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Urteil

1 K 547/14

Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2017:1012.1K547.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Verhandlung und Entscheidung über die Klage steht die Auflösung der Klägerin durch Gesellschafterbeschluss vom 29.06.2014 und die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - durch Beschluss vom 12.08.2016 (…) nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berühren die Abwicklung einer Kapitalgesellschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister deren Steuerrechts- und Beteiligtenfähigkeit in Klageverfahren gegen Betriebssteuern nicht. Die Gesellschaft wird solange als fortbestehend angesehen, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2006 V B 188/05, BFH/NV 2006, 2107; Levedag in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 57 Rdn. 22 m.w.N.). Bis zur Löschung sind die Liquidatoren der Gesellschaft deren gesetzliche Vertreter (Levedag in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 58 Rdn. 27 m.w.N.). Ausweislich des aktuellen Handelsregisterauszugs ist die Klägerin aufgelöst, aber nicht im Handelsregister gelöscht. Zu ihrem Liquidator wurde ihr früherer Geschäftsführer bestellt. 2. Die Klage richtet sich gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für das Streitjahr vom 19.03.2014, nachdem dieser gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. II. Die Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid für 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Der Beklagte hat den Abzug der in den Rechnungen der C vom 10.02.2010 (Rech.-Nr. 10002), 15.02.2010 (Rech.-Nr. 10005), 19.02.2010 (Rech.-Nr. 10008), 01.03.2010 (Rech.-Nr. 10012), 12.03.2010 (Rech.-Nr. 10017), 06.04.2010 (Rech.-Nr. 10020) und 15.04.2010 (Rech.-Nr. 20023), der in der Rechnung der E vom 23.04.2010 (Rechn.-Nr. S10-T042301) und der in den Rechnungen der D vom 22.02.2010 (Rech.-Nr. 201002026), 22.03.2010 (Rech.-Nr. 201003023), 23.03.2010 (Rech.-Nr. 201003026) und 09.04.2010 (Rech.-Nr. 201004015) ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuerabzugsbeträge zu Recht versagt, weil diese Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG an eine zur Ausübung des Vorsteuerabzugs berechtigende Rechnung nicht genügen. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderung steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL - vgl. Urteil des BFH vom 02.09.2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist, und eine mehrfache Abrechnung der Leistung ausschließen. Zur Konkretisierung der erbrachten Lieferung oder Leistung kann in der Abrechnung zwar auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen aber eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2014 V R 28/13, BFHE 244, 126 , BStBl II 2014, 876 und vom 15.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; BFH-Beschluss vom 29.03.2016 XI B 77/15, BFH/NV 2016, 1181 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). bb) Für den Bereich des Handels von Kleidungsstücken, speziell von Freizeitbekleidung im Niedrigpreissegment, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse) für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht genügt. Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12 und des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, beide n.v., zitiert nach juris, sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris). Eine solche weitergehende Umschreibung der Ware kann beispielsweise über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen (so Urteil des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12, n.v., zitiert nach juris). In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. (so Urteil des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, n.v., zitiert nach juris sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris). Der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat seine Auffassung u.a. damit begründet, dass die Identifikation von Kleidungsstücken allein über abstrakte Warenbezeichnungen im Vergleich zur großen Mehrheit der Textileinzelhändler nicht "handelsüblich" im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sei und die konkrete Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen Doppelabrechnung des Lieferanten begründe. Auch im Niedrigpreissegment des Textileinzelhandels erfolge der typische Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal nach Ausstellung und Anprobe, was eine Sortierung nach Modelltypen und Größen erfordere. Daher sei es nicht handelsüblich, in großen Mengen Kleidungsstücke zu beziehen, deren Größe und Modelltyp anhand der Rechnung in keiner Weise überprüft werden könne. Kein Einzelhändler könne ein Interesse daran haben, das Risiko einzugehen, in nahezu unbegrenzter Menge ein immer gleiches Kleidungsstück in der immer gleichen Größe zu erhalten. Der erfolgreiche Verkauf an Laufkundschaft in einem Ladenlokal erfordere vielmehr auch im Niedrigpreissegment bereits aus Platzgründen die Bereithaltung der repräsentativen Größen und ein Mindestmaß an Steuerung der im Einzelnen angebotenen Modelltypen und Ausführungen durch den Einzelhändler (Urteil des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12 n.v., zitiert nach juris). (cc) Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits in seinem Urteil vom 31.07.2017,1 K 323/14, EFG 2017, 1774, angeschlossen und entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z.B. Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) keine handelsübliche Bezeichnung darstellt und nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügt. Er folgt insbesondere der Auffassung und den Ausführungen des 6. Senats des Hessischen Finanzgerichts in seinem oben zitierten Urteil, die nach Auffassung des Senats gleichermaßen für Großhändler gelten, da auch deren Waren mittelbar über weitere Händler in den Einzelhandel gelangen. Dabei vermag der Senat nicht der, in den Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren zum Ausdruck kommenden, Auffassung zu folgen, dass innerhalb einer Branche, hier des Textilhandels, hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung (noch) handelsüblich ist, nach verschiedenen Verkehrskreisen - nämlich dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits, dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits - zu differenzieren sei. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des BFH vom 29.11.2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518, über eine Nichtzulassungsbeschwerde, in dem er dahingehend erkannt hat, dass es für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zur Identifizierung einer Leistung nicht ausreiche, wenn über hochpreisige Uhren und Armbänder mit bloßen Gattungsbezeichnungen "Uhren" und "Armbänder" abgerechnet werde. Eine Aussage darüber, dass im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, dahingehend, dass bloße Gattungsbezeichnungen stets ausreichen, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Vielmehr hat der BFH in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass die Feststellung des Finanzgerichts in dem entschiedenen konkreten Einzelfall, dass die Leistungsbeschreibungen in den dort streitgegenständlichen Rechnungen eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht ermöglichten, nicht von den vom BFH aufgestellten Grundsätzen abweiche. Er hat darüber hinaus sowohl in dieser Entscheidung als auch in seinen bereits zitierten nachfolgenden Entscheidungen deutlich gemacht, dass es sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles richtet, was zur Erfüllung der Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erforderlich ist und dabei der Ausschluss einer mehrfachen Abrechnung einer Leistung von wesentlicher Bedeutung ist. b) Gemessen an diesen Grundsätzen enthalten die in Kopie vorgelegten streitigen Eingangsrechnungen keine hinreichenden Angaben, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die in den Rechnungen enthaltene bloße Angabe einer Gattung ("Shirts", "T-Shirts", "Blusen", "Kleider" in den Rechnungen der D; "Pulli", "Shirts", "Kleider", "Blusen", "Jacken", "Blouson", "Damen Kleidung", "Unterhemden" in den Rechnungen der C; "Damenjacken", "Damenkombination" in der Rechnung der E) stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Das Fehlen jeglicher weiterer Umschreibungen der Artikel lässt eine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen, über die mit den vorgelegten Rechnungen abgerechnet worden ist, nicht zu und vermag - auch im Hinblick auf die im vier- und fünfstelligen Bereich liegende Anzahl der in den Rechnungen aufgeführten Artikel - die Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen mehrfachen Abrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung nicht auszuschließen, mit der Folge, dass die Rechnungen daher nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG genügen. c) Dem steht auch nicht das Urteil des Gerichthofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 15.09.2016 C-516/14, DStR 2016, 2216 entgegen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.09.2016 C-516/14 zum Einen entschieden, dass nach dem Wortlaut des Art. 226 Nr. 6 der MwStSysRL erforderlich ist, die abgerechneten Lieferungen bzw. die sonstigen Leistungen in einer solchen Weise zu präzisieren, dass die Finanzbehörden die Möglichkeit haben, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Zum Anderen hat der EuGH festgestellt, dass einem Steuerpflichtigen, der im Besitz einer Rechnung ist, die nicht die in Art. 226 Nr. 6 der MwStSysRL genannten Voraussetzungen (Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen) erfüllt, der Vorsteuerabzug nicht versagt werden kann, wenn die Finanzbehörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um prüfen zu können, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, und sie sich dabei nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken dürfen, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen haben. Mithin geht nach Auffassung des Senats auch der EuGH in seiner ersten Feststellung davon aus, dass sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, was zur Erfüllung der Voraussetzung des Art. 226 Nr. 6 der MwStSysRL erforderlich ist. Zu seiner zweiten Feststellung hat der EuGH klargestellt, dass es Sache des den Vorsteuerabzug begehrenden Steuerpflichtigen ist, nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt und dass er hierzu selbst die Belege, die für die Beurteilung der Frage, ob der begehrte Vorsteuerabzug gewährt werden kann, notwendig erscheinen, gegebenenfalls auf Verlangen der Finanzbehörden beizubringen hat. Im Falle der Klägerin hat der Senat gerade festgestellt, dass die Beschreibung der gelieferten Waren nur der Gattung nach in den streitgegenständlichen Rechnungen dem Beklagten nicht ermöglicht, die Lieferungen, über die abgerechnet wurden, eindeutig und mit nur begrenztem Aufwand festzustellen. Sonstige Belege, die eine derartige Feststellung ermöglichen könnten, wie Bestellunterlagen, Lieferscheine, Korrespondenz mit den Lieferanten, liegen nicht vor. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Der BFH hat, soweit ersichtlich, zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in den Fällen der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über die Lieferung von Waren, hier Textilbekleidung, im Niedrigpreissegment bislang nicht entschieden. Die Klägerin war im Streitjahr im Textilhandel unternehmerisch tätig. Sie vertrieb Damenoberbekleidung, insb. T-Shirts und Blusen, im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden jeweils in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich im unteren einstelligen Eurobereich. In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar, März und April 2010 erklärte sie unter anderem Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von 41.448,47 EUR für die Monate Februar und März sowie in Höhe von 47.374,15 EUR für April. Im Rahmen einer die Voranmeldungszeiträume Februar bis April 2010 erfassenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin unter anderem fest, dass der Klägerin bei den Umsatzsteuervoranmeldungen ein Übertragungsfehler dahingehend unterlaufen war, dass sie für März 2010 noch einmal die Voranmeldung für Februar 2010 eingereicht hatte und in der Voranmeldung für April 2010 die Märzwerte aus der Buchführung ausgewiesen wurden. Für April 2010 wurde eine berichtigte Voranmeldung eingereicht. Die Prüferin korrigierte die vorangemeldeten Umsätze für März 2010. Nach geringfügiger Erhöhung der Umsätze für Februar bis April 2010 um von der Klägerin als steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen erklärte Umsätze, für die der Beleg- und Buchnachweis nicht erbracht werden konnte, ermittelte sie Umsätze in Höhe von 267.035,00 EUR für Februar 2010, 396.398,00 EUR für März 2010 und 264.416,00 EUR für April 2010. Beim Vorsteuerabzug korrigierte sie den Übertragungsfehler für März 2010 und ermittelte einen Vorsteuerabzugsbetrag in Höhe von 47.374,15 EUR. Allerdings seien die sich nach Korrektur ergebenden Vorsteuerabzugsbeträge für Februar 2010 um 39.915,20 EUR, für März 2010 um 45.987,60 EUR und für April 2010 um 44.631,81 EUR, insgesamt 130.534,61 EUR zu kürzen. Diese Beträge beträfen insgesamt 13 Lieferantenrechnungen der Unternehmen C, D und E. Diese Rechnungen seien von der Klägerin in ihre Buchführung eingestellt worden. Sie habe aber die Rechnungen selbst auch nach wiederholter Anforderung nicht vorgelegt, so dass mangels entsprechenden Nachweises die in der Buchführung ausgewiesene Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen nicht als Vorsteuer abgezogen werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Prüferin vom 29.04.2011 in der Gerichtsakte verwiesen. Der Veranlagungsbezirk des Beklagten schloss sich diesen Feststellungen an und erließ unter dem 21.06.2011 entsprechend geänderte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate Februar bis April 2010. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und legte bis auf eine Rechnung vom 30.04.2010 über 10.293,26 EUR zuzüglich 1.955,72 EUR Umsatzsteuer sämtliche im Prüfungsbericht als fehlend beanstandete Rechnungen vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2014 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide vom 21.06.2011 als unbegründet zurück. Für die von der Klägerin gebuchte, aber nicht vorgelegte Rechnung sei der Vorsteuerabzug mangels Nachweises zu versagen. Die übrigen Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht die gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG erforderliche Angabe über die Menge und Art der gelieferten Gegenstände enthielten. Die Rechnungen müssten eine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung enthalten. Allgemeine Bezeichnungen reichten hierzu nicht aus. Die Bezeichnungen der gelieferten Gegenstände in den Rechnungen der C, D und der E beschränkten sich auf die ganz pauschale und grobe Bezeichnung einer Warenklasse wie beispielsweise "XYZ" und die Angabe einer erheblichen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich. Eine nur ansatzweise Konkretisierung der Leistungsbeschreibungen mit Angabe der unterschiedlichen Kleidungsgrößen, Farben, Marken/Hersteller und Qualität des Materials wie Baumwolle, Kunstfaser, sei nicht vorhanden. Mithin seien die in den Rechnungen enthaltenen Leistungsbeschreibungen so unkonkret, dass eine eindeutige Identifizierung der Leistung nicht möglich sei. Die Klägerin hat mit am 20.03.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2014 gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide vom 21.06.2011 Klage erhoben. Bereits zuvor, nämlich am 19.03.2014, hatte der Beklagte einen Umsatzsteuerjahresbescheid für das Streitjahr erlassen, in dem er die Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung berücksichtigte und die Umsatzsteuer in Höhe von 227.714,35 EUR festsetzte. Am 23.04.2014 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, die Leistungsbeschreibungen in den streitgegenständlichen Rechnungen erfüllten die Anforderungen an eine handelsübliche Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände. Was handelsüblich sei, hänge letztendlich von der Umsatzstruktur bzw. vom Marktumfeld ab. Sie sei im Massengeschäft mit Billigartikeln tätig. Gefalle ihr das Textilprodukt eines Lieferanten, bestelle sie eine "Sendung" dieses Artikels, die den ausgewählten Typ in verschiedenen Standardgrößen, Farben usw. umfasse. Es werde ein Sortiment gekauft, das vom Lieferanten aufgrund entsprechender Erfahrungswerte in solchen Größen, Farben usw. zusammengestellt werde, dass es schnell verkauft werden könne. Die gelieferte Menge werde auf der Verpackungshülle angegeben und von ihr überprüft und mit der Rechnung abgestimmt. Sie wisse aber nicht, welche konkreten Größen usw. ihr geliefert worden seien. Müsste sie jeden Artikel einer solchen Warenlieferung wie vom Beklagte gewünscht auflisten, führte dies zu einem gewaltigen Verwaltungsaufwand und entsprechendem Personaleinsatz, mit der Folge, dass ein Verkaufspreis im unteren einstelligen Eurobereich nicht zu halten wäre. Hinzu komme, dass bei dieser Massenware aufgrund von Produktionsungenauigkeiten und -fehlern eine exakte Erfassung der Eigenschaften der eingekauften Stücke teilweise ohnehin kaum möglich sei. Anders möge dies im Einzelhandel mit qualitativ guter oder gar hochwertiger Ware sein. Hier seien eher exakte Angaben über die Eigenschaften des eingekauften Produkts in der Rechnung zu erwarten. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 19.03.2014 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 99.132,46 EUR festgesetzt wird, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zu zulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und verweist darüber hinaus auf einen Beschluss des 6. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2013, 6 V 1825/12, der seine Auffassung bestätige. Die Umsatzsteuerakte sowie ein Sonderband Rechtsbehelfe lagen vor und waren Gegenstand der Beratung.