EuGH-Vorlage
4 K 59/23
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2025:0423.4K59.23.00
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Leitsätze
1. Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.(Rn.10)
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff der "orthopädischen Vorrichtungen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen?(Rn.10)
2. Sofern die Frage 1 verneint wird: Ist der Begriff der "anderen Vorrichtungen ... zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen?(Rn.10)
Tenor
1. Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff der "orthopädischen Vorrichtungen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen?
2. Sofern die Frage 1 verneint wird: Ist der Begriff der "anderen Vorrichtungen ... zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.(Rn.10) 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff der "orthopädischen Vorrichtungen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen?(Rn.10) 2. Sofern die Frage 1 verneint wird: Ist der Begriff der "anderen Vorrichtungen ... zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen?(Rn.10) 1. Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff der "orthopädischen Vorrichtungen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen? 2. Sofern die Frage 1 verneint wird: Ist der Begriff der "anderen Vorrichtungen ... zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" in Position 9021 KN dahin auszulegen, dass er auch einen am Rollstuhl befestigten Armroboter erfasst, der der auf den Rollstuhl angewiesenen Person ermöglicht, die Funktionen eines natürlichen Arms und/oder einer natürlichen Hand zu übernehmen? II. Der Beschluss ergeht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter; bei – wie hier – Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Der Senat setzt das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor genannten Fragen zur Vorabentscheidung vor. III. Die Klage ist zulässig, obgleich die Gültigkeit der streitgegenständlichen vZTA bereits abgelaufen ist. Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 33 Abs. 3 UZK bestimmt, dass vZTA-Entscheidungen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig sind. Die streitgegenständliche vZTA vom 01.10.2020 hat daher im Zeitpunkt des Ergehens dieser gerichtlichen Entscheidung bereits ihre Gültigkeit verloren. Aus diesem Umstand folgt freilich nicht, dass die erhobene Verpflichtungsklage mangels rechtlicher Beschwer unzulässig geworden ist. Vielmehr entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer vZTA zulässig für den Zeitraum bleibt, in dem die ursprünglich erteilte vZTA gültig war. Eine vZTA ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich durch Zeitablauf nur für die Zukunft – Wirkung ex-nunc – erledigt. Art. 34 Abs. 3 UZK regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit einer vZTA nicht möglich ist (FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2025, 4 K 129/21, juris; Urteil vom 30.08.2024, 4 K 87/22, juris; Urteil vom 24.11.2017, 4 K 75/15, juris; Schoenfeld, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 34 UZK, Rn. 11). Der Rechtsschutzsuchende muss so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Verwaltung von Anfang an rechtmäßig gehandelt hätte. Sie hätte dann – die Rechtsposition der Klägerin als zutreffend unterstellt – eine vZTA mit dem begehrten Inhalt erteilt und diese vZTA wäre bis zum 01.10.2023 gültig gewesen. Dieses Ergebnis – nicht mehr und nicht weniger – muss die Klägerin mit ihrer Klage erreichen können (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2020, 4 K 22/18, juris). Es liegt auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vor, denn die Klägerin hat die streitgegenständliche Ware im Gültigkeitszeitraum der vZTA eingeführt und tut dies auch weiterhin. IV. Nach Auffassung des beschließenden Senats kommt es für die Lösung des Streitfalles auf die folgenden Vorschriften des Unionsrechts an, bei deren Auslegung hinsichtlich des Streitfalles entscheidungserhebliche Zweifel bestehen. Für die in Rede stehende vZTA vom 01.10.2020 ist die Kombinierte Nomenklatur (KN) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 09.10.2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Union 2019, Nr. L 280, 1), die am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, maßgeblich. Anzuwendendes Unionsrecht: Position 8479 KN: Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen. Position 9021 KN: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen. Unterposition 9021 10 HS: - Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Beheben von Knochenbrüchen. Unterposition 9021 1010 KN: - orthopädische Apparate und Vorrichtungen Unterposition 9021 90 HS: - andere Unterposition 9021 9090 KN: - andere Die Anmerkungen zu Kapitel 90 lauten – u.a. –: 6. Im Sinne der Position 9021 gelten als „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ Apparate und Vorrichtungen - zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder - zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung. In den KN-Erläuterungen zu Position 9021 KN heißt es: Der Begriff „Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ im Sinne dieser Position erfasst nur Vorrichtungen, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteiles oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen. Nicht hierher gehören Vorrichtungen, die lediglich dazu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern. Zusätzliche Anmerkungen: Im Sinne der Unterposition 9021 10 10 bezeichnet der Ausdruck „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ Apparate und Vorrichtungen, die im Unterschied zu Erzeugnissen, welche für verschiedene Zwecke verwendet werden können (beispielsweise Erzeugnisse für überbeanspruchte Gelenke, Bänder oder Sehnen, verursacht durch sportliche Aktivitäten oder Maschineschreiben, und Erzeugnisse, die lediglich – beispielsweise entzündungsbedingte – Schmerzen in dem beschädigten oder versehrten Körperteil lindern), besonders für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipiert sind. Die „orthopädischen Apparate und Vorrichtungen“ müssen eine bestimmte Bewegung des beschädigten oder versehrten Körperteils (z. B. Gelenke, Bänder Sehnen) vollständig verhindern, sodass weitere Verletzungen oder körperliche Fehlbildungen oder auch eine Verschlimmerung solcher Verletzungen oder Fehlbildungen ausgeschlossen werden, was sie von anderen Erzeugnissen unterscheidet, die bestimmte Bewegungen zwar nicht verhindern können, aber dennoch aufgrund ihrer relativen Steifheit reflexartige Bewegungen (d. h. unbewusst ausgeführte Bewegungen) verhindern, beispielsweise flexible Schienen, Druckpelotten, nicht elastische Spinnstoffe, bewegungseinschränkende Klettverschlussbänder. V. Die rechtliche Würdigung des Streitfalles ist unionsrechtlich zweifelhaft. 1. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung ist – vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung – im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Erläuterungen sowohl zum Harmonisierten System als auch zur Kombinierten Nomenklatur sind demgegenüber zwar nicht verbindlich, aber wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten. Sie können wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-72/21, EU:C:2022:312 – Prodex –, Rz. 28 ff.). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird. Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat. Im Übrigen ist der Verwendungszweck nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Einreihung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 05.09.2019, C-559/18, EU:C:2019:667 – TDK-Lambda Germany –, Rz. 27; Urteil vom 09.06.2016, C-288/15, EU:C:2016:424 – MIS –, Rz. 24). Die Position 9021 KN umfasst nach ihrem Wortlaut vier Warengruppen, scil. * orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; * Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; * künstliche Körperteile und Organe; * Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen. Nach Anmerkung 6 zu Kapitel 90 gelten als "orthopädische Apparate und Vorrichtungen" im Sinne der Position 9021 Apparate und Vorrichtungen zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung. Ausweislich der Erläuterungen zu Position 9021 KN erfasst der Begriff „Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ im Sinne dieser Position nur Vorrichtungen, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteils oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen. Vorrichtungen, die lediglich dazu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern, fallen dagegen nicht unter die Position 9021 KN. 2. Der beschließende Senat neigt der Auffassung zu, den streitgegenständlichen Armroboter als „orthopädischen Apparat“ im Sinne der ersten Warengruppe der Position 9021 KN anzusehen. Die Funktion des Armroboters besteht nämlich darin, eine körperliche Fehlbildung bzw. Beeinträchtigung einer Person zu korrigieren, so dass die von dieser Fehlbildung bzw. Beeinträchtigung betroffene Person in der Lage ist, mit Hilfe des Armroboters eigenständig alltägliche Arm- bzw. Handaktivitäten auszuüben. So wie Krücken, die vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich in der ersten Warengruppe der Position 9021 KN benannt werden, für eine gehbehinderte Person zum Gehen unerlässlich sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24.03.1994, C-148/93 – 3M Medica –, Rz. 15; Urteil vom 22.12.2010, C-273/09 – Premis Medical –, Rz. 51), ist ein Armroboter für eine Person unverzichtbar, die weder Arme noch Hände bewegen kann bzw. deren Extremitäten stark deformiert oder nicht vorhanden sind. Das vorstehend skizzierte Verständnis des beschließenden Senats ist allerdings nicht zweifelsfrei. So lässt sich gegen die Sicht des Senats einwenden, dass eine Vorrichtung nur dann der Korrektur von Fehlbildungen bzw. Beeinträchtigungen dient, wenn sie dazu beiträgt, die bestehende Fehlbildung bzw. Beeinträchtigung eines oder mehrerer Körperteile in Richtung auf den gesunden Zustand zurückzuführen (in diesem Sinne BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99). Der streitgegenständliche Armroboter kann indes die bestehende Fehlbildung bzw. Beeinträchtigung der Extremitäten der betroffenen Personen nicht in Richtung auf den gesunden Zustand zurückführen, sondern erweist sich eher als ein Assistenzsystem in Form eines Greifarmes oder – mit anderen Worten – als Ersatz eines nicht (mehr) nutzbaren Körperteils. Allerdings lässt sich gegen diesen Einwand anführen, dass auch Krücken – die, wie bereits erwähnt, in der ersten Warengruppe der Position 9021 KN explizit aufgeführt sind – die körperliche Fehlbildung bzw. Beeinträchtigung nicht in dem Sinne korrigieren, dass sie bei der betroffenen Person den pathologischen Zustand der Gleichgewichtsstörung selbst korrigieren. Auch Krücken erweisen sich letztlich als ein Hilfsmittel, welches der betroffenen Person ermöglicht, die unteren Gliedmaßen zu koordinieren und dabei das für das Gehen erforderliche Gleichgewicht zu halten. Der beschließende Senat hat schließlich erwogen, ob einer Subsumtion des Armroboters unter die erste Warengruppe der Position 9021 KN entgegensteht, dass dieser nicht unmittelbar am menschlichen Körper getragen wird, sondern am Rollstuhl der betroffenen Person befestigt ist. So werden in den Erläuterungen zum Harmonisierten System verschiedene Gegenstände aufgelistet – wie etwa orthopädische Vorrichtungen für den Fuß, Vorrichtungen zum Aufrichten des Kopfes und der Wirbelsäule oder Bruchbänder – die für ein in diesem Sinne einschränkendes Verständnis sprechen könnten. Abgesehen davon, dass die Erläuterungen zum Harmonisierten System nicht verbindlich sind, sondern lediglich wertvolle Hilfsmittel für die Auslegung des Zolltarifs liefern, ist in dem zu betrachtenden Kontext festzuhalten, dass die Erläuterungen auch Vorrichtungen bzw. Apparate benennen – wie insbesondere Krücken, Krückstöcke und Walker-Rollatoren –, die ebenfalls nicht – so wie der Armroboter – unmittelbar am menschlichen Körper getragen werden. 3. Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist, stellt sich dem beschließenden Senat die zweite Zweifelsfrage, ob der streitgegenständliche Armroboter der vierten Warengruppe der Position 9021 KN unterfällt. Ausweislich der deutschen Sprachfassung unterfallen der vierten Warengruppe der Position 9021 KN „Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen.“ Der Begriff „Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ im Sinne dieser Position erfasst nach den KN-Erläuterungen zur Position 9021 KN Vorrichtungen, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteils oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen. Nicht hierher gehören dagegen nach den KN-Erläuterungen Vorrichtungen, die lediglich dazu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern. Der beschließende Senat erachtet es als unionsrechtlich nicht ernsthaft zweifelhaft, dass der streitgegenständliche Armroboter eine im Sinne der Position 9021 KN zu verstehende „Vorrichtung zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ darstellt. Wie bereits oben ausgeführt, besteht die Funktion des Armroboters darin, eine körperliche Fehlbildung bzw. Beeinträchtigung der betroffenen Person zu korrigieren, so dass die hiervon betroffene Person in der Lage ist, mit Hilfe des Armroboters eigenständig alltägliche Arm- bzw. Handaktivitäten auszuüben. So wie Krücken bzw. ein Gehilfe-Rollator für einen Gehbehinderten zum Gehen unerlässlich sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24.03.1994, C-148/93 – 3M Medica –, Rz. 15; Urteil vom 22.12.2010, C-273/09 – Premis Medical –, Rz. 51), ist ein Armroboter für eine Person unverzichtbar, die weder Arme noch Hände bewegen kann bzw. deren Extremitäten stark deformiert oder nicht vorhanden sind. Der Armroboter behebt damit – vergleichbar wie Krücken oder ein Gehilfe-Rollator – einen Funktionsschaden oder ein Gebrechen, das bei diesen Personen darin besteht, dass sie über keine funktionstüchtigen Extremitäten verfügen bzw. die vorhandenen Extremitäten endgültig nicht mehr nutzen können. Mit anderen Worten: Der Armroboter übernimmt bzw. ersetzt bei diesem Personenkreis die Funktion des beschädigten bzw. nicht vorhandenen oder nicht mehr nutzbaren Körperteils der Arme und Hände. Unionsrechtlich nicht frei von Zweifeln erscheint dem beschließenden Senat allerdings, ob es sich bei dem Armroboter – so wie es in der deutschen Sprachfassung formuliert ist – auch um eine Vorrichtung „zum Tragen am Körper“ handelt. Diese Frage müsste – ausgehend vom unmittelbaren Wortverständnis – wohl verneint werden, da der Armroboter keine unmittelbare Verbindung zum Körper der betroffenen Person aufweist und an dieser Person selbst nicht befestigt ist. Fraglich ist indes, ob für das Verständnis dieser Tarifposition entscheidend ist, ob die Vorrichtung auf eine bestimmte Art am Körper der betroffenen Person selbst befestigt ist, ob die betroffene Person die Vorrichtung gleichsam „mit sich trägt“ (in diesem Sinne BFH, Beschluss vom 12.07.2007, VII B 344/06). Vielmehr könnte stattdessen darauf abzustellen sein, ob die Vorrichtung eine (bloße) Verbindung zum Körper aufweist, also an der Person getragen wird, wobei diese Verbindung mit dem Körper nicht unmittelbar bestehen muss, vielmehr ausreichend ist, dass ein weiteres Verbindungselement zwischen der Person bzw. dem Körper und der Vorrichtung besteht. Mit Blick auf die typische Verwendung der Ware müssen die Vorrichtung und der Körper gleichsam eine „funktionale Einheit“ bilden. Ausgehend von einem solchen Verständnis dürfte der streitgegenständliche Armroboter der vierten Warengruppe der Position 9021 KN unterfallen. Die von dem Funktionsschaden bzw. Gebrechen betroffene Person ist aufgrund ihrer Behinderung an den Rollstuhl gebunden, gleichsam mit diesem verbunden, der zugleich das Verbindungselement zwischen der Person und dem Armroboter darstellt. Über den Rollstuhl weist der Armroboter eine Verbindung zum Körper auf, er bildet – vermittelt durch den Rollstuhl – mit dem Körper eine funktionale Einheit. Für das vorstehend beschriebene funktionale Verständnis der Tarifposition sprechen (auch) verschiedene andere Sprachfassungen, die im Unterschied zur deutschen Sprachfassung nicht die Formulierung „zum Tragen am Körper“ verwenden. So findet sich in der französischen Sprachfassung die Formulierung „andere in der Hand zu haltende, an der Person zu tragende oder in den Körper einzupflanzende Apparate zum Ausgleich einer Behinderung oder eines Gebrechens.“ Ähnlich lautet die dänische Sprachfassung, wonach es sich um „Vorrichtungen und Gegenstände“ handeln muss, „die von oder an der Person getragen oder in den Körper eingepflanzt werden, um einen Defekt oder eine Beeinträchtigung zu beheben.“ Noch deutlicher in Richtung des vom beschließenden Senats präferierten Verständnisses klingt die niederländische Sprachfassung. Dort heißt es: „… andere Vorrichtungen zur Korrektur oder Linderung von Krankheiten oder Gebrechen, die in der Hand gehalten oder auf andere Weise vom Patienten getragen oder implantiert werden.“ Da die Auslegung und das Verständnis der vierten Warengruppe der Position 9021 KN mit unionsrechtlichen Zweifeln behaftet ist, hat der beschließende Senat den Gerichtshof der Europäischen Union um die Beantwortung der im Tenor angeführten zweiten Frage ersucht. 4. Sofern auch die zweite Frage verneint werden sollte, ist der streitgegenständliche Armroboter in die Position 8479 KN einzureihen; das ist zwischen den Beteiligten und dem Senat nicht streitig. I. Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines Armroboters in den Zolltarif der Europäischen Union. Die Klägerin beantragte am 11.05.2020 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für den XX-Assistenz-Roboterarm (im Folgenden Armroboter). Der Armroboter hat einen dem menschlichen Arm vergleichbaren Aufbau mit sechs motorbetriebenen Gelenken, einer Hand mit zwei oder drei fingerähnlichen, motorbetriebenen Greifern und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie Steuer-, USB- und Netzanschluss. Er wird an einem Elektrorollstuhl befestigt und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung bedient. Der Armroboter wird als Armersatz bei Menschen verwendet, die aufgrund einer hohen Querschnittslähmung oder fortgeschrittener Muskelerkrankung ihren Arm nicht mehr bewegen können (vgl. näher: https://...). Mit vZTA vom 01.10.2020 reihte das beklagte Hauptzollamt den Armroboter in die Unterposition 8479 8997 KN ("Maschinen, Apparate, und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, keine Ware der Unterpositionen KN 8479 1000 bis 8479 8970 (funktionale Einheit)") ein. In ihrem gegen die vZTA gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass der Armroboter als Prothese in die Unterposition KN 9021 3990 einzureihen sei. Unter dem Begriff Prothese sei ein künstlicher oder funktional ähnlicher Ersatz für einen angeborenen oder erworbenen teilweisen oder vollständigen Defekt eines Organs, einer Gliedmaße oder dessen oder deren Funktion zu verstehen. Auch wenn der Armroboter nicht unmittelbar am Körper getragen werde, sei er doch aus medizinischer Sicht einer Prothese gleichzusetzen, zumal aufgrund neuer Technologien eine unmittelbare Verbindung zwischen der Prothese und dem menschlichen Körper nicht mehr erforderlich sei. Funktional könne es keinen Unterschied machen, ob eine Prothese direkt am menschlichen Körper oder an einem durch einen Menschen gesteuerten Elektrorollstuhl angebracht sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.05.2023 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin gegen die vZTA vom 01.10.2020 zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen an: Eine Einreihung als Prothese in die Position 9021 sei zu verneinen, da zu Waren der Prothetik nur solche Gegenstände zählten, die ein fehlerhaftes Körperteil ganz oder teilweise ersetzen sollten. Bei dem in Rede stehenden Armroboter werde jedoch nicht der natürliche Arm gegen einen künstlichen Arm ausgewechselt. Vielmehr handele es sich um einen Assistenzarm in Form eines technischen Unterstützungssystems, also um einen "dritten Arm"; der Patient besitze noch beide Arme, wenn auch diese aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes ohne bzw. mit nur eingeschränkter Funktion seien. Da der Armroboter die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Position 9021 KN nicht erfülle, bleibe nur eine Einreihung in die Position 8479 KN als mechanisches Gerät, weil er nicht vom spezieller gefassten Wortlaut einer anderen Position umfasst werde und weil er eine eigene Funktion, nämlich als Armersatz nach Gegenständen zu greifen, Essen und Getränke zu reichen und Türen zu öffnen, besitze. Die Klägerin hat am 15.06.2023 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass der Begriff der Prothese nicht voraussetze, dass tatsächlich ein Körperteil ausgewechselt werde. Es sei vielmehr ausreichend, dass die Prothese die verlorengegangene Funktion eines Körperteils ersetze. Der Armroboter könne sowohl von Menschen genutzt werden, denen ein Arm oder eine Hand ganz oder teilweise aufgrund eines Unfalls, einer Amputation, einer Krankheit oder von Geburt an fehle, als auch von Menschen, deren Bewegungsmöglichkeiten der Arme und/oder Hände stark eingeschränkt seien. Bei dem Armroboter handele es sich um ein künstliches Medizinprodukt, das einem Arm und einer Hand funktionell nachempfunden sei. Diese funktionelle Exoprothese solle den menschlichen Arm ersetzen. Dass der Armroboter nicht unmittelbar am Körper der betreffenden Person getragen werde, stehe der Einreihung in die Unterposition 9021 3990 KN ebenfalls nicht entgegen. Dem beklagten Hauptzollamt sei zwar zuzugeben, dass ein Gegenstand, um ein körperliches Glied in seiner Funktion zu ersetzen, einer Verbindung bedürfe. Nicht geregelt sei im Tarif indes, wie diese Verbindung zum Ersetzen eines Körperteils letztlich beschaffen sein und dass es sich um eine direkte Verbindung handeln müsse. In Bezug auf den streitgegenständlichen Armroboter sei entscheidend, dass dieser mittels der neuen Technologien eine Verbindung zum Körper aufweise, was anschaulich u.a. auch durch die körperliche Steuerung mittels Augenkontakts erfolge. Das beklagte Hauptzollamt verteidigt die angegriffenen Bescheide. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.