Urteil
4 K 67/18
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung (§ 233 Satz 2 AO) nicht entgegen, die eine Verzinsung des Zinsanspruchs ausschließt.(Rn.23)
2. Die wirksame Ausübung der nach dem Unionsrecht bestehenden Ansprüche des Wirtschaftsbeteiligten gegen den Mitgliedstaat (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 28.04.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/20 und C-427/20) erfordert nicht, dass die nationalen Behörden dem Wirtschaftsbeteiligten auch Prozesszinsen auf die erst im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens gewährten Zinsen auf die erstatteten Abgaben gewähren.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung (§ 233 Satz 2 AO) nicht entgegen, die eine Verzinsung des Zinsanspruchs ausschließt.(Rn.23) 2. Die wirksame Ausübung der nach dem Unionsrecht bestehenden Ansprüche des Wirtschaftsbeteiligten gegen den Mitgliedstaat (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 28.04.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/20 und C-427/20) erfordert nicht, dass die nationalen Behörden dem Wirtschaftsbeteiligten auch Prozesszinsen auf die erst im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens gewährten Zinsen auf die erstatteten Abgaben gewähren.(Rn.23) Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die in der Sache fortgeführte Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf die mit Bescheiden vom 25.06.2020 und 08.08.2022 gewährten Zinsbeträge in Höhe von 11.581,00 Euro bzw. 1.878,00 Euro (§ 101 Satz 1 FGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch - scil. Prozesszinsen auf die ihr zwischenzeitlich vom beklagten Hauptzollamt gewährten Zinsen - findet weder im nationalen Recht (hierzu unter 1.) noch im Unionsrecht eine Rechtsgrundlage (hierzu unter 2.). 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch findet im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag an zu verzinsen, wenn durch eine oder aufgrund einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Prozesszinsen handelt es sich weder um Steuern (§ 3 Abs. 1 AO) noch um Steuervergütungen, sondern um steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO mit der rechtlichen Konsequenz, dass diese nicht nach § 236 Abs. 1 AO zu verzinsen sind. Dieser rechtliche Befund entspricht auch dem vom nationalen Gesetzgeber in § 233 Satz 1 AO aufgestellten Grundsatz, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie der in § 233 Satz 2 AO getroffenen Anordnung, dass Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und die entsprechenden Erstattungsansprüche nicht verzinst werden. Steuerliche Nebenleistungen sind nach der in Bezug genommenen Legaldefinition des § 3 Abs. 4 AO Zinsen u.a. nach den §§ 233 bis 237 AO und damit auch Prozesszinsen, wie sie von der Klägerin gelten gemacht werden. Dass nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO steuerliche Nebenleistungen auch Zinsen sind, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, ist der Klägerin mit Blick auf ihr Begehren nicht behilflich. Nach dem Recht der Europäischen Union sind Zinsen allein auf erstattete Abgaben zu zahlen; sie müssen den gesamten Zeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Betroffene den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, 419/20 und 427/20, Gräfendorder Geflügel und Tiefkühlfeinkost, Rn. 52 u. 75). Dass dieser unionsrechtliche Zinsanspruch wiederum zu verzinsen ist, sollten diese Zinsen verzögert und erst nach gerichtlicher Inanspruchnahme gezahlt werden, hat der Europäische Gerichtshof nicht judiziert, was auch vor dem Hintergrund nicht als verwunderlich erscheint, dass der unionsrechtliche Zinsanspruch lediglich die Nachteile ausgleichen soll, die dem Betreffenden durch die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages entstanden sind, die er durch Zahlung der unionsrechtswidrig geforderten Abgabe erlitten hat. 2. Auch im Unionsrecht findet der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch keine Grundlage. Der Europäische Gerichtshofs hat zuletzt mit Urteil vom 28.04.2022 (verbundene Rechtssachen C-415/20, 419/20 und 427/20, Gräfendorder Geflügel und Tiefkühlfeinkost) bekräftigt, dass ein Verwaltungsunterworfener, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht nicht nur einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrages hat (Rn. 51). Der Betreffende hat vielmehr nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den Mitgliedstaat auch auf Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages auszugleichen (Rn. 52). Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 ferner ausgeführt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind (Rn. 74). Diese Modalitäten müssen freilich, wie der Gerichtshof betont hat, den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74; Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 27 u. 28). Insbesondere dürfen die Modalitäten der Zinszahlung nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird, was u.a. voraussetzt, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75; Urteil vom 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 26 bis 28). Ob die Modalitäten für die Zahlung der Zinsen, zu denen neben dem Zinslauf insbesondere der Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen zählen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2018, C-387/16, Nidera, Rn. 25), dem insbesondere Grundsatz der Effektivität entsprechen, ist unter Berücksichtigung der Stellung der nationalen Vorschriften im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen, wobei gegebenenfalls auch die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z.B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2021, C-561/19, Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi, Rn. 63; Urteil vom 15.03.2017, C-3/16, Aquino, Rn. 52). Die Modalitäten der Zahlung von Zinsen müssen letztlich so festgelegt sein, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht erhobenen Abgabe "ausgeglichen" (EuGH, Urteil vom 23.04.2020, C-13/18 und C-126/18, Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági, Rn. 44) bzw. "neutralisiert" (EuGH, Urteil vom 16.05.2013, C-191/12, Alakor Gabonatermelö es Forgalmazo, Rn. 24 u. 27) werden kann. Unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Grundsätze steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die eine Verzinsung des Zinsanspruchs nicht vorsieht. Die wirksame Ausübung der nach dem Unionsrecht bestehenden Ansprüche des Betreffenden gegen den Mitgliedstaat - scil. einerseits Anspruch auf Erstattung der Geldbeträge, die der Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, andererseits Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diese Geldbeträge über den gesamten Zeitraum der Nichtverfügbarkeit der Geldbeträge - erfordert nicht, dass die nationalen Behörden der Klägerin Prozesszinsen auch auf die erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gewährten Zinsen auf die erstatteten Abgaben gewähren. Der unionsrechtliche Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die erstatteten, weil unionsrechtlich nicht geschuldeten Abgaben soll beim Betreffenden die wirtschaftliche Belastung, zu der die nicht geschuldete Abgabe geführt hat, neutralisieren. Nicht - so wie die Klägerin meint - die Einbuße, dass dem Betreffenden die Zinsen auf die erstatteten Abgaben erst zu einem Zeitpunkt nach der Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben gezahlt werden (vgl. Schriftsatz vom 26.07.2022, Seite 2), sondern die Einbuße, dass der Betreffende über den unionsrechtlich nicht geschuldeten Abgabenbetrag nicht verfügen konnte, soll durch den aus dem Unionsrecht abgeleiteten Zinsanspruch ausgeglichen werden. Diese Belastung ist indes durch die Zinszahlungen des beklagten Hauptzollamtes im Juni 2020 und August 2022 bereits kompensiert worden. Eine Verzinsung dieser Zinszahlungen würde zu einer Überkompensation des vorübergehenden Liquiditätsverlustes und damit zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Wirtschaftsbeteiligten führen, die mit Blick auf die in Bezug auf den zu Unrecht erhobenen Abgabenbetrag erlittenen Einbußen nicht gerechtfertigt ist. Der Schutz der im Unionsrecht verbürgten Rechte des Wirtschaftsbeteiligten verlangt keine Verzinsung des Zinsanspruchs. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Verzinsung von Abgaben, die das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin nacherhoben, nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung der Klägerin jedoch erstattet hat. Die Klägerin führte aus Taiwan sog. Bolzenhaken, die zur Fertigung von Hundeleinen verwendet werden, ein. Nach einer Außenprüfung gelangte das beklagte Hauptzollamt zu der Auffassung, dass diese Waren entgegen der Anmeldung der Klägerin nicht als Waren der Position 8308 (Zollsatz 2,7 %), sondern als solche der Position 7907 (Zollsatz 5 %) der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu behandeln seien. Mit zwei Abgabenbescheiden hob das beklagte Hauptzollamt Zoll nach, den die Klägerin in der Folge entrichtete. Mit Urteil vom 20.06.2017 (VII R 24/15) hob der Bundesfinanzhof die beiden Nacherhebungsbescheide mit der Begründung auf, dass die Nacherhebung der Einfuhrabgaben rechtswidrig sei, weil die Waren in die Position 8308 KN einzureihen seien; ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union hatte der Bundesfinanzhof nicht gestellt. Das beklagte Hauptzollamt erstattete der Klägerin die von ihr entrichteten Einfuhrabgaben; den Antrag der Klägerin vom 13.10.2017 auf Verzinsung der von ihr entrichteten Einfuhrabgaben für den Zeitraum ab ihrer Entrichtung bis zur Erstattung lehnte es jedoch mit Bescheid vom 28.02.2018 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren - Einspruchsentscheidung vom 24.05.2018 - hat die Klägerin am 06.06.2018 Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens hat das beklagte Hauptzollamt der Klägerin mit Bescheid vom 25.06.2020 Prozesszinsen für den Zeitraum ab Klageerhebung gegen die Nacherhebungsbescheide (September 2014) bis zur Erstattung der von der Klägerin entrichteten Einfuhrabgaben (Oktober 2017) in Höhe von 11.581,00 Euro gewährt. Insoweit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Mit Beschluss vom 01.09.2020 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgende Frage zur Auslegung von Handlungen der Organe der Union im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Verletzung rechtsgültiger Vorschriften des Unionsrechts festsetzt und ein mitgliedstaatliches Gericht diesen Verstoß gegen das Unionsrecht feststellt? Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 09.10.2020 sind die Rechtssachen C-415/20, C-419/20 und C-427/20 (=4 K 67/18) zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren verbunden worden. Der Gerichtshof hat die in den verbundenen Rechtssachen gestellten Fragen mit Urteil vom 28.04.2022 wie folgt beantwortet: Die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch Verwaltungsunterworfener auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen wurden, sowie auf Verzinsung dieser Beträge sind dahin auszulegen, - dass diese Grundsätze erstens anwendbar sind, wenn die fraglichen Geldbeträge zum einen Ausfuhrerstattungen, die einem Verwaltungsunterworfenen zunächst unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt und dann verspätet gezahlt wurden, und zum anderen einer finanziellen Sanktion entsprechen, die gegen ihn aufgrund dieses Verstoßes verhängt wurde, - dass diese Grundsätze zweitens anwendbar sind, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder eines nationalen Gerichts ergibt, dass auf der Grundlage einer unzutreffenden Auslegung oder einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, einer finanziellen Sanktion, von Antidumpingzöllen oder von Einfuhrabgaben von einer nationalen Behörde versagt bzw. von ihr eingefordert worden ist, und - dass diese Grundsätze drittens einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, einer finanziellen Sanktion, von Antidumpingzöllen oder von Einfuhrabgaben unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt bzw. eingefordert worden ist, die Zahlung von Zinsen unter Ausschluss des davor liegenden Zeitraums nur für denjenigen Zeitraum zu erfolgen hat, der zwischen dem Tag der Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs, mit dem die Zahlung bzw. die Erstattung des fraglichen Geldbetrags begehrt wird, und dem Tag liegt, an dem das zuständige Gericht seine Entscheidung erlässt. Indes verbieten diese Grundsätze für sich genommen nicht, dass eine solche Regelung vorsieht, dass die Zahlung nur geschuldet wird, wenn ein solcher Rechtsbehelf eingelegt worden ist, sofern dies nicht dazu führt, dass die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte der Verwaltungsunterworfenen übermäßig erschwert wird. Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2018 zu verpflichten, ihr Zinsen in Höhe von 13.459,00 Euro zuzüglich 0,5 % Zinsen pro angefangenen Monat seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem das beklagte Hauptzollamt der Klägerin mit Bescheid vom 08.08.2022 weitere Zinsen in Höhe von 1.878,00 Euro für den Zeitraum ab Entrichtung der rechtswidrig erhobenen Einfuhrabgaben (März 2014) bis zur Klageerhebung gegen die Nacherhebungsbescheide (September 2014) gewährt hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, ist zwischen den Beteiligten nunmehr streitig, ob die Klägerin die Gewährung von Prozesszinsen auch auf die mit Bescheiden vom 25.06.2020 und 08.08.2022 gewährten Zinsbeträge in Höhe von 11.581,00 Euro bzw. 1.878,00 Euro beanspruchen kann. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. ...