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Urteil

VII R 17/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware gemäß Wortlaut der KN und den Allgemeinen Vorschriften maßgeblich. • Eine Warenzusammenstellung ist als Baukastenspielzeug der Unterposition 9503 00 39 KN einzuordnen, wenn sie aus mehreren sinnvoll abgestimmten, einzeln nicht zum Spielen geeigneten Teilen besteht, die zusammen in einer Verkaufsverpackung angeboten werden und durch einfache Montage und Umgestaltung die Konstruktion unterschiedlicher Objekte ermöglichen. • Unverbindliche Erläuterungen zum Harmonisierten System können nicht die Auslegung der KN-Unterpositionen zuungunsten des Wortlauts verändern; Kriterien, die sich nicht im Wortlaut der Unterpositionen finden, sind für die Abgrenzung zwischen Unterpositionen nicht heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Baukästen mit elektronischen Einzelteilen sind Baukastenspielzeug (9503 00 39 KN) • Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware gemäß Wortlaut der KN und den Allgemeinen Vorschriften maßgeblich. • Eine Warenzusammenstellung ist als Baukastenspielzeug der Unterposition 9503 00 39 KN einzuordnen, wenn sie aus mehreren sinnvoll abgestimmten, einzeln nicht zum Spielen geeigneten Teilen besteht, die zusammen in einer Verkaufsverpackung angeboten werden und durch einfache Montage und Umgestaltung die Konstruktion unterschiedlicher Objekte ermöglichen. • Unverbindliche Erläuterungen zum Harmonisierten System können nicht die Auslegung der KN-Unterpositionen zuungunsten des Wortlauts verändern; Kriterien, die sich nicht im Wortlaut der Unterpositionen finden, sind für die Abgrenzung zwischen Unterpositionen nicht heranzuziehen. Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für den "X Adventskalender", den das Hauptzollamt als "anderes Spielzeug" in Unterpos. 9503 00 70 KN eingereiht hatte. Die Ware ist ein Pappkarton mit 24 nummerierten Türchen; hinter jedem Türchen befindet sich ein kleiner Karton mit Elektronikbauteilen und einer Platine (Steckboard). Mit Anleitung können die Teile auf der Platine gesteckt, wieder umgesteckt und in vielfältigen Schaltungen verbunden werden; die Montagevorschläge bauen in der Regel aufeinander auf. Das Finanzgericht behandelte die Ware zutreffend als Spielzeug, entschied jedoch, sie wegen fehlenden "variantenreichen freien Spiels" als "anderes Spielzeug" der Unterpos. 9503 00 70 KN einzuordnen. Die Klägerin rügte dies in der Revision und beantragte Einstufung als Bausatz/Baukastenspielzeug (9503 00 39 KN). • Entscheidend sind die objektiven Merkmale der Ware nach Wortlaut der KN und den Allgemeinen Vorschriften; Verwendungszweck ist nur maßgeblich, wenn er sich in den Eigenschaften der Ware niederschlägt. • Das Finanzgericht hat ohne revisionsrechtliche Beanstandung festgestellt, dass die Zusammenstellung nach Aufmachung, Anleitung und Ergebnis wesentlich zum Spielen bestimmt ist; diese Feststellungen sind für den Senat bindend. • Die Unterpos. 9503 00 39 KN erfasst Bausätze und Baukastenspielzeug bestehend aus zwei oder mehr sinnvoll aufeinander abgestimmten, einzeln nicht zum Spielen geeigneten Teilen in einer Verkaufsverpackung; ein Bauplan kann beigefügt sein. • Die streitgegenständliche Ware entspricht diesen Merkmalen: die einzelnen Elektronikteile sind sinnvoll aufeinander abgestimmt, einzeln nicht für sich als Spielzeug gedacht, in einer Verkaufsverpackung enthalten und ermöglichen durch einfaches Zusammen- und Auseinanderbauen die Konstruktion unterschiedlicher Objekte und Variationen. • Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist das Kriterium eines "variantenreichen freien Spiels" nicht in der KN verankert und kann daher nicht zur Abgrenzung der Unterpositionen herangezogen werden. • Unverbindliche Erläuterungen zum Harmonisierten System und Beispiele in Erläuterungen ändern nicht den Wortlaut der KN-Unterpositionen und können eine abweichende Auslegung nicht tragen. • Deshalb war die Einreihung in die vorrangige Unterpos. 9503 00 39 KN vorzunehmen; die Vorentscheidung und die vZTA sind aufzuheben und das Hauptzollamt zur Erteilung einer entsprechenden vZTA zu verpflichten. Der Revision der Klägerin wurde stattgegeben. Das Urteil des Finanzgerichts und die verbindliche Zolltarifauskunft in der Einspruchsentscheidung wurden aufgehoben. Das Hauptzollamt ist zu verpflichten, die streitgegenständliche Ware als Baukastenspielzeug in die Unterposition 9503 00 39 der Kombinierten Nomenklatur einzuordnen und entsprechend eine vZTA zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die objektiven Merkmale der Ware den Tatbestand eines Baukastenspielzeugs erfüllen und unverbindliche Erläuterungen die KN-Unterpositionen nicht zuungunsten des eindeutigen Wortlauts abändern können.