Urteil
6 K 56/20
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:0902.6K56.20.00
14Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Cash-Pool führt nicht zwingend zu der Annahme von Darlehensverträgen, sondern es muss im Einzelfall ermittelt werden, ob Darlehensverträge abgeschlossen wurden.(Rn.83)
(Rn.96)
2. Grundsätzlich haben Gesellschafter und Gesellschaften die freie Entscheidung, wie sie ihre Beziehungen vertraglich gestalten. Insbesondere schreibt es weder das Handels-, noch das Gesellschafts- oder Steuerrecht vor, ob die Gesellschafter mit ihren Gesellschaften zusätzlich private Verträge, insbesondere Darlehensverträge abschließen oder ob sie Zahlungen über Entnahmen und Einlagen regeln.(Rn.89)
3. Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen.(Rn.91)
4. Der Steuerpflichtige hat bei der Bildung von Rückstellungen die Verpflichtung das Risiko vorsichtig zu bewerten. Dies gilt insbesondere, wenn die Situation in den Streitjahren insgesamt auf Grund von mehreren noch anhängigen Zivilprozessen und erfolgten Überkreuzaufrechnungen sehr unübersichtlich gewesen ist.(Rn.119)
Der Sachverhalt kann nicht rückwirkend betrachtet werden, sondern nur in der Situation der einzelnen Streitjahre.(Rn.121)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Cash-Pool führt nicht zwingend zu der Annahme von Darlehensverträgen, sondern es muss im Einzelfall ermittelt werden, ob Darlehensverträge abgeschlossen wurden.(Rn.83) (Rn.96) 2. Grundsätzlich haben Gesellschafter und Gesellschaften die freie Entscheidung, wie sie ihre Beziehungen vertraglich gestalten. Insbesondere schreibt es weder das Handels-, noch das Gesellschafts- oder Steuerrecht vor, ob die Gesellschafter mit ihren Gesellschaften zusätzlich private Verträge, insbesondere Darlehensverträge abschließen oder ob sie Zahlungen über Entnahmen und Einlagen regeln.(Rn.89) 3. Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen.(Rn.91) 4. Der Steuerpflichtige hat bei der Bildung von Rückstellungen die Verpflichtung das Risiko vorsichtig zu bewerten. Dies gilt insbesondere, wenn die Situation in den Streitjahren insgesamt auf Grund von mehreren noch anhängigen Zivilprozessen und erfolgten Überkreuzaufrechnungen sehr unübersichtlich gewesen ist.(Rn.119) Der Sachverhalt kann nicht rückwirkend betrachtet werden, sondern nur in der Situation der einzelnen Streitjahre.(Rn.121) I. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) 1. Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin aus dem sog. Cash-Pool in den Streitjahren Zinserträge bezog und ihr Kommanditist in diesem Zusammenhang Sonderbetriebseinnahmen erzielte. a) Es gibt keinen Darlehensvertrag, aus dem sich Zinserträge der Klägerin oder Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten hätten ergeben können. Die Klägerin hat weder schriftlich, noch mündlich oder konkludent einen Darlehensvertrag mit anderen Gesellschaften im Unternehmensverbund abgeschlossen, welcher zu Zinserträgen hätte führen können. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie in den Streitjahren, anders als in den Jahren ab 2012, keine zivilrechtlichen Darlehensverträge abschließen wollte. Grundsätzlich obliegt es dem Steuerpflichtigen zu entscheiden, ob er Verträge abschließen will oder wie er seine Gesellschaft finanziert. Im Streitfall existieren keine eindeutigen Regelungen, so dass an Hand der vorliegenden Indizien beurteilt werden muss, ob ein Darlehensvertrag trotzdem mündlich oder konkludent zustande gekommen ist. aa) Aus der Buchung der Zinserträge und der Zinsaufwendungen ergibt sich nicht, dass ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Zwar hat die Klägerin Zinsen berechnet, obwohl der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über eine Verzinsung der Kapitalkonten enthält. Auch gibt es keine Vorschriften im HGB, aus denen sich ergibt, dass die variablen Kapitalkonten im Zweifel zu verzinsen sind. Aber hieraus ergibt sich auch nicht zwingend, dass die berechnete Verzinsung auf einem Darlehensvertrag beruht. Denn eine Verzinsung von Kapitalkonten ist trotzdem möglich, wenn die Gesellschafter sich darüber verständigen. Die Verzinsung stellt dann eine Gewinnverwendung dar. Solche Zinsen sind keine Betriebsausausgaben bzw. Betriebseinnahmen. Die Klägerin hat überzeugend vorgetragen, dass die Finanzverrechnungskonten in den Streitjahren ebenfalls Kapitalkonten gewesen sind, weil es sich hierbei um ein Unterkonto des Kapitalkontos II gehandelt hat. Dieser Wille ist dadurch dokumentiert worden, dass das Finanzverrechnungskonto jeweils zum Jahresabschluss auf dem Kapitalkonto II zusammengeführt und konsolidiert wurde. Entscheidend ist, dass diese Zusammenführung nur für die Darstellung im Jahresabschluss und nicht endgültig erfolgte, denn im Rahmen der Eröffnungsbuchungen zum Beginn eines Geschäftsjahres wurde das Konto wieder mit dem Schlusssaldo im Kontensystem erfasst, also aus dem Kapitalkonto II extrahiert. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang erklärt, dass es sich bei der Buchung lediglich um Buchungen im Rahmen von Controlling-Überlegungen gehandelt hat. Zudem entfalten die buchtechnischen Abwicklungen allenfalls eine nachrangige Wirkung (vgl. z.B. BMF v. 31. Oktober 2008 - IV C 6 - S 2133 - a/07/10001, BStBl. I 2008, 956). Ob die auf dem Kapitalkonto II gebuchten Beträge Eigen- oder Fremdkapital sind, bestimmt sich nach der unter den Gesellschaftern getroffenen Verabredung. Liegt keine entsprechende Abrede vor, ist dies durch Auslegung zu ermitteln, wobei im Zweifel davon auszugehen ist, dass es sich um Eigenkapital handelt (Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 167, Rn. 25 mit Verweis auf OLG Köln, Urteil vom 11. Januar 2000, 22 U 139/99, ZIP 2000, 1726, 1727), denn die Zahlung von Zinsen auf Grund von Darlehen ginge zu Lasten anderer Gläubiger. Fehlt es an einer unmissverständlichen Vereinbarung, handelt es sich im Zweifel um eine bloße Gewinnverteilungsabrede (Niedersächsisches Finanzgericht (FG) vom 7. Mai 2008, 8 K 22350/04, DStRE 2009, 1167, rkr., unter Hinweis auf BFH vom 23. Januar 2001, VIII R 30/99, BStBl. II 2001, 621). bb) Der Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass Darlehensverträge konkludent abgeschlossen wurden. Grundsätzlich haben Gesellschafter und Gesellschaften die freie Entscheidung, wie sie ihre Beziehungen vertraglich gestalten. Insbesondere schreibt es weder das Handels-, noch das Gesellschafts- oder Steuerrecht vor, ob die Gesellschafter mit ihren Gesellschaften zusätzlich private Verträge, insbesondere Darlehensverträge abschließen oder ob sie Zahlungen über Entnahmen und Einlagen regeln. Wie der Große Senat des BFH (BFH vom 25. Februar 1991 - GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691) ausgeführt hat, unterscheidet das Gesetz in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zwischen dem Gewinnanteil und Sondervergütungen. Während der Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft auf der Grundlage der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz ermittelt und nach dem handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel den Mitunternehmern zugerechnet wird, beruhen Sondervergütungen auf besonderen Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern. Grundsätzlich müssen Verträge zwischen nahen Angehörigen, wozu auch Verträge zwischen verbundenen Gesellschaften zählen, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich anerkannt werden zu können. Zwar würde sich im Streitfall die Annahme des Vorliegens eines Darlehensvertrages in den Streitjahren zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken. Es ist jedoch möglich, dass in anderen Jahren die Klägerin mehr Zinsaufwendungen als Zinserträge hatte. Insofern muss der Sachverhalt einheitlich beurteilt werden. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn in einigen Jahren bei unverändertem Sachverhalt ein Darlehensvertrag angenommen würde und in den Jahren, in denen diese Annahme positive Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen hätte, kein Darlehensvertrag zustande gekommen sein soll. Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen (BFH, Urteil vom 27. November 1989, GrS 1/88, BStBl. II 1990, 1600 juris Rn. 41 ff.). Im Streitfall gibt es in den Streitjahren gerade keine schriftlichen Regelungen. Es wurde auch nicht vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig vereinbart, dass auf Grund von Darlehensbeziehungen Zinsen gezahlt werden sollten, insbesondere wurden keine Vereinbarungen über die Zinshöhe getroffen. Die Handhabung des Cash-Pools zwischen den Gesellschaften der Unternehmensgruppe entspricht gerade nicht dem unter Fremden Üblichen. Gegen die Annahme von Darlehensverträgen spricht auch, dass der Beklagte lediglich bei der Klägerin angenommen hat, dass sie Zinserträge auf Grund von Darlehensverträgen erhalten hat. Hingegen hat der Beklagte nicht bei den anderen Gesellschaften in der Unternehmensgruppe mit der gleichen Argumentation Betriebsausgaben anerkannt. b) Aus der Rechtsprechung des BFH oder des BGH ergibt sich kein anderes Ergebnis. In den beiden vom Beklagten zitierten Urteilen des BFH (vom 29. März 2007, IX R 10/06, BStBl. II 2007, 645 und vom 11. Oktober 2018, III R 37/17, BStBl. II 2019, 275) war jeweils unstreitig, dass es zwischen den am Cash-Pool beteiligten Gesellschaften Darlehensverträge gab, dies ist im Streitfall aber gerade nicht der Fall. Auch aus den vom Beklagten zitierten Urteilen des BGH (vom 16. Januar 2006, II ZR 76/04, juris; vom 20. Juli 2009, II ZR 273/07, juris) ergibt sich nicht, dass bei einem Cash-Pool zwingend Darlehnsverträge abgeschlossen sein müssen bzw. Zahlungen nur im Rahmen von Darlehensbeziehungen möglich sind. Denn der BGH wertet Einzahlungen auf ein Konto (auch) als verdeckte Einlage (BGH vom 20. Juli 2009, II ZR 273/07, juris). Dies gilt auch für das Urteil des BGH vom 16. Januar 2006 (II ZR 76/04, juris). Zudem sind beide Urteile des BGH zu Kapitalgesellschaften ergangen und die Prüfung richtete sich an der Einhaltung von Kapitalaufbringungsvorschriften aus. Diese Überlegungen sind nicht auf die Klägerin als Personengesellschaft übertragbar. 2. Der Beklagte hat zu Unrecht in 2003 die von der Klägerin in den Vorjahren vorgenommene Teilwertberichtigungen korrigiert und Teilwert-Zuschreibungen vorgenommen. a) Die Voraussetzungen für die in 1996 und 1997 vorgenommenen Teilwertberichtigungen lagen vor. Die Voraussetzungen für die vom Beklagten durchgeführte Teilwertzuschreibungen waren in den Streitjahren hingegen nicht gegeben. Die Klägerin hat die Forderungen aus den Darlehensverträgen hinsichtlich der Rückzahlung bzw. der Zinsen in 1996 und 1997 zu Recht in voller Höhe teilwertberichtigt. aa) Die Voraussetzungen einer Teilwertberichtigung lagen in den Streitjahren vor. Nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG hat die Klägerin, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, in ihrer Bilanz die ihrem Betriebsvermögen zuzurechnenden Wirtschaftsgüter mit den sich aus § 6 EStG ergebenden Werten anzusetzen (vgl. § 5 Abs. 6 EStG). Die Aktivierung einer Forderung richtet sich bei buchführenden Gewerbebetrieben nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind Gewinne (und damit Forderungen) nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 9. Februar 1978, IV R 201/74, BStBl. II 1978, 370). Geldforderungen sind in der Steuerbilanz ebenso wie in der Handelsbilanz grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Ist der Teilwert einer Forderung niedriger als der Nennwert, z.B., weil zweifelhaft ist, ob die Forderung in Höhe des Nennwerts erfüllt werden wird, so ist statt des Nennwerts der niedrigere Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 EStG). Der Teilwert, d.h. der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), kann im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei kommt dem Ermessen des Kaufmanns besondere Bedeutung zu, weil er die Verhältnisse seines Betriebs am besten kennt. Seine Schätzung muss jedoch objektiv durch die Verhältnisse des Betriebs gestützt werden. Schätzungen, die auf bloßen Vermutungen oder auf einer pessimistischen Beurteilung der künftigen Entwicklung beruhen, sind unbeachtlich (vgl. BFH, Urteil vom 7. Mai 1998, IV R 24/97, BFH/NV 1998, 1471). Abgestellt wird auf den objektiven Erwerber. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen ist der Bilanzstichtag. Bei der Teilwertermittlung durch das FG handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (AO). Der vom FG zu bestimmende Teilwert ist eine bestimmte feste Größe und ist insbesondere nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen. Dieser vom FG ermittelte Wert bleibt auch dann maßgeblich, wenn ein anderer Wert gleichermaßen oder sogar besser begründbar erscheint (BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, IV B 12/12, BFH/NV 2013, 547 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 19. August 2009 III R 79/07, BFH/NV 2010, 610). Mit einem Forderungsausfall ist zwar grundsätzlich dann nicht zu rechnen, wenn die Forderung dinglich gesichert ist und die Werthaltigkeit der Sicherheit außer Zweifel steht (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 25. September 1968, I 52/64, BStBl. II 1969, 18, 19). Etwas Anderes kann aber dann gelten, wenn gegen die unbestrittene und gesicherte Forderung die Aufrechnung erklärt wird. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Eine wirksame Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage voraus. Das ist der Fall, wenn die in § 387 BGB normierten objektiven Tatbestandsmerkmale Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Aktivforderung und Erfüllbarkeit der Passivforderung gegeben sind. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung. bb) Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass die Voraussetzungen für die in 1996 und 1997 vorgenommenen Teilwertberichtigungen vorlagen. Die Voraussetzungen für die vom Beklagten durchgeführte Teilwertzuschreibung waren hingegen weder in 2003 noch in den anderen Streitjahren gegeben, so dass die vom Beklagten im Streitjahr 2003 erfolgte Teilwertzuschreibung in Höhe von ... € zu Unrecht durchgeführt wurde und in dieser Höhe der festgestellte Gewinn zu hoch festgestellt bzw. der vortragsfähige Gewerbeverlust zu niedrig festgestellt wurde. Die Teilwertabschreibungen der Klägerin waren in den Streitjahren entgegen der Auffassung des Beklagten weiterhin berechtigt. Zwar wurden die Forderungen durch die Darlehensnehmerin selbst nicht bestritten. Auch waren die Darlehensforderungen besichert, insbesondere durch die Bürgschaft von F persönlich. Aber die Darlehensnehmerin hatte bereits in den 90er Jahren die Aufrechnung erklärt. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung stand zwar noch nicht fest, ob die Ansprüche der E GmbH & Co. KG, mit denen aufgerechnet werden sollte, bestanden. Zudem gab es im Laufe des langjährigen Verfahrens verschiedene Aufrechnungserklärungen. Die E GmbH & Co. KG erklärte die Aufrechnung der Widerklageforderung 1 mit der Darlehensforderung, hilfsweise der Widerklageforderung 2 mit den Darlehensforderungen. Hierüber wurde über Jahre ein Rechtsstreit geführt. Im Urteil des Landgerichts vom 29. Mai 1995 stellte das Landgericht ausdrücklich fest, dass der Zahlungsanspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus den Darlehensverhältnissen nur vorbehaltlich der von der E GmbH & Co. KG erklärten Aufrechnung bestand. Noch mit Schreiben vom 8. Januar 2003 teilte die E GmbH & Co. KG der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass die vom 19. Februar 1991 bis 23. Dezember 1992 übermittelten Stornobelastungen "Ost" in Höhe von insgesamt ... DM (ohne Mehrwertsteuern) nicht anerkannt würden. Die E GmbH & Co. KG forderte die Rechtsvorgängerin der Klägerin außerdem in dem genannten Schreiben vom 8. Januar 1993 auf, die monatlich anfallenden Renditen aus den treuhänderisch als Sicherheit von der Klägerin verwalteten Zeitschriftenabonnements mit den Forderungen aus dem beiden Darlehen zu verrechnen. Diese Verrechnung wurde später auch von der Rechtsvorgängerin der Klägerin akzeptiert. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 25. April 2005 zur Vorlage der Buchauszüge. Wegen der Verurteilung der Vorlage von Buchauszügen bestand für die Rechtsvorgängerin der Klägerin ein erhebliches Risiko, denn sie war nicht in der Lage diese Buchauszüge vorzulegen. Soweit das Landgericht dabei davon ausging, dass zwischen den Beteiligten bereits in 1992 eine abschließende Vereinbarung zustande gekommen ist, zeigen die weiteren Ausführungen des Landgerichts ab Seite 28, dass dies zwischen den Beteiligten streitig war und die Klägerin deshalb bis zur Rechtskraft des Urteils nicht sicher davon ausgehen konnte, dass sie vor weitergehenden Ansprüchen geschützt war. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit erst im Termin vom 19. März 2012 in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt, als es die Darlehensforderung in Höhe von ... € nebst Zinsen anbelangt. Erst zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Darlehensforderungen inklusive der Zinsforderungen nicht mehr bestanden. Es bestand deshalb in den Streitjahren ein hohes Risiko, dass die Darlehensforderungen nicht mehr bezahlt werden würden. Dies gilt unabhängig von der Frage, mit welcher der Forderungen der Darlehensnehmerin die Aufrechnung vollzogen werden würde. Es war deshalb richtig von der Klägerin, die Forderungen aus den Darlehensverträgen zu aktivieren, für diese aber eine Teilwertberichtigung in voller Höhe durchzuführen. In den Streitjahren stand es hingegen nicht fest, dass die von der E GmbH & Co. KG erklärte Aufrechnung unwirksam gewesen wäre, so dass die Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung in den Streitjahren nicht vorlagen. b) Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Höhe der gebildeten Rückstellungen, so dass eine Saldierung gemäß § 177 AO ausscheidet. aa) Die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen lagen vor. Nach § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Da diese Verpflichtung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört, gilt sie auch für die Steuerbilanz (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EStG). Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine betrieblich veranlasste und in der Vergangenheit wirtschaftlich verursachte, aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten, sofern wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und der Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird. Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegensprechen. Ein gegen eine dritte Person in einer vergleichbaren Sache ergangenes erstinstanzliches Urteil genügt für sich allein noch nicht, um für das Bestehen einer entsprechenden Verbindlichkeit überwiegende Gründe annehmen zu können. Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige ernstlich damit rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Er darf im Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 25. April 2006, VIII R 40/04, BStBl. 2006, 749 m.w.N.). bb) Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass die von der Klägerin gebildeten Rückstellungen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden sind. Für die Rechtsvorgängerin der Klägerin bestand bis zum Urteil des OLG in 2009 noch ein hohes Risiko aus dem Rechtsstreit mit der E GmbH & Co. KG, welches höher war, als die Summe der gebildeten Rückstellungen zusammen mit den Teilwert-Abschreibungen der Darlehensforderungen zuzüglich der Zinsen, denn die E GmbH & Co. KG bezifferte ihre eigenen Ansprüche selbst zunächst auf ... bis ... € (...). Die im Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2021 dargestellten Zahlen sind zwar im Einzelnen nachvollziehbar, allerdings vernachlässigt der Beklagte das Risiko der Rechtsvorgängerin der Klägerin, welches sich aus der Geltendmachung der Vorlage der Unterlagen ergeben konnte. Dies gilt insbesondere, weil das Landgericht Hamburg die Rechtsvorgängerin der Klägerin noch am 25. April 2005 zur Vorlage der Buchauszüge verurteilte. Die Berechnungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11. April 2022 überzeugen nicht. Dies gilt insbesondere, weil er bei seinen Ausführungen davon ausgeht, dass das Höchstrisiko der Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits in den Streitjahren bzw. in 2003 nur mit maximal ... € bestanden hat (...). Dies widerspricht insbesondere dem Rechtsanwaltsschreiben des Prozessbevollmächtigten der E GmbH & Co. KG vom 28. Juli 1999 (...). Dieses Schreiben wurde nicht im Zusammenhang mit steuerlichen Streitigkeiten entwickelt, so dass es die ernsthaften Einschätzungen der Berater der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu dem Zeitpunkt wiedergibt. Diese Vermutung wird dadurch gestützt, dass die E GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 7. Dezember 1992 ankündigte, keine Stornorechnungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin mehr zu bezahlen. Tatsächlich bezahlte sie seit der 46. Kalenderwoche 1992 die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin weiterhin regelmäßig gestellten Sprungrechnungen nicht mehr. Hieraus folgt, dass die Behauptung des Beklagten, dass das Gesamtrisiko keine ... € betragen haben könne, weil es bereits eine Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der E GmbH & Co. KG über die Ansprüche bis einschließlich April 1992 gegeben habe, nicht zwingend ist, da dann immer noch die Ansprüche ab Mai 1992 bis Oktober 1992 nicht von der Regelung umfasst wären. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte die Möglichkeit und auch die Verpflichtung ihr Risiko vorsichtig zu bewerten, also höhere Rückstellungen zu bilden. Dies gilt insbesondere, weil die Situation in den Streitjahren insgesamt, gerade auch wegen der Überkreuzaufrechnung, sehr unübersichtlich gewesen ist. Erst mit dem Urteil des OLG aus 2009 stand fest, dass das Risiko der Rechtsvorgängerin der Klägerin niedriger war, denn das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab der Berufung der Klägerin am 21. April 2009 statt, wies die Widerklagforderungen ab und ließ die Revision nicht zu (...). Die hiergegen von der E GmbH & Co. KG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof am 31. August 2010 ab. Der Sachverhalt kann nicht rückwirkend betrachtet werden, sondern nur in der Situation der einzelnen Streitjahre. In den Streitjahren hatte die Klägerin weder die Erkenntnisse aus dem Urteil von 2009 und erst Recht nicht alle Erkenntnisse aus dem Urteil von 2013. Aus dem Schreiben der Rechtsanwältin H vom 22. Dezember 2010 (...) ergibt sich, dass nach dem Urteil des OLG dann auch zeitnah die Rückstellungen aufgelöst werden sollten. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat ihre Rückstellungen nach den Urteilen in 2009 und 2012 auch jeweils angepasst. Dies ist ein Indiz dafür, dass sie versucht hat, die Rückstellungen in der wahrscheinlichen Höhe zu bilden. Die Argumente des Beklagten, dass keine Bilanzberichtigung mehr möglich ist, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Anders als der Beklagte sieht das Gericht auch keine Probleme mit dem Saldierungsverbot. Denn gem. § 4 Abs. 2 EStG wäre eine zu niedrige Rückstellung noch änderbar. II. Die Berechnung der festzustellenden Gewerbesteuermessbeträge, der vortragsfähigen Gewerbeverluste, der Gewinne aus Gewerbebetrieb und der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen, insbesondere weil sich in den Streitjahren aus der Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe und etwaigen gesetzlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen Auswirkungen auf die Ermittlung der Einkünfte bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb ergeben und § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auch für Feststellungsbescheide gilt. III. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der Zivilprozessordnung. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten sind das Vorliegen der Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen und in diesem Zusammenhang auch die Höhe der gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten streitig. Außerdem streiten sie über die Qualifizierungen von Geldbewegungen in einem Cash-Pool. Die Klägerin, eine KG, firmierte bis 2005 als A KG. Sie ist Rechtsnachfolgerin der B ... mbH (Verschmelzungsvertrag vom ... 1999). Persönlich haftender Gesellschafter ist Herr C. Kommanditist ist der D Verlag. Bezüglich der Regelungen der Kontoführung und der Kapitalkonten I, II und des Privatkontos wird auf Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags verwiesen. Der klagegegenständliche Sachverhalt besteht aus zwei Komplexen. Rückstellungen und Teilwertabschreibung Die Rechtsvorgängerin der Klägerin befasste sich mit dem Vertrieb und der Verwaltung von Zeitschriftenabonnements. Zwischen ihr und der E GmbH & Co. KG bestand seit dem ... 1980 ein Geschäftsbesorgungsvertrag, nach dem die E GmbH & Co. KG für die Rechtsvorgängerin der Klägerin Zeitschriftenabonnements bewarb. Die E GmbH & Co. KG wiederum warb diese Zeitschriftenabonnements nicht selbst, sondern durch mit ihr vertraglich verbundene Liefergesellschaften, die ihrerseits sogenannte Zeitschriftendrücker beschäftigten. Hierfür erhielt die E GmbH & Co. KG Provisionen, Weihnachtsgeld und Boni. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Geschäftsbesorgungsvertrag vom ... 1980 verwiesen (...). Die Parteien rechneten wie folgt ab: Die E GmbH & Co. KG erstellte für die vermittelten Abonnements wöchentlich jeweils eine Provisionsrechnung, welche von der Klägerin per Verrechnungsscheck bezahlt wurde; im Gegensatz stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin wöchentlich die anfallenden "Springer" in Rechnung, d. h. diejenigen Abonnements, bei denen die Abonnenten von ihrem Rücktritts- oder Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatten oder bei denen die Abonnenten die von der Klägerin vertriebenen Zeitschriften nicht für einen Mindestbezugszeitraum abgenommen hatten. Die E GmbH & Co. KG beglich diese, im Einvernehmen der Parteien jeweils um mit zwei Wochen zurückdatierten, wöchentlichen Stornorechnungen ebenfalls per Verrechnungsscheck. Den Stornorechnungen der Klägerin war jeweils ein sogenannter "Sprungnachweis" beigefügt, auf welchem das Datum des jeweiligen Lieferbeginns, die Anzahl der von der Klägerin durchgeführten Mahnungen sowie eine Begründung für den Sprung eingetragen waren. Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom ... 1980 enthielt zu diesem Abrechnungsmodus Regelungen in Ziff. 1G und H. Wegen deren Einzelheiten wird auf den Geschäftsbesorgungsvertrag Bezug genommen. Die Parteien vereinbarten ferner in Ziff. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages, dass die E GmbH & Co. KG zur Absicherung von Rückzahlungsforderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine bestimmte Anzahl ihr selbst zustehende Abonnementverträge treuhänderisch zur Verwaltung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin übergeben sollte. Die Renditen aus diesen Abonnementsaufträgen sollten der E GmbH & Co. KG zustehen, die Belieferung- und Inkassorechte indessen sicherungshalber auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übertragen werden. Hierzu schlossen die Parteien am ... 1987 eine Verwaltungsvereinbarung und einen gesonderten Sicherungsvertrag ab, welche die ursprünglichen vertraglichen Regelungen modifizierten. Der Inhaber der E GmbH & Co. KG fungierte gemäß dem Sicherungsvertrag vom ... 1987 als selbstschuldnerischer Bürge. Am ... 1989 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die E GmbH & Co. KG für das Jahr 1990 eine Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen Geschäftsbesorgungsvertrag vom ... 1980 ab, in welcher unter anderem Regelungen zur Provisionshöhe und zum durch die E GmbH & Co. KG zu erreichten Umsatz getroffen wurden. Am ... 1990 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die E GmbH und Co. KG eine entsprechende Zusatzvereinbarung für das Jahr 1991. Am ... 1991 schlossen Sie eine entsprechende Zusatzvereinbarung betreffend die Kondition für das Jahr 1992. Am ... 1992 schlossen die Beteiligten einen Darlehensvertrag, aufgrund dessen die Rechtsvorgängerin der Klägerin der E GmbH & Co. KG ein zinsloses, zum 31. Dezember 1992 zurückzuzahlendes Darlehen in Höhe von ... DM bewilligte. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die E GmbH schlossen am ... 1992 einen weiteren Darlehensvertrag, wonach die Klägerin dem Darlehensnehmer ein weiteres zinsloses Darlehen über ... DM bewilligte, welches ab der zehnten Kalenderwoche des Jahres 1992 in wöchentlichen Raten von ... DM zurückzuzahlen war. Gemäß § 4 beider Darlehensverträge wurde auf den zwischen den Parteien am ... 1987 geschlossenen Sicherungsvertrag Bezug genommen. Die E GmbH & Co. KG zahlte bis zum 3. Dezember 1992 das zweitgenannte Darlehen bis auf einen Restbetrag von ... DM zurück. Auf das erstgenannte Darlehen erfolgten keine Tilgungszahlungen. Im Jahre 1992 entstanden zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der E GmbH & Co. KG erhebliche Unstimmigkeiten wegen der überdurchschnittlich hohen Anzahl von sogenannten Springern in den neuen Bundesländern, die schließlich zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen führten. Ab dem Jahr 1992 behielt die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Renditen aus den zuvor genannten Abonnementsverträgen ein. Diese verrechnete sie mit weiteren offenen Forderungen aus Sprungforderungen gegenüber der E GmbH & Co. KG. Die E GmbH & Co. KG leistete per Scheck am 12. November bzw. 19. November 1992 zwei Zahlungen zu jeweils ... DM mit dem Vermerk "a Cto. Storno (Ost)" an die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Ab dem 26. November 1992 stellte die E GmbH & Co. KG die Rückzahlung der Sprungprovisionen ein. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin forderte die E GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 3. Dezember 1992 zur Rückzahlung des erstgenannten Darlehens sowie zur Zahlung der restlichen Darlehensraten des zweiten Darlehens in Höhe von ... DM auf. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1992 kündigte die E GmbH & Co. KG an, keine Storno Rechnungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin mehr zu bezahlen. Tatsächlich bezahlte sie seit der 46. Kalenderwoche 1992 die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin weiterhin regelmäßig gestellten Sprungrechnungen nicht mehr. Ab November 1992 lieferte die E GmbH und Co. KG an die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch keine neuen Abonnements mehr. Insgesamt hatte die E GmbH & Co. KG der Rechtsvorgängerin der Klägerin bis dahin im Jahr 1992 insgesamt ... Ostabonnements und ... Westabonnements geliefert. Am 22. Januar 1993 erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin Klage gegen die E GmbH & Co. KG und den Kommanditisten F auf Rückzahlung der ausstehenden Darlehen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erweiterte am 30. Juni 1993 die auf Rückzahlung des Darlehens gerichtete zivilrechtliche Klage um die Rückzahlung von Sprungprovisionen. Die Renditen aus treuhänderischen Abonnementverwaltungen behielt sie ein und verrechnete mit offenen Sprungforderungen. Die E GmbH & Co. KG erhob im Laufe des Rechtsstreits Widerklage, mit der sie folgende Ansprüche verfolgte: Zunächst bestritt sie die Berechtigung der Rückforderung der Sprungprovisionen dem Grunde nach und forderte die Herausgabe von Buchauszügen über die provisionspflichtigen Geschäftsvorfälle von der Klägerin, nicht nur für den Zeitraum seit Einstellung der Begleichung von Sprungprovisionen, sondern ab dem 1. Januar 1989. Das Begehren der Stufenklage war nicht nur darauf gerichtet, die Rückforderung von Sprungprovisionen abzuwehren, sondern auch die Rückforderung bereits beglichener Sprungprovisionen vorzubereiten (Widerklageforderung 1). Darüber hinaus forderte sie die Auszahlung der seit Einstellung der Rückzahlung der Sprungprovisionen einbehaltenen Renditen (Widerklageforderung 2). Im Laufe des langjährigen Verfahrens gab es verschiedene Aufrechnungserklärungen. Die E GmbH & Co. KG erklärte die Aufrechnung der Widerklageforderung 1 mit der Darlehensforderung, hilfsweise der Widerklageforderung 2 mit den Darlehensforderungen. Mit Teilvorbehalts-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1995 wurden die E GmbH & Co. KG und Herr F persönlich verurteilt, an die Rechtsvorgängerin der Klägerin den ausstehenden Darlehensbetrag in Höhe von ... DM neben 9 % Zinsen seit dem 1. Januar 1993 zu zahlen. Das Urteil stand unter dem Vorbehalt einer wirksamen Aufrechnung mit Ansprüchen aus der Widerklage, über die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden war. Die Widerklage bezog sich auf den Rückforderungsanspruch hinsichtlich angeblich an die Klägerin zu Unrecht zurückgezahlter Provisionsansprüche in Höhe von ... DM, wenn sich nicht aus der Auskunftsklage ein höherer Anspruch ergab, noch weiterer Provisionsansprüche, die noch nicht beziffert werden konnten, Bonusforderungen, welche nur zum Teil beziffert werden konnten, Anspruch auf sog. Gutschriften in Höhe von ... DM, Renditeforderungen in Höhe von ... DM, Schadensersatzforderungen in Höhe von ... DM und ggf. einer Kundenschutzprovision. Streitig war insbesondere, ob das Handelsvertreterrecht Anwendung findet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Teilvorbehalts-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1995 verwiesen (...). Hiergegen legte die E GmbH & Co. KG Berufung ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht hob das Teilvorbehaltsurteil mit Urteil vom 26. Juli 1996 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Das Landgericht Hamburg beschloss am 29. Januar 1999, dass die Streitwerte der Klage mit ... DM und die der Widerklage mit insgesamt ... DM festgesetzt werden (...). Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 teilte die E GmbH & Co. KG der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass die vom 19. Februar 1991 bis 23. Dezember 1992 übermittelten Stornobelastungen "Ost" in Höhe von insgesamt ... DM (ohne Mehrwertsteuern) nicht anerkannt würden. Die E GmbH & Co. KG forderte die Rechtsvorgängerin der Klägerin außerdem auf, die monatlich anfallenden Renditen aus den treuhänderisch als Sicherheit von der Rechtsvorgängerin der Klägerin verwalteten Zeitschriftenabonnements mit den Forderungen aus dem beiden Darlehen zu verrechnen. Diese Verrechnung wurde letztlich auch von der Rechtsvorgängerin der Klägerin akzeptiert. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Klägerin am 25. April 2005 zur Vorlage der Buchauszüge, außerdem wies es die Widerklageanträge II. 2,3 und 4a ab (...). Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab der Berufung der Klägerin am 21. April 2009 statt, wies die Widerklagforderungen ab und ließ die Revision nicht zu (...). Die hiergegen von der E GmbH & Co. KG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof am 31. August 2010 ab. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit im Termin vom 19. März 2012 in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt, als es die Darlehensforderung in Höhe von ... € nebst Zinsen anbelangt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte erstinstanzlich zuletzt beantragt, die E GmbH & Co. KG und ihren persönlich haftenden Gesellschafter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ... € zu zahlen zuzüglich Zinsen. Die E GmbH & Co. KG stellte die Forderung streitig und machte ihrerseits Gegenforderungen geltend. Insbesondere erklärte sie gegenüber der Klageforderung der Rechtsvorgängerin der Klägerin hilfsweise die Aufrechnung mit diversen weiteren Bonusforderungen in Höhe von insgesamt ... €. Außerdem vertrat sie die Ansicht, dass ihr gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von wenigstens ... € zustehe. Das Landgericht Hamburg verurteilte mit Schluss-Urteil vom 30. April 2012 die E GmbH & Co. KG, an die Rechtsvorgängerin der Klägerin ... € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage und die Widerklage wies das Landgericht zurück (...). Gegen das Schlussurteil des Landgerichts vom 30. April 2012 legten beide Beteiligte Berufung ein. Die E GmbH & Co. KG beantragte das Schlussurteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2012 abzuändern, die Klage abzuweisen und die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu verpflichten, den Vollstreckungsschaden in Höhe von ... € zuzüglich Zinsen und ... € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragte, die Berufung der E GmbH & Co. KG zurückzuweisen und unter Abänderung des angefochtenen Urteils diese zu verurteilen an sie, die Klägerin, ... € zu zahlen, zuzüglich Zinsen. Mit Urteil vom 10. Dezember 2013 änderte das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2012 unter Zurückweisung des Rechtsmittels teilweise ab und fasste es wie folgt neu: Die E GmbH & Co. KG und F persönlich werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Rechtsvorgängerin der Klägerin ... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2001 sowie weitere berechnete Zinsen in Höhe von ... € zu zahlen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der Streitwert wurde auf ... € festgesetzt, wobei ... € auf die Klage entfielen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2013 verwiesen (...). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wertberichtigte in ihrer Handelsbilanz die Zinsforderungen auf die Darlehensforderungen in Höhe von ... DM zum 31. Dezember 1996 sowie die Darlehensforderungen selbst in Höhe von ... DM zum 31. Dezember 1997, auf jeweils 0,00 DM. Außerdem bildete sie Rückstellungen für die einbehaltenen Renditen und Zinsen in Höhe von 2003 ... € 2004 ... € 2005 ... € 2006 ... € 2007 ... € Weitere Rückstellungen bildete sie für das Prozessrisiko für die Gegenforderung in Höhe von ... € in 2003, ... € in 2004 bis 2007. In dieser Position waren nach den Angaben der Klägerin neben einer Rückstellung für Rückzahlungen aus Sprungprovisionen (Widerklageforderung 1) auch Rückstellungen für Prozesskosten in Höhe von ... € enthalten. Cash-Pool Zwischen der D Verlag KG (D) und der Klägerin sowie verschiedenen anderen inländischen Gesellschaften der D Group, an denen die D unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, war im streitgegenständlichen Zeitraum ein sog. Cash-Pool eingerichtet worden. Auf den Auto-Dispo-Service-Vertrag vom ... 2007 wird verwiesen (...). Danach wurden die Seiten der Bankkonten der eingebundenen Gesellschaften werktäglich auf Null gestellt. Habensalden wurden demzufolge auf ein bei der D geführtes Zielkonto übertragen. Sollsalden wurden über das Zielkonto ausgeglichen. Die Verbuchungen dieser Null-Stellungen zwischen der D als Cash-Poolführer einerseits und den beteiligten Gesellschaften andererseits erfolgten über ein jeweils dafür bei den am Cash-Pool beteiligten Gesellschaften eingerichtetes Finanzverrechnungskonto als Unterkonto zum Kapitalkonto II, dessen Saldo im Soll und Haben zum Monatsende verzinst wurde. Am 31. Dezember eines Jahres wurden als letzter Buchungsvorgang des Jahres der Saldo des Finanzverrechnungskontos gegen das Kapitalkonto II gebucht, die entsprechende Gegenbuchung wurde auf dem Kapitalkonto II abgebildet. Auf dem veränderlichen Kapitalkonto II wurden nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Verlustanteile der Kommanditisten, Einlagen und nicht durch das Privatkonto gedeckte Entnahmen verbucht. Sofern das Kapitalkonto II einen Sollsaldo auswies, wurde dieser durch nachfolgende Gewinne wieder ausgeglichen (Ziff. 6.2.2 des Gesellschaftsvertrages). Die jeweiligen Zinserträge und Zinsaufwendungen aufgrund der Verzinsung der Finanzverrechnungskonten wurden handelsrechtlich erfolgswirksam verbucht. Hierüber wurden jeweils Zinsabrechnungen erstellt. Im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen wurden diese Zinserträge und Zinsaufwendungen außerhalb der Bilanz dem handelsrechtlichen Gewinn gutgeschrieben bzw. von diesem abgezogen. Am 21. Dezember 2012 trat die Klägerin der Annahme des Angebots der D auf Abschluss einer Cash-Pooling Vereinbarung über die Abwicklung des Cash-Pools mit der D als Cash-Pool-Führer auf schuldrechtlicher Grundlage dem Cash-Pool bei. Nach den Bestimmungen dieser Cash-Pooling Vereinbarung gelten die Salden auf dem Finanz Verrechnungskontos als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der D als Cash-Pool-Führer (Cash-Pooling-Vereinbarung vom ... 2012, ...). In der Zeit vom 14. November 2009 bis zum 2. August 2013 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Prüfung gelangte der Beklagte u.a. zu der Ansicht, dass die Klägerin die Rückstellungen für die einbehaltenen Renditen und Zinsen zu hoch gebildet habe. Die Betriebsprüferin berechnete die Rückstellung in folgender Höhe: 2003: ... € 2004: ... € 2005: ... € 2006: ... € 2007: ... € Am 16. September 2013 ergingen entsprechend geänderte Bescheide. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 Einspruch ein. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens stellte der Beklagte fest, dass die Darlehensforderung bereits im Jahr 1997 teilwertberichtigt worden war und sich diese Abschreibung in den Streitjahren 2003 bis 2007 noch in Höhe von ... € auswirkte. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Teilwertberichtigung zu Unrecht erfolgt sei. Außerdem meinte der Beklagte, dass die Klägerin an einem sogenannten Cash-Pool beteiligt gewesen sei und sie hieraus Zinserträge erzielt habe, welche ihre Zinsaufwendungen in allen Streitjahren überstiegen: Zinserträge Zinsaufwendungen gekürzte Zinserträge 2003: ... € ... € ... € 2004: ... € ... € ... € 2005: ... € ... € ... € 2006: ... € ... € ... € 2007: ... € ... € ... € Der Beklagte wies mit Schreiben vom 29. November 2019 und vom 18. Dezember 2019 auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hin. In der Einspruchsentscheidung vom 27. März 2020 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Möglichkeiten einer Rückzahlungsverpflichtung in den Streitjahren bestanden hätten. Die ertragswirksame Teilauflösung der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten durch die Betriebsprüfung für die Streitjahre 2003 bis 2007 wurden in voller Höhe rückgängig gemacht. Außerdem vertrat der Beklagte die Ansicht, dass die Teilwertabschreibung der besicherten Darlehensforderung zuzüglich der Zinsen in Höhe von ... € unzulässig gewesen sei. Der Gewinn des Jahres 2003 wurde in entsprechender Höhe angepasst. Die Geldbewegungen im Rahmen des vorliegenden Cash-Pools seien als Darlehen zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche im Rahmen des Cash-Pools entstandene Forderungen Zinserträge bzw. Aufwendungen auf schuldrechtlicher Grundlage. Eine erfolgsneutrale Entnahme der Forderung zum Jahresende stünde dem nicht entgegen. Die in der Überleitungsrechnung von der Klägerin gekürzten Zinserträge bzw. Zinsaufwendungen seien bis zur Entnahme der Forderung sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich gewinnwirksam entstanden. Dies sei auch dem Buchungskreisen der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen. Somit seien die Zinserträge dem Gewinn oder Verlust der Streitjahre zuzurechnen. Die entstandenen Zinsaufwendungen seien als Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten zu qualifizieren. Außerdem löste der Beklagte die Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten in Höhe der verringerten Steuerlast ertragswirksam auf. Im Übrigen waren die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Klägerin am 24. April 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie, die Klägerin, habe bei den streitgegenständlichen Rückstellungen keine Risiken doppelt berücksichtigt. Streitig sei die Gewichtung von Risikokomponenten bei der Bildung von Rückstellungen für die Risiken aus dem zivilrechtlichen Rechtsstreit mit der E GmbH & Co. KG. Soweit der Beklagte vortrage, dass ein endgültiger Verlust an Steuersubstrat eingetreten sei, entbehre dies jeder Grundlage. Sie, die Klägerin, habe die Darlehensforderungen zu Recht teilwertberichtigt, denn das Bestehen der Darlehensforderungen sei von der E GmbH & Co. KG bestritten worden, da diese geltend gemacht hatte, dass die Forderungen durch Aufrechnung erloschen gewesen seien. Bestrittene Forderungen dürften grundsätzlich erst dann mit ihrem Nennwert aktiviert werden, wenn und soweit der Steuerpflichtige ein rechtskräftiges Urteil erstritten, eine Einigung mit dem Schuldner erzielt worden sei oder der Schuldner auf andere Art und Weise die Aufgabe seines Widerstandes zu erkennen gegeben habe. Der Beklagte moniere zu Unrecht, dass sie, die Klägerin, bei der Rückstellung nicht einbezogen habe, dass sie bereits Teilwertberichtigungen auf die Darlehensforderungen und Zinsen durchgeführt habe. Denn es sei unstreitig, dass der Gesamtbetrag der drohenden Inanspruchnahme um den Wert der Darlehensforderung gemindert werden müsse. Dieses habe sie, die Klägerin, auch einbezogen. Ungeachtet der Tatsache, dass die E GmbH & Co. KG die Darlehensforderungen unter Berufung auf eine wirksame Aufrechnung bestritten habe, habe sie, die Klägerin, die Rückstellung für eine mögliche Inanspruchnahme aus den Widerklage-Forderungen in zutreffender Höhe gebildet. Sei die Höhe der drohenden Inanspruchnahme ungewiss, müssten Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrages gebildet werden. Sie, die Klägerin, habe bei der Ermittlung der Rückstellung die mit hoher Genauigkeit ermittelbaren Beträge der Widerklageforderung 2 in voller Höhe angesetzt und habe für die drohende Inanspruchnahme aus der Widerklageforderungen 1 innerhalb der weiten Bandbreite eine Einschätzung vorgenommen. Dabei sei auch die Aufrechnung der Darlehensforderungen berücksichtigt worden. Durch den Verlauf der zivilrechtlichen Auseinandersetzung sei unklar gewesen, mit welcher Widerklageforderung die Darlehensforderung wirksam aufgerechnet worden sei. Bei der Rückstellungsberechnung habe sie, die Klägerin, durchgehend eine Aufrechnung mit der Widerklageforderung 1 vorgenommen. Dies werde auch aus der Alternativberechnung für den Bilanzstichtag des 31. Dezember 2006 vom 19. Februar 2008 ersichtlich, welche sie, die Klägerin, anlässlich der Aufstellung des Jahresabschlusses durchgeführt habe. Vor diesem Hintergrund erschließe es sich nicht, wie sie, die Klägerin, hieraus für die Rückstellungsbildung hätte ableiten sollen, es habe nur ein Risiko von 10 % des vorgetragenen Gesamtrisikos bestanden. Auf eine Anpassung der Rückstellung sei verzichtet worden, weil das Ergebnis dieser alternativen Berechnung nur geringfügig von der nach der bisherigen Methodik gebildeten Rückstellung abgewichen sei. Bei der Berechnung der Rückstellungen bezüglich der Widerklageforderung 1 habe das Risiko bestanden, dass die E GmbH & Co. KG sie, die Klägerin, auf die volle Rückzahlung der bereits beglichenen Sprungprovisionen in Anspruch habe nehmen können. Die im anhängigen Verfahren entscheidende Frage sei gewesen, ob Handelsvertreterrecht auf die Abo-Vermittlung Anwendung gefunden habe und sie, die Klägerin, deswegen zum Beweis der Sprungprovisionen Buchauszüge hätte vorlegen müssen. Eine Vorlage der Buchauszüge mit dem geforderten Inhalt sei infolge einer Umstellung der Datenverarbeitung durch sie, die Klägerin, im Jahr 1994 nicht mehr möglich gewesen, was einen Anspruch der E GmbH & Co. KG auf Rückzahlung sämtlicher Sprungprovisionen zur Folge hätte haben können. Erst nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde am 31. August 2010 abgewiesen habe, sei das Risiko einer Inanspruchnahme von ihr, der Klägerin, auf die erneute Zahlung der bereits zurückgezahlten Sprungprovisionen entfallen. In den Streitjahren 2003 bis 2007 habe dieses Risiko indes bestanden. Eine betragsmäßige Ermittlung der Höhe der Betroffenen Sprungprovisionen sei zu dem damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Die E GmbH & Co. KG und F persönlich hätten selbst zwischenzeitlich ihre Ansprüche auf über ... DM beziffert. Eine retrospektive Rechnung von ihr, der Klägerin, im Rahmen des Einspruchsverfahrens habe für die Jahre bis 1992 eine maximal mögliche Anspruchshöhe in Höhe von ... DM ergeben. Sie, die Klägerin, habe daher zunächst in der Bilanz zum 31. Dezember 1998 eine Rückstellung in Höhe von ... DM gebildet, die sie im Rahmen einer kaufmännischen Neueinschätzung zum 31. Dezember 1999 auf ... DM reduziert habe. Nach der Entscheidung des BGH vom 31. August 2010 und gleichzeitig mit der Auflösung der Rückstellung für den für die Widerklageforderung 1 zurückgestellten Betrag habe sie, die Klägerin, die Rückstellung für die einbehaltenen Renditen um die nunmehr nur noch mit Widerklageforderung 2 zuzurechnenden Darlehensforderungen reduziert. Nachdem in mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 18. Juli 2011 festgestellt worden sei, dass sich die Parteien auf eine Verrechnung der Darlehensforderungen mit der Widerklageforderung 2 geeinigt hatten, habe die Klägerin die in ihrer Bilanz nach wie vor wertberichtigte Darlehensforderung in der Bilanz Dezember 2011 endgültig ausgebucht. Soweit der Beklagte vortrage, dass das Risiko einer Inanspruchnahme aus der Widerklageforderung 2 nur 10 % des vorgetragenen Gesamtrisikos von ... € betragen haben könne, lege er den Sachverhalt unzutreffend aus. Im Jahr 1992 habe es eine Einigung zwischen der E GmbH und Co. KG und der Rechtsvorgängerin von ihr, der Klägerin, über eine teilweise Rückzahlung bereits beglichener Sprungforderung gegeben. Diese Einigung habe aber darin bestanden, dass von den bereits beglichenen Sprungforderungen für im Osten Deutschlands im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 30. April 1992 vermittelte Abonnements 10 % von der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die E GmbH & Co. KG zurückgezahlt habe werden sollen. Aufgrund dieser Einigung habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 1992 zwei Teilbeträge in Höhe von jeweils ... DM an F zurückgezahlt. Streitig sei in dem zivilgerichtlichen Rechtsstreit allerdings gewesen, ob die E GmbH & Co. KG ungeachtet dieser Einigung weitere Ansprüche geltend machen könne. Bis zur rechtskräftigen Abweisung der Widerklage in 2010 habe das Maximalrisiko mindestens in Höhe von ... € bestanden. Die damaligen Prozessbevollmächtigten hätten das Risiko sogar mit ... € bis ... € beziffert. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin insbesondere auf Anlage 4, welche sie mit Schriftsatz vom 3. Juni 2022 eingereicht hat (...). Bis zur Erklärung des Beitritts zur Cash-Pooling-Vereinbarung mit der D am ... 2012 habe den gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen ihr, der Klägerin, und der D auf dem Finanzverrechnungskonto kein Darlehensverhältnis zugrunde gelegen. Es habe zwischen den Parteien keine schuldrechtliche Grundlage zur Abwicklung des Cash-Pools gegeben. Ein Darlehensvertrag sei nicht geschlossen worden. Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien die Rechtsverhältnisse, die aus den Geldbewegungen innerhalb eines Cash-Pools resultierten, keineswegs immer als Darlehen zu qualifizieren. Bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen einer Gesellschaft und deren unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern sei zunächst der allgemein anerkannte Grundsatz der Finanzierungsfreiheit zu beachten. Danach stehe es den Gesellschaftern frei, die Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft mit Eigen- oder Fremdkapital zu finanzieren. Die Folge dieser Finanzierungsfreiheit sei, dass die Rechtsverhältnisse, die aus den Zahlungsströmen innerhalb eines Cash-Pools resultierten, Darlehensverhältnisse sein können, aber nicht sein müssten. Denn aufgrund des ebenfalls anerkannten Grundsatzes der Vertragsfreiheit als Bestandteil der Privatautonomie sei gewährleistet, dass die am Cash-Pool beteiligten Gesellschafter ihre Rechtsbeziehung auf verschiedene Weise hätten regeln können. Vertragsfreiheit bedeute, dass die Vertragsparteien im Rahmen der grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung ihre Rechtsbeziehungen frei und eigenverantwortlich gestalten könnten. Demzufolge könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Geldbewegungen aufgrund eines Cash-Pool-Systems im Verhältnis zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschafter zivilrechtlich nicht nur mittels Darlehensbeziehungen, sondern auch auf der Grundlage von Einlagen und Entnahmen gestaltet werden könnten. Ein ausdrücklich den Cash-Pool betreffenden Vertrag habe in den Streitjahren nur insoweit existiert, als die G als abwickelndes Kreditinstitut ermächtigt worden sei, die entsprechenden Buchungen auf den Bankkonten der Klägerin und der anderem am Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaften durchzuführen. Die Behandlung der Salden sei dort nicht geregelt. Vielmehr seien die Forderungen und Verbindlichkeiten bis zum Abschluss der Cash-Pool-Vereinbarung auch unterjährig auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage begründet worden. Grundlegend für die Verhältnisse zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sei der Gesellschaftsvertrag. Der für die Streitjahre geltenden Gesellschaftsvertrag sehe eine Regelung vor, wonach neben dem festen Kapitalkonto ein veränderliches Kapitalkonto II geführt werde, auf dem die Verlustanteile der Kommanditisten, Einlagen und nicht durch das Privatkonto gedeckte Entnahmen verbucht worden seien. Dieses Kapitalkonto II sei unabhängig von einer Verzinsung wegen der Verlustverrechnung ein Eigenkapitalkonto. Der Cash-Pool sei maßgeblich aus EDV-technischen Gründen auf dem Finanzverrechnungskonto als Unterkonto zum Kapitalkonto II abgebildet worden, um den Cash-Pool aufgrund der Kundenstruktur des Gesellschaftsvertrags nicht unmittelbar auf dem variablen Kapitalkonto II abbilden zu müssen. Lediglich einmal im Jahr seien im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen der Saldo des Finanzverrechnungskontos zum 31. Dezember auf das variable Kapitalkonto II gebucht und der Cash-Transfer zu und von der D als Entnahme behandelt worden. Die Kapitalkonten I und II stellten unstreitig Eigenkapital dar. Zusätzlich werde ein Privatkonto geführt, dass nur schuldrechtliche Ansprüche gewähre (Ziff. 6.2.3 des Gesellschaftsvertrages). Auf diesem Konto würden Gewinnanteile der Kommanditisten gutgeschrieben, soweit sie nicht vorrangig zum Ausgleich eines Sollsaldos auf dem Kapitalkonto II zu verwenden seien. Ferner seien Entnahmen vorrangig auf dem Privatkonto zu buchen, solange und soweit es ein Guthaben aufweise. Das Privatkonto sei unstreitig Fremdkapital. Bis zum Abschluss der Cash-Pool-Vereinbarung seien die jeweiligen Salden auf den Finanzverrechnungskonten anlässlich der Jahresabschlussbuchung auf dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Kapitalkonto II konsolidiert worden. Unterjährig seien die Verbuchung indes nicht unmittelbar auf dem Kapitalkonto II, sondern auf einem für Zwecke des Cash-Pools eingerichteten Finanzverrechnungskontos erfolgt. Aber auch dieses Finanzverrechnungskontos sei in den Streitjahren entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung ein Kapitalkonto gewesen. Denn es sei ein Unterkonto des Kapitalkontos II. Dieser Wille sei dadurch dokumentiert worden, dass das Finanzverrechnungskonto jeweils zum Jahresabschluss auf dem Kapitalkonto II zusammengeführt und konsolidiert worden sei. Diese Zusammenführung sei indes nur für die Darstellung im Jahresabschluss und nicht endgültig erfolgt. Im Rahmen der Eröffnungsbuchungen zum Beginn eines Geschäftsjahres sei das Konto wieder mit dem Schlusssaldo im Kontensystem erfasst worden, also aus dem Kapitalkonto II extrahiert worden. Diese Buchungsabläufe seien bislang zwischen ihr, der Klägerin, und dem Beklagten unstreitig gewesen. Aus der Einstufung des Finanzverrechnungskontos als Unterkonto des Kapitalkonto II in den Streitjahren folge, dass die auf diesem Konto erfassten Vorgänge Forderungen und Verbindlichkeiten begründeten, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Denn die Verbuchung auf dem Finanzverrechnungskonto, also einem Kapitalkonto in den Streitjahren, sei ein konkludentes rechtsgeschäftliches Verhalten, das mittelbar den Schluss auf einen derartigen Rechtsfolgenwillen zulasse. Ein weiteres konkludentes Verhalten sei die jeweilige Korrektur anlässlich der Erstellung der Steuererklärungen in den Streitjahren. Auch damit sei der Wille zum Ausdruck gebracht worden, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten auf dem Finanzverrechnungskonto auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten und nicht schuldrechtliche Natur gewesen sein. Das in SAP abgelegte Bilanzmuster, wonach das Finanzverrechnungskonto als Forderung bzw. Verbindlichkeit gegen verbundene Unternehmen ausgewiesen würden, stehe dem nicht entgegen. Denn auch eigene Kapitalkonten könnten zivilrechtlich wechselseitige Ansprüche dokumentieren. Keinesfalls lasse sich der Darlehnscharakter mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH und des BGH begründen, da sich hieraus keine allgemeinen Rechtssätze zivilrechtlicher Art ableiten ließen. Eine Übertragbarkeit der Urteile scheitere insbesondere daran, dass es sich in den vom BFH und BGH entschiedenen Fälle um Kapitalgesellschaften gehandelt habe, bei denen strengere Vorschriften an die Kapitalerhaltung bestünden. In der Literatur werde das Problem differenzierter betrachtet. Hier würden neben Darlehensverhältnissen auch andere Rechtsverhältnisse für möglich gehalten werden. Im Streitfall hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, die angesichts einer fehlenden ausdrücklichen Vereinbarung darauf schließen ließen, dass die Parteien den Cash-Pool auf schuldrechtlicher Grundlage hätten abwickeln wollen. Grundsätzlich sei die Verzinsung von Fremdkapital und von Kapitalanteilen im Rahmen der Gewinnverteilung gleichermaßen üblich und typisch. Auch der Umstand, dass handelsrechtlich Zinserträge und Zinsaufwendungen erfolgswirksam berücksichtigt worden seien, seien kein Indiz für einen konkludent abgeschlossenen Darlehensvertrag. Die handelsrechtliche Beurteilung als Zinserträge und Zinsaufwendungen habe hier auf kostenrechnerischen Überlegungen beruht, eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung setze eine schuldrechtliche Vereinbarung weder voraus, noch bewirke sie umgekehrt eine schuldrechtliche Vereinbarung. Aus der handelsrechtlichen Behandlung könne keine konkludente Willenserklärung der Behandlung als Darlehensverbindlichkeit abgeleitet werden, da durch die Umqualifizierung bei der Erstellung der Steuererklärung der genau entgegengesetzte Wille ausdrücklich dokumentiert worden sei. Das maßgebliche Indiz zur Ermittlung des rechtsgeschäftlichen Willens der am Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaften in den Streitjahren, sei indes die mit Vereinbarung vom ... 2012 ab diesem Zeitpunkt bewusst vorgenommenen Änderung der Abwicklung des Cash-Pools, wonach die eingerichteten Finanzverrechnungskonten nunmehr Forderungen und Verbindlichkeiten auf schuldrechtlicher Grundlage auswiesen. Die Parteien hätten damit ausdrücklich und erstmals eine vertragliche Grundlage für die Abwicklung des Cash-Pools geschaffen. Die Klägerin beantragt, die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 und über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003, 31.12.2004, 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2020 in Abänderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 16. September 2013 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ... € um -... € zu verringern und auf ... € festzusetzen, in Abänderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 16. September 2013 den vortragsfähigen Gewerbeverlust von ... € um ... € zu erhöhen und auf ... € festzusetzen, in Abänderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 vom 16. September 2013 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -... € um -... € zu verringern und auf -... € festzusetzen, in Abänderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 vom 16. September 2013 den vortragsfähigen Gewerbeverlust von ... € um ... € zu erhöhen und auf ... € festzusetzen, in Abänderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005 vom 16. September 2013 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -... € um -... € zu verringern und auf -... € festzusetzen, in Abänderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 vom 16. September 2013 den vortragsfähigen Gewerbeverlust von ... € um ... € zu erhöhen und auf ... € festzusetzen, in Abänderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 16. September 2013 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ... € um -... € zu verringern und auf ... € festzusetzen, in Abänderung des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag für 2006 vom 16. September 2013 den Gewerbesteuermessbetrag von ... um -... zu verringern und auf ... € sowie den Gewinn aus Gewerbebetrieb von ... € um -... € zu verringern und auf ... festzusetzen, in Abänderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 vom 16. September 2013 den vortragsfähigen Gewerbeverlust von ... € um ... € zu erhöhen und auf ... € festzusetzen, in Abänderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 16. September 2013 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ... € um -... € zu verringern und auf ... € festzusetzen, in Abänderung des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 vom 16. September 2013 den Gewerbesteuermessbetrag von ... € um -... € zu verringern und auf ... € festzusetzen sowie den Gewinn aus Gewerbebetrieb von ... € um -... € zu verringern und auf ... € festzusetzen, in Abänderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007 vom 16. September 2013 den vortragsfähigen Gewerbeverlust von 0,00 € um ... € zu erhöhen und auf ... € festzusetzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Streitig sei in Bezug auf die Rückstellungen und die Teilwertabschreibung nur noch die Einzelwertberichtigung. Die Klägerin habe den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einzelwertberichtigung der Darlehensforderung zuzüglich der Zinsen nicht erbracht. Die Klägerin habe statt den GoB folgend, den nachteiligsten Sachverhalt für die Bilanzierung zugrunde zu legen und im Anhang auf einen alternativ denkbaren, gleich wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens zu verweisen, beide Sachverhalte in ihrer Bilanz vermengt. Folge daraus sei ein Eigenkapitalausweis, der durch die Kumulation von Risiken aus zwei sich gegenseitig ausschließenden Sachverhalten zur Darstellung einer Vermögens-, und Ertragslage komme, die in jedem Fall ausgeschlossen gewesen sei. Das ausgewiesene Eigenkapital und in der Folge der durch Betriebsvermögensvergleich festzustellende Gewinn seien in 2003 deshalb um mindestens ... € zu niedrig ausgewiesen worden. Der ergänzende Vortrag der Klägerin, dass die bilanzielle Abbildung zwar unzutreffend gewesen sein möge, aufgrund von alternativ Berechnung aus dem Jahr 2006 und tatsächlich bestehenden Risiken aus der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der E GmbH & Co. KG in Höhe von ... € im Ergebnis jedoch zutreffe, sei rechtlich und tatsächlich wenig überzeugend. So sei die behauptete Rückstellung in Streitjahren weder tatsächlich gebildet, noch finde sich irgendein Hinweis hierauf in den Jahresabschlüssen. Der Vortrag stehe auch nicht im Einklang mit den zivilgerichtlichen Feststellungen aus dem Jahre 1999, noch lasse sich erkennen, weshalb die Verantwortlichen durch Nichtbildung einer solchen Rückstellung unter gleichzeitigen Bankkreditbeziehungen sich dem damit einhergehenden Strafgrund zivilrechtlichen Haftungsrisiken hätte aussetzen sollen. Eine Bilanzkorrektur sei handelsrechtlich nicht mehr zulässig. Die Klägerin habe die Rückstellung zutreffend in Höhe von ... € gebildet, dieser Betrag entspreche ziemlich genau 10 % des von der Klägerin ohnehin nur geschätzten Betrag sämtlicher Sprungforderungen, und damit dem Prozentsatz, auf dem man sich nach gerichtlicher Feststellung für einen nicht unwesentlichen Teil der Sprungforderung in 1999 mit der E GmbH & Co. KG bereits geeinigt hatte. Die Annahme eines Gesamtrisikos in Höhe von ... € sei in 2003 schon rein tatsächlich unmöglich gewesen, weil die Abmachung hinsichtlich der Sprungprovisionen August bis April 1992 dabei nicht berücksichtigt worden sei. Aus den handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnungen sei in Bezug auf den Cash-Pool ersichtlich, dass für die wechselseitige Überlassung der Geldbeträge gewinnwirksam Zinsen erhoben worden seien. Diese Zinserträge hätten sich nicht nur handelsrechtlich auf den handelsbilanziellen Gewinn ausgewirkt, sondern in gleicher Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über den Betriebsvermögensvergleich auf den Steuerbilanzgewinn. Nach welcher steuerlichen Vorschrift eine Abweichung von den handelsrechtlichen Grundsätzen hier zulässig sein solle, sei von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinzu komme, dass nach der Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des BFH die entgeltliche Überlassung von Kapital, wie sie vorliegend stattgefunden habe, im Rahmen eines Cash-Pools als Darlehen zu werten sei. Unabhängig davon seien Erträge für die Überlassung von Kapital, für die ein Entgelt geleistet worden sei, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 EStG unabhängig von ihrer Bezeichnung und zivilrechtlichen Ausgestaltung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG als Einkünfte zu erfassen und zu besteuern. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Auf die Sitzungsprotokolle der Erörterungstermine vom 18. März 2021 und vom 26. Juli 2021 und der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2022 wird verwiesen. ...