Urteil
4 K 48/20
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2023:0131.4K48.20.00
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Leitsätze
1. Die Einreihung von (Karnevals-)Kostümen als Kleidung erfolgt grundsätzlich in die jeweils zutreffende Position der Kap. 61 oder 62 KN, wenn die Ware nach ihrer objektiven stofflichen Beschaffenheit die Definition eines Kleidungsstücks im Sinne des Wortlauts der Position erfüllt.(Rn.52)
Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass das Kostüm bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen muss.(Rn.58)
2. Eine Einreihung von (Karnevals-)Kostümen als Karnevals- oder Festartikel in die Position 9505 KN oder als Spielzeug in die Position 9503 KN wird durch die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kapitel 95 KN ausgeschlossen.(Rn.63)
3. Die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 ist ausgeschlossen, wenn eine Positionskonkurrenz für die Ware durch speziellere Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln aufgelöst wird, hier zu Abschnitt XI KN und Kap. 95 KN.(Rn.65)
4. Zum Verhältnis der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN und der Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN.(Rn.61)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einreihung von (Karnevals-)Kostümen als Kleidung erfolgt grundsätzlich in die jeweils zutreffende Position der Kap. 61 oder 62 KN, wenn die Ware nach ihrer objektiven stofflichen Beschaffenheit die Definition eines Kleidungsstücks im Sinne des Wortlauts der Position erfüllt.(Rn.52) Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass das Kostüm bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen muss.(Rn.58) 2. Eine Einreihung von (Karnevals-)Kostümen als Karnevals- oder Festartikel in die Position 9505 KN oder als Spielzeug in die Position 9503 KN wird durch die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kapitel 95 KN ausgeschlossen.(Rn.63) 3. Die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 ist ausgeschlossen, wenn eine Positionskonkurrenz für die Ware durch speziellere Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln aufgelöst wird, hier zu Abschnitt XI KN und Kap. 95 KN.(Rn.65) 4. Zum Verhältnis der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN und der Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN.(Rn.61) I. Im Einverständnis der Beteiligten (…) ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die Klage, die in nach § 43 FGO zulässiger Weise mehrere Klagbegehren zusammenfasst, hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, dass die der Klägerin erteilten Auskünfte, die lediglich eine Gültigkeit von drei Jahren hatten (Art. 33 Abs. 3 UZK), mit Ablauf des 13. Februar 2022 ungültig wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibt eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer vZTA zulässig für den Zeitraum, in dem die vZTA gültig ist. Eine vZTA ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich durch Zeitablauf nur für die Zukunft erledigt. Art. 34 Abs. 3 UZK regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit einer vZTA nicht möglich ist (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; bestätigt für die Anfechtungsklage durch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, juris, Rn. 17, 14). Der Rechtschutzsuchende muss so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Verwaltung von Anfang an rechtmäßig gehandelt hätte. Sie hätte dann – die Rechtsposition der Klägerin als zutreffend unterstellt – eine vZTA mit dem begehrten Inhalt erteilt und diese vZTA wäre bis zum 13. Februar 2022 gültig gewesen. Dieses Ergebnis – nicht mehr, aber auch nicht weniger – muss die Klägerin mit ihrer Klage erreichen können (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18, juris, Rn. 19). Es liegt auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vor, denn zu Einfuhren der streitgegenständlichen Kostüme führt die Klägerin noch mehrere Einspruchsverfahren zu erhobenen Einfuhrabgaben. 2. Die Klage ist jedoch in Bezug auf alle fünf Begehren (dazu a) bis e)) sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet. a) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Kostüm „Pirat xxx“ in die Unterposition 9505 5000 00 KN (hierzu unter aa) bzw. – hilfsweise – in die Unterposition 9503 0070 00 (hierzu unter bb) eingereiht wird. aa) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einreihung der Ware in die Position 9505 KN. Die Ware ist vielmehr als „andere Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5603“ in die Codenummer 6210 0070 00 KN einzureihen. Vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung, welche für die streitgegenständliche Ware nicht vorhanden ist, sind die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektive Merkmale und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11). Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl / Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35). Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 35; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 27 m.w.N.). Der Verwendungszweck kann jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, a.a.O.). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 36; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.). Daran gemessen ist die streitgegenständliche Ware als Warenzusammenstellung nicht in die Position 9505 (Karnevals- oder Faschingsartikel), sondern in die Position 6210 KN (Kleidung aus Vliesstoffen der Position 5603 KN) einzureihen. Die Einreihung der für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung „Piratenkostüm“ richtet sich gemäß der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 Buchst. b) KN nach dem Stoff oder Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, und kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, Vobis, C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6; Erläuterungen zum HS zu AV 3 Buchst. b), Rz. 19.0). Welches dieser nicht abschließenden Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware und ggf. ihrem Verwendungszweck ab (BFH, Urteil vom 7. August 2013, VII R 32/12, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6). Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014, VII B 202/13, juris, Rn. 5; BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, VII B 96/20, n.v.). Die Piratenweste mit aufgeklebtem stilisiertem Totenkopf verleiht dem gesamten Piratenkostüm – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch der Überzeugung des erkennenden Gerichts entspricht – nach ihrer Bedeutung für die Verwendung des Kostüms, nach ihrem Erscheinungsbild sowie nach ihrem Gewicht und Umfang seinen wesentlichen Charakter. Der Klägerin ist zwar entgegen der Ansicht des Beklagten zuzugeben, dass die vorliegend einzureihende Ware nach dem gemäß AV 1 und AV 6 zu Grunde zu legenden Wortlaut grundsätzlich auch von der Position 9505 KN angesprochen wird. Die Position 9505 KN umfasst Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel. Der Begriff „Artikel“, der in der Position 9505 selbst nicht definiert wird, ist dem allgemeinen Sprachverständnis folgend – gleichbedeutend mit dem Begriff „Ware“ – in einem weiten Sinne zu verstehen. Die streitgegenständliche Ware dient nach ihrer objektiven Beschaffenheit offensichtlich dem Verkleiden als Pirat, was traditionell zu Festen wie Karneval/Fasching oder auch Halloween erfolgt, womit sie einen Karnevalsartikel darstellt. Die Einreihung der Ware in die Positionen 9505 KN wird jedoch im Ergebnis durch die Anmerkung 1 Buchst e) zu Kap. 95 KN ausgeschlossen, wonach u.a. nicht zu Kapitel 95 Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62 gehören. Die vorliegend in Rede stehende Ware stellt ein „Maskenkostüm aus Spinnstoffen der Kap. 61 oder 62“ KN im Sinne der genannten Anmerkung dar; sie ist als „andere Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5603“ in die Codenummer 6210 1098 00 KN einzureihen (dazu unter aaa). Der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN ist auch kein einschränkendes Verständnis des Begriffs „Kleidung“ zu Grunde zu legen (dazu unter bbb). Die Anmerkung Buchst. e) zu Kap. 95 KN wird nicht durch die Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN verdrängt (dazu unter ccc). Da die Ware nach dem Wortlaut grundsätzlich durch mehrere Positionen angesprochen wird, richtet sich die Auflösung der Positionskonkurrenz gemäß AV 1 KN und AV 6 KN im Regelfall nach den AV und nach den Anmerkungen zu den Positionen und Unterpositionen sowie den Abschnitten und Kapiteln. Ergänzend, jedoch nicht rechtsverbindlich, sind auch die Erläuterungen zu den jeweiligen Positionen und Unterpositionen heranzuziehen. Für die vorliegende Positionskonkurrenz kommen die AV für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur jedoch nicht zum Tragen, insbesondere nicht die AV 3 Buchst. a) und Buchst. c) KN, sondern die speziellere Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kapitel 95 KN und die Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN (= Kapitel 50 bis 63 KN). In der AV 1 KN heißt es nämlich ausdrücklich, dass die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung maßgebend sind, "soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ...". (zum Ausschluss der Anwendung der AV, wenn spezielle Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln vorliegen FG Hamburg; Urteil vom 19.03.2021 4 K 140/18, - juris -; Gellert, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Art. 57 UZK, Rn. 8 f.). Eine abweichende speziellere Regelung hat der Unionsgesetzgeber über die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kapitel 95 KN und die Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN getroffen, so dass die Ware aus dem gesamten Kapitel 95 KN ausgewiesen wird und für die Anwendung der AV 3 Buchst. a) oder c) KN kein Raum bleibt. aaa) Nach der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kapitel 95 KN gehören nicht zu Kapitel 95 KN „Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62“. Der Begriff des „Maskenkostüms“ ist in der KN nicht definiert, und wohl im allgemeinen Sprachgebrauch eher unüblich. Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man von (Karnevals)Kostüm oder (Karnevals)Verkleidung. Ein Blick in die englische („fancy dress of textiles“) und französische („les travestis en matières textiles“) Sprachfassung der KN zeigt, dass dort ebenfalls Begriffe verwendet werden, die mit „Karnevalskostüm“ oder „Verkleidung“ jeweils „aus textilen Stoffen“ zu übersetzen sind. Insoweit steht fest, dass ein Maskenkostüm im Sinne der Anmerkung 1 Buchst e) zu Kap. 95 KN keine Maske im engeren Sinne (d.h. zur Gesichtsbedeckung) enthalten, sondern sich (nur) zum Verkleiden eignen muss. So sprechen auch die Erläuterungen zur Position 9505 KN davon, dass „Kleidung und Kostüme“ aus der Position 9505 KN ausgeschlossen sind (ErlKN Pos. 9505 Rz. 22.1), was sich mit der englischen Sprachfassung der Erläuterungen deckt („clothes and costumes“). Ein solches Kostüm zum Verkleiden liegt mit der streitgegenständlichen Ware vor. Darüber hinaus ergibt sich aus der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN, dass das Kostüm „aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62“ bestehen muss. Da die Kapitel 61 und 62 KN ausschließlich Kleidung aus Spinnstoffen erfassen (vgl. auch Anmerkung 14 Satz 2 zu Abschnitt XI KN), muss das Maskenkostüm also Kleidung im Sinne dieser Kapitel darstellen. Nicht jede Ware aus Spinnstoffen wird durch Anmerkung 1 Buchst. e) aus Kap. 95 KN ausgewiesen, sondern nur Ware, die auch gleichzeitig Kleidung ist. Dies deckt sich erneut mit den bereits genannten deutschen, englischen und französischen Sprachfassungen der Erläuterungen zur KN. Auch die Erläuterungen zur Position 9505 HS sprechen in der englischen Sprachfassung von „apparel“, was allgemein mit „Kleidung“ zu übersetzen ist. Noch deutlicher angelehnt an die Erläuterungen zur KN ist die französische Sprachfassung der Erläuterung zur Position 9505 HS, die den Begriff „vêtements“ verwendet, ebenfalls zu übersetzen mit „Kleidung“, und darüber hinaus die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN nahezu wortgleich („Sont toutefois exclus de cette position les travestis en matières textiles de Chapitres 61 ou 62.“) in die Erläuterung zur Position 9505 HS übernimmt. Die Ware ist als „andere Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5603“ in die Codenummer 6210 1098 00 KN einzureihen. Der Begriff „Kleidung“ ist in der KN selbst nicht definiert. Unter Kleidung versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch die Gesamtheit aller Materialien, die als künstliche Hülle den Körper des Menschen umgibt oder bedeckt. Die streitgegenständliche Ware bedeckt ohne Ärmel den oberen Teil des Körpers. Sie hat keinen Kragen und keine Taschen. Sie weist damit die objektiven Beschaffenheitsmerkmale von Kleidung auf, die einen Teil des Körpers (hier den Oberkörper) bedeckt. Die Ware weist darüber hinaus die Merkmale einer Weste auf, wie sie in den ErlKN zu Position 6110 (KN) RZ 0.10 und 0.80 definiert sind und ist als solche gleichzeitig auch Kleidung aus Spinnstoffen (vgl. auch Anmerkung 14 Satz 2 zu Abschnitt XI KN zum Begriff des Kleidungsstücks). Die Ware wird daher sowohl als „Weste aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Gewirken“ von der Position 6211 KN erfasst, als auch von der Position 6210 KN als „Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5603“, da sie - unstreitig - aus synthetischen Chemiefasern in Gestalt einfarbiger Vliesstoffe der Position 5603 KN besteht. Gemäß Anmerkung 5 zu Kap. 62 KN gehört die Ware in diesen Fällen zu Position 6210 KN. Die Ware ist kein Einwegkittel der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art, und damit in die Unterposition 6210 1098 KN einzureihen. Der Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe in anderen Fällen Verkleidungen als Karnevalsartikel in die Position 9505 eingereiht, geht fehl, da die dortige Ware eben keine Kleidung im Sinne der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN darstellte und daher nicht vergleichbar mit der streitgegenständlichen Ware war. bbb) Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN sei ein einschränkendes Verständnis des Begriffs „Kleidung“ in dem Sinne zu Grund zu legen, dass Kleidung über einen Gebrauchswert im Alltag verfügen und/oder eine gewisse Qualität aufweisen müsse, ist dem nicht zu folgen. Für ein derartiges Verständnis bieten weder der Wortlaut der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN noch die entsprechenden Erläuterungen zur KN und zum HS einen Ansatzpunkt. Unstreitig ist die Qualität der streitgegenständlichen Ware als nicht besonders hoch zu bezeichnen, dennoch handelt es sich um Kleidung i.S.d. Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN. Eine Mindestanforderung an die Ware im Sinne eines Gebrauchswerts für den Alltag wird zwar in einer anderen Anmerkung zu Kap. 95 KN erwähnt, namentlich Anmerkung 1 Buchst. w) zu Kap. 95 KN. Diese findet jedoch vorliegend keine Anwendung, da es sich bei der Ware um Maskenkostüme aus Spinnstoff handelt, die durch die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN ausgeschlossen sind. Eine entsprechende Formulierung mit Blick auf einen evtl. Gebrauchswert findet sich in Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN gerade nicht. Dass ein Gebrauchswert im Sinne einer alltäglichen Tragbarkeit keine Voraussetzung für Kleidung im Sinne der Kapitel 61 oder 62 KN ist, ergibt sich auch daraus, dass in zahlreichen Positionen des Abschnitts XI KN, insbesondere auch der Kapitel 61 und 62 KN, Kleidung zu bestimmten und sehr besonderen Anlässen erfasst ist, beispielsweise Badehosen und -anzüge (Positionen 6112 und 6211 KN), Kleidung für Würdenträger (Talare oder Messgewänder) oder auch Hochzeitskleidung (vgl. ErlKN Pos. 6114 (HS) Rz. 02.0 bis 07.2 oder ErlKN Pos. 6211 (AV) Rz. 01.0 bis 04.0), bei denen der Gebrauchswert für den Alltag ebenso niedrig einzuschätzen ist wie bei der streitgegenständlichen Ware. Eine weitere Ware nahezu ohne Gebrauchswert für den Alltag sind beispielsweise auch Einwegkittel für den medizinischen Bereich, erfasst von der Unterposition 6210 1092 KN. Auch für das Erfordernis einer bestimmten Qualität der Ware finden sich im Wortlaut der Positionen, Unterpositionen und Anmerkungen und auch in den Erläuterungen zur KN und zum HS keine Anhaltspunkte. Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass es für die Einreihung von Karnevalskostümen in den USA und Kanada entscheidend auf deren Qualität ankommt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Publikationen der US-Zollverwaltung vom Juni 2008 („What Every Member of the Trade Community Should Know About: Classification of Textile Costumes Under the HTSUS“ und der kanadischen Zollverwaltung vom 12. November 2015 („Memorandum D10-14-62“) sowie aus dem Urteil des United Court of Appeals (Federal Circuit) vom 1. August 2003 in der Rechtssache „Rubie´s Costume Company v. U.S. (No. 02-1373)“. Jedoch ist die Handhabung von Einreihungsfragen in Nordamerika nicht maßgeblich für die Rechtsanwendung in der Europäischen Union, sondern nur die hiesigen Sprachfassungen der Rechtstexte sowie nachfolgend die Erläuterungen hierzu sowie ggf. Entscheidungen europäischer Gerichte. Darüber hinaus ist die in den genannten Dokumenten vorgenommene Auslegung der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN im Sinne einer Unterscheidung zwischen qualitativ hochwertigen Kostümen (dann Kleidung i.S.d. Kapitel 61 oder 62 KN) und qualitativ geringwertigen Kostümen (dann Karnevalsartikel i.S.d. Kapitels 95 KN) wenig überzeugend. Zunächst führt diese Einschränkung des Wortlauts der Anmerkungen weder zu höherer Rechtsicherheit noch zu leichter Nachprüfbarkeit im Sinne der oben genannten EuGH-Rechtsprechung (EuGH, a.a.O.), was bereits anhand der von der Klägerin selbst vorgetragenen, äußerst zahl- und umfangreichen Abgrenzungskriterien zwischen qualitativ hochwertigen und geringwertigen Kostümen ersichtlich ist. Darüber hinaus beruht diese Auslegung nach Überzeugung des Gerichts auf einer zumindest fraglichen Interpretation des in der englischsprachigen Fassung des HS verwendeten Ausdrucks „fancy dress“ in Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN. Dieser wird in der genannten Entscheidung nicht als zusammenhängender Begriff (was mit Karnevalskostüm/Verkleidung zu übersetzen wäre) verwendet, sondern als getrennte Worte „fancy = schick, hochwertig“ und „dress = Kleidung“ ausgelegt. Darüber hinaus lässt sie außer Acht, dass an zahlreichen Stellen der KN bzw. des HS deutlich wird, dass die Qualität der Kleidung keine Rolle für die Einreihung in die Kapitel 61 oder 62 KN spielt, beispielsweise qualitativ geringwertige Einmalkleidung im medizinischen Bereich (s.o.) oder qualitativ geringwertige sonstige Kleidung. ccc) Die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN wird auch nicht durch die Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN verdrängt. Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN bestimmt, dass „Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Netze zur Sportausübung)“ nicht zu Abschnitt XI KN gehören. Zwar hat die Aufzählung der Waren des Kapitels 95 KN, die nicht in Abschnitt XI KN einzureihen sind, lediglich beispielhaften Charakter. Jedoch folgt hieraus nicht, dass für die streitgegenständliche Ware neben der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN auch die Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN gewissermaßen spiegelbildlich Anwendung fände. Selbst wenn man dies annähme, spräche wohl mehr dafür, dass die Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN durch die Anmerkung 1 Buchst. e zu Kap. 95 KN verdrängt würde, da letztere durch ihre Ansiedelung auf Kapitelebene spezieller ist als die auf der Abschnittsebene angesiedelte Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN. Vor allem aber ergibt sich im Rahmen der Auslegung der beiden, gewissermaßen gegenseitigen Ausweisungsanmerkungen, dass sich gerade aus deren Zusammenspiel eine klare und eindeutige Auflösung der vorhandenen Positionskonkurrenz ergibt. Zunächst bezieht sich die Anmerkung 1 Buchst. t zu Abschnitt XI KN auf den gesamten Abschnitt XI der KN, der allgemein Waren aus Spinnstoff behandelt. Dass Waren aus Spinnstoff in vielen Formen und Variationen vorhanden sind und Kleidung nur einen Ausschnitt dieser Warenvielfalt darstellt, ergibt sich schon aus dem Blick auf die in Abschnitt XI KN vorhandenen Kapitel und Positionen, die neben vielerlei Geweben, Gewirken aus verschiedenen Materialien auch Waren aus verarbeitetem Spinnstoff enthalten, beispielsweise Teppiche und Fußbodenbeläge (Kapitel 57 KN), Etiketten und Abzeichen (Position 5807 KN), Linoleum und Bodenbeläge (Position 5904 KN), Schläuche (Position 5909 KN) und Förderbänder (Position 5910 KN). Lediglich die Kapitel 61 und 62 KN regeln die Tarifierung von Kleidung. Insofern ist die Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN dahingehend auszulegen, dass nur Waren aus dem Abschnitt XI KN ausgewiesen werden, die als Waren aus Spinnstoff (wie die streitgegenständliche Ware) zwar grundsätzlich in das Kapitel 95 KN eingereiht werden können, beispielsweise als Karnevalsartikel oder Spielzeug. Sind diese Waren jedoch Kostüme, die ihrerseits als Kleidung des Abschnitts XI (Kapitel 61 oder 62 KN) einzureihen sind, weist Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN ebendiese Waren (Kostüme aus Spinnstoff) aus Kapitel 95 KN aus, so dass die Ausweisungsanmerkung 1 Buchst. t zu Abschnitt XI KN vorliegend keine Anwendung findet. Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch die beispielhafte Aufzählung von Waren aus Spinnstoff in der Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN, die dem Kapitel 95 KN unterfallen, denn die dort genannten Waren stellen eben keine Kleidung und/oder (Masken)Kostüme dar. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Auffassung der Klägerin, die vorliegende „Anmerkungskonkurrenz“ sei nicht primär durch Auslegung der Anmerkungen, sondern durch Anwendung der AV 3 KN zu lösen (unter Verweis auf Gellert, Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 56 Rn. 31), als nicht überzeugend dar. So dienen Ausweisungsanmerkungen primär der Auflösung von Positionskonkurrenzen (siehe Gellert, a.a.O.). Die vorliegende Positionskonkurrenz wird jedoch durch die hier zur Anwendung kommenden spezielleren Ausweisungsanmerkungen (s.o.) eindeutig und sicher aufgelöst. Für die Anwendung der AV 3 KN bleibt somit kein Raum. bb) Auch die mit dem Hilfsantrag verfolgte Einreihung der Ware ebenfalls in die Codenummer 9503 0070 00 KN kommt vorliegend nicht in Betracht, da diese durch die Anmerkung 1 Buchst. e zu Kap. 95 KN ebenfalls ausgeschlossen wird (s.o.). b) Die Klage bleibt auch hinsichtlich des Antrags und Hilfsantrags zu 2. ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Einreihung des Kostüms „Weinfass Kostüm xxx“ in die Position 9505 KN (Antrag zu 2.) oder 9503 KN (Hilfsantrag zu 2.). Eine Einreihung in die Positionen 9505 bzw. 9503 KN wird durch die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN ausgeschlossen (s.o.), da es sich bei der streitgegenständlichen Ware um Kleidung im Sinne der genannten Anmerkung handelt. Die Ware ist als Warenzusammenstellung in die Unterposition 6113 0090 KN (Kleidung aus Gewirken der Position 5903) einzureihen. Die Einreihung der für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung richtet sich gemäß der AV 3 Buchst. b) KN nach dem als stilisiertes Weinfass gestalteten Bestandteil, welches der Ware auf Grund des Umfangs, des Gewichts und der Bedeutung für die Verwendung des Kostüms ihren wesentlichen Charakter verleiht. Das Weinfass selbst ist aus verschiedenen Stoffen hergestellt (eine Lage Flächenerzeugnisse aus Kunststoff und zwei Lagen Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen der Position 5903 KN), von denen die Gewirke aus Spinnstoffen der Position 5903 KN (d.h. mit Kunststoff überzogene oder bestrichene Gewirke aus Spinnstoffen) der Ware auf Grund ihres Umfangs ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV b Buchst. b) KN verleihen. Die Ware hat keine Ärmel und deckt den gesamten oberen Teil des Körpers von den Schultern abwärts bis zu den Oberschenkeln ab, und kann daher auch ohne weiteres Kleidungsstück getragen werden. Die Ware weist damit die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Kleides auf (vgl. ErlKN Pos. 6104 (KN) Rz. 02.2) und wird daher vom Wortlaut der Position 6104 KN erfasst. Die Ware wird aber auch vom Wortlaut der Position 6113 KN als „Kleidung aus Gewirken der Position 5903“ angesprochen, die Positionskonkurrenz wird durch die Anmerkung 8 zu Kapitel 61 KN zugunsten der Position 6113 KN aufgelöst, so dass die Einreihung in die Unterposition 6113 0090 KN erfolgt. c) Die Klage bleibt auch hinsichtlich des Antrags und Hilfsantrags zu 3. ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Einreihung des Kostüms „Löwe Hose (xxx)“ in die Position 9505 KN (Antrag zu 3.) oder 9503 KN (Hilfsantrag zu 3.). Eine Einreihung in die Positionen 9505 bzw. 9503 KN wird durch die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN ausgeschlossen (s.o.), da es sich bei der streitgegenständlichen Ware um Kleidung im Sinne der genannten Anmerkung handelt. Die Ware ist in die Unterposition 6104 6300 KN (Lange Hosen, für Frauen aus synthetischen Chemiefasern) einzureihen. Die Ware ist aus Gewirken aus Spinnstoffen (synthetische Chemiefasern) gefertigt und besitzt Hosenbeine, die jedes Bein umschließen, die Knie bedecken und bis an die Knöchel reichen. Sie endet nach oben an der Taille und besitzt Hosenträger. Sie entspricht damit der Definition einer langen Hose (vgl. ErlKN Pos 6103 (HS) Rz. 17.0; ErlKN Pos. 6104 (HS) Rz. 01.0). Da eine eindeutige Bestimmung, für welches Geschlecht die Ware bestimmt ist, nach den Kriterien der Anmerkung 9 Abs. 1 zu Kapitel 61 KN nicht erfolgen kann, ist sie nach der Anmerkung 9 Abs. 2 zu Kapitel 61 KN als „Lange Hose aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern“ in die Unterposition 6104 6300 KN einzureihen. d) Die Klage bleibt auch hinsichtlich des Antrags und Hilfsantrags zu 4. ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Einreihung des Kostüms „Drache xxx“ in die Position 9505 KN (Antrag zu 4.) oder 9503 KN (Hilfsantrag zu 4.). Eine Einreihung in die Positionen 9505 bzw. 9503 KN wird durch die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN ausgeschlossen (s.o.), da es sich bei der streitgegenständlichen Ware um Kleidung im Sinne der genannten Anmerkung handelt. Die Ware ist in die Unterposition 6104 4300 KN (Kleid aus synthetischen Chemiefasern) einzureihen. Die Ware ist aus Gewirken aus Spinnstoffen (synthetische Chemiefasern) gefertigt. Sie hat keine Ärmel und bedeckt den gesamten Oberkörper inklusive der Schultern bis hinab zur Hälfte der Oberschenkel und weist damit die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Kleids im Sinne der Definition auf (vgl. ErlKN Pos. 6104 (KN) Rz. 02.2) auf. Auf der Vorderseite befindet sich ein Klettverschluss, der von rechts über links verschließbar ist, so dass die Ware nach Anmerkung 9 Abs. 1 zu Kap. 61 KN als „Kleid für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern“ in die Unterposition 6104 4300 KN einzureihen ist. e) Die Klage bleibt auch hinsichtlich des Antrags und Hilfsantrags zu 5. ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Einreihung des Kostüms „Kürbis xxx“ in die Position 9505 KN (Antrag zu 5.) oder 9503 KN (Hilfsantrag zu 5.). Eine Einreihung in die Positionen 9505 bzw. 9503 KN wird durch die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN ausgeschlossen (s.o.), da es sich bei der streitgegenständlichen Ware um Kleidung im Sinne der genannten Anmerkung handelt. Die streitgegenständliche Ware ist in die Unterposition 6114 3000 KN (Andere Kleidung aus Gewirken aus Chemiefasern) einzureihen. Die Ware ist aus Gewirken aus Spinnstoffen (Chemiefasern) gefertigt, bedeckt in getragenem Zustand die Schultern und Teile des Rückens sowie die Arme oder Teile der Arme. Sie verfügt darüber hinaus über eine Kapuze, und ist insofern vergleichbar mit einem Cape oder einem Kapuzenumhang u.a. der Positionen 6101, 6102, 6201 und 6202 KN. Die Ware ist jedoch auf Grund des dünnen, nicht zum Schutz gegen Wetter bzw. Witterung geeigneten Materials nicht in die genannten Positionen einzureihen (vgl. ErlKN Pos. 6101 (HS) Rz. 01.0), ebenso wegen seiner objektiven Beschaffenheitsmerkmale nicht in die Positionen 6103 bis 6110, 6112 und 6113 KN, so dass eine Einreihung in die Unterposition 6114 3000 KN („andere Kleidung aus Gewirken, aus Chemiefasern“) erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Einreihung von insgesamt fünf Karnevalskostümen für Kinder bzw. Erwachsene. Mit Schreiben vom 15. November 2018 beantragte die Klägerin für fünf unterschiedliche, von ihr als „Karnevalskostüme“ bezeichnete Waren jeweils eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA). Für alle Kostüme schlug sie eine Einreihung in die Codenummer 9505 9000 als Karnevalsartikel vor. Es handelte sich dabei im Einzelnen um die folgenden Waren: 1. Ein Kostüm für Kinder in Form einer Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Piratenhut mit einem aufgeklebten stilisierten Totenkopf, einer Piratenweste mit aufgeklebtem stilisiertem Totenkopf, einem Piratenbeutel, einer Augenklappe mit aufgedrucktem stilisiertem Totenkopf und einem Armhaken aus Kunststoff mit Ummantelung der menschlichen Hand aus Polyester („Piratenkostüm“). Alle Stoffteile (Weste, Hut, Handschutz am Haken und Beutel) sind aus synthetischen Chemiefasern in Gestalt einfarbiger Vliesstoffe der Position 5603 KN hergestellt. 2. Ein Kostüm für Erwachsene in Form einer Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Weinfass und einer Kopfbedeckung. Die Kopfbedeckung besteht aus einer einfachen Kappe mit angenähten stilisierten Weinblättern aus Vliesstoff und stilisierten Weinreben aus Stoff bzw. Kunststoff. Am Weinfass, das als Kleid getragen werden soll, sind ebenfalls stilisierte Weinblätter aus Vliesstoff und stilisierte Weinreben aus Kunststoff befestigt sowie ein stilisierter Auslaufhahn aus Stoff angenäht. Außerdem sind am Weinfass noch Schulterträger angenäht, damit das Weinfass ähnlich einem Kleid angezogen werden kann („Weinfasskostüm“). Das Weinfasskostüm besteht aus dreilagigen Flächenerzeugnissen der Position 5903 KN mit einer Außen- und Innenlage aus einfarbigen Gewirken sowie einer Zwischenlage aus Zellkunststoff. Alle Gewirke sind aus Spinnstoffen. 3. Ein Kostüm für Kinder und Erwachsene aus Polyester, das so gestaltet ist, dass der Eindruck entsteht, ein Löwe würde einen Menschen auf seinen Schultern tragen. Hierfür sind an eine Hose aus Stoff, darstellend Löwen-Hinterbeine und Löwenrumpf, diverse Teile angenäht, insbesondere ein gepolsterter stilisierter Löwenkopf, gepolsterte stilisierte Löwen-Vorderbeine und stilisierte menschliche gepolsterte Beine, die an den Schultern des Löwen herunterhängen („Löwenkostüm“). Darüber hinaus verfügt das Kostüm über zwei Hosenträger zur Befestigung. Das Löwenkostüm besteht aus verschiedenen, einfarbigen Samtgewirken aus Spinnstoffen. 4. Ein Kostüm für Kinder aus Polyester in Form eines Drachen. Der Drache hat vom Kopf über den Rücken bis hin zum gepolsterten Schwanz durchgehend aufgenähte Zacken aus Stoff. Auf dem Rücken sind außerdem kleine stilisierte Flügel aus Stoff angenäht. Die Ware bedeckt den Kopf und den Körper; Gesicht, Arme und Beine bleiben frei („Drachenkostüm“). Das Drachenkostüm besteht aus verschiedenen, einfarbigen Samtgewirken aus Spinnstoffen. 5. Ein Kostüm für Kinder und Erwachsene aus Polyester in Form eines orangenen Kürbisses als gepolsterte Kopfbedeckung mit einem angenähten Umhang aus Polyester. Am oberen Ende des Kürbisses sind ein grüner stumpfer Stängel aus Stoff und am vorderen Teil zwei stilisierte grüne Ranken angenäht. Auf dem Umhang ist außerdem eine typische Halloween-Kürbisgrimasse dargestellt („Kürbiskostüm“). Das Kürbiskostüm besteht aus verschiedenen einfarbigen Gewirken aus Spinnstoffen. Mit vZTA vom 31. Januar 2019 sowie mit vier weiteren vZTA jeweils vom 11. Februar 2019 reihte der Beklagte die fünf Karnevalskostüme abweichend vom Vorschlag der Klägerin wie folgt ein: 1. Das Piratenkostüm mit vZTA (Referenznummer DEBTI-XXX/1) vom 11. Februar 2019 in die Codenummer 6210 1098 KN. Die Weste verleihe der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. Die Weste gehöre als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505 KN, sondern sei als „Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5603 KN, kein Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art“ in die Codenummer 6210 1098 KN einzureihen. 2. Das Weinfasskostüm mit vZTA (Referenznummer DEBTI-XXX/2) vom 11. Februar 2019 in die Codenummer 6113 0090 KN. Das Weinfass bestimme als Kleid den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung und sei als „Kleidung aus Gewirken der Position 5903“ in die Codenummer 6113 0090 KN einzureihen. Es gehöre als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505 KN. 3. Das Löwenkostüm mit vZTA (Referenznummer DEBTI-XXX/3) vom 11. Februar 2019 in die Codenummer 6104 6300 KN. Es gehöre als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505 KN, sondern sei als „Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern“ in die Codenummer 6104 6300 KN einzureihen. 4. Das Drachenkostüm mit vZTA (Referenznummer DEBTI-XXX/4) vom 31. Januar 2019 in die Codenummer 6104 4300 KN. Es gehöre als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505 KN, sondern sei als „Kleid, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern“ in die Codenummer 6104 4300 KN einzureihen. 5. Das Kürbiskostüm mit vZTA (Referenznummer DEBTI-XXX/5) vom 11. Februar 2019 in die Codenummer 6114 3000 KN. Der wesentliche Charakter werde durch den Umhang bestimmt, an den die Kopfbedeckung als Kapuze angenäht sei. Dieser gehöre als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505 KN, sondern sei als „andere Kleidung (Kapuze am Cape), aus Gewirken, aus Chemiefasern“ in die Codenummer 6114 3000 KN einzureihen. Gegen die erteilten fünf vZTA legte die Klägerin am 26. Februar 2019 jeweils Einspruch ein. Die Karnevalskostüme seien in die Position 9505 KN, hilfsweise in die Position 9503 KN einzureihen. Die Kostüme seien nicht nach der Ausweisungsanmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN aus dem Kap. 95 KN ausgewiesen. Zunächst sei die Ausweisungsanmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN grundsätzlich eng auszulegen. Es lägen demnach schon keine Maskenkostüme im Sinne der Anmerkung vor, weil die vorliegenden Kostüme keine Masken beinhalteten. Zudem sei die Ausweisungsanmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN nicht anwendbar, da die streitgegenständlichen Kostüme keine „Kleidung aus Spinnstoffen“ im Sinne der Kap. 61 oder 62 KN seien. Es sei nämlich Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausweisungsanmerkung, dass die streitgegenständlichen Kostüme als solche Kleidung im Sinne des Kap. 61 oder 62 KN darstellten. Hierfür wiederum sei aber Voraussetzung, dass die Kleidungsstücke auch im Alltag getragen werden könnten, was bei den streitgegenständlichen Kostümen nicht der Fall sei. Jedenfalls seien sie aber gemäß Ausweisungsanmerkung 1 Buchst. t) zum Abschnitt XI als Waren des Kap. 95 KN aus den Kap. 61 und 62 KN auszuweisen. Da beide Ausweisungsanmerkungen gleichzeitig anwendbar wären, sei die Konkurrenz nach der AV 3 aufzulösen. Hiernach wäre die Position 9505 KN für Karnevalsartikel im Sinne der AV 3a genauer als die Position der Kap. 61 und 62 KN, da sie enger gefasst sei. Darüber hinaus sei die Verwendung zu Karnevalszwecken auch charakterbestimmend für die Kostüme und somit auch in Anwendung der AV 3b letztlich maßgeblich für die Einreihung in die Position 9505 KN. Auch bei Anwendung der AV 3c wären alle Kostüme in die letztgenannte Position 9505 KN einzureihen. Mit Blick auf das Kürbiskostüm (Nr. 5) trug die Klägerin ergänzend vor, dass die Kopfbedeckung den wesentlichen Charakter des Kürbiskostüms bestimme, da sie den Kürbis darstelle. Nach der Anmerkung 1 Buchst. c zu Kap. 65 KN sei das Kürbiskostüm daher insgesamt der Position 9505 KN zuzuweisen. Mit fünf Einspruchsentscheidungen, jeweils vom 22. April 2020, wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück und hielt seine jeweilige Einreihungsauffassung für die einzelnen Kostüme aufrecht. Zwar sei der Klägerin zuzustimmen, dass die Ausweisungsanmerkung Nummer 1 Buchstabe e) zu Kap. 95 KN als solche eng auszulegen sei. Die streitgegenständlichen Kostüme gehörten jedoch nicht in die Position 9505 oder 9503 KN, sie seien vielmehr eindeutig als Kleidungsstück in die Kapitel 61 oder 62 KN einzureihen. Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse für das Vorliegen eines „Maskenkostüms“ im Sinne dieser Anmerkung keine Maske vorhanden sein. Vielmehr handele es sich bei dem Begriff des Maskenkostüms um ein Synonym für Verkleidung. Dies ergebe sich auch aus der englischen bzw. französischen Sprachfassung der KN, in denen die Bezeichnungen „fancy dress“ bzw. „les travesties“ verwendet würden, die wiederum als „Verkleidung“ oder „Kleidung zum Verkleiden“ zu übersetzen seien. Außerdem ergebe sich aus der Verordnung (EG) 347/2001 der Kommission vom 19. Februar 2001 (ABl. EG Nr. L 52/8), geändert durch Verordnung (EG) 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), in der ein Kinder-Tütü als Bestandteil eines Feen-/Prinzessinnenkostüms als „Maskenkostüm aus Spinnstoffen“ in die Position 6104 KN eingereiht worden sei (vgl. ErlKN Pos. 6104 (EE) Rz. 147.2 bis 158.0), dass für das Vorliegen eines Maskenkostüms keine Maske vorhanden sein müsse. Entscheidend für eine Ausweisung aus dem Kap. 95 KN sei, ob es sich bei den vorliegenden Kostümen um „Kleidung“ im Sinne der Kap. 61 oder 62 KN handele. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Kleidungsstücke tatsächlich auch alltagstauglich seien. Die zolltarifrechtliche Ansprache als Kleidung sei zwar nicht allgemein definiert. Ansatzpunkte ergäben sich jedoch aus entsprechenden Einreihungskriterien oder Definitionen in den Anmerkungen sowie in den zusätzlichen Anmerkungen zu den Kapiteln 61 und 62 KN. Es sei nach den üblichen Auslegungskriterien festzustellen, ob im Streitfall Kleidung im Sinne der genannten Kapitel vorliege. Dass weder ein konventionelles Design noch ein alltägliches Tragen Voraussetzung für die Ansprache als Kleidung im Sinne des Zolltarifs sein könne, sei schon daran erkennbar, dass von den Positionen des Abschnitts XI auch Kleidung zu bestimmten Anlässen oder für bestimmte Sportarten, Kleidung bestimmter Amts- und Würdenträger und gewisse Spezialkleidung erfasst werde (vgl. beispielsweise ErlKN Pos. 6114 (HS) Rz. 02.0 bis 07.2 oder ErlKN Pos. 6211 (AV) Rz. 01.0 bis 04.0). Es bestehe auch keine Positionskonkurrenz zwischen der Ausweisungsanmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN und der Ausweisungsanmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN, die nach der AV 3 aufzulösen sei. Vielmehr sei es so, dass Kleidung im Sinne der Kap. 61 und 62 KN niemals einen Karnevalsartikel im Sinne der Codenummer 9505 KN darstellen könne, denn die Position 9505 KN würde nur Gegenstände erfassen, die ihre Träger verkleiden würden (beispielsweise Masken, falsche Ohren und Nasen, Perücken, falsche Bärte etc.). Aus diesem Grund komme auch eine Einreihung in die Position 9503 KN, wie von der Klägerin hilfsweise beantragt, nicht in Betracht. Denn hierfür sei Voraussetzung, dass die Ware ein Gegenstand sei, der als Spielzeug bespielt werden könne oder der spielerischen Unterhaltung diene (beispielsweise Puppenkleidung). Kleidungsstücke zur Bedeckung des eigenen Körpers wie die streitgegenständlichen Kostüme seien keine Spielzeuge im Sinne der Position 9503 KN. Die Klägerin hat am 22. Mai 2022 Klage erhoben. Sie verfolgt ihr Begehren weiter, soweit der Beklagte eine Einreihung in die Position 9505 KN oder (hilfsweise) 9503 KN abgelehnt hat. Eine Einreihung der streitgegenständlichen Kostüme als Karnevalsartikel in die Position 9505 KN sei nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil diese Position ausschließlich Gegenstände zum Verkleiden erfasse. Vielmehr umfasse der verbindliche Positionswortlaut „Karnevalsartikel“ grundsätzlich auch Kostüme wie die hier vorliegenden. Dass in den Erläuterungen (KN) zu Kap. 95 ausschließlich Gegenstände wie Masken oder falsche Nasen oder Ohren genannt seien, führe zu keiner anderen Beurteilung, da es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handele. Ein anderes Verständnis der Erläuterungen führe zu einer unzulässigen Einschränkung des Positionswortlauts. Einer Einreihung in die Position 9505 KN stehe auch nicht die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN entgegen. Die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN finde unstreitig ausschließlich Anwendung, wenn die fragliche Ware (auch) als Kleidung des Kap. 61 und 62 KN einzureihen sei. Dies sei jedoch bei den streitgegenständlichen Kostümen nicht der Fall, da sie keine Kleidung im Sinne der Positionen 6210, 6113 oder 6114 KN oder lange Hosen im Sinne der Position 6104 KN darstellten. Nach allgemeinem Sprachverständnis setzten Kleidungsstücke und lange Hosen nämlich voraus, dass sie im Alltag getragen werden könnten oder zumindest einen ähnlichen Gebrauchswert hätten. So sei beispielsweise der Anmerkung 2 Buchst. b) zu Kap. 61 KN und der Anmerkung 2 Buchst. a) zu Kap. 62 KN, wonach Altwaren der Position 6309 KN, zu denen auch Altkleider gehörten, keine Kleidung der Kap. 61 und 62 KN darstellten, zu entnehmen, dass eine ausreichende Qualität der Ware und ein Gebrauchswert vorliegen müsse, damit Kleidung vorliege. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Unstreitig handele es sich bei allen fünf Kostümen um qualitativ geringwertige Kostüme, was sich insbesondere an zahlreichen Details und der Qualität der Verarbeitung zeige. Diesbezüglich verweist die Klägerin auch auf die Einreihung von Karnevalskostümen wie den streitgegenständlichen Kostümen in den USA und Kanada, wo regelmäßig eine Einreihung in die Position 9505 KN erfolge. Entscheidend sei dort, ob es sich um einfache Kostüme („flimsy costumes“) oder um hochwertige Kostüme von gewisser Qualität („fancy dress, „well-made costumes“) handele. Insofern bezieht sich die Klägerin auf eine Publikation der US-Zollverwaltung vom Juni 2008 mit dem Titel „What Every Member of the Trade Community Should Know About: Classification of Textile Costumes Under the HTSUS“; auf ein Urteil des United Court of Appeals (Federal Circuit) vom 1. August 2003 in der Rechtssache „Rubie´s Costume Company v. U.S. (No. 02-1373)“ sowie auf ein „Memorandum D10-14-62“ der kanadischen Zollverwaltung vom 12. November 2015. In diesen würden einfache und nachvollziehbare Kriterien für eine Abgrenzung zwischen geringwertigen Karnevalskostümen (Einreihung in die Position 9505 KN) und hochwertigen Karnevalskostümen (Einreihung in die Kap. 61 oder 62 KN) entwickelt und für verbindlich für die Einreihung in den USA und in Kanada erklärt. Selbst wenn die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN anwendbar sei, so sei deren Anwendung doch durch die konkurrierende Anmerkung 1 Buchst. t) zum Abschnitt XI KN ausgeschlossen. Denn eine entsprechende Positionskonkurrenz sei nach der AV 3 aufzulösen: nach der AV 3 Buchst. a) wäre die Position 9505 KN für „Karnevalsartikel“ genauer als die Positionen der Kap. 61 und 62 KN. Auch in Anwendung der AV 3 Buchst. c) würde die Einreihung in die letztgenannte Position erfolgen, hier die Position 9505 KN. Hilfsweise seien die streitgegenständlichen Kostüme in die Position 9503 KN einzureihen, wie dies der Beklagte bei vergleichbaren Waren bereits getan habe. Diesbezüglich verweise sie – die Klägerin – auf zwei Zollanmeldungen, in denen die eingeführten Waren beprobt und anschließend als Spielzeug die Position 9503 0041 000 KN eingereiht worden seien (AT/C/xxx-1 und AT/C/xxx-2). Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung der vZTA (Referenznummer DEBTI-XXX/1) vom 11. Februar 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2020 (RL XXX/1/2019) zu verpflichten, ihr eine vZTA mit Gültigkeitszeitraum vom 14. Februar 2019 bis zum 13. Februar 2022 zu erteilen, mit der das Kostüm „Pirat xxx“ in die Unterposition 9505 5000 00 KN („andere Unterhaltungsartikel, Karnevalsartikel“), hilfsweise in die Unterposition 9503 0070 00 KN („anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen“) eingereiht wird; 2. den Beklagten unter Aufhebung der vZTA (Referenznummer DEBTI-XXX/2) vom 11. Februar 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2020 (RL XXX-2/2019) zu verpflichten, ihr eine vZTA mit Gültigkeitszeitraum vom 14. Februar 2019 bis zum 13. Februar 2022 zu erteilen, mit der das Kostüm „Weinfass Kostüm xxx“ in die Unterposition 9505 5000 00 KN („andere Unterhaltungsartikel, Karnevalsartikel“), hilfsweise in die Unterposition 95 030 07000 KN („anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen“) eingereiht wird; 3. den Beklagten unter Aufhebung der vZTA (Referenznummer DEBTI-XXX/3) vom 11. Februar 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2020 (RL XXX/3/2019) zu verpflichten, ihr eine vZTA mit Gültigkeitszeitraum vom 14. Februar 2019 bis zum 13. Februar 2022 zu erteilen, mit der das Kostüm „Löwe Hose (xxx)“ in die Unterposition 9505 5000 00 KN („andere Unterhaltungsartikel, Karnevalsartikel“), hilfsweise in die Unterposition 9503 0049 90 KN („anderes Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend, nicht handgearbeitet aus Holz“) eingereiht wird; 4. den Beklagten unter Aufhebung der vZTA (Referenznummer DEBTI-XXX/4) vom 31. Januar 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2020 (RL XXX/4/2019) zu verpflichten, ihr eine vZTA mit Gültigkeitszeitraum vom 3. Februar 2019 bis 2. Februar 2022 zu erteilen, mit der das Kostüm „Drache xxx“ in die Unterposition 9505 5000 00 KN („andere Unterhaltungsartikel, Karnevalsartikel“), hilfsweise in die Unterposition 9503 0049 90 KN („anderes Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend, nicht handgearbeitet aus Holz“) eingereiht wird; 5. den Beklagten unter Aufhebung der vZTA (Referenznummer DEBTI-XXX/5) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2020 (RL XXX/5/2019) zu verpflichten, ihr eine vZTA mit Gültigkeitszeitraum vom 14. Februar 2019 bis 13. Februar 2022 zu erteilen mit der das Kostüm „Kürbis xxx“ in die Unterposition 9505 5000 00 KN („andere Unterhaltungsartikel, Karnevalsartikel“), hilfsweise in die Unterposition 95 030 09990 KN („anderes Spielzeug“) eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen zur nicht in Betracht kommenden Einreihung der Ware in die Positionen 9505 KN oder 9503 KN in seinen Einspruchsentscheidungen. Ergänzend weist er darauf hin, dass sich aus dem Zusammenspiel von Positionswortlaut der Position 9505 KN, der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kapitel 95 KN und den zugehörigen Erläuterungen ergebe, dass Kleidung der Kapitel 61 und 62 KN aus der Position 9505 KN ausgenommen sei. Das Argument, ein Heranziehen der Erläuterungen zur Position 9505 KN enge den Wortlaut der Position selbst unzulässig ein, verfange nicht, da die entsprechende Einschränkung der Position 9505 für Kleidung der Kapitel 61 und 62 KN bereits im Wortlaut der Position 9505 KN bzw. der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kapitel 95 KN selbst angelegt sei. Auch der Ansatz, nur hochwertige Kostüme könnten Kleidung im Sinne der Kapitel 61 oder 62 KN darstellen und damit zu einer Ausweisung der streitgegenständlichen Kostüme aus dem Kapitel 95 KN führen, überzeuge nicht. Weder sei die Handhabung dieser Abgrenzung rechtssicher und leicht nachprüfbar, was sich bereits aus dem von der Klägerin selbst genannten, umfangreichen Kriterienkatalog ergebe. Auch sei unerheblich, nach welchen Kriterien Kleidung in anderen Rechtskreisen bei der zolltariflichen Einreihung definiert und abgegrenzt werde, beispielsweise dem nordamerikanischen Rechtkreis. Es liege auch keine Anmerkungskonkurrenz zwischen der Ausweisungsanmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN und der Ausweisungsanmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN vor, die ggf. nach der AV 3 aufzulösen sei. Die Kostüme seien eben keine Karnevalsartikel der Position 9505 KN, sondern würden ausschließlich als Kleidung der Kapitel 61 und 62 KN angesprochen. Soweit die Klägerin vortrage, in anderen Fällen sei eine Einreihung vergleichbarer Kostüme in die Positionen 9505 bzw. 9503 KN erfolgt, treffe dies nicht zu, da die jeweiligen Waren nicht vergleichbar gewesen seien. …