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Beschluss

4 V 52/21

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für Waren der Position 8207 KN ist charakterbestimmend, dass sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch das Vorhandensein funktioneller Merkmale ihre Zweckbestimmung, also eine bestimmte Arbeit, die mit dieser Ware ausgeführt werden soll, widerspiegelt, sodass geringfügig bearbeitete Stahlstifte nicht als unfertige Werkzeuge im Sinne dieser Position angesehen werden können.(Rn.27) (Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Waren der Position 8207 KN ist charakterbestimmend, dass sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch das Vorhandensein funktioneller Merkmale ihre Zweckbestimmung, also eine bestimmte Arbeit, die mit dieser Ware ausgeführt werden soll, widerspiegelt, sodass geringfügig bearbeitete Stahlstifte nicht als unfertige Werkzeuge im Sinne dieser Position angesehen werden können.(Rn.27) (Rn.28) II. 1. Der Antrag, die Vollziehung der vZTA vom 23. Juni 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2021 gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2 - Unionszollkodex; im Folgenden: UZK) i. V. m. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO auszusetzen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere ist die während des gerichtlichen Verfahrens erlassene vZTA entsprechend § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Aussetzungsverfahrens geworden. Der Antrag ist auch begründet. Die materiellen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung ergeben sich auch im finanzgerichtlichen Verfahren aus Art. 45 UZK. Nach dessen Abs. 2 ist die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Da sich die Begriffe der "begründeten Zweifel" im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK und der "ernstlichen Zweifel" im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO im Wesentlichen decken, liegen begründete Zweifel vor, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen. Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Vorstehenden FG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2017, 4 V 143/17, juris mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Vorliegend bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen vZTA. Die Stahldrähte dürften nicht als "auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen, andere als in den Unterpositionen 8207 1300 bis 8207 9091 KN genannte" in die Unterposition 8207 9099 KN, sondern nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als "Waren aus Eisen- oder Stahldraht" in die Unterposition 7326 2000 KN einzureihen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95, juris; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, juris). Weiter werden "Nationale Entscheidungen und Hinweise" (NEH) zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System veröffentlicht, die jedoch lediglich Verwaltungsanweisungen sind, die den deutschen Zollstellen bei Schwierigkeiten mit der Einordnung von Waren eine Tarifierungshilfe geben sollen und nur unverbindlichen Charakter haben (BFH, Urteil vom 09.05.2000, VII R 14/99, juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99, juris). Daran gemessen dürften die Stahldrähte als "Waren aus Eisen- oder Stahldraht" in die Unterposition 7326 2000 KN einzureihen sein. Einer Einreihung in das Kapitel 73 KN steht nicht entgegen, dass nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV KN ("Unedle Metalle und Waren daraus") Waren der Kapitel 82 und 83 KN nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 KN und 78 bis 81 KN gehören. a. Die streitgegenständlichen Waren sind nicht in die Kapitel 82 oder 83 KN einzureihen; insbesondere die vom Antragsgegner vorgenommene Einreihung in die Position 8207 KN dürfte nicht in Betracht kommen. Der Position 8207 KN unterfallen "Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge". Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die aus den Stahldrähten hergestellten fertigen Waren als Mauer- oder Holzbohrer bzw. als Setzwerkzeuge in die Position 8207 KN einzureihen sind und dass eine direkte Einreihung der Stahldrähte in diese Position nicht in Betracht kommt, da es sich bei ihnen noch nicht um fertige auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen handelt. Eine Einreihung der Stahldrähte in die Position 8207 KN kann auch nicht unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2 a) Satz 1 KN erfolgen. Danach gilt jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Nach den Erläuterungen zur AV 2 a) HS (EZT-Nr. 03.1 und 04.0) wird diese Allgemeine Vorschrift auch auf Warenrohlinge angewendet, wenn diese nicht in einer bestimmten Position gesondert genannt sind. Als Rohlinge sind danach solche Waren anzusehen, die unverändert nicht verwendet werden können, ungefähr die Form oder den Umriss der fertigen Ware oder des fertigen Teils aufweisen und - von Ausnahmefällen abgesehen - nur zur Herstellung der fertigen Ware oder des fertigen Teils verwendet werden können. Halberzeugnisse, die noch nicht die charakteristische Form der fertigen Waren aufweisen (wie das im Allgemein bei Stangen, Scheiben, Rohren usw. der Fall ist), werden nicht als Rohlinge angesehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese (unverbindliche) Erläuterung lediglich dahingehend zu verstehen, dass auch Rohlinge unfertige Waren sein können. Um wie fertige Waren behandelt zu werden, müssen sie, damit kein Widerspruch zum maßgeblichen Wortlaut der KN entsteht, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware gemäß der AV 2 a) Satz 1 KN aufweisen (FG Hamburg, Urteil vom 23. April 2021, 4 K 7/17, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, 4 K 206/14, juris, Rn. 29 mit Nachweisen zur übereinstimmenden Rechtsprechung des BFH; anders wohl Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, F. Gemeinsamer Zolltarif, Rn. 105, Stand Dezember 2019, der die Erläuterungen wohl dahingehend auslegt, dass Warenrohlinge in die Position der fertigen Waren einzureihen sind, wenn sie die in den Erläuterungen genannten Voraussetzungen erfüllen). Die Stahldrähte können nicht als unfertige auswechselbare Werkzeuge unter Anwendung der AV 2 a) Satz 1 KN in die Position 8207 KN eingereiht werden, da sie nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von fertigen Waren der Position 8207 KN aufweisen. Welches die wesentlichen, d. h. charakterbestimmenden Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall in der Regel aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, gegebenenfalls aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen und erfordert auf dieser Grundlage eine tatrichterliche Würdigung und einen wertenden Vergleich der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unfertigen Ware mit denjenigen der fertigen Ware (BFH, Beschluss vom 23. September 2009, VII B 37/09, juris, Rn. 9). Für die Feststellung, ob die wesentlichen Merkmale der fertigen Ware bereits vorliegen, kommt es insbesondere auf ihr äußeres Erscheinungsbild und das Vorhandensein wichtiger für die Funktion der Ware erforderlicher Teile an, auch wenn das Fehlen eines für das Funktionieren erforderlichen Teils eine Anwendung der AV 2 a) Satz 1 KN nicht ausschließt (Lux in Dorsch, Zollrecht, VO KN, Rn. 23, Stand April 2021). Denn der Zweck der AV 2 a) KN besteht darin, die Gleichstellung zweier Erzeugnisse zu ermöglichen, die einander so stark ähneln, dass sie aus der Sicht des Verwenders - abgesehen von Unterschieden, die allein das Erscheinungsbild der Waren betreffen - im Wesentlichen identisch sind (EuGH, Urteil vom 10.12.1998, C-290/97, juris, Rn. 32). Der nach dieser Maßgabe durchzuführende Vergleich führt zu dem Ergebnis, dass die Stahldrähte noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von fertigen "auswechselbaren Werkzeugen" i.S.d. Position 8207 KN besitzen. "Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen" der Position 8207 KN sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht unmittelbar verwendet werden können, sondern ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, fallweise in Handwerkzeugen oder Werkzeugmaschinen eingesetzt zu werden, um an Metall, Metallcarbiden, Holz, Stein, Hartkautschuk, bestimmten Kunststoffen und anderen Stoffen bestimmte Arbeiten (Hervorhebung d. d. Verfasser) wie Pressen, Lochen, Stanzen, Fräsen, Drehen, Schrauben etc., auszuführen (Erläuterungen zur Position 8207 HS, EZT-Nr. 01.1 - 05.2). Der arbeitende Teil besteht dabei jeweils u.a. aus unedlem Metall, Metallcarbiden, Cermets oder Edelsteinen (vgl. die Anmerkung 1 a) - d) zu Kapitel 82 KN). Für Waren der Position 8207 KN ist mithin charakterbestimmend, dass sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch das Vorhandensein funktioneller Merkmale ihre Zweckbestimmung, also eine bestimmte Arbeit, die mit dieser Ware ausgeführt werden kann, widerspiegelt. Mithin besitzen z.B. zum Bohren bestimmte auswechselbare Werkzeuge u.a. eine entsprechende Bohrspitze und ein Gewinde. Fräs-, Setzwerkzeuge oder Spitz- bzw. Flachmeißel weisen hingegen entsprechend ihrer anderweitigen Zweckbestimmung gänzlich andere Merkmale und äußere Erscheinungsbilder auf (vgl. die Beispielsbilder in den Erläuterungen zur Position 8207 KN, EZT-Nr. 11.0). Das äußere Erscheinungsbild der streitgegenständlichen Stahldrähte lässt weder Rückschlüsse darauf zu, welche bestimmten Arbeiten sie nach der Durchführung der ausstehenden Bearbeitungsgänge ausführen sollen, also zu welchen konkreten Werkzeugen sie verarbeitet werden, noch, dass sie überhaupt zu auswechselbaren Werkzeugen verarbeitet werden sollen. Es liegen lediglich vorbearbeitete Stahlstifte vor, die nicht ansatzweise die Form oder den Umriss eines Werkzeugs erkennen lassen. Insoweit ähneln die Stahldrähte eher Halberzeugnissen als einer unfertigen Ware. Soweit der Antragsgegner davon ausgeht, dass die Stahldrähte bereits die Form bzw. den Umriss von fertigen auswechselbaren Werkzeugen mit SDS-Bohrerschaft-System aufweisen, da die Drähte am einen Ende bereits den standardisierten Durchmesser für SDS-Bohrerschäfte besäßen und auch beide Drähte über eine flach auslaufende, zentrierte Spitze verfügen, folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Die Beschaffenheit der Spitze ist nicht für fertige auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 KN charakteristisch. Unabhängig davon, ob aus den Drähten Bohrer, Fräsen, Setzwerkzeuge oder Sonstiges hergestellt wird - die Spitze wird in jedem Fall bearbeitet und ist insoweit kein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal. Überdies gibt es diverse SDS-Spannsysteme für Werkzeugmaschinen mit unterschiedlichen Schaft-Durchmessern zwischen 6,8 und 18 mm (vgl. Wikipedia, SDS (Bohrerschaft), aufgerufen am 20. September 2021), sodass der vorliegende Durchmesser ebenfalls nicht aussagekräftig ist. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde es am entscheidenden charakteristischen Merkmal einer fertigen Ware der Position 8207 KN fehlen, nämlich, dass das äußere Erscheinungsbild eines unfertigen auswechselbaren Werkzeugs eine Zweckbestimmung erkennen lassen muss, welche bestimmte, also konkrete Arbeit das Werkzeug nach seiner Fertigstellung ausführen soll. An den hierfür erforderlichen funktionellen Merkmalen fehlt es den Stahldrähten jedoch. b. Mithin steht die Anmerkung 2 zu Abschnitt XV KN einer Einreihung in das Kapitel 73 KN nicht entgegen. Innerhalb des Kapitels 73 KN sind die Stahldrähte als "andere Waren aus Eisen oder Stahl" in die Position 7326 KN einzureihen, da eine Einreihung in die vorhergehenden Positionen nicht in Betracht kommt. Schließlich sind die Waren als "Waren aus Eisen- oder Stahldraht" in die Unterposition 7326 2000 KN einzureihen. Ihre bereits erfolgte geringfügige Bearbeitung steht einer Einreihung als "Draht" nicht entgegen. Als "Draht" im Sinne des Kapitels 73 KN gelten nach der Anmerkung 2 zu Kapitel 73 KN warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt. Dies ist bei den vorliegenden Erzeugnissen der Fall. 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 135 Abs. 1 und 128 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 FGO. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zollauskunft (vZTA). Die Antragstellerin beantragte am 18. Dezember 2019 die Erteilung einer vZTA für zwei "kaltumgeformte Teile aus Stahldraht". Die Waren sind vollständig aus Stahl (42CrMo4-Stahl) gefertigt mit einem kreisrunden Querschnitt und einer Gesamtlänge von jeweils ca. 163 mm. Sie besitzen ein gefastes Ende mit einem Durchmesser von 9,4 mm und einen anschließenden Durchmesser von ca. 10 mm, der sich nach ca. 5 cm auf 5,8 mm verjüngt bzw. nach ca. 5,5 cm auf 12,3 mm verdickt. Am anderen Ende verfügen die Waren jeweils über eine zentrierte, flache Spitze. Die Antragstellerin gab an, dass die Stahldrähte keinen eigenen Einsatzzweck besäßen. Dieser ergebe sich erst durch die Weiterverarbeitung zu einem Hammerbohrer zur Herstellung von Bohrlöchern in Beton. Dazu werde zunächst ein Teil des Stahldrahts mit einer Spirale versehen. Anschließend werde der Verbindungsbereich für den Einsatz einer Hartmetallplatte an der Spitze hergestellt. Dann werde das Einsteckende für die Nutzung in Hammerbohrmaschinen bearbeitet. Mit dem Einsetzen und Verbinden der Hartmetallplatte werde das eigentliche im Beton arbeitende Bauteil hinzugefügt. Anschließend werde eine Härtung des Stahls durch eine Wärmebehandlung erreicht. Schließlich werde das Produkt kugelgestrahlt und gerichtet und sei sodann als Hammerbohrer nutzbar. Die Antragstellerin schlug eine Einreihung in die Unterposition 7326 2000 KN als "Ware aus Eisen- oder Stahldraht" vor. Der Antragsgegner reihte die Waren mit vZTA vom 5. Februar 2020 (Nr. xxx-1) in die Unterposition 8207 5030 KN als "auswechselbares Bohrwerkzeug (Mauerbohrer) zur Verwendung in Werkzeugmaschinen, mit arbeitendem Teil aus Cermets" ein. Das Erzeugnis besitze ungefähr die Form und den Umriss eines fertigen Steinbohrers und werde bis zur endgültigen Verwendung noch spanend bearbeitet (Einbringung einer Spirale zur Abfuhr des Bohrmehls, eines Sitzes für ein Cermet-Plättchen, eines Einsteckendes zur Befestigung in der Bohrmaschine mittels Schnellverschluss sowie Einsetzen des Plättchens). Es sei zur fallweisen Verwendung in Bohrmaschinen bestimmt. Am 21. Februar 2020 legte die Antragstellerin gegen die vZTA Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Stahldrähte würden nicht nur zu Mauerbohrern, sondern auch zu Setzwerkzeugen weiterverarbeitet; eine Weiterverarbeitung zu Holzbohrern sei geplant. Soweit der Antragsgegner die Waren unter Heranziehung der AV 2 KN einer fertigen Ware, vorliegend einem Mauerbohrer, gleichstelle, treffe es zu, dass die Stahldrähte nicht unverändert verwendet werden könnten. Sie müssten erst noch zu einem Mauerbohrer, einem Setzwerkzeug oder einem Holzbohrer weiterverarbeitet werden. Einer Gleichstellung stehe aber entgegen, dass die Drähte nicht die ungefähre Form oder den Umriss der fertigen Ware aufwiesen. Da sie zu unterschiedlichen Fertigwaren weiterverarbeitet würden, ließen sie in unbearbeiteter Form noch keine Rückschlüsse darauf zu, zu welchen Fertigwaren sie schließlich verarbeitet würden. Ein Mauerbohrer sei in die Unterposition 8207 5030 KN, ein Setzwerkzeug in die Unterposition 8207 9091 KN und ein Holzbohrer in die Unterposition 8207 5090 KN einzureihen. Daher seien die Stahldrähte nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 7326 2000 KN einzureihen. Der Antragsgegner erwiderte unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Antragstellerin, dass es sich bei den aus den streitgegenständlichen Erzeugnissen hergestellten Fertigwaren um auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen der Position 8207 KN handele, die je nach Bedarf eingesetzt würden, um Löcher unterschiedlichen Durchmessers in Stein oder Holz zu bohren oder Einschlaganker zu setzen. Die Erzeugnisse würden noch keine fertigen Waren darstellen, weshalb eine unmittelbare Einreihung in die Position 8207 KN nicht möglich sei. Gemäß der AV 2 a) Satz 1 KN seien die unfertigen Waren aber wie fertige Waren einzureihen, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Waren aufwiesen. Die AV 2 KN erweitere den Geltungsbereich jeder Position. Dabei sei auf Positionsebene lediglich auf den Begriff "Werkzeuge" abzustellen und noch nicht auf bestimmte Werkzeuge, die erst in den Unterpositionen eingeführt würden (z.B. Mauerbohrer). Für welches konkrete auswechselbare Werkzeug der Rohling erkennbar sein solle, sei hier noch nicht von Belang. Die Antragstellerin habe eingeräumt, dass die Erzeugnisse nicht unverändert verwendet werden könnten. Die Rohlinge wiesen auch ungefähr die Form oder den Umriss der fertigen Ware auf. Alle begutachteten Rohlinge besäßen an einem Ende das Standardmaß von 9,4 mm, das auf die Fertigung des standardisierten Durchmessers für SDS-Bohrerschäfte schließen lasse und dann in eine dem späteren Verwendungszweck entsprechende Verjüngung bzw. Verdickung münde. Auch die flach auslaufende, zentrierte Spitze sei bei allen Warenrohlingen gleich. Damit wiesen sie bereits ungefähr die Form oder den Umriss von fertigen auswechselbaren Werkzeugen mit SDS-Bohrerschaft-System auf. Schließlich könnten die Rohlinge nur zur Herstellung fertiger auswechselbarer Werkzeuge verwendet werden. Mithin seien die Erzeugnisse gemäß der AV 2 a) KN als "unfertige (Rohlinge) auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen" wie fertige auswechselbare Werkzeuge in die Position 8207 KN einzureihen. Nun erst könne zolltarifsystematisch die Einreihung der konkreten auswechselbaren Werkzeuge in die Unterpositionen der Position 8207 KN vorgenommen werden (AV 6 KN). Mauerbohrer fielen in die Unterposition 8207 5030 KN, Holzbohrer in die Unterposition 8207 5090 KN und Setzwerkzeuge in die Unterposition 8207 9099 KN. Eine unmittelbare Einreihung in eine Unterposition sei jedoch unmöglich, da die Waren noch in zusätzlichen Verfahren zu Bohrern oder Setzwerkzeugen weiterverarbeitet werden müssten. Die AV 2 a) KN sei auf Unterpositionsebene nicht anwendbar, da Form und Umriss der fertigen Waren die streitbefangenen Erzeugnisse nicht nur als Mauerbohrer erkennen ließen, sondern auch als Holzbohrer oder Setzwerkzeuge. Eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Unterposition sei somit nicht möglich. Es bleibe jedoch bei einer Einreihung innerhalb der Position 8207 KN. Die Waren seien daher als "auswechselbare Werkzeuge, zur Verwendung in Werkzeugmaschinen, andere als in den Unterpositionen 8207 1300 bis 8207 9091 KN genannte" in die Unterposition 8207 9099 KN einzureihen. Es sei beabsichtigt, die angefochtene vZTA aufzuheben und eine neue vZTA mit einer entsprechenden Einreihung auszustellen. Die Antragstellerin widersprach der Rechtsauffassung des Antragsgegners im Folgenden. Die AV 2 a) Satz 1 KN behandele zwar die Einreihung von unvollständigen oder unfertigen Waren auf Positionsebene. Dies heiße aber nicht, dass auf dieser Ebene davon abgesehen werden könne, für welche konkrete (Fertig-) Ware die unvollständige oder unfertige Ware bestimmt sei. Man vergleiche die Form und den Umriss eines konkreten Rohlings mit der Form und dem Umriss einer konkreten Fertigware, also z.B. die Form oder den Umriss eines Stahldrahtes mit der Form und dem Umriss eines Mauerbohrers. Mit "auswechselbaren Werkzeugen" i.S.d. Position 8207 KN sei ein solcher Vergleich nicht möglich, denn hierbei handele es sich nur um einen abstrakten Oberbegriff. Wenn der Stahldraht nach seiner Form und nach den weiteren Voraussetzungen der Erläuterungen zur AV 2 HS (EZT-Nr. 03.1) z.B. einem Mauerbohrer gleichzusetzen sei, sei ein Mauerbohrer zu tarifieren. Erst dann sei auf der zweiten Stufe zu prüfen, in welche Position der KN der Mauerbohrer einzureihen sei. Im Fall des Mauerbohrers sei dies die Position 8027 KN. Es sei aber nicht möglich, einen Rohling drei Fertigwaren zuzuordnen. Dies ergebe sich bereits aus der dritten Anforderung der Erläuterungen zur AV 2 HS (EZT-Nr. 03.1), dass der Rohling von Ausnahmefällen abgesehen "nur" zur Herstellung "der" fertigen Ware oder "des" fertigen Teils verwendet werden dürfe. Die Zuordnung eines Rohlings zu mehreren Fertigwaren führe zu unüberwindlichen Tarifierungsproblemen. Selbst wenn eine Fertigware wie vorliegend zufällig derselben Position der KN zuzuweisen sei, verlagere sich das Problem auf die Unterpositionsebene. Als "Notlösung" könne dann nicht die Unterposition 8207 9099 KN herangezogen werden. Auch in diese Unterposition seien nur eindeutig bestimmbare Werkzeuge einzureihen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Stahldrähte bei ihrer Verarbeitung zu Setzwerkzeugen auch gekürzt würden, sodass sie nur noch eine Länge von 101,5 mm bzw. 83 mm hätten. Hier sei dann offensichtlich, dass die Rohlinge nicht ungefähr die Form oder den Umriss der Fertigware hätten. Mit zwei Schreiben vom 23. April 2021 kündigte der Antragsgegner an, die vZTA vom 5. Februar 2020 aufzuheben und eine neue vZTA mit einer Einreihung in die Unterposition 8207 9099 KN auszustellen und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Dabei unterstrich der Antragsgegner, dass bei der Einreihung von Waren in eine Position des Zolltarifs nicht bereits der Wortlaut von Unterpositionen herangezogen werden könne, um damit eine Einreihung in die Position zu begründen. Die Antragstellerin hat am 31. Mai 2021 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der ursprünglich erteilten vZTA gestellt und verfolgt ihr Begehren mit der bekannten Argumentation weiter. Sie hat ursprünglich beantragt, die Vollziehung der vZTA Nr. xxx-1 vom 5. Februar 2020 aufzuheben. Der Antragsgegner hat die vZTA Nr. xxx-1 vom 5. Februar 2020 aufgehoben und durch die vZTA Nr. xxx-2 vom 23. Juni 2021 ersetzt, in der die Stahldrähte wie angekündigt in die Unterposition 8207 9099 KN eingereiht werden, und den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. August 2021 (RL XXX/20) zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat am 12. August 2021 Klage gegen die Einreihungsentscheidung erhoben (Az. 4 K 89/21). Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß, die Vollziehung der vZTA Nr. xxx-2 vom 23. Juni 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2021 (RL XXX/20) auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung seines Antrags verweist der Antragsgegner auf die Ablehnungsentscheidung vom 23. April 2021. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sachakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 89/21 verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.