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Urteil

6 K 206/19

FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine auf eine Auskunftserteilung durch das Finanzamt über steuerliche Verhältnisse gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO kombiniert mit einer Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid statthaft.(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf eine Auskunftserteilung durch das Finanzamt über steuerliche Verhältnisse gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO kombiniert mit einer Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid statthaft.(Rn.30) Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO, gerichtet auf die begehrte Auskunftserteilung, und Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid vom 7. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2019 statthaft. Verschiedentlich wird zwar vertreten, dass die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart sei, weil der (Verweigerung der) Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung eine Verwaltungsentscheidung vorausgehe (BFH, Urteile vom 11. April 2012, I R 63/11, BStBl II 2012, 539; vom 16. Dezember 1987, I R 66/84, BFH/NV 1988, 319; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 977/16, EFG 2019, 745; FG München, Urteil vom 8. Juli 2015, 4 K 2738/14, EFG 2015, 1886; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 91 AO Rn. 135, Stand April 2020). Die Erteilung einer Auskunft ist jedoch auch dann, wenn ihr eine (ablehnende) Entscheidung vorausgeht, ein Realakt. Mit der Klage auf Auskunftserteilung wird daher nicht die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage, § 40 Abs. 1, 2. Alt. FGO), sondern zu einer "anderen Leistung" i.S. des § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO begehrt. Statthafte Klageart ist folglich die allgemeine Leistungsklage (BFH, Urteil vom 5. Oktober 2006, VII R 24/03, BStBl II 2007, 243; BVerwG, Urteil vom 20. August 2003, 8 C 13/02, juris; FG Köln, Urteil vom 28. Januar 2016, 1 K 2368/10, EFG 2016, 949), kombiniert mit einer Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Verwaltungsakt (von Beckerath in Gosch, AO/FGO, § 40 FGO Rn. 122 f., Stand Mai 2018; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 40 FGO Rn. 134 f., Stand Februar 2021; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rn. 25, Stand Oktober 2014). II. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 7. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Aufhebung des Bescheids kann deshalb nicht erfolgen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Der beantragten Auskunftserteilung steht zwar keine bestandskräftige Ablehnung entgegen. Denn da der Ablehnungsbescheid vom 7. September 2018 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, betrug die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ein Jahr und der Einspruch des Klägers vom 24. Dezember 2018 war fristgemäß. 2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Umsatzbesteuerung der A-GmbH zu. a) aa) Die AO enthält keine Regelung, nach der im steuerlichen Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Auskunft besteht. Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil das Finanzamt nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BStBl II 2003, 790, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem steuerrechtlichen Verfahren vom Finanzamt Auskunft begehrt. Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BStBl II 2007, 243). bb) Ein Anspruch auf Auskunft über ein Besteuerungsverfahren steht nur dem Steuerpflichtigen und seinem Vertreter (BFH, Beschluss vom 5. Dezember 2016, VI B 37/16, juris) sowie den Personen zu, die nach § 34 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen haben (BFH, Urteil vom 19. März 2013, II R 17/11, BStBl II 2013, 639). Dritte können keine Akteneinsicht oder Auskunftserteilung verlangen (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 91 AO Rn. 130, Stand April 2020, m.w.N.). b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung über die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der A-GmbH für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2012 danach nicht zu. Steuerpflichtige ist die A-GmbH, ihr gesetzlicher Vertreter (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO) ist ihr Geschäftsführer C. Selbst wenn der Kläger, wie er behauptet - wofür er allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgebracht hat - bis 2016 faktischer Geschäftsführer der A-GmbH und damit Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO gewesen wäre, wäre er dies jedenfalls im für die Berechtigung bzgl. der Auskunftserteilung entscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr. 3. Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, dass ihm als nicht am Besteuerungsverfahren der A-GmbH Beteiligten ein unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbarer Auskunftsanspruch zustehe, weil die Auskunft für ihn unerlässlich sei, um seine steuerlichen Rechte effektiv wahrzunehmen, vergleichbar einer Konkurrentensituation. a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Finanzamts ergibt, einem Steuerpflichtigen eine Auskunft zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich ist, will er seine steuerlichen Rechte unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen. Dazu gehört die Auskunftserteilung gegenüber einem Steuerpflichtigen, der substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende und gegen die betreffende Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können. Unter diesen Voraussetzungen hat der betreffende Steuerpflichtige einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch (BFH, Urteil vom 5. Oktober 2006, VII R 24/03, BStBl II 2007, 243; BVerwG-Urteil vom 2. Juli 2003, 3 C 46.02, BVerwGE 118, 270). Einer solchen Auskunft steht dann auch § 30 Abs. 1 AO nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO; BFH, Urteil vom 26. Januar 2012, VII R 4/11, BStBl II 2012, 541; Hessisches FG, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 977/16, EFG 2019, 745; Tormöhlen in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rn. 101, Stand Juni 2018). b) Ein derartiges Recht kann der Kläger nicht geltend machen, da er kein Konkurrent der A-GmbH ist, der durch eine unzutreffende Besteuerung (bzw. Nichtbesteuerung) bei ihr Wettbewerbsnachteile zu erleiden hätte. Entgegen seinem Vortrag sind seine steuerlichen Belange durch die Besteuerung der A-GmbH auch sonst nicht berührt. Die Frage, ob der A-GmbH der Vorsteuerabzug aus den vom Kläger gestellten Rechnungen wegen hinreichender Leistungsbeschreibungen hierin zusteht oder nicht, hat auf die Umsatzbesteuerung des Klägers keinerlei Einfluss. Die vom Kläger gegenüber der A-GmbH erbrachten Beratungsleistungen waren ungeachtet des Vorsteuerabzuges bei der A-GmbH als sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerbar und steuerpflichtig. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer schuldete der Kläger unabhängig davon jedenfalls gemäß § 14c UStG. 4. Soweit der Kläger im vorgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, die erbetene Auskunft hinsichtlich des Vorsteueranspruchs der A-GmbH für seine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit C zu benötigen, vermag dies ebenfalls keinen Auskunftsanspruch zu begründen. Selbst einem formalrechtlich Beteiligten im Sinne des § 78 AO steht kein Auskunftsanspruch gegen die Finanzbehörde zu, wenn dessen Erfüllung lediglich der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen dritte Personen dienen soll (BFH Urteil vom 23. Februar 2010, VII R 19/09, BStBl II 2010, 729; FG München, Urteil vom 8. Juli 2015, 4 K 2738/14, EFG 2015, 1886). 5. Ansprüche des Klägers auf Auskunftserteilung auf der Grundlage von Vorschriften außerhalb der AO kommen nicht in Betracht. a) Ein Informationsrecht nach § 1 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG; vom 6. Oktober 2012, HmbGVBl 2012, 271) umfasst nach § 5 Nr. 4 HmbTG nicht Vorgänge der Steuerverwaltung. b) Ein Auskunftsanspruch der betroffenen Person nach Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezieht sich nur auf sie betreffende, personenbezogene Daten, nicht auf Daten Dritter (BFH, Beschluss vom 16. Juni 2020, II B 65/19, BStBl II 2020, 622, m. Anm. Schmid, BFH-PR 2020, 355). III. 1. Da der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung über die steuerlichen Verhältnisse der A-GmbH ersichtlich nicht besteht, hat das Gericht von einer Beiladung der A-GmbH nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO abgesehen (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 23. Februar 2004, VII R 24/03, BFH/NV 2004, 808). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskünfte über steuerliche Verhältnisse der A ... GmbH (im Folgenden: A-GmbH) zu erteilen. Der Kläger war in den 80er Jahren bei B angestellt und beriet dort Handelsunternehmen in der Entwicklung von Warenwirtschaftssystemen. Parallel entwickelte er in seiner Freizeit ein computergestütztes Warenwirtschaftssystem für selbständige Einzelhändler. Hierbei wurde er durch Herrn C unterstützt, der als Werkstudent bei B beschäftigt war. Der Kläger und C beschlossen, das von ihnen entwickelte Computersystem über die A-GmbH zu vermarkten, deren Alleingesellschafter ein Onkel des C war. Um die steuerlichen Verlustvorträge der A-GmbH weiterhin nutzen zu können, erwarb C zunächst nur 67 % der Geschäftsanteile an der A-GmbH und wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Der Kläger wollte wegen seiner Anstellung bei B nicht nach außen in Erscheinung treten. Sein Sohn, Herr D, schloss am ... Oktober/... November 1989 mit C einen Vertrag über seine Unterbeteiligung an dem Geschäftsanteil des C an der A-GmbH, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (...). Dabei handelte er aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Kläger als dessen Treuhänder, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Den Quellcode überließ D der A-GmbH mit Vertrag vom ... Juli 1989 gegen Lizenzgebühren zur Nutzung. Die restlichen 33 % der Geschäftsanteile an der A-GmbH erwarb die Lebensgefährtin des C, Frau E im Jahr 1991. Das Anstellungsverhältnis des Klägers bei B endete in 1996. Er wurde anschließend als selbständiger Berater und Vertriebsleiter für die A-GmbH tätig und erteilte der A-GmbH hierüber jeweils Rechnungen. Der Beklagte führte bei der A-GmbH ab dem 25. November 2014 eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2012 durch. Dabei kam er in seinem Bericht vom 28. Mai 2015 zu dem Ergebnis, dass sich aus den Angaben des Klägers in seinen gegenüber der A-GmbH gestellten Rechnungen nicht hinreichend deutlich ergebe, über welche Beratungsleistungen abgerechnet worden sei. Da die Rechnungen nicht die Anforderungen des § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllten, sei der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen im Prüfungszeitraum nicht anzuerkennen. Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte der Steuerberater der A-GmbH dem Kläger diese Feststellung der Außenprüfung mit und bat den Kläger um die Übersendung korrigierter bzw. ergänzter Rechnungen für die Jahre 2009 bis 2012, um die vom Beklagten beanstandeten formalen Mängel im Rechtsbehelfsverfahren gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide zu heilen. Am ... September 2016 kündigte der Kläger den mit C geschlossenen Unterbeteiligungsvertrag. Mit Schreiben vom 1. September 2018 bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung des Verfahrensstandes betreffend die Feststellung der Außenprüfung, dass der Vorsteuerabzug aus seinen Rechnungen nicht anzuerkennen sei. Er habe seine Unterbeteiligung gekündigt und der Betrag sei relevant für die Auseinandersetzungsbilanz. Es bestehe der Verdacht, dass die A-GmbH die Erstattung bekommen, und ihm, dem Kläger, den ihm zustehenden Betrag noch nicht erstattet habe. Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die erbetenen Auskünfte dem Steuergeheimnis unterlägen und nur Beteiligten erteilt würden, zu denen der Kläger nicht gehöre. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnetem Schreiben vom 24. Dezember 2018 trug der Kläger vor, dass er wirtschaftlich zu 50 % an der A-GmbH beteiligt sei und somit einen Auskunftsanspruch habe. Im weiteren Schriftverkehr ergänzte der Kläger, dass er auch insoweit Verfahrensbeteiligter sei, als es sich um seine Rechnungen handele. C verweigere ihm die Auskunft wegen des mittlerweile beim BGH anhängigen Verfahrens betreffend die Klage gegen die A-GmbH auf Erteilung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen. Ohne die Auskunft durch den Beklagten habe er, der Kläger, keine Möglichkeit, eine Zahlung gegen C einzuklagen; im Raum stehe dabei ein Betrag von über 40.000 €. Der Beklagte legte das Vorbringen des Klägers als Einspruch aus und wies diesen mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2019 als unbegründet zurück. Einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht außerhalb des Rechts auf Auskunftserteilung über personenbezogene Daten nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung -DSGVO-) gebe es im Steuerrecht nicht. Hierüber sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Informationen über ein Besteuerungsverfahren unterlägen grundsätzlich dem Steuergeheimnis. Die in § 30 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) aufgeführten Ausnahmetatbestände lägen nicht vor. Der Kläger sei an der A-GmbH nicht beteiligt und damit auch nicht Beteiligter des Besteuerungsverfahrens der A-GmbH. Er habe auch keine wirtschaftliche Beteiligung an der A-GmbH erworben, weil er keine geschützte Rechtsposition innegehabt habe, die man ihm gegen seinen Willen nicht hätte entziehen können. Gerade der Konfliktfall zeige, ob man wirtschaftliches Eigentum erworben habe, was hier nicht der Fall sei. Der Kläger hat am 9. Juli 2019 Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die "GmbH (A) & atypisch still (F)" erhoben. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2019 hat der Kläger die Klage erweitert um den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Erteilung von Auskünften. Das Gericht hat die Klage betreffend die Feststellungsbescheide mit Beschluss vom 28. Januar 2021 abgetrennt (neues Az.: 6 K 37/21). Der Kläger trägt vor, dass er und C die A-GmbH wie gleichberechtigte Gesellschafter geführt hätten. Sie hätten alle unternehmerischen Entscheidungen abgestimmt und einvernehmlich umgesetzt und die Gewinne hälftig geteilt. Zudem sei er nach § 7 des Unterbeteiligungsvertrages an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt gewesen. Ebenso hätten ihm die für die Begründung wirtschaftlichen Eigentums an dem Geschäftsanteil erforderlichen Verwaltungsrechte zugestanden (§§ 3 und 4 des Unterbeteiligungsvertrages). Das für seine, des Klägers, Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt Hamburg-1 habe ihn für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2011 dementsprechend als wirtschaftlichen Eigentümer von Geschäftsanteilen qualifiziert. Er sei damit einem Gesellschafter gleichgestellt und berechtigt, die begehrte Auskunft zu verlangen. Er sei in der Zeit von 1996 bis 2016 auch faktischer Geschäftsführer der A-GmbH gewesen. Sämtliche Entscheidungen seien gleichberechtigt und gemeinsam mit C getroffen worden und man sei gemeinsam bei Kunden, bei Vertragsverhandlungen und in Personalangelegenheiten aufgetreten. Die Bilanzen seien ihm, dem Kläger, vorgelegt worden und er habe Einsicht in alle Geschäftsvorgänge und in die Geschäftskonten der A-GmbH gehabt. Bei Beginn seiner Tätigkeit für die A-GmbH in 1996 habe er über eine 29-jährige Berufserfahrung verfügt, davon zehn Jahre als Unternehmensberater bei B in einer Führungsposition, und habe die Top-Handelsunternehmen mit Kontakten auf Inhaber- und Vorstandsebene beraten. Demgegenüber habe C als Informatikstudent über deutlich weniger Berufserfahrung verfügt, sodass es naheliegend gewesen sei, dass der erfahrenere Gesellschafter die Geschäftsführung faktisch (mit-) ausgeübt habe. Er sei nur zusätzlich als freier Mitarbeiter der A-GmbH beratend tätig gewesen. Das Auskunftsbegehren beziehe sich auf die Betriebsprüfung für den Zeitraum 2009 bis 2012; die Unterbeteiligungsgesellschaft sei erst in 2016 beendet worden. Im relevanten Zeitraum sei er noch faktischer Geschäftsführer gewesen. In der Rechtsprechung des BFH sei zudem anerkannt, dass sich ungeachtet einer spezialgesetzlichen Regelung ein Auskunftsanspruch unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ergeben könne. Danach habe ein Steuerpflichtiger einen Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft für ihn unerlässlich sei, um seine steuerlichen Rechte effektiv wahrzunehmen. Dies gelte insbesondere bei Konkurrentenklagen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 2006, VII R 24/03). Vorliegend betreffe die begehrte Auskunft seine, des Klägers, steuerlichen Belange. Er sei durch C und den Steuerberater der A-GmbH umfassend über die dortige steuerliche Außenprüfung informiert worden. Danach habe der Beklagte in der Betriebsprüfung bei der A-GmbH die Auffassung vertreten, dass durch seine, des Klägers, ursprünglichen Rechnungen gegenüber der A-GmbH nicht dargelegt sei, dass er Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne erbracht habe. Der Steuerberater der A-GmbH habe ihn um die Ausstellung berichtigter Rechnungen gebeten. Die Nachweise zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges habe er dem Steuerberater der A-GmbH bereits in 2015 zur Verfügung gestellt und seine Leistungen durch Schriftverkehr mit den Kunden der A-GmbH belegt. Um widerstreitende Steuerfestsetzungen zu vermeiden, könne er auf dieser Grundlage bei dem für ihn zuständigen Finanzamt ggf. eine Korrektur seiner Umsatzsteuerbescheide beantragen. Dies sei aber nur möglich, wenn der Beklagte ihm mitteile, ob er die Umsatzpflicht der im Betriebsprüfungszeitraum an die A-GmbH erbrachten Leistungen anerkenne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2019 zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob der Vorsteuerabzug der A-GmbH aus den von ihm im Zeitraum 2009 bis 2012 gestellten Rechnungen über Beratungsleistungen in bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden berücksichtigt worden bzw. wie der Stand des ggf. noch laufenden Verfahrens ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass der Kläger über D als Treuhänder zwar an dem Geschäftsanteil des C an der A-GmbH unterbeteiligt gewesen sei. Damit sei er aber nur Gesellschafter der Unterbeteiligungsgesellschaft und nicht unmittelbar an der A-GmbH beteiligt gewesen. Einen Geschäftsanteil an der A-GmbH habe er auch nicht als wirtschaftlicher Eigentümer erworben, sondern sei ausschließlich über den Beratervertrag und den Nutzungsüberlassungsvertrag für den Quellcode und damit lediglich schuldrechtlich mit der A-GmbH verbunden gewesen. Zahlungen habe er daneben nur auf der Grundlage des Unterbeteiligungsvertrages von C erhalten. Ein wesentliches Merkmal für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums, nämlich die effektive Durchsetzbarkeit aller Rechte im Konfliktfall aufgrund einer gesicherten Rechtsposition, liege nicht vor, wie die zivilrechtliche Auseinandersetzung des Klägers mit C zeige. Weil der Kläger somit weder atypisch still noch als wirtschaftlicher Eigentümer eines Geschäftsanteils an der A-GmbH beteiligt gewesen sei, dürfe er, der Beklagte, ihm keine Auskünfte zu steuerlichen Angelegenheiten der A-GmbH erteilen. Auch sei der Kläger kein faktischer Geschäftsführer der A-GmbH. Er sei vielmehr deren freier Mitarbeiter gewesen und habe ihr entsprechende Rechnungen gestellt. Die von ihm behaupteten Begleitungen des C zu Terminen etc. gingen über die Tätigkeiten eines Prokuristen nicht hinaus. Ebenso wenig könne der Kläger sein Auskunftsbegehren auf ein steuerliches Eigeninteresse stützen. Es gehe ihm nicht um die Klärung eigener steuerlicher Fragen z.B. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter der A-GmbH, sondern um Fragen, die allein im Rahmen der Durchsetzung seines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegenüber C aus dem Unterbeteiligungsvertrag von Bedeutung seien. Dass die vom Kläger gegenüber der A-GmbH gestellten Rechnungen im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der A-GmbH beanstandet worden seien, sei unstreitig, wirke sich aber allein auf die Besteuerung der A-GmbH aus. Soweit der Kläger gegenüber der A-GmbH korrigierte Rechnungen erteilt habe, seien die sich hieraus für die A-GmbH ergebenden steuerlichen Folgen für die Besteuerung des Klägers ebenfalls ohne Relevanz. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Januar 2021 der Einzelrichterin übertragen. Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 1. Oktober 2020 und der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2021 wird Bezug genommen (...). ...