OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 20/18

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

21Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Beweiswert von OLAF-Ermittlungen(Rn.70) Auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen ist im Einzelfall nachgewiesen, dass die aus den Philippinen und Indonesien in die EU eingeführten Taschenfeuerzeuge ihren Ursprung in der VR China haben.(Rn.70)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Beweiswert von OLAF-Ermittlungen(Rn.70) Auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen ist im Einzelfall nachgewiesen, dass die aus den Philippinen und Indonesien in die EU eingeführten Taschenfeuerzeuge ihren Ursprung in der VR China haben.(Rn.70) Die zulässige Anfechtungsklage hat weder im Hinblick auf den Antidumpingzoll (dazu I.) noch in Bezug auf den Drittlandszoll (dazu II.) Erfolg. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 2. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). I. Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung des Antidumpingzolls ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1; im Folgenden: ZK). Diese Norm ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Unionszollkodex anwendbar, da die Einfuhren vor dem 1. Mai 2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK in Höhe von ... € Antidumpingzoll, da die Waren einem Antidumpingzoll unterliegen (dazu 1.) und sie ihren Ursprung in der VR China haben (dazu 2.). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen (dazu 3.). Die Festsetzungsfrist war noch nicht abgelaufen (dazu 4.). Auch der Höhe nach ist die Festsetzung zutreffend erfolgt (dazu 5.). 1. Die Einfuhrware unterlag im jeweiligen Einfuhrzeitpunkt einem Antidumpingzoll. a) Nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas der Unterposition 9613 1000 KN mit Ursprung in der VR China unterlagen seit 2001 einem Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über oder mit Ursprung in Taiwan und auf die Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über oder mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 248, 1; im Folgenden: VO 1824/2001) b) Nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas und mit einem Gasbehälter aus Kunststoff der Unterposition ex 9613 2090 KN mit Ursprung VR China unterlagen ebenfalls einem Antidumpingzoll. Art. 1 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EG) Nr. 192/1999 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China, auf die Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China [...] (ABl. L 22, 1; im Folgenden: VO 192/1999) weitete den Antidumpingzoll auf nachfüllbare Taschenfeuerzeuge aus, der durch Art. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand [...] (ABl. L 326, 1; im Folgenden: VO 3433/91) in der Fassung von Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 174/2000 zur Aufhebung der Teile der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 betreffend die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtnachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan (ABl. L 22, 16) auf nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge eingeführt worden war. Dieser Antidumpingzoll wurde durch Art. 2 Alt. 1 VO 1824/2001 aufrechterhalten. c) Die Klägerin hat in allen zehn Fällen Feuerzeuge mit Feuerstein (Reibrad-Feuerzeuge) eingeführt. Zwar hat sie nur in den Fällen 9-10 die Waren als solche angemeldet. Im Fall 8 hat sie diese Angabe jedoch schon im Erstattungsverfahren richtiggestellt. Für die anderen Fälle hat sie im Einspruchsverfahren klargestellt, dass sie zwar auch Feuerzeuge mit elektrischer Zündung über E bestellt habe, in den hier in Rede stehenden Fällen seien aber stets Reibradfeuerzeuge eingeführt worden. Die eingeführten Feuerzeuge unterfallen entweder der Unterposition 9613 1000 (Taschenfeuerzeuge, für Gas, nicht nachfüllbar, mit Feuerstein) oder der Unterposition 9613 2090 (Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar, mit Feuerstein) von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, 1 - Kombinierte Nomenklatur [KN]) in den im Einfuhrzeitraum unveränderten Fassungen der Verordnungen (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281, 1), Nr. 1810/2004 (ABl. L 327, 1) und Nr. 1719/2005 (ABl. L 286, 1). Die Einfuhrware hat einen Gasbehälter aus Kunststoff, weil nur so das geringe Gewicht von ca. 18g/Stk. zu erklären ist. Außerdem haben die K-Modelle "K"-XXX-A-x und "K"-XXX-A, um die es sich bei der Einfuhrware tatsächlich handelt (unten 2 c) ff)), einen Kunststoffbehälter (...). Soweit nachfüllbare Taschenfeuerzeuge betroffen sind, sind diese nicht nach Art. 2 VO 1824/2001 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VO 192/1999 von einem Antidumpingzoll ausgenommen, da sie ausweislich der in den Handelsrechnungen ausgewiesenen Rechnungspreise einen Wert von weniger als ... €/Stk. haben. 2. Die Einfuhrware hat ihren nichtpräferentiellen Ursprung in der VR China. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urteil vom 15. Juli 1986, VII R 145/85, juris, Rn. 15; FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 38; Urteil vom 30. August 2005, IV 337/02, juris, Rn. 26; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13, juris, Rn. 28) hat diesen Nachweis geführt. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss also grundsätzlich davon überzeugt sein, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt wahr ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO, Rn. 64, Stand August 2018). Überzeugt ist das Gericht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, juris, Rn. 32 unter Verweis auf BGHZ 53, 245, 245 - "Anastasia"-Urteil). Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sich die Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen müssen (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560, juris, Rn. 33; s. bereits FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, juris, Rn. 45). a) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung stellen gemäß Art. 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, 1) die OLAF-Berichte "in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten". Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48; Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 35). Der Ursprungsbeweis kann daher auf der Grundlage der OLAF-Ermittlungsergebnisse, insbesondere der von ausländischen Zollbehörden stammenden und OLAF zur Verfügung gestellten Daten, erfolgen, sofern diese dokumentiert und plausibel sind (siehe etwa FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 34 ff.). b) Die Bedenken der Klägerin gegen die Überzeugungskraft der Ermittlungsergebnisse, insbesondere den im Tatbestand erwähnten Erkenntnisquellen, teilt der Senat nicht. Insbesondere gilt dies für die Informationen zu den angeblichen Herstellern, die in den Ursprungszeugnissen und Handelsrechnungen genannt sind, sowie für die Informationen über die Geschäftstätigkeit von F und G in Singapur im Auftrag der Hongkonger M. Diese Informationen basieren auf * behördlichen Auskünften über die Geschäftstätigkeit der angeblichen Produzenten der Einfuhrware, * tatsächlichen Feststellungen bei Besuchen der angegebenen Anschriften der angeblichen Hersteller und Befragungen angetroffener Personen, * Aussagen von Mitarbeitern von F und G und * Unterlagen, die F und G zur Verfügung gestellt haben. Soweit die Klägerin meint, dass Aussagen von Zeugen herangezogen würden, deren Identität unbekannt sei oder die im Finanzgerichtsverfahren nicht angehört werden könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich jedenfalls insoweit, als die Informationen von namentlich benannten Auskunftspersonen, die als Mitarbeiter der F und G zugeordnet werden können, stammen, um hinreichend beweiskräftige Tatsachen handelt, die aufgrund ihrer Dokumentation in dem ZFA-Reisebericht und im OLAF-Missionsbericht auch im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren verwendbar sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskünfte unrichtig gewesen oder unrichtig wiedergegeben worden sein könnten, erkennt der Senat nicht. Insbesondere liegen keine widersprüchlichen Aufzeichnungen über die gemachten Auskünfte vor. Die jeweiligen Kernaussagen, nämlich die Umladung von Feuerzeugsendungen im Auftrag der M aus Hongkong und die jeweilige Einstellung der Geschäftsbeziehungen, nachdem die M ausstehende Rechnungen nicht bezahlt hat, stimmen in beiden Berichten überein. Dass im OLAF-Missionsbericht mehr Details ausgeführt sind als im ZFA-Reisebericht, weckt keine Zweifel an der zutreffenden Wiedergabe der Auskünfte, weil keine Widersprüche erkennbar sind. Zudem werden die Angaben von Herrn V und Frau V durch die von ihnen jeweils vorgelegten Firmenunterlagen bestätigt. Die abweichenden Datumsangaben für das Gespräch mit Herrn Y von F - 12. Juni 2006 im ZFA-Reisebericht und 11. Juni 2006 im OLAF-Missionsbericht - basieren auf einem offensichtlichen Versehen im OLAF-Missionsbericht. Dass das Gespräch am 12. Juni 2006 stattgefunden haben muss, ergibt sich aus den vorangehenden und nachfolgenden Ausführungen im OLAF-Missionsbericht, wo zum einen das Datum des von der Delegation abgehaltenen Treffens mit dem 12. Juni 2006 benannt wird (Ziff. 2.1 des Berichts) und zum zweiten unter Bezugnahme auf dieses Treffen auch die Anwesenheit von Frau V von der G und die dabei geäußerte Einladung zu einem Besuch bei der G für den nächsten Tag, den 13. Juni 2006, erwähnt wird (Ziff. 3.3 des Berichts). Soweit in Bezug auf die Existenz der C und D Auskünfte von teilweise namentlich nicht näher benannten Personen wiedergegeben werden, sind die daraus resultierenden Informationen zwar weniger belastbar als bei namentlich identifizierbaren Auskunftspersonen. Dennoch spricht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nichts gegen die Annahme, dass die Auskünfte, so wie in den Berichten dargestellt, gegenüber den Missionsteilnehmern getätigt wurden. Die Auskünfte sind damit im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wenn auch mit gegebenenfalls geringerem Beweiswert, zu berücksichtigen. Auch für die Daten der Hongkong-Liste über Feuerzeugsendungen von Hongkong nach Singapur sind keine Umstände erkennbar, die Zweifel an deren Belastbarkeit hervorrufen. Es handelt sich nach den Bekundungen von OLAF um durch die Zollverwaltung in Hongkong zusammengetragene Daten, die die britische Zollverwaltung OLAF zur Verfügung gestellt hat. Dass die Daten der Hongkong-Liste nicht durch Zollpapiere belegt sind, schließt ihre Verwertbarkeit nicht aus. Es gibt keine Hinweise auf einen Fehler bei der Datenerhebung oder eine Manipulation. Die Verwaltung Hongkongs hat kein Interesse, bewusst falsche Daten zu generieren, die den Eindruck erwecken, dass Hongkong zum Ausgangspunkt von Umgehungshandlungen genutzt wird. Zudem stehen die in der Hongkong-Liste angegebenen Daten mit den korrespondierenden Daten in den von F und G zur Verfügung gestellten Unterlagen weit überwiegend in Einklang (unten c) bb)). Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass die Feuerzeuge nicht von Manila bzw. Jakarta nach Rotterdam (Route 1) verschifft worden sind, sondern tatsächlich aus der VR China stammen und jeweils zunächst von Hongkong nach Singapur verschifft (Route 2), dort in andere Container umgeladen und anschließend unter Verwendung gefälschter (Fall 1) bzw. unrichtiger (Fälle 2-10) Ursprungszeugnisse und falscher Frachtpapiere (B/L 1) per Seeschiff von Singapur nach Rotterdam befördert wurden (Route 3). Dies gilt für die Fälle, in denen die Hongkong-Liste Daten enthält, und diese Daten den Unterlagen von F und G und den Einfuhren konkret zugeordnet werden können (Fälle 1-4 und 6-8) (dazu c)). Aufgrund der identischen Abwicklungsmodalitäten gilt es auch für die Fälle, für die die Hongkong-Liste keine Angaben enthält und keine Unterlagen über die Umladung in Singapur vorliegen (Fälle 5, 9 und 10) (dazu d) und e)). Nicht berücksichtigt hat der Senat hierbei die Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeersuchen, die im "Sonderband II Rechtshilfe" niedergelegt sind. Unerheblich ist auch, ob die Löschung im Juni 2007 des E-Mail-Kontos xxx@xxx.de, das zwei Monate vor der ersten Einfuhr (...) angelegt wurde, und über das ausweislich der E-Mail-Korrespondenz vom 12. April 2006 (...) Bestellungen abgewickelt wurden, sich zulasten der Klägerin auswirkt. c) Für die Fälle 1-4 und 6-8, zu denen die Hongkong-Liste Angaben enthält, lassen sich die Waren, die in der Hongkong-Liste genannt sind, den Waren zuordnen, für die F und G Unterlagen über den Transport von Hongkong nach Singapur (Route 2) zur Verfügung gestellt haben. Diese Waren lassen sich den Waren zuordnen, die in den Belegen für den Weitertransport von Singapur nach Rotterdam (Route 3) genannt sind, die wiederum identisch sind mit den angemeldeten Waren. Diese Waren hatten ihren Ursprung in der VR China. Im Einzelnen: aa) Die Datensätze der Hongkong-Liste enthalten Angaben zu * Zielhafen (Singapur), * Empfänger (in den Fällen 1-4 und 6-7: F, im Fall 8: G), * Verschiffungsdatum, * Name des Schiffes und Reisenummer, * B/L-Nummer, * Containernummer, * Anzahl der verschifften Kartons und Warenstückzahlen, * "Packing Marks and Nos" sowie * (teilweise) Nummer der Containerplombe. Die von F und G vorgelegten Unterlagen sind insbesondere: * Transportbelege für den Transport von Hongkong nach Singapur (im Folgenden: Transportbelege Route 2), nämlich: o Fälle 1-4,6: B/L der Z Ltd. in Hongkong (im Folgenden: B/L 2), o Fall 7: Arrival Notice/Freight Bill der AA (im Folgenden: Arrival Notice/Freight Bill), o Fall 8: Unstuffing/Unloading Report der Q vom 7. Dezember 2005 (im Folgenden: Unstuffing/Unloading Report). * Transportbelege für den Weitertransport von Singapur nach Rotterdam (im Folgenden: Transportbelege Route 3) nämlich: o B/L 3 der H, o Fall 8: Draft B/L 3 der G, Auftrag der G an die Q vom 21. Dezember 2005 zur Verladung der Ware zwecks Verschiffung von Singapur nach Rotterdam (Bl. 40 BMH 8, im Folgenden: Job Instruction) und die Exporterlaubnis (Bl. 45 BMH 8, im Folgenden: Permit Declaration Form). Die bei der Klägerin und A festgestellten Unterlagen sind * die Rechnungen der B und C und * die B/L 1 der BB für den behaupteten Transport von Singapur (port of loading) / Manila (place of receipt) (Fall 1), Singapur (port of loading) / Jakarta (place of receipt) (Fälle 2, 3) bzw. Jakarta (Fälle 6-8) nach Rotterdam (im Folgenden: Transportbelege Route 1). bb) Die Daten der Hongkong-Liste zu den einzelnen Transporten decken sich fast vollständig mit den Angaben in den Transportbelegen Route 2 (Hongkong nach Singapur). Die vereinzelten Abweichungen sind unerheblich. Im Einzelnen: Im Fall 1 sind identisch: Containernummer, B/L-Nummer, Herkunftsland (China bzw. Hongkong), Schiff und Reisenummer, Empfänger, Anzahl der Kartons (800), Angaben zur Markierung (no marks / N/M). Dass die B/L 2 keine Angabe zur Warenstückzahl enthält und die Hongkong-Liste die Nummer der Containerplombe nicht nennt, ändert an der eindeutigen Zuordnung nichts. Genauso unerheblich ist in Anbetracht der zahlreichen Übereinstimmungen bei acht Datensätzen die Abweichung beim Verschiffungsdatum um einen Tag (3. bzw. 4. August 2004). Im Fall 2 sind identisch: Containernummer, Nummer der Containerplombe, B/L-Nummer, Herkunftsland (China bzw. Hongkong), Schiff, Empfänger, Anzahl der Kartons (950), Angaben zur Markierung (XXX). Dass die B/L 2 keine Angabe zur Warenstückzahl enthält, ändert an der eindeutigen Zuordnung nichts. Genauso unerheblich ist die Abweichung beim Verschiffungsdatum um zwei Tage (23. bzw. 25. November 2004). Dies lässt sich mit einer Abweichung zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Ankunft des Schiffes in Hongkong erklären (siehe die unterschiedlichen Angaben zur Ankunft des Schiffes in Singapur, Bl. 22, 21 BMH 2). Die Abweichung bei der Reisenummer (Hongkong-Liste: x0x/5; B/L 2: x3x/S) ist angesichts der optischen Ähnlichkeit der Ziffern 0 und 3 bzw. der Ziffer 5 und dem Buchstaben S (für South) bei gleichzeitig übereinstimmendem Namen des Schiffes offenkundig ein Schreib- oder Übertragungsfehler. Im Fall 3 sind identisch: Containernummer, B/L-Nummer, Herkunftsland (China bzw. Hongkong), Schiff und Reisenummer, Verschiffungsdatum, Empfänger, Anzahl der Kartons (950), Warenstückzahl (950.000), Angaben zur Markierung (XXX). Dass die Hongkong-Liste die Nummer der Containerplombe nicht nennt, ändert an der eindeutigen Zuordnung nichts. Im Fall 4 sind identisch: Containernummer, Nummer der Containerplombe, B/L-Nummer, Herkunftsland (China bzw. Hongkong), Schiff und Reisenummer, Empfänger, Anzahl der Kartons (950), Angaben zur Markierung (XXX). Dass die B/L 2 keine Angabe zur Warenstückzahl enthält, ändert an der eindeutigen Zuordnung nichts. Im Fall 6 sind identisch: Containernummer, B/L-Nummer, Herkunftsland (China bzw. Hongkong), Schiff und Reisenummer, Empfänger, Anzahl der Kartons (950), Warenstückzahl (950.000), Angaben zur Markierung (XXX). Dass die Hongkong-Liste die Nummer der Containerplombe nicht nennt, ändert an der eindeutigen Zuordnung nichts. Im Fall 7 sind identisch: B/L-Nummer, Herkunftsland (China bzw. Hongkong), Schiff und Reisenummer, Empfänger, Anzahl der Kartons (950), Angaben zur Markierung (XXX). Dass die Arrival Notice/Freight Bill keine Angabe zur Warenstückzahl und zum Verschiffungsdatum enthält und die Hongkong-Liste die Nummer der Containerplombe nicht nennt, ändert an der eindeutigen Zuordnung nichts. Die Abweichung bei der Containernummer zwischen der Hongkong-Liste und der Arrival Notice/Freight Bill (C-2 bzw. C-2-x) ist angesichts der optischen Ähnlichkeit der Ziffern 8 und 9 offenkundig ein Schreib- oder Übertragungsfehler. Im Fall 8 sind identisch: Containernummer, Herkunftsland (China bzw. Hongkong), Schiff und Reisenummer, Empfänger, Anzahl der Kartons (950), Angaben zur Markierung (XXX). Dass die Hongkong-Liste die Nummer der Containerplombe nicht erwähnt und der Unstuffing/Unloading Report keine Angaben zur Warenstückzahl, zur B/L 2 und zum Verschiffungsdatum enthält, ändert an der eindeutigen Zuordnung nichts. Das Verschiffungsdatum kann gar nicht enthalten sein, weil die Abladung in Singapur dokumentiert wird. Angesichts dieser weitgehenden Übereinstimmung bei mehreren Datensätzen, insbesondere bei Container- und Reisenummer, bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die in den Transportbelegen Route 2 genannten Waren tatsächlich von Hongkong nach Singapur transportiert wurden. Da die Hongkong-Liste und die Transportbelege Route 2 aus unterschiedlichen Quellen stammen, ist auch jeder Spekulation über etwaige Fälschungen oder Manipulationen dieser Daten der Boden entzogen. cc) Die in der Hongkong-Liste und den Transportbelegen Route 2 genannten Waren sind dieselben, die in den Transportbelegen Route 3 genannt sind. Die Angaben sind nämlich identisch hinsichtlich * der konkreten Waren, * der Anzahl der verschifften Kartons, * dem Gewicht und Volumen der Fracht und * dem Versender. Soweit B/L 2 und B/L 3 vorliegen (Fällen 1-4 und 6) oder sich das Verschiffungsdatum in Hongkong aus der Hongkong-Liste ergibt (Fall 7), sind die Datumsangaben im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der Weiterverschiffung stimmig. Zwischen der Abfahrt der Schiffe in Hongkong und der Abfahrt in Singapur lagen jeweils zwischen 12 und 16 Tage (12, 13, 15, 16). Dieser Zeitraum ist ausreichend für einen Seetransport von Hongkong nach Singapur und die anschließende Umladung. Die im Fall 8 vorhandenen Unterschiede bei den Gewichtsangaben - dazu sogleich unter dd) - sind für die Zuordnung der Angaben in der Hongkong-Liste bzw. den Transportbelegen Route 2 zu den Transportbelegen Route 3 nicht relevant, weil nur die B/L 1 und das korrespondierende Ursprungszeugnis ein abweichendes Gesamtgewicht (17,1 t) enthalten. Die Hongkong-Liste enthält keine Gewichtsangaben. Der * Unstuffing/Unloading Report über das Entladen des Containers C-3 in Singapur von der R, die aus Hongkong kam (Bl. 40 BMH 8), * der CC vom 19. Dezember 2015 (Bl. 20 BMH 8), mit der G der M Umladekosten für den Container C-6 berechnet, * die korrespondierende tax invoice vom 30. Dezember 2005 (Bl. 22 BMH 8), * die Job Instruction, mit der G "Q" beauftragt, am 16. Dezember 2005 Waren auf die die S zu laden (Bl. 40 BMH 8), * die Permit Declaration Form (Bl. 45 BMH 8) sowie * die Draft B/L 3 (Bl. 32, 26 BMH 8) geben das Gewicht der Ware übereinstimmend mit jeweils mit 15,2 t an. dd) Die in den Transportbelegen Route 3 genannten Waren sind dieselben, die in den B/L 1, den Handelsrechnungen der B und C und in den Ursprungszeugnissen genannt sind. Dies ergibt sich daraus, dass die Angaben zu * Containernummer, * konkreten Waren, * Anzahl der verschifften Kartons sowie * Gewicht und Volumen der Fracht identisch sind. Die Containernummern in den B/L 1 und den B/L 3 sind zudem identisch mit den in den jeweiligen Zollanmeldungen der Klägerin angegebenen Containernummern, so dass auch insoweit die Zuordnung zu den Einfuhren sichergestellt ist. Eine einzige Abweichung ergibt sich im Fall 8, bei dem das Bruttogewicht der Fracht in Transportbelegen Route 2 (siehe im Einzelnen oben cc)) mit 15,2 t und in der B/L 1 und dem vorgelegten Ursprungszeugnis mit 17,1 t angegeben ist. Angesichts der auch im Fall 8 ansonsten übereinstimmenden Angaben in der Draft B/L 3 und der B/L 1 hinsichtlich Nummern von Container und Containerplombe, Menge, Warenbezeichnung, Volumen sowie die auf die Klägerin hinweisende Markierung XXX lässt diese Abweichung allerdings nicht den Schluss zu, es könne sich nicht um die nämliche Warenpartie handeln. Dass es sich trotz der Gewichtsabweichung um dieselbe Ware handelt, ergibt sich auch aus einen Vergleich der bei der Einfuhr vorgelegten Rechnung der C vom 27. November 2005 mit der Rechnung der E vom selben Tag für 950 Kartons refillable gas lighter Modell XXX-A (BMH 8 Bl. 29). Die jeweiligen Angaben zu Rechnungsnummer, Vertragsnummer und "SO No." sind identisch, wobei auf der Rechnung von E bei der Vertragsnummer und der SO No. jeweils ein "K-" vorangestellt ist. Die Packliste von E zu dieser Rechnung enthält auch ein Gewicht von 15,2 t. Der Überzeugung, dass sich die B/L 1 und die Draft B/L 3 auf dieselbe Ware beziehen, steht auch nicht die dangerous goods declaration von T (Bl. 42 BMH 8) entgegen. Da diese nicht unterschrieben ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Entwurf handelt und die Ware ursprünglich die Reise auf einem anderen Schiff geplant war. Dass die Transportbelege für die Route 2 und die Route 3 jeweils die nämliche Warenlieferung betreffen, ergibt sich darüber hinaus aus den Auskünften der Leiter von F und G, Herrn Y und Frau V. Sie haben jeweils beschrieben, dass im Auftrag der M die aus Hongkong gelieferten Warensendungen in andere Container umgeladen wurden, um sie sodann von Singapur nach Europa zu verschiffen (Ziff. 6.1, 6.2 ZFA-Reisebericht; Ziff. 3.2, 3.3 OLAF-Missionsbericht). Dafür, dass es bei den Umladungen zu Verwechslungen gekommen sein könnte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Allein die Vielzahl von Warenbewegungen in Singapur stellt die nach obigen Ausführungen nachweislich gegebenen Verknüpfungen der Warenpartien nicht in Frage. Gleiches gilt für eine von der Klägerin für möglich gehaltene Aussagemotivation von Herrn V und Frau V der M unlautere Geschäfte zu unterstellen. Dies ist deshalb unplausibel, weil sie sich durch ihre Aussagen und Kooperation mit OLAF selbst belastet haben. Dass die M "F" ausdrücklich mit der Umladung von Waren, die aus Hongkong kamen, beauftragt hat, ergibt sich ferner aus der E-Mail vom 15. Juli 2005 mit dem Bezug "xxx Pre-Alert (Ex.: P xxx to Rotterdam B/L no.; XXX" (Bl. 22 BMH 7). Darin werden F Unterlagen übersandt und darum gebeten, den Weitertransport - 2nd leg - nach Rotterdam zu arrangieren. Dasselbe ergibt sich im Fall 8 aus der E-Mail-Korrespondenz (Bl. 49 BMH 8) zwischen G und M. G meldete die Ankunft der R aus Hongkong und bat um nähere Angaben zum Hafen für den Re-Export und dem Empfänger. Wenige Minuten später nannte M Rotterdam als Hafen für den Re-Export und den später bei der Einfuhranmeldung angegebenen Empfänger in den Niederlanden. ee) Aus der Zuordnung der Fälle 1-4, 6-8 zur Hongkong-Liste und den Transportbelegen Route 2 folgt in der Gesamtschau der nichtpräferentielle Ursprung der Feuerzeuge in der VR China. Die Herkunftsangabe "China" in der Hongkong-Liste belegt den nichtpräferentiellen Ursprung in der VR China, ohne dass die Vorlage von Handelsrechnungen o.ä., aus denen die chinesische Herkunft der Waren ersichtlich wird, nötig wäre. Da, wie eingangs ausgeführt, der Senat keine Zweifel daran hegt, dass die in der Hongkong-Liste angegebenen Daten grundsätzlich den von den Zollanmeldern bei der Zollabwicklung gemachten Angaben entsprechen, gilt dies auch für das bei der jeweiligen Zollanmeldung angegebene Herkunftsland der Waren. Dass die chinesische Herkunftsangabe bei den Hongkonger Zollbehörden zutreffend war, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass im Zusammenhang mit den Umladungen in Singapur und dem Austausch der Schiffsfrachtbriefe zum Weitertransport von Singapur nach Rotterdam eine gezielte Verschleierung des chinesischen Warenursprungs vorgenommen wurde, was ansonsten nicht nötig gewesen wäre. Nach den Feststellungen von OLAF benötigte man für den Re-Export aus der Freihandelszone Singapur eine Ausfuhrgenehmigung (export permit); im Zusammenhang mit diversen Umladungen von chinesischen Feuerzeugsendungen, die Gegenstand der Ermittlungen von OLAF waren, wurde festgestellt, dass bei Anmeldung von Waren in der Freihandelszone Singapur die Herkunft von Waren mit China (CN) angegeben wurde, bei dem Re-Export hingegen die Herkunft der Waren zunächst mit Hongkong (HK) angegeben und später durch ein den falschen Frachtpapieren entsprechendes Herkunftsland, z.B. Indonesien (ID), ersetzt wurde (Ziff. 3.1 OLAF-Missionsbericht; Beispiel für Ausfuhrgenehmigung auf Bl. 45 BMH 8). Die jeweils bei der Einfuhr in die EU vorgelegten philippinischen bzw. indonesischen Ursprungszeugnisse stellen den chinesischen Ursprung der Waren nicht in Frage. Die Indizwirkung präferentieller Ursprungszeugnisse für den nichtpräferentiellen Ursprung (hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13 Z, juris, Rn. 55) ist vorliegend bereits deshalb entfallen, weil die Ursprungszeugnisse gefälscht bzw. unrichtig sind. Das philippinische Ursprungszeugnis Nr. 11993 vom 16. August 2004 (Fall 1) ist gefälscht. Dies ergibt sich aus der Antwort der philippinischen Zollverwaltung vom 16. Februar 2006 (Bl. 19 BMH 1) auf das deutsche Nachprüfungsersuchen. Darin wird mitgeteilt, dass u.a. das für die B ausgestellte Ursprungszeugnis nicht bei der angegebenen Behörde ausgestellt oder bearbeitet worden sei, weil die B ihre Geschäftstätigkeit bereits 2003 eingestellt habe und die Unterschrift des Unterzeichners gefälscht sei. Dies steht in Übereinstimmung mit dem weiteren Schreiben der philippinischen Zollverwaltung vom 16. September 2015 (...), demzufolge die B in der Freizone Subic Bay ansässig gewesen sei, aber ihre Geschäftstätigkeit im ersten Quartal 2003 eingestellt habe. Die indonesischen Ursprungszeugnisse * Nr. XXX/2004 vom 17. Dezember 2004 (Fall 2), * Nr. XXX/2005 vom 21. Februar 2005 (Fall 3), * Nr. XXX-1/05 vom 23. Mai 2005 (Fall 4), * Nr. XXX-2/05 vom 9. August 2005 (Fall 6), * Nr. XXX-3/05 vom 9. August 2005 (Fall 7) und * Nr. XXX-4/2005 vom 23. Dezember 2005 (Fall 8) sind unrichtig. Die Erkenntnisse, die während der Missionsreise nach Indonesien zum angeblichen Hersteller der eingeführten Waren, der C, gewonnen wurden, belegen, dass die Waren nicht in Indonesien hergestellt wurden. Denn nach den übereinstimmenden und aus mehreren Quellen stammenden Informationen existierte die C unter der angegebenen Anschrift bereits seit 1998 nicht mehr, nachdem diese niedergebrannt war (Ziff. 4.3 agreed minute). Beim Besuch am 22. November 2006 der in den Rechnungen und Ursprungszeugnissen angegebenen Firmenanschrift der C wurde nach dem visit report lediglich ein Platz mit Palmen und Büschen ohne Gebäude vorgefunden. Nach Angaben eines örtlichen Behördenmitarbeiters sei das Unternehmen Ende 1997 oder Anfang 1998 abgebrannt. Ferner werden im visit report Informationen der Bezirksregierung von Bekasi wiedergegeben, denen zufolge die Anschrift der C für ein weiteres Unternehmen verwendet worden sei, wobei keines der beiden Unternehmen unter der genannten Anschrift gemeldet sei. Des Weiteren sind den Missionsteilnehmern und den beteiligten indonesischen Behörden Hintergrundinformationen zugekommen, nach denen ein früherer Mitarbeiter der N durch einen Agenten aus Hongkong kontaktiert worden sei, um bei der Beschaffung indonesischer Ursprungszeugnisse im Namen der C unter Vorlage falscher Schiffsfrachtbriefe, Rechnungen und Packlisten behilflich zu sein (Ziff. 4.3 agreed minute). Dementsprechend kommt die agreed minute (Ziff. 4.3) zu der Schlussfolgerung, dass die für die C ausgestellten Ursprungszeugnisse unrichtig sind. Da B und C Scheinfirmen sind, taugen deren Handelsrechnungen und Packlisten nicht zum Nachweis eines nichtchinesischen Warenursprungs. Die angebliche Fax-Mahnung der C vom 9. Dezember 2004 (Bl. 49 f. BMH 2), die zeitlich zum Fall 2 passt, kann gerade nicht der C zugeordnet werden, da weder die auf der Fax-Mahnung verzeichnete Faxnummer (xxx) einer der angeblichen Faxnummern der C, die auf den Rechnungen ausgewiesen ist (XXX und XXX, Bl. 17 BMH 3), entspricht noch erkennbar ist, wer den handschriftlichen Vermerk mit der Zahlungsaufforderung auf Seite 1 des Faxes verfasst hat. Schließlich erschüttern die bei der Einfuhr vorgelegten B/L 1 nicht die Überzeugung des Senats, dass die Einfuhrware ihren Ursprung in der VR China hat. Es bestehen nämlich Widersprüche zwischen den B/L 1 und den Transportbelegen Route 3. Die Transportbelege Route 3 (Singapur nach Rotterdam) und die B/L 1 weichen voneinander ab. Während erstere als place of receipt und port of loading jeweils Singapur nennen, ist in den B/L 1 als place of receipt Manila (Fall 1) bzw. Jakarta (Fälle 2-4 und 6-8) und als port of loading Singapur (Fälle 1-3) bzw. Jakarta (Fälle 4, 6-8) angegeben. Dass sich diese Beförderungsrouten, wie die Klägerin meint, nicht widersprächen, weil es sich bei den Transportbelegen Route 3 nur um den Nachweis eines Teils der Transportroute handele, die ausweislich der B/L 1 ihren Beginn nicht in Singapur, sondern in Manila bzw. Jakarta genommen habe, hält der Senat nicht für überzeugend. Dagegen sprechen in den meisten Fällen bereits die Datumsangaben in den B/L 1. In den Fällen 2-4, 6-8 ist das Verschiffungsdatum (shipped on board) auf der B/L 1 identisch mit dem Verschiffungsdatum (on board date) auf der B/L 3 bzw. im Fall 8 mit dem in der Permit Declaration Form und der Job Instruction ausgewiesenen erwarteten Verschiffungsdatum. Eine Verschiffung am selben Tag in Jakarta einerseits und in Singapur andererseits ist aber ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls für die B/L 1, in denen als Verladehafen Jakarta angegeben ist (Fälle 4, 6-8). Für die B/L 1, in denen als Verladehafen Singapur angegeben ist (Fälle 2 und 3), wäre es zwar theoretisch denkbar, dass die B/L 1 lediglich die Verschiffung ab dem Verladehafen Singapur bescheinigen und insoweit kein Widerspruch zu den Angaben aus den entsprechenden B/L 3 vorliegt. Darin erschöpft sich aber der Beweiswert dieser beiden B/L 1. Denn einen darüber hinausgehenden Nachweis, dass die Waren vor ihrer Verschiffung in Singapur von Jakarta aus nach Singapur verschifft worden sind, ergibt sich aus diesen B/L 1 gerade nicht. Im Fall 1 liegt das Verschiffungsdatum der B/L 1 (13. August 2004) einige Tage vor dem der B/L 3 (19. August 2004). Daher wäre es zeitlich möglich, dass die Ware in diesem Zeitraum von Manila nach Singapur transportiert wurde. Gleichwohl lässt sich die B/L 1 nicht mit der B/L 3 in Einklang bringen, da die B/L1 keine nachvollziehbare Eintragung zur Verschiffung der Ware in Manila enthält. Sie nennt als Verladehafen wiederum Singapur, nicht Manila. Eine Verschiffung derselben Ware in Singapur an unterschiedlichen Tagen ist aber ausgeschlossen. Die Widersprüche zwischen den B/L 1 und den Transportbelegen Route 3 lassen sich für den Senat nur dadurch erklären, dass die B/L 1 ausgestellt wurden, um die B/L 3 zu ersetzen und so eine philippinische bzw. indonesische Herkunft der Waren vorzutäuschen. Dass nur die Angaben in den Transportbelegen Route 3 stimmen, ergibt sich im Übrigen für die Fälle 1, 2, 4, 6 und 7 auch aus einem Abgleich mit den Bewegungsdaten der in den B/L 1 und den Transportbelegen Route 3 jeweils übereinstimmend angegebenen Seeschiffe (...), auf die die Waren verladen wurden. Diese Daten bestätigen Verladedatum und Verladeort der B/L 3 und widerlegen damit gleichzeitig die vorgebliche Verladung der Waren in Manila bzw. Jakarta. Im Einzelnen: Fall 1: Die H-xxx-1 befand sich auf ihrer Reise XXX am 18./19. August 2004 in Singapur, das Verschiffungsdatum der B/L 3 lautet 19. August 2004. Manila wurde auf dieser Reise nicht angelaufen. Fall 2: Die H-xxx-1 befand sich auf ihrer Reise XXX am 6./7. Dezember 2004 in Singapur, das Verschiffungsdatum der B/L 3 lautet 7. Dezember 2004. Jakarta wurde auf dieser Reise nicht angelaufen. Fall 4: Die H-xxx-3 befand sich auf ihrer Reise XXX am 17./18. Mai 2005 in Singapur, das Verschiffungsdatum der B/L 3 lautet 18. Mai 2005. Jakarta wurde auf dieser Reise nicht angelaufen. Fall 6: Die H-xxx-2 befand sich auf ihrer Reise XXX am 26./27. Juli 2005 in Singapur, das Verschiffungsdatum der B/L 3 lautet 27. Juli 2005. Jakarta wurde auf dieser Reise nicht angelaufen. Fall 7: Die H-xxx-2 befand sich auf ihrer Reise XXX am 26./27. Juli 2005 in Singapur, das Verschiffungsdatum der B/L 3 lautet 27. Juli 2005. Jakarta wurde auf dieser Reise nicht angelaufen. Im Fall 3 befand sich die H-xxx-2 auf ihrer Reise XXX am 8./9. Februar 2005 in Singapur. Auf der B/L 1 und der B/L 3 wird das Verladedatum (in Singapur) dagegen übereinstimmend mit dem 10. Februar 2005 angegeben. Da beide B/L ein Verladedatum aufweisen, das mit den übermittelten Reisedaten nicht übereinstimmt, ist die Angabe unergiebig. Hinsichtlich des Falls 8 hat der Beklagte zwar keine Bewegungsdaten des Schiffes ermittelt. Diesbezüglich belegen indes die von der G zur Verfügung gestellten Unterlagen, dass der in der B/L 3 und in der B/L1 genannte Container C-6 am 16. Dezember 2005 in Singapur - und nicht, wie im B/L 1 ausgewiesen, in Jakarta - auf die S, Reisenummer XXX, verladen wurde: Q berechneten der G nämlich die Umladung (transloading) u.a. genau dieses Containers in Singapur (Bl. 24 BMH 8). Ausweislich der Frachtversicherungspolice der DD Ltd. vom 28. Dezember 2005 (Bl. 33 ff. BMH 8) - die, anders als die im Fall 9 (unten e) vorgelegte, unterschrieben ist - wurde der Transport von 950 Kartons "[...]fillabe Gas Lighter Modell-XXX-A" mit der Markierung "XXX" auf der S, XXX am 16. Dezember 2005 versichert. Als Route dieses Schiffes wurde Singapur nach Rotterdam angegeben. ff) In der Gesamtbetrachtung mit den vorstehend dargestellten Umständen stützen schließlich auch die Kaufpreiszahlungen an E - und nicht an die angeblichen Rechnungssteller B bzw. C - die Überzeugung des Senats, dass die Einfuhrware chinesischen Ursprungs ist, weil sie tatsächlich aus der chinesischen Produktion des chinesischen Herstellers K stammen. im Einzelnen: E ist keine unabhängige Agentur, sondern eine Niederlassung (branch office, ...) der chinesischen K, die Feuerzeuge herstellt, und fungiert als deren Verkaufsbüro (sales office, ...). Unter Berücksichtigung der Verbindung zwischen E und K und der, wie ausgeführt gefälschten Rechnungen und Packlisten von B und C und der gefälschten bzw. unrichtigen Ursprungszeugnisse, liegt es völlig fern, dass die von der Klägerin bei E bestellte und über die E bezahlte Einfuhrware nichtchinesischer Herkunft gewesen sein könnte. Vielmehr steht für den Senat fest, dass es sich bei der Einfuhrware um Feuerzeuge der K (Modelle "K"-XXX-A-x und "K"-XXX-A) handelte. Die in den Rechnungen genannte Modellnummern XXX-A und - im Fall 1 zusätzlich - XXX-A-x weisen eine auffällige Ähnlichkeit mit den Modellnummern "K"-XXX-A und "K"-XXX-A-x auf, unter denen die K Reibradfeuerzeuge vertreibt (...). Zudem zeigen die Unterlagen im Fall 8, dass neben den Angaben zum Rechnungsempfänger (jeweils die Klägerin), zu den gelieferten Waren und Stückzahlen, zum Preis und zum Datum auch die Rechnungsnummer, Vertragsnummer und SO-Nummer in der Rechnung/Packliste der E und in der Rechnung/Packliste der C identisch sind, nur mit dem Unterschied, dass in der Rechnung/Packliste der E vor die Rechnungsnummer "E" bzw. vor die Vertragsnummer und SO-Nummer "K" als Zusatz gesetzt ist. Die Ausstellung zweier Rechnungen und Packlisten für die Klägerin mit identischen Angaben ergibt nur vor dem Hintergrund Sinn, dass die Rechnung/Packliste der E die eigentliche Vertragsbeziehung über die Lieferung der Feuerzeuge dokumentiert, während die Rechnung/Packliste der C als falscher Beleg zur Vortäuschung eines indonesischen Warenursprungs dient. Der Zusatz "K" bei Vertragsnummer und SO-Nummer in der Rechnung/Packliste der E deutet zudem ebenfalls auf eine Verbindung zum chinesischen Feuerzeughersteller K hin. Ob - wie die Klägerin behauptet - das Modell "K"-XXX-D erst seit 2009 produziert wird, ist unerheblich, da es vorliegend nicht um dieses Modell geht. K verfügte und verfügt (nur) über die drei Produktionsstätten Shunde City, Heshan City und Wuzhou City, die sämtlich in der VR China liegen (...). Der Umstand, dass in der Zeit vom 31. März 2001 bis 18. Dezember 2014 unter der URL www.xxx.com vereinzelt der Eintrag "1 factory in Indonesia" zu finden war, ist für den Senat kein Grund daran zu zweifeln, dass K ausschließlich Produktionsstätten in der VR China hatte. Es gibt nämlich außer dieser Nennung keinerlei weitere Informationen zu dieser Fabrik. Der Abriss der Firmengeschichte von Mai 2022 nennt nur die drei Fabriken in der VR China und die Verkaufsbüros in Hongkong und Deutschland. Angesichts des erheblichen Aufwands, der in den vorliegenden Fällen betrieben wurde, um den chinesischen Ursprung der Einfuhren zu verschleiern, ist der Senat überzeugt davon, dass die Erwähnung einer angeblichen Produktionsstätte in Indonesien Teil dieser Kampagne gewesen ist. Das als Anlage 74 zur Klage überreichte, nicht unterschriebene Prüfzertifikat vom 6. Oktober 2003 belegt nur, dass ein näher bezeichnetes indonesisches Unternehmen ein Feuerzeugmodell XXX-A vorgelegt habe, das in Indonesien hergestellt worden sein solle. Über den Ursprung der hier in Rede stehenden Ware sagt es nichts aus. Es ist für den Senat auch kein Indiz dafür, dass diese Feuerzeuge tatsächlich in Indonesien produziert wurden. Unerheblich ist, ob die Klägerin die Feuerzeuge ohne Risiko in Deutschland zu einem geringfügig höheren oder in Laos für den gleichen Preis bekommen hätte. Tatsache ist, dass sie die Einfuhrware in Hongkong bestellt hat. Ob das damit verbundene finanzielle Risiko angemessen in die Kaufentscheidung eingepreist worden ist, ist für die Überzeugungsbildung des Senats unerheblich. d) Auch im Fall 5 ist der Senat vom chinesischen Ursprung der Einfuhrware überzeugt. Zwar gibt es keine Unterlagen, die einen Transport von Hongkong über Singapur nach Rotterdam belegen. Dies ist jedoch nur deshalb der Fall, weil im BMH 5 Unterlagen von F sowie der Ausdruck aus der Hongkong-Liste abgeheftet wurden, die zu Fall 6 gehören. Aus den für den Fall 5 verfügbaren Erkenntnisse und Unterlagen ergibt sich für den Senat der chinesische Warenursprung. Im Einzelnen: Das bei der Einfuhr in die EU vorgelegte indonesische Ursprungszeugnis Nr. XXX vom 1. August 2005 ist unrichtig. Daher hat es keine Indizwirkung für den nichtpräferentiellen Ursprung. Wie oben unter c) ee)) dargelegt, ist der angebliche Hersteller C ein Scheinunternehmen. Die B/L 1 beweist den indonesischen Warenursprung nicht, auch wenn darin die Verladung der Waren in Jakarta am 23. Juli 2005 an Bord der J-xxx-1 (Reisenummer XXX) bescheinigt wird. Diese Angaben sind nämlich in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Nach den Angaben der Reederei wurde die Reise XXX nicht von der J-xxx-1, sondern von der J-xxx-2 durchgeführt. Doch selbst wenn es sich um einen Schreibfehler gehandelt haben sollte, kann die Ware in Jakarta am 23. Juli 2005 weder auf die J-xxx-1 noch auf die J-xxx-2 verladen worden sein: Die J-xxx-1 - die tatsächlich die Reise XXX unternommen hat (...) - befand sich bereits am 20./21. Juli 2005 in Jakarta. Am 22./23. Juli 2005 - also dem Tag der angeblichen Verladung in Jakarta - war sie bereits in Singapur. Die in der B/L 1 genannte Reise XXX hat die J-xxx-2 unternommen. Sie legte jedoch erst am 26. Juli 2005, ... Uhr, in Jakarta an (...), nachdem es am Ende der vorherigen Reise XXX am 16. Juli 2005 in Jeddah angekommen war. Die J-xxx-2 kann daher die Ware nicht am 23. Juli 2005 in Jakarta an Bord genommen haben. Vor dem Hintergrund dieser unrichtigen Angaben im Ursprungszeugnis und in der B/L 1 steht für den Senat angesichts der im Übrigen identischen Abwicklung des Falles 5 und der Fälle 1-4 und 6-8 fest, dass auch die Einfuhrware im Fall 5 ihren Ursprung in der VR China hatte, zumal die Klägerin selbst angegeben hat, dass sie die Waren, die in den Fällen 5-7 eingeführt wurden, am 17. März 2005 bestellt habe (...). In allen drei Fällen wurden am 1. bzw. 9. August 2005 von derselben Stelle durch denselben Mitarbeiter Ursprungszeugnisse ausgestellt. Die Ansicht aus der ergänzenden Klagebegründung, dass in den Fällen 5-7 die Sendungen nicht eindeutig Containern zugeordnet werden könnten, teilt der Senat nicht. Die Zuordnung der vorhandenen Unterlagen in den Fällen 6 und 7 wurde oben unter c) bb)-dd) dargelegt. Für den Fall 5 gibt es zwar keine weiteren Unterlagen; die Gesamtumstände belegen - wie dargelegt - jedoch gleichwohl den chinesischen Ursprung der Ware. e) Auch in den Fällen 9 und 10 ist der Senat vom chinesischen Ursprung der Einfuhrware überzeugt. Dass die Hongkong-Liste für diese Fälle keine Eintragungen enthält, ist kein Indiz dafür, dass die Ware nicht aus Hongkong verschifft worden ist. Diese Liste erfasst nämlich lediglich Feuerzeugsendungen zwischen Januar 2003 und Januar 2006 (Ziff. 4 OLAF-Missionsbericht). Die Fälle 9 und 10 können daher rein zeitlich nicht von ihr erfasst sein, weil die Verschiffung aus Hongkong - angesichts der Ankunft in Rotterdam am 22. Mai bzw. 10. August 2006 (Bl. 34 BMH 9, Bl. 10 BMH 10) - im April bzw. Juli 2006 stattgefunden haben muss. Aus den für die Fälle 9-10 verfügbaren Erkenntnisse und Unterlagen ergibt sich für den Senat der chinesische Warenursprung. Im Einzelnen: Die bei der Einfuhr in die EU vorgelegten indonesischen Ursprungszeugnisse Nr. XXX vom 15. Mai 2006 und Nr. XXX vom 31. Juli 2006 sind unrichtig und haben daher keine Indizwirkung für den nichtpräferentiellen Ursprung. Die Erkenntnisse, die während der Missionsreise nach Indonesien zu dem angeblichen Hersteller D gewonnen wurden, sprechen eindeutig dafür, dass die Waren nicht in Indonesien hergestellt wurden. In den Datenbanken des indonesischen Zolls fanden sich keine Feuerzeugexporte, die im Namen dieses Herstellers erfolgten. In weiteren, hier nicht streitgegenständlichen angeblichen 19 Ausfuhren von Feuerzeugen im Namen dieses Unternehmens habe die indonesische EE (ehemals FF) mitgeteilt, dass keiner der für diese Ausfuhren verwendeten Schiffsfrachtbriefe echt gewesen sei. Des Weiteren ist festgestellt worden, dass der Firmeninhaber die D im September 2006 geschlossen und keinerlei Dokumentationen hinterlassen hat, so dass die behaupteten Ausfuhrlieferungen nicht verifiziert werden konnten. Zudem wurde die angebliche Produktionsstätte besichtigt, wo sich weder Hinweise auf kürzlich erfolgte Produktionsaktivitäten noch Aufzeichnungen über Produktionen nach 2001 fanden (Ziff. 4.2 agreed minute). Dementsprechend kommt das Indonesian Ministry of Trade, Directorate General for Foreign Trade, als Mitunterzeichner der agreed minute vom 6. Dezember 2006 unter Ziff. 4.2 zu der Schlussfolgerung, dass die in Anhang 2b genannten, für die D ausgestellten Ursprungszeugnisse als unrichtig ausgestellt anzusehen sind, und daher ungültig sind und den indonesischen Warenursprung nicht nachweisen. Auch wenn der Anhang 2b der agreed minute in der ZFA-Nebenakte nicht beigefügt ist, ist klar ersichtlich, dass auch die eingangs genannten Ursprungszeugnisse der hier in Rede stehenden Einfuhrvorgänge 9 und 10 zu den als ungültig anzusehenden Ursprungszeugnissen des Anhangs 2b gehören müssen, da sich die festgestellten Umstände auf sämtliche im Untersuchungszeitraum für die D ausgestellten Ursprungszeugnisse beziehen. Angesichts der von einer indonesischen Behörde getroffenen Schlussfolgerung zur Unrichtigkeit dieser Ursprungszeugnisse, die anhand der recherchierten Umstände ohne weiteres nachvollziehbar ist, hat der Senat keine Zweifel daran, dass auch die für die D ausgestellten Ursprungszeugnisse tatsächlich unrichtig sind und den indonesischen Warenursprung mithin nicht nachzuweisen vermögen, auch wenn die in der agreed minute wiedergegebenen Auskünfte und Informationen nicht näher durch weitere Unterlagen belegt werden bzw. solche Unterlagen nicht in den Sachakten des Beklagten verfügbar sind. Da die D mithin ein Unternehmen ohne für den maßgeblichen Zeitraum feststellbare Produktions- und Exportaktivitäten ist, sind ferner auch die Handelsrechnungen und Packlisten dieses Unternehmen nicht zum Nachweis eines indonesischen Warenursprungs geeignet. Dies ist auch der wesentliche Unterschied zum Sachverhalt, der dem Urteil des Senats im Verfahren 4 K 191/16, auf das sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2019 bezieht, zugrunde lag. Bei dem dort betroffenen Unternehmen war nämlich erwiesen, dass dort im maßgeblichen Zeitpunkt Schrauben produziert wurden (juris, Rn. 54). Die B/L 1, die jeweils als place of receipt und port of loading Singapur angeben, belegen den indonesischen Ursprung nicht. Auch wenn man die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für den indonesischen Warenursprung, da sie lediglich - wie die Transportbelege Route 3 - die Übernahme der Waren in Singapur und deren Verladung und Verschiffung ab Singapur dokumentieren. Die Angabe in den B/L 1 "Transshipment Cargo from Belawan to Rotterdam via Singapore", gibt nur die von D mitgeteilten Informationen wieder, so dass ihr kein eigenständiger Beweiswert zukommt. Dasselbe gilt für das im Fall 10 von D ausgestellte "dangerous goods transport document & container packing certificate" (Bl. 26 BMH 10), in dem als place of receipt Belawan und als erstes Schiff GG mit der Reisenummer XXX angegeben ist, sowie die im Fall 9 mit der Klagebegründung (Anlage 10d) vorgelegte Kopie einer auf einem Vordruck der HH ausgestellten, nicht unterschriebenen Bescheinigung über eine zugunsten der D abgeschlossene Transportversicherung für die Strecke Belawan nach Deutschland über Rotterdam mit Umladung in Singapur auf die KK, Reisenummer XXX, mit der GG, Reisenummer XXX, am 2. Mai 2006. Angaben aus unabhängigen Quellen über die angeblich durchgeführte Beförderung der Waren von Belawan nach Singapur mit der GG (Reisenummern XXX bzw. XXX), gibt es nicht. Auch der Senat konnte bei einer Internetrecherche keine Schiffsdaten ausfindig machen. Ist mithin der indonesische Warenursprung nicht bewiesen und zugleich festgestellt, dass die Unterlagen, die zu dessen Nachweis beigebracht worden sind, durch unrichtige Angaben erschlichen wurden (Ursprungszeugnisse) bzw. falsch waren (Handelsrechnung und Packlisten), so liegt bereits ein starkes Indiz dafür vor, dass die Waren tatsächlich aus einem antidumpingzollbehafteten Ursprungsland stammen. Denn nur mit der Umgehung des Drittlandszolls (Zollsatz 2,7 %) wäre der große Aufwand der Beschaffung und Vorlage unrichtiger und gefälschter Unterlagen zum Nachweis eines indonesischen Warenursprungs nicht zu erklären. Zudem gibt es eine Reihe von Indizien, die auf einen chinesischen Warenursprung schließen lassen. Wie in den übrigen Fällen sind die von D der Klägerin für die Feuerzeuglieferungen in Rechnung gestellten Beträge nicht an diese, sondern an E überwiesen worden. Dass Geschäftskontakte zwischen der Klägerin und der E auch im Hinblick auf den Fall 9 bestanden, ergibt sich auch aus dem bei der Klägerin sichergestellten Ausdruck zweier E-Mails vom 12. April 2006 zwischen der Klägerin (...) und einer Mitarbeiterin namens "LL" betreffend die Lieferung von Feuerzeugen (...). Die von der Klägerin angeschriebene E-Mail-Adresse xxx@xxx.com gehört der E (...). Nach der Darstellung der Klägerin bezog sich die Antwort von E - neben einer Lieferung von elektrischen Feuerzeugen - auf den Fall 9. Trotz des neuen angeblichen Lieferanten wurde auch in den Fällen 9 und 10 die Einfuhrware in den Handelsunterlagen als Modell XXX-A bezeichnet. Dies lässt auf den Hersteller K schließen (oben c) ff)). Zudem findet sich in den Rechnungen und Packlisten der D jeweils der Zusatz "K-" vor der Vertragsnummer und der SO-Nummer, wodurch sich auch hier wiederum eine Verbindung zur K aufdrängt. Ein Vergleich mit den Umständen, die in den Fällen 1-4 und 6-8 feststellbar sind und die dort den Rückschluss auf eine bewusste Verschleierung des chinesischen Ursprungs der eingeführten Feuerzeuge zulassen, mit den Umständen, die in den Fällen 9 und 10 feststellbar sind, ergibt, dass Einkauf und Bezahlung sowie Versendung und schließlich Einfuhr der Feuerzeuglieferungen in die EU in identischer Weise abgewickelt wurden. Die Waren wurden, wie in den Fällen 1-4 und 6-8, jeweils in Singapur verladen. Der Senat ist daher überzeugt davon, dass die Waren, wie in den Fällen 1-4 und 6-8, in Singapur zuvor umgeladen wurden, um deren chinesische Herkunft und die vorangegangene Schiffsbeförderung von Hongkong nach Singapur zu verschleiern. 3. Die Klägerin kann für die Nacherhebung des Antidumpingzolls keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK sind bereits deshalb nicht gegeben, weil kein aktiver Irrtum vorliegt. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 94). Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum der beteiligten Behörden liegt nicht vor, weil der Beklagte die Zollanmeldungen ohne weitere Prüfung angenommen hat. Die Warensendungen wurden nicht beschaut und der nichtpräferenzielle Ursprung wurde weder bei Ausgang aus der Freihandelszone Singapur noch beim Zollamt Waltershof überprüft. Die von der Klägerin angeführte Zollbeschau im Fall 3 (Bl. 42 BMH 3) erfolgte in Rotterdam. Eine Zollbeschau durch dortigen Zollbehörden liefert, unabhängig von dem ohnehin nicht näher bekannten Prüfungsinhalt der Zollbeschau, keinen Anhalt für eine Überprüfung des nichtpräferenziellen Warenursprungs durch den Beklagte. Dass im Fall 8 die Präferenz zunächst nicht gewährt wurde, weil der auf dem Ursprungszeugnis erforderliche Zusatz "issued retrospectively" nachgefordert werden musste, stellt ebenfalls keine materielle Überprüfung des nichtpräferenziellen Ursprungs dar, sondern lediglich die Zurückweisung des zunächst vorgelegten Ursprungszeugnisses aus formellen Gründen. Mithin wurden sämtliche Einfuhranmeldungen im Ergebnis jeweils angenommen wie angemeldet und die Angabe des Ursprungslandes Philippinen bzw. Indonesien jeweils ohne weitere Prüfung übernommen und den ursprünglichen Einfuhrabgabenbescheiden zugrunde gelegt. 4. Die Festsetzungsfrist des Art. 221 Abs. 3 ZK, nach der die Erhebung nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf, ist in Bezug auf sämtliche Einfuhrvorgänge gewahrt. Anders als die Klägerin meint, ist der Zeitpunkt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung auch nicht unter Berücksichtigung einschlägiger Verwaltungsrichtlinien als unzulässig anzusehen. Die Dienstvorschrift für die nachträgliche Prüfung von Präferenznachweisen sah in der seinerzeit geltenden Fassung vor, dass vor Ablauf einer Antwortfrist von zehn Monaten auf ein Nachprüfungsersuchen eine vorsorgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben wegen drohender Festsetzungsverjährung unzulässig ist (VSF Z 42 15, Absatz 6). Der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung der Abgaben am 2. April 2007 entsprach diesen Vorgaben. Im Fall 1 war das Nachprüfungsverfahren mit Eingang des Schreibens der philippinischen Zollverwaltung vom 16. Februar 2006 bei der Zentralstelle Ursprungsnachprüfung am 6. März 2006 (Bl. 19 BMH 1) abgeschlossen. Für die Fälle 2-10 gab es kein förmliches Nachprüfungsverfahren. 5. Der Höhe nach wurde der Antidumpingzoll ausweislich der Anlage zum angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid (...) mit ... €/Stk. (Art. 1 Abs. 2 VO 1824/2001 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO 3433/91 i.d.F. von Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1006/95 [ABl. L 101, 38] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VO 192/1999) richtig berechnet. II. Auch der Drittlandszoll wurde zurecht gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK nacherhoben. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde die gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK entstandene Zollschuld in Höhe von ... € Drittlandszoll (Zollsatz: 2,7 %). Da die Einfuhrwaren - wie dargelegt (I.2.) - ihren nichtpräferentiellen Ursprung in der VR China haben, ist gleichzeitig bewiesen, dass sie ihren präferentiellen Ursprung nicht auf den Philippinen bzw. in Indonesien haben. Auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil - wie oben dargelegt (I.3.) - kein aktiver Irrtum vorliegt. Die ergänzenden Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2-5 ZK, die für den präferentiellen Ursprung gelten, sind ebenfalls nicht erfüllt. Wie oben unter I.2.c) ee), d), e) dargelegt, beruht die Erteilung der Ursprungszeugnisse auf unrichtigen Angaben der Ausführer. Die insoweit beweispflichtige Klägerin (FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 95) hat nicht nachgewiesen, dass die ausstellenden Behörden hätten wissen müssen, dass die Ware die Präferenzvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Festsetzungsfrist ist ebenfalls nicht abgelaufen (I.4.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll auf Einfuhren von Taschenfeuerzeugen. Die Klägerin, vertreten durch A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A), meldete zwischen dem 28. September 2004 und dem 21. August 2006 in zehn Fällen nachfüllbare Taschenfeuerzeuge für Gas der Unterposition 9613 20 KN (im Folgenden auch: Einfuhrware) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an, wobei sie als präferentielles Ursprungsland im ersten Fall die Philippinen und im Übrigen Indonesien angab. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Einfuhren: Fall Datum AT/C40/.../XXX Menge Angem. Ursprung/Hersteller 1 28.09.2004 ... x00.000 Philippinen, B 2 11.01.2005 ... x50.000 Indonesien, C 3 11.03.2005 ... x50.000 4 20.06.2005 ... x50.000 5 05.09.2005 ... x50.000 6 23.09.2005 ... x50.000 7 17.10.2005 ... x50.000 8 19.01.2006 ... x50.000 9 07.06.2006 ... x49.000 Indonesien, D 10 21.08.2006 ... x50.000 Die Bestellung und Bezahlung der Einfuhrware erfolgte jeweils über die in Hongkong ansässige E Ltd. (im Folgenden: E). Im Fall 8 beantragte die Klägerin nachträglich die Gewährung einer Zollpräferenz, die ihr bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - anders als in den übrigen Fällen - wegen eines formalen Fehlers auf dem vorgelegten Ursprungszeugnis nicht gewährt worden war. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 7. September 2006 entsprach der Beklagte diesem Antrag. Ermittlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) ergaben, dass antidumpingzollpflichtige Taschenfeuerzeuge für Gas mit Feuerstein der Unterpositionen 9613 1000 und 9613 2090 KN mit Ursprung in der Volksrepublik (VR) China mit falschen Ursprungsangaben Philippinen und Indonesien in die EU eingeführt worden seien. Die Ermittlungsergebnisse von OLAF und den deutschen Zollbehörden sind insbesondere in folgenden Dokumenten niedergelegt: * Schreiben der philippinischen Zollbehörden vom 16. September 2005 über die Geschäftstätigkeit der B (im Folgenden: B; ...) * Antwort der philippinischen Zollbehörden vom 16. Februar 2006 auf das Nachprüfungsersuchen im Fall 1 (...) * Missionsbericht vom 26. März 2008 (OF/2006/xxx; OF/2005/xxx; OF/2005/xxx) über die OLAF-Missionsreise vom 12.-16. Juni 2006 nach Singapur (OLAF-Missionsbericht, ... Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hamburg XXX [...]) * Reisebericht des ZFA Hamburg vom 6. September 2006 zum OLAF-Missionsreise (...) * vereinbarte Niederschrift (agreed minute) vom 6. Dezember 2006 über eine Gemeinschaftsmission nach Indonesien im November 2006 (...) * OLAF-Besuchsbericht (visit report) vom 29. November 2006 (OF/2006/xxx) über einen Besuch bei C (Indonesien) am 22. November 2006 (...) * eine von der Zollverwaltung Hongkongs erstellte und von der britischen Zollverwaltung dem OLAF übermittelte Liste über Feuerzeugsendungen von Hongkong nach Singapur (im Folgenden: Hongkong-Liste, ...; auszugsweise ausgedruckt in BMH 1-10) * Transportunterlagen über Feuerzeugsendungen, übermittelt von den singapurischen Spediteuren F Ltd. (im Folgenden: F) und G Ltd (im Folgenden: G) * Schiffsrouten, übermittelt von H GmbH (im Folgenden: H, ...) und J (...) GmbH (...). Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 2. April 2007 00Z-XXX-1 erhob der Beklagte von der Klägerin gemäß Art. 220 ZK für die zehn Einfuhren ... € Antidumpingzoll (... €/Stk.) sowie ... € Drittlandszoll (Zollsatz: 2,7 %) nach. Ermittlungen hätten ergeben, dass die Einfuhrware, die in die Unterpositionen 9613 1000 KN und 9613 2090 KN gehöre, tatsächlich ihren Ursprung in der VR China habe. Ausgehend von den OLAF-Ermittlungen leitete das ZFA Hamburg im Januar 2007 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen zunächst unbekannte Personen der Klägerin ein, das später gegen den alleinigen Geschäftsführer sowie die Angestellte der Klägerin L geführt wurde (Az. XXX). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden in Hamburg diverse Unterlagen der Klägerin und der A sichergestellt. Außerdem fand im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens u.a. im Januar 2011 bei E in Hongkong eine Durchsuchung statt. Die im Rechtshilfeersuchen in Hongkong gewonnenen Erkenntnisse wurden der Beklagten im "Sonderband II Rechtshilfe" zur Verfügung gestellt. Am 4. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil der chinesische Ursprung der Einfuhrwaren nicht nachweisbar sei (...). Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 2. April 2007 legte die Klägerin am 25. April 2007 Einspruch ein, den sie insbesondere mit Schreiben vom 22. August 2014 und 19. Juni 2017 begründetet. Sie stellte klar, dass sie von 2004 und 2006 mehrmals Gasfeuerzeuge bei E teils mit Reibrad und Feuersteinen, teils mit elektronischer Zündung bestellt habe. In den hier in Rede stehenden Fällen seien jedoch nur Reibrad-Feuerzeuge eingeführt worden. Diese Einfuhrware habe ihren präferentiellen Ursprung tatsächlich auf den Philippinen bzw. in Indonesien. Die Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeersuchen unterlägen im Festsetzungsverfahren einem Beweisverwertungsverbot. Zudem stehe der Gutglaubensschutz des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK der Nacherhebung entgegen. Die E-Mail Korrespondenz vom 12. April 2006 zwischen der Klägerin und E (...) beziehe sich - neben einer Lieferung von elektrischen Feuerzeugen - auf den Fall 9. Mit Schreiben vom 12. August 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass seine Internetrecherche zu möglichen Fabrikationsstätten des mutmaßlichen tatsächlichen Herstellers der Einfuhrware - der K Co. Ltd. (im Folgenden: K) - in Indonesien ergeben habe, dass unter www.xxx.com in der Zeit vom 31. März 2001 bis 18. Dezember 2014 innerhalb eines begrenzten Zeitraumes einzelne Nennungen von "1 factory in indonesia" erfolgt seien. Weitere Hinweise, etwa Fotos, auf diese Produktionsstätte seien nicht vorhanden. Abgebildet seien stets nur Fabrikationsstandorte in Shunde, Heshan und Wuzhou in der VR China. Auf den Einwand der Klägerin, dass die Annoncen, auf die der Beklagte verwiesen habe, nicht in den Jahren 2006 und 2007 erschienen sein könnten, weil das abgebildete Feuerzeug "K"-XXX-D erst seit 2009 produziert werde, habe der Beklagte ermittelt, dass die fraglichen Annoncen zwischen Oktober 2006 und Juli 2007 monatlich im HKTDC Magazine erschienen seien. Mit Schreiben vom 13. August 2015 forderte der Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung zur Mitwirkung gem. Art. 14 ZK, §§ 90 ff. AO auf. Im Einzelnen: (1) Der Beklagte begehrte Auskunft, ob der Klägerin Kopien von Geschäftsbriefen, die sich in dem am 6. Juni 2007 gelöschten E-Mail-Postfach der Klägerin zur E-Mail-Adresse xxx@xxx.de. befunden hätte, vorlägen. (2) Derartige Geschäftsbriefe sollten in Papierform übermittelt werden, soweit sie an acht im Einzelnen genannte Unternehmen adressiert gewesen sein oder von diesen stammten. (3) Übermittlung aller E-Mails im Zusammenhang mit den zehn Einfuhren des Geschäftsführers der Klägerin oder Frau L. (4) Gründe für die Deaktivierung des E-Mail-Kontos und Löschung des E-Mail-Postfachs. (5) Begründung, warum die E den Geschäftsführer der Klägerin anlässlich eines Messebesuch in 2004 an ein philippinisches Konkurrenzunternehmen verwiesen habe. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass sie alle Unterlagen vorgelegt habe, um den Ursprung zu begründen. Die Anfragen des Beklagten seien nicht geeignet, die Zollbescheide im Nachhinein zu rechtfertigen. Denn sie beruhten auf Vermutungen, die unbegründet und tendenziös gegen die Klägerin gerichtet seien. Es gehe darum, der Klägerin fehlenden Mitwirkungswillen zu unterstellen und die Zollbescheide mit einer Schätzung zu rechtfertigen. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2018 (RL xxx/07) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Wie die Klägerin klargestellt habe, handele es sich bei allen eingeführten Gasfeuerzeugen tatsächlich nicht um elektrische Feuerzeuge, sondern um solche mit Reibrad und Feuerstein. Nahezu alle eingeführten Feuerzeuge seien ungeachtet der vorgeblich unterschiedlichen Lieferanten in den Handelsdokumenten übereinstimmend als "Modell XXX-A" bezeichnet und zu einem Stückpreis von ... $ (2004 bis 2005) bzw. ... $ (2006) berechnet worden. Lediglich im Fall 1 seien neben Feuerzeugen des Modells XXX-A auch solche des Modells XXX-A-2 eingeführt worden. Nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge für Gas mit Feuerstein seien im Einfuhrzeitraum der Codenummer 9613 1000 190 zuzuweisen gewesen und hätten neben einem Drittlandszoll von 2,7 % bei Ursprung in der VR China auch einem Antidumpingzoll in Höhe von ... €/Stk. unterlegen. Nachfüllbare Taschenfeuerzeuge dieser Art seien der Unterposition 9613 2090 KN zuzuweisen gewesen und hätten, sofern es sich um solche mit einem Behälter aus Kunststoff und einem Wert von weniger als ... €/Stk. handele, zusätzlich ebenfalls einem Antidumpingzoll in genannter Höhe unterlegen. Da es sich in allen Fällen nicht nur um Feuerzeuge mit Feuerstein und Gasbehälter aus Kunststoff, sondern zweifelsfrei auch um Taschenfeuerzeuge mit einem Wert von weniger als ... €/Stk. gehandelt habe, unterlägen sie alle denselben Abgabensätzen, unabhängig davon, ob sie nachfüllbar gewesen seien. Nach den Feststellungen des OLAF seien die Feuerzeuge chinesischen Ursprungs auf dem Seeweg per Container von Hongkong nach Singapur transportiert worden, wo ihre Umladung in andere Container erfolgt sei, die anschließend per Seeschiff nach Rotterdam befördert worden seien. Im Fall 1 hätten die philippinischen Behörden auf ein Nachprüfungsersuchen geantwortet, dass das bei der Einfuhr vorgelegte Ursprungszeugnis dort nicht ausgestellt, die Unterschrift des Zollbeamten auf dem Ursprungszeugnis gefälscht worden sei und die in ihm angegebene B ihre Geschäftstätigkeit bereits im Jahre 2003 eingestellt habe. Im Rahmen der OLAF-Missionsreise nach Singapur habe die Delegation u.a. die Spedition F aufgesucht, dessen Firmenvertreter erklärt habe, dass sein Unternehmen im Auftrag der M (im Folgenden: M) in Hongkong bis Ende 2005 Umladungen von Feuerzeugsendungen aus der VR China mit Bestimmung Europa vorgenommen habe und dass dieses Umladen in der Freihandelszone Singapur erfolgt sei. Nach den Feststellungen des OLAF sei in derartigen Fällen bei der Erstdeklaration gegenüber den Zollbehörden in Singapur als Ursprung CN=China angegeben worden, während die Reexport-Dokumente die Eintragung HK=Hongkong aufgewiesen hätten, welche, um sie mit den neuen Unterlagen für den Reexport in Einklang zu bringen, später gestrichen und beispielsweise zu ID=Indonesien geworden seien. F habe für die von ihr umgeladenen Sendungen dem OLAF Kopien verschiedener Dokumente, insbesondere jeweils zwei Bills of Lading (B/L) für den Transport von Hongkong nach Singapur (B/L 2) und für den Weitertransport von Singapur nach Rotterdam (B/L 3), zur Verfügung gestellt. Zu dem Fall 1 habe sich ein Dokumentensatz über die in der B/L 3 und in der Zollanmeldung aufgeführte Containernummer und über die in den Unterlagen der Klägerin angegebenen Schiffs- und Routenangaben zuordnen lassen. Während in der B/L 3 als place of receipt Singapur und als Versender die M bzw. F angegeben sei, weise die bei der Einfuhr vorgelegte B/L (B/L 1) als place of receipt Manila und als Versender die B aus. Üblicherweise seien der Ausstellungsort einer B/L und der Ladehafen identisch. Bei der bei der Klägerin bzw. der A erhobenen B/L 1 hingegen solle die Eintragung "place of receipt Manila/Philippinen" als Beleg für eine durchgehende Beförderung durch die Reederei H dienen. Ausweislich der B/L 1 solle der Container am 13. August 2004 an Bord der H-xxx-1 verladen und die B/L an diesem Tag in Manila/Philippinen ausgestellt worden sein. Aus den Bewegungsdaten der H-xxx-1 gehe jedoch hervor, dass sie sich an diesem Tag in See auf der Fahrt von Gwangyang nach Taiwan befunden habe. Die Angaben der B/L 1 seien daher falsch. Das Belade- und Ausstellungsdatum 19. August 2004 sowie der angegebene Beladeort der B/L 3 deckten sich hingegen mit den Bewegungsdaten der H-xxx-1, die vom 18. bis 19. August 2004 in Singapur, jedoch zu keiner Zeit in Manila gewesen sei. In der Hongkong-Liste sei die Nummer der B/L 2 angegeben. Zudem entsprächen die in der Hongkong-Liste und in der B/L 2 angegebenen Daten zu Containernummer, Schiffsname und Reisebezeichnung einander, so dass den Waren des Falles 1 über die B/L 2 und B/L 3 einer Position in der Hongkong-Liste und der dort angegebene Ursprung China zugeordnet werden könne. Zu den Fällen 2 bis 10 sei im Rahmen der 2006 in Indonesien durchgeführten Ermittlungen festgestellt worden, dass für keine der eingeführten Feuerzeugsendungen die Voraussetzungen für die Gewährung der für indonesische Ursprungserzeugnisse vorgesehenen Präferenzbehandlung erfüllt gewesen seien. Hinsichtlich der C, die in den in den Fällen 2 bis 8 vorgelegten und in den Jahren 2004 und 2005 ausgestellten Ursprungszeugnissen angegeben sei, sei festgestellt worden, dass sie unter der angegebenen Adresse nicht mehr existiert habe und bereits 1998 niedergebrannt sei. Zudem habe ein früherer Angestellter des Agenten N erklärt, dass ein Agent aus Hongkong an ihn herangetreten sei, um Hilfe bei der Erlangung von Dokumenten von den örtlichen Behörden zu erlangen, und falsche B/Ls sowie Rechnungen und Packlisten im Namen von C übermittelt habe mit der Maßgabe, diese Dokumente an einen Mittelsmann weiterzuleiten. Die EU-Delegation und das indonesische Ministry of Trade seien zu dem übereinstimmenden Ergebnis gekommen, dass die für C ausgestellten Ursprungszeugnisse zu Unrecht ausgestellt worden seien. Hinsichtlich der D, die in den in den Fällen 9 und 10 vorgelegten Ursprungszeugnissen als Ausführer benannt sei, sei festgestellt worden, dass in den Datenbanken der indonesischen Zollbehörden keine Exporte von Feuerzeugen im Namen dieses Unternehmens verzeichnet seien. Der Eigentümer habe es im September 2006 geschlossen und keinerlei Dokumentationen hinterlassen. Bei einer Besichtigung der früheren Fabrikräume sei festgestellt worden, dass weder nach 2001 datierte Produktionsaufzeichnungen noch Arbeiter oder jedwede Anzeichen für jüngere Produktionsaktivitäten vorhanden gewesen seien. Zur Erlangung der Ursprungszeugnisse seien falsche, einen Transport von Belawan (Indonesien) in die EU vortäuschende B/Ls und irreführende Exportdokumente vorgelegt worden. Die EU-Delegation und das indonesische Ministry of Trade seien zu dem übereinstimmenden Ergebnis gekommen, dass die für D ausgestellten Ursprungszeugnisse zu Unrecht ausgestellt worden seien. Fünf der von F übermittelten Dokumentensätze hätten sich über die in den B/L 3 und in den Zollanmeldungen aufgeführten Containernummern und über die in den B/L 3 und den angegebenen Schiffs- und Routenangaben den Fällen 2-4, 6 und 7 zuordnen lassen. In den Fällen 2 und 3 sei in den B/L 3 als place of receipt jeweils Singapur und als Versender jeweils die M bzw. F angegeben, die B/L 1 wiesen als place of receipt jeweils Jakarta und als Versender jeweils die C aus. Die B/L 3 seien jeweils in Singapur an einem Tag ausgestellt worden, an dem sich die Schiffe in Singapur befunden hätten und dort beladen worden seien. Bei den B/L 1 solle die Eintragung place of receipt Jakarta auf eine durchgehende Beförderung durch die Reederei H hinweisen, für die es aber keine Belege gebe. Vielmehr ergebe sich aus den Bewegungsdaten der Schiffe, dass diese auf ihrer jeweiligen Route Jakarta nicht angelaufen hätten. In den Fällen 4, 6 und 7 sei in den B/L 3 als place of receipt jeweils Singapur und als Versender jeweils M bzw. F angegeben, die B/L 1 wiesen als Ladehafen und place of receipt jeweils Jakarta und als Versender jeweils die C aus. Die B/L 3 seien jeweils in Singapur an einem Tag ausgestellt worden, an dem sich die Schiffe in Singapur befunden hätten und dort beladen worden seien. Bei den B/L 1 solle die Eintragung place of receipt Jakarta offenbar auf eine durchgehende Beförderung durch die Reederei H hinweisen, für die es aber keinerlei Belege gebe. Vielmehr ergebe sich aus den Bewegungsdaten der Schiffe, dass diese auf ihrer jeweiligen Route Jakarta in Indonesien gar nicht angelaufen hätten. Im Rahmen der Missionsreise nach Singapur habe die EU-Delegation auch die Spedition G aufgesucht, deren Vertreterin erklärt habe, bis ca. Januar 2006 im Auftrag der M Umladungen von Feuerzeugsendungen aus der VR China mit Bestimmung Europa vorgenommen zu haben. Die von G übermittelten Dokumentensätze beträfen den Fall 8, wobei die Zuordnung über die in der Zollanmeldung und in der B/L 3 angeführte Containernummer und über die in der B/L 3, dem vorgelegten Ursprungszeugnis und der B/L 1 enthaltenen Schiffs- und Reiseangaben gegeben sei. Auch hier weise die B/L 3 als Ladeort und place of receipt Singapur und als Versender den Umlader, hier G, aus, während die B/L 1 als Ladeort und place of receipt Jakarta und als Versender die seinerzeit nicht mehr existierende C angebe. Gemäß weiterer Unterlagen sei ersichtlich, dass der Container am 17. Dezember 2005 ab Singapur verladen worden sei. Somit stehe fest, dass die B/L 3 den tatsächlichen Beförderungsweg abbilde. Nach den britischen Fahndungsergebnissen habe die M mindestens 215 Sendungen chinesischer Feuerzeuge von Hongkong aus nach Malaysia und Singapur versandt, von wo aus sie in die EU weiterverschifft worden seien. In der Hongkong-Liste seien die Nummern der jeweiligen B/L 2 angegeben. Über die in den B/L 2 bzw. im Unstuffing/Unloading Report (Fall 8) angegebenen Containernummern, Schiffs- und Reisedaten könnten die Waren der Fälle 2-4 und 6-8 einer Position der Hongkong-Liste und damit dem in der Hongkong-Liste angegeben Ursprung China zugeordnet werden. Soweit im Fall 2 in der Hongkong-Liste die Reiseroute "x0x/5" stehe, handele es sich um einen Schreibfehler. Auch bei der in der Hongkong-Liste im Fall 7 genannten Containernummer dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln. Für die Fälle 5, 9 und 10 befänden sich keine Eintragungen in der Hongkong-Liste und es lägen auch keine Dokumente einer Spedition vor. Im BMH 5 befänden sich lediglich Kopien der zum Fall 6 gehörenden Unterlagen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei jedoch davon auszugehen, dass dies lediglich auf einen Kopierfehler zurückzuführen sei. Gemäß der B/L 1 solle der Container am 23. Juli 2005 in Jakarta an Bord der J-xxx-1 verladen worden und auf der Reise XXX nach Rotterdam befördert worden sein. Aus den Bewegungsdaten des Schiffes ergebe sich jedoch, dass sich dieses an diesem Tag in Singapur bzw. im Laufe dieses Tages auf dem Weg von dort nach Malaysia befunden habe. In den Fällen 9 und 10 habe das Verbringen der Feuerzeuge von Hongkong nach Singapur erst im April bzw. Juli 2006 stattgefunden. Die Hongkong-Liste enthalte nur Exportdaten bis Januar 2006. Da die Geschäftsbeziehungen zwischen M und F bzw. G bereits im Januar 2006 abgebrochen worden seien, hätten diese zu beiden Fällen keine Unterlagen vorlegen können. Für die Fälle 5, 9 und 10 ergebe sich der chinesische Warenursprung im Übrigen auch aus den im Rahmen des Rechthilfeersuchens gewonnenen Erkenntnissen. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass die Einfuhrware in allen zehn Fällen ihren tatsächlichen Ursprung in der VR China habe. Der Umstand, dass einige der angeführten Beweismittel nicht zu allen Fällen hätten erhoben werden können, stehe nicht entgegen, denn aus der Gesamtbetrachtung ergebe sich ein einheitlicher modus operandi zur Verschleierung des chinesischen Warenursprungs. Die von K in China hergestellten Feuerzeuge seien über E - das Verkaufsbüro von K in Hongkong - an die Klägerin verkauft worden. Zur Vertuschung des chinesischen Warenursprungs seien die Feuerzeuge unter Verwendung doppelter Rechnungen und unter Einschaltung der M nach Singapur verschifft, dort im Auftrag der M von verschiedenen Firmen, insbesondere F und G, in andere Container umgeladen und unter Verwendung doppelter B/L (B/L 1 und B/L 3) nach Rotterdam weiterversandt worden. Neben der inhaltlich unrichtigen B/L 1 und der inhaltlich unrichtigen Rechnung von nicht existierenden bzw. nicht im Exportgeschäft tätigen Verkäufern seien die Sendungen jeweils von einem durch Vorlage einer unrichtigen B/L und durch irreführende Angaben bei der zuständlichen Behörde erschlichenen indonesischen bzw. einem gefälschten philippinischen Ursprungszeugnis begleitet worden. Da die Voraussetzungen für die Anwendung eines Präferenzzollsatzes mangels Nachweises des indonesischen bzw. philippinischen Ursprungs nicht erfüllt gewesen seien, sei auch der Drittlandszoll von 2,7 % geschuldet. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK berufen. Dies sei schon deshalb nicht möglich, weil sie jedenfalls in den Fällen 1-8 nicht alle Bestimmungen über die Zollanmeldung eingehalten habe, weil sie die Reibradfeuerzeuge unzutreffend als elektronische Feuerzeuge angemeldet habe. Im Übrigen mangele es in allen Fällen an einem Irrtum der Zollbehörden, die die Zollanmeldungen ungeprüft angenommen hätten. Auch ein Irrtum der für die Ausstellung präferentieller Ursprungszeugnisse zuständigen Behörden liege nicht vor. Im Fall 1 komme kein Irrtum in Betracht, weil das Ursprungszeugnis falsch sei. In den übrigen Fällen sei ein Irrtum unbeachtlich, weil die Ursprungszeugnisse auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten des Ausführers beruhten. Hinsichtlich des für die Antidumpingzollerhebung maßgeblichen nichtpräferentiellen Ursprungs bestehe zudem keine Bindung der Einfuhrzollstelle an drittländische Ursprungszeugnisse. Mit ihrer am 20. Februar 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der chinesische Ursprung sei bei keiner einzigen Sendung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Indizien, die der Beklagte heranziehe, seien zweifelhafter Herkunft und Authentizität. Die Listen, auf die sich der Beklagte berufe, könnten zehn Jahre nach Erlass des Bescheides nicht mehr überprüft werden. Aus dem OLAF-Missionsbericht ergebe sich nicht, dass in den Einfuhranmeldungen in Singapur als Ursprungsland China angegeben worden sei. Durch die Bezugnahme auf nicht nachprüfbare Auskünfte der Zollbehörden in Hongkong könne der Beklagte den Beweis chinesischen Ursprungs nicht führen. Bei der Hongkong-Liste sei völlig unklar, wer sie erstellt habe und auf welcher Tatsachenbasis sie beruhe. In Anbetracht der erheblichen Beweislücken in der Dokumentation der Mission verbiete sich jegliche Generalisierung in Form einer Gesamtbetrachtung. Demgegenüber habe die Klägerin den philippinischen bzw. indonesischen Ursprung der Waren mit der mit Schreiben vom 22. August 2014 vorgelegten Dokumentation bewiesen. Die Transportdokumente, auf die der Beklagte verweise, ließen offen, ob die Feuerzeuge, die sie in Rotterdam eingeführt habe, mit den nicht näher spezifizierten Feuerzeugen identisch seien, die in Hongkong auf ein Schiff nach Singapur verladen worden seien. Allein aufgrund der Mengen- und Gewichtsangaben könnten die Container jeder beliebigen Lieferung zugeordnet werden, weil Gewicht und Mengen immer gleich seien und Übereinstimmungen rein zufällig sein könnten. In den Fällen 3, 9 und 10 fehle zudem eine Dokumentation entweder für den angeblichen Lieferweg Hongkong/Singapur oder für den Lieferweg Singapur/Rotterdam. Des Weiteren sollten dem Beklagte zufolge die Einfuhrware in Singapur in einem zweiten Reiseabschnitt in anderen Containern auf ein Schiff nach Rotterdam umgeladen worden sein. Theoretisch könnten diese Transportdokumente sogar echt sein, jedenfalls ergebe sich aus ihnen nicht, dass die Transportdokumente der Klägerin falsch seien, da solche Transportdokumente für verschiedene Zwecke ausgestellt sein könnten. Während eines Seetransports könnten mehrere Konnossemente von unterschiedlichen Verfrachtern ausgestellt werden, beispielsweise von nicht schiffsbetreibenden Verfrachtern (non-vessel operating common carrier - NVOCC). Daher sei es möglich, dass ein solcher für die gesamte Transportstrecke ein Konnossement ausstelle, während der unterbeauftragte ausführende Verfrachter lediglich ein Konnossement für einen Teil der Strecke ausstelle. Der Beschluss vom 15. November 2018 (4 V 79/18), mit dem der Senat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids abgelehnt habe (AdV-Beschluss), stütze sich auf unzureichende Internetrecherchen des Beklagten zur Feuerzeugproduktion von K. Es gebe keine Beweise dafür, dass die indonesische Betriebsstätte 2004 und 2005 nicht mehr existiert habe. Vielmehr beweise dies, dass K im Jahre 2002 noch mit einer indonesischen Betriebsstätte geworben habe. Zu den Fällen 5, 9 und 10 zeigten die Ausführungen des Beklagten, dass er selbst nicht davon überzeugt sei, den chinesischen Ursprung nachzuweisen, denn in diesen Fällen berufe er sich auf die Quellen, die einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. In den Fällen 5-7 könnten die Sendungen nicht eindeutig Containern zugeordnet werden, die von Hongkong nach Singapur geliefert worden sein sollten. Für den Weg von Hongkong nach Singapur habe die Mission nur zwei Transportdokumente für drei Lieferungen recherchiert. Die Mission habe die betreffenden Container nicht speziell zwei der drei Lieferungen zuordnen können. Somit bleibe ungewiss, ob die Feuerzeuge in den zwei Containern, für die es Transportdokumente gebe, mit den Feuerzeugen identisch seien, die an die Klägerin geliefert worden seien. Nach den Unterlagen von F sollten am 12. und 18. Juli 2005 jeweils x50.000 Feuerzeuge in den Containern C-1 und C-2 in Hongkong auf die O und die P mit dem Ziel Singapur verladen worden sein. Der erste Container sei am 18. Juli 2005 in Singapur angekommen. Für den zweiten Container lägen keine Unterlagen vor; es gebe auch keinen Treffer in der Hongkong-Liste. Stattdessen gäbe es einen Treffer für einen Container mit einer ähnlichen Nummer und einem anderen Verschiffungsdatum. Auch im Fall 8 gebe es Ungereimtheiten. Die Verlade- und Entladedokumente von G enthielten keine Anhaltspunkte, dass Feuerzeuge von Hongkong nach Singapur geliefert worden seien. Zusätzlich fehle der Nachweis, dass diese Feuerzeuge die nämlichen seien, die nach Rotterdam geliefert worden seien. Insbesondere wichen die Gewichtsangaben voneinander ab: Laut dem - nicht unterschriebenen - Unstuffing/Unloading Report habe Q Ltd. (im Folgenden: Q) im Auftrag von G am 7. Dezember 2005 in Singapur den Container C-3 mit einem Gewicht von 15,2 t von der R aus Hongkong auspacken lassen. Nach der Hongkong-Liste sollten in diesem Container Feuerzeuge aus der VR China gewesen sein. Mitte Dezember 2005 habe Q in Singapur von G den Auftrag zum Einpacken der Container C-4 und C-5 erhalten. Ungewiss bleibe, welche Ware in welchen dieser Container verladen worden sei. Einen Zusammenhang zwischen der Entladung und der Einladung durch Q fehle. Am 17. Dezember 2005 sei der Container C-6 mit einem Gewicht von 17,1 t. in Singapur auf die S mit dem Ziel Rotterdam verladen worden. Dass es sich bei der Gewichtsabweichung um einen Deklarationsfehler gehandelt habe, sei sehr unwahrscheinlich, weil das Gewicht dem Gewicht früherer Sendungen entsprochen habe. Außerdem wäre Q die Gewichtsabweichung beim Entladen aufgefallen. Wahrscheinlicher sei, dass der aus Hongkong ankommende Container tatsächlich nur 15,2 t gewogen habe. Tatsächlich sei die vermeidlich aus Hongkong stammende Ware nach der dangerous goods declaration von T (...) wohl auf der U transportiert worden. Obwohl laut der Packliste der Container das Unterscheidungszeichen XXX getragen habe, habe die Klägerin diese Feuerzeuge nie erhalten. Der Beklagte müsse erklären, warum x50.000 Feuerzeuge, die sonst 17,1 t gewogen hätten, im Fall 8 nur 15,2 t schwer gewesen sein sollten. Auch für die Fälle 9 und 10 fehlten Hinweise auf die Lieferung aus China oder Hongkong, denn es gebe keine Treffer in der Hongkong-Liste, keine Dokumente, die den Transport von Hongkong nach Singapur belegten oder die Umladung in Singapur. Den Transport von Palawan nach Deutschland beweise eine "dangerous goods transport document & container packing certificate" von D sowie die Versicherungspolice der Firma W. Es sei unbestritten, dass D seinerzeit in Indonesien existiert habe. Sie sei erst im September 2006 geschlossen worden. Die gesamte Dokumentation des Beklagten lasse sich nicht auf Authentizität und Richtigkeit überprüfen. Der AdV-Beschluss messe mit zweierlei Maß, weil Widersprüche ausschließlich zu Lasten der Klägerin gegangen seien. Darin würden zahlreiche abweichende Angaben als zu vernachlässigende Tippfehler bezeichnet. Die Aussagen der Mitarbeiter von F und G seien unterschiedlich wiedergegeben worden. Im Missionsbericht beschrieben die befragten Personen nur allgemein das Umladen von Feuerzeugsendungen. Frau V sei persönlich nicht mit dem Vorgehen befasst gewesen. Die Darstellung im ZFA-Reisebericht sei dagegen sehr viel ungenauer und ergebnisorientierter gewesen. Jedenfalls könne aus dem Missionsbericht nicht geschlossen werden, dass Frau V beschrieben habe, dass die aus Hongkong gelieferten Warensendungen im Auftrag von M in andere Container umgeladen worden seien. Unzutreffend sei der AdV-Beschluss, soweit er den Schluss ziehe, dass die B/L falsch sein müssten, weil sich aus den Schiffsbewegungen nicht ergebe, dass die Schiffe keine Häfen in Indonesien oder den Philippinen angelaufen hätten. Die Verladung in Singapur sei kein Indiz dafür, dass die Ware aus China stamme. Die Zubringerdienste müsse der Beklagte darlegen. Die Klägerin habe ein Prüfzertifikat vom 6. Oktober 2003 für nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge des Modells XXX-A erhalten (...). Dies belege, wie widersprüchlich die Informationen seien, die man in Hongkong erhalten würde. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 13. Mai 2022 erklärte die Klägerin, dass der Beklagte alle relevanten Geschäftsunterlagen habe beschlagnahmen lassen. Das E-Mail-Konto xxx@xxx.de sei einige Zeit nach der Durchsuchung deaktiviert worden, als der Geschäftsführer der Klägerin damit habe rechnen müssen, die Klägerin liquidieren zu müssen. Die Klägerin betont, kein finanzielles Interesse an der Umgehung von Antidumpingzöllen gehabt zu haben, da sie die Einfuhrware in Laos zum gleichen Preis und in Deutschland zu einem geringfügig höheren Preis, d. h. für einen um ... € höheren Preis pro Container, hätte bekommen können. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 2. April 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und seiner ablehnenden AdV-Entscheidung vom 12. April 2018 und betont, dass unter Berücksichtigung sämtlicher an verschiedenen Orten erhobenen Auskünfte und Beweismittel der tatsächliche Ursprung der Waren in der VR China bewiesen sei. Soweit die Klägerin in den Fällen 5-7 Ungereimtheiten bei der Zuordnung zur Hongkong-Liste rüge, enthalte die Hongkong-Liste zum Fall 5 keine Angaben. Für die Fälle 6 und 7 ließen sich die Container- und B/L-Nummern eindeutig der Hongkong-Liste zuordnen. Bei der Containernummer C-2-xxx in der Hongkong-Liste zum Fall 7 handele es sich um einen Schreibfehler, da die B/L 2 den Container mit C-2 - bei sonstiger Übereinstimmung von B/L-Nummern XXX-1 sowie Schiffs- und Routenangaben - bezeichne. M habe F für diese Sendung mit E-Mail vom 15. Juli 2005 mit dem Bezug "xxx Pre-Alert (Ex.: P xxx to Rotterdam B/L no.; XXX-1" Unterlagen übersandt und darum gebeten, den zweiten Transport nach Rotterdam zu arrangieren (...). H habe F am 19. Juli 2005 eine Buchungsbestätigung für einen Containertransport auf der Strecke Singapur/Rotterdam auf der H-xxx-2, Reisenummer XXX (...) übersandt. Diese Buchungsbestätigung habe ebenfalls den Vermerk "REF: xxx" als Bezug enthalten. Nach der B/L 3 sei der Weitertransport der Feuerzeuge dann im Container C-7 auf der H-xxx-2 erfolgt (...). Hinsichtlich der Gewichtsangaben beim Fall 8 sei der Klägerin zuzustimmen, dass ausweislich des Unstuffing/Unloading Report die im Container C-4 befindliche Sendung 15,2 t gewogen habe (...). Aus weiteren Unterlagen gehe jedoch hervor, dass auch der gemäß B/L 3 transportierte Container C-6 15,2 t gewogen habe. Die Gewichtsangabe in der B/L 1 von 17,1 t basiere auf der Packliste zur Rechnung C-xxx vom 27. November 2005 von C. Auch auf der B/L 1 sei dieses Unternehmen als Exporteurin angegeben. Dieses Unternehmen sei jedoch, wie bereits dargelegt, eine Scheinfirma. Bei den von G übermittelten Unterlagen befände sich hingegen die maßgebliche Rechnung E-xxx vom 27. November 2005 von E an die Klägerin nebst dazugehöriger Packliste. Diese Packliste weise ein Bruttogewicht von 15,2 t aus (Bl. 29 f. BMH 8). Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Container C-6 von Singapur nach Rotterdam daher ein Gewicht von 15,2 t gehabt. Für die Richtigkeit dieser Angaben spreche auch eine E-Mail vom 30. November 2005, mit der G von M Unterlagen für den Transport "R/xxx CONTR: C-3" angefordert habe. Als Antwort habe M unter Bezugnahme auf die Referenz "xxx" die Übersendung diverser Unterlagen angekündigt (...). Die vorgenannte Rechnung und Packliste E-xxx vom 27. November 2005 wiesen den handschriftlichen Zusatz "xxx" auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (4 V 79/18 und 4 K 20/18), die Sachakten des Beklagten (Steuerakte, Hefter ZFA-Nebenakte, Ordner Beweismittelhefte 1-10) sowie die StA-Akte (Bände I-V) Bezug genommen.