Urteil
4 K 106/23
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2024:0213.4K106.23.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich des Begehrens, die Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung festzustellen, ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO eröffnet.(Rn.15)
2. Einer Vollstreckung der auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG gestützten bestandskräftigen Zinsbescheide steht die Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht entgegen.(Rn.20)
3. Der in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG festgeschriebene Zinssatz ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich des Begehrens, die Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung festzustellen, ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO eröffnet.(Rn.15) 2. Einer Vollstreckung der auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG gestützten bestandskräftigen Zinsbescheide steht die Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht entgegen.(Rn.20) 3. Der in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG festgeschriebene Zinssatz ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.(Rn.23) Die Entscheidung kann ergehen, obgleich für die Beigeladene niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beigeladene ist unter Einhaltung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung geladen und dabei darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO). Die zulässige (hierzu unter 1.) Klage hat in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter 2). 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist im Streitfall der Finanzrechtsweg eröffnet. Die Eröffnung des Finanzrechtswegs ergibt sich im Streitfall aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist geregelt, dass der Finanzrechtsweg gegeben ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nr. 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Streitgegenstand des Verfahrens 4 V 105/23 war die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des beklagten Hauptzollamtes vom 15.07.2022 und die auf dieser Grundlage erfolgte Pfändung des Kontos der Klägerin bei der Drittschuldnerin. Die Klägerin wendete sich folglich gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des beklagten Hauptzollamtes, einer Vollstreckungsbehörde der Bundesfinanzverwaltung auf Ersuchen der Beigeladenen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.07.2022 beruht auf Vorschriften der Abgabenordnung mit der Folge, dass der Finanzrechtsweg in dem Verfahren 4 V 105/23 eröffnet war. War aber der Finanzrechtsweg in dem Verfahren 4 V 105/23 in Bezug auf das dortige Begehren der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung eröffnet, dann gilt dies auch mit Blick auf den vorliegenden Streitfall, in dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.07.2022 rechtswidrig war. 2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Feststellungsklage ist nicht begründet. Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.07.2022 war rechtmäßig. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt der erkennende Senat insoweit Folgendes an: aa) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist die Vorschrift des § 309 AO. Dort ist bestimmt, dass, soll eine Geldforderung gepfändet werden, die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten hat, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten hat, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Pfändung ist nach § 309 Abs. 2 Satz 1 AO bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist, wobei die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Betrag nur in einer Summe ohne nähere Angaben bezeichnen soll (§ 309 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen (§ 309 Abs. 2 Satz 3 AO). Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung gerecht: Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgte gegenüber dem Drittschuldner schriftlich und bezeichnete diesen klar und eindeutig; auch der beizutreibende Geldbetrag war in einer Summe erkennbar gemacht. Das an den Drittschuldner zu richtende Zahlungsverbot war unmissverständlich und unzweideutig. Auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249, 250, 251 und 254 AO waren im Streitfalle erfüllt. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 können die Finanzbehörden - als solche gelten auch die Hauptzollämter (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 AO) - Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Soweit eine Vollstreckungsbehörde - wie hier - auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde; für die Vollstreckbarkeit bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich (§ § 250 Abs. 1 AO). Im Streitfall hatte die Beigeladene dem beklagten Hauptzollamt zuletzt unter dem 25.07.2023 bestätigt, dass die Zinsbescheide in Bestandskraft erwachsen und die Zinsansprüche nicht verjährt seien (Sachakte 4 V 105/23, Bl. 74); Anhaltspunkte dafür, dass die Zinsbescheide deshalb nicht vollstreckt werden konnten, weil ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt war (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO), bestanden folglich nicht. Das beklagte Hauptzollamt hatte schließlich auch die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung nach § 254 AO beachtet. Denn die Leistung war im Streitfall fällig, die Klägerin als Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden - nämlich mit Vollstreckungsankündigung vom 04.06.2022 (Sachakte 4 V 105/23, Bl. 28) - und seit der Aufforderung war mindestens eine Woche verstrichen. bb) Der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung stand die Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht entgegen. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bestimmt für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm für nichtig erklärt, zunächst zwar, dass unangefochtene Verwaltungsakte, die auf einer solchen Norm beruhen, von der Nichtigkeitserklärung unberührt bleiben. Allerdings dürfen diese Verwaltungsakte nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht mehr vollstreckt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.04.1999, 1 BvL 32/95, juris) mit der Folge, dass im Zeitpunkt der Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht eine Vollstreckungssperre entsteht. Der Klägerin ist zuzugeben, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschieden hat, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (in der Fassung bis zum 21.07.2022 = a.F.) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird. Die Vollstreckung der gegenüber der Klägerin ergangenen und zwischenzeitlich seit langem bestandkräftigen Zinsbescheide durch die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung war deshalb indes nicht nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG endgültig und dauerhaft unzulässig. Dies folgt zum einen daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlage, auf der die gegenüber der Klägerin ergangenen Zinsbescheide beruhen - scil. die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG -, nicht für nichtig erklärt hat, und ergibt sich zum anderen auch daraus, dass die beiden Regelungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG einerseits und des § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. andererseits nicht miteinander vergleichbar sind, so dass die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den in § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. festgeschriebenen Zinssatz geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG übertragbar sind. Der Gesetzgeber hat in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG festgelegt, dass der Darlehensnehmer, hat dieser einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten, den gesamten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Betrag mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen hat. Die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2023, 12 A 1127/21, juris). Durch die Möglichkeit einer Zinserhebung für verspätete Darlehensrückzahlung soll ausweislich der Gesetzesbegründung erreicht werden, dem Darlehensnehmer jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen (vgl. BT-Drucks. VI/1975, S. 29). Der Darlehensnehmer soll angehalten werden, die ihn treffende Rückzahlungspflicht pünktlich zu erfüllen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei verspäteter Darlehensrückzahlung Zinsen zu verlangen, stellt letztlich nur die Rücknahme einer besonders weitgehenden Vergünstigung dar, nämlich der Vergünstigung, Darlehen nach dem Ausbildungsförderungsrecht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG zinslos zu bekommen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2023, 12 A 1127/21, juris). Im Unterschied zur Verzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F., die allein der Abschöpfung von potentiellen Liquiditätsvorteilen dient, diese Nachzahlungszinsen sind daher weder Sanktion noch Druckmittel, soll der Darlehensnehmer - wie bereits bemerkt - über die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG allein zur pünktlichen Rückzahlung angehalten werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG vorgesehene Jahreszinssatz von 6 vom Hundert nicht als übermäßig hoch (siehe OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2023, 12 A 1127/21, juris) und ist weder unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Dies zeigt im Übrigen auch ein Vergleich mit den Säumniszuschlägen nach § 240 AO. Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und erfüllen vor diesem Hintergrund primär eine pönale Funktion (vgl. BFH, Urteil vom 23.08.2022, VII R 21/21, juris). Die Vorschrift des § 240 AO zielt darauf ab, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtung zu sanktionieren. Die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen ist daneben lediglich Nebenzweck der Regelung. Angesichts des vorstehend skizzierten, vom Gesetzgeber intendierten Zwecks des § 240 AO verstößt die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht gegen das Übermaßverbot (vgl. BFH, Beschluss vom 13.09.2023, X B 52/23 (AdV), juris; Urteil vom 23.08.2022, VII R 21/21, juris). Diese Erwägungen lassen sich auf die Zinsregelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG übertragen. b) Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 2) begehrt, ihr die gepfändete Forderung über ... Euro zu erstatten, muss der Klage angesichts der Erfolglosigkeit ihres Antrags zu 1) ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Vorliegend entspricht es der Billigkeit (§ 139 Abs. 4 FGO), dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt; denn sie hat keinen Antrag gestellt und ist damit auch kein Kostenrisiko eingegangen (§ 135 Abs. 3 FGO). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Unter dem 15.07.2022 erließ das beklagte Hauptzollamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die A AG (im Folgenden: Drittschuldnerin) über insgesamt ... Euro. Die Drittschuldnerin erkannte die gepfändete Forderung an und überwies in der Folge einen entsprechenden Betrag an das beklagte Hauptzollamt. Unter dem 01.08.2022 übersandte das beklagte Hauptzollamt eine Mehrausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Klägerin; der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben. Die Klägerin legte gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung unter dem 18.07.2023 Einspruch ein, über den das beklagte Hauptzollamt noch nicht entschieden hat. Am 19.07.2023 hat die Klägerin beim Sozialgericht Itzehoe um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und eingewandt, dass die Forderung keinen Bestand haben könne, da die Hauptforderung ausgeglichen sei und Zinsen zwischenzeitlich verjährt seien. Mit Beschluss vom 14.08.2023 hat das Sozialgericht Itzehoe den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwiesen. Mit Beschluss vom 08.11.2023 (4 V 105/23) hat der Senat den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung als unzulässig abgelehnt, da mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch die Drittschuldnerin an das beklagte Hauptzollamt als Pfändungsgläubiger die gepfändete Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet worden sei. Eingelegte Rechtsbehelfe würden unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt habe. Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die ausschließlich Zinsforderungen im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines BAföG-Darlehens betroffen habe, sei rechtswidrig gewesen. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar entschieden, dass unanfechtbare Zinsfestsetzungen weder aufzuheben noch zu ändern seien. Die Vollstreckung aus solchen Bescheiden sei indes entsprechend § 79 Abs. 2 BVerfGG unzulässig. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.07.2022 rechtswidrig war; 2. ihr die gepfändete Forderung über ... Euro zu erstatten. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist darauf, dass es von der Beigeladenen mit der Vollstreckung der in Rede stehenden Forderungen beauftragt worden sei. Eine Erstattung der gepfändeten Forderungen sei nicht mehr möglich, da der Betrag bereits an die Beigeladene überwiesen worden sei. Im Übrigen sei es der Auffassung, dass für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht das Finanzgericht Hamburg, sondern das Verwaltungsgericht Köln zuständig sei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 V 105/23 und 4 K 106/23 verwiesen.