Urteil
4 K 129/21
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2025:0107.4K129.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Einreihung einer zusammengesetzten Ware im Sinne der AV 3 KN ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 KN vorrangig zu prüfen, ob für die gesamte Ware eine passende Pos. in der KN vorhanden ist.(Rn.42)
2. Bei der Prüfung, ob für die gesamte Ware eine passende Position in der KN vorhanden ist, finden Einreihungsverordnungen, die lediglich einzelne Bestandteile der zusammengesetzten Ware betreffen, regelmäßig keine direkte oder entsprechende Anwendung.(Rn.29)
3. Für die Einreihung als Teil oder Zubehör für ein medizinisches Gerät nach der Anm. 2 Buchst. b) zu Kap. 90 KN muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendung der Ware für ein bestimmtes medizinisches Gerät erkennbar sein. Die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der "Erkennbarkeit" erfolgt aus der Sicht eines sachverständigen Dritten. Welcher Erkenntnismittel für diese Beurteilung herangezogen werden, steht im Ermessen des Gerichts.(Rn.35)
(Rn.36)
(Rn.37)
4. Ist für eine zusammengesetzte Ware in Anwendung der AV 1 KN keine passende Pos. für die gesamte Ware vorhanden, richtet sich die Einreihung nach der AV 3 KN.(Rn.43)
5. Bei der Einreihung einer Ware nach der AV 3 Buchst. b KN beurteilt das erkennende Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung, welcher ihrer Bestandteile der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.(Rn.54)
(Rn.55)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Einreihung einer zusammengesetzten Ware im Sinne der AV 3 KN ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 KN vorrangig zu prüfen, ob für die gesamte Ware eine passende Pos. in der KN vorhanden ist.(Rn.42) 2. Bei der Prüfung, ob für die gesamte Ware eine passende Position in der KN vorhanden ist, finden Einreihungsverordnungen, die lediglich einzelne Bestandteile der zusammengesetzten Ware betreffen, regelmäßig keine direkte oder entsprechende Anwendung.(Rn.29) 3. Für die Einreihung als Teil oder Zubehör für ein medizinisches Gerät nach der Anm. 2 Buchst. b) zu Kap. 90 KN muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendung der Ware für ein bestimmtes medizinisches Gerät erkennbar sein. Die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der "Erkennbarkeit" erfolgt aus der Sicht eines sachverständigen Dritten. Welcher Erkenntnismittel für diese Beurteilung herangezogen werden, steht im Ermessen des Gerichts.(Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) 4. Ist für eine zusammengesetzte Ware in Anwendung der AV 1 KN keine passende Pos. für die gesamte Ware vorhanden, richtet sich die Einreihung nach der AV 3 KN.(Rn.43) 5. Bei der Einreihung einer Ware nach der AV 3 Buchst. b KN beurteilt das erkennende Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung, welcher ihrer Bestandteile der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.(Rn.54) (Rn.55) I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 der Finanzgerichtsordnung - FGO) und mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die Klage ist Verpflichtungsklage als zulässig (dazu 1.), hat aber nur mit dem Hilfsantrag in der Sache Erfolg (dazu 2.). 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die der Klägerin erteilte vZTA, die lediglich eine Gültigkeit von drei Jahren hatte (Art. 33 Abs. 3 UZK), mit Ablauf des 10. März 2024 ungültig wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibt eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer vZTA zulässig für den Zeitraum, in dem die ursprünglich erteilte vZTA gültig war. Eine vZTA ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich durch Zeitablauf nur für die Zukunft erledigt. Art. 34 Abs. 3 UZK regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit einer vZTA nicht möglich ist (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; bestätigt für die Anfechtungsklage durch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, juris, Rn. 17, 14). Der Rechtschutzsuchende muss so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Verwaltung von Anfang an rechtmäßig gehandelt hätte. Sie hätte dann - die Rechtsposition der Klägerin als zutreffend unterstellt - eine vZTA mit dem begehrten Inhalt erteilt und diese vZTA wäre bis zum 10. März 2024 gültig gewesen. Dieses Ergebnis - nicht mehr, aber auch nicht weniger - muss die Klägerin mit ihrer Klage erreichen können (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18, juris, Rn. 19). Es liegt auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vor, denn die Klägerin hat die streitgegenständliche Ware im Gültigkeitszeitraum der vZTA eingeführt und tut dies auch weiterhin. 2. Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Ware "A-Set" als Teil oder Zubehör für ein medizinisches Gerät (Infusionssystem) in die Zolltarif UPos. 9018 9050 KN eingereiht wird (dazu a.). Dagegen führt der Hilfsantrag zum Erfolg, da die streitbefangene Ware als Rückschlagventil, nicht aus Gusseisen oder Stahl, in die UPos. 8481 3099 KN einzureihen ist (dazu b.). a) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die die Ware "A-Set" als Teil oder Zubehör für ein medizinisches Gerät (Infusionssystem) in die Zolltarif UPos. 9018 9050 KN eingereiht wird. aa) Maßgeblich für die Einreihungsentscheidung ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1577 des Rates vom 21. September 2020 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 361, 1 - Kombinierte Nomenklatur, KN), denn eine anwendbare Einreihungsverordnung ist für die streitbefangene Ware nicht vorhanden. Die von dem Beklagten in Bezug genommenen Einreihungsverordnungen DVO 2016/2221 und DVO 761/2011 betreffen nur einzelne Bestandteile der aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Ware, nicht jedoch die Ware in ihrer Gesamtheit. Die einzureihende Ware entspricht daher weder den Waren in den Einreihungsverordnungen noch ist sie diesen hinreichend ähnlich, womit auch eine entsprechende Anwendung der genannten Einreihungsverordnungen ausscheidet. Die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektive Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Anwendung der AV 1 und 6, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11). Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl / Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 36; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9). Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 35; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 27 m.w.N.). Der Verwendungszweck kann außerdem nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, a.a.O.). Auch Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten sowie die Bezeichnung im Handelsverkehr gehören nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können. Etwas Anderes gilt nur, wenn die KN dies ausdrücklich bestimmt (vgl. etwa Zusätzliche Anm. 1 zu Kap. 30 KN), also auf Umstände wie die Etikettierung oder die Aufmachung der Ware ausdrücklich abstellt (vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rz. 6). Für auf der Ware oder auf ihrer Verpackung angebrachte Warenzeichen oder Kennzeichen kann nichts Anderes gelten, so dass derartige Kennzeichnungen nicht zu den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen der Ware gehören (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rz. 6 f. m.w.N.). Mithin ist die Gestaltung der Verpackung der Ware grundsätzlich ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 13. Januar 2015, VII R 25/13, juris Rz. 8) und auf der Verpackung aufgebrachte Hinweise auf bestimmte Eigenschaften der Ware (insbesondere Sterilität oder die Zulassung als Medizinprodukt) haben für die Einreihung außer Betracht zu bleiben (grundlegend BFH, Urteil vom 17. Oktober 2006, VII R 41/05, juris, Rz. 16 ff.). bb) Daran gemessen ist die streitbefangene Ware nicht als Teil oder Zubehör für ein medizinisches Gerät (Infusionssystem oder Katheter) einzureihen. (a) Als Grundlage für die Einreihung als Teil oder Zubehör für ein medizinisches Gerät kommt nur die Anmerkung 2 Buchst. b) zu Kap. 90 KN in Betracht. Hiernach sind Teile und Zubehör, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument [...] bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob die streitbefangene Ware tatsächlich als Teil oder Zubehör für ein Infusionsgerät zu qualifizieren ist, woran das Gericht erhebliche Zweifel hat (vgl. den Hinweis des Gerichts in der Ladung zum Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 13. Mai 2024), ist die Ware jedenfalls nicht erkennbar und ausschließlich bzw. hauptsächlich für ein bestimmtes (medizinisches) Gerät (hier: Infusionssystem oder Katheter) vorgesehen. Bei der Frage der Erkennbarkeit kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Ware durch die Klägerin an (hier: Vertrieb als "Verlängerungsstück für die Infusionstherapie"), sondern ein sachverständiger Dritter muss zum Zeitpunkt der Zollabfertigung anhand objektiver Merkmale der Ware erkennen können, dass die Ware ausschließlich oder hauptsächlich für ein bestimmtes Gerät vorgesehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris m.w.N.). Dabei ist nicht notwendiger Weise die Erkenntnisfähigkeit eines durchschnittlichen Zollbeamten zu Grunde zu legen, sondern das Gericht kann auf seine eigene Sachkunde oder die eines sachverständigen Dritten zurückgreifen. (b) An dieser Erkennbarkeit mangelt es nach Überzeugung des erkennenden Gerichts. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt die mangelnde Erkennbarkeit als Teil oder Zubehör eines medizinischen Geräts jedoch nicht bereits aus den Begründungen der Einreihungsverordnungen DVO 761/2011 und DVO 2016/2221, denn keine dieser Verordnungen kann auf die streitbefangene Ware direkt oder entsprechend angewendet werden: Die Einreihungsverordnungen erfassen jeweils nur einzelne Bestandteile der vorliegenden Ware, so dass die einzureihende Gesamtware und die jeweilige Verordnungsware nicht hinreichend ähnlich sind (s.o. aa.). Vielmehr ist diese Frage im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf der Basis der objektiven Eigenschaften der Ware zu bewerten. Das Gericht hat zur Frage der Erkennbarkeit Beweis erhoben durch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen B, der im Bereich der Zulassung von Medizinprodukten tätig ist. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung die einzelnen Komponenten der streitbefangenen Waren identifizieren und aus diesen Komponenten sowie der Begutachtung der Ware insgesamt den Schluss ziehen konnte, dass die Ware sehr wahrscheinlich für eine Verwendung im medizinischen Bereich vorgesehen sei. Darüber hinaus benannte er konkret eine mögliche Verwendung im Bereich der Infusionstherapie und konnte auf Grund seiner Sachkunde sogar die konkrete Anwendung der Ware beschreiben. Im Laufe der Vernehmung wurde jedoch deutlich, dass der Zeuge auch eine anderweitige Verwendung der Ware für gut möglich hielt, beispielsweise in der Labor- oder Analysetechnik, auch wenn der Zeuge dies (wohl) aus ökonomischer Sicht wegen der Preisgestaltung bei Medizinprodukten für wenig sinnvoll hielt. Vor allem aber tätigte der Zeuge wiederholt die Aussage, dass sich die von ihm für wahrscheinlich erachtete medizinische Bestimmung der streitbefangenen Ware eindeutig erst aus der Gesamtschau der Ware mit der zugehörigen Verpackung ergebe. Auf Nachfrage, insbesondere auch durch die Klägerin selbst, erklärte der Zeuge wiederholt, dass die Verpackung der Ware sowie die darauf gedruckten Informationen, insbesondere die PZN, bei seiner Einschätzung, dass die Ware hauptsächlich für eine Verwendung im medizinischen Bereich bestimmt sei, eine maßgebliche Rolle spiele. Hieraus zieht das Gericht den Schluss, dass die zunächst getroffene Einschätzung des sachverständigen Zeugen B, die Ware sei vor allem für eine Verwendung in der Infusionstherapie bestimmt, demnach nicht auf den der Ware innewohnenden objektiven Eigenschaften beruhte, sondern ganz maßgeblich auf den auf der Verpackung aufgebrachten Informationen. Diese haben jedoch außer Betracht zu bleiben (vgl. oben aa.), so dass die streitbefangene Ware nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einem medizinischen Gerät (Infusionssystem) bestimmt und damit nicht in die UPos. 9018 9050 KN einzureihen ist. b) Dagegen führt der Hilfsantrag zum Erfolg, da die streitbefangene Ware als Rückschlagventil, nicht aus Gusseisen oder Stahl, in die UPos. 8481 3099 KN einzureihen ist. Es handelt sich bei der vorliegenden Ware um eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Ware, die in ihrer Gesamtheit nicht in den nach der AV 1 und 6 primär anzuwendenden Wortlauten der Positionen, Unterpositionen sowie den Anmerkungen erfasst wird. Insbesondere kommt eine Einreihung der Ware als Teil oder Zubehör für ein medizinisches Gerät nicht in Betracht (vgl. oben a.). Entgegen der Ansicht der Klägerin richtet sich die Einreihung der Ware daher nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, vorliegend insbesondere nach der AV 3 KN. Hiernach ist die streitbefangene Ware jedoch nicht, wie der Beklagte meint, in die UPos. 3917 3300 90 TARIC einzureihen, sondern in die UPos. 8481 3099 KN. Die AV 3 KN findet Anwendung, wenn für die Ware mehr als nur eine Position für die Einreihung in Betracht kommt. Für die Einreihung der Ware kommen nach Überzeugung des Gerichts nur zwei Bestandteile mit gleich genauen Positionen der KN in Betracht, so dass eine Einreihung nach der AV 3 Buchst. a KN ausscheidet (dazu aa). Jedoch verleiht einer dieser beiden Bestandteile, in diesem Fall die Rückschlagventile, der streitbefangenen Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3 Buchst. b KN, und ist der Einreihung damit zu Grunde zu legen (dazu bb). aa) Für die Einreihung der Ware kommen nach Überzeugung des Gerichts nur zwei Bestandteile mit gleich genauen Positionen der KN in Betracht. Als charakterbestimmender Bestandteil kommt einerseits die Schlauchkonstruktion in Betracht, bestehend aus den drei Schläuchen, verbunden mit dem Y-Verbinder und am unteren Ende versehen mit einem einfachen Luer-Lock-Anschluss. Andererseits gilt dies nach Überzeugung des Gerichts ebenso für die beiden Luer-Lock-Anschlüsse mit Rückschlagventil am oberen Ende der Schlauchkonstruktion. Diese beiden Bestandteile ermöglichen die prägenden Funktionen der streitbefangenen Gesamtware, nämlich zum einen die "Durchlauffunktion" und zum anderen die "Rücklaufverhinderungsfunktion". Dagegen sind die zwei Schlauchklemmen bei der Bestimmung des den wesentlichen Charakter der Ware prägenden Bestandteils zu vernachlässigen, da sie im Vergleich zu den beiden anderen Bestandteilen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die zwei für die Charakterisierung der Ware in Betracht kommenden Bestandteile können in entsprechender Anwendung von Einreihungsverordnungen eingereiht werden, namentlich der DVO 2016/2221 sowie der DVO 761/2011. Um die einheitliche Anwendung der KN in der EU sicherzustellen, kann die Kommission nach Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex, UZK) und nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a KN Verordnungen über die Einreihung einzelner Waren in die KN (Einreihungsverordnung) erlassen. Solche Einreihungsverordnungen haben nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Normcharakter, da sie für die Gesamtheit der Waren gelten, die mit der in der Verordnung beschriebenen Ware identisch sind. Sind die einzureihenden Waren und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren zwar nicht identisch, aber einander hinreichend ähnlich, ist die Einreihungsverordnung im Sinne einer einheitlichen Anwendung der KN in der EU entsprechend anzuwenden (vgl. EuGH-Urteil vom 22. März 2017 C-435/15 und C-666/15, Rn. 37 f. m.w.N.), jedenfalls dann, wenn die Einreihungsverordnung zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Kraft war. Letzteres ist sowohl bei der DVO 2016/2221 als auch bei der DVO 761/2011 der Fall. Sonstige Zweifel an der Gültigkeit der genannten Einreihungsverordnungen bestehen nicht. (a) Für die Einreihung der Schläuche mit dem Y-Verbinder und dem einfachen Luer-Lock-Anschluss findet, so zutreffend auch der Beklagte, die DVO 2016/2221 entsprechende Anwendung, so dass dieser Bestandteil in die UPos. 3917 3300 KN (Kunststoffschlauch, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken) einzureihen ist. Die Verordnungsware und die hier als ein Bestandteil der streitbefangenen Ware einzureihende Schlauchkonstruktion sind nahezu identisch, und damit jedenfalls hinreichend ähnlich: Beide bestehen aus drei dünnen Schläuchen, die mit einem Y-Verbinder aus Kunststoff verbunden sind. Am unteren Ende verfügen beide über einen einfachen Luer-Lock-Anschluss, ebenfalls aus Kunststoff. Die Länge beträgt ca. 15 cm bzw. 16 cm (Verordnungsware), der Durchmesser der Schläuche ca. 3 mm bzw. 4 mm (Verordnungsware). Letztlich unterscheidet sich der einzureihende Bestandteil lediglich in zwei Details von der Verordnungsware: zum einen hinsichtlich der zwei Schlauchklemmen, die nur eine untergeordnete Rolle spielen (siehe oben), und zum anderen hinsichtlich der zwei Luer-Lock-Anschlüsse mit Rückschlagventil. Dabei stellt die letztgenannte Komponente jedoch den anderen Bestandteil der streitbefangenen (zusammengesetzten) Ware dar, und ist daher für die Beurteilung der Ähnlichkeit des einzureihenden Bestandteils "Schlauchkonstruktion" mit der Verordnungsware nicht relevant. (b) Für die Einreihung der Luer-Lock-Anschlüsse mit Rückschlagventil findet, mit dem Beklagten, die DVO 761/2011 entsprechende Anwendung, so dass dieser Bestandteil in die UPos. 8481 3099 KN (Rückschlagventil, nicht aus Gusseisen oder Stahl) einzureihen ist. Die Verordnungsware und die hier als ein Bestandteil der streitbefangenen Ware einzureihenden Rückschlagventile sind nahezu identisch, und damit jedenfalls hinreichend ähnlich: es handelt sich jeweils um Luer-Lock-Anschlüsse aus Kunststoff, in die ein Rückschlagventil integriert ist, um einen Rücklauf von Flüssigkeit entgegen der intendierten Fließrichtung und das Eindringen von Luft während der Nutzung zu verhindern. Die vorliegende Ware mag sich in der äußeren Gestaltung und Farbgebung von der Verordnungsware unterscheiden, diese Punkte stellen jedoch keine einreihungsrelevanten Eigenschaften der Ware dar und sind deshalb für die Vergleichbarkeit nicht relevant. Dass der einzureihende Bestandteil, anders als die Verordnungsware, direkt an eine Schlauchkonstruktion angeschlossen ist, hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die entsprechende Anwendbarkeit der Einreihungsverordnung, denn bei der Schlauchkonstruktion handelt es sich um den anderen, gesondert einzureihenden Bestandteil der vorliegenden, zusammengesetzten Ware. (c) Da die beiden Wortlaute der in Betracht kommenden Unterpositionen gleich genau sind und beides Zweckpositionen darstellen, ist eine Auflösung der Positionskonkurrenz nicht über die AV 3 Buchst. a) KN möglich. bb) Jedoch verleiht einer dieser beiden Bestandteile, in diesem Fall die Rückschlagventile, der streitbefangenen Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3 Buchst. b) KN, und ist der Einreihung damit zu Grunde zu legen. Somit ist die gesamte Ware in die UPos. 8481 3099 KN einzureihen. Gemäß der AV 3 Buchst. b) KN richtet sich die Einreihung der Ware nach dem Stoff oder Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Die Bestimmung dieses Bestandteils kann sich beispielsweise aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem äußeren Erscheinungsbild, dem Wert oder der Bedeutung des Bestandteils in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, Vobis, C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6; Erläuterungen zum HS zu AV 3 Buchst. b), Rz. 19.0). Welches dieser nicht abschließenden Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der konkreten Art der Ware und ggf. ihrem Verwendungszweck ab (BFH, Urteil vom 7. August 2013, VII R 32/12, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6), sie haben jedes für sich vor allem indizielle Wirkung. Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014, VII B 202/13, juris, Rn. 5; BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, VII B 96/20, n.v.). Die Feststellung, welcher von verschiedenen Bestandteilen für eine Ware charakterbestimmend ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH auch durch eine Prüfung erfolgen, ob die Ware ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften verlieren würde (sog. Ausblendtest, vgl. z.B. EuGH Urteil vom 18. Juni 2009, C-173/08, Rn. 31; Urteil vom 8. September 2016, C-409/14, Rn. 84). Nach Überzeugung des Gerichts führt die anhand dieser Vorgaben vorzunehmende Gesamtwürdigung - anders als der Beklagte meint - zu dem Ergebnis, dass die Rückschlagventile den wesentlichen Charakter der streitbefangenen Ware bestimmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt die Beurteilung der Bedeutung der jeweiligen Bestandteile für die Verwendung der Ware kein eindeutiges Bild, denn sowohl die Schlauchkonstruktion als auch die Rückschlagventile spielen für die Ware eine wichtige Rolle: zum einen in der Ermöglichung des Durchflusses der Infusionsflüssigkeit durch die Schläuche in den Körper des Patienten (Schlauchkonstruktion), zum anderen in der Verhinderung des Rückflusses der Infusionsflüssigkeit aus dem Körper des Patienten bzw. der Verhinderung des Eindringens von Luft in das Gesamtsystem (Rückschlagventile). Aus diesem Grunde führt auch der sog. Ausblendtest nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Auch die Art und Beschaffenheit der beiden Bestandteile lässt keine unmittelbaren Rückschlüsse auf eine wesentliche Prägung der Ware zu und stellt daher nach Überzeugung des Gerichts in diesem Fall kein taugliches Kriterium im Rahmen der Gesamtwürdigung dar. Jedoch sprechen sowohl der Umfang als auch das Gewicht der Rückschlagventile, die nach Überzeugung des Gerichts die insgesamt eher fragile Gesamtkonstruktion der Ware bestimmen, deutlich für die Prägung der Ware durch diese Bestandteile. Eine wesentliche Prägung sieht das Gericht vorliegend auch im Merkmal des Wertes der Bestandteile am Gesamtwert der Ware, denn der Wert der Rückschlagventile beträgt über 70 % des Gesamtwertes der Ware, wohingegen der Wertanteil für die gesamte Schlauchkonstruktion inklusive der nicht für die Einreihung relevanten Schlauchklemmen unter 30 % liegt. Auch das äußere Erscheinungsbild der Ware, dass nach Überzeugung des Gerichts auf Grund ihrer Größe durch die Rückschlagventile dominiert wird, führt zu dem Ergebnis der Gesamtwürdigung, dass die Rückschlagventile den wesentlichen Charakter der Ware bestimmen. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Ware auch dann in die UPos. 8481 3099 KN einzureihen wäre, wenn man im Rahmen der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis käme, dass weder die Schlauchkonstruktion noch die Rückschlagventile den wesentlichen Charakter der Ware bestimmen und daher eine Auflösung der Konkurrenz nach der AV 3 Buchst. b) KN nicht möglich wäre. In diesem Fall würde die Einreihung der gesamten Ware nach der AV 3 Buchst. c) KN erfolgen und die Ware wäre demnach in die in der KN zuletzt genannten Unterposition einzureihen, hier also die UPos. 8481 3099 KN. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer aus Kunststoff bestehenden Ware mit der Bezeichnung "A-Set". Die Klägerin ist ein deutsches Pharma- und Medizinbedarfs-Unternehmen ... . Die streitbefangene Ware ist aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt, im Einzelnen aus: - drei transparenten Schläuchen aus Kunststoff, ca. 5 cm lang und ca. 1,5 mm im Außendurchmesser (Wert ca. 0,05 EUR), - einem Y-Verbinder aus Kunststoff (Wert ca. 0,07 EUR), - einem einfachen Luer-Lock-Anschluss mit drehbarer Überwurfmutter und Schutzkappe aus Kunststoff (Wert ca. 0,06 EUR), - zwei Luer-Lock-Anschlüssen mit integriertem Rückschlagventil aus Kunststoff (Wert ca. 0,45 EUR) und - zwei Schlauchklemmen aus Kunststoff (Wert ca. 0,02 EUR). Die drei Schläuche sind mit dem Y-Verbinder miteinander verbunden. Während am Einzelschlauch, also am unteren Ende des "Y", der Luer-Lock-Anschluss mit drehbarer Überwurfmutter angefügt ist, verfügen die beiden Schläuche am oberen Ende des "Y" über jeweils einen Luer-Lock-Anschluss mit integriertem Rückschlagventil. Diese Anschlüsse sind deutlich größer und schwerer als der am anderen Ende befindliche Luer-Lock-Anschluss sowie transparent-farbig (bläulich/lila) eingefärbt. Die Ware ist insgesamt ca. 15 cm lang und verfügt an den beiden Schläuchen am oberen Ende des "Y" zudem über jeweils eine Schlauchklemme. Die Klägerin vertreibt die Ware für die einmalige Verwendung in Gesundheitseinrichtungen, bei der häuslichen Pflege, im ambulanten Bereich und beim medizinischen Transport (z. B. in Krankenwagen) im Zusammenhang mit Infusionssystemen. Hierzu wird der Schlauch am unteren Ende des "Y" mittels Luer-Lock-Verschlusses mit einem beim Patienten gesetzten Infusionszugang verbunden. Da am oberen Ende des "Y", dem Zulauf, zwei Schläuche mit zwei Luer-Lock-Anschlüssen vorhanden sind, können bei Verwendung der Ware parallel mehrere Infusionsgaben verabreicht werden, ohne dass der Infusionszugang beim Patienten hierzu angefasst oder geändert werden muss. Dabei sind die zwei Rückschlagventile mikrobiell verschlossen und bilden eine physische Barriere (Closed System). Mit den an den Schläuchen am oberen Ende des "Y" angebrachten Schlauchklemmen kann der Durchfluss durch die Schläuche im Zulauf nach Belieben reguliert werden. Die Ware ist in einer bedruckten Einzelverpackung steril verpackt, einer sog. Peelverpackung. Auf der Verpackung sind unter anderem die Pharmazentralnummer (PZN) sowie weitere Informationen und Normverweise aufgebracht, diese betreffen ausschließlich und zumindest weit überwiegend den medizinischen Bereich. Die Klägerin beantragte für die streitbefangene Ware am 29. Oktober 2020 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und schlug dabei eine Einreihung als "Teil oder Zubehör für ein medizinisches Infusionssystem" in die Zolltarifunterposition (UPos) 9018 9050 KN vor. Am 8. März 2021 erteilte der Beklagte die streitgegenständliche vZTA mit der Referenznummer DEBTI-xxx/20-1, mit der er die Ware der UPos. 3917 3300 90 TARIC als "Kunststoffschlauch mit Anschlussstücken" zuwies. Für die aus einem Schlauch mit Anschlusstücken und zwei Rückschlagventilen zusammengesetzte Ware seien die Schläuche mit Verbindungsstücken charakterverleihend. Ein medizinisches Teil oder Zubehör liege nicht vor. Gegen die vZTA legte die Klägerin am 19. März 2021 Einspruch ein. Die Ware sei als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein medizinisches Gerät (Infusionssystem)", in die UPos. 9018 9050 KN einzureihen. Die Ware sei erkennbar und ausschließlich bzw. hauptsächlich zum Anschluss an ein medizinisches Infusionssystem bestimmt und ein solches Infusionssystem von UPos. 9018 9050 KN erfasst. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. September 2021 (RL xxx/21) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Durch zwei Einreihungsverordnungen der Kommission würden die wesentlichen Teile der Ware, die Schläuche und die Rückschlagventile, in die UPos. 3917 3300 KN bzw. in die UPos. 8481 3099 KN eingereiht. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2221 der Kommission vom 5. Dezember 2016 (DVO 2016/2221) werde ein Schlauchsystem aus drei flexiblen Schläuchen, die über ein Y-Verbindungsstück miteinander verbunden seien und an dessen Schlauchenden sich jeweils ein Luer-Lock-Adapter zur Verbindung der Ware mit anderen Schläuchen und/oder Geräten (zum Beispiel Spritzen) befinde, der UPos. 3917 3300 KN zugewiesen. Die Kommission führe dazu aus, dass die Ware in verschiedenen Bereichen Verwendung finde, beispielsweise in der Medizin, im Labor, in der Forschung und in anderen Bereichen, in denen Luer-Adapter erforderlich seien, so dass eine Einreihung in die Pos. 9018 KN aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit ausgeschlossen sei. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 (DVO 761/2011) werde ein Luer-Lock-Anschluss mit Rückschlagventil (sog. xxx-Ventil) in die UPos. 8481 3099 KN eingereiht. Gemäß Anmerkung 1 g) zu Kap. 90 KN sei eine Einreihung in Pos. 9018 KN "Medizinische Instrumente, Apparate oder Geräte" ausgeschlossen. Außerdem sei die Ware, auch wenn sie in sterilen Verpackungen angeboten werde, nicht als Ware der Pos. 9018 KN erkennbar. Beide Verordnungen seien zwar nicht direkt anwendbar, die Komponenten der vorliegenden Ware seien aber hinreichend ähnlich. In jedem Fall ergebe sich aus den Verordnungen, dass eine Einreihung der Ware als Teil oder Zubehör für ein medizinisches Gerät nicht in Betracht komme, da die hauptsächliche oder ausschließliche Verwendung für medizinisches Gerät nicht anhand objektiver Eigenschaften der Ware erkennbar sei. Die streitgegenständliche Ware sei vielmehr in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3 Buchst. b KN als zusammengesetzte Ware in die UPos. 3917 3300 90 TARIC einzureihen, denn als charakterbestimmender Bestandteil der Ware seien nicht die Rückschlagventile, sondern die Kunststoffschläuche anzusehen. Die Ausweisungsanmerkung 2 u) zu Kap. 39 KN, wonach Waren des Kap. 90 KN nicht zum Kap. 39 KN gehörten, finde keine Anwendung, da es sich bei der vorliegenden Ware eben nicht um eine Ware des Kap. 90 KN handele. Am 4. November 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Die streitbefangene Ware sei als Teil oder Zubehör für ein Infusionssystem einzureihen. Sie verbinde als auswechselbares und gleichzeitig flexibles Element das Tropfsystem des Infusionsgeräts mit dem im Körper des Patienten angelegten Zugang, der aus Gründen der Patientensicherheit nicht direkt mit dem Tropfsystem verbunden werde. Das Rückschlagventil verhindere den Rücklauf von Flüssigkeiten (Blut oder Infusionsmittel) in das Infusionssystem, die Y-Verbindung ermögliche die gleichzeitige Gabe mehrerer Infusionsmittel. Alternativ könne die streitbefangene Ware auch im Zusammenhang mit einem Katheter verwendet werden. Die Ware sei auch als ein solches Teil oder Zubehör erkennbar. Der Beklagte wende im Ergebnis und in unzulässiger Weise zwei verschiedene Einreihungsverordnungen auf die Ware an, um zu begründen, dass diese nicht als medizinisches Zubehör erkennbar sei. Jedoch sei die streitbefangene Ware keiner der Waren in den zitierten Einreihungsverordnungen hinreichend ähnlich. Der Beklagte lasse auch außer Betracht, dass die Ware anhand der auf der Verpackung angebrachten PZN und der Sterilität ohne Weiteres als medizinisches Zubehör erkennbar sei. Die Ware sei daher nach der Anmerkung 2 Buchst. b) zu Kap. 90 KN in jedem Fall als Zubehör oder Teil eines medizinischen Geräts (Infusionsgerät oder Katheter) in die UPos. 9018 9050 KN einzureihen. Nach der Anmerkung 2 Buchst. u) zu Kap. 39 KN sei damit eine Einreihung in das Kap. 39 KN insgesamt ausgeschlossen. Die Anwendung der AV 3 Buchst. b) KN auf die streitbefangene Ware durch den Beklagten sei außerdem unzulässig, denn ein eindeutiges Einreihungsergebnis ergebe sich bereits aus der Anwendung der AV 1 KN, da die Anmerkungen zum Kap. 90 KN zu einem eindeutigen Einreihungsergebnis für die Ware führten. Außerdem sei die Ware anhand ihrer objektiven Beschaffenheit einheitlich zu beurteilen, ein Abstellen auf die einzelne, (rechtlich) unselbstständige Komponenten der Ware sei nicht angezeigt. Nach rechtlichem Hinweis des Gerichts ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass die meisten Bestandteile der Ware jeweils nur einen geringen Anteil am Gesamtwert ausmachten, jedoch die an der Ware befindlichen Rückschlagventile einen Anteil von über 70 % des Gesamtwertes. Auf Grund dieser Bedeutung des Rückschlagventils komme für die streitgegenständliche Ware hilfsweise auch eine Einreihung in die UPos 8481 3099 KN in Betracht, wenn man die AV 3 Buchst. b KN für anwendbar erachte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der vZTA vom 8. März 2021 (Nr. DEBTI xxx/20-1) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2021 (RL xxx/21) zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 11. März 2021 bis 10. März 2024 zu erteilen, mit der die Ware "A-Set" in die Zolltarif UPos. 9018 9050 KN eingereiht wird; hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der vZTA vom 8. März 2021 (Nr. DEBTI xxx/20-1) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2021 (RL xxx/21) zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 11. März 2021 bis 10. März 2024 zu erteilen, mit der die Ware "A-Set" in die Zolltarif UPos. 8481 3099 eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er halte an seiner ursprünglichen Einreihungsauffassung fest und verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Die streitbefangene Ware sei nicht als Teil oder Zubehör für ein medizinisches Gerät (Infusionsgerät) erkennbar. Eine Einreihung der Ware könne daher nicht nach der Anmerkung 2 Buchst. b) zu Kap. 90 KN erfolgen. Außerdem finde damit auch die Anmerkung 2 Buchst. u) zu Kap. 39 KN keine Anwendung. Vielmehr sei die Ware in Anwendung der AV 3 KN einzureihen, da es sich um eine zusammengesetzte Ware handele. Für die einzelnen, einreihungsrelevanten Bestandteile der Ware lägen jeweils Einreihungsverordnungen vor, die bei der Einreihung dieser Bestandteile heranzuziehen seien. Charakterbestimmender Bestandteil der Ware seien im Ergebnis die Kunststoffschläuche mit dem einfachen Luer-Lock-Anschluss. Die Luer-Lock-Anschlüsse mit Rückschlagventilen seien demgegenüber alleine vom äußeren Erscheinungsbild nicht charakterbestimmend für die Ware, außerdem sei auch entscheidend, dass durch die Schläuche die mit dem Infusionssystem zu verabreichende Flüssigkeit laufe. Der hohe Wertanteil der Luer-Lock-Anschlüsse mit Rückschlagventil in Höhe von 70 % am Gesamtwert der Ware trete demgegenüber zurück. Für die Bestimmung des charakterbestimmenden Bestandteils der Ware seien die Schlauchklemmen nicht heranzuziehen, da sie für die Ware nur eine untergeordnete Rolle spielten. ...