Urteil
4 K 85/16
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:0803.4K85.16.00
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Leitsätze
1. Untersuchungsberichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die darin festgehaltenen Ermittlungsergebnisse über externe Untersuchungen in einem Drittland wegen des Verdachts der Umgehung von Antidumpingzöllen stellen zulässige Beweismittel dar.(Rn.45)
2. Die Ermittlungsergebnisse sind durch das Gericht hinsichtlich ihrer Aussagekraft für den Einzelfall zu prüfen und zu würdigen.(Rn.45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Untersuchungsberichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die darin festgehaltenen Ermittlungsergebnisse über externe Untersuchungen in einem Drittland wegen des Verdachts der Umgehung von Antidumpingzöllen stellen zulässige Beweismittel dar.(Rn.45) 2. Die Ermittlungsergebnisse sind durch das Gericht hinsichtlich ihrer Aussagekraft für den Einzelfall zu prüfen und zu würdigen.(Rn.45) I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Sie ist als Anfechtungsklage gem. § 40 Abs. 1 FGO gegen den Nacherhebungsbescheid vom 6. Mai 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2016 zulässig. Ob die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO verfrüht erhoben wurde, kann dahinstehen, da die Klage jedenfalls durch den Erlass der Einspruchsentscheidung zulässig geworden ist (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 FGO, Rn. 6, Stand April 2021). 2. Die Klage ist unbegründet. Der Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll in Höhe von ... € vom 6. Mai 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2016 sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der auf die Rechtsgrundlage des Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302/1; Zollkodex - ZK) gestützte Bescheid ist sowohl formell (a)) als auch materiell (b)) rechtmäßig. Ist nach dieser Vorschrift der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. a) Eine formelle Rechtswidrigkeit des Nacherhebungsbescheids folgt nicht daraus, dass der Beklagte die Klägerin vor seinem Erlass entgegen § 91 Abs. 1 Satz 1 AO nicht angehört hat. Dieser Verfahrensfehler ist gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO unbeachtlich, da die erforderliche Anhörung der Klägerin im Einspruchsverfahren nachgeholt wurde. Im Einspruchsverfahren bestand zudem die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, sodass es vorliegend auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte zu einer Heilung des Verfahrensfehlers gekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014, C-129/13 und C-130/13, Rn. 73; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 15. April 2015, 7 K 440/12, juris, Rn. 39). Dass der Beklagte die angegriffenen Bescheide ausschließlich in deutscher Sprache verfasst hat, ist rechtmäßig. Eine Übersetzung in die polnische Sprache war nicht erforderlich. Nach Art. 87 Abs. 1 AO ist die Amtssprache deutsch. Danach müssen Verwaltungsakte einschließlich Rechtsbehelfsbelehrungen in deutscher Sprache erlassen werden, um wirksam bekanntgegeben zu sein. Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf eine Belehrung in seiner Heimatsprache oder auf eine Übersetzung (Schmieszek in Gosch, AO/FGO, Stand 1. Juni 2016, § 87 AO, Rn. 6, 21; Witte in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 4 Begriffsbestimmungen: "Amtssprache"). b) Die angegriffenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Vorliegend hatte der Beklagte auf die Zollanmeldung vom 21. September 2011 mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag lediglich ... € EU-Zoll festgesetzt und damit einen geringeren als den gesetzlich geschuldeten Betrag. Richtigerweise hätte er bereits an diesem Tag den im Nacherhebungsbescheid festgesetzten Antidumpingzoll i.H.v. ... € festsetzen müssen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 galt im Einfuhrzeitpunkt für Waren wie den streitgegenständlichen Unterlegscheiben der Position 7318 2200 KN ein nicht unternehmensbezogener Antidumpingzollsatz i.H.v. 85 %, sofern sie ihren Ursprung in der VR China hatten. Letzteres ist vorliegend der Fall (aa)). Vertrauensschutzgesichtspunkte standen der Nacherhebung nicht entgegen (bb)). Die Festsetzungsfrist war noch nicht abgelaufen (cc)) und die Höhe des Antidumpingzolls zutreffend berechnet (dd)). Auf die Völkerrechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 kann sich die Klägerin schließlich nicht berufen (ee)). aa) Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Unterlegscheiben um chinesische Ursprungsware gehandelt hat. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss also grundsätzlich davon überzeugt sein, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt wahr ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO, Rn. 64, Stand August 2018). Überzeugt ist das Gericht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass sich die Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen müssen (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, juris, Rn. 32 f.). Daran gemessen hat der insoweit beweisbelastete Beklagte den Nachweis des Ursprungs der eingeführten Ware in der VR China geführt. Die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht auf den vom Zollkriminalamt und OLAF gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere auf dem Inhalt der Berichte vom 1. April 2014, 7. Januar 2014 und der Amtshilfemitteilung vom 25. Juni 2014 (1). Diese Berichte stellen verwertbare Beweismittel dar (2). (1) Die OLAF von den thailändischen Behörden und D zur Verfügung gestellten Datensätze und die weiteren eingeholten Auskünfte legen in einer Gesamtschau einzelfallbezogen, detailliert und widerspruchsfrei dar, dass die von der Klägerin eingeführten Unterlegscheiben ihren Ursprung nicht in Thailand, sondern in der VR China hatten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Einzelheiten hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware und ihres Transports, wie sie sich aus der Zollanmeldung und den von der Klägerin nachgereichten Dokumenten (Handelsrechnung, Bill of Lading - Nr. ZZZ, Packing List) ergeben, unstreitig sind. Streitig sind lediglich der Ursprung der Ware und damit verbunden die Gültigkeit des von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisses. Aufgrund der Handelsrechnung vom 8. August 2011 (Nr.: xxx-1) steht fest, dass die B die streitgegenständlichen Unterlegscheiben mit einem Eigengewicht von 48.250 kg an die Klägerin verkauft hat. Die Beförderung fand vom Hafen C nach Hamburg statt. Letzteres ergibt sich auch aus der Bill of Lading der Reederei F. In dieser ist - wie in der Handelsrechnung - von 54 Paletten mit Unterlegscheiben und einem Bruttogewicht von 49.808 kg die Rede. Die 54 Paletten waren auf zwei Container verteilt, einer mit der Nummer G-1 bzw. G-2 und der zweite mit der Nummer G-3 bzw. G-4. Die Bill of Lading ist auf den 14. August 2011 ausgestellt. Dieses Datum stellt auch das "on Board date" dar. Die Packing List nimmt auf die Handelsrechnung Bezug und bestätigt, dass es sich um 54 Paletten mit Unterlegscheiben mit den o.g. Gewichten gehandelt hat. Die Ausfuhr dieser konkreten Waren aus Thailand ergibt sich auch aus den zur Verfügung gestellten Daten des DFT. Darin ist von einem Export von Unterlegscheiben mit einem Gewicht von 48.250 kg der B nach Polen mit der "Export Declaration No." YYY-1 und dem "Export Date" 10. August 2011 die Rede (...). Der Warenexport findet sich auch in den vom Zollamt C zur Verfügung gestellten Daten (...). Darin werden u.a. die zutreffende Nummer der Bill of Lading (ZZZ) sowie die o.g. Containernummern genannt. Als Datum ist der 14. August 2011 festgehalten und als "Carrier" zutreffend das Transportunternehmen F. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die von den thailändischen Behörden zur Verfügung gestellten Datensätze hinsichtlich des Exports der Unterlegscheiben in die EU mit den von der Klägerin eingereichten Unterlagen und auch den Daten des Beklagten über den konkreten Einfuhrvorgang übereinstimmen und an ihrer Richtigkeit und Belastbarkeit daher keine Zweifel bestehen. Einzig ist als "Export Date" auf Bl. 61 d.A. der 10. August 2011 und auf Bl. 66 d.A. der 14. August 2011 angegeben. Dies lässt sich mit den Detailinformationen aus der Bill of Lading erklären, nämlich, dass die zwei Container mit dem Schiff "H" zunächst von C nach J verbracht wurden. Von dort aus wurden sie am 14. August 2011 weiter nach Hamburg verschifft. Aufgrund der vom Lagerhausunternehmen D zur Verfügung gestellten Daten, steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Unterlegscheiben im Lagerhaus von D im Hafen von C vor ihrem Export eingelagert waren. Dies folgt aus dem von D zur Verfügung gestellten Export-Bestandsverzeichnis (...). Unter den Ziffern 480 und 481 des Verzeichnisses sind die später in den zwei Containern verschifften streitgegenständlichen Unterlegscheiben vermerkt. Der Datensatz besteht u.a. aus der zutreffenden "Export Declaration No.", der richtigen Nummer der Handelsrechnung vom 8. August 2011, der zutreffenden Warenbezeichnung sowie in beiden Ziffern der Nennung der Zahl "27", was die Anzahl der Paletten darstellen dürfte. Als Ausgangsdatum ist ebenfalls stimmig der 10. August 2011 vermerkt, als sog. "Produktcode" die Nr. xxx-2. Die von OLAF ermittelten Daten hinsichtlich des Ursprungs der streitgegenständlichen Unterlegscheiben und ihres Imports nach Thailand stehen den bisher überprüften und miteinander verglichen Informationen hinsichtlich ihrer Stimmigkeit und Detailliertheit in nichts nach, sodass das Gericht auch davon überzeugt ist, dass die Unterlegscheiben ihren Ursprung in der VR China hatten. Das Import-Bestandsverzeichnis von D weist unter den Ziffern 477 und 478 den entsprechenden Einlagerungsvorgang aus (...). Dies folgt bereits daraus, dass der identische Produktcode angegeben ist, der mit der dort ebenfalls genannten Nummer der Einfuhrrechnung übereinstimmt. Als Einlagerungsdatum ist der 4. August 2011 angegeben und erneut die zutreffende Warenbeschreibung. Unter "Serial & Lot" befinden sich ebenso wie im Export-Bestandsverzeichnis die Codes ... und ... sowie zweimal die Zahl "27". Bei den genannten Codes dürfte es sich um die Codenummern der bei der Einfuhr nach Thailand verwendeten zwei Container handeln. Jedenfalls tauchen diese Codes im Import- und im Export-Bestandsverzeichnis übereinstimmend auf und belegen neben den weiteren übereinstimmenden Daten die Nämlichkeit der bei D ein- und ausgelagerten Unterlegscheiben. Darüber hinaus ist als "Import Declaration No.", also die Nummer der Einfuhranmeldung des thailändischen Zolls, "YYY-2" genannt. Eben diese Nummer ist auch in den Daten des DFT (...) über einen Import durch die B am 4. August 2011 aus China genannt. Bei den eingeführten Waren handelte es sich um Unterlegscheiben mit einem Eigengewicht von 48.250 kg. Die Nummer ist ebenfalls in den Datensätzen des Zollamtes C vermerkt (...). Als Datum ist hier wiederum der 4. August 2011 angegeben und als Nummer der chinesischen Handelsrechnung die "xxx-2" (...), die auch in den Bestandsverzeichnissen von D vermerkt ist und später leicht abgewandelt die Nummer der Handelsrechnung vom 8. August 2011 darstellt. Aus der Verknüpfung dieser Import-, Lager- und Exportdaten folgt, dass B die an die Klägerin weiterverkaufen Unterlegscheiben kurz vor der Ausfuhr in die EU aus China eingeführt und für sechs Tage bei D hat einlagern und umpacken lassen. An der Richtigkeit dieser Daten bestehen keine Zweifel. Es handelt sich hierbei um vom thailändischen Außenhandelsministerium bzw. den thailändischen Zollbehörden zur Abwicklung von Im- und Exportgeschäften standardmäßig erhobenen Informationen. Gründe, warum diese fehlerhaft oder gar manipuliert sein sollten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht konkret vorgebracht. Vielmehr zeigen sie in Verbindung mit den unstreitigen Daten und Informationen von D, also einem nichtstaatlichen Unternehmen, ein widerspruchsfreies und lückenloses Bild über den Ursprung der Unterlegscheiben in China, ihre kurze Einlagerung in Thailand und die Ausfuhr nach Hamburg. Aus diesen Gründen bestehen auch keine Zweifel an der Authentizität der Import- und Exportbestandslisten von D. Die dort verzeichneten Informationen sind stimmig mit den behördlichen Datensätzen und wurden in anschaulicher Weise in Form von Screenshots an OLAF weitergegeben. Im Übrigen wird die vom Gericht gewonnene Überzeugung auch durch die weiteren Ermittlungsergebnisse von OLAF gestützt. Nach den Angaben des "warehouse managers" und des "inventory supervisors" von D hätten alle von B eingelagerten Waren aus der VR China gestammt und seien ohne weitere Bearbeitung wiederausgeführt worden. In den Lagerhäusern sei nur das Packen bzw. Umpacken von Waren erlaubt; Herstellungs- oder Bearbeitungsprozesse seien verboten. Die seitens der Klägerin an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben geäußerten Zweifel teilt das Gericht nicht. Die Angaben der Warenhausbeschäftigten stimmen mit den Importdaten des thailändischen Außenhandelsministeriums überein. Be- oder Verarbeitungsvorgänge innerhalb des Lagerhauses sind schon deshalb - jedenfalls im streitgegenständlichen Fall - fernliegend, weil vorliegend Unterlegscheiben mit exakt dem gleichen Gewicht bei D ein- und ausgelagert wurden. Des Weiteren entspricht der ermittelte Sachverhalt dem von OLAF ermittelten typischen Muster zur Umgehung von Antidumpingzoll für Verbindungselemente aus der Volksrepublik China durch ein Umpacken der Ware in Thailand. Auch vorliegend stimmten das Gewicht und die angegebene Menge der Ware bei der Ein- und Ausfuhr nach bzw. aus Thailand überein. Die Nummern der chinesischen Handelsrechnung und der vom 8. August 2011 waren im Wesentlichen identisch, die letztgenannte Rechnung lediglich um eine Ziffer gekürzt. Dieses Vorgehen wird in der Amtshilfemitteilung vom 25. Juni 2014 ebenfalls als typisch beschrieben. Üblicherweise lagen zwischen der Einfuhr und der Ausfuhr lediglich ein bis zehn Tage. Vorliegend waren es sechs Tage, die die Ware bei D eingelagert war. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Erklärung des DFT gegenüber OLAF und dem Zollkriminalamt, für B keine Ursprungszeugnisse ausgestellt zu haben, weshalb alle von diesem Unternehmen vorgelegten Ursprungszeugnisse gefälscht seien, keinen Zweifeln. (2) Die in den vorliegenden Berichten festgehaltenen Ermittlungsergebnisse des OLAF wie die von ausländischen Behörden oder Unternehmen übermittelten Daten und die Vermerke über Zeugenaussagen im Rahmen der OLAF-Missionen stellen zulässige Beweismittel dar, die vorliegend zu würdigen waren. Nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248, 1) stellen OLAF-Berichte in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen und haben dieselbe Beweiskraft. An diese gesetzliche Wertung anknüpfend entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, in OLAF-Berichten zulässige Beweismittel zu sehen. Allerdings sei es Aufgabe des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob ein OLAF-Bericht für den konkreten Streitfall aussagekräftig sei oder gegebenenfalls nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation enthalte (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, C-407/16, Rn. 56 f.). Die o.g. OLAF-Berichte sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Einfuhrvorgangs und des Warenursprungs konkret aussagekräftig. Die aus verschiedenen Quellen eingeholten Daten zeichnen präzise die Herkunft und den Transportweg der streitgegenständlichen Unterlegscheiben nach und treffen nicht lediglich eine allgemeine Situationsbeschreibung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 883/2013 gemäß Art. 9 geltenden Verfahrensgarantien insbesondere bei Zeugenvernehmungen durch OLAF bei der externen Untersuchung in Thailand nicht eingehalten worden sein könnten. Konkrete Rügen trägt insoweit auch die Klägerin nicht vor, sondern stellt die Ermittlungsergebnisse von OLAF aufgrund der von ihr dargelegten Verhältnisse in Thailand allgemein in Frage. Angesichts der dargestellten Gesetzeslage und der Rechtsprechung des EuGH war deshalb der Vorlagefrage der Klägerin nicht nachzugehen ebenso wie der ursprünglichen Anregung der Klägerin, thailändische Zeugen in einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Letztere hätten im Fall einer mündlichen Verhandlung im Übrigen gemäß § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO von der Klägerin zur Sitzung gestellt werden müssen (BFH, Urteil vom 1. Juli 1987, I R 284-286/83, juris, Rn. 10). Einer Berücksichtigung der OLAF-Berichte steht schließlich nicht im Wege, dass diese der Klägerin ursprünglich nur in der englischen Sprachfassung zur Verfügung gestellt wurden. Im Rahmen des Eilverfahrens 4 V 125/15 hat der Beklagte die deutsche Übersetzung des Missionsberichts vom 1. April 2014 und der Amtshilfemitteilung vom 24. Juni 2014 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt. Im Übrigen sind alle Ermittlungsergebnisse des OLAF, auf die sich auch das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung stützt, in deutschsprachigen Dokumenten in der Sachakte des Beklagten vorhanden. In diese hätte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Einsicht nehmen können. Eine weitere Übersetzung der Berichte in die polnische Sprache war nicht geboten. Nach §§ 155 FGO, 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. bb) Von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung hatte der Beklagte auch nicht nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abzusehen. Danach erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein sog. aktiver Irrtum erforderlich, d. h. ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum. Einen den Vertrauensschutz des Zollschuldners begründenden Irrtum können die Zollbehörden nur dann begangen haben, wenn sie selbst gehandelt und nicht nur Erklärungen des Zollschuldners hingenommen haben. Die Behörden müssen also selbst die Grundlage, auf der das Vertrauen des Abgabenpflichtigen beruht, geschaffen haben (Alexander in Witte, 6. Aufl. 2013, Art. 220, Rn. 12 ff.). Vorliegend hat der Beklagte die Angaben der Klägerin in der Zollanmeldung im Rahmen der Abgabenfestsetzung vom 6. Mai 2014 lediglich übernommen, sodass kein Umstand vorliegt, der einen Anknüpfungspunkt für einen Vertrauensschutz der Klägerin darstellen könnte. Mangels eines Irrtums des Beklagten kommt es daher auf die Gutgläubigkeit der Klägerin hinsichtlich des Warenursprungs nicht an, weshalb auch die Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg über das gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren nicht beizuziehen waren. cc) Die Antidumpingzollschuld war im Zeitpunkt ihrer Nacherhebung auch noch nicht verjährt. Nach Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Mithin wäre vorliegend eine Verjährung im September 2014 eingetreten. Der Nacherhebungsbescheid wurde einige Monate zuvor am 6. Mai 2014 erlassen. dd) Der Beklagte hat den Antidumpingzoll auch in zutreffender Höhe nacherhoben. Ausgehend vom angemeldeten Zollwert i.H.v. ... € betrug der Antidumpingzollsatz 85 %, da der konkrete chinesische Hersteller der Unterlegscheiben unbekannt ist. ee) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Völkerrechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 berufen. Hiermit hat sich das Gericht bereits im Urteil vom 3. April 2019 (4 K 80/16) auseinandergesetzt. Die dortigen Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall: "Zwar verstößt die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 gegen WTO Recht (10. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 vom 26. Februar 2016, ABl. L 52, 24). Die Klägerin kann sich auf diese Verstöße jedoch nicht berufen. Dies ergibt sich aus der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/278, mit der die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 aufgehoben wurde. Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 (C-207/17, Rotho Blaas Srl) hat der EuGH festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 91/2009, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 nicht ungültig seien. Eine Prüfung anhand des WTO-Rechts komme nicht in Betracht, da sich der einzelne grundsätzlich nicht auf das WTO-Recht berufen könne. Die Voraussetzungen einer der beiden Ausnahmen lägen nicht vor. Die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 verweise weder ausdrücklich "auf bestimmte Vorschriften des Art. VI des GATT 1994" noch lasse sie erkennen, dass der Rat bei Erlass dieser Verordnung eine besondere Verpflichtung des WTO-Rechts habe umsetzen wollen. Dasselbe gelte für die Durchführungsverordnungen Nr. 924/2012 und 2015/519 (Rn. 52 des Urteils). Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 nehme zwar Bezug auf eine WTO-Entscheidung, doch sei ihr ebenfalls nicht zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber genau diesen Schlussfolgerungen habe entsprechen wollen (Rn. 54 des Urteils). Im Urteil vom 15. November 2018 (C-592/17, Baby Dan A/S) konnte der EuGH ebenfalls nichts erkennen, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 infrage stellen würde. Eine Berufung auf das WTO-Recht sei ausgeschlossen, da keine Ausnahme vorläge (Rn. 68 ff. des Urteils). Wie sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 ergebe, sei die Erstattung der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 gezahlten Antidumpingzölle nicht möglich und die Aufhebung solle nur für die Zukunft gelten (Rn. 71 des Urteils). Daher sei dieser Verordnung nicht zu entnehmen, dass die EU auch für die Vergangenheit eine WTO-Verpflichtung habe erfüllen wollen." III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung von Antidumpingzoll für aus Thailand eingeführte Unterlegscheiben aus Stahl. Die Klägerin meldete am 21. September 2011 über einen Vertreter die Einfuhr von verzinkten Unterlegscheiben aus Stahl der Codenummer 7318 2200 39 0 beim Zollamt A an. Nach der Zollanmeldung war Versenderin der Ware die B Co. Ltd. (B) in Thailand, welches auch das Ursprungsland der Ware darstelle. Die Eigenmasse der Unterlegscheiben betrug 48.250 kg, die Rohmasse 49.808 kg. Insgesamt umfasst die Einfuhr 54 Paletten. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag (AT/C/...XXX-1) setzte der Beklagte Zoll i.H.v. ... € fest. Die Abgabenfestsetzung erfolgte unter Übernahme der Angaben aus der Zollanmeldung und der Handelsrechnung vom 8. August 2011 (xxx-1), insbesondere des Zollwertes i.H.v. ... €. Bereits zuvor war die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China) zum 1. Februar 2009 in Kraft getreten (ABl. L 29, 1). Danach unterfallen auch Waren der Position 7318 2200 KN dem Antidumpingzoll. Das Zollkriminalamt stellte im Folgenden fest, dass seit der Einführung des Antidumpingzolls die Einfuhren von Verbindungselementen mit angemeldetem Ursprung in der VR China deutlich abgenommen und im Gegenzug die Einfuhren mit angemeldetem Ursprung u.a. aus Thailand zugenommen hätten. In den Jahren 2007 und 2008 seien lediglich ca. 5.500 Tonnen Verbindungselemente mit angemeldetem Ursprung aus Thailand eingeführt worden, in den Jahren 2009 und 2010 hingegen ca. 12.500 Tonnen. Vor diesem Hintergrund bat das Zollkriminalamt das Departement of Foreign Trade (DFT) des thailändischen Wirtschaftsministeriums u.a. im Rahmen zweier Dienstreisen um Unterstützung bei der Prüfung, ob die o.g. Antidumpingzollverordnung ggf. durch Lieferung chinesischer Waren über Thailand umgangen worden sei. Unter anderem legte es dem DFT beglaubigte Kopien der bei Einfuhren in Deutschland verwendeten thailändischen Ursprungszeugnisse vor. Im Vermerk über die Dienstreisen in Thailand im Mai 2011 sowie Februar bis März 2012 vom 21. März 2012 hielt das Zollkriminalamt fest, dass ein Vertreter des DFT im Vorfeld der Firmenbesuche mitgeteilt habe, dass das DFT bei einer Prüfung der Exporte der B keinerlei Dokumente in den Archiven habe finden können. Das DFT habe keine Ursprungszeugnisse ausgestellt und alle bei der Einfuhr in Deutschland vorgelegten Unterlagen seien als gefälscht anzusehen. Im Folgenden ermittelte auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu möglichen Einfuhren von in China hergestellten Verbindungselementen aus Eisen aus Thailand, um den geltenden Antidumpingzoll zu umgehen. Zu diesem Zweck reisten OLAF-Mitarbeiter im August 2013 nach Thailand. Über ihre Untersuchungsmission vermerken sie im Bericht vom 1. April 2014 (THOR (2014) ...) zunächst, dass das thailändische Außenhandelsministerium im Mai 2013 eine Liste der Einfuhren sämtlicher Sendungen von Verbindungselementen, die aus verschiedenen Ländern (zu über 99 % aus China) nach Thailand eingeführt worden seien, übergeben hätte. Zu den Einfuhren seien das Datum und die Nummer der beim thailändischen Zoll vorgelegten Einfuhranmeldung, die Menge, das Gewicht der Sendung, das Ursprungsland, die Tarifnummer und eine kurze Warenbeschreibung genannt. Parallel hierzu sei eine Liste der Ausfuhren sämtlicher aus Thailand in die EU ausgeführter Sendungen, die zumeist als angebliche Ursprungserzeugnisse aus China bzw. Thailand angemeldet worden seien, vorgelegt worden. Diese habe die identischen Detailinformationen enthalten. Der Vergleich der Einfuhrdaten mit den Ausfuhrdaten habe eine große Zahl von Übereinstimmungen zwischen den eingeführten und den ausgeführten Sendungen gezeigt. OLAF habe überdies die thailändischen Ausfuhrlisten mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten über Einfuhren in die EU abgeglichen. B habe seine Geschäftstätigkeit zwischenzeitlich eingestellt. Am 5. August 2013 habe eine Zusammenkunft mit Vertretern des Hafenzollamtes C stattgefunden. Diese hätten ermittelt, dass B das Lagerhaus der D Co. Ltd. (D) genutzt habe. Das Lagerhaus von D sei in den Folgetagen besucht worden. Die Verantwortlichen von D hätten die Ein- und Abgangslisten sowie die Bestandsverzeichnisse (elektronische Unterlagen über alle ein- und abgehenden Sendungen) vorgelegt. Diese seien mit den von den thailändischen Zollbehörden übermittelten Ein- und Ausfuhrlisten und den betreffenden Auszügen aus der Hauptdatenbank von OLAF verglichen worden. Beim Abgleich der Informationen habe sich bestätigt, dass sämtliche Verbindungselemente, die B über das Lagerhaus von D ein- und wieder ausgeführt habe, Ursprungserzeugnisse aus China gewesen seien. Die Waren seien aus China ein- und in die EU ausgeführt worden. Im Lagerhaus seien sie nicht be- oder verarbeitet worden. Aus den Bestandsverzeichnissen gehe die Verbindung zwischen den eingeführten chinesischen Sendungen und den in die EU ausgeführten Sendungen deutlich hervor. Die Nummern der Rechnungen und/oder die Warencodes, die Warenbeschreibungen und die Mengen seien bei den Ein- und Ausfuhren identisch. Die zuständigen Vertreter der Lagerhäuser hätten bestätigt, dass es sich bei den Sendungen von Verbindungselementen um solche aus China gehandelt habe, die nach dem Umladen in andere Container in die EU verschifft worden seien. In allen Lagerhäusern seien Herstellungs-, Be- und Verarbeitungstätigkeiten untersagt. Die Verbindungselemente aus Stahl seien zoll- und abgabenfrei nach Thailand eingeführt und nach kurzer Zwischenlagerung von dort in die EU wieder ausgeführt worden. Wegen der Einzelheiten des Besuchs von OLAF-Mitarbeitern bei der D am 6. und 8. August 2013 wird auf den Bericht vom 7. Januar 2014 (THOR (2014) ...) verwiesen. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 6. Mai 2014 (AT/S/...XXX-2) erhob der Beklagte für die o.g. Einfuhr Antidumpingzoll i.H.v. ... € unter Bezugnahme auf Art. 220 ZK nach. OLAF-Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei den eingeführten Unterlegscheiben um solche mit Ursprung in der VR China gehandelt habe. Es lägen Daten der thailändischen Behörden über die Vorlieferungen der eingeführten und mit thailändischem Ursprung angemeldeten Unterlegscheiben aus China vor. Die Einfuhr derartiger Produkte mit Ursprung in der VR China sei gemäß der Verordnung (EG) 91/2009 antidumpingzollpflichtig. Im vorliegenden Fall fänden die Maßnahmen zum Antidumpingzoll-Zusatzcode "A999" (alle übrigen Unternehmen; Antidumpingzoll i.H.v. 85 %) Anwendung. Dem Bescheid war ein Schriftstück in polnischer Sprache beigefügt, aus dem der Bescheiderlass hervorging. Am 23. Mai 2014 legte die Klägerin gegen den Nacherhebungsbescheid Einspruch ein. Der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil vor seinem Erlass keine Anhörung stattgefunden habe. Es widerspräche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, nach drei Jahren auf der Grundlage von Ermittlungen eines supranationalen Amtes der Europäischen Union sowie ausländischer Behörden Abgaben nachzuerheben. Die Höhe des Antidumpingzolls entspreche 85 % des reinen Warenwertes und sei damit eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung. Sie, die Klägerin, habe für die importierten Unterlegscheiben das korrekte Ursprungszeugnis im Original vorgelegt, aus dem sich der Warenursprung in Thailand ergebe. Hiervon gehe sie nach wie vor aus. Etwaige Antidumpingzölle habe sie nicht umgehen wollen. Auf die Richtigkeit der von der Verkäuferseite übersandten Belege, insbesondere hinsichtlich des Warenursprungs, habe sie vertrauen dürfen. Ermittlungen von OLAF oder Daten thailändischer Behörden seien für ein deutsches Verwaltungsverfahren nicht unmittelbar bindend. Es werde bestritten, dass die OLAF-Ermittlungen oder die Daten der thailändischen Behörden die konkrete Einfuhr von Unterlegscheiben am 21. September 2011 betreffen. Am 25. Juni 2014 teilte OLAF den Mitgliedstaaten mit, dass das thailändische Außenhandelsministerium am 14. Mai 2014 die Ein- und Ausfuhrdaten zu Verbindungselementen aus Stahl übersandt habe, um die OLAF das Hauptzollamt C ersucht hatte (THOR (2014) ...). Aufgrund der darin enthaltenen Detailangaben habe festgestellt werden können, dass in über 95 % aller Fälle die Nummer der bei der Einfuhr nach Thailand vorgelegten Rechnung sowie das angegebene Gewicht und die angegebene Menge mit der Nummer der bei der Ausfuhr vorgelegten Rechnung sowie mit dem bei der Ausfuhr angegebenen Gewicht und der bei der Ausfuhr angegebenen Menge übereingestimmt hätten. Die bei der Einfuhr vorgelegte Rechnung sei jeweils von einem chinesischen Ausführer ausgestellt gewesen, die bei der Ausfuhr vorgelegte Rechnung von dem betreffenden thailändischen Ausführer. Beispielsdokumente hätten gezeigt, dass die Ausführer jeweils den Briefkopf, das Datum und den Wert der chinesischen Rechnung geändert hätten. Layout, Rechnungsnummer und Warenbeschreibung seien unverändert geblieben. In den Fällen, in denen die Rechnungsnummer nicht genau übereingestimmt habe, sei zumeist lediglich das Präfix anders, die eigentliche Nummer jedoch gleichgeblieben. In diesen Fällen lasse sich die Übereinstimmung zwischen den eingeführten und den wieder ausgeführten Sendungen auch anhand der Gewichts- und Mengenangaben erkennen, die identisch gewesen seien. Hinzu komme, dass der Zeitraum zwischen der Einfuhr und der Ausfuhr jeweils kurz gewesen sei und lediglich zwischen einem und zehn Tagen gelegen habe. OLAF habe die betroffenen Datenbanken, die Unternehmensinformationen und seine Hauptdatenbank anhand dieser nun von den thailändischen Zollbehörden übermittelten Detailangaben um die Nummern der chinesischen Rechnung und die Nummern der betreffenden Ein- bzw. Ausfuhranmeldungen ergänzt. Angesichts der Erklärungen der Lagerverwalter, die bestätigt hätten, dass die betroffenen Waren chinesischen Ursprung gewesen seien, der von diesen Lagerhausverwaltern bereitgestellten Daten, der von den thailändischen Zollbehörden zuvor übermittelten Daten sowie der nun zusätzlich bereitgestellten Informationen lägen den Mitgliedstaaten hinreichende Beweise vor, um Antidumpingzölle nachzuerheben. Mit am 9. Juli 2014 beim Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung und beanstandete, dass kein Bescheid in polnischer Sprache ergangen sei. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine Zollanmeldung in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen sei, die von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Förmlichkeiten erfüllt würden, zugelassen sei. Da die Zollanmeldung in Deutschland abgegeben worden sei, würden hierauf aufbauende Bescheide und sonstige Schreiben ebenfalls in deutscher Sprache ergehen. Allerdings sei dem Einfuhrabgabenbescheid vom 6. Mai 2014 ein Schriftstück in polnischer Sprache beigefügt gewesen. In der Sache stehe nach den Ermittlungen von u.a. OLAF fest, dass der Ursprung der streitgegenständlichen Ware nicht Thailand, sondern die VR China gewesen sei. Insbesondere sei die Sendung in den von der D übergebenen Listen aufgeführt. Die Einfuhr der Unterlegscheiben nach Thailand könne über die jeweilige Handelsrechnung, über die Nummern der Container, mit denen die Sendung nach Thailand eingeführt worden sei, sowie den sog. Produktcode durchverfolgt werden. Das von der Klägerin vorgelegte Ursprungszeugnis sei als gefälscht anzusehen. Allerdings sei bei der Einfuhrabfertigung gar keine Präferenz beantragt worden. Nach Art. 221 Abs. 3 ZK dürfe die Mitteilung des Abgabenbetrages an den Zollschuldner binnen einer Frist von drei Jahren ergehen. Gemäß Art. 220, 221 ZK müsse hinsichtlich der Einfuhrabgaben binnen der Dreijahresfrist grundsätzlich mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden. Die Nacherhebung habe auch nicht aufgrund der Vertrauensschutzregelung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK unterbleiben müssen. Ein aktiver Irrtum der beteiligten Zollstellen liege nicht vor. Die Sendung sei nicht mit Blick auf eine Ursprungsüberprüfung beschaut worden. Der nichtpräferenzielle Ursprung sei weder bei der Ausfuhr aus Thailand noch beim Zollamt A vertrauensbegründend überprüft worden. Das Zollamt habe die Anmeldung diesbezüglich angenommen wie angemeldet. Dem Hinweisschreiben waren im Hinblick auf ein Akteneinsichtsbegehren der Klägerin eine Reihe von Unterlagen beigefügt, aus denen sich die Ermittlungen des Zollkriminalamts und OLAF ergaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung dieser Unterlagen auf Seite 9 des Hinweisschreibens verwiesen. Der Beklagte lehnte den Aussetzungsantrag mit Ablehnungsbescheid vom 11. August 2015 unter Wiederholung seiner im Hinweisschreiben dargelegten Rechtsauffassung ab. Im Folgenden beglich die Klägerin den offenen Abgabenbetrag vollständig. Die Klägerin hat am 7. März 2016 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Die eingeführten Unterlegscheiben hätten ursprünglich aus Thailand gestammt. Einen eindeutigen Nachweis dafür, dass sie ihren Ursprung in der VR China gehabt hätten, habe der Beklagte nicht geführt. Untersuchungen und Missionen von OLAF hätten keine bindende Wirkung auf deutsche Gerichte. Zudem seien die Missionsberichte tendenziös abgefasst und ersichtlich auf ein gewünschtes politisches Ziel gerichtet. Die dort festgehaltenen Aussagen könnten keine Indizwirkung für den vorliegenden Fall haben. Die Geltung rechtsstaatlicher Prinzipien in Thailand sei beschränkt. Zudem sei gemäß § 184 GVG Englisch keine Amtssprache in Deutschland. Folglich müssten zunächst Übersetzungen der Berichte durch zugelassene Übersetzer angefertigt werden. Vorliegend setze die angemessene Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch eine Übersetzung dieser Dokumente ins Polnische voraus. Es dürfe zudem nicht übersehen werden, dass die EU lediglich zu Waren mit Ursprung in der VR China, die angeblich in Malaysia nur umverpackt worden seien, eine ergänzende Verordnung erlassen habe (vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht). Die Kommission habe mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht gerade solchen Waren wie im vorliegenden Fall, nämlich Unterlegscheiben aus Eisen oder Stahl, mit Ursprung in der VR China von Strafzöllen ausgenommen und damit die Verordnung (EG) 91/2009 außer Kraft gesetzt. Unter dem 10. Erwägungsgrund dieser Verordnung werde ausdrücklich erwähnt, dass die EU bei der Erhebung von Strafzöllen auf Importe aus der VR China gegen Bestimmungen des Antidumpingübereinkommens und des GATT 1994 verstoßen habe. Die Ermittlungen des Zollkriminalamts und des OLAF besäßen außerdem keine konkrete, belegbare Verbindung zu den eingeführten Waren. Die Behauptung des Beklagten, das vorgelegte Ursprungszeugnis sei gefälscht, werde bestritten. Eine glaubhafte und konkrete Erklärung der zuständigen thailändischen Behörde, dass konkret dieses Ursprungszeugnis falsch sei, liege nicht vor. Die Vernehmung des Geschäftsführers der D durch das Gericht werde im Hinblick auf seine fragliche Glaubwürdigkeit angeregt. Die Berichte des OLAF seien auch nicht hinreichend belastbar. Es sei zweifelhaft, ob Staatsbeamte in Thailand beim Auftreten von EU-Behörden vor Ort nur wahre Aussagen treffen würden. Sie, die Klägerin, habe professionelle Agenten für die Abwicklung der Importdokumente in Hamburg beauftragt. Daher habe sie auf eine korrekte Abwicklung sowie die Echtheit der vorgelegten Dokumente vertrauen dürfen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg sei zu keinem anderen Ergebnis im Rahmen ihrer Ermittlungen gelangt. Daher sollten die entsprechenden Ermittlungsakten beigezogen werden. Wesentlich sei vorliegend die Frage von der Äquivalenz von Zeugenaussagen von Staatsbediensteten im Nicht-EU-Ausland im Rahmen von Ermittlungen von OLAF als gleichbedeutend und gleichwertig mit entsprechenden Aussagen von Staatsbediensteten im EU-Inland. Diese Frage sei dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zudem habe dieser im Urteil vom 8. März 2022 (C-213/19) ausgeführt, dass die Ermittlungen und Berichte des OLAF nicht für die EU-Mitgliedstaaten verbindlich seien. Ein Mitgliedstaat habe ein Ermessen, ob und inwiefern er entsprechend seiner innerstaatlichen Gesetzgebungshoheit diese von OLAF erhobenen Daten und Schlussfolgerungen umsetze. Eine Ermessensausübung sei vorliegend noch nicht erfolgt. Die von OLAF generierten Daten würden als absolut gesetzt und nicht rechtstaatlich hinterfragt. Eine Umgehung der Zolltarife, die gegen die VR China gerichtet gewesen seien, werde bestritten. Hinsichtlich der von OLAF generierten Daten (Berichte) habe der EuGH bestätigt, dass es sich lediglich um unverbindliche Empfehlungen handele. Diese seien von den Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen, wobei die Umsetzung und die Art und Weise der Umsetzung im Ermessen der nationalen Behörden ständen. Vor diesem Hintergrund reiche es nicht aus, die in Thailand durch intransparente Ermittlungsregeln generierten Daten von OLAF ohne Betätigung des eingeräumten Ermessens im einzelstaatlichen Einzelfall einfach umzusetzen. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem des fairen Verfahrens, eine Entscheidung zu fällen, ohne die betreffenden Zeugen auch persönlich im Rahmen einer Beweisaufnahme zu hören. Deshalb werde angeregt, eine Beweisaufnahme mit den von OLAF vernommenen Zeugen durchzuführen. Mit Schreiben vom 21. April 2016 erwiderte der Beklagte, dass sich die Klage gegen den Nachforderungsbescheid vom 6. Mai 2014 richte, über dessen Einspruch noch nicht entschieden worden sei. Sie sei folglich nach § 44 Abs. 1 FGO unzulässig. Hierauf entgegnete die Klägerin, dass der Beklagte seit fast zwei Jahren nicht über den Einspruch entschieden habe. Es liege eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO vor, sodass die Beendigung des Einspruchsverfahrens unerheblich sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2016 (Rbl. xxx/14) wies der Beklagte den Einspruch zurück und verwies dabei auf seine Ausführungen im Schreiben vom 10. Juni 2015 und im Bescheid vom 11. August 2015. Auf eine Gutgläubigkeit der Klägerin komme es mangels eines aktiven Irrtums der Zollbehörden nicht an. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 6. Mai 2014 (AT/S/...XXX-2) und die Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2016 (Rbl. xxx/14) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass der Ursprung der Unterlegscheiben in China nicht durch generelle Untersuchungen und Missionen des OLAF nachgewiesen sei, sondern dieser Feststellung konkrete einzelfallbezogene Ermittlungen des Zollkriminalamts und des OLAF zugrunde gelegen hätten. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Ermittlungsergebnisse von Gemeinschaftsmissionen sei durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt. Das von der Klägerin angeführte, im Rahmen der Einfuhrabfertigung aber nicht angemeldete und auch nicht anerkannte Ursprungszeugnis nach Formblatt A entfalte für den Streitfall, in dem es allein um die Erhebung von Antidumpingzoll - und damit den nichtpräferenziellen Ursprung der Einfuhrware - gehe, keinerlei Bindungswirkung. Überdies habe die für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse in Thailand zuständige Behörde erklärt, dass sie diesen Nachweis nicht ausgestellt habe und er damit gefälscht sei. Zwar begründe die Berufung auf ein gefälschtes Ursprungszeugnis für sich allein genommen noch keine Vermutung für einen Warenursprung in China. Es könne aber als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Ware nicht wie angegeben aus Thailand stamme. Zumindest im Zusammenspiel mit weiteren, auf einen tatsächlichen chinesischen Ursprung hindeutenden Erkenntnissen könne die Vorlage eines gefälschten Ursprungszeugnisses für Waren, die bei chinesischem Ursprung einem Antidumpingzoll unterliegen, auch ein Indiz für den Warenursprung in China darstellen. Die vom thailändischen Lagerhausunternehmen D erlangten Auskünfte seien vom Geschäftsführer Herrn E und damit von einer hierzu befugten und geeigneten Person erteilt worden. Bei der Aussage des Geschäftsführers, dass in seinem Lagerhausbetrieb Waren aus China umverpackt worden seien, handele es sich um ein wichtiges Indiz für den tatsächlichen Ursprung in China. Der von der Klägerin herangezogene § 184 GVG sei vorliegend nicht anwendbar. Es treffe zu, dass der Missionsbericht in der englischen Fassung an die Klägerin übersandt worden sei, weil es sich bei diesem zum einen um die Originalfassung gehandelt habe und er, der Beklagte, zum anderen aufgrund der nach Fernost bestehenden Geschäftsverbindungen der Klägerin davon ausgegangen sei, dass diese über entsprechende Englischkenntnisse verfüge und deshalb die Ausführungen im Missionsbericht verstehen könne. Jedenfalls seien der Klägerin die deutschen Übersetzungen des maßgeblichen Missionsberichts vom 1. April 2014 und der Amtshilfemitteilung vom 25. Juni 2014 im Gerichtsverfahren 4 V 125/15 zugesandt worden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Feststellungen und Indizien habe die streitgegenständliche Ware ihren nichtpräferenziellen Ursprung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Thailand, sondern in China, womit sie unmittelbar dem Antidumpingzoll nach der VO (EG) 91/2009 unterlegen habe. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juli 2022 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Sachakte des Beklagten (1 Ordner) verwiesen.