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Urteil

4 K 98/21

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2023:0912.4K98.21.00
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Leitsätze
1. Die Einreihung einer Ware in entsprechender Anwendung einer durch die Europäische Kommission erlassenen Einreihungsverordnung setzt voraus, dass die in der Einreihungsverordnung eingereihte Ware und die im Streitfall einzureihende Ware nach ihren objektiven Merkmalen bzw. Stoffeigenschaften hinreichend ähnlich sind.(Rn.20) 2. Die durch eine Einreihungsverordnung vorgenommene Einreihung einer Ware in den Gemeinsamen Zolltarif darf nicht dazu führen, dass der Inhalt oder die Tragweite von Tarifpositionen geändert wird, insbesondere die einzureihende Ware ohne die Einreihungsverordnung in eine andere Tarifposition einzureihen wäre.(Rn.28) 3. Ein sog. "wattiertes Kisseninlet", dass nach der Einfuhr noch befüllt wird, um ein fertiges Kopfkissen zu erhalten, kann nach der AV KN 2 a) nur dann als Bettausstattung (Kopfkissen) in die Position 9404 KN eingereiht werden, wenn es bereits die charakteristischen, objektiven Merkmale eines fertigen Kopfkissens aufweist, insbesondere über eine Füllung oder Polsterung verfügt, die eine stützende oder unterstützende Funktion für den Körper oder Körperteile ermöglicht.(Rn.35) 4. Wenn das sog. "wattierte Kisseninlet" wegen eines vorhandenen Reißverschlusses objektiv als Umhüllung für ein fertiges Kissen verwendet werden kann, steht der Einreihung als Bettwäsche in die Position 6302 KN nicht entgegen, dass auf Grund der schlichten optischen Gestaltung des "wattierten Kisseninlets" bei der Nutzung regelmäßig noch ein weiterer Kissenbezug verwendet werden wird.(Rn.39) (Rn.40)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einreihung einer Ware in entsprechender Anwendung einer durch die Europäische Kommission erlassenen Einreihungsverordnung setzt voraus, dass die in der Einreihungsverordnung eingereihte Ware und die im Streitfall einzureihende Ware nach ihren objektiven Merkmalen bzw. Stoffeigenschaften hinreichend ähnlich sind.(Rn.20) 2. Die durch eine Einreihungsverordnung vorgenommene Einreihung einer Ware in den Gemeinsamen Zolltarif darf nicht dazu führen, dass der Inhalt oder die Tragweite von Tarifpositionen geändert wird, insbesondere die einzureihende Ware ohne die Einreihungsverordnung in eine andere Tarifposition einzureihen wäre.(Rn.28) 3. Ein sog. "wattiertes Kisseninlet", dass nach der Einfuhr noch befüllt wird, um ein fertiges Kopfkissen zu erhalten, kann nach der AV KN 2 a) nur dann als Bettausstattung (Kopfkissen) in die Position 9404 KN eingereiht werden, wenn es bereits die charakteristischen, objektiven Merkmale eines fertigen Kopfkissens aufweist, insbesondere über eine Füllung oder Polsterung verfügt, die eine stützende oder unterstützende Funktion für den Körper oder Körperteile ermöglicht.(Rn.35) 4. Wenn das sog. "wattierte Kisseninlet" wegen eines vorhandenen Reißverschlusses objektiv als Umhüllung für ein fertiges Kissen verwendet werden kann, steht der Einreihung als Bettwäsche in die Position 6302 KN nicht entgegen, dass auf Grund der schlichten optischen Gestaltung des "wattierten Kisseninlets" bei der Nutzung regelmäßig noch ein weiterer Kissenbezug verwendet werden wird.(Rn.39) (Rn.40) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere liegt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vor, denn die Klägerin hat die streitgegenständliche Ware im Gültigkeitszeitraum der vZTA eingeführt und tut dies auch weiterhin. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die streitgegenständliche Ware in die Unterposition 9404 9090 KN "Bettausstattung und ähnliche Waren (z.B. Kopfkissen)" eingereiht wird (§ 101 Satz 1 FGO). Die Ware ist als "Bettwäsche, aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht bedruckt, aus Chemiefasern" in die Unterposition 6302 3290 KN einzureihen. Maßgeblich für die Einreihungsentscheidung ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 361, 1; Kombinierte Nomenklatur, KN). Die Einreihung in die Unterposition 6302 3290 KN folgt für die streitgegenständliche Ware aus der ab dem 13. Juni 2003 geltenden DVO Nr. 1020/2003, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist (dazu a). Zweifel an der Gültigkeit der DVO 1020/2003 bestehen nicht, da die streitgegenständliche Ware auch unabhängig von der DVO 1020/2003 in die Unterposition 6302 3290 KN einzureihen ist (dazu b). a) Die Ware ist in entsprechender Anwendung der ab dem 13. Juni 2003 geltenden DVO Nr. 1020/2003 in die Unterposition 6302 3290 KN einzureihen. Um die einheitliche Anwendung der KN in der EU sicherzustellen, kann die Kommission nach Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex, UZK) und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 2658/87 Verordnungen über die Einreihung einzelner Waren in die KN (Einreihungsverordnung) erlassen. Solche Einreihungsverordnungen haben nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Normcharakter, da sie für die Gesamtheit der Waren gelten, die mit der in der Verordnung beschriebenen Ware identisch sind. Sind die einzureihenden Waren und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren zwar nicht identisch, aber einander hinreichend ähnlich, ist die Einreihungsverordnung im Sinne einer einheitlichen Anwendung der KN in der EU entsprechend anzuwenden (vgl. EuGH-Urteil vom 22. März 2017 C-435/15 und C-666/15, Rn. 37 f. m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zu Grunde gelegte Einreihungsverordnung bei Erteilung der vZTA wie im vorliegenden Fall bereits in Kraft war. Die Ansicht der Klägerin, die DVO 1020/2003 sei nicht entsprechend anwendbar, weil diese bereits 20 Jahre alt sei, überzeugt nicht. Denn für die entsprechende Anwendung der Einreihungsverordnung bei ähnlichen Waren ist auf die objektiven Eigenschaften der Ware und den hier unveränderten Fortbestand der durch die Einreihungsverordnung vorgegebenen Unterposition der KN abzustellen (EuGH a.a.O.), und nicht auf das Alter der für die Einreihung entscheidenden Norm. Die streitgegenständlichen wattierten Inlets und die in der DVO 1020/2003 beschriebenen Kissenhüllen sind in den einreihungsentscheidenden Merkmalen hinreichend ähnlich, so dass diese entsprechend anwendbar ist. Beide Waren sind rechteckige, wattierte Stoffflächenerzeugnisse, die vollständig aus Chemiefasern bestehen, die streitgegenständliche Ware aus Polypropylen bzw. die in der DVO 1020/2003 beschriebene Ware aus Polypropylen und anderen Chemiefasern. Die stoffliche Beschaffenheit der Waren ist damit nahezu identisch. Beide Waren sind durch einen nahezu identischen, dreilagigen Aufbau gekennzeichnet, wobei die Oberfläche (Außenlage) jeweils aus einem (Stoff)Gewebe besteht und die Innenlage aus Vliesstoff. Zwischen der Innenlage und der Außenlage ist jeweils ein Wattierungsstoff eingearbeitet. Die Stoffe aller drei Lagen sind jeweils durch eine Steppung miteinander verbunden, wobei die Außenlage durch die Steppung optisch abgehoben wird. Beide Waren verfügen über einen Reißverschluss am unteren Ende, der bei der streitgegenständlichen Ware ca. 39 cm lang ist. Bei der Ware der DVO 1020/2003 ist keine Längenangabe vorhanden. Der einzige nennenswerte Unterschied ist im Ergebnis die Abmessung der Waren, die bei der streitgegenständlichen Ware ca. 77 cm x 73 cm beträgt und bei der durch die DVO 1020/2003 eingereihten Ware ca. 73 cm x 42 cm. Diese Abweichung in den Abmessungen der Waren beeinflusst nach Überzeugung des Gerichts die Vergleichbarkeit der beiden Waren jedoch nicht, denn für die Einreihung der Waren ist die Größe nicht entscheidend, da sowohl Bettwäsche als auch Kopfkissen in unterschiedlichen Größen hergestellt und genutzt werden. Soweit die Klägerin vorträgt, die nach der DVO 1020/2003 eingereihte Ware sei insofern nicht vergleichbar, weil diese in der DVO 1020/2003 als "Bezug" bezeichnet sei, ist dies ebenfalls nicht einreihungsentscheidend. Es kommt für die Einreihung als Bettwäsche nicht auf die Bezeichnung der Ware, sondern auf ihre oben dargestellten objektiven Eigenschaften (vgl. zu Nachweisen der Rechtsprechung unten, b) an. b) Das erkennende Gericht hat auch keine Zweifel an der Gültigkeit der DVO 1020/2003. Der Kommission ist bei Erlass einer Einreihungsverordnung, mit der die Tarifpositionen für die Einreihung einer bestimmten Ware festgelegt werden, ein weites Ermessen eingeräumt. Sie hat jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht das Recht, mit einer Einreihungsverordnung den Inhalt oder die Tragweite von Tarifpositionen zu ändern (EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019 C-677/18, Amoena, Rn. 37 m.w.N.). Durch die Einreihung der in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der DVO 1020/2003 beschriebenen Waren in die Unterposition 6302 3290 KN und nicht in die Unterposition 9404 9090 KN hat die Kommission den Inhalt oder die Tragweite dieser beiden Tarifpositionen nicht geändert, denn die streitgegenständliche Ware ist auch ohne die Anwendung der DVO 1020/2003 in die Unterposition 6302 3290 KN einzureihen. Die zolltarifliche Einreihung von Waren folgt einer eigenen Systematik, die von der handelsüblichen Einordnung von Waren oder insbesondere auch deren konkreter Verwendung nach der Einfuhr deutlich abweichen kann. Die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11). Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl / Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35). Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 35; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 27 m.w.N.). Der Verwendungszweck kann jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, a.a.O.). Nicht entscheidend ist, wie der Zollbeteiligte, hier die Klägerin, die Ware nach der Einfuhr konkret verwendet oder verwenden will. Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts Anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV KN), AV KN 1 Satz 2. Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN (ErlKN) und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 36; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9). Nach diesen Maßstäben ist die Ware keine Bettausstattung in Form eines Kopfkissens der Position 9404 KN - Unterposition 9404 9090 KN - (dazu aa), sondern Bettwäsche im Sinne der Position 6302 KN - Unterposition 6302 3290 KN - (dazu bb). aa) Die Ware ist keine Bettausstattung in Form eines Kopfkissens. Der Wortlaut der Position 9404 KN lautet, soweit hier maßgeblich: Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Kopfkissen). Zunächst ist festzuhalten, dass die streitgegenständliche Ware nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Anschluss an die Einfuhr noch weiteren Arbeitsschritten unterzogen wird, um ein fertiges Kopfkissen zu erhalten. Insbesondere wird noch eine (lose) Füllung hinzugefügt. Diese Befüllung erfolgt über den extra zu diesem Zweck eingearbeiteten Reißverschluss. Bereits dies spricht dafür, dass noch kein Kopfkissen i.S.d. Position 9404 KN vorliegt (siehe dazu unten bb). Zwar kann auch eine unfertige Ware nach der AV KN 2 a) von der Codenummer für die fertige Ware erfasst werden, jedoch muss sie hierzu bereits die charakteristischen (objektiven) Merkmale der fertigen Ware aufweisen. Das charakteristische Kennzeichen von Bettausstattung in Form eines Kopfkissens ist nach dem Wortlaut der Position 9404 KN jedoch gerade die "Füllung", die es dem Nutzer des Kissens erlaubt, seinen Kopf auf dem Kissen zu betten. Auch nach den ErlHS zu Position 9404 KN (EZT Online Rz. 05.1) gehören beispielhaft zu Bettausstattungen und ähnlichen Waren u.a. Keilkissen, Kopfkissen, Polster und Schlummerrollen. Ein Kissen ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Beutel oder eine dekorative Außenhülle mit einer weichen Füllung oder Polsterung, um den Kopf (oder andere Körperteile) angenehm zu betten bzw. zu lagern und zu stützen bzw. zu unterstützen (Quellen: duden.de "Kissen"; dwds.de "Kissen" (Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache (DWDS), Akademie der Wissenschaften Brandenburg, beide Stand August 2023). Die hier vorliegende dünne Wattierung stellt nach Überzeugung des Gerichts keine Füllung oder Polsterung dar, die eine solche Funktion erfüllen könnte. Die eigentliche Füllung, die diese Funktion ermöglicht, wird vielmehr erst später durch den eigens zu diesem Zweck eingenähten Reißverschluss in die Ware eingebracht. Die Ware kann auch nicht aufgrund ihrer dünnen Wattierung als "gepolstert" im Sinne des Wortlauts der Position 9404 KN betrachtet werden. Eine Polsterung stellt nach allgemeinem Sprachgebrauch eine "Auflage [dar], besonders auf Sitzmöbeln und Liegemöbeln, die mit elastischem Material prall gefüllt oder mit Sprungfedern versehen ist und einen festen Bezug aus Stoff oder Leder hat" (Quelle: dwds.de "Polsterung, DWDS, Stand August 2023). Eine Polsterung in diesem Sinne stellt die hier vorliegende dünne Wattierung nicht dar. Für Bettausstattung in Form eines Kopfkissens ist nämlich eine Polsterung charakteristisch, die eine gewisse Stütz- oder Unterstützungsfunktion ermöglicht (s.o.). Auf Grund der fehlenden Füllung bzw. Polsterung im Einfuhrzeitpunkt und der infolge der sehr dünnen Wattierung nur sehr flachen Ware (Gesamtdicke ca. 1 cm) ist die Ausübung einer solche Bettungs-/Lagerungsfunktion sowie einer (Unter)Stützungsfunktion bei der streitgegenständlichen Ware nicht möglich. bb) Vielmehr stellt sich die streitgegenständliche Ware als Bettwäsche der Position 6302 KN dar. Nach den ErlHS zu Pos. 6302 (EZT-Online Rz. 01.0) dient "Bettwäsche der Umhüllung eines Teils der unter Bettausstattungen genannten Waren" und besteht "im Allgemeinen aus einem einheitlichen Stoff wie Baumwolle oder Leinen (...) und [wird] üblicherweise gewaschen (...)". Hierzu zählen die ErlHS zu Position 6302 (EZT-Online Rz. 02.1) beispielhaft Betttücher, Kopfkissenbezüge, Bezüge für Nackenrollen, Deckbettbezüge und Matratzenbezüge auf, die als Bettwäsche zu betrachten sind. Unstreitig ist die streitgegenständliche Ware nach der Einfuhr noch mit einer Füllung zu versehen, um objektiv als Kopfkissen dienen zu können. Genau zu diesem Zweck verfügt die Ware auch am unteren Ende über einen Reißverschluss. Nach Überzeugung des Gerichts kann diese Füllung objektiv aber nicht nur durch eine lose Füllung geschehen, sondern eben auch durch ein fertiges (bereits gefülltes) Kissen oder ein anderes Füllmaterial, so dass die streitgegenständliche Ware objektiv als Umhüllung für ein fertiges Kissen genutzt werden kann. Soweit die Klägerin vorträgt, eine Einreihung als Bettwäsche scheide deswegen aus, weil die streitgegenständliche Ware selbst mit Bettwäsche überzogen werden müsse, um genutzt werden zu können, überzeugt dies nicht. Insbesondere die einheitliche und ansprechende Oberflächengestaltung und Verarbeitung der Ware ermöglichen es nach Ansicht des Gerichts, diese auch ohne weiteren Kissenbezug zu nutzen. Zwar mag diese Option nicht oft gewählt werden, ggf. auch auf Grund des Umstands, dass die Ware in schlichtem Weiß gehalten ist, dennoch ist dies nach Überzeugung des Gerichts auf Grund der objektiven Beschaffenheit der Ware grundsätzlich möglich. Die Ware ist darüber hinaus auch waschbar. Soweit die Klägerin aus den Erwägungen des FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 27. September 2019 (4 K 1430/18 - juris -) ableitet, dass die streitgegenständliche Ware als Bettausstattung einzureihen sei, überzeugt dies nicht. Das FG Düsseldorf stellt in seinem Urteil zur Abgrenzung zwischen Bettausstattung und Bettwäsche unter Verweis auf die VO 1020/20003 zunächst fest, dass ein Kissenbezug (also Bettwäsche) durchaus auch selbst gepolstert sein kann (FG Düsseldorf, a.a.O.) und führt zutreffend aus, dass Bettausstattung im Unterschied zu Bettwäsche eine nutzungserweiternde Funktion für das Bett habe. Genau dies hat die vorliegende Ware jedoch nicht, denn sie ist nach ihren objektiven Merkmalen nicht unmittelbar dazu geeignet, als (nutzungserweiterndes) Kopfkissen verwendet zu werden (s.o.), sondern dient eben der Umhüllung eines solchen Kissens, worauf auch der Beklagte zutreffend hinweist. Innerhalb der Position 6302 KN ist die Ware als "Bettwäsche, aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht bedruckt, aus Chemiefasern" der Unterposition 6302 3290 KN zuzuweisen. Sie ist unstrittig durch Zusammennähen im Sinne der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI konfektioniert. In Anwendung der AV 3 b) ist das nicht bedruckte Gewebe aus Chemiefasern im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und die Funktion charakterbestimmend. Eine Einreihung in die Position 6307 kommt nicht in Betracht. da zu dieser Position nur Waren gehören, die nicht in anderen Positionen des Abschnitts XI oder in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind (ErIHS Pos. 6307, EZT-Online Rz. 01.00). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Einreihung von wattierten Kisseninlets. Unter dem 25. November 2020 beantragte die Klägerin für die streitbefangene Ware, bezeichnet als sog. "vorgefüllte Kissenhüllen für Kopfkissen", die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA), mit der die Ware in die Unterposition 9404 9090 KN (Bettausstattung und ähnliche Waren (z.B. Kopfkissen), gepolstert) einzureihen sei. Bei der Ware handelt sich um ein rechteckiges, wattiertes Stofferzeugnis mit den Maßen 77cm x 73cm. Sie besteht aus synthetischen Chemiefasern (lt. Antrag Polyester), die in drei Lagen wie folgt angeordnet sind: die äußere Lage (Schauseite) besteht aus Gewebe, die Innenlage aus Vliesstoff. Zwischen diesen beiden Lagen ist eine mittlere Lage aus Wattierungsstoff eingearbeitet. Der gesamte dreilagige Aufbau ist ca. 0,2 - 0,5 cm dick, das gesamte Inlet an den dicksten Stellen ca. 1 cm. Die drei Lagen sind durch eine an der Außenlage sichtbare, durchgehende Steppung in Quadratform (ca. 10 cm x 10 cm) aufgeteilt. An der unteren Seite der Ware befindet sich ein ca. 39 cm langer Reißverschluss. Die Klägerin befüllt die Ware nach dem Import unter Nutzung des Reißverschlusses mit losen Füllstoffen und vertreibt sie anschließend als Kopfkissen, dessen Dicke über die Entnahme oder Zugabe des losen Füllstoffes reguliert werden kann. Mit vZTA DEBTI-XXX vom 8. Februar 2021 reihte der Beklagte die Ware in die Unterposition 6302 3290 KN (Bettwäsche, aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht bedruckt, aus Chemiefasern) ein. Den Einspruch der Klägerin vom 18. Februar 2021 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3. August 2021 zurück. Er bezog sich dabei auf die Verordnung (EG) Nr. 1020/2003 der Kommission vom 13. Juni 2003 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (DVO 1020/2003), mit der eine ähnliche Ware als Bettwäsche eingereiht wird. Zudem führte er ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. September 2019 (4 K 1430/18) an, dessen Kriterien für die Einreihung als Bettausstattung die vorliegende Ware nicht erfülle. Mit ihrer Klage vom 31. August 2021 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Bei der Ware handele es sich um ein Kissen bzw. ein wattiertes Inlet in Form eines unfertiges Kissens, das sie - die Klägerin - erst nach der Einfuhr mit losem Füllstoff in Form von losen Faserbällen bzw. Faserknäueln befülle. Die Dicke des befüllten Kissens könne über den Reißverschluss reguliert werden, indem der lose Füllstoff durch Entnahme oder Hinzufügen verringert oder vermehrt werde. Die Ware sei kein Kopfkissenbezug und damit keine Bettwäsche im Sinne der Codenummer 6302 3290 KN. Die streitbefangene Ware sei nur zur Nutzung geeignet, wenn sie vorher zusätzlich mit einem richtigen Kissenbezug umhüllt werde. Erst das fertige Kopfkissen aus Inlet und Füllung werde mit einem richtigen Kissenbezug versehen, den man als Bettwäsche beschreiben würde. Es mache aus ihrer Sicht keinen Sinn, eine Ware als Bettwäsche einzureihen, die ihrerseits selbst noch mit Bettwäsche umhüllt werde. Dass die Ware keine Bettwäsche darstelle, ergebe sich auch aus dem von dem Beklagten zitierten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. September 2019 (4 K 1430/18), da die dort streitbefangene Ware die Funktion eines Bettes um die Funktion "Kissen" erweitere. Soweit der Beklagte auf die DVO 1020/2003 verweise, überzeuge dies nicht, denn die DVO 1020/2003 sei bereits 20 Jahre alt und damit vorliegend nicht anwendbar. Außerdem sei die streitbefangene Ware nicht hinreichend ähnlich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der vZTA (Referenznummer DEBTI - XXX) vom 8. Februar 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2021 (RL xxx/21) zu verpflichten, ihr eine vZTA mit Gültigkeitszeitraum vom 10. Februar 2021 bis 10. Februar 2024 zu erteilen, mit der die Ware "vorgefüllte Kissenhüllen für Kopfkissen" in die Unterposition 9404 9090 der KN (Bettausstattung und ähnliche Waren, z. B. Kopfkissen, mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung) eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ware sei als Bettwäsche anzusehen, denn sie sei der in der DVO 1020/2003 genannten Ware ähnlich, womit die Ware in entsprechender Anwendung der VO einzureihen sei. Unterschiede bestünden letztlich nur hinsichtlich der Größe der in der VO genannten und der streitgegenständlichen Ware, die objektiven Eigenschaften der Ware wie Aufbau und Funktion seien dagegen nahezu identisch. Es komme außerdem nicht darauf an, wie die Klägerin die Ware nach der Einfuhr konkret verwende, sondern die einzureihende Ware sei objektiv und nur so zu betrachten, wie sie sich bei der Einfuhr darstelle. Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten (RL xxx/21) vorgelegen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 7 Juli 2023 wird Bezug genommen.