Urteil
4 K 40/21
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2023:0607.4K40.21.00
2mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Einreihung von Stahlprofilen als Spundwanderzeugnisse im Sinne der Unterposition 7301 1000 KN.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Einreihung von Stahlprofilen als Spundwanderzeugnisse im Sinne der Unterposition 7301 1000 KN. I. Die Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Klagantrags zu 2. ist die Klage zulässig, aber unbegründet (1.), hinsichtlich des Klagantrags zu 1. ist die Klage unzulässig (2.). 1. Die Anfechtungsklage hinsichtlich des Klagantrags zu 2. ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin durch die Übernahme des Kommanditanteils der einzigen Kommanditistin der A GmbH & Co. KG, der C Holding GmbH, im Wege der Anwachsung nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB während des Klageverfahrens Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG geworden und tritt damit auf Klägerseite in die Rechte und Pflichten im anhängigen Klageverfahren ein (vgl. dazu auch Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO Kommentar, Stand: 273. Ergänzungslieferung Mai 2023, § 45 AO Rn. 12 und 54, jeweils m.w.N. aus der Rspr.). Die Anfechtungsklage hinsichtlich der Klagantrags zu 2. ist jedoch unbegründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 5. Juni 2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat zu Recht Zusatzzoll erhoben. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zusatzzolls ist Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd.) - im Folgenden: UZK -. Vorliegend ist durch die Überführung der streitgegenständlichen Leichtprofile der Artikelnummer XXX-2 in den zollrechtlich freien Verkehr mit der Annahme der Zollanmeldung vom 4. März 2020 in der Person der A GmbH & Co. KG Zusatzzoll nach der DVO (EU) 2019/159 entstanden. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Zusatzzoll nach der DVO (EU) 2019/159 liegen vor. Gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Anhang I, Anhang IV.1, Anhang IV.2 DVO (EU) 2019/159 wird für die Warenkategorie 18 - Spundwanderzeugnisse des KN-Codes 7301 10 00 - u.a. für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 ein Zollkontingent eröffnet und ein Teil des Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern, u.a. der Volksrepublik China, zugeteilt; ist das Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss des Zollkontingents, wird gemäß Art. 1 Abs. 6 DOV (EU) 2019/159 für die Warenkategorie ein Zusatzzoll in Höhe von 25 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben. Gemäß Art. 5 Abs. 2, Anhang III.2 DVO (EU) 2019/159 gelten diese Maßnahmen auch für Spundwanderzeugnisse des KN-Codes 7301 10 00, die ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Die von der A GmbH & Co. KG eingeführten Waren haben unstreitig ihren - gemäß Art. 2 Abs. 1 DVO (EU) 2019/159 nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung zu bestimmenden - Ursprung in der Volksrepublik China. Streitig hingegen ist, ob es sich bei den Einfuhrwaren um nach der DVO (EU) 2019/159 zusatzzollpflichtige Spundwanderzeugnisse im Sinne der Unterposition 7301 1000 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [ABl. L 256, 1], m. spät. Änd.) - im Folgenden: KN - handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2018, C-471/17; Urteil vom 20. November 2014, C-666/13; Urteil vom 17. Juni 2014, C-480/13; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, jeweils in: juris) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, jeweils in: juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird. Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15, jeweils in: juris). Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der eingeführten Waren sprechen - dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs folgend sowie unter Berücksichtigung der Erläuterungen zum HS - nach der Überzeugung des Gerichts für die Einreihung in die von dem Beklagten angesprochene Position 7301 (Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl) und dort in die Unterposition 7301 1000 (Spundwanderzeugnisse) und nicht für die Einreihung in die von der Klägerin angesprochene Position 7216 (Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl) mit der innerhalb dieser Position von der Klägerin angesprochenen Unterposition 7216 6110 (Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt, C-,L-,U-,Z-, Omega- oder Schlitzprofile). Unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig bestehen die Einfuhrwaren aus Stahl. Kapitel 72 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst Eisen und Stahl, Kapitel 73 des Gemeinsamen Zolltarifs hingegen Waren aus Eisen oder Stahl. Nach den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 72, Rz. 01.0 gehören zu Kapitel 72 - entsprechend der Unterteilung der Teilkapitel I bis IV - Eisenmetalle, Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, aus nicht rostendem Stahl und aus anderem legierten Stahl. Nach den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 72, Rz. 02.0 sind weiterverarbeitete Erzeugnisse, wie z.B. Spundwanderzeugnisse, in Kapitel 73 oder gegebenenfalls in anderen Kapiteln erfasst. Nach den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 73, Rz. 01.0 gehören zu dem Kapitel 73 in den Positionen 7301 bis 7324 eine Anzahl bestimmter Waren aus Eisen oder Stahl, die weder von Kapitel 82 oder 83 noch von anderen Kapiteln der Nomenklatur erfasst werden. Danach ist eine Einreihung von Erzeugnissen, die aus Stahl bestehen und sich als Waren im Sinne des Kapitel 73 darstellen, unter Kapitel 72 und in die unter Kapitel 72 fallende Position 7216 ausgeschlossen. Die streitgegenständlichen Stahlprofile stellen sich als Spundwanderzeugnisse aus Stahl im Sinne von Position 7301 und damit zugleich als Spundwanderzeugnisse der insoweit mit Position 7301 inhaltsgleichen Unterposition 7301 000 dar. Der Begriff des Spundwanderzeugnisses wird weder in den Positionen und Unterpositionen noch in den Anmerkungen zu Kapitel 73 definiert. Als maßgebendes Erkenntnismittel zur Auslegung des Begriffs sind daher die diesbezüglichen Erläuterungen heranzuziehen. Nach den Erläuterungen zum HS zu Position 7301, Rz. 01.0 bestehen Spundwanderzeugnisse entweder aus durch Walzen, Ziehen, Tiefziehen, Abkanten auf der Abkantpresse oder Formen auf dem Profilwalzwerk hergestellten Profilen oder aus zusammengesetzten (z.B. durch Nieten, Schweißen, Falzen) gewalzten Elementen; die Spundwanderzeugnisse können durch einfaches Ineinanderschieben oder durch bloßes Aneinandersetzen ihrer Längsseiten zusammengesetzt werden, wobei sie zu diesem Zweck zumindest an ihren Längsseiten Verbindungsvorrichtungen (z.B. Nute, Wülste, Haken, Schlossstäbe) besitzen. Zu der Position 7301 gehören nach der Erläuterung zum HS zu Position 7301, Rz. 06.0 u.a. Kanalspundwände, die so in den Untergrund getrieben werden, dass sie zusammenhalten, ohne verhakt zu sein, jedoch ohne mit Kraftaufwand ineinander geschoben zu werden. Nach den weiteren Erläuterungen zum HS zu Position 7301, Rz. 07.0 werden Spundwanderzeugnisse im Allgemeinen zum Bau von Stützwänden in lockerem, wasserführendem oder überschwemmtem Gelände bei Tiefbauarbeiten wie z.B. Dämmen, Deichen, Molen oder Gräben verwendet. Die im Zusammenhang mit dem Klagantrag zu 2. streitgegenständlichen Stahlprofile - sogenannte Leichtprofile der Artikelnummer XXX-2 stellen sich ausweislich der Angaben in dem dem BWZ D vorgelegten Datenblatt und der beigefügten Handelsrechnung als längliche gewellte Profile mit einer Breite von ca. 700 mm, einer Höhe von ca. 150 mm und einer Länge von ca. 8 Metern dar, deren Kanten über die gesamte Längsseite jeweils umgebogen sind, und zwar hakenförmig, wobei die eine Längsseite eine kleinere und die andere Längsseite eine größere hakenförmige Umbiegung aufweist. Wie sich aus der zeichnerischen Darstellung im Datenblatt ergibt, sind die Leichtprofile dazu bestimmt, durch Ineinanderschieben der Längsseiten zusammengefügt zu werden und damit eine fortgesetzte gewellte Profilformwand zu bilden. Die hakenförmigen Längsseiten fügen sich dabei durch Ineinandergreifen der kleineren Umbiegung in die größere Umbiegung aneinander. Damit weisen die streitgegenständlichen Profile Verbindungsvorrichtungen an den Längsseiten zum Zweck des Zusammensetzens durch einfaches Ineinanderschieben ihrer Längsseiten auf und entsprechen damit nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften der in den Erläuterungen umschriebenen tariflichen Beschaffenheit von Spundwanderzeugnissen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind für die Annahme eines Spundwanderzeugnisses im Sinne des Zolltarifs keine darüber hinausgehenden besonderen Eigenschaften der Stahlprofile erforderlich, und zwar weder in Bezug auf die konkrete Art der Verbindungsvorrichtung in Form einer "Schlossverbindung" mit "selbstsperrender Dichtigkeit" noch in Bezug auf mögliche bautechnisch normierte Vorgaben zu einer bestimmten Dichtigkeit, Zugfestigkeit, Stabilität, usw. der zusammengesetzten Spundwanderzeugnisse. Insbesondere ergeben sich derartige nach Auffassung der Klägerin tariflich erforderliche Eigenschaften nicht aus den Erläuterungen. Die Aufzählung von Schlossstäben oder Nuten als Verbindungsvorrichtung erfolgt in den Erläuterungen nur beispielhaft. Ausdrücklich zählen die Erläuterungen auch andere mögliche Verbindungsvorrichtungen, wie z.B. auch bloße Wülste oder Haken, auf. Daraus, dass zu Position 7301 u.a. auch Verbindungsspundwanderzeugnisse, die aufgrund ihrer Profilform zum Aneinanderschließen von unterschiedlichen Spundwandarten geeignet sind, gehören (Erläuterung zum HS zu Position 7301, Rz. 05.0), ergibt sich nichts dafür, dass jede Art eines unter Position 7301 fallenden Spundwanderzeugnisses eine Profilform mit einer Schlossverbindung aufweisen müsste. Vielmehr handelt es sich nur um die Anführung einer besonderen Form eines Spundwanderzeugnisses, das zum Aneinanderschließen von unterschiedlichen Spundwanderzeugnissen vorgesehen ist und daher eine dafür besonders geeignete Profilform in Bezug auf die Verbindungsvorrichtung aufweist. Im Übrigen wird in der Erläuterung zum HS zu Position 7301, Rz. 05.0, anders als die Klägerin wohl meint, ohnehin nicht auf eine ausdrückliche Schlossverbindung abgestellt. Vielmehr wird der Begriff des Aneinanderschließens im Zusammenhang mit der Profilform ("aufgrund ihrer Profilform zum Aneinanderschließen ... geeignet") und damit nur funktional im Sinne des Verbindens verwendet. Auch der Erläuterung zum HS zu Position 7301, Rz. 11.0, wonach Zusammensetzungen von Spundwanderzeugnissen (z.B. Kästen), die nicht mit äußeren Verbindungshaken ausgerüstet sind, um eine Verbindung mit anderen Spundwanderzeugnissen zu ermöglichen, nicht zur Position 7301 gehören, ist nichts dafür zu entnehmen, dass eine ganz bestimmte Art der Verbindungsvorrichtung für Spundwanderzeugnisse erforderlich sein könnte. Denn diese Erläuterung dient lediglich der Abgrenzung bereits zusammengesetzter Spundwanderzeugnisse von Spundwanderzeugnissen im Sinne der Position 7301, indem sie zu Letzteren nur gehören, wenn die Zusammensetzungen ihrerseits wiederum mit anderen Spundwanderzeugnissen durch Verbindungsvorrichtungen verbunden werden können, anderenfalls sie unter die Position 7308 zu tarifieren sind. Dass nach den Erläuterungen Spundwanderzeugnisse im Allgemeinen zum Bau von Stützwänden in lockerem, wasserführendem oder überschwemmtem Gelände bei Tiefbauarbeiten wie z.B. Dämmen, Deichen, Molen oder Gräben verwendet werden, rechtfertigt ebenfalls keine der Klägerin günstigere Beurteilung. Anders als die Klägerin meint, lässt sich aus der Erläuterung insbesondere nicht entnehmen, dass Spundwanderzeugnisse in jedem Fall eine wassersperrende Dichtigkeit gewährleisten müssten. Dass das Gelände, in dem Spundwanderzeugnisse Verwendung finden, locker und zugleich wasserführend/überschwemmt sein müsse, ergibt sich aus der Erläuterung nicht. Dagegen spricht schon, dass es begrifflich ausgeschlossen ist, dass sich ein Gelände als locker und zugleich wasserführend/überschwemmt darstellt. Die Begriffe "locker", "wasserführend", "überschwemmt" sind vielmehr alternativ aufgezählt. Während Dämme, Deiche und Molen wasserführende Gelände beschreiben, ist dies bei den daneben genannten Gräben nicht zwingend der Fall. Zudem handelt es sich aufgrund der Formulierungen "im Allgemeinen" und "Tiefbauarbeiten wie z.B. ..." ohnehin nicht um eine abschließende Aufzählung möglicher Verwendungszwecke. Welchen konkreten Verwendungszweck die von der Klägerin eingeführten Stahlprofile finden, ist letztlich unerheblich. Denn aufgrund der objektiven Beschaffenheit eignen sich die streitgegenständlichen Leichtprofile zum Zusammensetzen wie in den Erläuterungen beschrieben und können damit zu dem in den Erläuterungen umschriebenen Verwendungszweck, nämlich dem Bau von Stützwänden in lockerem, wasserführendem oder überschwemmtem Gelände bei Tiefbauarbeiten verwendet werden. Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptete und näher erläuterte Verwendung der streitgegenständlichen Leichtprofile im Rahmen des sogenannten Dielenkammerverbaus steht dem nicht entgegen. Denn ungeachtet des Umstandes, dass die Leichtprofile bei dieser besonderen Verbauart zusätzlich von einem Kammersystem aufgenommen und gestützt werden, fügen sie sich - jedenfalls auch - aufgrund der speziellen Ausgestaltung ihrer Längsseiten zusammen und erfüllen damit bereits die tariflich erforderlichen Voraussetzungen eines Spundwanderzeugnisses. Auf eine Erfüllung bestimmter - im Übrigen von der Klägerin ohnehin nicht näher spezifizierten und belegten - Vorgaben, die möglicherweise an Spundwanderzeugnisse im Sinne einzelner bautechnischer Normierungen zu stellen sind, kommt es für den Spundwanderzeugnisbegriff im Sinne des Zolltarifs ebenfalls nicht an. Derartige Vorgaben oder Verweise darauf sind in den Erläuterungen nicht enthalten und können auch dem in den Erläuterungen unter Rz. 07.0 angeführten Verwendungszweck von Spundwanderzeugnissen, den diese danach im Allgemeinen haben, nicht entnommen werden. Nach den - anhand der in der Sachakte des Beklagten vorhandenen Unterlagen - nachvollziehbaren und von der Klägerin insoweit auch nicht beanstandeten Ausführungen des Beklagten ist das für den im Streitfall relevanten Zeitabschnitt maßgebende Zollkontingent für Einfuhren von Spundwanderzeugnissen des KN-Codes 7301 10 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China, das nach Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Anhang I, Anhang IV.1, Anhang IV.2 DVO (EU) 2019/159 (Zollkontingent laufende Nr. 09.8901) festgelegt worden ist, zum Zeitpunkt der Beantragung der Anwendung des Zollkontingents durch die A GmbH & Co. KG bereits vollständig ausgeschöpft gewesen, so dass die von der Klägerin gemäß Art. 56 Abs. 3 UZK rückwirkend beantragte Anrechnung auf das genannte Zollkontingent nicht mehr möglich war. Eine darüber hinausgehende Anrechnung etwaiger unausgeschöpfter Zollkontingente, wie von der Klägerin unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 4 DVO (EU) 2019/159 beabsichtigt, kommt nicht in Betracht. Gemäß Art. 1 Abs. 3 DVO (EU) 2019/159 wird der - nach der gemäß Art. 1 Abs. 2 DVO (EU) 2019/159 erfolgten Zuteilung des Zollkontingents an die in Anhang IV genannten Länder - verbleibende Teil des Zollkontingents nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage des Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt. Art. 1 Abs. 5 Satz 1 DVO (EU) 2019/159 regelt, dass, wenn das entsprechende Kontingent nach Art. 1 Abs. 2 DVO (EU) 2019/159 für ein bestimmtes Land - hier also das Zollkontingent 09.8901 - erschöpft ist, Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen können; nach 1 Abs. 5 Satz 2 DVO (EU) 2019/159 gilt diese Bestimmung nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. Für die hier in Rede stehende Warenkategorie 18 (Spundwanderzeugnisse des KN-Codes 7301 10 00) handelt es sich dabei um die Zollkontingente Nummern 09.8637 und 09.8638 (vgl. Anhang IV, in Fußnote 21). Ungeachtet der Einzelheiten der in Art. 1 Abs. 4 DVO (EU) 2019/159 genannten Regelungen und ungeachtet der Frage, ob in den besagten Zollkontingenten Nummern 09.8637 und 09.8638 überhaupt noch Restmengen vorhanden wären, kann die Klägerin eine Anrechnung auf diese Zollkontingente bereits deshalb nicht beanspruchen, weil sie dies nicht beantragt hat. Hinsichtlich der konkreten Berechnung des festgesetzten Zusatzzolls im Übrigen drängen sich keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend. Schließlich ist auch die Verjährungsfrist nach Art. 103 Abs. 1 UZK gewahrt. 2. Die Anfechtungsklage hinsichtlich des Klagantrags zu 1. ist unzulässig, da der Klägerin insoweit die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO fehlt. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Maßgebend für die objektive Klagebefugnis im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO ist bei Steuerbescheiden die in dem Ausspruch enthaltene Steuerfestsetzung. Eine auf 0 Euro lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht. Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 Euro festgesetzt wird, im Allgemeinen unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 16. Dezember 2021, V R 19/21, in: juris Rn. 20 m.w.N.). So liegt es auch im Streitfall. Mit dem im Rahmen des Klagantrags zu 1. angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Mai 2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2021 hat der Beklagte die Waren der Einfuhr vom 17. Juli 2019 in die Codenummer 7301 1000 000 eingereiht und die Einfuhrabgaben abschließend festgesetzt, wobei jedoch eine Änderung des bisher auf 0 EUR festgesetzten Zolls wegen der insoweit noch möglichen Anwendung eines bereits in der Zollanmeldung beantragten Zollkontingents (Zollkontigent 09.8901) nicht erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Regelungsgehalt des Einfuhrabgabenbescheides ausnahmsweise über die bloße Abgabenfestsetzung hinausreichen und sich die auf 0 Euro lautende Festsetzung des Zolls daher in bindender Weise anderweitig ungünstig für die Klägerin auswirken könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Insbesondere ist die mit dem Bescheid verbundene Bestandskraft nicht insoweit rechtlich nachteilig für die Klägerin, als sie ein Präjudiz für weitere Bescheide, mit denen für nachgemeldete Einfuhrsendungen vergleichbarer Waren Zusatzzölle festgesetzt worden sind, begründen würde. Denn es ist im jeweiligen Festsetzungsverfahren eigenständig über die dort maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden (vgl. auch BFH, Urteil vom 16. Dezember 2021, V R 19/21, in: juris Rn. 25). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich als Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG gegen die Festsetzung von Zusatzzoll auf Einfuhren von Stahlprofilen aus der Volksrepublik China. Die Klägerin, vormals firmierend unter B Verwaltungs GmbH und seinerzeit persönlich haftende Gesellschafterin der zwischenzeitlich aufgelösten A GmbH & Co. KG, übernahm im Dezember 2021 den Kommanditanteil der einzigen Kommanditistin der A GmbH & Co. KG, der C Holding GmbH. Die A GmbH & Co. KG überführte am 17. Juli 2019 und am 4. März 2020 Stahlprofile - am 17. Juli 2019 so genannte Kanaldielen Typ B der Artikelnummer XXX-1 und am 4. März 2020 so genannte Leichtprofile der Artikelnummer XXX-2 - aus der Volksrepublik China in den zollrechtlich freien Verkehr und gab dabei als Warennummer jeweils 7216 6110 000 (Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt, C-, L-, U-, Z-, Omega- oder Schlitzprofile) an. Ausgehend von der angegebenen Warennummer wurde gegen die A GmbH & Co. KG mit entsprechenden Einfuhrabgabenbescheiden vom 17. Juli 2019 bzw. 6. April 2020 im Wege der nicht abschließenden Festsetzung jeweils nur Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt und eine Begutachtung der Einfuhrwaren durch eine Dokumentenprüfung bzw. stichprobenweise Beschaffenheitsbeschau angeordnet. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum, Dienstsitz D (BWZ D), kam mit Gutachten vom 14. November 2019 bzw. vom 2. April 2020 zu dem Ergebnis, dass es sich bei den begutachteten Artikeln jeweils um gewellte Kanaldielen handele, die Artikel an den Längsseiten hakenförmig gestaltet seien und z.B. beim Kanalbau zur Sicherung des Erdreichs verwendet würden, und die Artikel daher in die Codenummer 7301 1000 000 (Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl) einzureihen seien. Der Einreihungsauffassung des BWZ D folgend reihte der Beklagte daraufhin die Waren der Einfuhr vom 17. Juli 2019 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Mai 2020 in die Codenummer 7301 1000 000 ein und setzte die Einfuhrabgaben abschließend fest, eine Änderung des bisher auf 0 EUR festgesetzten Zolls erfolgte wegen der insoweit noch möglichen Anwendung eines bereits in der Zollanmeldung beantragten Zollkontingents (Zollkontigent 09.8901) nicht. Die Waren der Einfuhr vom 4. März 2020 reihte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5. Juni 2020 ebenfalls in die Codenummer 7301 1000 000 ein und setzte die Einfuhrabgaben mit ... EUR Zusatzzoll abschließend fest. Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Mai 2020 und vom 5. Juni 2020 legte die A GmbH & Co. KG jeweils Einspruch ein. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 beantragte die A GmbH & Co. KG auch zur Einfuhr vom 4. März 2020 die Anwendung des Zollkontingents 09.8901. Nachdem der Beklagte ein Gutachten des BWZ, Dienstsitz E (BWZ E), vom 5. November 2020 eingeholt hatte, in welchem die Einreihungsauffassung des BWZ D bestätigt wurde, wies der Beklagte die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2021 jeweils als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die streitbefangenen Artikel XXX-1 und XXX-2 als Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl der Codenummer 7301 1000 000 zuzuweisen seien. In den Erläuterungen zu Position 7301 sei dargelegt, wie ein Spundwanderzeugnis beschaffen sein müsse, und daraus ergebe sich, dass Verbindungsvorrichtungen sehr unterschiedlich gestaltet sein dürften und sich nicht ausschließlich als "Haken" darstellen müssten. Bei dem Artikel XXX-1 handele es sich um längliche, etwa 400 mm breite und etwa 50 mm hohe, mehrfach abgewinkelte Profile, aus Stahl, deren Kanten über die gesamte Längsseite V-förmig umgebogen seien. Bei dem Artikel XXX-2 handele es sich um längliche, 700 mm breite und etwa 150 mm hohe U-Profile aus Stahl, deren Kanten über die gesamte Längsseite zu "Haken" umgebogen seien. Beide Artikel stellten folglich Profile dar und seien dazu bestimmt, durch Ineinanderschieben oder Aneinandersetzen zusammengefügt zu werden. Zu diesem Zweck seien sie jeweils an den Längsseiten im Hinblick auf ihre Verwendung spezifisch umgebogen (V-förmig bzw. hakenförmig). Beide Artikel seien somit erkennbar dazu geeignet, durch einfaches Ineinanderschieben ("Fädeln") oder durch bloßes Aneinandersetzen (Überlappungsverbindung) ihrer Längsseiten zusammengesetzt zu werden, so dass ein Mehrfachelement oder eine zusammenhängende Wand entstehe. Dies entspreche den in den ErlKN Position 7301 (HS) Rz. 01.0 aufgeführten Anforderungen an ein Spundwanderzeugnis im Sinne der Kombinierten Nomenklatur. Ein Vorhandensein bestimmter Schlösser oder anderer Verbindungsvorrichtungen mit speziellen Eigenschaften (z.B. Selbstsperrwirkung, Gewährleistung einer bestimmten Dichtigkeit, bestimmte Belastbarkeit im Hinblick auf Druck-, Zug- oder Scherkräfte) sei danach nicht erforderlich. Auch ein bestimmtes Walzverfahren bei der Herstellung der Profile oder bautechnische Definitionen und Anforderungen seien nicht einreihungsrelevant. Zum Verwendungszweck von Spundwanderzeugnissen sei in den Erläuterungen dargelegt, dass diese im Allgemeinen zum Bau von Stützwänden in lockerem, wasserführendem oder überschwemmtem Gelände bei Tiefbauarbeiten verwendet würden. Dabei handele es sich um eine beispielhafte, jedoch nicht abschließende Aufzählung. Somit könnten Spundwanderzeugnisse eine gewisse Dichtungsfunktion, z.B. in wasserführendem Gelände, übernehmen, dies stelle jedoch kein zwingendes Merkmal von Spundwänden im Sinne der Position 7301 dar. Somit seien auch Spundwandelemente, die (nur) zur Sicherung von Baugruben eingesetzt würden, der Position 7301 zuzuweisen. Nach den Angaben auf der Website der A GmbH & Co. KG sei als Verwendungszweck der Kaltprofile, unterteilt in Kanaldielen wie Artikel XXX-1 und Leichtprofile wie Artikel XXX-2, Kanalbau, Baugrubenumschließung und Hochwasserschutz angegeben, was im Widerspruch zu der behaupteten fehlenden Wasserdichtigkeit der Erzeugnisse stehe. Auch unterlägen die Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31, 27) - im Folgenden: DVO (EU) 2019/159 -. Das für die streitbefangenen Waren anzuwendende Kontingent trage die Nummer 09.8901. Sei dieses erschöpft, sei für die Waren, die ausweislich der Zollanmeldungen chinesischen Ursprungs seien, ein Zusatzzoll in Höhe von 25 % zu erheben (Art. 1 Abs. 6 i.V.m. Anhang IV.1 zur DVO (EU) 2019/159, Warennummer 18). Den Antrag auf Anwendung des Kontingents 09.8901 habe die A GmbH & Co. KG zu dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2020 mit Schreiben vom 19. Juni 2020 gestellt. Dieses Kontingent sei aber bereits am 15. Juni 2020 erschöpft gewesen, so dass eine Anwendung nicht mehr möglich gewesen sei. Mit weiterem Einfuhrabgabenbescheid vom 25. Mai 2021, der nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist, setzte der Beklagte für von der A GmbH & Co. KG nachgemeldete Einfuhrsendungen diverser Partien Stahlprofile aus dem Zeitraum 24. Juli 2018 bis zum 9. März 2020, zu denen u.a. auch Kanaldielen Typ B XXX-1 und Leichtprofile XXX-2 gehören, insgesamt ... EUR Zusatzzoll fest. Der vor dem Finanzgericht Hamburg gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Einfuhrabgabenbescheides wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2022 (4 V 80/21) abgelehnt. Mit der am 23. April 2021 bei Gericht durch die A GmbH & Co. KG erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das Begehren weiter und trägt im Wesentlichen vor: Die Einfuhrwaren seien nicht als Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl der Warennummer 7301 1000 000, sondern unter der Warennummer 7216 einzureihen. Der Begriff des Spundwanderzeugnisses werde in der Kombinierten Nomenklatur nicht definiert. Durch die Verwendung des Begriffs sowie die Erläuterungen zu Position 7301 werde auf einen in der Bautechnik klar umrissenen Begriff verwiesen. Überdies sei auf den Verwendungszweck der Waren abzustellen, denn dieser werde explizit in den Erläuterungen erwähnt, wonach Spundwanderzeugnisse im Allgemeinen zum Bau von Stützwänden in lockeren, wasserführenden oder überschwemmten Gebieten verwendet würden. Eine Verwendung in lockerem Gelände reiche nicht aus, vielmehr führe die kumulativ zu verstehende Aufzählung zu der Einschränkung, dass das lockere Gelände wasserführend oder überschwemmt sein müsse, so dass Spundwanderzeugnisse verhindern müssten, dass Wasser durch die Spundwand dringe. Durch die beispielhafte Aufzählung von Zweckbestimmungen der Spundwanderzeugnisse in den Erläuterungen zu Position 7301 werde bestimmt, dass der Zweck darin bestehe, eine Wand mit einer durch den Verwendungszweck des Abdichtens gegen Wasser oder Sanddurchfluss definierten Wanddichtigkeit zu erzielen. Bei Deichen, Molen und Dämmen solle unstreitig der Schutz vor eindringendem Wasser gewährleistet werden. Zudem werde in den Erläuterungen erwähnt, dass Spundwanderzeugnisse Verbindungsvorrichtungen besäßen. Da die Erläuterungen ausführten, dass zur Position 7301 Verbindungsspundwanderzeugnisse gehörten, die zum Aneinanderschließen von unterschiedlichen Spundwanderzeugnissen geeignet seien, müsse die Verbindungsvorrichtung eine Schlossverbindung darstellen, wobei allein offengelassen worden sei, ob die Schlossverbindung durch Nute oder Schlossstäbe zustande komme. Es müsse jedoch die selbstsperrende Dichtigkeit, die ein Schloss gewährleiste, durch die Verbindungsvorrichtung erzeugt werden. Zudem werde durch den Ausschluss von Zusammensetzungen von Spundwanderzeugnissen, die keine formschlüssige schlossartige Verbindung ermöglichten, um eine Verbindung mit anderen Spundwanderzeugnissen zu ermöglichen, in der Erläuterung HS zu Position 7301 unter Rz.05.0 klargestellt, dass ohne eine Verbindungsvorrichtung kein Profil unter Position 7301 zu tarifieren sei. Die genannte Erläuterung gelte nicht nur für die Verbindung ungleichartiger, sondern auch gleichartiger Profile, da sie allein darüber eine Aussage treffe, dass auch Verbindungselemente, die nicht nur gleichartige, sondern auch ungleichartige Profile schlossartig verbinden könnten, der Position 7301 unterworfen seien. Die Erläuterung HS zu Position 7301 unter Rz.06.0 verzichte nur auf Haken als Verbindungselement, nicht jedoch auf die Verbindungsvorrichtung in übrigen Formen wie Wülsten, Nuten und Schlossstäben oder Schweißen. Die Definition von Stahlspundbohlen in der Bautechnik entspreche der zolltarifrechtlichen Begriffsbestimmung und umfasse Walzwerkfertigerzeugnisse, die durch Schlösser zu zusammenhängenden Wänden verbunden werden könnten. Dies sei bautechnisches Allgemeingut und auch durch die Bundesanstalt für Gewässerkunde und die Bundesanstalt für Wasserbau durch die Technischen Lieferbedingungen für Spundwanderzeugnisse wissenschaftlich abgesichert. Aus den Technischen Lieferbedingungen für Spundwandbohlen und den Nennmaßen für Schlossbreite und Schlossöffnung ergäben sich dafür einzuhaltende Mindestmaße der sogenannten Verhakung. Auch verlange die Bautechnik, dass die Längsseiten der Profile mehrfach abgewinkelt seien, um die einzuhaltenden Mindestwerte der Verhakung zu gewährleisten. Von einem Schloss im Sinne des allein bautechnisch zu verstehenden Begriffs der Spundwand könne man nur bei einer derartigen Gestaltung der Kanten ausgehen, die den Zusammenhalt der Bohlen bei unvermeidlichen Verdrehungen nicht gefährde und durch die die für den Verbund einer Spundwand erforderlichen Druck- Zug- und Scherkräfte übertragen werden könnten. Es sei daher von einem Spundwanderzeugnisbegriff der wissenschaftlich technischen Verkehrsauffassung auszugehen. Im Gegensatz dazu seien Kanaldielen rammbare Profile, die aneinandergereiht, jedoch nicht über Schlösser miteinander verbunden würden. Auch Leichtprofile verfügten nicht über die Möglichkeit einer Verbindung zu Wänden durch Schlösser. Zudem seien die Längskanten der streitbefangenen Kanaldielen in Form eines V sowie eines U geformt und damit nur einmal und nicht mehrfach abgewinkelt. Auch der Verwendungszweck der Waren lasse eine Eintarifierung als Spundwanderzeugnis nicht zu, da Werbeaussagen nicht Teil der objektiven Merkmale der Waren seien. Zudem sei zu betonen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Waren um sogenannte Dielenkammerelemente handele, die im Dielenkammerverbau verwendet würden. Dabei werde die Stabilität durch das Kammergerüst geleistet. Die Verbindung zwischen den einzelnen Stahlerzeugnissen werde durch die Dielenkammer und nicht durch die profilierten Längskanten hergestellt. Unverbrauchte Kontingente der vergangenen Jahre könnten auf die Einfuhr gebucht werden. Aus Art. 1 Abs. 4 Satz 3 DVO (EU) 2019/159 ergebe sich nicht, dass jedes Kontingentjahr in dem Dreijahreshorizont abschließend und getrennt zu betrachten sei und eine Übertragung offener Kontingente auf das folgende Jahr ausscheide. Richtig sei vielmehr, dass das endgültige Kontingent im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Satz 3 DVO (EU) 2019/159 das Kontingent im letzten Jahr vor Beendigung der Schutzzollmaßnahme sei. Das Kontingent solle nur den Satus vor der Einführung der Schutzzollverordnung gewährleisten und verhindern, dass Einführer, die nur im bisherigen Umfang aus Drittländern importierten, durch die Schutzzollverordnung schlechter gestellt würden. Allein die Auslegung, wonach die ungenutzten Kontingente der Vorjahre noch genutzt werden könnten, sei systematisch vertretbar. Die Klägerin beantragt, 1. den Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Mai 2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2021 aufzuheben, 2. den Einfuhrabgabenbescheid vom 5. Juni 2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Aus dem Wortlaut der Erläuterungen zum HS zu Position 7301, Rz. 01.0 lasse sich keine zwingend vorgegebene Form der Verbindungsvorrichtungen, z.B. ausschließlich selbstsperrende schlossartige Verbindungselemente oder mehrfach abgewinkelte Längskanten, herleiten. Die Längsseiten der Kanaldielen Typ B seien v-förmig umgebogen und damit hakenförmig gestaltet, was sich aus dem Begriff Haken - ein winkelig oder rund gebogenes Stück Metall, usw. - ergebe. Die Längsseiten der Leichtprofile seien mehrfach hakenförmig umgebogen, was sich aus den vorgelegten Datenblättern eindeutig ergebe. Die spezifisch gestalteten Längsseiten dienten der Verhakung der Waren miteinander. Beide Artikel seien somit dazu bestimmt, durch einfaches Ineinanderschieben oder bloßes Aneinandersetzen zusammengefügt zu werden. Die spezifisch gestalteten Längsseiten stellten auch Verbindungsvorrichtungen im Sinne der Erläuterungen dar. Dazu kämen nicht ausschließlich Nute oder Schlossstäbe in Betracht, da die beispielhafte Aufzählung von Verbindungsvorrichtungen in den Erläuterungen nicht abschließend sei. Auf die Erläuterung HS zu Position 7301 Rz. 06.0 sei durch ihn, den Beklagten, nur beispielshaft für eine Warenart, die keiner Verbindungsvorrichtungen bedürfe, hingewiesen worden, um zu verdeutlichen, dass der klägerische Vortrag, dass die Erläuterungen Verbindungsvorrichtungen, die eine bestimmte Dichtigkeit erzeugten, fordere, nicht zutreffe. Die Zweckbindung der streitbefangenen Waren für die für Spundwanderzeugnisse typischen Verwendungszwecke ergebe sich nicht anhand von Werbeaussagen der Klägerin, sondern bereits aus der Gestaltung der Längsseiten und damit aus den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen. Die Angaben auf der Website, wonach als Verwendungszweck der Kaltprofile aktuell Kanalbau, Baugrubenumschließung und Uferschutz - statt wie bis vor Kurzem Hochwasserschutz - angegeben sei, bestätigten jedoch die objektiven Beschaffenheitsmerkmale und deckten sich mit den in den Erläuterungen genannten üblichen Verwendungszwecken von Spundwanderzeugnissen. Zu einem anderen konkreten Verwendungszweck der Waren habe die Klägerin keine Angaben gemacht. Die von der Klägerin herangezogenen Erläuterungen zu Position 7301 Rz. 05.0 (Verbindungsspundwanderzeugnisse) seien nicht einschlägig, da sie mit den streitbefangenen Waren (einzelne Spundwanderzeugnisse) nicht vergleichbar seien. Aus den zolltariflichen Regelungen ergebe sich keine gewollte Berücksichtigung der bautechnischen Verkehrsauffassung hinsichtlich der Eigenschaften von Spundwanderzeugnissen. Auf die bautechnische Verkehrsauffassung und die Einhaltung bestimmter Mindestwerte für die Verhakung komme es daher nicht an. Die Klägerin habe zudem diese Mindestwerte nicht konkret benannt und keine Auszüge der technischen Lieferbedingungen vorgelegt. Der Zusatzzoll sei zu erheben. Die Kommission habe zunächst vorläufige Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse eingeführt, u.a. die Erhebung von Zusatzzöllen in Höhe von 25 % bei Überschreiten der Mengen des für Spundwanderzeugnisse der Unterposition 7301 1000 KN aus der Volksrepublik China für 200 Tage eingerichteten Kontingents 09.8518. Im Anschluss an das vorläufige Kontingent 09.8518 habe die Kommission mit der DVO (EU) 2019/519 das endgültige Zollkontingent 09.9801 eingerichtet und einen endgültig zu erhebenden Zusatzzoll in Höhe von 25 % bei Überschreitung der dort genannten Mengen festgesetzt. Dieses endgültige Kontingent 09.8901 sei für zunächst drei Jahre festgesetzt worden. Während dieses Zeitraumes würden offene Kontingentsmengen eines Quartals nur auf das jeweils folgende Quartal desselben Kontingentsjahres übertragen, eine Übertragung offener Kontingentsmengen des letzten Quartals eines jeden Kontingentsjahres auf das erste Quartal des folgenden Kontingentsjahres sei jedoch ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 4 DVO (EU) 2019/159). Aufgrund des Antrags der A GmbH & Co. KG vom 19. Juni 2020 auf Anwendung des Kontingents 09.8901 seien die Einfuhrmengen an die EU-Kommission gemeldet worden. Dieses Kontingent (Kontingentsjahr 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) sei aber am 15. Juni 2020 bereits erschöpft gewesen und eine Anwendung im Antragszeitpunkt somit nicht mehr möglich gewesen. ...