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Beschluss

6 B 974/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0623.6B974.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der zeitgleich erhobenen Anfechtungsklage (4 K 98/21) gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 17. Dezember 2020 wiederherzustellen. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Dessen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner stütze die Entlassung auf die charakterliche Nichteignung des Antragstellers für die Laufbahn eines Gymnasiallehrers. Die insoweit geäußerten erheblichen Zweifel seien berechtigt. Der Antragsgegner habe die Auffälligkeiten im Verhalten des Antragstellers während seines am 1. Mai 2018 begonnenen Referendariats (zunächst am I. -Gymnasium in C. , ab November 2018 am I1. -Gymnasium in N. ) auf Seiten 6 bis 10 des Bescheides vom 17. Dezember 2020 umfänglich dargelegt. Auf diese Schilderungen werde Bezug genommen. Maßgeblich sei hier hervorzuheben die Zeit zwischen dem Erlass des Bescheides vom 29. Mai 2020 über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung und dem Beginn der bislang letzten Erkrankungsphase am 2. September 2020, die - jedenfalls - bis zur Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis Mitte Dezember 2020 angedauert habe. Die Zustellung des Bescheides über das (erstmalige) Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung sei zu einer Zeit erfolgt, als der Antragsteller krankgeschrieben gewesen sei (28. Mai bis 5. Juni 2020). Mit weiterem Bescheid vom 8. Juni 2020 sei der Vorbereitungsdienst um sechs Monate bis zum 17. Dezember 2020 verlängert worden. In einer Mail vom 16. Juni 2020 habe der Leitende Direktor des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung - ZfsL - die Ausbildungsplanung unterbreitet. Unter anderem habe er ausgeführt, dass in beiden Ausbildungsfächern (Deutsch und Geschichte) drei Unterrichtsbesuche absolviert werden sollten. Das sei auch deshalb wichtig, weil die bisherigen Leistungen beim abschließenden Gutachten einbezogen würden und signifikante Verbesserungen anzustreben seien, um die Zulassung zu erreichen. Mit den Unterrichtsbesuchen bzw. den Beratungen zu den Unterrichtsplanungen könne sofort begonnen werden. Es sei nötig, die Zeit effizient zu nutzen. Mindestens in einem Fach solle der Antragsteller noch vor den Sommerferien 2020 eine Beratung zum Unterricht durchführen. Zwei Beratungen zum Unterricht müssten in jedem Fach spätestens bis zu den Oktoberferien vorliegen. Durch Unterstreichung hervorgehoben sei - so das Verwaltungsgericht weiter - die Erwartung, dass der Antragsteller mit den Fachleitungen umgehend Termine abstimme und Besuche und Beratungen zuverlässig durchführe. Am 8., 18., 22. und 25. Juni 2020 habe der Antragsteller unentschuldigt in den Fachseminaren bzw. dem Kernseminar gefehlt. Vom 29. Juni bis zum 11. August 2020 hätten die Sommerferien angedauert. Am 13. August 2020 habe im ZfsL N. eine Besprechung mit dem Antragsteller stattgefunden, an der neben ihm die Schulleiterin des I1. -Gymnasiums, Frau Q. , Herr X. von der Fachleitung, Frau S. vom Kernseminar und Herr C1. teilgenommen hätten. In dem Protokoll des Gespräches heiße es auszugsweise, dass der mit Mail vom 16. Juni 2020 mitgeteilte Ausbildungsplan vom Antragsteller bisher überhaupt nicht eingehalten werde. Mit dem Antragsteller sei die mangelhafte Wahrnehmung seiner Ausbildungsverpflichtungen besprochen worden. Im Fachseminar Geschichte liege die unentschuldigte Fehlquote seit März 2020 bei etwa 50 Prozent, im Fachseminar Deutsch sogar bei 90 Prozent. Im Kernseminar habe es sieben Wochen ohne jede Teilnahme gegeben. An Video-Chats, digitalen Fachseminarsitzungen und Ähnlichem habe er fast gar nicht teilgenommen. Angekündigte Absprachen zu Unterrichtsberatungen habe er nicht eingehalten, Hausaufgaben (wie Planung Unterrichtssequenz Geschichte, Ausarbeitung Unterrichtsentwurf Deutsch) nicht erledigt. Er habe die Schule seit Mitte März weder aufgesucht noch kontaktiert. Nicht einmal der Unterrichtsbeginn im August habe zu irgendeiner Reaktion geführt, es habe keine Kontaktaufnahme gegeben, keine Teilnahme an Lehrerkonferenzen und auch keine Beteiligung an der Präsenzwoche in der Schule. Dies alles sei ohne jede Rücksprache oder Entschuldigung erfolgt. Der Antragsteller habe dazu eingeräumt, dass er Mails der Schule und des ZfsL bzw. der Fachleitungen sowie Einladungen zu Konferenzen und Vorgaben des schulischen Terminkalenders nicht beachtet habe. Ihm sei noch einmal dringend angeraten worden, die Ausbildung wahrzunehmen und seinen Verpflichtungen nachzukommen. 4 Am 17. August 2020 habe der Antragsteller an einem Planungsgespräch teilgenommen, am 24. August 2020 habe er erneut unentschuldigt im Seminar gefehlt. In einem weiteren Dienstgespräch am 2. September 2020 habe der Antragsteller erklärt, er wolle im Jahr 2021 eine Promotionsstelle an der Universität C. antreten und die Zeit bis Dezember 2020 noch überbrücken. Er strebe eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zu Ende November 2020 an. Zugleich habe er eine Krankschreibung ab dem Tag des Gespräches vorgelegt und angekündigt, dass es im Anschluss zwei weitere Atteste geben werde. Er habe ohnehin nicht vor, erneut zum Examen anzutreten und wolle seine Ausbildung auch nicht über November 2020 hinaus verlängern. Im Anschluss sei der Antragsteller bis zum 18. Dezember 2020 krankgeschrieben gewesen. 5 Bei einer wertenden Würdigung dieser Aspekte des Verhaltens des Antragstellers und einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, zu denen auch die vom Antragsgegner im Bescheid aufgeführten fachlichen und didaktischen Defizite sowie die Nachlässigkeiten und Verfehlungen vor dem erstmaligen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung gehörten, ergebe sich ohne Weiteres die vom Antragsgegner festgestellte charakterliche Nichteignung für den Lehrerberuf. Die entsprechenden Anforderungen umfassten nicht nur Fachkompetenz und pädagogisches Geschick, sondern auch zum Beispiel Verlässlichkeit im schulischen Miteinander und Eigeninitiative. Auf allen diesen Gebieten habe sich der Antragsteller als nicht geeignet gezeigt. Diese Nichteignung würde einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit ebenfalls entgegenstehen. 6 Vor diesen Hintergrund sei es auch gerechtfertigt gewesen, den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, ohne für ihn den Vorbereitungsdienst nochmals zu verlängern und ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung abzulegen. Da er auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach das Ausbildungsziel nicht erreichen könne und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos sei, sei das dem Antragsgegner durch § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte weite Ermessen nicht durch Satz 2 der Norm eingeschränkt gewesen. Ermessensfehler im Übrigen seien nicht zu erkennen. 7 Ein besonderes Vollzugsinteresse habe der Antragsgegner hinreichend dargelegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge hinsichtlich ihrer Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 8 Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 9 Soweit sie auf die Regelung des § 23 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BeamtStG verweist, lässt sie es an einer Auseinandersetzung mit der aufgeführten Erwägung des Verwaltungsgerichts fehlen, das dem Antragsgegner durch § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen sei im Streitfall nicht durch Satz 2 der Norm eingeschränkt, weil der Antragsteller auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach das Ausbildungsziel nicht erreichen könne und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos sei. Im Übrigen wird dieses Ergebnis nachhaltig durch die Angaben des Antragstellers selbst in seiner E-Mail vom 2. September 2020 gestützt, wonach er beabsichtige, sich bis Ende November 2020 krankschreiben zu lassen, nicht aber eine Prüfung abzulegen; er werde "nicht mehr auf die Lehrerausbildung zurückgreifen", denn er sehe seine "Zukunft nicht im Lehrerberuf". Sinn der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG ist es, den Beamten im Vorbereitungsdienst entsprechend dessen Zweck, seinen Teilnehmern eine qualifizierte Ausbildung und den erforderlichen Befähigungsnachweis zu vermitteln, für den Regelfall die Gelegenheit zu gewährleisten, den Vorbereitungsdienst in seiner vollen Dauer ableisten und die notwendige Prüfung ablegen zu können. Die Vorschrift dient hingegen nicht dazu, einem Widerrufsbeamten, der an dem Abschluss der Ausbildung durch Ablegung der Prüfung und der dadurch eröffneten Berufstätigkeit erklärtermaßen nicht interessiert ist, gleichwohl über Monate die Besoldung zu erhalten. 10 Die Beschwerde verweist ferner vergeblich darauf, der Entlassungsverfügung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liege ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde. 11 Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, die vor dem 17. Juni 2020 vorgekommenen Fehlzeiten des Antragstellers könnten nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Mai 2020 die Ausbildungszeit bis zum 17. Dezember 2020 verlängert habe. Die Beschwerde verkennt schon, dass die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate hier gemäß § 38 Abs. 2, 2. Hs. OVP für die Ablegung der Wiederholungsprüfung erfolgt ist. Selbst wenn die Verlängerung aber in Kenntnis und aufgrund bestehender Defizite erfolgt wäre, um dem Widerrufsbeamten Gelegenheit zu geben zu zeigen, dass er die betreffenden Schwächen erfolgreich abzustellen bzw. zu beheben in der Lage ist, könnte bei der Entlassungsentscheidung berücksichtigt werden, dass diese in der Verlängerungszeit wie zuvor unverändert aufgetreten sind. 12 Das Vorbringen, selbst an den beiden Tagen - gemeint: 22. und 25. Juni 2020 - sei der Antragsteller "nicht bewusst ferngeblieben", weil die E-Mail des Herrn C1. vom 26. März 2020 sowie zwei weitere, schon nicht näher bezeichnete E-Mails der Frau Q. und des Herrn X1. bei ihm die Erwartung geweckt hätten, es werde "dem Grundsatz von § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Rechnung getragen", ist nicht nachvollziehbar. Weder ist entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wodurch konkret eine solche Erwartung geweckt worden sein soll, noch ist nur ansatzweise verständlich, inwieweit dergleichen einem "bewussten" Fernbleiben entgegenstehen soll. Es liegt aber auch auf der Hand, dass eine derartige Erwartung - wenn der Antragsteller sie denn gehegt haben sollte - seine Fehlzeiten und sein mangelndes Engagement im Übrigen weder entschuldigt noch die Berücksichtigung dieser Umstände bei der Frage der Eignung hindert. 13 Entgegen der Auffassung der Beschwerde begründet es ferner keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass das Verwaltungsgericht auf die Besonderheiten der Corona-Pandemie nicht eingegangen ist. Auch mit der Beschwerde werden insoweit keine konkreten Umstände dargelegt, die geeignet wären, die fachlichen und charakterlichen Defizite des Antragstellers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 14 Ohne Erfolg macht die Beschwerde insoweit geltend, der "ZfsL-Leiter C1. " habe "selbst mit Mail vom 26.03.2020 die Unterrichtsbezuge" (gemeint möglicherweise: Unterrichtsbesuche) "auf unbestimmte Zeit verlegt", und die Schulleiterin der Unterrichtsschule habe ihm freigestellt, am Unterricht teilzunehmen. Hierzu hat der Antragsgegner bereits in der Entlassungsverfügung ausgeführt, dem Antragsteller sei seitens der Schule mit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 freigestellt worden, in Präsenz oder online in Distanz Unterricht zu erteilen, nicht jedoch, gar keinen Unterricht zu erteilen. Ein Attest, aus welchem eine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe hervorgehe, habe der Antragsteller zudem nicht eingereicht. 15 Gleichfalls vergeblich verweist der Antragsteller auf eine bei ihm vorliegende Erkrankung und die ärztliche Bescheinigung vom 10. Dezember 2020. Diese Bescheinigung hat - ungeachtet der durch die oben erwähnte Ankündigung des Antragstellers von Anfang September 2020 daran begründeten Zweifel - schon keine genügende Aussagekraft für seine Defizite in der Zeit vor September 2020. Soweit der Antragsteller seine Fehlzeiten nunmehr mit seinerzeit gegebener Dienstunfähigkeit begründen wollte, hätte er diesbezüglich jedenfalls seine Pflichten aus § 62 Abs. 1 LBG NRW und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften verletzt und stünde das überdies im Widerspruch zu seiner vorstehend erörterten Erklärung, er habe sich aufgrund der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zur Missachtung seiner Dienstpflichten berechtigt gesehen. Vergeblich weist der Antragsteller ferner auf "Schwierigkeiten beim Zugang zum Online-Unterricht" bzw. "Probleme mit der Technik für die" (der Satz bleibt unvollständig) hin. Solche Probleme sind mit jenen unkonkreten Angaben bereits nicht im Ansatz hinreichend dargelegt. Darüber hinaus wäre es an dem Antragsteller gewesen, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die Behebung bestehender Schwierigkeiten - so es sie gegeben hat - hin- und daran mitzuwirken. Es ist weder mit der Beschwerde dargetan noch ersichtlich, dass dergleichen geschehen wäre. 16 Schließlich ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller zu Unrecht vorgehalten hat, den Ausbildungsplan nicht eingehalten zu haben. Dies gilt schon deshalb, weil - wie die Beschwerde selbst richtig anführt - der Ausbildungsplan dem Antragsteller mit E-Mail vom 16. Juni 2020 mitgeteilt worden ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit, mit Unterrichtsbesuchen und Beratungen zum Unterricht sofort zu beginnen. Mit der Beschwerde wird jedoch lediglich dargestellt, dass der Antragsteller in der Zeit vom 13. bis zum 27. August 2020 - in gewissem Umfang - Dienstverpflichtungen wahrgenommen hat; zum Zeitraum vor den Sommerferien verhält sie sich in keiner Weise. Keine Erwähnung finden überdies die auch in der Zeit ab 13. August 2020 gleichwohl aufgetretenen Mängel, so der Umstand, dass der Antragsteller am 24. August 2020 erneut unentschuldigt im Seminar gefehlt hat. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).