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Urteil

4 K 55/21

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2024:0313.4K55.21.00
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Leitsätze
Die Erhebung von Verzugszinsen nach Art. 114 Abs. 2 UZK vom Tag der Zollschuldentstehung bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld entspricht ihrem Gedanken nach der Erhebung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, wobei das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale keine Voraussetzung ist.(Rn.68) Sie werden nach dem - hier mangels unionaler Grundlage maßgeblichen - mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht gemäß §§ 239 Abs. 1, 155 AO durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.(Rn.68) Die Voraussetzungen für die Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach sind dabei unabhängig von einem bereits ergangenen Einfuhrabgabenbescheid zu prüfen. Letzterer ist kein Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid.(Rn.68) Gegen den Zinsbescheid nach § 239 AO sind der Einspruch und die Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht statthaft.(Rn.68)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung von Verzugszinsen nach Art. 114 Abs. 2 UZK vom Tag der Zollschuldentstehung bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld entspricht ihrem Gedanken nach der Erhebung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, wobei das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale keine Voraussetzung ist.(Rn.68) Sie werden nach dem - hier mangels unionaler Grundlage maßgeblichen - mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht gemäß §§ 239 Abs. 1, 155 AO durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.(Rn.68) Die Voraussetzungen für die Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach sind dabei unabhängig von einem bereits ergangenen Einfuhrabgabenbescheid zu prüfen. Letzterer ist kein Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid.(Rn.68) Gegen den Zinsbescheid nach § 239 AO sind der Einspruch und die Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht statthaft.(Rn.68) I. Das Gericht entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter. II. Die zulässige Anfechtungsklage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Der streitgegenständliche Einfuhrabgabenbescheid ist rechtswidrig, soweit er die aus dem Tenor ersichtliche Festsetzung übersteigt. Insoweit ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Das Gericht ist in der Lage, den Bescheid zu ändern, § 100 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO. Rechtsgrundlage für den Einfuhrabgabenbescheid ist Art. 101 i.V.m. Art. 105 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 (ABl. Nr. L 269,1; UZK) über die nachträgliche Festsetzung eines ursprünglich zu niedrig festgesetzten Abgabenbetrags. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Festsetzung sind dem Grunde nach gegeben. Die von der Klägerin eingeführten Solarmodule unterliegen dem Grunde nach Antidumping- und Ausgleichszöllen (AD-Zoll; AG-Zoll; unter 1.). Der Höhe nach ist die Festsetzung zu korrigieren, weil der Zoll nicht die einschlägigen herstellerspezifischen AD-Zollsätze und AG-Zollsätze angewendet hat (unter 2.). Die Verzugszinsen sind in entsprechender Anwendung des § 239 der Abgabenordnung (AO) im gleichen Maße vermindert festzusetzen (unter 3.). 1. Die von der Klägerin eingeführten Solarmodule unterliegen dem Grunde nach AD- und AG-Zöllen. Für die Einfuhrzeitpunkte 19. Oktober 2017, 30. Oktober 2017 und 30. Januar 2018 sind anwendbar die Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 56,1; DVO (EU) 2017/366); die Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (ABl. L 56,131; DVO (EU) 2017/367); beide geändert mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission vom 15. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 zur Einführung endgültiger Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 238, 22; DVO (EU) 2017/1570; berichtigt am 10. Februar 2018, ABl. L 38, S. 41). Maßgeblich für die Einreihung ist die zum jeweiligen Einfuhrzeitpunkt gültige Fassung des Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. L 294, 1; Kombinierte Nomenklatur, KN 2017) bzw. in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 (ABl. L 282,1; Kombinierte Nomenklatur, KN 2018). Die von der Klägerin eingeführten Solarmodule fallen unter den mit der DVO (EU) 2017/366 und der DVO (EU) 2017/367 festgelegten endgültigen Antidumpingzoll. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnungen wird ein endgültiger AD- und AG-Zoll u.a. eingeführt auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs, die "derzeit unter den KN-Codes [u.a.] ex [...] 8541 40 90 21" eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Waren ex TARIC-Code 8541 4090 21 waren auf den Tag des Erlasses der Verordnung definiert als "Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium, Versand aus der Volksrepublik China [...]". Die streitbefangenen Waren unterfallen dieser Definition. 1. a) Es handelt sich nach den keinen wesentlichen Zweifeln unterliegenden Feststellungen des OLAF-Berichts zum Az. OCM (2021)xxx/21 um vollständige Solarmodule, also Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium der Typen SM-1, SM-3 sowie SM-4, die ihren Warenursprung in der Volksrepublik China haben. OLAF-Berichte stellen in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem ihre Verwendung erforderlich erscheint. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen und haben dieselbe Beweiskraft. An diese gesetzliche Wertung anknüpfend entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, in OLAF-Berichten zulässige Beweismittel zu sehen. Allerdings sei es Aufgabe des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob ein OLAF-Bericht für den konkreten Streitfall aussagekräftig sei oder gegebenenfalls nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation enthalte (EuGH, Urteil vom 26.10.2017, C-407/16, Rn. 56 f.; FG Hamburg, Urteil v. 03.08.2022, 4 K 85/16, Rn. 45 - juris). Nach diesen Maßgaben hat das Gericht keine wesentlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des OLAF. Der OLAF Bericht enthält nicht nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation, sondern er stützt sich auf die Prüfungsergebnisse der thailändischen Zollverwaltung, welche die streitbefangene Lieferung aus Thailand einem Import der nämlichen Waren aus China zugeordnet hat. Die fraglichen Solarmodule wurden hiernach bei der Einfuhr nach Thailand unter den Warenbeschreibungen "SOLAR MODULES" "SM-1", "SM-3" sowie "SM-4" und damit mit ganz konkreten Typbezeichnungen von auf dem Markt erhältlichen vollständigen Solarmodulen und gerade nicht als Teile für Solarmodule angemeldet. Das Nettogewicht bei Einfuhr entsprach zudem genau dem Nettogewicht bei der Ausfuhr aus Thailand. Dem Gericht liegen in den beiden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren vier Einfuhrvorgänge der Klägerin zur Entscheidung vor, in denen vermeintlich Teile von China nach Thailand und später komplette Solarmodule von Thailand nach Deutschland eingeführt worden sein sollen. In allen vier Verfahren seien das Importgewicht nach Thailand und das Importgewicht nach Deutschland identisch gewesen (vgl. zur Indizwirkung der Gewichtsverhältnisse FG Hamburg, Urteil vom 3. August 2022, 4 K 85/16, juris, Rn. 34). Das OLAF hat weiter dargelegt, dass diese Gewichtsidentität nicht nur für diese Lieferungen, sondern für sämtliche in den Anlagen "OC_2018_XXX_1" und "OC_2018_ XXX_2" genannten Einfuhren gelte. Das Gericht hat die vom Beklagten vorgelegten Tabellen abgeglichen und konnte allen Ausfuhren der C aus dem Jahr 2018 entsprechende Einfuhren vollständiger Solarmodule aus China mit - ggf. nach Zusammenrechnung von Positionen - identischem Nettogewicht zuordnen. Es handelt sich mithin bei dem hier streitbefangenen Vorgang und den Parallelvorgängen des Verfahrens 4 K 58/21 nicht um etwaige Bearbeitungsversehen der C oder der chinesischen Lieferanten im Zollanmeldeverfahren, sondern um Umladungen und Umdeklarationen der nämlichen Waren in der thailändischen Freizone. Die von der Klägerin behauptete Bearbeitung in Thailand könnte angesichts der Anmeldedaten lediglich wenige Tage gedauert haben. Innerhalb weniger Tage kann die von der Klägerin als komplex beschriebene Bearbeitung in Thailand nicht stattgefunden haben. b) Weder die Darlegungen der Klägerin noch die weiteren Ermittlungen des Gerichts können die Feststellungen des OLAF und des Beklagten erschüttern. Die Klägerin hat auf die Aufforderung des Gerichts nach § 90 Abs. 2 AO keine konkreten Schilderungen über den Verarbeitungsprozess der streitbefangenen Waren in Thailand oder die Qualifikation der Belegschaft vorgelegt, sondern lediglich abstrakte Prozessbeschreibungen, die mittels technischer Beschreibungen aus dem Internet leicht hergestellt werden können. Gegen eine Fertigung der Solarmodule in Thailand spricht zudem, dass die Herstellung von Solarmodulen aus Einzelteilen, insbesondere bei Zulieferung von ganzen Solarzellen oder Siliciumwafern ohne Verunreinigungen und zu konkurrenzfähigen Marktpreisen nur in großem und hochtechnisiertem Umfang möglich ist; die Unternehmen benötigen Fertigungsstraßen (vgl. z.B. www.youtube.com: "Solarzellen-Produktion von Meyer Burger", "Produktion für exzellente Solarmodule CS Wismar", "D production video", ..., Abrufe am 16. Februar 2024). Mangels entsprechender Darlegungen und Belege der Klägerin spricht nichts dafür, dass in der thailändischen Freizone eine geeignete Fabrik gestanden haben könnte, in der in einem konkurrenzfähigen Umfang unter angemessener Reinheit Solarmodule aus Einzelteilen hergestellt worden sein könnten. Im Gegenteil zeigen die von der Klägerin eingereichten vermeintlichen Fotos von Produktionsanlagen keinerlei Bestandteile einer Fertigungsstraße, sondern eher lagerartige Räume, in denen sicherlich keine Fertigung von Solarmodulen stattfinden könnte, bei der sogar die Solarzellen mittels eines Lasers geteilt worden sein sollen. Die - wenig aussagekräftigen - Fotos zeigen Räumlichkeiten mit Personen und mutmaßlich Einzelteilen für Solarmodule und/oder die Module selbst. Die Fotos lassen als Urheber Vertreter der D erkennen und weisen dieselbe Unterschrift auf wie die für D erteilte eidesstattliche Versicherung und können auch deshalb keinen Beleg für eine Modulfertigung in Thailand liefern. Auch die von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen und eidesstattlichen Versicherung führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Beweiswert eidesstattlicher Versicherungen ist erstens lediglich auf die Glaubhaftmachung angelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 1997, V ZB 10/97). Das Gericht kann die Urheberschaft der Schreiben nicht prüfen, und die Klägerin hat hierfür auch keinen Beweis angeboten. Der Beweiswert der Bestätigungsschreiben und entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist zudem angesichts der absolut pauschal gehaltenen Inhalte sehr gering. Das Gericht hat auch angesichts des erkennbaren Eigeninteresses der Aussteller der aus den Dokumenten ersichtlichen Aussteller erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Erklärungen. Die vorgenannten Umstände legen ein systematisches Umgehen von Antidumpingzöllen durch Umladungen von chinesischen Solarmodulen durch die C in der thailändischen Freizone nahe; mit den Ermittlungsergebnissen des OLAF dürfte dieses Geschäftsmodell beendet sein, was weder im Interesse der chinesischen noch der thailändischen Wirtschaftsbeteiligten ist. Die eidesstattlichen Versicherungen, die einen Vertreter der D ausweisen erscheinen zudem vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass die D danach keine eigenen Fotozellen geliefert haben will. Gleichwohl sind die Solarmodule als solche der Typen "SM-1", "SM-3" sowie "SM-4" in die EU eingeführt worden. Auch die Gewichtsverhältnisse der in den Listen der thailändischen Zollbehörden wiedergegebenen Im- und Exporte widersprechen, wie bereits ausgeführt, dieser Bestätigung. Das wissenschaftlichen Gutachten der Technischen Hochschule E ist ebenso wenig geeignet, den Ursprungserwerb durch ausreichende Be- oder Verarbeitung in Thailand nach Art. 60 Abs. 2 UZK zu beweisen. In den beiden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren hat die Klägerin eine identische beglaubigte Übersetzung des Gutachtens vorgelegt. Das wissenschaftliche Gutachten befasst sich abstrakt und soweit erkennbar ohne konkreten Sachverhaltsbezug mit den Bestandteilen bzw. der Zusammensetzung jeglicher Solarmodule. Es enthält überhaupt keine Angaben darüber, welche konkreten Produktionsschritte oder -maßnahmen an den Einfuhrwaren von den Lieferanten der Klägerin tatsächlich vorgenommen worden sein sollen. 2. Der Höhe nach ist die Festsetzung zu korrigieren, weil der Zoll nicht die einschlägigen herstellerspezifischen AD-Zollsätze und AG-Zollsätze angewendet hat Aus den Daten der thailändischen Zollbehörden, nämlich Spalte L der Tabellen, ergibt sich, dass die Waren der streitbefangenen Einfuhren in der VR China von der "G Co. Ltd." geliefert wurden. Für diese Fälle müssen daher unter Anwendung des TARIC-Codes B808 des Anhangs I der VO (EU) 2017/366 und VO (EU) 2017/367 die Zollsätze 0,0 % (ZOLLEU), 41,3 % (ADZ) und 6,4 % (AGZ) angewendet werden, Art. 1 Abs. 2 der VO (EU) 2017/366 und VO (EU) 2017/367. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die vom Beklagten am 23. Februar 2024 vorgelegte Neuberechnung, die zur geänderten Festsetzung in der tenorierten Höhe führt. 3. Die Verzugszinsen sind in entsprechender Anwendung des § 239 AO im gleichen Maße vermindert festzusetzen. Gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhrabgabenbetrag berechnet, wenn die Zollschuld aufgrund von Art. 79 oder 82 UZK entsteht oder aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt wird. Diese Erhebung von Verzugszinsen vom Tag der Zollschuldentstehung bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld entspricht ihrem Gedanken nach der Erhebung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, wobei das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale keine Voraussetzung ist (vgl. Thaler in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 114 UZK, Rn. 6, Stand April 2023; Alexander in Witte, 8. Aufl. 2022, Unionszollkodex, Art. 114 UZK, Rn. 4). Hinterziehungszinsen nach § 235 AO werden nach dem - hier mangels unionaler Grundlage maßgeblichen - mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht gemäß §§ 239 Abs. 1, 155 AO durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Kögel in Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 235 AO, Rn. 46, Stand Juli 2020). Die Voraussetzungen für die Festsetzung der hinterzogenen Steuer dem Grunde und der Höhe nach sind dabei unabhängig von einem bereits ergangenen Steuerbescheid zu prüfen. Der Steuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid (BFH, Urteil vom 28. März 2012, II R 39/10, BStBl. II 2012, 712). Gegen den Zinsbescheid nach § 239 AO sind der Einspruch und die Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht statthaft (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 239 AO, Rn. 11, 22, 29, Stand Mai 2022). Das erkennende Gericht wendet diese Maßgaben sinngemäß auf die Verzugszinsfestsetzung nach Art. 114 Abs. 2 AO an. Nach diesen Maßgaben sind die Verzugszinsen im gleichen Maße wie die geänderten Zölle vermindert festzusetzen. Die Verzugszinsen wurden aufgrund der Antidumpinguntersuchung durch die zuständigen mitgliedstaatlichen und unionalen Behörden und damit aufgrund einer nachträglichen Kontrolle i.S.d. Art. 114 Abs. 2 UZK festgesetzt; der Kontrollbegriff ist im Hinblick auf den Regelungszweck weit auszulegen (vgl. Alexander in Witte, 8. Aufl. 2022, Unionszollkodex, Art. 114 UZK, Rn. 4). Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass die Zollschuldner, die durch ein rechtswidriges oder nachlässiges Verhalten die Mitteilung der Zollschuld verzögern, gegenüber den gesetzestreuen Zollschuldnern einen Vorteil haben (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2003, C-91/02, Hannl + Hofstetter, Rn. 21). Die Bemessungsgrundlage der Verzugszinsen AD-Zölle ist um 22,66 %, AG-Zölle um 44,35 % zu vermindern. Zinsdauer und Zinssätze sind korrekt. Die Zinsbeträge sind gemäß § 239 Abs. 2 Satz 2 AO auf volle € abzurunden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumping- und Ausgleichszöllen sowie Verzugszinsen betreffend Einfuhren von Fotovoltaikmodulen. Mit den Zollanmeldungen AT/C/42/XXX-1 vom 19. Oktober 2017, AT/C/42/XXX-2 vom 30. Oktober 2017 und AT/C/42/XXX-3 vom 30. Januar 2018 meldete die Klägerin, vertreten durch die A GmbH, jeweils "Solarmodule, aus kristallinem Silicium" mit der Codenr. 8541 4090 49 0 thailändischen Ursprungs zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Der Beklagte nahm die Zollanmeldungen an und überließ die Einfuhrsendungen ohne weitere Überprüfung unter Erhebung des für die angemeldete Warennummer einschlägigen Drittlandzolls (frei) in das angemeldete Verfahren 4200. Aufgrund des Einleitungsbeschlusses vom 25. April 2018 hatte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die vermutete Umgehung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinen Silicium mit Ursprung in oder Versand aus der Volksrepublik China untersucht, die als thailändische Ursprungserzeugnisse angemeldet worden waren. Auf den Abschlussbericht wird verwiesen. Der Untersuchung lag eine Information der belgischen Zollbehörden zugrunde, dass über das Unternehmen "B Co. Ltd." Lieferungen von Solarpaneelen chinesischen Ursprungs als angebliche thailändische Ursprungserzeugnisse angemeldet worden waren. Neuerdings seien diese Waren von dem Unternehmen "... C" (C) geliefert worden. Bei weiteren Untersuchungen traf das OLAF die Feststellung, dass mehrere aus der VR China nach Thailand erfolgte Sendungen hinsichtlich Mengen und zeitlichem Rahmen mit Sendungen übereinstimmten, die anschließend bei der Einfuhr nach Belgien als angeblich thailändische Ursprungserzeugnisse angemeldet worden seien. Bezüglich 33 Sendungen zu drei bestimmten thailändischen Unternehmen, darunter die C, sowie zu zwei weiteren thailändischen Unternehmen richtete das OLAF unter dem 8. Mai 2019 (OCM(2019)xxx) ein Amtshilfeersuchen an die thailändischen Behörden. Diese übermittelten im März 2020 Informationen (OCM(2020)xxx), in denen sie u.a. anhand der Nummern der Einfuhranmeldungen Einfuhren in die Freizone entsprechenden Ausfuhren aus der Freizone zuordneten. Neben den 33 angefragten Sendungen übermittelte die thailändische Seite entsprechende Information bezüglich 41 weiterer Container hauptsächlich der C. Auf dieser Grundlage traf das OLAF mit dem Abschlussbericht vom 19. April 2021 (OCM(2021)xxx) die Feststellung, dass diese von der C in die EU ausgeführten Erzeugnisse, darunter auch die streitbefangenen, ihren wirklichen Ursprung in der Volksrepublik China hätten. Das OLAF ordnete den streitbefangenen Einfuhrsendungen thailändische Import- und Exportanmeldungen zu: Mit der thailändischen Importanmeldung A013-YYY-1 sei die Einfuhr von 13.608 kg "Solar Modules SM-1" an Bord des Frachters "F-1" mit dem Container C-1 am 12. September 2017 in die thailändische Freizone angemeldet worden. Laut der thailändischen Exportanmeldung A013-YYY-2 sei diese nämliche Sendung, 13.608 kg "Solar Modules SM-1" am 14. September 2017 mit Container C-2 an Bord des Frachters "F-2" wieder aus der Freizone ausgeführt worden. Dieser Container sei mit der streitbefangenen Einfuhrzollanmeldung AT/C/42/XXX-1 vom 19. Oktober 2017 in die EU eingeführt worden. Den dazu angemeldeten Handelsdokumenten (Handelsrechnung Nummer HR-1 vom 17. August 2017 sowie zugehörige Packliste) sei ebenfalls die Warenbeschreibung 13.608 kg "Solar Modules SM-1" zu entnehmen. Mit der thailändischen Importanmeldung A014-YYY-3 sei die Einfuhr von 12.474 kg "Solar Modules SM-2" sowie 1.134 Kilogramm "Solar Modules SM-1" an Bord des Frachters "F-3" mit dem Container C-3 am 14. September 2017 in die thailändische Freizone angemeldet worden. Laut der thailändischen Exportanmeldung A014-YYY-4 sei diese nämliche Sendung, 12.474 kg "Solar Modules SM-2" sowie 1.134 Kilogramm "Solar Modules SM-1" am 20. September 2017 mit Container C-4 an Bord des Frachters "F-4" wieder aus der Freizone ausgeführt worden. Dieser Container sei mit der streitbefangenen Einfuhrzollanmeldung AT/C/42/XXX-2 vom 30. Oktober 2017 in die EU eingeführt worden. Den dazu angemeldeten Handelsdokumenten (Handelsrechnung Nummer HR-2 vom 17. August 2017 sowie zugehörige Packliste) sei ebenfalls die Warenbeschreibung 12.474 kg "Solar Modules SM-2" sowie 1.134 Kilogramm "Solar Modules SM-1" zu entnehmen. Mit der thailändischen Importanmeldung A016-YYY-5 sei die Einfuhr von 13.608 kg "Solar Modules SM-3", 7.938 kg "Solar Modules SM-3" sowie 5.700 kg "Solar Modules SM-4" an Bord des Frachters "F-5" mit den Containern C-5 und C-6 am 16. September 2017 in die thailändische Freizone angemeldet worden. Laut der thailändischen Exportanmeldung A016-YYY-6 sei diese nämliche Sendung, 13.608 kg "Solar Modules SM-3", 7.938 kg "Solar Modules SM-3" am 19. Dezember 2017 mit den Containern C-7 und C-8 an Bord des Frachters "F-6" wieder aus der Freizone ausgeführt worden. Diese Container seien mit der streitbefangenen Einfuhrzollanmeldung AT/C/42/XXX-3 vom 30. Januar 2018 in die EU eingeführt worden. Den dazu angemeldeten Handelsdokumenten (Handelsrechnung Nummer HR-3 vom 1. November 2017 sowie zugehörige Packliste) sei ebenfalls die Warenbeschreibung 13.608 kg "Solar Modules SM-3", 7.938 kg "Solar Modules SM-3" sowie 5.700 kg "Solar Modules SM-4" zu entnehmen. Den thailändischen Importanmeldungen sei jeweils das Ursprungsland "CN - Volksrepublik China" zu entnehmen gewesen. Die weiteren Einzelheiten zum Ermittlungsverfahren und den Ermittlungsergebnissen des OLAF ergeben sich aus dem Inhalt der Sachakte (RL xxx-1/20), auf die Bezug genommen wird, insbesondere: - Einleitungsverfügung OCM (2018) xxx vom 5. Juni 2018; - Mitwirkungsersuchen OCM (2020) xxx vom 27. März 2020 nebst Anlagen; - Mitwirkungsersuchen OCM (2020) xxx vom 14. April 2020; - Antwortschreiben Zollkriminalamt (ZKA; Z XXX vom 20. April 2020 nebst Anlagen; - Schlussbericht (OCM (2021) xxx) vom 19. April 2021. Am 20. Juli 2018 forderte der Beklagte die Zollvertreterin gemäß Art. 48 UZK auf, Handelsrechnung, Packliste, Bill of Lading sowie Ursprungszeugnisse zur Einfuhr AT/C/42/XXX-3 vorzulegen. Am 3. September 2018 übersandte die Zollvertreterin dem Beklagten Scans - der Bill of Lading über die Lieferung von 48 Paletten mit dem Bruttogewicht von insgesamt 29.346 kg "SOLAR MODULES" aus Thailand; - der Handelsrechnung und der Packliste der C vom 1. November 2017 über 648 Stück SOLAR MODULES "SM-3", 378 Stück SOLAR MODULES "SM-3" sowie 300 Stück SOLAR MODULES "SM-4"; - des "Certificate of Origin" der "Federation of Thai Industries Thailand" über diese Position, bezeichnet mit Invoice No. HR-3. Mit Einfuhrabgabenbescheid AT/S/XXX-4 vom 1. Juli 2020 setzte der Beklagte gemäß Art. 101 i.V.m. Art. 105 Abs. 4 UZK Antidumpingzoll i.H.v. ... € sowie Ausgleichszoll i.H.v. ... € fest. Mit Zinsfestsetzungsbescheid (VZZ/-1) vom 23. Juli 2020 setzte er zudem gemäß Art. 114 UZK Verzugszinsen i.H.v. ... Euro fest. Die Einsprüche der Klägerin vom 22. und 29. Juli 2020 blieben angesichts der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2021 (RL xxx-2 und xxx-3/20) erfolglos. Die Klägerin hat am 10. Juni 2021 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Ware sei thailändischen Ursprungs, denn es seien lediglich Teile von Solarpaneelen bei der Lieferantin "D Limited" (D) bestellt und nach Thailand geliefert worden. Die Feststellungen des OLAF seien im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden und seien zu bestreiten. Sie seien zudem fehlerhaft. Der Ursprung der Solarmodule liege nicht in der Volksrepublik China. Aus einer den Aussteller C ausweisenden Bescheinigung gehe hervor, dass beispielsweise die Order XXX in Thailand hergestellt worden sei. Eine wissenschaftliche Stellungnahme der technischen Universität E deute darauf hin, dass das wichtigste Element eines Fotovoltaikmoduls seine Zellen seien und jedes andere Element eines Fotovoltaikmoduls eine Ergänzung der Zellen selbst sei. In Thailand seien die aus China stammenden Zellen bearbeitet worden. Es habe sich nicht um eine Bearbeitung einfacher Art gehandelt, sondern es sei auch eine mechanische und elektrische Bearbeitung des Produkts durchgeführt worden, was durch die eidesstattliche Versicherung des Vertretungsberechtigten der C, Herrn F, bewiesen werde. Die eidesstattliche Versicherung des Vertretungsberechtigten der D beweise, dass beispielsweise aufgrund der Bestellung (A016-YYY-7) lediglich Modulteile geliefert worden seien, nicht aber ganze Fotovoltaikanlagen. Sie habe auch Fotos der Produktionsstätte vorgelegt. Ein gleiches Import- und Exportgewicht lasse nicht darauf schließen, dass die gleichen Teile und insbesondere Solarmodule transportiert worden seien. Die für die Herstellung der Fotovoltaikmodule erforderlichen Produktionsschritte habe die C gegenüber der Klägerin in thailändischer Sprache dargestellt, was die Klägerin ins Deutsche habe übersetzen lassen und zur Akte gereicht habe. Sie habe die Qualifikationen und Fähigkeiten der Mitarbeiter in der Solarmodul Fertigung hinreichend dargestellt. Laut Auskunft von C seien in Thailand keine Zertifikate bzw. Qualifikationen erforderlich, um bei den erforderlichen Produktionsanlagen tätig zu sein. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid AT/S/XXX-4 vom 1. Juli 2020 und den Verzugszinsbescheid VZZ/-1 vom 23. Juli 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2021 (RL xxx-2/20 und xxx-3/20) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Feststellungen des OLAF und diesen zugrundeliegenden Daten ließen keinen anderen Schluss zu, als dass die streitbefangenen Solarmodule ihren Ursprung in der VR China hätten. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die in diesem und einem weiteren Verfahren vor dem erkennenden Gericht streitbefangenen betroffenen vier Liefervorgänge jeweils identische Import- und Exportgewichte aufgewiesen hätten, wenn in Thailand Teile importiert und ursprungsbegründend bearbeitete Solarmodule exportiert worden wären. Eine ursprungsbegründende Bearbeitung in der Freizone sei nicht zulässig, weil in Freizonen lediglich Erhaltungsbehandlungen zulässig seien. Aus den thailändischen Daten zu Einfuhranmeldungen sowie aus dem von der Klägerin vorgelegten Kaufvertrag vom 1. Juli 2018 ergebe sich als Hersteller der Solarmodule die G. Dies erkläre das Vorgehen der Klägerin bzw. ihrer thailändischen Lieferanten, weil mit der DVO (EU) 2017/1589 vom 19. September 2017 dieser Hersteller mit Antidumping- und Ausgleichszöllen belegt worden sei. Zur Umgehung dieser Maßnahme sei es attraktiv gewesen, als Hersteller "D" und den Ursprung Thailand anzugeben bzw. zu konstruieren. Die G sei seit August 2017 regelmäßig als Lieferantin der C aufgetreten (2017: Ca. 30 % der Einfuhren der C; 2018 rund 70 % der Einfuhren der C). Lieferungen der D an C seien in den Datensätzen der thailändischen Zollbehörden nicht enthalten gewesen. Unabhängig davon seien auch dann die Anforderungen des Art. 60 Abs. 2 UZK nicht erfüllt, wenn die Solarmodule in Thailand aus Teilen zusammenfügt worden wären. Gemäß Art. 34 lit. f) UZK-DelVO stelle nämlich ein einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einer vollständigen Ware keine wesentliche wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung dar, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führe. Das Gericht hat die Klägerin am 26. Oktober 2023 gemäß § 90 Abs. 2 AO zur Mitwirkung aufgefordert durch die genaue Beschreibung der Produktionskette der streitbefangenen Waren, der genauen Produktionsschritte zwischen dem 11. Mai 2018 und dem 20. Juni 2018, der erforderlichen Qualifikationen bzw. Fähigkeiten der Produktionsmitarbeiter in Thailand sowie durch die Vorlage schriftlicher Unterlagen zur Warenbehandlung und den Produktionsprozessen in Thailand. Das Gericht hat die Klägerin am 26. Oktober 2023 gemäß § 90 Abs. 2 AO zur Mitwirkung aufgefordert durch die genaue Beschreibung der Produktionskette der streitbefangenen Waren, der genauen Produktionsschritte zwischen dem 11. Mai 2018 und dem 20. Juni 2018, der erforderlichen Qualifikationen bzw. Fähigkeiten der Produktionsmitarbeiter in Thailand sowie durch die Vorlage schriftlicher Unterlagen zur Warenbehandlung und den Produktionsprozessen in Thailand. Dem Gericht hat die Sachakte des Beklagten (RL xxx-2/20 und xxx-3/20) vorgelegen, auf die Bezug genommen wird. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 4 K 48/21 und 4 K 55/21 vom 13. März 2024 wird verwiesen.