufgrund von Anpassungen in den Details werden aus dem Schmiedeteil sechs verschiedene Typen von Türteilen für verschiedene Typen von Kfz-Türscharnieren hergestellt. Mit der vZTA vom 9. Dezember 2015 (DE XXX-1) reihte der Beklagte die Ware als "unfertige Teile aus unedlen Metallen von Beschlägen (Scharnieren) aus unedlen Metallen", in UPos 8302 10 HS ein. Der Einspruch der Klägerin vom 17. Dezember 2015 blieb angesichts Einspruchsentscheidung vom 31. März 2017, zugegangen am 4. April 2017, erfolglos. Das Schmiedeteil sei aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale ein Warenrohling im Sinne der Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Allgemeinen Vorschrift 2 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV 2; EZT-Online Rz. 03.1 Satz 2); deshalb sei die AV 2a anzuwenden. Die Ware sei nach weiteren Bearbeitungen als Scharnierteil für eine Kraftfahrzeugtür bestimmt und weise zum maßgeblichen Zeitpunkt, der Einfuhr, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der werdenden Scharnierteile auf. Die Klägerin hat am 4. Mai 2017 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Es handele sich bei dem Schmiedeteil um "andere Waren aus Stahl, geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet" der UPos 7326 19 KN. Im Sinne der AV 1 sei der Wortlaut der Pos. 7326 KN "andere Waren aus Stahl" unstreitig erfüllt. Der Wortlaut der UPos 8302 10 KN "unfertige Teile aus unedlen Metallen von Beschlägen (Scharnieren) aus unedlen Metallen" sei nicht erfüllt. Dieser Wortlaut erfasse nur gebrauchsfertige Waren. Anmerkung 1 zu Kap. 83 KN sei auf die streitige Ware nicht anwendbar, denn als Teil in diesem Sinne könne nur ein gebrauchsfertiges Teil angesehen werden. Das Schmiedeteil sei nicht gebrauchsfertig. Die Erweiterung auf unfertige Waren nach der AV 2a sei subsidiär gegenüber der AV 1. Die Ware erfülle nämlich den Wortlaut der Pos. 7326 KN unmittelbar, sodass die AV 2a wegen des Vorrangs der AV 1 zurücktreten müsse. Zudem gelte die AV 2a Satz 1 nur für Anführungen einer Ware in einer Position und nicht in einer Anmerkung, wie sich auch aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. April 2021 ergebe (4 K 7/17, juris, Rn. 31). Der Wortlaut der Pos. 8302 KN umfasse nur Beschläge oder ähnliche Waren (wie Scharniere), nicht aber Teile davon. Die AV 2a erfasse also nur unfertige Beschläge oder ähnliche Waren, jedoch keine unfertigen Teile von Beschlägen oder ähnlichen Waren. Das Schmiedeteil könne ohne weitere Bearbeitung nicht als Teil in ein Scharnier eingebaut werden. Die Ware sei auch nicht im Sinne der AV 2a Satz 2 zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt, sondern lediglich eines von mehreren Teilen eines Scharniers. Selbst wenn die AV 2a Satz 1 anwendbar wäre, so weise das Schmiedeteil jedenfalls noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware auf. Maßgeblich sei, ob das Schmiedeteil die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des vollständigen, gebrauchsfertigen Scharniers aufweise. Das wesentliche Beschaffenheitsmerkmal eines Scharniers sei ein Gelenk, das zwei feste Teile beweglich verbinde. Ein Scharnier bestehe aus einer Achse und mindestens zwei Stiftlöchern, die zur Befestigung mit für Schrauben gelochten Türbändern versehen seien. Vorliegend werde lediglich eines der beiden festen Teile eingeführt. Um die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Scharniers aufzuweisen, müssten zumindest zwei der festen Teile enthalten sein. Auch für ein bloßes Scharnierteil lägen aber die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale noch nicht vor. Eine durchschnittlich sachkundige Person könne in dem Schmiedeteil nicht das fertige Produkt erkennen, da die maßgeblichen Erkennungsmerkmale noch nicht vorhanden seien. Die einzigen Merkmale des Schmiedeteils, die zu einer Deutung der Zugehörigkeit führen könnten, seien die ungefähre Form und die Markierung der noch zu bohrenden Anschraublöcher. Die Ware weise jedoch weder das Stiftloch noch eine entsprechende Vertiefung hierfür auf. Das Stiftloch sei aber das Hauptmerkmal eines Türteils, denn es ermögliche erst die Bewegung des Scharniers. Markierungen oder Vertiefungen für noch fehlende Bohrungen erfüllten nicht die Anforderungen an das Vorliegen der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Scharnierteils. Auch die grob abgewinkelte blockartige Ausformung des Schmiedeteils bedürfe noch der weiteren Bearbeitung, um die abgerundete Form scharfkantig und im richtigen Winkel zu gestalten. Die fehlenden Merkmale würden erst durch wesentliche Bearbeitungsschritte hinzugefügt, durch die eine Wertsteigerung von 60 % bis 80 % eintrete. Zudem übersteige die Anzahl der Bearbeitungsschritte nach der Einfuhr (neun zerspanende, Schleifen sowie Verzinken) die Anzahl der Arbeitsschritte bis zur Erzeugung des rohen Schmiedeteils. Letztlich sei die Ware auch kein Rohling im Sinne der ErlKN zu AV 2a (EZT-Online Rz. 03.1), denn sie könne unverändert für andere Zwecke als zur Weiterverarbeitung zu einem Scharnierteil verwendet werden (als Aufhänger für Schwerlasten, Traversensicherung für ein Schwerlastregal, mit einem Schneideaufsatz ergänzt als Sägezahn in Schreddern, im Antrieb eines Förderbandes, zur Ausrichtung und Arretierung von Hauswänden bei Fertighäusern sowie versehen mit einer Bohrung als Halterung für Stahlseile zwischen zwei Wänden oder Trägern). Die begehrte Einreihung nach der Beschaffenheit werde gestützt durch die entsprechende Einreihung eines "Handgriff-Rohlings" mit vZTA Nr. DE XXX-2 vom 7. März 2012 und einer "nicht fertigen Antriebswelle" mit vZTA Nr. DE XXX-3 vom 22. Januar 2015. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft (DE XXX-1) vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2017 (xxx) zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft mit dem Gültigkeitszeitraum vom 14. Dezember 2015 bis zum 13. Dezember 2021 zu erteilen, mit der die Ware "Schmiedeteil, Art. xxx" in die Unterposition 7326 19 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er begründet seinen Antrag wie folgt: Das Schmiedeteil sei in Pos. 8302 KN einzureihen. Es handele sich dabei um ein Erzeugnis aus Stahl, das in den Abschnitt XV KN einzureihen sei. Gemäß Anmerkung 2 Abs. 3 zu Abschnitt XV gehörten Waren des Kap. 83 nicht zu den Kap. 72 bis 76. Eine Einreihung in das Kap. 82 scheide aus, da die Waren nicht dem dort erfassten Warenkreis entsprächen. Das Schmiedeteil weise die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des fertigen Türteils auf. Welches die wesentlichen, charakterbestimmenden Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, sei im Einzelfall aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen. Das Fehlen einer eigenen Funktionsfähigkeit der vorhandenen Elemente einer Ware habe nicht zwingend zur Folge, dass noch nicht vorhandene Elemente notwendig zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der vollständigen Ware zu rechnen seien. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 1. September 2015 (4 K 206/14). Die darin einzureihenden Waren seien grundlegend anders zu beurteilen als das vorliegende Schmiedeteil. Dieses weise charakteristische Merkmale auf, die auf seine Funktionserfüllung als Teil eines Scharniers schließen ließen. Die blockartige Ausformung, der sog. "Kopf", weise bereits die jeweiligen Winkel auf, die für das fertige Scharnier erforderlich seien. Das Schmiedeteil enthalte bereits Vertiefungen an den beiden Außenseiten der blockartigen Ausformung, wo die Nut gefräst werden solle. Die Vertiefungen an den Schmalseiten als Markierung für die zu bohrenden Anschraublöcher seien weitere charakteristische Merkmale. Ebenso die an einer Längsseite angebrachte weitere keilförmige Erhebung und der Kalibrierrahmen auf der Rückseite der Platte. Das Fehlen der Markierung für das zu bohrende Stiftloch führe nicht dazu, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Scharnierteile zu verneinen. Die von der Klägerin vorgebrachten vZTAs führten zu keinem anderen Ergebnis, denn die damit tarifierten Waren seien nicht mit den streitbefangenen Rohlingen vergleichbar. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 4. März 2022 der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Dem Gericht hat 1 Heft Sachakten (xxx) vorgelegen, auf das Bezug genommen wird.