Urteil
6 K 112/20
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2024:0404.6K112.20.00
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Leitsätze
1. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.(Rn.68)
(Rn.103)
Die Gründe, die zu diesen Eintragungen geführt haben, sind unerheblich.(Rn.70)
(Rn.104)
2. Der Ausnahmefall, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, und der Widerruf der Bestellung daher nicht zwingend ist, kann dann vorliegen, wenn der Steuerberater seine Tätigkeit nur noch im Rahmen einer Gesellschaft ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Auftraggeber effektiv verhindern.(Rn.87)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.(Rn.68) (Rn.103) Die Gründe, die zu diesen Eintragungen geführt haben, sind unerheblich.(Rn.70) (Rn.104) 2. Der Ausnahmefall, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, und der Widerruf der Bestellung daher nicht zwingend ist, kann dann vorliegen, wenn der Steuerberater seine Tätigkeit nur noch im Rahmen einer Gesellschaft ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Auftraggeber effektiv verhindern.(Rn.87) I. Die Sache war entscheidungsreif. Das Verfahren musste nicht ausgesetzt werden, denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Entscheidend für die Vermutung des Vermögensverfalls sind die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich abzuwarten, bis das Finanzgericht O bzw. der BFH über alle Klagen des Klägers rechtskräftig entschieden hat. Unerheblich ist auch der Umstand, dass das Amtsgericht L die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kläger persönlich prüft. Denn selbst wenn dieses inzwischen eröffnet sein sollte, führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) (BFH, Beschluss vom 25. Juni 2014, VII B 183/13, BFH/NV 2014, 1905, juris Rn. 27). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Vorverfahren war gemäß § 164a StBerG, § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) nicht erforderlich. Die Klage hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid vom ... Juni 2020 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gestützte Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte zuständig und das notwendige Anhörungsverfahren ist eingehalten worden. Die Beklagte war örtlich zuständig. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 StBerG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der beruflichen Niederlassung zum Zeitpunkt des Widerrufs. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung mit Bescheid ... Juni 2020 befand sich eine berufliche Niederlassung des Klägers in H. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 5 StBerG ist der Betroffene vor dem Widerruf anzuhören. Dies ist geschehen. Die Beklagte gewährte dem Kläger mehrfach die Möglichkeit, zu der Frage des geplanten Widerrufs Stellung zu nehmen. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung -InsO-; § 882b ZPO) eingetragen ist. Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist zum einen zu prüfen, ob dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598, juris Rn. 19; BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 909, juris Rn. 15; FG Hamburg, Urteil vom 12. August 2021, 6 K 152/20, EFG 2021, 2023, juris Rn. 68). Die in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen für den Widerruf lagen im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides vom ... Juni 2020 vor. Der Kläger ist in Vermögensverfall geraten und hat nicht nachgewiesen, dass dadurch die Interessen der Arbeitgeber nicht gefährdet wären (a). Die Aufhebung dieses Widerrufsbescheides kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht (b). a) Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist (aa)), es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind (bb)). aa) Der Kläger ist hier im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG in Vermögensverfall geraten. Es greift die gesetzliche Vermutung ein. aaa) Ein Vermögensverfall wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs lagen zwei Eintragungen im vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) vor. Diese Eintragungen sind auch nicht deshalb unbeachtlich, weil den Eintragungen Steuerschulden zugrunde liegen, gegen die sich der Kläger beim Finanzgericht O wendet bzw. gewendet hat. Die Gründe, die zu diesen Eintragungen geführt haben, sind nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut unerheblich (BFH, Beschluss vom 22. August 2017, VII B 23/17, BFH/NV 2017, 1633, juris Rn. 13). bbb) Im Übrigen war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides auch aus anderen Gründen ein Vermögensverfall beim Kläger eingetreten. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 18. März 2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 4ff.; BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 2518, juris Rn. 8; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017, 6 K 53/17, juris 36). Ein Indiz für einen Vermögensverfall liegt vor, wenn erhebliche Schulden (u. a. Steuerschulden) bestehen. Wenn Steuerschulden wirksam festgesetzt sind, obliegt es dem Steuerberater nachzuweisen, dass die Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/09, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 5). Es genügt hingegen nicht, Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen, es kann im Interesse der Allgemeinheit nicht abgewartet werden, bis Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. Außerdem muss bei solchen Indizien ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt werden und konkret dargelegt werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geordnet sind (ähnlich FG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2018, 6 K 32/17, juris Rn. 64f.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls - sogar unabhängig von den zwei Eintragungen - vor. Im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides war der Kläger in ungeordneten und schlechten finanziellen Verhältnissen. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Widerrufs insbesondere wirksam festgesetzte und fällige Steuerschulden in Höhe von mehr als ... €. Seit 2016 leistete er auf diese Steuerschulden keine freiwilligen Zahlungen mehr an das Finanzamt, Vollstreckungsversuche waren erfolglos. Unerheblich ist hierbei, dass die Möglichkeit besteht, dass es im Rahmen der noch offenen finanzgerichtlichen Verfahren zu Änderungen bei den festgesetzten Steuern kommen könnte. Denn es genügt als Indiz für einen Vermögensverfall, dass die Steuerforderungen wirksam festgesetzt worden sind und trotzdem keine Zahlungen geleistet werden. Dies gilt erst Recht, wenn das zuständige Finanzgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Anträgen des Klägers nicht gefolgt ist. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des Finanzgerichts, im Widerrufsverfahren nachzuprüfen, ob diese Steuerforderungen zu Recht bestanden. Dies bleibt den Klageverfahren beim Finanzgericht O bzw. dem BFH überlassen. Es wäre nicht im Interesse der Allgemeinheit - die vor einem Steuerberater im Vermögensverfall geschützt sein soll -, wenn Verfahren über Steuerschulden bis zum Ausgang der letzten Instanz abgewartet werden müssten. Der Kläger selbst ist ausreichend dadurch geschützt, dass eine Bestellung - sollten die Klagen erfolgreich sein - wieder erfolgen kann. Allenfalls dann, wenn ohne weitere Ermittlungen offensichtlich ist, dass die den Steuerforderungen zugrundeliegenden Bescheide rechtswidrig oder gar nichtig sind, könnten die Forderungen im Widerrufsverfahren als nicht bestehend angesehen werden. Dafür gibt es vorliegend aber angesichts der bisherigen Entscheidungen des Finanzgerichts O keinerlei Anhaltspunkte. Eine darüberhinausgehende einschränkende Auslegung in der Weise, dass nur unstreitige Steuerforderungen einen Vermögensverfall begründen können, ist auch vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG nicht erforderlich, denn anderenfalls würde die gesetzliche Entscheidung, dass Einsprüche keine aufschiebende Wirkung im Steuerverfahren haben, ausgehebelt werden. Der Steuerpflichtige ist durch die Möglichkeit, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, ausreichend geschützt. Dies gilt insbesondere, weil für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bereits das Vorliegen ernstlicher Zweifel ausreichend ist. Sollte in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Beweiserhebung abhängig sein, wird im Zweifel grundsätzlich Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Dementsprechend ist es weder Aufgabe der Beklagten noch des Gerichts, die Steuerakten bzw. Klageakten beim Finanzgericht O anzufordern oder die dort beantragten und teilweise bereits durchgeführten Beweiserhebungen durchzuführen bzw. zu wiederholen. Hieran ändert es auch nichts dadurch, dass der Kläger vorträgt, bei der Beschlagnahme seien wesentliche Unterlagen beschlagnahmt worden, denn der Kläger hatte seit Jahren die Möglichkeit, sein Recht auf Akteneinsicht beim Finanzgericht O wahrzunehmen und sich die entsprechenden benötigten Unterlagen zu kopieren bzw. sich kopieren zu lassen. Diese Möglichkeit bestand auch im Rahmen der strafrechtlichen Verfahren. Aus diesem Grund sind die vom Kläger schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge, auf die der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung pauschal Bezug genommen hat, nicht entscheidungserheblich für die Beurteilung des Streitfalls. Dies gilt insbesondere für die Anträge, alle in den Verfahren beim Finanzgericht O benannten Zeugen, auch in diesem Verfahren als Zeugen zu hören, die beantragte Beiziehung der Akten der Klagen beim Finanzgericht O aus den Verfahren XXX, XXX, XXX (mittlerweile XXX), die Vernehmung der Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter etc. zu vernehmen und die Beiziehung der Steuerakten. Das gleiche gilt für die beantragte richterliche Inaugenscheinnahme des BP-Fallhefts und des BP-Berichts vom ... Juni 2009. Die beantragte Vernehmung des Hamburger Betriebsprüfer für das Beweisthema, dass die Betriebsprüfung in Hamburg ohne Beanstandung verlaufen sei, ist deshalb abzulehnen, weil dieses Beweisthema nicht erheblich für dieses Verfahren ist. Auf diese Weise können die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geklärt werden. Der vom Prozessbevollmächtigen beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Thema, dass die Steuerforderungen aus den drei Betriebsprüfungen nicht bestehen, ist angesichts der obigen Darlegungen ebenfalls nicht zu folgen. Die vom Kläger ursprünglich beantragte Zeugenvernehmung des Vorsitzenden Richters S aus dem Verfahren XXX (...) ist bereits durch das Urteil des Gerichts aus März 2021 überholt. Abgesehen davon hat der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt. Aktiva, die es dem Kläger ermöglichten, seine Schulden zu tilgen, konnten nicht festgestellt werden. So hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen durch die zunächst zuständige Steuerberaterkammer N und anschließend durch die jetzige Beklagte und durch das Gericht ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, bzw. Angaben über seine Ausgaben- und Einnahmensituation sowie über sein übriges Vermögen zu machen, nicht reagiert. Seit 2018 erhielt er nach seinem eigenen Vortrag gegenüber dem Finanzamt K keine Zahlungen mehr für seine Tätigkeit als Geschäftsführer. Es ist nicht bekannt, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Vortrag des Klägers, er zahle die Büromiete, Büromaterial, Löhne, Lohnnebenkosten sowie seine anfallenden Steuern pünktlich und vollständig und es gebe auch sonst keine Vollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen ihn, den Kläger, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn es genügt, dass der Kläger fällige Steuerschulden nicht bezahlt. Weitere Schulden gegenüber Dritten sind nicht erforderlich. Die Behauptung des Klägers, er zahle seine anfallenden Steuern pünktlich, ist zudem widerlegt durch die vom Finanzamt K eingereichte Übersicht, denn hieraus ergibt sich, dass auch fällige Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht bezahlt worden sind. Zu diesen Steuerschulden kann auch nicht der vom Kläger nicht namentlich benannte Gerichtsvollzieher oder Obergerichtsvollzieher etwas sagen, da die Finanzämter eigene Vollziehungsbeamten haben und keine Gerichtsvollzieher beauftragen müssen. Alle zu diesem Thema gestellten Beweisanträge sind im Übrigen schon deshalb abzulehnen, weil sie unerheblich sind. Denn der Vermögensverfall wird aufgrund der zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vermutet. bb) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides nicht gefährdet waren. Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn der Steuerberater seine Tätigkeit nur noch im Rahmen einer Gesellschaft ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Auftraggeber effektiv verhindern (vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Beschluss vom 31. März 2017, AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013, Anwz (BrfG) 73/12, juris Rn. 8). Es müssen vertraglich vereinbarte Sicherungsmaßnahmen vorliegen. Selbstauferlegte Beschränkungen genügen insoweit nicht (vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Beschluss vom 31. März 2017, AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 6). Aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass der betroffene Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand trägt (BFH, Urteil vom 4. April 2000, VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141, juris Rn. 19; FG Hamburg, Urteil vom 12. August 2021, 6 K 152/20, EFG 2021, 2023, juris Rn. 66). Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 5. Juni 2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, juris Rn. 6, 1440; BFH, Beschluss vom 18. November 2008, VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614, juris Rn. 6). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Finanzgericht eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen nicht darzulegen braucht (BFH, Beschluss vom 5. Juni 2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, juris Rn. 6). Diese Auslegung von § 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG steht auch im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, denn auf diese Weise führt der Vermögensverfall nicht automatisch zu einem Widerruf der Bestellung, sondern nur im Regelfall. Der Ausnahmefall ist nach den obigen Grundsätzen auch nicht nur eine theoretische Möglichkeit. Der Kläger hat allerdings die Voraussetzungen nicht erfüllt: Denn übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass der Kläger nicht widerlegen konnte, dass sich aus seinem Vermögensverfall eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber ergibt. Der Kläger hat keine konkreten Umstände für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes vorgetragen, die relevant für die Beurteilung hätten sein können. Im Gegenteil: Die Verletzung eigener Steuererklärungspflichten spricht für eine abstrakte Gefährdung von Auftraggeberinteressen. Der Kläger hat seit 2012 keine vollständigen Einkommensteuererklärungen in eigener Sache mehr eingereicht. Auch zahlt er seine laufenden Steuern nicht vollständig. Auch ist zu berücksichtigen, dass der eingetretene Vermögensverfall Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Klägers bei der Ausübung seines Berufs haben kann, zu der er nach § 57 Abs. 1 StBerG auch im Interesse seiner Auftraggeber verpflichtet ist. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Klägers bestand im Streitfall auf Grund der erheblichen eigenen Steuerschulden. Dadurch wurde der Handlungsrahmen, den der Kläger als Steuerberater seiner Auftraggeber gegenüber der Finanzverwaltung braucht, entscheidend eingeschränkt. Dabei war nicht ausgeschlossen, dass er im eigenen Interesse gegenüber der Finanzverwaltung zurückhaltender auftrat und nicht alle Möglichkeiten wahrnahm, die sonst im Interesse seiner Auftraggeber geboten gewesen wären. Auch deshalb bedeutete der Vermögensverfall des Klägers eine Gefahr für die Interessen der Auftraggeber, deren Bestehen er nicht widerlegt hat (vgl. BFH Beschluss vom 8. Februar 2000, VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992, juris Rn. 18; FG Hamburg, Urteil vom 12. August 2021, 6 K 152/20, EFG 2021, 2023, juris Rn. 67). Soweit der Kläger vorträgt, dass er keine Vermögensinteressen für seine Auftraggeber wahrgenommen hat, überzeugt dies nicht. Für eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber ist es nicht erforderlich, dass der Steuerberater ein Anderkonto führt oder Kontovollmachten besitzt. Es ist auch nicht erforderlich, dass bereits nachgewiesen worden ist, dass der Kläger falsche Honorarrechnungen erstellt hat oder Gelder veruntreut hat. Es genügt eine potenzielle Gefährdung, nicht vorausgesetzt wird, dass bereits ein Schaden bei den Mandanten eingetreten ist. Den Beweisanträgen des Klägers in diesem Zusammenhang war nicht zu entsprechen. Insbesondere gilt: Die vom Kläger behauptete Tatsache, er beschäftige und bezahle ... bis ... Mitarbeiter, ist für die Entscheidung nicht erheblich, kann aber auch als wahr unterstellt werden. Dies gilt auch für die behaupteten Tatsachen, in seiner Steuerberatungsgesellschaft bestehe eine geringe Fluktuation bei den Mitarbeitern und er, der Kläger, sei ein beliebter und guter Arbeitgeber. Sofern der Kläger behauptet, seine Mitarbeiter könnten bezeugen, dass er seinen Verpflichtungen jederzeit nachgekommen sei, Vermögen seiner Mandanten nicht betreue, sondern im Wesentlichen sein Büro die Buchführungen der Mandanten fertige, Steuererklärungen einreiche und die Interessen der Auftraggeber nicht gefährde, musste dem Beweisangebot nicht nachgegangen werden, weil es unerheblich für die Entscheidung ist. Denn es fehlt an vertraglichen Regelungen - etwa im Arbeitsvertrag -, die einen Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber sicherstellen. Zudem sind Urlaubs, Krankheits- oder sonstige Abwesenheitsfälle nicht geregelt. Hinzu kommt, dass der Kläger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist und sich damit die Mitarbeiter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm befinden. Das heißt es kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Einzelfall arbeitsrechtliche Weisungen an die Mitarbeiter gibt, die das Vermögen der Auftraggeber gefährden. Auch das Argument des Klägers, er werde nicht mehr als Einzelberater tätig, sondern nur innerhalb der Steuerberatungsgesellschaft und bei der Gesellschaft sei noch ein weiterer Geschäftsführer bestellt, ändert nichts an der Beurteilung. Zwar kann dies nach den obigen Ausführungen ein Baustein sein, um eine Gefährdung auszuschließen, aber das allein genügt nicht. Hier war der Kläger zudem alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer und hatte damit in der Gesellschaft eine herausragende Rolle. Sein Vortrag war auch nicht substantiiert genug, als dass sich daraus hätte ergeben können, dass tatsächlich in jedem Einzelfall bei jedem Mandanten eine Überprüfung durch den Fremdgeschäftsführer durchgeführt wurde. Vertragliche Regelungen wurden nicht vorgelegt. Im Übrigen steht diese Behauptung auch im Widerspruch zu den Ausführungen des Finanzamts K im Schreiben vom 25. November 2021, wonach der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer nach den eigenen Angaben des Klägers tatsächlich nicht für die C GmbH tätig sein soll. Der Beweisantrag, den Kläger durch einen psychologischen Sachverständigen explorieren zu lassen, zum Beweis der Tatsache, dass durch seine Persönlichkeit, seine Arbeitseinstellung und seine Grundeinstellung eine Gefährdung der Mandanteninteressen unter keinen Umständen gegeben sei, ist ungeeignet, weil der Ausschluss einer Gefährdung der Mandanteninteressen als gesetzliches Tatbestandsmerkmal im Rahmen einer rechtlichen Wertung durch das Gericht festgestellt werden muss und damit einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Dies gilt auch für die Behauptung, dass der Sachverständige ebenfalls bescheinigen könne, dass es nur ein Problem zwischen dem Finanzamt K und dem Kläger gebe, aber keine Mandanteninteressen gefährdet seien. Das Gericht musste nicht die Geschäftsführer der jeweiligen Steuerberaterkammern vernehmen und deren Akten beiziehen bzw. ein Gutachten dazu einzuholen, dass sich ein Ausschluss der Gefährdung der Auftraggeberinteressen bereits daraus ergebe, dass es über viele Jahre keine Beschwerden von Mandanten vorlägen und auch keine strafrechtliche Verurteilung des Klägers bisher stattgefunden habe. Denn dies allein genügt nicht, damit der Ausnahmetatbestand vorliegt. Vielmehr muss ausgeschlossen sein, dass durch die betriebliche Organisation Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind. Dies kann auf diese Weise aber nicht bewiesen werden, so dass die diesbezüglichen Beweisanträge unerheblich sind. b) In der Zeit zwischen dem Ergehen des Widerrufsbescheides der Beklagten und der Entscheidung des Gerichts haben sich die dem Widerrufsbescheid zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht in der Weise verändert, dass nunmehr einem Antrag auf Wiederbestellung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG stattzugeben und der Widerrufsbescheid aus diesem Grunde aufzuheben wäre. Im Streitfall bestand der Vermögensverfall auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 bestehende Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, wenn der Steuerberater, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall kein Vermögensverfall mehr gegeben ist. Insoweit muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Darlegungslast liegt insoweit beim Kläger. Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen (zum Ganzen: BFH, Beschluss vom 22. August 2017, VII B 23/17, BFH/NV 2017, 1633, juris Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Wiederbestellung des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. aa) Der Vermögensverfall wird vermutet, weil zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen. Die Gründe, die zu diesen Eintragungen geführt haben, sind nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut unerheblich (BFH, Beschluss vom 22. August 2017, VII B 23/17, BFH/NV 2017, 1633, juris Rn. 13). Aus diesem Grunde ist das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu den Eintragungen und den angeblich bestehenden Sperrfristen unerheblich. Aus diesem Grunde musste der in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass nicht gewährt werden. Im Übrigen belaufen sich nach den aktuellen Aufstellungen die fälligen Steuerschulden des Klägers auf ... €. Hierin enthalten sind auch fällige Forderungen auf Grund von nicht bezahlten Einkommenssteuer-Vorauszahlungen für 2020 bis 2023. Hinzu kommen noch Säumniszuschläge in Höhe von ... € und Vollstreckungskosten in Höhe von ... €. Mittlerweile hat der BFH die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erste Verfahren vor dem Finanzgericht O zurückgewiesen. Damit sind rechtskräftig die Einkommensteuer 2002 bis 2005 in Höhe von ... Euro und die Umsatzsteuer 2002 bis 2005 in Höhe von ... Euro. Dass die zwei anderen Verfahren noch nicht entschieden sind, ist - auch vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG - schon deshalb nicht erheblich, weil der Vermögensverfall hier sowieso aufgrund der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vermutet wird. Im Übrigen genügen wirksame durch Verwaltungsakt festgesetzte Steuerschulden. Der Kläger hat zudem immer noch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, obwohl er hierzu vom Gericht aufgefordert wurde. Er hat lediglich vorgetragen, dass es sich um ungerechtfertigte Forderungen handelt, die er nicht zahlen werde. Steuerschulden sind jedoch nicht verhandelbar. Wirksamkeit, die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit richten sich nach dem Gesetz. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt K verfügt der Kläger seit Ende 2017 über keine Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit und seit März 2017 auch nicht über Einkünfte aus der C GmbH, so dass überhaupt nicht ersichtlich ist, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. Hierzu hat der Kläger auch während des gesamten gerichtlichen Verfahrens keine Angaben gemacht. bb) Der Kläger hat schließlich nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergibt sich eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber aus dem Vermögensverfall des Klägers. Dass der Kläger nach seinem Vortrag seit Jahren die Verpflichtungen gegenüber seinen Mandanten ordnungsgemäß erfüllt und Löhne etc. durch die GmbH ordnungsgemäß gezahlt werden und die GmbH alle ihre Verpflichtungen erfüllt, genügt nicht, um den Ausnahmetatbestand anzunehmen. Aus diesem Grund ist der diesbezüglich gestellte Beweisantrag, die Mitarbeiter zu vernehmen, unerheblich. Auch die Zufriedenheit der Mandanten und die Erfüllung der Verpflichtungen ihnen gegenüber kann das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nicht beweisen, so dass die diesbezüglichen Beweisanträge als unerheblich abzulehnen sind. Auch wenn der Kläger seit 2014 kein Einzelunternehmen mehr betreibt, keine eigenen Mandanten hat und nur angestellter Steuerberater in der Gesellschaft ist, ist dies zwar grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass der Ausnahmetatbestand vorliegen kann, dies allein genügt aus den oben ausgeführten Gründen allerdings nicht. Damit waren die diesbezüglichen Beweisanträge als unerheblich abzulehnen. Die Angabe des Klägers, dass seine Vermögensverhältnisse geregelt seien und er keinerlei Schulden - bis auf die angeblichen beim Finanzamt - habe, kann das Gericht nicht überprüfen, weil trotz Aufforderung keine diesbezüglichen Vermögens- und Einkommensübersichten vorgelegt worden sind. Mitarbeiter und Mandanten können dies nicht bestätigen, weil sie keinen umfassenden Einblick in die persönlichen Vermögensverhältnisse haben, so dass insoweit kein Beweis erhoben werden musste. Der Antrag, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob eine Gefährdung der Mandanteninteressen vorliege, muss abgelehnt werden, weil es sich um eine rechtliche Wertung handelt, die dem Gericht obliegt. Dass der Kläger nach seinem Vortrag keine Fremdgelder von Mandanten/Finanzamt annimmt, verwaltet oder eine sonstige Vermögensbetreuung übernimmt, ist nicht durch vertragliche Regelungswerke und entsprechende Überwachungen der Regelungswerke dargetan. Die diesbezüglichen Beweisanträge zur Vernehmung der Mitarbeiter und Mandanten können dies nicht beweisen und waren daher als unerheblich abzulehnen. Der dargelegte Arbeits- und Organisationsablauf der GmbH und die Kontrollen hätten durch entsprechende schriftliche Weisungen belegt werden müssen. Eine Vernehmung von Mitarbeitern genügt insoweit nicht, so dass der Beweisantrag als unerheblich abgelehnt wird. Hinzu kommt, dass der Kläger als Geschäftsführer die Weisungen jederzeit hätte ändern können, so dass die dargelegten Organisationsabläufe nicht ausreichen, um den Ausnahmetatbestand zu bejahen und alle diesbezüglichen Beweisanträge als unerheblich abzulehnen sind. Dass die organisatorische und wirtschaftliche Führung und Kontrolle der Trennung zwischen GmbH und Kläger durch die angestellte Steuerberaterin, Frau Q nach dem Klägervortrag geleistet wird, genügt nicht, weil diese ebenfalls als Angestellte weisungsgebunden ist. Auch die bezüglich der Trennung zwischen GmbH und persönlichen Verhältnissen des Klägers gestellten Beweisanträge waren abzulehnen, weil sie unerheblich sind. Die Trennung genügt nicht für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes. Der Beweisantrag, den Kläger durch einen psychologischen Sachverständigen explorieren zu lassen, zum Beweis der Tatsache, dass durch seine Persönlichkeit, seine Arbeitseinstellung und seine Grundeinstellung eine Gefährdung der Mandanteninteressen unter keinen Umständen gegeben sei, ist auch hier ungeeignet, weil der Ausschluss einer Gefährdung der Mandanteninteressen als gesetzliches Tatbestandsmerkmal im Rahmen einer rechtlichen Wertung durch das Gericht festgestellt werden muss und damit einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Dies gilt auch für die Behauptung, dass der Sachverständige ebenfalls bescheinigen könne, dass es nur ein Problem zwischen dem Finanzamt K und dem Kläger gebe, aber keine Mandanteninteressen gefährdet seien. Das Gericht musste auch hier nicht die Geschäftsführer der jeweiligen Steuerberaterkammern vernehmen und deren Akten beiziehen bzw. ein Gutachten dazu einzuholen, dass sich ein Ausschluss der Gefährdung der Auftraggeberinteressen bereits daraus ergebe, dass es über viele Jahre keine Beschwerden von Mandanten vorlägen und auch keine strafrechtliche Verurteilung des Klägers bisher stattgefunden habe. Denn dies allein genügt nicht, damit der Ausnahmetatbestand vorliegt. Vielmehr muss ausgeschlossen sein, dass durch die betriebliche Organisation Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind. Dies kann auf diese Weise aber nicht bewiesen werden, so dass die diesbezüglichen Beweisanträge unerheblich sind. Der Vortrag des Klägers, dass gegen die mögliche Gefährdung der Auftraggeberinteressen spreche, dass er trotz erheblicher Bemühungen des Finanzamts K nicht strafrechtlich wegen einer Steuerhinterziehung verurteilt worden sei, kann nicht überzeugen. Die Beklagte stützt ihren Widerruf nicht auf § 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG, so dass es für dieses Verfahren nicht erheblich ist, dass es bisher keine Verurteilung des Klägers gegeben hat. Eine Einstellung des Verfahrens beim Strafgericht gem. § 153a StPO spricht allerdings eher weniger für eine besondere Zuverlässigkeit des Klägers und damit eher für eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen. Ein Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen setzt voraus, dass die Schwere der Schuld des Beschuldigten nicht entgegensteht, eine Tatbestandsverwirklichung und - wenn auch nicht besonders schwere Schuld - muss somit aus Sicht des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft zumindest möglich erscheinen (vgl. z.B. Münkel/Nutzinger in Esser/Rübenstahl/Salinger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 153a StPO Rn. 26; Peters in Münchner Kommentar, § 153a StPO Rn. 12). Auch die Tatsache, dass die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verjährung eingestellt wurden, kann nicht zu Gunsten des Klägers gewertet werden. Der Beweisantrag hinsichtlich der Erkrankung des Klägers im Zeitraum Sommer 2020 bis Sommer/Herbst 2021 war abzulehnen, da er nicht entscheidungserheblich ist. Es ist nicht ersichtlich, wie sich daraus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergeben sollte, dass keine Gläubigerinteressen gefährdet sind. cc) Der vom Kläger im Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 als Hilfsantrag bezeichnete Vorschlag kann kein anderes Ergebnis bewirken, denn der Widerruf steht nicht im Ermessen der Beklagten oder des Gerichts, sondern gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater. Er wurde am ... in T als Steuerberater bestellt. Bis zum ... Januar 2014 war er als selbständiger Steuerberater tätig. Der Kläger gründete 1996 als alleiniger Gesellschafter die A GmbH mit Sitz in B. Die Gesellschaft verlegte ihren Sitz im ... 2013 nach Hamburg und der Kläger brachte sein Einzelunternehmen in die Gesellschaft ein. Die Gesellschaft firmierte in C GmbH um. Der Kläger ist seit dem ... Januar 2014 Geschäftsführer der C GmbH. Gesellschafter der GmbH ist nunmehr die D-GbR ursprünglich bestehend aus Herrn Dr. E, Herrn F [Kläger] und Frau G. Neben dem Kläger, der einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit ist, ist seit dem ... April 2024 noch Herr U als vertretungsberechtigter Geschäftsführer C GmbH im Handelsregister eingetragen. Dieser ist in der D-GbR nach der Abberufung von Herrn Dr. E mit Beschluss vom .... Dezember 2023 zum weiteren Geschäftsführer der GbR bestellt worden. Seit dem ... Juli 2022 hat die GmbH ihren Sitz in J (...). Außerdem hat die Gesellschaft noch Zweigniederlassungen in K (...) und B (...). Auch der Kläger persönlich hat seine berufliche Niederlassung zum ... August 2022 in den Bereich der Steuerberaterkammer L verlegt. Im März 2018 teilte das damals zuständige Finanzamt (M) der damals zuständigen Steuerberaterkammer N mit, dass erhebliche Steuerschulden des Klägers bestünden. Die Kammer prüfte daraufhin, ob ein Widerrufsverfahren einzuleiten war. Am 18. November 2019 teilte der Kläger der Steuerberaterkammer N mit, dass er seine berufliche Niederlassung nach Hamburg verlegt habe, woraufhin diese das Verfahren an die Beklagte abgab. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2020 zu einem geplanten Widerruf an. Zur Begründung führte sie aus, es gebe zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und Steuerschulden in Höhe von ca. ... Euro. Der Kläger führte daraufhin aus, dass er sich nicht im Vermögensverfall befinde. Die Steuerschulden aus drei Betriebsprüfungsverfahren existierten nicht. Die Verfahren seien alle gerichtlich beim Finanzgericht O anhängig. Mandanteninteressen seien nicht gefährdet. Der Vorstand der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom ... Mai 2020 die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen. Mit Bescheid vom ... Juni 2020 widerrief die Beklagte die Bestellung als Steuerberater. Zur Begründung führte sie aus: Die Bestellung sei zwingend zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten sei, es sei denn, dadurch seien die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet. Hier liege ein solcher Vermögensverfall vor. Der Kläger habe zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und nach den Angaben des Finanzamts K Steuerschulden in Höhe von ... €. Der Kläger hat am 3. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im ersten Rechtsgang insbesondere ausgeführt: Gegen ihn, den Kläger, werde seitens des Finanzamts K ein Vernichtungskrieg geführt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seiner Steuerberaterzulassung seien nicht gegeben, insbesondere befinde er sich nicht im Vermögensverfall. Die angeblichen Steuerschulden bestünden nicht. Gegen alle Änderungsbescheide, die nach drei Betriebsprüfungen ergangen seien, habe er Klage erhoben. Diese seien noch nicht alle rechtskräftig entschieden worden. Das Finanzgericht O verweigere insoweit den Rechtsschutz, indem nicht über die Klagen entschieden werde. Es werde daher die Beiziehung der Akten der Klagen beim Finanzgericht O aus den Verfahren XXX, XXX, XXX (mittlerweile XXX) beantragt, sowie alle in den Verfahren beim Finanzgericht O benannten Zeugen auch in diesem Verfahren als Zeugen zu hören. Es gebe keine unstreitigen bestandskräftigen Steuerfestsetzungen gegen ihn, den Kläger, aus den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2021, die er nicht bezahlt habe. Zum Beweis hierzu werde beantragt, die Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter etc. zu vernehmen und die Steuerakten beizuziehen und ein Sachverständigengutachten zu dem Thema einzuholen, dass die Steuerforderungen aus den drei Betriebsprüfungen nicht bestünden. Zudem werde die richterliche Inaugenscheinnahme des BP-Fallhefts und des BP-Berichts vom ... Juni 2009 beantragt. Bei ihm, dem Kläger, seien im Rahmen einer Durchsuchung am ... März 2013 diverse Unterlagen beschlagnahmt worden, so dass ihm jetzt diese Unterlagen für seine Verteidigung fehlten. Wenn das Finanzamt meine, dass dies nicht für die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2002 bis 2005 gelte, irre es, denn er habe keinen Überblick, was die ca. 40 Fahnder bei ihm alles beschlagnahmt hätten. Er, der Kläger, habe damals keine Kontrolle über diese Maßnahmen gehabt. Neben der Frage der Beweismöglichkeit seien noch diverse Rechtsfragen streitig. Er, der Kläger, gehe davon aus, gute Erfolgschancen zu haben. Insofern handele es sich ausschließlich um eine rechnerische Überschuldung. § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) müsse im Lichte des Grundrechts aus Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) dahingehend teleologisch reduziert ausgelegt werden, dass Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis nicht für den Entzug der Steuerberaterzulassung ausreichten, wenn die zugrundeliegende Steuerforderung nicht bestandskräftig festgestellt sei. Der Dauerrechtsstreit mit dem Finanzamt K ziehe sich mittlerweile seit über zehn Jahren hin. Trotzdem habe er, der Kläger, keinerlei wirtschaftliche Probleme, auch erfülle er alle seine Verpflichtungen. Er beschäftige in seinem Bürobetrieb ... Angestellte an mittlerweile drei Standorten. Als Beweis werde hierzu die Vernehmung aller (teilweise ehemaliger) Mitarbeiter beantragt. Diese würden auch aussagen, dass eine geringe Fluktuation bei den Mitarbeitern bestünde und er, der Kläger, ein beliebter und guter Arbeitgeber sei, der seinen Verpflichtungen jederzeit nachkomme. Lediglich die Steuerschulden aus den drei Betriebsprüfungen habe er nicht beglichen. Hierbei handele es sich um unberechtigte Schätzungen, die nur dazu dienten, ihm, dem Kläger, die wirtschaftliche Existenz zu entziehen. Es seien ohne Grund Einnahmen hinzugeschätzt und Betriebsausgaben aberkannt worden. Dies sei auch bereits von diversen Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren bestätigt worden. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass das Finanzgericht O nicht schneller arbeite. Es könne nicht von ihm, dem Kläger, verlangt werden, dass er völlig haltlose Forderungen begleiche. Dies habe auch die Beklagte erkennen und die Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen prüfen müssen. Ihr Unterlassen stelle eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar. Andere Schulden habe er keine. Zum Beweis hierfür werde der zuständige Obergerichtsvollzieher benannt. Seine laufenden Steuern zahle er pünktlich. Er, der Kläger, zahle die Büromiete, Büromaterial, Löhne, Lohnnebenkosten sowie seine anfallenden Steuern pünktlich und vollständig. Es gebe auch sonst keine Vollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen ihn, den Kläger. Zum Beweis hierfür werde die Zeugenvernehmung des zuständigen Gerichtsvollziehers beantragt. Das Finanzamt K sei bekannt dafür, dass es dort absurde Vorgänge gebe, dies habe der Prozessbevollmächtigte selbst auf einer Fortbildung erfahren; hierbei sei insbesondere sein, des Klägers, Name benannt worden. Auffällig sei, dass das Finanzamt sich weigere, mit ihm, dem Kläger, Gespräche zu führen. Bei den Betriebsprüfungen würden keine Fragen gestellt werden, so dass das Finanzamt von falschen Sachverhalten ausgehe. Zuständigkeitsregelungen würden nicht gewahrt, rechtliches Gehör nicht gewährt. Im Gegensatz dazu sei eine Betriebsprüfung, die durch das mittlerweile zuständige Finanzamt in H durchgeführt worden sei, ohne Beanstandungen abgeschlossen worden. Dies könne der zuständige Betriebsprüfer des Finanzamts H bezeugen. Daher werde die Vernehmung des Betriebsprüfers aus H beantragt zu dem Beweisthema, dass die Betriebsprüfung ohne Beanstandungen verlaufen sei. Er, der Kläger, sei strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Trotz der angeblich behaupteten hohen Steuerschulden habe das Finanzamt K eine Steuerhinterziehung nicht beweisen können. Das einzige Verfahren, welches bisher gegen ihn, den Kläger, eröffnet worden sei, sei durch Einstellung gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) endgültig beendet worden. Das Landgericht P habe erkannt, dass der Versuch des Finanzamts, gegen ihn ein Strafverfahren durchzuführen, nicht stichhaltig gewesen sei und habe deshalb ein Strafverfahren gegen ihn zunächst nicht eröffnet. Er, der Kläger, habe sich nur zu der Zahlung in Höhe von ... € bereit erklärt, weil er sich die angekündigten fünf Verhandlungstage bei Gericht habe sparen wollen. Es werde die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft P und des Landgerichts P beantragt. Hieraus ergebe sich, dass es dem Finanzamt K bisher nicht gelungen sei, eine Steuerhinterziehung zu beweisen. Er, der Kläger, versichere an Eides statt, dass er keinerlei Vermögensbetreuungspflichten habe. Die zu Unrecht vom Finanzamt durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen berührten nicht die Interessen seiner Mandanten. Hieraus folge der Negativbeweis im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Dies gelte insbesondere, weil er seit 2014 nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern nur noch als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft tätig werde. Er habe deshalb überhaupt keine Auftraggeber. Zudem betreue er auch nicht das Vermögen der Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft. Insbesondere habe er z.B. keine Kontovollmachten für Mandanten oder führe für diese Anderkonten. Es seien niemals Vorwürfe gegen ihn, den Kläger, erhoben worden, dass er falsche Honorarrechnungen erstellt oder Gelder veruntreut habe und das, obwohl bereits seit vielen Jahren das Finanzamt versuche, ihn zu vernichten. Im Gegenteil er, der Kläger, setze sich für das Wohl seiner Mandanten ein. Er sei bei den Mandanten ausgesprochen beliebt und Sinnbild eines hervorragenden guten Beraters. Er, der Kläger, sei in eine Steuerberatungsgesellschaft eingebettet und werde durch Kollegen kontrolliert, so dass die Mandanten alleine deshalb geschützt seien. Es werde die Zeugenvernehmung aller Mitarbeiter der Steuerberatergesellschaft beantragt zum Beweisthema, dass er, der Kläger, das Vermögen seiner Mandanten nicht betreue, sondern im Wesentlichen sein Büro die Buchführungen der Mandanten fertige und Steuererklärungen einreiche, die Interessen der Auftraggeber nicht gefährde. Dies könne auch die Steuerberaterin Q bezeugen. Es werde beantragt ihn, den Kläger, durch einen psychologischen Sachverständigen explorieren zu lassen zum Beweis der Tatsache, dass durch seine Persönlichkeit, seine Arbeitseinstellung und seine Grundeinstellung eine Gefährdung der Mandanteninteressen unter keinen Umständen gegeben sei. Der Sachverständige könne ebenfalls bescheinigen, dass es nur ein Problem zwischen dem Finanzamt K und ihm, dem Kläger, gebe, aber keine Mandanteninteressen gefährdet seien. Ferner werde die Beiziehung und Verlesung der Steuerberaterakte beantragt, da sich hieraus ergebe, dass er, der Kläger, keine Mandanteninteressen gefährdet habe. Hilfsweise werde beantragt, ihm, dem Kläger, aufzugeben, zur Abwendung des Entzugs der Steuerberaterzulassung seinen Namen vom Praxisschild zu entfernen, der GmbH einen reinen Sachnamen zu geben und ihm aufzugeben, dass er sich arbeitsvertraglich verpflichte, nicht die Geschäftsführung der GmbH zu übernehmen, keinerlei Fremdgelder anzunehmen, keine Vermögensbetreuungspflichten anzunehmen und schließende Beratungsgespräche oder Zeichnungen nach dem vier Augenprinzip zusammen mit einem anderen Steuerberater durchzuführen und die Einhaltung dieser Regelungen durch die Kontrolle anderer Berufsangehöriger sowie der zuständigen Steuerberaterkammer zu ermöglichen. Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2021 abgewiesen (...). Auf die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (...) hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 13. September 2023 das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen (...). Im zweiten Rechtsgang trägt der Kläger ergänzend und vertiefend vor: Die gesetzliche Vermutung, dass ein Vermögensverfall vorliege, müsse bei Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass diese nicht greife, wenn die Steuerschulden nicht bestandskräftig festgesetzt seien. Der Ausnahmebestand in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG sei erfüllt. Er, der Kläger, erfülle seit Jahren die Verpflichtungen gegenüber seinen Mandanten ordnungsgemäß. Zudem betreibe er seit 2014 kein Einzelunternehmen mehr. Es habe in den letzten 11 Jahren keine Vermögensgefährdung der Auftraggeber gegeben. In der GmbH sei er angestellter Steuerberater und habe keine Stimmenmehrheit. Seine Vermögensverhältnisse seien geregelt und er habe keinerlei Schulden - bis auf die angeblichen beim Finanzamt. Dies könnten sämtliche Mitarbeiter der GmbH und die Mandanten bestätigen. Diese biete er alle als Zeugen an. Die GmbH sei in allen drei Geschäftsstellen mit jeweils eigenen Geschäftsstellenleitern besetzt. In K gebe es darüber hinaus eine angestellte Steuerberaterin auch für steuerrechtliche Fragen der anderen Geschäftsstellen. Es gebe eine wechselweise Kontrolle durch Büroleiter und andere Mitarbeiter, so dass nicht nur die Fristenüberwachung und die ordnungsgemäße fristgemäße Abarbeitung der Eingangspost sichergestellt sei. Es würden nach dem vier Augenprinzip alle Vorgänge stets in allen Geschäftsstellen überwacht werden. In-sich-Geschäfte seien in allen Mandatsfällen nicht möglich. Alle ... Mitarbeiter würden wechselweise nach dem Vieraugenprinzip alle Vorgänge überwachen und wechselweise kontrollieren. Die organisatorische und wirtschaftliche Führung werde durch die angestellte Steuerberaterin, Frau Q, für alle drei Geschäftsstellen geleistet. Seine, des Klägers, privaten steuerrechtlichen und schuldrechtlichen Verhältnisse würden strikt von den Angelegenheiten der die Mandantin betreuenden GmbH getrennt. Alles, was eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber bedeuten könne, sei ihm, dem Kläger, entzogen und untersagt. Durch die Büroorganisation und das Vieraugenprinzip könnten seine, des Klägers, Eigeninteressen und Mandatsinteressen der Auftraggeber der GmbH nicht vermengt, vermischt oder berührt werden. Durch Stichprobenkontrollen werde die strikte Einhaltung des Trennungsprinzips zwischen seinen, des Klägers, Interessen und den Mandanteninteressen der GmbH durch die angestellte Steuerberaterin Frau Q und andere Mitarbeiter kontrolliert. Dies alles könnten die Mitarbeiter sowie sämtliche Mandanten bezeugen, die insoweit als Zeugen angeboten würden. Dass es keine Gefährdung der Mandanteninteressen gebe, könne auch durch ein Sachverständigengutachten belegt werden. Die Erstellung eines solchen werde beantragt. Er, der Kläger, habe keine eigenen Mandanten, sondern nur Mandanten in der GmbH. Es gebe eine vollständige Trennung der Vermögensphären. Er, der Kläger, nehme keinerlei Fremdgelder der Mandanten an, verwalte diese nicht, übernehme keine Vermögensbetreuung, Nachlassbetreuung oder Verwaltung. Dies könnten sämtliche Mitarbeiter bezeugen, die er insoweit als Beweis anbiete. Er nehme keine Gelder vom Finanzamt oder von Mandanten an, es würden keinerlei Wertsachen oder Vermögenswerte von Mandanten angenommen oder verwaltet oder eine sonstige Vermögensbetreuung wahrgenommen. Insoweit beantrage er die Vernehmung verschiedener Mandanten (...). Die GmbH erfülle sämtliche Pflichten ordnungsgemäß. Dies könnten verschiedene Mitarbeiter bezeugen (...). Alle Erklärungen und Steueranmeldungen würden korrekt bearbeitet. Dies könnten sämtliche Mitarbeiter bezeugen, die insoweit als Beweis angeboten würden. Dass die Beratung einwandfrei und ordnungsgemäß erfolge, ergebe sich auch aus den eingereichten Null-Berichten, deren richterliche Inaugenscheinnahme und Verlesung beantragt werde. Zudem würden die sich aus den Null-Berichten ergebenden Prüfer als Zeugen für die Tatsache benannt, dass es bei der Mitwirkung in den BP-Verfahren keine Beanstandungen gegeben habe (...). Durch die Art und Weise der Büroorganisation könne es zu keinerlei Gefährdung von Mandanteninteressen kommen und sei es bisher auch nicht gekommen. Dies könnten sämtliche Mitarbeiter bezeugen, die insoweit als Beweis angeboten würden. Zum Beweis der Tatsache, dass er seinen privaten Streit mit dem Finanzamt K strikt von den Angelegenheiten der GmbH trenne, biete er sämtliche Mitarbeiter als Zeugen an. Zum Beweis, dass alle Mandanten zufrieden seien, biete er diese als Zeugen an. Dass es keine Beschwerden über ihn, den Kläger, gebe, ergebe sich auch aus den Akten der jeweiligen Steuerberaterkammern in N, R und H. Er beantrage die Beiziehung, Verlesung und richterliche Inaugenscheinnahme der Akte der Steuerberaterkammer H und die Vernehmung der Geschäftsführer der Steuerberaterkammern Hamburg, O und R. Er, der Kläger, würde nach seinem Selbstverständnis und Berufsethos selbstverständlich nie etwas machen, was die Interessen der Mandanten gefährden oder benachteiligen könnte. Dies habe er auch noch nie in der Vergangenheit getan. Er, der Kläger, sei bereit, Auflagen der Kammer zu akzeptieren, wenn diese solche erlassen würde, um auch künftig weiterhin eine Gefährdung von Mandanteninteressen auszuschließen. Seit seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis vom ... 2019 und ... 2019 sei es zu keinerlei Gefährdungen gekommen. Damit sei bewiesen, dass es durch seine Büroorganisation, sein Berufsethos und die eingebauten Kontrollen zu keiner Gefährdung von Mandanteninteressen gekommen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum es jetzt ausgerechnet zu Gefährdungssituationen kommen sollte. Das Verfahren müsse ausgesetzt werden, bis das Finanzgericht O über alle Steuerforderungen rechtskräftig entschieden habe. Er, der Kläger, sei etwa ein Jahr (Sommer 2020 bis Sommer/Herbst 2021) in Episoden ernsthaft erkrankt gewesen und habe daher Gerichtsverfahren nicht in dem erforderlichen Maße fördern können. Insoweit werde die behandelnde Ärztin als sachverständige Zeugin angeboten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom ... Juni 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen worden sei. Zur Begründung berufe sie sich auf den streitbefangenen Widerrufsbescheid. Der Kläger sei in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass hierdurch bereits die Vermutung für den Vermögensverfall ausgelöst werde. Außerdem habe der Kläger Steuerschulden von mehr als ... €. Die gegen ihn durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos gewesen. Der Kläger habe weder widerlegen können, dass er sich im Vermögensverfall befinde, noch, dass die Interessen seiner Mandanten gefährdet seien. Der Vortrag des Klägers zu der Kontrolle durch seine Kollegen in der Steuerberatungsgesellschaft sei nicht substantiiert genug. Ein Anstellungsverhältnis der Steuerberaterin genüge insoweit nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Zudem sei er Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Kläger habe keine Nachweise über die Tilgung seiner Steuerschulden erbracht. Der Kläger habe nicht die Gelegenheit genutzt, seine Vermögensverhältnisse transparent und detailliert darzulegen, insbesondere habe er kein Vermögensverzeichnis vorgelegt. Das Finanzamt K hat mit Schreiben vom 25. November 2021 unter anderem mitgeteilt, dass aktuelle fällige Steuerschulden in Höhe von ... € beständen, darunter auch offene Einkommensteuervorauszahlungen für 2020 in Höhe von ... € und für 2021 in Höhe von ... €. Hinzu kämen Vollstreckungskosten in Höhe von ... € und Säumniszuschläge in Höhe von ... €. In 2020 seien ... € und in 2021 bisher ... € an Steuerzahlungen geleistet worden. Die aktuellen Vermögensverhältnisse seien nicht bekannt, da der Kläger seit 2012 keine bzw. keine vollständigen Steuererklärungen, insbesondere keine Gewinnermittlungen eingereicht habe. Seit dem 4. Quartal 2017 habe der Kläger für sein Einzelunternehmen keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht. Am 28. August 2018 habe er beantragt, seine Vorauszahlungen zur Einkommensteuer ab dem Jahr 2018 auf 0 € zu setzen, da er über kein Einkommen verfüge. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 habe der Kläger dem Finanzamt K mitgeteilt, dass er von der C GmbH keine Zahlungen mehr erhalte. Das Finanzgericht N hat dem Gericht mit mehreren Schreiben Anfang 2024 mitgeteilt, dass das Verfahren XXX betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 2002 bis 2005 durch Urteil vom ... 2021 beendet worden sei und dass das Urteil seit dem ... 2022 rechtskräftig sei. Das Verfahren XXX betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer einschließlich der Zinsen für die Jahre 2006 bis 2008 und das Verfahren XXX betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 bis 2011 seien weiterhin anhängig. Das Finanzamt K hat mit Schreiben vom 30. Januar 2024 unter anderem mitgeteilt, dass aktuelle fällige Steuerschulden in Höhe von ... € beständen. Hinzu kämen Vollstreckungskosten in Höhe von ... € und Säumniszuschläge in Höhe von ... €. Die C GmbH, die vom Kläger als alleinigem Geschäftsführer geleitet werde, habe seit 2022 aufgelaufene fällige Steuerrückstände in Höhe von insgesamt ... Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von ... Euro). Nach einem Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 4. April 2024 sind vier Eintragungen vorhanden: ... In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er bestehe auf der Erhebung sämtlicher Beweisangebote. ...