Urteil
4 K 89/21
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:0316.4K89.21.00
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Leitsätze
1. Auch wenn eine unfertige Ware nach den Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 2 a) des Harmonisierten Systems (EZT-Nr. 03.1) als Rohling anzusehen ist, kann sie nur dann in die KN-Position der fertigen Ware eingereiht werden, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware besitzt.(Rn.22)
2. Für ein Werkzeug im Sinne der KN ist charakterbestimmend, dass es objektiv Merkmale und Eigenschaften besitzt, aus denen sich seine konkrete Zweckbestimmung bzw. Funktion ergibt, d.h. die bestimmte Arbeit, die mit dem Werkzeug an einem Werkstück durchgeführt werden soll.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn eine unfertige Ware nach den Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 2 a) des Harmonisierten Systems (EZT-Nr. 03.1) als Rohling anzusehen ist, kann sie nur dann in die KN-Position der fertigen Ware eingereiht werden, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware besitzt.(Rn.22) 2. Für ein Werkzeug im Sinne der KN ist charakterbestimmend, dass es objektiv Merkmale und Eigenschaften besitzt, aus denen sich seine konkrete Zweckbestimmung bzw. Funktion ergibt, d.h. die bestimmte Arbeit, die mit dem Werkzeug an einem Werkstück durchgeführt werden soll.(Rn.26) I. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§§ 79a Abs. 3, Abs. 4, 90 Abs. 2 FGO). II. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA mit der Einreihung der streitgegenständlichen Waren als "Waren aus Eisen- oder Stahldraht" in die Unterposition 7326 2000 KN (§ 101 S. 1 FGO). Zur Begründung wird auf die Gründe des Eilbeschlusses des Senats vom 22. September 2021 im Verfahren 4 V 52/21, der den Beteiligten vorliegt, verwiesen. An diesen Gründen hält das Gericht auch unter Berücksichtigung des im Hauptsacheverfahren geltenden Prüfungsmaßstabs fest (§ 105 Abs. 5 FGO). Der Vortrag des Beklagten gibt jedoch Anlass dazu, die Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der streitentscheidenden Gesichtspunkte zu konkretisieren bzw. zu ergänzen. Dies ist zum einen das Verständnis der Erläuterungen zur AV 2 a) HS (1.) und zum anderen die Frage, ob die streitgegenständlichen Waren die charakteristischen Merkmale von fertigen auswechselbaren Werkzeugen der Position 8207 KN besitzen (2.). 1. Zur Auslegung und Bedeutung der Erläuterungen zur AV 2 a) HS (EZT-Nr. 02.0 bis 04.0) hat der Senat im o.g. Eilbeschluss Folgendes ausgeführt: "Nach den Erläuterungen zur AV 2 a) HS (EZT-Nr. 03.1 und 04.0) wird diese Allgemeine Vorschrift auch auf Warenrohlinge angewendet, wenn diese nicht in einer bestimmten Position gesondert genannt sind. Als Rohlinge sind danach solche Waren anzusehen, die unverändert nicht verwendet werden können, ungefähr die Form oder den Umriss der fertigen Ware oder des fertigen Teils aufweisen und - von Ausnahmefällen abgesehen - nur zur Herstellung der fertigen Ware oder des fertigen Teils verwendet werden können. Halberzeugnisse, die noch nicht die charakteristische Form der fertigen Waren aufweisen (wie das im Allgemein bei Stangen, Scheiben, Rohren usw. der Fall ist), werden nicht als Rohlinge angesehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese (unverbindliche) Erläuterung lediglich dahingehend zu verstehen, dass auch Rohlinge unfertige Waren sein können. Um wie fertige Waren behandelt zu werden, müssen sie, damit kein Widerspruch zum maßgeblichen Wortlaut der KN entsteht, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware gemäß der AV 2 a) Satz 1 KN aufweisen (FG Hamburg, Urteil vom 23. April 2021, 4 K 7/17, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, juris, Rn. 29 mit Nachweisen zur übereinstimmenden Rechtsprechung des BFH; anders wohl Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, F. Gemeinsamer Zolltarif, Rn. 105, Stand Dezember 2019, der die Erläuterungen wohl dahingehend auslegt, dass Warenrohlinge in die Position der fertigen Waren einzureihen sind, wenn sie die in den Erläuterungen genannten Voraussetzungen erfüllen)." An diesem Verständnis der Erläuterungen hält das Gericht fest. Beim Vorliegen der in den Erläuterungen aufgestellten Voraussetzungen steht lediglich fest, dass eine Ware ein Rohling ist und unter den Voraussetzungen der AV 2 a) Satz 1 KN der fertigen Ware gleichgestellt gelten könnte. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die sich als Rohling darstellende Ware bereits die charakteristischen Merkmale der fertigen Ware aufweist. Erst wenn dies der Fall sein sollte, erfolgt eine Einreihung des Rohlings in die Position der fertigen Ware. Dem Verständnis des Beklagten, bereits dann eine Gleichstellung des Rohlings mit der fertigen Ware anzunehmen, wenn die in den Erläuterungen für Rohlinge aufgestellten drei Voraussetzungen vorliegen, ohne geprüft zu haben, ob der Rohling auch die charakteristischen Merkmale der fertigen Ware aufweist, folgt das Gericht nicht. Dies würde dem Wortlaut der AV 2 a) Satz 1 KN widersprechen. Ob die deutsche Sprachfassung der Erläuterungen zur AV 2 a) HS (EZT-Nr. 03.1) "Diese Allgemeine Vorschrift wird auch auf Warenrohlinge angewendet, wenn diese (...)" ein solches Verständnis nahelegt, kann offenbleiben. Hiergegen spricht zumindest, dass unmittelbar zuvor in den Erläuterungen zur AV 2 a) HS (EZT-Nr. 02.0) auch in der deutsche Sprachfassung ausdrücklich klargestellt wird, dass der Geltungsbereich einer Position nur dann erweitert wird, wenn die unfertige Ware im maßgebenden Zeitpunkt die charakteristischen Merkmale der fertigen Ware aufweist. Überdies sprechen die allein maßgeblichen englischen und französischen Sprachfassungen der Erläuterungen zur AV 2 a) HS (vgl. hierzu Bender, Die Erläuterungen zum Harmonisierten System, ZfZ 2016, 30, 31) dafür, dass auch bei der Einordnung von Waren als Rohlinge in einem zweiten Schritt die charakteristischen Merkmale der fertigen Ware zu prüfen sind. Die entsprechende Passage der Erläuterungen beginnt in der englischen Sprachfassung mit "The provisions of this rule also apply to blanks unless these are specified in a particular heading" und in der französischen Sprachfassung mit "Les dispositions de cette règle s'étendent aux ébauches d'articles, sauf dans le cas où elles sont spécialement dénommées dans une position déterminée" (Hervorhebungen d.d. Gericht). "Provisions" bzw. "dispositions" werden als "Bedingungen, Klauseln" oder - im gegebenen Zusammenhang vorzugswürdiger - als "Bestimmungen" übersetzt (Köbler, Rechtsenglisch, 8. Auflage 2011, S. 450; Köbler, Rechtsfranzösisch, 5. Auflage 2013, S. 252). Bei vollständiger Übersetzung müsste die deutsche Sprachfassung damit lauten: "Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vorschrift werden auch auf Warenrohlinge angewendet, wenn diese nicht in einer bestimmten Position besonders genannt sind." Die authentischen Sprachfassungen machen mithin deutlich, dass selbst bei einer festgestellten Rohlingseigenschaft der unfertigen Ware keine "automatische" Gleichstellung der Ware mit der fertigen Ware erfolgt und stehen damit im Einklang mit dem maßgeblichen Wortlaut der KN. Eine Prüfung "der Bestimmungen" der AV 2 a) Satz 1 KN, also ihrer Voraussetzung, ob die unfertige Ware bereits die charakteristischen Merkmale der fertigen Ware aufweist, darf auch beim Vorliegen eines Rohlings nicht unterbleiben. 2. Diesem Verständnis folgend kann offenbleiben, ob die Waren als Rohlinge zu beurteilen sind. Jedenfalls weisen sie aufgrund ihres zu geringen Bearbeitungsgrades noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von fertigen auswechselbaren Werkzeugen der Position 8207 KN auf, weshalb sie nicht unter Anwendung der AV 2 a) Satz 1 KN in diese Position eingereiht werden können. Welches die wesentlichen, d. h. charakterbestimmenden Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall in der Regel aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, gegebenenfalls aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen und erfordert auf dieser Grundlage eine tatrichterliche Würdigung und einen wertenden Vergleich der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unfertigen Ware mit denjenigen der fertigen Ware (BFH, Beschluss vom 23. September 2009, VII B 37/09, juris, Rn. 9). Für die Feststellung, ob die wesentlichen Merkmale der fertigen Ware bereits vorliegen, kommt es insbesondere auf ihr äußeres Erscheinungsbild und das Vorhandensein wichtiger für die Funktion der Ware erforderlicher Teile an, auch wenn das Fehlen eines für das Funktionieren erforderlichen Teils eine Anwendung der AV 2 a) Satz 1 KN nicht ausschließt (Lux in Dorsch, Zollrecht, VO KN, Rn. 23, Stand April 2021). Denn der Zweck der AV 2 a) KN besteht darin, die Gleichstellung zweier Erzeugnisse zu ermöglichen, die einander so stark ähneln, dass sie aus der Sicht des Verwenders - abgesehen von Unterschieden, die allein das Erscheinungsbild der Waren betreffen - im Wesentlichen identisch sind (EuGH, Urteil vom 10.12.1998, C-290/97, juris, Rn. 32). Dementsprechend ist in der englischen Sprachfassung der AV 2 a) KN vom "essential character of the finished article" und in der französischen Fassung von den "caractéristiques essentielles de l'article fini" die Rede. Der nach dieser Maßgabe durchzuführende Vergleich führt zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Waren noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von fertigen "auswechselbaren Werkzeugen" i.S.d. Position 8207 KN besitzen. Charakterbestimmendes Merkmal eines fertigen Werkzeugs der Position 8207 KN ist, dass es objektiv die Beschaffenheit und Eigenschaften besitzt, eine bestimmte Arbeit an einem Werkstück auszuführen. Dies folgt aus der Auslegung des in der Kombinierten Nomenklatur nicht definierten Begriffs "Werkzeug" unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen gewöhnlichen Sprachgebrauchs (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, C-471/17, juris, Rn. 39). Ein Werkzeug ist ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas (handwerklich) bearbeitet oder hergestellt wird (www.duden.de, Suchwort "Werkzeug", zuletzt besucht am 14. März 2022). Mit dieser Definition in Einklang stehend bezeichnen die Erläuterungen zum Kapitel 82 HS (EZT-Nr. 03.0) ein Handwerkzeug als einen Gegenstand, der "zum Ausführen einer Arbeit" mit der Hand verwendet wird. Dementsprechend definieren die Erläuterungen zur Position 8207 HS (EZT-Nr. 01.1) auswechselbare Werkzeuge als solche, die nicht unmittelbar verwendet werden können, sondern die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, fallweise jeweils eingesetzt zu werden in Handwerkzeugen, Werkzeugmaschinen etc., um an Stoffen "bestimmte Arbeiten" wie Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Lochen, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Reiben, Ausbohren, Räumen, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Bohren, Stoßen, Ziehen usw. oder auch nur Schrauben auszuführen. Dabei besteht der arbeitende Teil eines solchen Werkzeugs aus unedlen Metallen bzw. den anderen in der Anmerkung 1 zu Kapitel 82 KN genannten Stoffen. Hieraus folgt, dass für ein (fertiges) Werkzeug i.S.d. KN charakterbestimmend bzw. "essentiell" ist, dass es objektiv erkennbare Merkmale und Eigenschaften besitzt, aus denen sich seine konkrete Zweckbestimmung bzw. Funktion ergibt, d. h. die bestimmte Arbeit, die mit dem Werkzeug an einem Werkstück durchgeführt werden soll. An diesem Maßstab ist auch eine unfertige Ware zu messen, sofern sie über die AV 2 a) Satz 1 KN einer fertigen Ware der Position 8207 KN gleichgestellt werden soll. Für eine solche Gleichstellung ist nicht erforderlich, dass die unfertige Ware alle für das Funktionieren, also das Verrichten der Arbeit, erforderlichen Teile des fertigen Werkzeugs aufweist. Der Bearbeitungsgrad der unfertigen Ware muss aber so weit fortgeschritten sein, dass eine Funktion, die das Werkzeug später ausführen soll, objektiv hinreichend erkennbar ist. Wann dies jeweils der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei den streitgegenständlichen Waren ist der Bearbeitungsgrad nicht so weit fortgeschritten, dass die Funktion, die das fertige auswechselbare Werkzeug später ausführen soll, objektiv hinreichend erkennbar ist. Der Teil der vorbearbeiteten Stahldrähte, der sich nach weiteren Bearbeitungsschritten als der vorrangig arbeitende Teil des auswechselbaren Werkzeugs darstellen wird, ist lediglich ein Stahlstift mit kreisrundem Querschnitt und einer zentrierten, flachen Spitze. Merkmale, die auf die spätere Funktion hindeuten könnten, wie z.B. eine Bohrspirale oder ein Bohrkopf sind weder vorhanden noch angedeutet. Der vorliegende Bearbeitungsgrad erlaubt neben einer Weiterverarbeitung zu Bohr- oder Setzwerkzeugen bei beiden Waren die Weiterverarbeitung zu einem Schraubwerkzeug und jedenfalls beim breiteren Stahldraht auch zu einem Fräswerkzeug. Den bisher erfolgten Bearbeitungsschritten kommt damit lediglich ein indizielles Gewicht zu, dass aus den bearbeiteten Stahldrähten bei weiterer Bearbeitung fertige auswechselbare Werkzeuge werden könnten. Deren charakterbestimmende Merkmale besitzen sie aber noch nicht. Der Vermutung des Beklagten, dass aus dem schmaleren Stahldraht lediglich ein Setzwerkzeug hergestellt werden könnte, kann schließlich nicht gefolgt werden. Die technische Zeichnung auf Bl. 43 der Sachakte belegt, dass auch aus diesem schmaleren vorbearbeiteten Stahldraht ein Holzbohrer hergestellt werden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von "Teilen aus Stahldraht", die dazu bestimmt sind, zu verschiedenen auswechselbaren Werkzeugen weiterverarbeitet zu werden. Die Klägerin beantragte am 18. Dezember 2019 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für zwei "kaltumgeformte Teile aus Stahldraht". Die Waren sind vollständig aus Stahl gefertigt mit einem kreisrunden Querschnitt und einer Gesamtlänge von jeweils ca. 163 mm. Sie besitzen ein gefastes Ende mit einem Durchmesser von ca. 8 mm und einen anschließenden Durchmesser von ca. 10 mm, der sich nach ca. 5 cm auf 5,8 mm verjüngt bzw. nach ca. 5,5 cm auf 12,3 mm verdickt. Am anderen Ende verfügen die Waren jeweils über eine zentrierte, flache Spitze. Die Klägerin gab an, dass sie keinen eigenen Einsatzzweck besäßen. Dieser ergebe sich erst durch die Weiterverarbeitung zu einem Hammerbohrer zur Herstellung von Bohrlöchern in Beton. Dazu werde zunächst ein Teil des Stahldrahts mit einer Spirale versehen. Anschließend werde der Verbindungsbereich für den Einsatz einer Hartmetallplatte an der Spitze hergestellt. Dann werde das Einsteckende für die Nutzung in Hammerbohrmaschinen bearbeitet. Mit dem Einsetzen und Verbinden der Hartmetallplatte werde das eigentliche im Beton arbeitende Bauteil hinzugefügt. Anschließend werde eine Härtung des Stahls durch eine Wärmebehandlung erreicht. Schließlich werde das Produkt kugelgestrahlt und gerichtet und sei sodann als Hammerbohrer nutzbar. Die Klägerin schlug eine Einreihung in die Unterposition 7326 2000 KN als "Ware aus Eisen- oder Stahldraht" vor. Der Beklagte reihte die Waren mit vZTA vom 5. Februar 2020 (DEBTI-XXX/19-1) unter Heranziehung der AV 2 a) KN in die Unterposition 8207 5030 KN als "auswechselbares Bohrwerkzeug (Mauerbohrer) zur Verwendung in Werkzeugmaschinen, mit arbeitendem Teil aus Cermets" ein. Das Erzeugnis besitze ungefähr die Form und den Umriss eines fertigen Steinbohrers und werde bis zur endgültigen Verwendung noch spanend bearbeitet (Einbringung einer Spirale zur Abfuhr des Bohrmehls, eines Sitzes für ein Cermet-Plättchen, eines Einsteckendes zur Befestigung in der Bohrmaschine mittels Schnellverschluss sowie Einsetzen des Plättchens). Es sei zur fallweisen Verwendung in Bohrmaschinen bestimmt. Am 21. Februar 2020 legte die Klägerin gegen die vZTA Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Stahldrähte würden nicht nur zu Mauerbohrern, sondern auch zu Setzwerkzeugen weiterverarbeitet; eine Weiterverarbeitung zu Holzbohrern sei geplant. Soweit der Beklagte die Waren unter Heranziehung der AV 2 a) KN einer fertigen Ware, vorliegend einem Mauerbohrer, gleichstelle, treffe es zu, dass die Stahldrähte nicht unverändert verwendet werden könnten. Sie müssten erst noch zu einem Mauerbohrer, einem Setzwerkzeug oder einem Holzbohrer weiterverarbeitet werden. Einer Gleichstellung stehe aber entgegen, dass die Drähte nicht die ungefähre Form oder den Umriss der fertigen Ware aufwiesen. Da sie zu unterschiedlichen Fertigwaren weiterverarbeitet würden, ließen sie in unbearbeiteter Form noch keine Rückschlüsse darauf zu, zu welchen Fertigwaren sie schließlich verarbeitet würden. Ein Mauerbohrer sei in die Unterposition 8207 5030 KN, ein Setzwerkzeug in die Unterposition 8207 9091 KN und ein Holzbohrer in die Unterposition 8207 5090 KN einzureihen. Daher seien die Stahldrähte nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 7326 2000 KN einzureihen. Der Beklagte erwiderte unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Klägerin, dass es sich bei den aus den streitgegenständlichen Erzeugnissen hergestellten Fertigwaren um auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen der Position 8207 KN handele, die je nach Bedarf eingesetzt würden, um Löcher unterschiedlichen Durchmessers in Stein oder Holz zu bohren oder Einschlaganker zu setzen. Die Erzeugnisse würden noch keine fertigen Waren darstellen, weshalb eine unmittelbare Einreihung in die Position 8207 KN nicht möglich sei. Gemäß der AV 2 a) Satz 1 KN seien die unfertigen Waren aber wie fertige Waren einzureihen, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Waren aufwiesen. Die AV 2 KN erweitere den Geltungsbereich jeder Position. Dabei sei auf Positionsebene lediglich auf den Begriff "Werkzeuge" abzustellen und noch nicht auf bestimmte Werkzeuge, die erst in den Unterpositionen eingeführt würden (z.B. Mauerbohrer). Für welches konkrete auswechselbare Werkzeug der Rohling erkennbar sein solle, sei hier noch nicht von Belang. Die Klägerin habe eingeräumt, dass die Erzeugnisse nicht unverändert verwendet werden könnten. Die Rohlinge wiesen auch ungefähr die Form oder den Umriss der fertigen Ware auf. Alle begutachteten Rohlinge besäßen an einem Ende das Standardmaß von 9,4 mm, das auf die Fertigung des standardisierten Durchmessers für SDS-Bohrerschäfte schließen lasse und dann in eine dem späteren Verwendungszweck entsprechende Verjüngung bzw. Verdickung münde. Auch die flach auslaufende, zentrierte Spitze sei bei allen Warenrohlingen gleich. Damit wiesen sie bereits ungefähr die Form oder den Umriss von fertigen auswechselbaren Werkzeugen mit SDS-Bohrerschaft-System auf. Schließlich könnten die Rohlinge nur zur Herstellung fertiger auswechselbarer Werkzeuge verwendet werden. Mithin seien die Erzeugnisse gemäß der AV 2 a) KN als "unfertige (Rohlinge) auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen" wie fertige auswechselbare Werkzeuge in die Position 8207 KN einzureihen. Nun erst könne zolltarifsystematisch die Einreihung der konkreten auswechselbaren Werkzeuge in die Unterpositionen der Position 8207 KN vorgenommen werden (AV 6 KN). Mauerbohrer fielen in die Unterposition 8207 5030 KN, Holzbohrer in die Unterposition 8207 5090 KN und Setzwerkzeuge in die Unterposition 8207 9099 KN. Eine unmittelbare Einreihung in eine Unterposition sei jedoch unmöglich, da die Waren noch in zusätzlichen Verfahren zu Bohrern oder Setzwerkzeugen weiterverarbeitet werden müssten. Die AV 2 a) KN sei auf Unterpositionsebene nicht anwendbar, da Form und Umriss der fertigen Waren die streitbefangenen Erzeugnisse nicht nur als Mauerbohrer erkennen ließen, sondern auch als Holzbohrer oder Setzwerkzeuge. Eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Unterposition sei somit nicht möglich. Es bleibe jedoch bei einer Einreihung innerhalb der Position 8207 KN. Die Waren seien daher als "auswechselbare Werkzeuge, zur Verwendung in Werkzeugmaschinen, andere als in den Unterpositionen 8207 1300 bis 8207 9091 KN genannte" in die Unterposition 8207 9099 KN einzureihen. Es sei beabsichtigt, die angefochtene vZTA aufzuheben und eine neue vZTA mit einer entsprechenden Einreihung auszustellen. Die Klägerin widersprach der Rechtsauffassung des Beklagtes im Folgenden. Die AV 2 a) Satz 1 KN behandele zwar die Einreihung von unfertigen Waren auf Positionsebene. Das heiße aber nicht, dass auf dieser Ebene davon abgesehen werden könne, für welche konkrete (Fertig-)Ware die unfertige Ware bestimmt sei. Man vergleiche die Form und den Umriss eines konkreten Rohlings mit der Form und dem Umriss einer konkreten Fertigware, also z.B. die Form oder den Umriss eines Stahldrahtes mit der Form und dem Umriss eines Mauerbohrers. Mit "auswechselbaren Werkzeugen" i.S.d. Position 8207 KN sei ein solcher Vergleich nicht möglich, denn hierbei handele es sich nur um einen abstrakten Oberbegriff. Wenn der Stahldraht nach seiner Form und nach den weiteren Voraussetzungen der Erläuterungen zur AV 2 HS (EZT-Nr. 03.1) z.B. einem Mauerbohrer gleichzusetzen sei, sei ein Mauerbohrer zu tarifieren. Erst dann sei auf der zweiten Stufe zu prüfen, in welche Position der KN der Mauerbohrer einzureihen sei. Im Fall des Mauerbohrers sei dies die Position 8027 KN. Es sei aber nicht möglich, einen Rohling drei Fertigwaren zuzuordnen. Dies ergebe sich bereits aus der dritten Anforderung der Erläuterungen zur AV 2 HS (EZT-Nr. 03.1), dass der Rohling von Ausnahmefällen abgesehen "nur" zur Herstellung "der" fertigen Ware oder "des" fertigen Teils verwendet werden dürfe. Die Zuordnung eines Rohlings zu mehreren Fertigwaren führe zu unüberwindlichen Tarifierungsproblemen. Selbst wenn eine Fertigware wie vorliegend zufällig derselben Position der KN zuzuweisen sei, verlagere sich das Problem auf die Unterpositionsebene. Als "Notlösung" könne dann nicht die Unterposition 8207 9099 KN herangezogen werden. Auch in diese Unterposition seien nur eindeutig bestimmbare Werkzeuge einzureihen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Stahldrähte bei ihrer Verarbeitung zu Setzwerkzeugen auch gekürzt würden, sodass sie nur noch eine Länge von 101,5 mm bzw. 83 mm hätten. Hier sei dann offensichtlich, dass die Rohlinge nicht ungefähr die Form oder den Umriss der Fertigware hätten. Mit Bescheid vom 23. April 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und unterstrich dabei, dass bei der Einreihung von Waren in eine Position des Zolltarifs nicht bereits der Wortlaut von Unterpositionen herangezogen werden könne, um damit eine Einreihung in die Position zu begründen. Der Beklagte kündigte an, von Amts wegen eine neue vZTA mit einer Einreihung in die Unterposition 8207 9099 KN zu erlassen. Die Klägerin stellte am 31. Mai 2021 einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (4 V 52/21). Mit vZTA vom 23. Juni 2021 (DEBTI-XXX/21-1; Gültigkeitszeitraum vom 28. Juni 2021 bis zum 27. Juni 2024) reihte der Beklagte die streitgegenständlichen Waren in die Unterposition 8207 9099 KN ein und wies den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 3. August 2021 (RL (ZT) xxx/20) als unbegründet zurück. Dabei unterstrich er seine bisherige Argumentation, dass auf Positionsebene die Waren als Rohlinge in die Position der fertigen Ware (auswechselbare Werkzeuge - Position 8207 KN) einzureihen seien, da die für Rohlinge in den Erläuterungen zur AV 2 a) HS (EZT- Nr. 03.1) genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Beschluss vom 22. September 2021 setzte der Senat die Vollziehung der vZTA vom 23. Juni 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2021 bis einen Monat nach Zustellung einer Endentscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren aus. Die Stahldrähte seien voraussichtlich als "Waren aus Eisen- oder Stahldraht" in die Unterposition 7326 2000 KN einzureihen. Einer Einreihung in die Position 8207 KN stehe entgegen, dass die Drähte unabhängig von ihrer Einordnung als Rohlinge aufgrund ihrer geringen Bearbeitungsstufe nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von auswechselbaren Werkzeugen der Position 8207 KN aufwiesen. Die Klägerin hat am 12. August 2021 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Aussetzungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass, selbst wenn die streitgegenständlichen Stahldrähte Rohlinge i.S.d. Erläuterungen zur AV 2 a) HS darstellen würden, lediglich der Anwendungsbereich der AV 2 a) KN eröffnet wäre. Anschließend sei zu prüfen, ob die Stahldrähte die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von fertigen auswechselbaren Werkzeugen besäßen, was zu verneinen sei. Dem Vortrag des Beklagten, dass die Stahldrähte bereits auf die ungefähre Länge der auswechselbaren Werkzeuge abgelängt seien, sei entgegenzuhalten, dass sie im Rahmen ihrer Weiterbearbeitung zu Setzwerkzeugen auch zu Längen von 101,5 mm bzw. zu 83 mm gekürzt werden könnten. In diesen Fällen hätte das Ausgangsmaterial nicht die Länge der fertigen Setzwerkzeuge. Auch die Vermutung des Beklagten, dass der schmalere Rohling nur zu einem Setzwerkzeug weiterverarbeitet werde, treffe nicht zu. Jeder Stahldraht könne unabhängig von seinem Durchmesser immer zu einem Bohrer oder zu einem Setzwerkzeug weiterverarbeitet werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft DEBTI-XXX/21-1 vom 23. Juni 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2021 (RL (ZT) xxx/20) zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die kaltumgeformten Teile aus Stahldraht in die Unterposition 7326 2000 KN eingereiht werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine in den angegriffenen Bescheiden dargestellte Rechtsauffassung. Bei Rohlingen handele es sich um den Grenzfall der unfertigen Ware. Rohlinge müssten Mindestanforderungen erfüllen, die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System angeführt seien, um noch als unfertige Waren im Sinne des Zolltarifs zu gelten (Erläuterungen zur AV 2 HS, EZT-Nr. 03.1). Unstreitig sei, dass die streitbefangenen Rohlinge noch weitere Bearbeitungen im Produktionsprozess erfahren müssten. Nicht dargelegt habe die Klägerin, ob die Rohlinge auch zur Herstellung anderer fertiger Waren verwendet werden könnten, was objektiv aber nicht erkennbar sei. Es sei offensichtlich, dass die Rohlinge ungefähr die Form und den Umriss von fertigen auswechselbaren Werkzeugen aufwiesen. Die Rohlinge wiesen am unteren Ende bereits ungefähr den Umfang eines SDS-Schafts auf. Selbst die umlaufende Abschrägung, die bereits über eine normale Fasung hinausgehe, sei vorhanden. Weiterhin sei die für das jeweils fertige auswechselbare Werkzeug charakteristische Verjüngung bzw. Verdickung vorhanden. Der Rechtsauffassung des Finanzgerichts im Eilbeschluss könne nicht gefolgt werden. Die von der Klägerin als Stahldraht bezeichneten Erzeugnisse seien durch Massivumformen, insbesondere durch Fließpressen und/oder Verjüngen von dem ursprünglich gleichbleibenden Durchmesser über einen bestimmten Abschnitt des Drahtes auf einen gewünschten Durchmesser reduziert worden. Den Warenmustern sei zudem zu entnehmen, dass die Waren bereits auf das erforderliche Maß abgelängt worden seien. Der sog. Draht sei mithin drei Bearbeitungsschritten (Ablängen, Massivumformen, Abschrägungen fertigen) unterzogen worden. Der weiterbearbeitete Drahtabschnitt sei damit kein Stahldraht (Halberzeugnis) mehr, sondern ein dem Fertigteil ähnlicher Rohling, wie z.B. ein Messerklingen- oder Scherenblattrohling, der aus einem Stahlblech herausgestanzt werde. Obwohl es bei einem Rohling vor allen auf die äußere Form ankomme, könne ein weiteres Indiz sein, dass die streitbefangenen Rohlinge aus Werkzeugstahl, der zur Fertigung von Werkzeugen und Formen sowie von Normteilen verwendet werde, gefertigt seien. Dies sei bislang weder angefragt noch geprüft worden. Damit würden die Rohlinge Erzeugnisse darstellen, die bereits die charakteristische Form der fertigen Ware aufwiesen. Das den Waren nach der Auffassung des Finanzgerichts darüberhinausgehende funktionelle Merkmale fehlten, könne nicht entscheidend sein. Wenn nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System bereits bei der Abgrenzung eines unvollständigen Fahrzeugs zu einem vollständigen Fahrzeug das Fehlen wichtiger Bestandteile wie des Motors oder der Innenausstattung den wesentlichen Charakter eines Kraftfahrzeugs nicht berühre, könne für die vorliegenden unfertigen Rohlinge im Hinblick auf fertige auswechselbare Werkzeuge nichts Anderes gelten. Die Beschaffenheit der Rohlinge lasse sehr wohl Rückschlüsse auf die fertigen auswechselbaren Werkzeuge zu. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Merkmale des schmaleren Rohlings im Vergleich mit dem schmaleren fertigen auswechselbaren Werkzeug. Es sei fraglich, ob der schmalere Rohling nicht ausschließlich zu Setzwerkzeugen weiterverarbeitet werden könne. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sachakte des Beklagtes, die Gerichtsakte des Verfahrens 4 V 52/51 und die von den Beteiligten übersandten Warenproben verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.