Urteil
4 K 60/21
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2023:0904.4K60.21.00
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Leitsätze
Der Präferenznachweis nach Formblatt A ist nicht im Sinne einer bloßen Formalität zu verstehen, die unbeachtet bleiben kann, wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt wird. Vernichtet der Wirtschaftsbeteiligte solche Präferenznachweise nach der Digitalisierung und kann in der Zollprüfung nur Kopien vorlegen, dann hat er keinen Anspruch auf Gewährung der Zollpräferenz. In Fortführung der Rechtsprechung des FG Hamburg (Urteil vom 21. September 2021, 4 K 63/18).(Rn.41)
(Rn.43)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Präferenznachweis nach Formblatt A ist nicht im Sinne einer bloßen Formalität zu verstehen, die unbeachtet bleiben kann, wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt wird. Vernichtet der Wirtschaftsbeteiligte solche Präferenznachweise nach der Digitalisierung und kann in der Zollprüfung nur Kopien vorlegen, dann hat er keinen Anspruch auf Gewährung der Zollpräferenz. In Fortführung der Rechtsprechung des FG Hamburg (Urteil vom 21. September 2021, 4 K 63/18).(Rn.41) (Rn.43) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheide, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ermächtigungsgrundlage für die nachträgliche buchmäßige Erfassung ist vorliegend Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK). Hiernach haben die Zollbehörden den nachzuerhebenden Restbetrag einer mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfassten Zollschuld innerhalb von zwei Tagen nachzuerheben. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor, denn der Klägerin war eine Präferenzmaßnahme vorläufig gewährt worden, ohne dass sie die dafür erforderlichen Ursprungszeugnisse im Rahmen der Zollprüfung vorlegen konnte. Durch die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist nach Art. 201 Abs. 1 lit. a) ZK eine Zollschuld entstanden, deren Höhe sich nach Art. 20 Abs. 1 und 3 lit. c) ZK richtet. Für die für den Zollsatz maßgebliche Einreihung der Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur, KN) anwendbar. Die Einreihung in Unterposition 8481 9000 KN ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und steht nicht im Zweifel des Gerichts. Anwendbar ist daher grundsätzlich der Drittlandszollsatz i.H.v. 2,2 %. Die Klägerin kann sich auf die von ihr nach Art. 20 Abs. 4 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 lit. e) ZK beantragte Zollpräferenz nicht berufen. Zwar gilt für Waren wie die hier streitbefangenen bei indischem Ursprung und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Präferenzzollsatz "zollfrei" (unter 1.). Die Klägerin hat indes die Voraussetzungen für eine Anwendung des beantragten Präferenzzollsatzes nicht in der gebotenen Form nachgewiesen (unter 2.). Aus der von der Klägerin zitierten EuGH-Rechtsprechung ergibt sich nichts Anderes (unter 3.). 1. Zwar gilt für Waren wie die hier streitbefangenen bei indischem Ursprung und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Präferenzzollsatz "zollfrei". Anwendbar sind vorliegend Art. 27 Sätze 1 und 2 lit. b i.V.m. Art. 20 Nr. 3 e) ZK und i.V.m. Art. 66 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum ZK in der im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung (ZK-DVO) i.V.m. den Regelungen über das APS in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang II (Waren ex Kap. 84 KN) der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 (geändert mit VO (EU) Nr. 512/2011; Abl. Nr. L 145 vom 31. Mai 2011) gültig bis 31. Dezember 2013 (VO (EG) Nr. 732/2008) bzw. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang II (IN) und Abschnitt S-16 des Anhang V (Waren ex Kap. 84 KN) der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008; ABl. (EG) Nr. L 303 v. 31.10.2012, gültig ab dem 1. Januar 2014 (VO (EU) Nr. 978/2012) sowie Art. 1 i.V.m. dem Anhang (darin nicht enthalten Abschnitt S-16) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen. Für den Streitzeitraum finden zudem die Art. 97 ff. ZK-DVO als Übergangsregelungen vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 auf den vorliegenden Fall Anwendung. Nach Maßgabe dieser Vorschriften unterfallen Waren aus dem Kap. 84 wie die hier vorliegenden Teile von mechanischen Geräten des Kap. 84 KN, die ihren Ursprung in Indien haben, dem APS und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einem präferenziellen Zollsatz "zollfrei". 2. Die Klägerin hat indes die Voraussetzungen für eine Anwendung des beantragten Präferenzzollsatzes nicht in der gebotenen Form nachgewiesen. Gemäß Art. 218 Abs. 1 lit. c) ZK-DVO sind der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Unterlagen beizufügen, die für die Anwendung einer Präferenzregelung erforderlich sind (vgl. Prieß in Witte, Zollkodex, 6. Auflage 2013, Zollkodex Art. 27 Rn. 38). Gemäß Artikel 97k Abs. 5 und Art. 97n Abs. 1 ZK-DVO sind die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A entsprechend dem im Anhang 17 zur ZK-DVO vorgegebenen Muster bzw. die Erklärungen auf der Rechnung den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den dort für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften binnen 10 Monaten nach der Ausstellung im Ausfuhrland vorzulegen. Gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK sind der Zollanmeldung alle Unterlagen - also auch der vorgenannte Präferenznachweis - beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist (vgl. Prieß in Witte, Zollkodex, 6. Auflage 2013, Zollkodex Art. 27, Rn. 61). Gemäß Art. 77 Abs. 2 ZK können die Zollbehörden zulassen, dass die in Art. 62 Abs. 2 genannten, beizufügenden Unterlagen nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden, wenn die Zollanmeldung - wie vorliegend - mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird. In diesem Fall werden diese Dokumente zur Verfügung der Zollbehörden gehalten. Gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a der Abgabenordnung (AO) sind diese einer elektronisch abgegebenen Zollanmeldung nach Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 ZK beizufügenden Unterlagen gemäß Abs. 3 Satz 1 für zehn Jahre und gemäß Abs. 2 im Original geordnet aufzubewahren, wenn die die Zollbehörden nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 ZK auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben. Aufzubewahren sind insbesondere Unterlagen, die Voraussetzung für tarifliche oder präferenzielle Abgabenbegünstigungen sind. Sofern die Zollanmeldung mittels elektronischer Datenverarbeitung (insb. ATLAS = Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) erfolgt und die Zollbehörde dementsprechend auf die körperliche Vorlage dieser Unterlagen verzichten kann, stehen die Unterlagen im Regelfall den Zollbehörden für eine etwaige Kontrolle nicht zur Verfügung. Aus diesem Grunde wurde die entsprechende Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO eingeführt (vgl. Mues in Gosch, AO/FGO, § 147 AO, Rn. 16, Stand April 2021). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenz nicht erfüllt. Sie konnte im Rahmen der Zollprüfung keine Formblätter A für die streitbefangenen Waren vorlegen. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung der Zollpräferenz gehabt hätte, wenn sie die Ursprungszeugnisse dem Beklagten mit den Zollanmeldungen vorgelegt und erst nach der Rücksendung durch den Beklagten verloren hätte, mag dahinstehen. Die im Rahmen der Amtsermittlungspflicht angestellten Ermittlungen des Beklagten im laufenden Rechtsstreit anhand seiner Archivdaten haben ergeben, dass die Klägerin keine Ursprungszeugnisse für die hier streitbefangenen Einfuhren vorgelegt hatte. Die Feststellungslast für die Vorlage der Ursprungszeugnisse als Voraussetzung für die für sie günstige Zollpräferenz liegt bei der Klägerin. Die Klägerin hat ihr diesbezügliches pauschales Vorbringen aus dem Erörterungstermin auch nach dem Hinweis des Gerichts vom 26. Mai 2023 nicht weiter substantiiert. Soweit die Klägerin in anderen Einfuhrfällen Ursprungszeugnisse vorgelegt hatte, wurden Zölle durch den Beklagten nicht nachträglich festgesetzt. 3. Aus der von der Klägerin zitierten EuGH-Rechtsprechung folgt nichts anderes. Die Literatur folgert aus dieser EuGH-Rechtsprechung zu den Ausnahmen vom Nachweiserfordernis, dass der Präferenznachweis als formell-rechtliche Voraussetzung anzusehen sei, nicht als eine solche des materiellen Rechts (Prieß in Witte, Zollkodex, 6. Auflage 2013, Zollkodex Art. 27 Rn. 39). Allerdings hat der EuGH auch klargestellt, dass der Präferenznachweis keineswegs im Sinne einer "bloßen Formalität" zu verstehen sei, die "unbeachtet bleiben kann, wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt wird". "Sowohl aus Art. 17 des Protokolls EG-Israel als auch aus Art. 15 des Protokolls EG-PLO geht hervor, dass für die Ursprungserzeugnisse der Vertragsparteien ein Ursprungsnachweis erforderlich ist, damit ihnen die Präferenzbehandlung gewährt werden kann. Dieses Erfordernis eines gültigen Ursprungszeugnisses, das von der zuständigen Behörde stammt, kann nicht als bloße Formalität angesehen werden, die unbeachtet bleiben kann, wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt wird" (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, C-386/08, Brita, Rn. 57, juris). Soweit in der Literatur hieraus gefolgert wird, dass es den Betroffenen aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, insbesondere eines wettbewerbswidrigen Verhaltens anderer Beteiligter, das gegen den Zweck und Wortlaut des Präferenzabkommens verstößt, unmöglich sein müsse, die formellen Nachweise vorzulegen (Prieß in Witte, Zollkodex, 6. Auflage 2013, Zollkodex Art. 27 Rn. 39; unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 23. Februar 1995, C-334/93, Rn. 24), hat das erkennende Gericht diese Sichtweise weiter konkretisiert. Der EuGH (Urteil vom 23. Februar 1995, Bonapharma, C-334/93, Rn. 19 ff.) identifizierte nämlich drei kumulative Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen es gerechtfertigt sei, den Ursprungsnachweis auch ohne die Beweisurkunde einer im dortigen Fall einschlägigen Warenverkehrsbescheinigung zu führen: (1) Der Ursprung der streitigen Ware stehe aufgrund objektiver Beweise, die nicht manipuliert oder gefälscht worden sein könnten, mit Sicherheit fest; (2) der Importeur und der Exporteur hätten die gebotene Sorgfalt angewandt, um die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten; (3) es sei ihnen aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hätten, unmöglich, die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten (FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2021, 4 K 63/18, juris, Rn. 34). Da die Klägerin nach diesen Maßgaben tatsächlich nicht die Voraussetzungen der Zollpräferenz erfüllen würde, mag dahinstehen, ob die vorgenannte Rechtsprechung - die multilaterale Abkommen betrifft - auch für ein Ursprungszeugnis Formblatt A nach dem - einseitigen - APS anwendbar sein kann. Die Klägerin hat nämlich die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht substantiiert dargelegt. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte sie Ursprungszeugnisse nach Formblatt A erhalten, konnte dieses aber im Rahmen der Prüfung nicht vorlegen. Die Ursprungszeugnisse hätten ihre Mitarbeiter vermutlich nach der Digitalisierung vernichtet. Die Klägerin hat in der Folge auch keine andere Erklärung für die Nichtvorlage erbringen können. Dieser Fall kann nicht dem Fall entsprechen, in dem es dem Importeur und dem Exporteur aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hatten, unmöglich ist, überhaupt ein Ursprungszeugnis zu erhalten. Die Ablehnung der Präferenzgewährung verstößt auch nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der auch im Zollrecht gilt (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C-230/06, Rn. 47). Die diesbezüglichen Entscheidungen des EuGH (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Polihim-SS, C-355/14, Rn. 59; Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, Rn. 59; Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17 Rn. 44; Urteil vom 13. Juli 2017, Vakaru Baltijos laivu statykla, C-151/16, Rn. 51) beziehen sich auf eine etwaige Unbeachtlichkeit der Nichterfüllung formeller Voraussetzungen. Die Vorlage eines fehlerfreien Ursprungszeugnisses ist jedoch keine rein formelle Voraussetzung für die Präferenzbehandlung (vgl. zur Warenverkehrsbescheinigung, FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2021, 4 K 70/19, juris, Rn. 47; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2016, 11 K 500/13, juris, Rn. 54 m.w.N. aus der Rspr. des EuGH). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Waren nachweislich aus Indien stammten und ob der Klägerin Präferenznachweise in der Vergangenheit im Original vorlagen. Die von der Klägerin hierzu angebotenen Beweise für den Umstand der tatsächlichen Warenherkunft waren daher nicht zu erheben. Die Authentizitätsprüfung anhand der Sicherheitsmerkmale der Ursprungszeugnisse für Zwecke der Zollpräferenz führt nicht ein Mitarbeiter oder Vertragspartner des Exporteurs durch, sondern die Zollverwaltung. Zumal es sich bei den benannten Zeugen um solche aus dem Drittland handelt, welche die Klägerin in einer mündlichen Verhandlung hätte stellen müssen, § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO (BFH, Beschluss vom 30. Mai 2011, XI B 90/10, BFH/NV 2011, 1479, m.w.N.). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 FGO. Eine grundlegende Bedeutung der Sache ist insbesondere angesichts der eindeutigen Rechtslage und der eindeutigen vergangenen Rechtsprechung nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung eines Präferenzzolls betreffend die Einfuhr von Rohgussteilen. Die Klägerin stellt in der Bundesrepublik Deutschland Sicherheitsventile her. Das Gehäuse besteht größtenteils aus Grauguss. Diesen Grauguss bezog die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2015 von verschiedenen Gießereien mit Sitz in Indien, wozu sie ihn importierte. Hinsichtlich der im Streitzeitraum importierten streitbefangenen Rohgussteile macht die Klägerin eine Zollpräferenz nach dem Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS) geltend. Dazu meldete sie die Teile unter Anmeldung aber ohne Vorlage der Ursprungszeugnisse beim Beklagten unter der Codenummer 8413 9100 900 des elektronischen Zolltarifs (EZT) als "Gehäuse für Flüssigkeitspumpen" (Drittlandszollsatz 1,7 %) zum präferenziellen Zollsatz 0 % zur Überführung in den zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr an, woraufhin die Waren als präferenziellen Ursprungs vorläufig zollfrei überlassen wurden. Im Rahmen einer ab dem 24. Juli 2015 durchgeführten Zollprüfung (AB Nr. XXX) konnte die Klägerin auf Aufforderung durch den Beklagten für die streitbefangenen Einfuhren keine Ursprungszeugnisse nach Formblatt A im Original vorlegen, sondern lediglich Schwarzweißausdrucke von Scans. Mit dem Prüfungsvermerk vom 29. September 2015 und dem Prüfungsbericht vom 3. Mai 2016 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Zollpräferenzen mangels des Vorliegens von Original-Ursprungszeugnissen zu Unrecht gewährt worden seien. Die Waren seien als "Teile für Sicherheitsventile" der Codenummer 8481 9000 900 EZT (Drittlandzollsatz 2,2 %) einzureihen und zu verzollen. Der Beklagte setzte auf dieser Grundlage mit fünf Bescheiden (6. Oktober 2015, 22. Dezember 2015, 24. März 2016, 16. Juni 2016, 21. Juni 2016) Zoll in der rechnerisch unstreitigen Gesamthöhe von ... € fest. Mit ihren beim Beklagten am 14. Oktober 2015, 20. Januar 2016, 13. April 2016, 6. Juli 2016 und 12. Juli 2016 eingegangenen Schreiben legte die Klägerin Einspruch gegen die Bescheide ein. Sie habe Zweitschriften der Präferenznachweise bei den Lieferanten angefordert. Die Versuche der Klägerin, Zweitschriften der Präferenznachweise über die in Indien ansässigen Lieferanten oder andere Wege (einen Wirtschaftsprüfer und dessen Kontakte) zu erlangen, blieben indes erfolglos. Mit Schreiben vom 31. März 2017 bat die Klägerin den Beklagten um Unterstützung in ihrem Bemühen, bei den zuständigen Behörden in Indien Duplikate zu erlangen und stellte den Entwurf für ein entsprechendes Anschreiben zur Verfügung. Der Beklagte bot an, der Klägerin eine schriftliche Bestätigung zu erteilen, dass die Rechtsbehelfe der Klägerin gegen die Einfuhrabgabenbescheide ohne Vorlage von Duplikaten der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A keine Erfolgsaussicht hätten. Nachdem die Klägerin unter dem 23. Februar 2018 gebeten hatte, zunächst abzuwarten, ob Duplikate in Indien auch ohne diese Bestätigung erstellt würden, verfolgte die Klägerin ihr Ansinnen gegenüber dem Beklagten nicht weiter. Unter dem 15. September 2020 forderte der Beklagte letztmalig vor einer Entscheidung zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen binnen Monatsfrist auf, worauf die Klägerin sich nicht äußerte. Mit den Einspruchsentscheidungen vom 12. Mai 2021 (fälschlicherweise datiert auf den 12. Mai 2020) wies der Beklagte die Einsprüche zurück. ... EAB Datum ATS Einspruch RL-Nr. (alt) (Eingang) (neu) K1 06.10.2015 AT/S/XXX-1 14.10.2015 xxx-1/16 xxx K3 22.12.2015 AT/S/XXX-2 20.01.2016 xxx-2/16 xxx K5 24.03.2016 AT/S/XXX-3 13.04.2016 xxx-3/16 xxx K7 16.06.2016 AT/S/XXX-4 06.07.2016 xxx-4/16 xxx K9 21.06.2016 AT/S/XXX-5 12.07.2016 xxx-5/16 xxx Die Klägerin hat am 15. Juni 2021 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Die grundsätzlich für eine präferenzielle Vorzugsbehandlung erforderlichen Präferenznachweise nach amtlichem Muster hätten ihr zwar im Original vorgelegen, seien jedoch in den Streitfällen nach der Digitalisierung vermutlich vernichtet worden. Dieser Umstand sei im Ergebnis aber unschädlich. Nach den EuGH-Entscheidungen C-12/92 und C-334/93 könne von der Einhaltung des formalen Nachweissystems abgewichen werden, soweit Unterlagen vorlägen, die den Präferenzursprung anderweitig bewiesen. In einem solchen Fall dürften die Zollbehörden auch sonstige Beweise für den Ursprung der Ware berücksichtigen. Der EuGH habe hiermit die materiellrechtliche Bedeutung der Präferenznachweise relativiert. Sie - die Klägerin - beziehe die Waren ausschließlich von zertifizierten Lieferanten. In anderen Fällen lägen für diese Lieferanten ordnungsgemäße Ursprungszeugnisse vor. Die fraglichen Importe hätten ihren Ursprung unzweifelhaft in Indien. Im Bestreitensfalle könne sie - die Klägerin - dies durch Zeugenvernehmung der Geschäftsführer der jeweiligen Lieferanten bzw. durch die entsprechenden Frachtdokumente beweisen. Vorsorglich beziehe sie sich auf das Zeugnis des Herrn B und des Herrn C, zu laden jeweils über die indischen Exportagenturen. Den Namen des zuständigen Mitarbeiters einer weiteren Exportagentur werde sie nachreichen. Die Zeugen könnten bestätigen, dass die Waren aus Indien stammten und Präferenznachweise im Original existiert hätten. Im vorliegenden Fall müsse der Beklagte auch die sonstigen vorliegenden und im Rahmen der Prüfung eingesehenen Beweise für den Ursprung der Waren berücksichtigen. Er besitze Kopien von allen erforderlichen Ursprungszeugnissen. Die Versuche, Zweitschriften der Präferenznachweise zu erlangen, seien an den indischen Verwaltungsstrukturen gescheitert. Sie - die Klägerin - wende sich nicht gegen die Änderungen der Zollbemessungsgrundlage durch den Beklagten im Rahmen der Prüfung. Die Klägerin beantragt, - den Einfuhrabgabenbescheid vom 6. Oktober 2015 (AT/S/XXX-1) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2020 (RL xxx-1/16); - den Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Dezember 2015 (AT/S/XXX-2) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2020 (RL xxx-2/16); - den Einfuhrabgabenbescheid vom 24. März 2016 (AT/S/XXX-3) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2020 (RL xxx-3/16); - den Einfuhrabgabenbescheid vom 16. Juni 2016 (AT/S/XXX-4) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2020 (RL 109 xxx-4/16); - den Einfuhrabgabenbescheid vom 21. Juni 2016 (AT/S/XXX-5) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2020 (RL xxx-5/16) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dies begründet er im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf präferenzielle Behandlung. Er - der Beklagte - habe zwar zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ihr die Originale der Präferenznachweise für die streitbefangenen Lieferungen ursprünglich vorgelegen hätten. Begünstigungsschädlich sei gleichwohl, dass die Klägerin die im Rahmen der Zollabfertigung angemeldeten Originale der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A weder im Rahmen der Zollprüfung noch im Rechtsbehelfsverfahren habe vorlegen können. Seine - des Beklagten - Recherchen in seinem Archivsystem hätten zudem ergeben, dass ausschließlich für Einfuhrvorgänge Zoll nacherhoben worden sei, für welche die Präferenznachweise nicht beim Beklagten vorgelegt worden seien. Die Klägerin hätte die Präferenzpapiere gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO zehn Jahre im Original aufbewahren müssen. Die von der Klägerin zitierte EuGH Rechtsprechung sei auf den Streitfall nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung setze voraus, dass der Importeur und der Exporteur die gebotene Sorgfalt angewandt hätten, um die vorgesehenen Nachweise zu erhalten und, dass diesen Personen die Vorlage der Nachweise aus Gründen unmöglich sei, auf die sie keinen Einfluss hätten. Die Verletzung der Aufbewahrungspflichten durch die Klägerin habe diese jedoch zu vertreten. ...