Beschluss
12 A 1127/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1025.12A1127.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angegriffene Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20. März 2020 sei rechtmäßig. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 8 Abs. 1 DarlehensV seien Zinsen in Höhe von 6 % der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten habe. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Der gesetzliche Zinssatz von 6 % p. a. sei nicht verfassungswidrig. Die mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, juris, zum Ausdruck gebrachten ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % für jeden Monat in § 238 AO seien auf das Ausbildungsförderungsrecht nicht übertragbar. § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG diene nicht (primär) dazu, Nutzungsvorteile aus der Einbehaltung eigentlich dem Darlehensgläubiger zustehender Beträge abzuschöpfen, sondern habe gerade Sanktionscharakter, der § 238 AO hingegen fehle. Zinsen nach dem BAföG unterschieden sich in der Sache auch wegen der rechtlichen Beziehung der Beteiligten von Steuernachzahlungszinsen. Im Steuerrecht trete der Staat nur als Gläubiger einer Steuerschuld auf, die ohne Vorleistung des Staates qua Gesetz entstehe; im Ausbildungsförderungsrecht sei der Staat mit einem Darlehen in Vorleistung getreten und übernehme damit die faktische Stellung einer Bank unter Verzicht auf Zinsen und auf jegliche Sicherheitsleistungen. Es sei deshalb sachgerecht, die Darlehenstilgung nicht nur sozialverträglich zu gestalten (später Tilgungsbeginn, Bewilligung von Freistellungen und Stundungen), sondern auch mit Sanktionen zu belegen, wenn Tilgungsverzug eintrete. Der Sanktionscharakter führe zudem grundsätzlich dazu, dass Darlehensnehmer bei Bedarf rechtzeitig Freistellungs- und gegebenenfalls Stundungsanträge stellten, was die Verzinsung verhindere. Die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Rückwirkung der Freistellung lasse keinen der Zinserhebung entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers erkennen. Denn in der Interimszeit zwischen der ursprünglichen Tilgungsfälligkeit und der Stellung eines Freistellungsantrags fielen Zinsen an, weil diese bereits mit Fälligkeit entstünden und durch eine später (rückwirkend) erfolgte Freistellung nicht wieder entfielen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihr Recht zur Erhebung der Zinsen verwirkt oder durch ein Verhalten ihrerseits eine Pflichtverletzung begangen haben könnte. Insbesondere sei sie nicht dazu verpflichtet, einen Darlehensschuldner vor der Erhebung von Zinsen anzumahnen oder gar freigestellte Darlehensnehmer vor oder nach Ablauf der Freistellung über diesen Umstand zu informieren. Es liege alleine im Verantwortungsbereich des Darlehensschuldners, Tilgungen auf die Darlehensschuld rechtzeitig vorzunehmen oder aber Freistellungen von der Rückzahlungsverpflichtung rechtzeitig zu beantragen. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der streitgegenständliche Zinsbescheid vom 20. März 2020 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2020) beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 8 Abs. 1 DarlehensV. Danach sind Zinsen in Höhe von 6 % der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese (seinerzeit noch in § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG geregelte) Zinserhebung für verfassungsgemäß erachtet, auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es hat hierbei auf die Gesetzesbegründung verwiesen, wonach durch die Möglichkeit einer Zinserhebung für verspätete Darlehensrückzahlung erreicht werden soll, dem Darlehensnehmer "jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen" (BT-Drucks. VI/1975, S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2). Der Darlehensnehmer soll angehalten werden, die ihn treffende Rückzahlungspflicht pünktlich zu erfüllen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei verspäteter Darlehensrückzahlung Zinsen zu verlangen, stellt nur die Rücknahme einer - besonders weitgehenden - Vergünstigung dar, nämlich der Vergünstigung, Darlehen nach Ausbildungsförderungsrecht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG zinslos zu bekommen. Ist der Darlehensempfänger zur Leistung der ihn treffenden Rückzahlungsrate verpflichtet, sehen die Rückzahlungsvorschriften Sicherungen dagegen vor, dass der Darlehensnehmer wegen verspäteter Erfüllung der Rückzahlungspflicht zusätzlichen Belastungen unterworfen wird. Dazu gehört, dass der Darlehensnehmer nach § 10 DarlehensV vom Bundesverwaltungsamt einen Rückzahlungsbescheid erhält, in dem u. a. der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen (Rückzahlungs-)Raten festgestellt werden. Dieser Bescheid stellt mit den genannten Daten die maßgebliche Grundlage für eine ordnungsgemäße Darlehensrückabwicklung dar, wie nicht zuletzt daraus erhellt, dass Zinsen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV nicht erhoben werden, solange der Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Durch die in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bestimmte Frist wird außerdem ausgeschlossen, dass schon ein auch nur kurzfristiges Überschreiten des sich aus § 18 Abs. 4 BAföG ergebenden Zahlungstermins die Verzinsung eintreten lässt. Vor allem § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 18a BAföG stellen sicher, dass aus der Verpflichtung des Darlehensempfängers zur Darlehensrückzahlung nicht in unzumutbarer Weise zusätzliche Zinsbelastungen entstehen. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BAföG ist die erste Rate auf das Darlehen fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit zu leisten; dabei ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang maßgeblich (Satz 2). Dem Darlehensnehmer wird auf diese Weise eine Schonfrist eingeräumt, um eine Belastung durch die Darlehensrückgewähr in der Zeit seiner Existenz- und Familiengründung zu vermeiden. Auch nach Ablauf dieser Frist kommen dem Geförderten soziale Schutzvorkehrungen zugute. Nach § 18a BAföG ist er zur Rückzahlung des Darlehens nämlich nur insoweit verpflichtet, wie sein Einkommen bestimmte, nach den Familienverhältnissen gestaffelte Freibeträge übersteigt. Werden diese Beträge - mit der Folge der Freistellung von der Rückzahlungspflicht nach § 18a Abs. 3 BAföG - nicht überschritten, ist auch für eine Verzinsung kein Raum. Das gleiche gilt, wenn und soweit Rückzahlungsansprüche vom Bundesverwaltungsamt gestundet oder erlassen werden. § 7 DarlehensV eröffnet der Behörde unter Bezugnahme auf § 59 BHO die Möglichkeit, die insoweit zur Vermeidung erheblicher/besonderer Härten geeigneten Maßnahmen zu treffen. Ist der Rückzahlungsschuldner trotz alledem im Einzelfall zur Zahlung von Zinsen verpflichtet, kann die dem zugrunde liegende Regelung auch nicht deshalb beanstandet werden, weil sie in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG einen Jahreszinssatz von 6 vom Hundert vorsieht. Dieser Zinssatz ist nicht übermäßig hoch. Soweit seine Anwendung in Verbindung mit dem konkret zu verzinsenden Betrag der Darlehens(rest)schuld ausnahmsweise zu Härten führt, können diese im Übrigen wiederum durch Stundung oder Erlass abgewendet werden. Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -, juris Rn. 9 ff. (die genannten Vorschriften wurden an die hier maßgeblichen Fassungen des § 18 BAföG und § 8 DarlehensV angepasst). Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen - auch zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - nicht dar, dass diese Rechtsprechung, auf die sich das Verwaltungsgericht berufen hat, für den hier streitgegenständlichen Zinserhebungszeitraum keine Geltung mehr beanspruchen könnte. Der Vortrag des Klägers zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlich festgelegten Zinssatzes für die Erhebung von Nachzahlungszinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, aus der er entsprechende Bedenken gegen den (im Ergebnis) gleich hohen Zinssatz in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ableitet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. Worauf der Vortrag des Klägers zielt, "dass es sich bei den Zinsen nach § 238 Abgabenordnung und den Zinsen nach § 18 BAföG um verschiedene Regelung Alternativen handelt", bleibt unklar. Seine in diesem Zusammenhang angebrachte Aussage, Zinsen stellten "immer das Äquivalent für die Zurverfügungstellung einer Geldsumme dar", ist mit Blick auf die Verzinsung von Steuerforderungen von vornherein nicht nachvollziehbar. Der Einwand des Klägers, es werde "im Ergebnis mit 'zweierlei Maß' gerechnet", weil Zinsen "immer einen gewissen Sanktionscharakter" hätten, greift schon deshalb nicht durch, weil er an der unterschiedlichen Qualität von mit einer Norm verfolgten Lenkungszielen einerseits und bloßen Reflexwirkungen der Regelung andererseits vorbeigeht. Während die in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG vorgesehene Zinserhebung nach der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf zielt, den Darlehensschuldner zu einer pünktlichen Rückzahlung anzuhalten, dient die Verzinsung von Steuernachforderungen gemäß § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO allein der Abschöpfung von potentiellen Liquiditätsvorteilen. Solche Nachzahlungszinsen sind weder Sanktion noch Druckmittel. Ihnen kommt keine zusätzliche Lenkungsfunktion dahingehend zu, die Steuerpflichtigen etwa dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 126. Das weitere Argument des Klägers, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betreffe "wirtschaftlich starke Personen", während es sich bei den Darlehensnehmern, die von § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG betroffen seien, "eher um wirtschaftlich schwächere Personengruppen" handele, die "nicht in der Lage sind, ihr Existenzminium zu erwirtschaften", verfängt nicht, weil es insbesondere die Freistellungsvorschrift des § 18a BAföG sowie auch die Möglichkeit der Stundung nach § 7 DarlehensV, § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO und die Schuldnerschutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts unberücksichtigt lässt. Diese Bestimmungen sollen gerade sicherstellen, dass den Darlehensschuldnern in jedem Fall das Existenzminimum erhalten bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 - 5 B 80.96 -, juris Rn. 4. Unerheblich ist dabei, dass die Zinspflicht auch wirtschaftlich schwache Darlehensschuldner treffen kann, denen eine Freistellung nach § 18a BAföG nur deshalb vorenthalten bleibt, weil sie (warum auch immer) davon abgesehen haben, rechtzeitig den notwendigen Antrag (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BAföG) zu stellen. Denn der Gesetzgeber konnte bei der Normierung der Zinserhebung für säumige Darlehensschuldner davon ausgehen, dass diese von den ihnen zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten eingeräumten Rechten im eigenen Interesse sachgerecht Gebrauch machen. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die Beklagte habe "durch ihr Zuwarten von zwei Jahren erst den erheblichen Zinsanfall mitverursacht". Denn die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und bedarf keiner vorhergehenden Mahnung. Das Bundesverwaltungsamt ist rechtlich auch nicht gehalten, einen Darlehensnehmer vorab über das Drohen der Verzinsungspflicht zu informieren. Weder § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG noch die Darlehensverordnung sehen vor, dass Rückstandszinsen nur nach Erinnerung des Darlehensnehmers oder - zur Vermeidung des Auflaufens hoher Zinslasten - jeweils nur für einen eng begrenzten Zeitraum erhoben werden können. Die Verpflichtung zur Zahlung von Rückstandszinsen bei Vorliegen der tatbestandlichen Vorgaben des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG tritt mit Blick auf den Sanktionscharakter der Vorschrift verschuldensunabhängig ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 12 A 166/19 -, juris Rn. 3 f., m. w. N. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann auch keine Rede davon sein, dass dem Kläger durch die "Untätigkeit" des Bundesverwaltungsamts die ihm "zustehende Möglichkeit einer Freistellung durch Zeitablauf genommen" worden sei, wie in der Zulassungsbegründung vorgebracht wird. Der Kläger hatte es jederzeit in der Hand, seine weitere Freistellung von der Rückzahlungspflicht nach § 18a BAföG zu beantragen. Dass dies allein in seinem Verantwortungsbereich lag, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht lasse "das Zusammenspiel von Vollstreckung und Vollstreckungsdruck und die Möglichkeit einer Freistellung außer Acht", bleibt unverständlich. Sein weiterer Vortrag, der Gesetzgeber gehe "hier von einem üblichen Geschehensablauf aus", wonach der Schuldner "mit Nachdruck unmittelbar nach Auslaufen der Freistellung auf seine Zahlungspflicht hingewiesen" werde, ebenso "auf die möglichen Konsequenzen seiner Nichtzahlung", hat keine erkennbare Grundlage. Der intendierte Sanktionscharakter der Vorschriften über die Zinserhebung gegenüber säumigen Darlehensschuldnern gibt für das Bestehen der vom Kläger - zu Unrecht - angenommenen Hinweispflichten nichts Substantielles her. Gleiches gilt für die 45-Tage-Frist in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG und den viermonatigen Zeitraum für eine rückwirkende Freistellung in § 18a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG. Der Kläger behauptet, Zweck dieser Regelungen sei "im Ergebnis", dass "zuvor der Schuldner […] auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen" werde, bleibt aber eine substantiierte, vor allem an der Gesetzesbegründung und -systematik orientierte Darlegung der Grundlagen für diese Annahme schuldig. Insbesondere für seinen eigenen Fall, in dem in der Vergangenheit bereits mehrfach und konsekutiv Freistellungen von der Rückzahlungspflicht nach § 18a BAföG beantragt und bewilligt worden waren, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht ansatzweise, weshalb das Bundesverwaltungsamt verpflichtet gewesen sein soll, den Kläger nach Auslaufen des letzten Freistellungszeitraums auf die Möglichkeit eines erneuten rechtzeitigen Antrags und die etwaigen Folgen des Ausbleibens eines solchen hinzuweisen. Das gilt erst recht insofern, als der letzte Freistellungsbescheid vom 17. Mai 2016 die ausdrückliche an den Kläger adressierte Empfehlung enthielt, "den Termin über die Fälligkeit der nächsten Rate zu vermerken, da Sie keine gesonderte Erinnerung über den Zahlungstermin aus dem Tilgungsplan erhalten". Die umfangreichen Zitate des Klägers aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 - 5 C 13.98 - sind für den rechtlichen Standpunkt, den er einnimmt, unergiebig. Soweit mit der Zulassungsbegründung geltend macht wird, es "wäre in der Folge ohnehin zu prüfen, ob die vorgenannten Behördenversäumnisse nicht zu Schadenersatzansprüchen des Klägers führen", ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schon eine Pflichtverletzung des Bundesverwaltungsamts nicht dargetan; ebenso wenig zeigt das Zulassungsvorbringen auf, weshalb ein unterstellter Anspruch des Klägers auf Schadensersatz für seine Anfechtungsklage gegen den Zinsbescheid entscheidungserheblich sein sollte. Der Einwand des Klägers, "bei der vorliegenden Rückforderung der Darlehensverbindlichkeiten" handele es sich "(i)m Ergebnis […] um verwaltungsrechtliche Vollstreckung" mit der Folge, "dass bei Vollstreckungshandlungen zwingend eine Ankündigung erforderlich" sei, liegt ersichtlich neben der Sache. Zudem bleibt unklar, welche konkreten "Vollstreckungshandlungen" der Kläger meint. Seine Rüge, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, "ob nicht die Voraussetzungen einer Festsetzungsverjährung bzw. Verwirkung eingetreten sind", genügt schon nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Der Kläger benennt nicht einmal eine Verjährungsfrist, die hier gelten soll, und zeigt auch nicht auf, weshalb schon aus dem bloßen zeitweiligen Zuwarten des Bundesverwaltungsamts bis zum Erlass des angefochtenen Zinsbescheids eine berechtigte Erwartung erwachsen sein könnte, dass von einer Zinserhebung für diese Zeitspanne abgesehen wird. Im Übrigen greift die Rüge auch in der Sache nicht durch. Vgl. zur Verjährung: OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2012 - 12 A 381/10 -, juris Rn. 40 ff.; zur Verwirkung: OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 - 12 A 1180/09 -, juris Rn. 14 ff. II. Der Kläger legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Dabei kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag diesen Anforderungen schon deshalb nicht entspricht, weil der Kläger eine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht ausdrücklich formuliert. Geht man zu seinen Gunsten davon aus, dass sein Vorbringen jedenfalls sinngemäß mit der notwendigen Eindeutigkeit auf die Klärung der Frage zielt, ob der gesetzliche Zinssatz von 6 % p. a. in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG für die Erhebung von Rückstandszinsen gegen Verfassungsrecht verstößt, so legt er eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage jedenfalls nicht hinreichend dar. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu I., auf die Bezug genommen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).