Urteil
4 K 31/21
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2024:0415.4K31.21.00
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Leitsätze
1. Ein Präferenznachweis ist grundsätzlich im Original aufzubewahren und auf Anforderung der Zollbehörden vorzulegen; Kopien sind nicht ausreichend.(Rn.27)
(Rn.28)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 23. Februar 1995, C-334/93, Bonapharma, auf Grund des Vorliegens ganz außergewöhnlicher Umstände von der Vorlage von Original-Präferenznachweisen abzusehen ist.(Rn.31)
3. Bedient sich der Anmelder im Rahmen der Zollabfertigung eines Zollvertreters und übergibt diesem die Original-Präferenznachweise, liegen bei späterem Verlust der Original-Präferenznachweise außergewöhnliche Umstände regelmäßig nicht vor, denn sowohl die rechtzeitige Rückgabe der Original-Präferenznachweise als auch ggf. die Beschaffung von Ersatz-Präferenznachweisen liegen allein im Verantwortungsbereich des Anmelders.(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Präferenznachweis ist grundsätzlich im Original aufzubewahren und auf Anforderung der Zollbehörden vorzulegen; Kopien sind nicht ausreichend.(Rn.27) (Rn.28) 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 23. Februar 1995, C-334/93, Bonapharma, auf Grund des Vorliegens ganz außergewöhnlicher Umstände von der Vorlage von Original-Präferenznachweisen abzusehen ist.(Rn.31) 3. Bedient sich der Anmelder im Rahmen der Zollabfertigung eines Zollvertreters und übergibt diesem die Original-Präferenznachweise, liegen bei späterem Verlust der Original-Präferenznachweise außergewöhnliche Umstände regelmäßig nicht vor, denn sowohl die rechtzeitige Rückgabe der Original-Präferenznachweise als auch ggf. die Beschaffung von Ersatz-Präferenznachweisen liegen allein im Verantwortungsbereich des Anmelders.(Rn.32) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Einfuhrabgaben- und Zinsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Ermächtigungsgrundlage für den Einfuhrabgabenbescheid vom 2. September 2020 ist Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK). Nach Art. 101 Abs. 1 UZK setzen die Zollbehörden den zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrag fest, wenn ihnen die hierzu erforderlichen Angaben vorliegen und teilen dies dem Zollschuldner nach Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 UZK mit. Der Beklagte konnte den Drittlandszollsatz in Höhe von 74,9 % infolge der nach Art. 48 UZK durchgeführten Zollprüfung im Jahr 2020 (erstmalig) festsetzen, da die streitbefangenen Waren bei den Einfuhrabfertigungen im Jahre 2017 zum beantragten Präferenzzollsatz (0 %) in den Freien Verkehr überlassen wurden und der Kläger die dafür erforderlichen und angemeldeten Original-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nicht vorlegen konnte. Durch die Überlassung der Waren in den zollrechtlich Freien Verkehr ist nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK eine Zollschuld entstanden, deren Höhe sich nach Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a UZK richtet. Die für den Zollsatz maßgebliche Einreihung der Waren ist nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur, KN) vorzunehmen. Die Einreihung in Unterposition 2403 1100 000 (TARIC) ist nach Überzeugung des Gerichts zutreffend und zwischen den Beteiligten nicht streitig. Anwendbar ist daher der Drittlandszollsatz i.H.v. 74,9 %. Fehler in der Berechnung des Zollwerts oder der Höhe der Einfuhrabgabe ZollEU sind nicht ersichtlich. Auf die von ihm nach Art. 56 Abs. 2 Buchst. d i.V.m. Abs. 3 UZK beantragte Zollpräferenz kann der Kläger sich nicht berufen. Zwar gilt für die vorliegenden Waren bei jordanischem Ursprung und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Präferenzzollsatz "zollfrei" (unter a.). Der Kläger hat indes die Voraussetzungen für eine Anwendung des beantragten Präferenzzollsatzes nicht nachgewiesen (unter b.). Der Kläger kann sich auch nicht auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des EuGH und nationaler Gerichte berufen (unter c.). a. Zwar gilt für die streitbefangenen Waren bei jordanischem Ursprung und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Präferenzzollsatz "zollfrei". Dies ergibt sich aus Art. 7 i.V.m. Art. 9 i.V.m. Art. 29 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3, EMA Jordanien) in der Fassung vom 19. Juli 2016. Nach Maßgabe dieser Vorschriften unterfallen sämtliche Waren (außer die in Anhang II zum EMA Jordanien genannten landwirtschaftlichen Waren), die ihren Ursprung in Jordanien haben, dem präferenziellen Zollsatz "zollfrei". Der Nachweis des Ursprungs erfolgt dabei gemäß Art. 28 EMA Jordanien auf der Grundlage des Protokolls Nr. 3 zum EMA Jordanien, wo in Art. 16 ff. die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren für die Verwendung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Ursprungsnachweis geregelt sind. b. Der Kläger hat jedoch die Voraussetzungen für eine Anwendung des beantragten Präferenzzollsatzes nicht nachgewiesen. Gemäß Art. 163 Abs. 1 und Abs. 2 UZK müssen alle Unterlagen, die für das angemeldete Zollverfahren erforderlich sind, im Besitz des Anmelders sein und sind zur Vorlage bei den Zollbehörden bereitzuhalten sowie auf Verlangen vorzulegen. Dies galt auch für die nach Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 UZK i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Buchst. d UZK i.V.m. Art. 28 EMA Jordanien i.V.m. Art. 16 ff. Protokoll 3 zum EMA Jordanien durch den Kläger als Präferenznachweis angemeldeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz der Abgabenordnung (AO) sind diese einer Zollanmeldung beizufügenden Unterlagen für zehn Jahre und im Original aufzubewahren. Aufzubewahren sind insbesondere Unterlagen, die Voraussetzung für tarifliche oder präferenzielle Abgabenbegünstigungen sind. Diese Aufbewahrungspflicht für Original-Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO wurde eingeführt, um auszugleichen, dass den Zollbehörden diese Unterlagen nach Art. 163 Abs. 1 UZK im Rahmen der Einfuhrabfertigung regelmäßig nicht mehr vorzulegen sind und damit für eine etwaige Kontrolle nicht zur Verfügung stehen (vgl. Mues in Gosch, AO/FGO, § 147 AO, Rn. 16, Stand April 2021). Hiernach hat der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenz nicht erfüllt, da er die Originale der angemeldeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit den Nummern xxx-1, xxx-2 und xxx-3 weder bei den Abfertigungen durch das Hauptzollamt A, Zollamt B vorgelegt hat noch die Unterlagen auf Anforderung des Beklagten oder im gerichtlichen Verfahren vorlegen konnte. Auch Ersatz-Nachweise, deren Ausstellung durch die jordanischen Behörden nach Art. 28 EMA Jordanien i.V.m. Art. 19 des Protokolls Nr. 3 zum EMA Jordanien ermöglicht wird, hat der Kläger nicht vorgelegt. c. Aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte folgt nichts anderes. Die Vorlage eines fehlerfreien Ursprungszeugnisses ist keine rein formelle Voraussetzung für die Präferenzbehandlung (vgl. zur Warenverkehrsbescheinigung, FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2021, 4 K 70/19, juris, Rn. 47; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2016, 11 K 500/13, juris, Rn. 54 m.w.N. aus der Rspr. des EuGH). Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der EuGH in seinem Urteil vom 23. Februar 1995, C-334/93, Bonapharma, drei kumulative Tatbestandsvoraussetzungen formuliert hat (EuGH a.a.O., Rn. 19 ff.), bei deren Vorliegen ein Ursprungsnachweis auf Grund äußerst ungewöhnlicher Umstände auch ohne einen förmlichen Präferenznachweise in Form einer Warenverkehrsbescheinigung geführt werden kann: (1) Der Ursprung der streitigen Ware steht aufgrund objektiver Beweise, die nicht manipuliert oder gefälscht worden sein können, mit Sicherheit fest; (2) der Importeur und der Exporteur haben die gebotene Sorgfalt angewandt, um die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten und (3) es ist dem Beteiligten aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, unmöglich, die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 4. September 2023, 4 K 60/21, juris, Rn. 41; Urteil vom 21. September 2021, 4 K 63/18, juris, Rn. 34; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2016, 11 K 500/13, juris, Rn. 54 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht substantiiert dargelegt. Weder legte er die gebotene Sorgfalt an den Tag noch ist es aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden, die Präferenznachweise zu erhalten. Nach seinem eigenen Vortrag hat er die ihm vorliegenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Original zur Durchführung der Einfuhrabfertigung im Jahr 2017 an die C als seinen Zollvertreter nach Art. 18 UZK übergeben. Erst mit Durchführung der Prüfung im Jahr 2020 forderte er jedoch die Original-Unterlagen von der C zurück, über deren Vermögen bereits mit Beschluss des Amtsgerichts D (Insolvenzgericht) vom XX.XX.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Kläger ursprünglich die drei Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Original vorgelegen haben und er diese an die C übergeben hat, so hat er doch nahezu 3 Jahre verstreichen lassen, um diese nach Abschluss der Einfuhrabfertigung von der C zurückzuverlangen. Zu diesem Zeitpunkt war auch bereits über das Vermögen der C das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Anforderung des Gerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht teilte der damalige Insolvenzverwalter mit, dass die Unterlagen nicht in der Insolvenzmasse vorhanden und nicht auffindbar seien. Genauso hatte sich der Insolvenzverwalter, sogar nach Rücksprache mit dem ehemaligen Geschäftsführer der C, während des noch laufenden Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger geäußert. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussagen nicht stimmen oder die Original-Unterlagen tatsächlich noch vorhanden sind, wurden vom Kläger weder vorgetragen noch belegt. Hinzu kommt, dass ausweislich des Prüfungsberichts des Beklagten festgestellt wurde, dass die Buchhaltung und Finanzbuchhaltung des Klägers insgesamt einen sehr ungeordneten Zustand aufwies. Darüber hinaus hat sich der Kläger erst im Rahmen des laufenden Klageverfahrens nachweisbar darum bemüht, Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aus Jordanien zu erhalten, konnte diese aber bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vorlegen, nunmehr fast 7 Jahre nach der ersten Abfertigung im September 2017. Für den Umstand, dass zwischen der Übergabe der Original-Präferenznachweise an die C und dem erstmaligen Bemühen des Klägers um deren Wieder- bzw. Ersatzbeschaffung 3 bis 5 Jahre vergangen sind, hat der Kläger keine nachvollziehbare oder rechtlich relevante Erklärung vorgetragen. Darüber hinaus steht auch der tatsächliche Ursprung der Waren nicht eindeutig und sicher fest. Zwar hat der Kläger wohl die tatsächlichen Ausfuhrpapiere für die Ware aus Jordanien vorlegen können, diese belegen aber lediglich die Ausfuhr der Ware aus Jordanien in die EU, nicht jedoch ihren präferenzrechtlichen Ursprung in Jordanien. 2. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Verzugszinsen für ZollEU ist Art. 114 Abs. 2 Unterabs. 1, 3. Alternative UZK, da die Einfuhrabgaben infolge einer nachträglichen Kontrolle durch den Beklagten festgesetzt wurden. Hinweise auf Fehler bei der Berechnung des Zinslaufs oder der Zinshöhe sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer beantragten Präferenzbehandlung sowie die hiermit verbundene Nacherhebung von ZollEU und die Festsetzung von Verzugszinsen bei der Einfuhr von Wasserpfeifentabak. Beim Kläger wurde im Jahr 2020 durch den Beklagten, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz hat, eine Zollprüfung für das Jahr 2017 durchgeführt und im Rahmen der Prüfung folgender Sachverhalt festgestellt: Der Kläger bezog im Jahr 2017 insgesamt drei Lieferungen von Wasserpfeifentabak von einem Verkäufer aus Jordanien. Die Lieferungen wurden über ... in die EU transportiert und beim Hauptzollamt A, Zollamt B, mit drei Zollanmeldungen jeweils zur Überlassung in den Freien Verkehr der EU angemeldet. Zu jeder Zollanmeldung wurde jeweils ein Präferenznachweis in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mitangemeldet: - mit Zollanmeldung vom 18. September 2017 (Registriernummer AT/C/XXX/2017/XXX-1) als Präferenznachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit der Nummer xxx-1 - mit Zollanmeldung vom 1. November 2017 (Registriernummer AT/C/XXX/2017/XXX-2) als Präferenznachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit der Nummer xxx-2 und - mit der Zollanmeldung vom 4. Dezember 2017 (Registriernummer AT/C/XXX/2017/XXX-3) als Präferenznachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit der Nummer xxx-3. Die Abgabe der Zollanmeldungen erfolgte jeweils durch die C GmbH (C) als zollrechtlichen Vertreter des Klägers. Im Rahmen der Einfuhrabfertigung beim Zollamt B wurden die angemeldeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 weder durch das Zollamt im Original angefordert noch durch den Kläger oder seinen Vertreter, die C, vorgelegt. Die durch den Kläger beantragte Präferenzbehandlung wurde gewährt und der Wasserpfeifentabak durch das Zollamt zum Präferenzzollsatz (0 %) in den Freien Verkehr überlassen. Im Rahmen der im Jahr 2020 durchgeführten Zollprüfung verlangte der Beklagte die Vorlage der Originale der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit den Nummern xxx-1, xxx-2 und xxx-3. Diese konnte der Kläger jedoch nicht vorgelegen. Auf der Basis dieses Sachverhalts erließ der Beklagte den angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid vom 2. September 2020 (AT/S/XXX/2020/XXX-4) und erhob für die drei Zollanmeldungen vom 18. September, 1. November und 4. Dezember 2017 unter Zugrundelegung eines Drittlandszollsatzes von 74,9 % ZollEU in Höhe von ... EUR nach. Darüber hinaus setze der Beklagte Verzugszinsen für ZollEU in Höhe von ... EUR fest. Einfuhrumsatzsteuer wurde nicht erhoben, da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger, unzutreffend auf den 27. Juni 2020 datiert, Einspruch ein, der am 7. Oktober 2020 bei dem Beklagten einging. Er habe die angeforderten Original-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bei der Beauftragung im Jahr 2017 an seinen Zollvertreter C übergeben. Diese habe er bis heute nicht zurückerhalten. Die Rückgabe der Originale habe er mehrfach versucht zu erreichen, sei aber erfolglos geblieben. Es komme hinzu, dass die C mittlerweile insolvent sei und auch der Insolvenzverwalter die Originale nicht herausgebe oder herausgeben könne. Er legte Kopien der angeforderten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vor. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und nationaler Gerichte sei es möglich, im Ausnahmefall eine beantragte Präferenz auch ohne die Vorlage von Original-Präferenznachweisen zu gewähren, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen. Solche Umstände lägen auf Grund der Insolvenz der C vor. Das Verschulden der C, die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nicht herausgeben zu können, sei ihm - dem Kläger - nicht anzulasten. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2021 (Az. S XXX B - XXX - RL xxx/20), dem Kläger zugegangen am 19. Februar 2021, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Da der Kläger die angemeldeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nicht im Original vorgelegt habe, könne die beantragte Präferenz nicht gewährt werden. Kopien reichten nicht aus, da hiermit die Echtheit der vorgelegten Unterlagen nicht überprüft werden könne. Der Kläger sei zur Aufbewahrung der angemeldeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Original verpflichtet. Dass er diese an seinen Vertreter C übergeben und nicht zurückerhalten habe, falle in seinen Verantwortungsbereich. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der vom Kläger geltend gemachten EuGH-Rechtsprechung, nach der auf die Vorlage der Original-Präferenznachweise verzichtet werden könne, lägen nicht vor. Der Kläger hat am 19. März 2021 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Hierzu vertieft und erweitert er sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Der Insolvenzverwalter sei zur Herausgabe der Original-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in der Lage gewesen, habe dies aber aktiv verweigert. Angebote des Klägers, die Dokumente selbst aus den beim Insolvenzverwalter vorhandenen Unterlagen herauszusuchen, seien zurückgewiesen worden. Dieses Verhalten des Insolvenzverwalters sei ihm - dem Kläger - nicht zuzurechnen. Er habe darüber hinaus versucht, von den jordanischen Behörden Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu bekommen, auch dies sei aber erfolglos gewesen, da die jordanischen Behörden sehr langsam arbeiteten, was ihm ebenfalls nicht zuzurechnen sei. Er habe aber von den jordanischen Behörden Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen, mit denen er die tatsächliche Ausfuhr der drei Lieferungen aus Jordanien nachweisen könne. Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 2. September 2020 (AT/S/XXX/2020/XXX-4) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2021 (RL xxx/20) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Der Kläger habe keinen Anspruch auf präferenzielle Behandlung. Selbst wenn die Originale der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ursprünglich vorgelegen hätten, habe der Kläger diese weder im Rahmen der Zollprüfung noch im Einspruchsverfahren vorlegen können. Auch im Rahmen der Einfuhrabfertigung seien die Originale nicht durch die C vorgelegt worden. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Präferenzpapiere gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO zehn Jahre im Original aufzubewahren. Bestimmte formelle Anforderungen für die Präferenzgewährung seien nur anhand der Original-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 überprüfbar, so dass die vom Kläger vorgelegten Kopien nicht ausreichten. Die von den jordanischen Behörden erlangten Ausfuhrnachweise belegten höchstens die Ausfuhr der Ware aus Jordanien, nicht jedoch den präferentiellen Ursprung der Waren. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des EuGH sowie der nationalen Gerichte seien auf den Streitfall nicht anwendbar. Zwar sei nach dieser Rechtsprechung in außergewöhnlichen Fällen eine Präferenzgewährung auch ohne die Vorlage der Original-Präferenznachweise möglich. Diese Rechtsprechung definiere jedoch klare Anforderungen, die vorliegend nicht erfüllt seien. Weder sei der tatsächliche Ursprung des Wasserpfeifentabaks aus Jordanien nachgewiesen, noch habe der Kläger die gebotene Sorgfalt eingehalten, um die Vorlage der Original-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu ermöglich. Letztlich sei dem Kläger die Vorlage der Nachweise nicht aus Gründen unmöglich gewesen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, denn er habe versäumt, die Original-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 rechtzeitig von der C zurückzufordern. ...