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Urteil

6 K 152/20

FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2021:0812.6K152.20.00
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Leitsätze
1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn ein Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Indiz sind erhebliche Steuerschulden.(Rn.45) 2. Bestehen solche Indizien für einen Vermögensverfall muss der Steuerberater die Indizien entkräften.(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn ein Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Indiz sind erhebliche Steuerschulden.(Rn.45) 2. Bestehen solche Indizien für einen Vermögensverfall muss der Steuerberater die Indizien entkräften.(Rn.46) I. Die Entscheidung konnte durch die Einzelrichterin ergehen, weil der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 9. Juli 2021 auf diese übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). II. Die - ohne Vorverfahren gemäß § 164a StBerG, § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) - zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater vom ... 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Bescheid ist deshalb nicht aufzuheben, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom ... 2020 vor (1). Die Aufhebung dieses Widerrufsbescheides kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht (2.) und schließlich wurde dem Kläger rechtliches Gehör gewährt (3.). 1. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist (a)), es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind (b)). a) Der Kläger ist hier im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG in Vermögensverfall geraten. Zwar greift die gesetzliche Vermutung nicht (aa)), aber es lag ein Vermögensverfall im Übrigen vor (bb)). aa) Die Vermutung greift nicht. Ein Vermögensverfall wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist. Dies war hier im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides nicht der Fall. bb) Aber es liegt ein Vermögensverfall im Übrigen vor. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 18. März 2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 9. April 2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 4ff.; BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 2518, juris Rn. 8; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017, 6 K 53/17, juris 36; vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 8). Ein Indiz für einen Vermögensverfall liegt vor, wenn erhebliche Schulden (u. a. Steuerschulden) bestehen (in diese Richtung BFH, Urteil vom 3. November 1992, VII R 95/91, juris Rn. 14; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017, 6 K 53/17, juris 36). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall können auch offene Forderungen, Titel oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein (vgl. Willerscheid in Kuhls, StBerG, 4. Auflage 2020, § 46 Rn. 28; für Rechtsanwälte auch BGH, Beschluss vom 17. November 2020, AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 10. November 2020, AnwZ (Brfg) 29/20, juris Rn. 8). Bestehen solche Indizien für einen Vermögensverfall, muss der Steuerberater wegen seiner Mitwirkungslast, die sich daraus ergibt, dass die Vorgänge in seiner Sphäre liegen, die Indizien entkräften. Es geht dann um die Entkräftung eines Indizienbeweises und nicht um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung (vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Beschluss vom 17. November 2020, AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 24f.). Wenn Steuerschulden wirksam festgesetzt sind, obliegt es dem Steuerberater nachzuweisen, dass die Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/09 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend VII B 113/08), BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 5). Der Indizienbeweis kann auch dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird, er diese Vereinbarungen auch einhält und keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (vgl. BFH, Urteil vom 6. Juni 2000, VII R 68/99, juris Rn. 13; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017, 6 K 53/17, juris 37; vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Beschluss vom 17. November 2020, AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 24). Außerdem muss bei solchen Indizien ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt werden und konkret dargelegt werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geordnet sind (ähnlich FG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2018, 6 K 32/17, juris Rn. 64f.; vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Beschluss vom 17. November 2020, AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 10. November 2020, AnwZ (Brfg) 29/20, juris Rn. 10). Es genügt hingegen nicht, Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen einzulegen, weil dies nicht dazu führt, dass die zugrundeliegende Forderung getilgt wird. Zudem kann im Interesse der Allgemeinheit nicht abgewartet werden, bis Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren ausgeschöpft sind. Der Steuerberater ist ausreichend dadurch geschützt, dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, durch Vereinbarungen mit den Gläubigern nachzuweisen, dass keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls vor. Im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides war der Kläger in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen. (1) Ein gewichtiges Indiz für den Vermögensverfall lag vor. So hatte er unter anderem wirksam festgesetzte und fällige Steuerschulden beim Finanzamt C von ca. ... Euro. Diese Schulden - von einer erheblichen Höhe - waren schon über einen längeren Zeitraum angelaufen, so betrafen sie u.a. die Einkommensteuer 2011. Zudem hatten sie sich während des Verwaltungsverfahrens sogar noch um ca. ... Euro erhöht. (2) Nach diesem Beweisanzeichen (hohe Steuerschulden über längere Zeit) wäre es Sache des Klägers gewesen, dieses zu widerlegen. Dies ist ihm nicht gelungen. Aktiva, die es dem Kläger ermöglichten, diese Schulden zu tilgen, konnten nicht festgestellt werden. So hat der Kläger trotz der Aufforderung durch die Beklagte im Schreiben vom 31. Januar 2020 "ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, das den allgemeinen Anforderungen des Rechtsverkehrs genügt und aus dem Ihre Vermögenssituation detailliert und deutlich ersichtlich ist" keine nachvollziehbare und geordnete Darstellung seiner Verbindlichkeiten sowie seiner Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation vorgelegt. Eine umfassende Übersicht über seine Ausgaben- und Einnahmensituation, sowie über übriges Vermögen fehlt. Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 11. Februar 2020 bezifferte Verluste aus Feststellungserklärungen der Jahre 2011 bis 2017 genannt und angegeben, Eigentümer dreier Wohnungen zu sein sowie über ein Bankguthaben zu verfügen, so dass er im Saldo über ... Euro an Werten verfüge. Dies genügt aber nicht: (a) So sind die Verluste lediglich beziffert und nicht weiter dargelegt worden. Dies reicht nicht, weil die Beklagte das Vorbringen so nicht nachprüfen kann. Da es sich um Angaben aus der Sphäre des Klägers handelt, wäre es an ihm gewesen, nach der genannten Aufforderung durch die Beklagte diese Verluste umfassend darzulegen und Nachweise vorzulegen. Im Übrigen war im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides am ... 2020 die Durchführung der Verlustfeststellungen für die Jahre 2011 bis 2017 durch Bescheid vom 21. April 2020 abgelehnt worden. Der Umstand, dass der Kläger Einspruch eingelegt hat und dass sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden ist, wogegen er ebenfalls Einspruch eingelegt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Auch wenn die Feststellungsbescheide über Beteiligungseinkünfte Grundlagenbescheide für die Einkommensteuerbescheide des Klägers sind, so dass sich bei der festgesetzten Einkommensteuer Änderungen ergeben könnten, genügt es als Indiz für einen Vermögensverfall, dass die Steuerforderung wirksam festgesetzt worden ist. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten, nachzuprüfen, ob diese Steuerforderung zu Recht bestand. Dies bleibt dem dortigen Einspruchs- und evtl. Klageverfahren überlassen. Es wäre nicht im Interesse der Allgemeinheit - die vor einem Steuerberater im Vermögensverfall geschützt sein soll -, wenn Verfahren über Steuerschulden bis zum Ausgang der letzten Instanz abgewartet werden müssten. Der Kläger selbst ist ausreichend dadurch geschützt, dass eine Bestellung - sollte der Einspruch erfolgreich sein - wieder erfolgen kann. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, die der Kläger anscheinend beim Finanzamt C eingelegt hatte. Der Beweisantrag 2, Frau L als Zeugin zu hören, zum Beweis der Tatsache, dass das Finanzamt G die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für möglich und angezeigt hält, sowie, dass das Finanzamt G nach vorläufiger Einschätzung annimmt, dass erhebliche negative Einkünfte für den Kläger festgestellt werden, wird abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache nicht erheblich ist. Es kommt vielmehr auf die in den Bescheiden festgesetzten Steuerschulden an bzw. auf die Ablehnung der Feststellungen. Eventuelle Rechtsbehelfsverfahren sind aus den oben genannten Gründen nicht von Bedeutung. Im Übrigen kann es insoweit auch nicht auf die Einschätzung von einzelnen Bearbeitern im Finanzamt ankommen, so dass der Beweisantrag auch diesem Grunde (wegen Ungeeignetheit des Beweismittels) abgelehnt wird. Der Beweisantrag 3, mit dem der Kläger beantragt, Frau L als Zeugin zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger beim Finanzamt G einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, der abgelehnt wurde, und gegen den der Kläger Einspruch eingelegt hat, über den noch nicht entschieden wurde, wird abgelehnt. Diese Tatsache ist nicht entscheidungserheblich, weil es aus den oben genannten Gründen auf die wirksam festgesetzten und fälligen Schulden ankommt. Ein Einspruch gegen eine Ablehnung der Vollziehung hat darauf keinen Einfluss. (b) Auch die übrigen Vermögenswerte wurden nicht nachgewiesen. Die Aufstellung ohne Nachweise genügt nicht, weil die Beklagte anhand der reinen Nennung der Vermögenswerte ohne jegliche Nachweise nicht nachvollziehen kann, ob diese tatsächlich vorhanden waren. Im Übrigen hat der Kläger sich nicht bereit erklärt, diese Vermögenswerte zur Schuldentilgung einzusetzen, vielmehr hat er im Schreiben vom 16. Juli 2020 ausgeführt, dass er erst dann, wenn und falls seine Auseinandersetzung mit den Finanzämtern nicht zu seinen Gunsten ausgehen würde, die Vermögenswerte einsetzen und eine entsprechende Vereinbarung treffen würde. Diese Aussicht ist zu vage. Es kann der Allgemeinheit - in deren Interesse der Widerruf vorgenommen wird - nicht zugemutet werden, den Ausgang der Auseinandersetzungen abzuwarten, weil sich diese über Jahre hinziehen können. Schließlich gilt hinsichtlich des geltend gemachten Immobilienvermögens, dass es nur dann von Bedeutung ist, wenn es liquide ist. Nur, wenn es als liquider Vermögenswert zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung steht, kann es berücksichtigt werden (vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. November 2020, AnwZ (Brfg) 29/20, juris Rn. 11). Dies ist hier nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Beweisantrag 4, mit dem Kläger beantragt, Grundbuchauszüge zu drei verschiedenen Wohnungen einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass er (Mit-)Eigentümer dieser Wohnung sei, wird abgelehnt, weil diese Tatsache unerheblich ist. Das Immobilienvermögen war nicht liquide und konnte nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Zudem war der Kläger im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides auch nicht bereit dazu, dieses Vermögen einzusetzen, so dass der Beweisantrag auch diesem Grunde als unerheblich abgelehnt wird. Der Beweisantrag 5, mit dem der Kläger beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die angegebenen Verkehrswerte der drei Wohnungen zu beweisen wird abgelehnt, weil diese Tatsache unerheblich ist. Auf die Verkehrswerte kommt es nicht an, weil es sich um Immobilienvermögen handelte, das nicht liquide war und daher nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden konnte. Auch hier gilt, dass der Beweisantrag zudem wegen Unerheblichkeit der zu beweisenden Tatsache abgelehnt wird, weil der Kläger nicht bereit war, sein Immobilienvermögen zur Schuldentilgung einzusetzen. (3) Das weitere Vorbringen des Klägers zur Entkräftung des Beweisanzeichens greift ebenfalls nicht durch. (a) Dass mit dem Finanzamt C Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die erwarten ließen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen kommen würde, die der Kläger auch eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich. (b) Dass der Kläger sich gegen die Vollstreckung mit Rechtsbehelfen gewandt hat, ist unerheblich, weil dies nicht dazu führt, dass kein Vermögensverfall vorliegen würde. Vielmehr hätte der Kläger Zahlungsvereinbarungen treffen müssen, die erwarten lassen, dass es nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt. Dafür ist nichts ersichtlich. Eingelegte Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren führen zwar dazu, dass von der Vollstreckung abgesehen wird, ein Vermögensverfall wird aber so nach den oben dargelegten Maßstäben nicht beseitigt. (c) Der Beweisantrag 1 des Klägers, Hamburg-1 zu vernehmen, wird abgelehnt, weil das Beweisvorbringen nicht erheblich ist. Der Kläger ist aus den oben genannten Gründen unabhängig von bestehenden Schulden beim Finanzamt Hamburg-1 im Vermögensverfall. Ob er mit diesem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung zur Schuldentilgung getroffen ist, ist nicht von Bedeutung. b) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. Aus dem Vermögensverfall des Klägers ergibt sich eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber. Der Widerrufstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist indes nicht schon mit der Tatsache des Vermögensverfalls oder mit der Begründung der Vermutung für den Vermögensverfall erfüllt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist vielmehr der Nachweis gestattet, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber im konkreten Fall nicht gegeben ist. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem Steuerberater (BFH, Urteil vom 4. April 2000, VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018, 6 K 53/17, juris). Der Kläger hat keine konkreten Umstände für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes vorgetragen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der eingetretene Vermögensverfall Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Klägers bei der Ausübung seines Berufs haben kann, zu der er nach § 57 Abs. 1 StBerG auch im Interesse seiner Auftraggeber verpflichtet ist. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Klägers besteht im Streitfall auf Grund der erheblichen eigenen Steuerschulden. Dadurch wird der Handlungsrahmen, den der Kläger als Steuerberater seiner Auftraggeber gegenüber der Finanzverwaltung braucht, entscheidend eingeschränkt. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass er im eigenen Interesse gegenüber der Finanzverwaltung zurückhaltender auftritt und nicht alle Möglichkeiten wahrnimmt, die sonst im Interesse seiner Auftraggeber geboten wären. Auch deshalb bedeutet der Vermögensverfall des Klägers eine konkrete Gefahr für die Interessen der Auftraggeber, deren Bestehen er nicht widerlegt hat (vgl. BFH Beschluss vom 8. Februar 2000, VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018, 6 K 53/17, juris). 2. In der Zeit zwischen dem Ergehen des Widerrufsbescheides der Beklagten und der Entscheidung des Gerichts haben sich die dem Widerrufsbescheid zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht in der Weise verändert, dass nunmehr einem Antrag auf Wiederbestellung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG stattzugeben und der Widerrufsbescheid aus diesem Grunde aufzuheben wäre. Zwar würde die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 909). Im Streitfall bestand der Vermögensverfall jedoch auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (a)) und der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären (b)). a) Im Streitfall dauert der Vermögensverfall im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch an. aa) Zwar sind dem Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seine Schulden beim Finanzamt Hamburg-1 erlassen worden und er hat mit der Steuerberaterversorgung D eine Vereinbarung zur Rückführung der aufgelaufenen Schulden getroffen. Dies allein genügt aber nicht. Denn es bestehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach der eingereichten Aufstellung des Finanzamtes C noch Schulden in Höhe von ... Euro. Selbst wenn man die geltend gemachte Positionen 11,13 - 16 bei der Ehefrau des Klägers - deren Erbe zu 3/4 der Kläger ist, unberücksichtigt lässt, weil diese nach dem plausiblen Vortrag des Klägervertreters den Positionen 24, 26, 28, 29 und 31 beim Kläger entsprechen, mindert sich der Schuldsaldo nur um ... Euro (... Euro (Schuldbeiträge und Säumniszuschläge) mal 3/4). Damit bleiben hohe Steuerschulden bestehen, die sich auch im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht vermindert haben, sondern noch angewachsen sind. Diese sind ein gewichtiges Indiz für einen weiter bestehenden Vermögensverfall. bb) Dieses Beweisanzeichen hat der Kläger nicht wiederlegt. Aktiva, die es dem Kläger ermöglichten, diese Schulden zu tilgen, konnten nicht festgestellt werden. Eine umfassende Übersicht über die Ausgaben- und Einnahmensituation, sowie über übriges Vermögen fehlt weiterhin. Die im Verwaltungsverfahren eingereichte Übersicht genügt aus den oben genannten Gründen nicht. Da es sich um Angaben aus der Sphäre des Klägers handelt und der Kläger zudem mit Ausschlussfristsetzung vom 8. Juli 2021 aufgefordert worden ist, alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren eine Beschwer empfunden wird, wäre es an ihm gewesen, eine Vermögensübersicht zu erstellen und Nachweise vorzulegen. Weiterhin sind die Feststellungsverluste lediglich beziffert und nicht weiter dargelegt worden. Dies reicht nicht, weil das Gericht das Vorbringen so nicht nachprüfen kann. Auch hier handelt es sich um Angaben aus der Sphäre des Klägers, so dass es an ihm gewesen wäre, diese Verluste umfassend darzulegen und Nachweise vorzulegen. Im Übrigen war auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Durchführung der Verlustfeststellungen für die Jahre 2011 bis 2017 durch Bescheid vom 21. April 2020 abgelehnt worden. Der Umstand, dass der Kläger Einspruch eingelegt hat, führt aus den oben genannten Gründen zu keiner anderen Bewertung. Aus diesem Grunde sind die Beweisanträge 2 und 3 (Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung) auch hier nicht von Bedeutung, weil die zu beweisenden Tatsachen nicht erheblich sind. Die übrigen vom Kläger genannten Vermögenswerte wurden weiterhin nicht nachgewiesen bzw. sind nicht liquide. Die Aufstellung ohne Nachweise genügt aus den oben genannten Gründen nicht. Im Übrigen ist der Kläger weiterhin nicht bereit, diese Vermögenswerte zur Schuldentilgung gegenüber dem Finanzamt einzusetzen, sondern sieht sie als Altersversorgung an. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er insoweit erst den Ausgang der Rechtsstreitigkeiten abwarten wolle, weil zu viele Unwägbarkeiten und Unsicherheiten bestehen, wie die Streitigkeiten ausgehen könnten. Die Beweisanträge zu 4 und 5 sind auch hier aus den oben genannten Gründen nicht von Bedeutung und waren daher abzulehnen. Dass mit dem Finanzamt C Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die erwarten ließen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen kommen würde, die der Kläger auch eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: So hat das Finanzamt C einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub und Ratenzahlung am 8. Februar 2021 mit der Begründung abgelehnt, dass die vom Kläger angekündigten Zahlungen nicht erfolgt seien. Dass der Kläger sich gegen die Vollstreckung mit Rechtsbehelfen gewandt hat, ist aus den oben genannten Gründen unerheblich. Der Beweisantrag 1 war auch hier aus den oben genannten Gründen nicht erheblich und konnte daher abgelehnt werden. b) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. Wie oben ausgeführt, ergibt sich eine potenzielle Gefährdung der Interessen der Auftraggeber aus dem Vermögensverfall. Der Kläger hat nichts Substantiiertes vorgetragen, was dies widerlegen könnte. 3. Schließlich liegt kein Gehörsverstoß durch eine "Überbeschleunigung" vor. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO) gibt den Prozessbeteiligten u.a. ein Äußerungsrecht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010, 1 BvR 3515/08, HFR 2010, 862, juris Rn. 36; BFH, Beschluss vom 23. Februar 2017, IX B 2/17 HFR 2017, 518, juris Rn. 15). Auch die Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten gehört zu den von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 GG geschützten Rechten (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010, 1 BvR 3515/08, HFR 2010, 862, juris Rn. 37ff.; IX B 67/12; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 96 FGO Stand: Februar 2020 Rn. 243). Wer allerdings von seinem Recht, in die beim FG befindlichen Akten Einsicht zu nehmen, nicht Gebrauch macht, kann sich später nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei insoweit das rechtliche Gehör verweigert worden (BFH, Beschluss vom 18. April 2017, III B 76/16, BFH/NV 2017, 1050, juris Rn. 12; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 96 FGO Stand: Februar 2020 Rn. 243). Hier wurde dem Kläger Akteneinsicht gewährt (a)) und das Äußerungsrecht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen ist nicht verletzt (b)). a) Ein Gehörsverstoß liegt nicht im Hinblick auf das Recht auf Akteneinsicht vor. Dem Kläger wurde bereits mit dem Eingangsschreiben des Gerichts zur Klagschrift die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt. So ist ihm mitgeteilt worden, dass Akteneinsicht gewährt werde, sobald die Akten beim Gericht eingegangen sind. Nachdem die Sachakte der Beklagten eingetroffen war und dies dem Kläger mitgeteilt worden war, hätte es dem Kläger oblegen, sich um die Modalitäten der Akteneinsicht zu kümmern. Auch, dass das Finanzamt C die Vollstreckungsakten übersandt hatte, wurde dem Kläger mit Schreiben vom 22. April 2021 mitgeteilt. Hier hätte es dem Kläger ebenfalls oblegen, die Modalitäten der Akteneinsicht nach Eingang der Akten abzusprechen. Wenn der Kläger daraufhin keine Akteneinsicht nimmt, kann er sich nach den oben genannten Maßstäben nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei insoweit das rechtliche Gehör verweigert worden. Im Übrigen sind dem Kläger die - entscheidungserheblichen - Akten kopiert und mit Schreiben vom 26. Juli 2021 übersandt worden und schließlich hat der Kläger am Tag des Termins zur mündlichen Verhandlung in alle Akten (auch die Gerichtsakte) Akteneinsicht genommen. b) Der Kläger konnte zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Da dem Kläger schon mit dem Eingangsschreiben des Gerichts Akteneinsicht gewährt wurde und ihm durch die Übersendung der Replik bekannt war, dass die Akten bei Gericht eingegangen waren, lag es an ihm, die Modalitäten der Akteneinsicht zu vereinbaren und zum Akteninhalt Stellung zu nehmen. Bis zur mündlichen Verhandlung verging ab Übersendung der Sachakte an das Gericht fast ein Jahr. Auch die Vollstreckungsakten trafen bereits im April 2021 ein - was dem Kläger auch mitgeteilt wurde - so dass auch für eine Stellungnahme zu deren Bestandteilen ausreichend Zeit bestand. Im Übrigen sind dem Prozessbevollmächtigten alle Akten bis auf eine Akte im Juli 2021 kopiert und übersandt worden. Dem Prozessbevollmächtigten - bei dem die Akten am 29. Juli 2021 eingegangen sind - kann zugemutet werden, innerhalb von 13 Tagen bis zum 10. August diese zu lesen und Stellung zu nehmen, da es sich nicht um umfangreiche Sachakten handelte, sondern insgesamt lediglich um 171 Seiten. Dass der Prozessbevollmächtigte sich während dieser Zeit zum Teil im Urlaub befand, ist nicht dem Gericht anzulasten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Der Kläger wendet sich gegen seinen Widerruf zur Bestellung als Steuerberater. Der Kläger, geboren am ..., ist Steuerberater. Bis Ende 2015 war er Partner der A Partnerschaftsgesellschaft. Der Partner, Herr B, schied aus und die Partnerschaft wurde aufgelöst und ohne Liquidation beendet. Danach war er Geschäftsführer bei der A GmbH. Der Beklagten wurde bekannt, dass die A Partnerschaftsgesellschaft Steuerschulden in Höhe von ... Euro zum 13. Juli 2018 beim Finanzamt Hamburg-1 hatte. Zudem teilte das Finanzamt C mit, dass der Kläger persönlich Steuerrückstände in Höhe von ... Euro hätte. Durch die Berücksichtigung von Feststellungsbescheiden könne es noch zu Änderungen kommen, diese seien jedoch hinsichtlich der hohen Steuerrückstände unwesentlich. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 6. September 2018 an. Sie wies darauf hin, dass neben den Steuerschulden beim Steuerberaterversorgungswerk D ein Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von ... Euro zum 3. Juli 2018 bestünde. Die Bestellung als Steuerberater sei nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten sei, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber seien nicht gefährdet. Der Kläger führte daraufhin aus, dass sich die Steuerverbindlichkeiten auf einen Bruchteil reduzieren würden, sobald Feststellungserklärungen zu einer ehemals in E ansässigen Gesellschaft veranlagt seien. Dabei gehe es um eine noch nicht abgewickelte Gesellschaft, zu der jetzt Feststellungserklärungen abgegeben würden, die zu erheblichen negativen Einkünften ab 2012 führen würden. Ursache seien juristische Auseinandersetzungen mit der F aus der er, der Kläger, 2004 ausgeschieden sei. Nunmehr würden die erforderlichen Feststellungserklärungen abgegeben. Auch die Rückstände gegenüber dem Versorgungswerk D würden in den nächsten Wochen beglichen. Für seine Mandanten ergäben sich keine nachteiligen Folgen, weil er weder Fremdgeldkonten unterhalte noch Geld für die Mandanten verwalte und auch nicht treuhänderisch tätig sei. In seiner Sitzung vom ... 2018 beschloss der Vorstand der Beklagten, dem Kläger Gelegenheit zu erteilen, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nachzuweisen, dass die den Verdacht der Vermögenslosigkeit begründenden Schulden getilgt würden. Dies teilte der Vorstand dem Kläger mit Schreiben vom ... 2018 mit und setzte ihm eine Frist bis Ende Februar 2019. Nachdem die Ehefrau des Klägers verstorben war und dieser mitteilte, dass er aufgrund der Erbmasse seine Steuerschulden zurückführen könne und er negative Einkünfte bei Finanzamt C in Höhe von rund ... Euro erklärt habe, wurde eine weitere Frist bis Ende April gesetzt. Im April teilte der Kläger mit, dass die Erbauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen sei. Bis zum 20. Mai 2019 werde er ... Euro an das Versorgungswerk D zahlen. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Hamburg-1 habe er um ... Euro zurückgeführt. Mit einer Klage gegen die Einspruchsentscheidungen hoffe er, die noch offenen Verbindlichkeiten auszugleichen. Das Finanzamt G habe die Arbeit an den im Oktober 2018 abgegebenen Feststellungserklärungen aufgenommen und Nachfragen gestellt. Wann eine Veranlagung erfolge, könne er, der Kläger, nicht beurteilen. Mittlerweile seien die Forderungen aber auf ... Euro reduziert. Nachfragen der Beklagten im Mai 2019 ergaben, dass sich die Schulden beim Finanzamt Hamburg-1 auf ... Euro beliefen und die Schulden beim Finanzamt C auf ... Euro. Auf eine weitere Nachfrage der Beklagten im November 2019 teilte das Finanzamt C mit, dass sich die Steuerrückstände auf ... Euro erhöht hätten. Zwar könnten sich noch Änderungen durch die Berücksichtigung von Feststellungsbescheiden ergeben, diese erschienen jedoch hinsichtlich der hohen Steuerrückstände als unwesentlich. Die Beklagte gab dem Kläger daraufhin nochmals Gelegenheit, zum drohenden Widerruf der Bestellung als Steuerberater bis zum 31. Dezember 2019 Stellung zu nehmen. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er immer noch nicht veranlagt worden sei. Aus seinen Feststellungserklärungen ergäben sich für die Jahre 2012 bis 2017 insgesamt negative Einkünfte von ... Euro. Dass er nicht veranlagt werde, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Der Kammervorstand der Beklagten beschloss daraufhin, weitere Auskünfte einzuholen und bat u.a. den Kläger ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und detailliert darzulegen, wieso sich die Steuerschulden verringern sollten. Insoweit wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 31. Januar 2020 der Beklagten. Der Kläger überreichte daraufhin eine Aufstellung über seine Vermögensverhältnisse. Er habe im Jahr 2012 ... Euro Verluste gehabt, in 2013 ... Euro, in 2014 ... Euro, in 2015 ... Euro, in 2016 ... Euro und in 2017 ... Euro. Seine diesbezüglichen Erklärungen habe er am 19. Oktober 2018 beim Finanzamt C eingereicht. Es dürften sich für die Jahre ab 2012 allenfalls noch geringe Nachzahlungen ergeben. Überdies liefen für die Jahre 2013 bis 2015 noch Rechtsbehelfsverfahren wegen einer Betriebsprüfung, die voraussichtlich zu geringeren Einkünften führen werde. Im Übrigen habe er drei Wohnungen (E, H und J) und ein Bankguthaben. Insgesamt stünden seinen Aktiva in Höhe von ... Euro Verbindlichkeiten in Höhe von ... Euro gegenüber, in denen die Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt Hamburg-1 von ... Euro schon enthalten seien. Das Finanzamt C teilte in zwei Schreiben vom 27. Februar und vom 9. Juni 2020 mit, dass die Erklärungen für die Jahre 2011 bis 2012 sowie 2016 bis 2017 abschließend bearbeitet worden seien und sich hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 keine Änderungen ergeben würden. Die Steuerrückstände beliefen sich auf ... Euro. Die Beklagte setzte dem Kläger daraufhin abermals eine Frist zur Stellungnahme bis zum 17. Juli 2020. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 16. Juli 2020 mit, dass seine Rückstände beim Versorgungswerk D ausgeglichen seien und er mit dem Finanzamt Hamburg-1 eine Vereinbarung getroffen habe, wonach der Rest der Verbindlichkeiten im August/September vollständig ausgeglichen sein werde. Zu den Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt C weise er darauf hin, dass er negative Einkünfte für 2011 bis 2017 beim Finanzamt G erklärt worden seien. Gegen den insoweit ergangenen, ablehnenden Bescheid des Finanzamtes G vom 21. April 2020 habe er Einspruch eingelegt. Vollstreckungsmaßnahmen seien aufgehoben. Die Dauer der Bearbeitungszeit habe er nicht zu verantworten. Sollte der Vorgang letztendlich negativ für ihn entschieden werden, würde er, der Kläger, selbstverständlich seine Vermögenwerte einsetzen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Finanzamt treffen, allerdings erst dann. Der Vorstand der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom ... 2020, die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen. Mit Bescheid vom ... 2020 widerrief die Beklagte die Bestellung als Steuerberater. Zur Begründung führte sie aus: Die Bestellung sei zwingend zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten sei, es sei denn, dadurch seien die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet. Hier liege ein solcher Vermögensvorfall vor. So habe der Kläger laut der Auskunft vom Finanzamt C vom 9. Juni 2020 und der Finanzbehörde Hamburg vom 28. Mai 2019 insgesamt Steuerschulden in Höhe von ... Euro. Diese Steuerschulden hätten sich seit Juli 2018 nicht verringert, sondern trotz ergangener Feststellungserklärungen für die Jahre 2011 bis 2017 deutlich erhöht. Der Steuerberater müsse zum Nachweis dafür, dass tatsächlich kein Vermögensverfall bestehe, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Vorlage entsprechender Belege umfassend darlegen. Auch wenn er seinen laufenden Verbindlichkeiten nicht nachkomme und die Vermögenswerte nicht realisierbar seien oder nicht zur Behebung der wirtschaftlichen Probleme eingesetzt würden, sei ein Vermögensverfall anzunehmen. Der Kläger habe weder nachgewiesen, dass er Zahlungsvereinbarungen mit den Finanzämtern getroffen habe noch, dass er seine Vermögenswerte zur Tilgung der bestehenden Steuerforderungen eingesetzt habe oder diese einsetzen werde. Nach Auskunft der zuständigen Finanzämter sei nicht zu erwarten, dass sich durch die eingereichten Feststellungserklärungen die Steuerschulden deutlich verringern würden. Schließlich sei nicht dargelegt, dass ausnahmsweise die Interessen der Mandanten durch den Vermögensverfall nicht beeinträchtigt würden. Der Kläger hat am ... 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er sei nicht in ein Verzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) oder in ein Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) als Schuldner aufgenommen. Im Oktober 2018 habe er, der Kläger, beim Finanzamt G Feststellungserklärungen 2011 bis 2017 für eine Gesellschaft abgegeben, an der er beteiligt sei. Daraus ergäben sich negative Einkünfte in Höhe von ca. ... Euro. In diesem Zusammenhang gebe es ein aktuelles Rechtsbehelfsverfahren. Das Finanzamt Hamburg-1 habe einen Haftungsbescheid erlassen. Insoweit habe er eine Ratenzahlung vereinbart, die im September 2020 erledigt sei. Zur Zeit sei er daher nicht zur Zahlung von Steuer - mit Ausnahme der letzten Rate an das Finanzamt Hamburg-1 - verpflichtet. Es sei rechtswidrig anzunehmen, dass ein Vermögensverfall vorliege, weil ein oder mehrere Finanzämter behaupteten, es bestünden Steuerschulden. Es sei nicht er, der Kläger, der darlegen und beweisen müsse, dass seine Vermögensverhältnisse geordnet seien, sondern die Beklagte müsse es nachweisen. Die Beklagte könne sich nicht auf die widerlegliche gesetzliche Vermutung in Bezug auf den Vermögensverfall berufen, weil diese hier nicht vorliege. Vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG müsse die Beklagte den Vollbeweis für den Vermögensverfall erbringen. Allein das Vorliegen von Steuerschulden genüge dem nicht. Die Beklagte hätte ermitteln müssen, ob anhand seiner Vermögenswerte tatsächlich von einem Vermögensverfall ausgegangen werden könne. Er, der Kläger, habe seine Barmittel und seinen Immobilienbesitz angegeben. Die Beklagte hätte insoweit für weitere Aufklärung sorgen müssen, wenn sie es für nötig gehalten hätte. Zudem habe er die zur Feststellung beantragten negativen Einkünfte benannt und erklärt, dass insoweit Rechtsbehelfsverfahren anhängig seien. Dies hätte die Beklagte berücksichtigen müssen. Die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes G gehe nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass erhebliche negative Gewinnfeststellungen zu treffen seien. Aus diesem Grund müsse er auch nicht sein der Altersversorgung dienendes Immobilienvermögen verwerten. Es müsse berücksichtigt werden, dass er am 22. Juni 2020 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der bestehenden Steuerschulden gestellt habe. Zwar sei dieser abgelehnt worden, er habe aber mit Schreiben vom 13. Juli 2020 Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden sei. Es liege damit ein außerhalb des Vermögensverfalls liegender Grund für die Nichtzahlung der Steuerschulden vor, denn es sei üblich, dass Steuerschulden nicht gezahlt würden, solange nicht über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden worden sei. Er, der Kläger, habe zudem Vollstreckungsaufschub beantragt. Das formale Vorliegen von Steuerschulden sei unbeachtlich. Er habe angekündigt, im Falle eines negativen Ausgangs seiner Verfahren sein Immobilienvermögen zur Tilgung der Steuerschulden einzusetzen. Die übrigen im Schreiben vom 11. Februar 2020 angegebenen Verbindlichkeiten seien Darlehensverbindlichkeiten, die er aufgrund von getroffenen Vereinbarungen ordnungsgemäß zurückführe. Anders als vom Finanzamt C vorgetragen, würde nicht ständig gegen ihn, den Kläger, vollstreckt, dies ergebe sich aus den vorliegenden Vollstreckungsakten. Die Rückständeaufstellung des Finanzamtes C vom 1. Juli 2021 sei in wesentlichen Teilen unzutreffend, denn es würden Steuerschulden doppelt aufgeführt, weil Beträge der verstorbenen Ehefrau ihm, dem Kläger, zugerechnet würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie zusammenveranlagt worden seien und entsprechende Steuerschulden daher nur einmal bestünden. Das Gericht dürfe die tatsächlichen Gründe für den Widerruf nicht austauschen, wenn die Beklagte nur unzureichend ermittelt habe. Die Beitragsrückstände bei der Steuerberaterversorgung D seien zurückgeführt worden durch die Vereinbarung, dass sie mit den Rentenzahlungen verrechnet würden. Es liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, weil das Verfahren durch das Gericht "überbeschleunigt" worden sei. Ihm, dem Kläger, sei erst am 29. Juli 2021 Akteneinsicht gewährt worden und das nur teilweise. Angesichts des Termins am 12. August 2021 bzw. der Fristsetzung des Gerichts bis zum 10. August 2021 sei er, der Kläger, nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Akten angemessen auszuwerten. Es hätte angenommen werden dürfen, dass das Gericht zunächst Akteneinsicht gewähre, dann eine angemessene Zeit abwarte und dann erst Fristen setze. Der Kläger beantragt, der Bescheid der Beklagten über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom ... 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die in dem Widerrufsbescheid genannten Gründe. Vertiefend führt sie aus: Der Kläger habe keine Nachweise über eine Tilgung der Steuerschulden erbracht. Die mit der Klagbegründung erstmals vorgetragene Ratenzahlungsvereinbarung betreffe nur einen kleineren Teilbetrag. Den Kläger treffe die Feststellungslast, ein reines Bestreiten oder der Hinweis auf Rechtsstreitigkeiten genüge insoweit nicht. Das Gericht hat dem Kläger im Eingangsschreiben zur Klagschrift mitgeteilt, dass die den Streitfall betreffenden Akten beim Beklagten angefordert seien und der Kläger Akteneinsicht erhalte, sobald die Akten beim Gericht eingegangen seien. Mit der Replik hat die Beklagte die Sachakten übersandt und im Schriftsatz, der dem Kläger zu Kenntnis übersandt worden ist, darauf hingewiesen. Das Finanzamt C hat mit Schreiben vom 1. Juli 2021 mitgeteilt, dass die Gesamtschulden ... Euro betrügen. Einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub und Ratenzahlung hat das Finanzamt C am 8. Februar 2021 abgelehnt. Nach telefonischer Auskunft vom 3. August 2021 hat das Finanzamt C mitgeteilt, dass ständig vollstreckt würde, der Fall aber sehr komplex sei, so habe es verschiedene Aufteilungen und einen Erbfall gegeben. Des Weiteren hat das Finanzamt G dem Gericht mit Schreiben vom 7. Juli 2021 mitgeteilt, dass am 19. Oktober 2018 Feststellungserklärungen von der A-GmbH für die Zeiträume 2011 bis 2017 eingereicht worden seien, in denen ausschließlich Verluste geltend gemacht würden. Der ablehnende Bescheid - wegen Beendigung der Tätigkeit kein gemeinsamer Zweck - sei mit Einspruch vom 20. Mai 2020 angefochten worden. Dieser werde noch bearbeitet. Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat telefonisch am 3. August 2021 mitgeteilt, dass keine Haftungsschulden mehr bestünden. Die letzte Zahlungsfrist sei eingehalten worden und die Haftungsschulden daraufhin erlassen worden. Die Steuerberaterversorgung D hat mit Schreiben vom 12. Juli 2021 mitgeteilt, dass der Kläger zum 31. Dezember 2020 Beitragsrückstände habe und Säumniszuschläge angefallen seien, die sich insgesamt auf .... Euro beliefen. Der Verrechnung des Gesamtrückstandes mit der vorgezogenen Altersrente ab dem 1. Januar 2021 sei zugestimmt worden. Voraussichtlich sei der komplette Rückstand im Januar 2022 ausgeglichen. Dem Kläger ist mit Schreiben vom 8. Juli 2021 eine Ausschlussfrist bis zum 10. August 2021 gesetzt worden mit der Aufforderung, alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren eine Beschwer empfunden werde. Insoweit wird Bezug genommen auf Bl. 54 d. A. Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. Juli 2021 auf die Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt (Beweisantrag 1), Frau K als Zeugin zu hören zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger mit dem Finanzamt Hamburg-1 am 17. März 2020 eine Zahlungsvereinbarung im Rahmen der Gewährung von Vollstreckungsaufschub über die Zahlung von monatlich ... Euro auf bestehende Haftungsschulden getroffen hat, sowie, dass der Kläger zum ... 2020 seinen aufgrund Vollstreckungsaufschubvereinbarung vom 17. März 2020 mit dem Finanzamt Hamburg-1 begründeten Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist und insoweit beim Finanzamt Hamburg-1 keine Zahlungsrückstände bestanden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat weiter beantragt (Beweisantrag 2), Frau L als Zeugin zu hören zum Beweis der Tatsache, dass die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes G die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der A Partnerschaftsgesellschaft für die Jahre 2011 bis 2017 für möglich und angezeigt hält, sowie zum Beweis der Tatsache, dass nach vorläufiger Einschätzung der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes G vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die A Partnerschaftsgesellschaft für den Kläger erhebliche negative Einkünfte festgestellt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat des Weiteren beantragt (Beweisantrag 3) Frau L als Zeugin zu hören zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger beim Finanzamt G einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, der abgelehnt wurde und dass der Kläger dagegen am 13. Juli 2020 Einspruch eingelegt hat, über den bisher nicht entschieden wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat des Weiteren beantragt (Beweisantrag 4) Grundbuchauszüge einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger 100 % Eigentümer der Wohnung in E, X-Straße, 75 % Eigentümer der Wohnung in H, Y-Straße und 75 % Miteigentümer der Wohnung in J, Z-Straße ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schließlich beantragt (Beweisantrag 5) ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass die dem Kläger gehörende Wohnung in E, X-Straße mindestens einen Verkehrswert von ... Euro, die im 75%igen Miteigentum des Klägers stehende Wohnung in H, Y-Straße mindestens einen Verkehrswert von ... Euro und die im 75%igen Miteigentum des Klägers stehende Wohnung in J, Z-Straße mindestens einen Verkehrswert von ... Euro aufweist. ...