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Urteil

11 K 566/21

Hessisches Finanzgericht 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2025:0904.11K566.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage war abzuweisen, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrte die am 26.04.2021 erhobene Klage ungeachtet dessen die Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 FGO [s. unten 2.], dass die – zu Recht an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nicht an die Klägerin selbst adressierte [s. nachstehend 1.] – Einspruchsentscheidung vorliegend auf den 17.03.2021 datierte. 1. Die Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 ist vorliegend mit der Bekanntgabe an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam geworden. a) Gemäß § 124 Abs. 1 S. 1 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird; wirksam wird der Verwaltungsakt damit nur, wenn die Bekanntgabe gegenüber demjenigen erfolgt ist, dem gegenüber sie erfolgen musste oder zumindest durfte (vgl. statt aller nur BFH-Urteil vom 20.09.2000 – II R 65/98, BFH/NV 2001, 732). Gemäß § 122 Abs. 1 S. 3 AO kann ein Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden; allerdings soll der Verwaltungsakt gemäß § 122 Abs. 1 S. 4 AO dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (sog. intendiertes Ermessen), wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO bekannt gegeben worden ist. In Betracht kommt insoweit die Erteilung einer uneingeschränkten Allgemeinvollmacht, die alle Rechtshandlungen umfasst, oder eine Empfangs- bzw. Zustellungsvollmacht (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. statt aller nur BFH-Urteil vom 03.02.2004 – VII R 30/02, BStBl II 2004, 439, mit zahlreichen Nachweisen). b) Nach diesen Maßstäben ist die Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 mit ihrer Bekanntgabe an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam geworden. Denn bei der von den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2020 vorgelegten Vollmacht handelt es sich um eine Empfangsvollmacht i.S.d. § 122 Abs. 1 S. 4 AO, weil diese insbesondere die Befugnis umfasste, Zustellungen entgegenzunehmen. Demnach war die Einspruchsentscheidung den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nicht der Klägerin selbst bekanntzugeben. Da dies auch realiter geschah, wie aus dem Eingangsstempel vom 25.03.2021 der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zweifelsfrei hervorgeht, kann das Gericht die Behauptung der Klägerseite, die Einspruchsentscheidung der Beklagten sei der Klägerin (!) erst am 25.03.2021 zugegangen, nicht nachvollziehen. 2. Die am 26.04.2021 erhobene Klage wahrte die Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 FGO. a) Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat; gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 1 FGO beginnt sie mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Gemäß § 365 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in der im Jahr 2021 geltenden Fassung (a.F.) galt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Allerdings greift die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (in jeder Fassung) nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann ein, wenn feststeht, wann die mit einfachem Brief übersendeten Bescheide tatsächlich zur Post aufgegeben worden sind (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 22.05.2006 – X B 190/05, BFH/NV 2006, 1681; vom 26.02.2020 – VIII B 56/19, BFH/NV 2020, 1074, jeweils m.w.N.); steht dieser Tag nicht fest, ist die Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO m.a.W. nicht anwendbar (vgl. nur BFH-Urteil vom 09.12.2009 – II R 52/07, BFH/NV 2010, 824, m.w.N.). Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BFH-Beschluss vom 26.06.2006 – II B 99/05, BFH/NV 2006, 1860; BFH-Urteil vom 09.12.2009 – II R 52/07, BFH/NV 2010, 824, jeweils m.w.N.). Aus dem Datum einer Einspruchsentscheidung lässt sich nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen. Der Beweis der Aufgabe einer Einspruchsentscheidung zur Post an einem bestimmten Tag kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung nicht in einem Absendevermerk der Poststelle der Finanzbehörde festgehalten ist. Da sich die Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post im Wissens- und Verantwortungsbereich der Finanzbehörde abspielt, hat sie insoweit die erforderliche Beweisnähe (vgl. nur BFH-Urteil vom 09.12.2009 – II R 52/07, BFH/NV 2010, 824, m.w.N.). Um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können, bedarf es keines Absendevermerks der Poststelle (vgl. hierzu und zum Folgenden statt aller nur BFH-Urteil vom 09.12.2009 – II R 52/07, BFH/NV 2010, 824, mit zahlreichen Nachweisen). Bei Fehlen eines solchen Vermerks kann die Finanzbehörde vielmehr darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten. b) Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ist davon auszugehen, dass die am 26.04.2021 erhobene Klage die Klagefrist wahrte. Denn die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. griff vorliegend deshalb nicht ein, weil das Gericht nicht feststellen konnte, wann die mit einfachem Brief übersendete Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist. Zum einen ist der Absendevermerk ("abgesandt am:") vorliegend nach Aktenlage gerade nicht ausgefüllt worden. Zum anderen kann aus dem Datum der Einspruchsentscheidung (17.03.2021) nicht auf deren Aufgabe zur Post geschlossen werden. Schließlich ist die Beklagte mit Verfügung vom 17.01.2025 gebeten worden, darzulegen und nachzuweisen, wann die Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist. Darauf hat die Beklagte allerdings lediglich erklärt, sie halte an der Auffassung, die Klage sei verfristet erhoben worden, nicht mehr fest, da die "Zustellfiktion des § 122 AO" mangels Absendevermerk nicht greife. Vor diesem Hintergrund war es dem Gericht nicht möglich, den Tag der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post zu ermitteln und festzustellen. Es geht zu Lasten der Finanzbehörde, dass sie den zur tatsächlichen Aufgabe zur Post erforderlichen Vortrag unterlassen hat (vgl. allgemein dazu nur BFH-Urteil vom 09.12.2009 – II R 52/07, BFH/NV 2010, 824). Aus diesen Gründen ist in Anlehnung an den BFH-Beschluss vom 26.06.2006 – II B 99/05 (BFH/NV 2006, 1860) zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 nicht vor dem 22.03.2021 (Montag) zur Post aufgegeben wurde und dass daher die in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. bestimmte Frist frühestens am 25.03.2021 (Donnerstag) endete und somit die Klagefrist mit dem Eingang der Klageschrift am 26.04.2021 (Montag) – da der 25.04.2021 ein Sonntag war – beim Gericht gewahrt war. II. Allerdings ist die Klage unbegründet. Denn sowohl der Aufhebungs- [s. nachstehend 1.] als auch der Rückforderungsbescheid [s. unten 2.] der Beklagten vom 01.12.2020, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). 1. Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 01.12.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 ist rechtmäßig. Denn die Beklagte hat die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum von August 2019 bis August 2020 zu Recht gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 EStG aufgehoben, weil diese insoweit keinen Anspruch auf Kindergeld für das Kind N mehr hatte. a) Die Festsetzung des Kindergelds – als zeitlich teilbarer Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. dazu nur Janda in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 70 Rn. C 6 und Rn. C 8, jeweils m.w.N.). – ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, soweit also eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kinds nachträglich (d.h. nach Ergehen des Bescheids; dazu vgl. nur BFH-Beschluss vom 24.05.2000 – VI B 251/99, BFH/NV 2000, 1204, m.w.N.; Janda in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 70 Rn. C 10) unrichtig wurde (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; vom 17.12.2014 – XI R 15/12, BStBl II 2016, 100; vom 21.06.2023 – III R 11/21, BStBl II 2023, 970). Vor diesem Hintergrund kann die Familienkasse jederzeit überprüfen, ob eine Änderung der für die Kindergeldfestsetzung maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. nur BFH-Beschluss vom 19.12.2008 – III B 163/07, BFH/NV 2009, 578). Weil es auf das Verschulden des Kindergeldberechtigten nicht ankommt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht genügt hat und ob die Familienkasse im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt ggf. hätte näher aufklären müssen (vgl. nur BFH-Urteil vom 20.11.2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564). aa) Ein Anwendungsfall des § 70 Abs. 2 S. 1 EStG ist im Überschreiten der Altersgrenze für den Anspruch auf Kindergeld zu sehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2014 – XI R 15/12, BStBl II 2016, 100). Einen weiteren Anwendungsfall dieser Vorschrift stellt der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 EStG dar (vgl. V 14.2 Abs. 2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz – DA-KG). Erfasst ist damit auch eine Änderung der für die Zahlung des Kindergelds maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kinds (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller nur BFH-Beschluss vom 28.03.2001 – VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, mit zahlreichen Nachweisen) bb) Die Familienkasse hat im Rahmen des § 70 Abs. 2 S. 1 EStG keinen Ermessensspielraum (vgl. nur BFH-Urteile vom 20.11.2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; vom 17.12.2014 – XI R 15/12, BStBl II 2016, 100). Es handelt sich m.a.W. um eine gebundene Entscheidung, welche sowohl für die Zukunft als auch – in den Grenzen der Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) – ggf. für die Vergangenheit (rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) zwingend vorzunehmen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28.03.2001 – VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, mit zahlreichen Nachweisen; Janda in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 70 Rn. C 17; Selder in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 70 EStG Rn. 29; Avvento in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl. 2025, § 64 Rn. 4; V 14.3 S. 1 DA-KG). Haben sich die für die Zahlung des Kindergelds maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kinds geändert, so ist daher die – nicht mehr der Rechtslage entsprechende – Festsetzung des Kindergelds vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller nur BFH-Beschluss vom 28.03.2001 – VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, m.w.N.). cc) Weil sich die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung allein nach den Vorschriften des EStG und der AO richtet (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 – III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, m.w.N.), war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine § 45 Abs. 2 oder § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch entsprechende Vertrauensschutzregelung in das System steuerlicher Änderungs- und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 – III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; BFH-Beschluss vom 08.03.2011 – III B 123/10, BFH/NV 2011, 799, jeweils m.w.N.). Der Kindergeldberechtigte darf zu Unrecht bezogene Leistungen daher auch dann nicht behalten, wenn er darauf vertraut und etwa die Leistung verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. statt aller nur Janda in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 70 Rn. C 4). Im Übrigen kann sich ein ursprünglich Kindergeldberechtigter – unabhängig vom Vorstehenden – jedenfalls dann nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen, wenn er seine im Rahmen des Kindergeldrechtsverhältnisses bestehende Mitwirkungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 EStG verletzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 18.12.1998 – VI B 215/98, BStBl II 1999, 231; BFH-Urteil vom 01.07.2003 – VIII R 94/01, BFH/NV 2004, 25). Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 EStG hat derjenige, der Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Der Haushaltswechsel des Kinds ist eine erhebliche Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne (vgl. BFH-Beschluss vom 18.12.1998 – VI B 215/98, BStBl II 1999, 231; BFH-Urteil vom 01.07.2003 – VIII R 94/01, BFH/NV 2004, 25). b) Nach diesen Maßstäben war die Beklagte gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 EStG berechtigt und verpflichtet, das mit Bescheid vom 24.08.2017 festgesetzte Kindergeld für den Zeitraum von August 2019 bis August 2020 aufzuheben. Denn der im Streitfall gegebene Wegfall der Anspruchsvoraussetzung eines Kinds i.S.d. § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG stellt einen Anwendungsfall des § 70 Abs. 2 S. 1 EStG dar; mit dem Verlassen seines Kinderzimmers innerhalb der Wohnung der Klägerin und dem Beziehen einer im Erdgeschoss des Hauses der Klägerin befindlichen, in sich abgeschlossenen Wohnung durch das Kind N als alleinige Hauptmieterin zum 01.08.2019 endete die nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG erforderliche Aufnahme des Kinds N als Enkel in den Haushalt der Klägerin als Großmutter. Damit stand der Klägerin für das Kind N ab dem August 2019 kein Kindergeld mehr zu, und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 EStG waren für den Streitzeitraum erfüllt. Infolgedessen war die mit Bescheid vom 24.08.2017 erfolgte Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum von August 2019 bis August 2020 aufzuheben. aa) Gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder i.S.d. § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer – wie die Klägerin – im Inland einen Wohnsitz (oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt) hat. Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG werden als Kinder berücksichtigt vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommen Enkel. Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 63 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BFH-Beschluss vom 14.01.2011 – III B 96/09, BFH/NV 2011, 788, mit zahlreichen Nachweisen). Er entspricht im Wesentlichen dem gleichlautenden Begriff in § 64 Abs. 2 S. 1 EStG (gleichsetzend sogar BFH-Beschluss vom 02.07.2012 – VI B 13/12, juris). Danach liegt eine Haushaltsaufnahme nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 20.06.2001 – VI R 224/98, BStBl II 2001, 713; A 9 Abs. 1 S. 4 DA-KG) – und zwar auch bei volljährigen Kindern (vgl. insoweit nur BFH-Beschluss vom 18.02.2008 – III B 69/07, BFH/NV 2008, 948). Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 18.02.2008 – III B 69/07, BFH/NV 2008, 948; Finanzgericht – FG – Nürnberg, Urteil vom 23.04.2010 – 6 K 1539/2008, juris), müssen aber alle gegeben sein (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 19.10.2000 – VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441; FG Münster, Urteil vom 20.07.2010 – 15 K 1327/07 Kg, EFG 2010, 1796; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.07.1998 – 4 K 2991/96, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 23.04.2010 – 6 K 1539/2008, juris). aaa) Das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme bezieht sich auf die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 16.04.2008 – III B 36/07, BFH/NV 2008, 1326). Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt einer betreffenden Person, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieser Person befindet (vgl. BFH-Urteile vom 20.06.2001 – VI R 224/98, BStBl II 2001, 713; vom 25.06.2009 – III R 2/07, BStBl II 2009, 968; BFH-Beschlüsse vom 18.02.2008 – III B 69/07, BFH/NV 2008, 948; vom 02.07.2012 – VI B 13/12, juris; vgl. ferner FG Münster, Urteil vom 20.07.2010 – 15 K 1327/07 Kg, EFG 2010, 1796, zu § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG; FG Nürnberg, Urteil vom 23.04.2010 – 6 K 1539/2008, juris, zu § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). bbb) Das Merkmal der Haushaltsaufnahme wird in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt (vgl. nur BFH-Urteile vom 24.10.2000 – VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444; vom 25.06.2009 – III R 2/07, BStBl II 2009, 968). Dem Zeitmoment kommt dabei besondere Bedeutung zu (vgl. hierzu und zum Folgenden statt aller nur BFH-Beschluss vom 02.07.2012 – VI B 13/12, juris, m.w.N.). Ein Obhutsverhältnis besteht nämlich nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum etwa bei einem Elternteil befindet, z.B. zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann dagegen regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei der Obhutsperson lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht. Für die Frage, ob ein Kind in den Haushalt aufgenommen ist, sind damit die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (vgl. BFH-Beschluss vom 02.07.2012 – VI B 13/12, juris; Mutschler in BeckOK EStG, § 63 Rn. 33; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 63 EStG Rn. 6). ccc) Das Erfordernis des örtlich gebundenen Zusammenlebens ist wesentliches Kriterium dafür, dass die Großeltern tatsächlich kindsbezogene Belastungen tragen und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Kinderlosen gemindert ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14.01.2011 – III B 96/09, BFH/NV 2011, 788, zu Pflegeeltern; vgl. allgemein auch Janda in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 63 Rn. B 9 a.E.; Hildesheim in Bordewin/Brandt, EStG, § 64 EStG Rn. 27a a.E.). ddd) Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 20.06.2001 – VI R 224/98, BStBl II 2001, 713; vom 25.06.2009 – III R 2/07, BStBl II 2009, 968; FG Nürnberg, Urteil vom 23.04.2010 – 6 K 1539/2008, juris). Allein die Unterhaltszahlung von Großeltern begründet keinen Anspruch auf Kindergeld (vgl. A 13 Abs. 1 S. 2 DA-KG; Wendl in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 63 EStG Rn. 10). eee) Für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit trägt der Kindergeldberechtigte die objektive Beweislast (Feststellungslast; vgl. Selder in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 64 Rn. 18; BFH-Beschluss vom 13.06.2012 – V S 10/12 (PKH), BFH 2012, 1774). bb) Wendet man diese Maßstäbe auf den Streitfall an, so ist die für einen Kindergeldanspruch der Klägerin gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG erforderliche Aufnahme des Kinds N in den Haushalt der Klägerin mit dessen Verlassen seines Kinderzimmers innerhalb der Wohnung der Klägerin und dem Beziehen einer im Erdgeschoss des Hauses der Klägerin befindlichen, in sich abgeschlossenen Wohnung als alleinige Hauptmieterin zum 01.08.2019 weggefallen. Damit waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 EStG waren für den Streitzeitraum erfüllt. aaa) Mit dem Verlassen seines Kinderzimmers innerhalb der Wohnung der Klägerin im ersten Obergeschoss des Hauses der Klägerin durch das Kind N zum 01.08.2019 ob des zwischen beiden abgeschlossenen und tatsächlich durchgeführten Mietvertrags vom 01.08.2019 fiel die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen der Klägerin und des Kind N weg. Stattdessen bezog das Kind N als alleinige Hauptmieterin eine im Erdgeschoss des Hauses der Klägerin befindliche, in sich abgeschlossene vollständige Wohnung, und begründete damit seinen eigenständigen, alleinigen Haushalt, wie es für ein mittlerweile 20 Jahre altes Kind auch nachvollziehbar erscheint. Ab diesem Zeitpunkt lag gerade kein örtlich gebundenes Zusammenleben der Klägerin und des Kinds N – und damit auch keine Aufnahme des Kindes N in den Haushalt der Klägerin – mehr vor. Dafür, dass die vom Kind N ab August 2019 bezogene Wohnung eine vollständig eingerichtete, eigenständige Wohnung darstellte, spricht neben der Tatsache, dass diese in sich abgeschlossene Wohnung aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad und WC bestand, auch die Tatsache, dass in dieser Wohnung in der Vergangenheit der Onkel des Kinds gewohnt hatte. Insoweit sind die Ausführungen des Kind N mit Schreiben vom 08.10.2020 ("e i g e n e Wohnung!) sowie seine Ausführungen in der Kopie einer "Erklärung an eidesstatt" vom 01.08.2019 ("abgeschlossene Wohnung im Haus meiner Großmutter") ebenso zutreffend wie die – freilich viel zu spät erfolgte – gemeinsame Erklärung der Klägerin und des Kinds N mit Schreiben vom 22.11.2020, nach welcher das Kind N im Haus der Klägerin in ihrer eigenen abgeschlossenen Wohnung lebe und auch seinen eigenen Hausstand habe, sowie die Ausführungen der Beklagten. Im Gegensatz dazu sind die wechselnden Ausführungen des vormaligen wie des gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Klageverfahren (zunächst: keine Wohnung im klassischen Sinne, sondern lediglich ein Wohnbereich; dann: getrennte Wohnung, aber gleichwohl Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft) nicht nachvollziehbar und widersprechen zudem sowohl den Feststellungen des Gerichts als auch den Angaben der Klägerin und des Kinds N. bbb) Hinzu kommt vorliegend, dass mit dem Verlassen der gemeinsamen Familienwohnung durch das Kind N zum 01.08.2019 nicht nur das wesentliche Kriterium dafür weggefallen ist, dass die Klägerin als Großmutter tatsächlich kindbezogene Belastung getragen und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu kinderlosen gemindert ist, sondern sich die Klägerin vielmehr – im Gegenteil – durch den Abschluss des Mietvertrags mit dem Kind N vom 01.08.2019 ob der vereinbarten monatlichen Warmmiete i.H.v. 378 € sogar bereichert hat. Mithin kann von einer Einschränkung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin im Streitfall mitnichten die Rede sein; vielmehr wurde die Warmmiete vorliegend sogar weit überwiegend vom Sozialträger getragen, was sich als besonders "günstiges" Modell sowohl für die Klägerin als auch für das Kind N herausstellte. ccc) Auf Grund der zu weiten Teilen durch die öffentliche Hand erfolgten Mietzahlungen an die Klägerin hat das Gericht darüber hinaus erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin im vorliegenden Streitzeitraum noch im hinreichenden Maße die erforderlichen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) mit Blick auf das Kind N erfüllte. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da jedenfalls das örtlich gebundene Zusammenleben – anders als erforderlich – nach dem Vorstehenden im Streitfall überhaupt nicht mehr gegeben war. cc) Da einerseits § 70 Abs. 2 S. 1 EStG der Familienkasse kein Ermessen einräumt und andererseits das Gesetz insoweit keine Vertrauensschutzregelung vorsieht und da sich die Klägerin schließlich jedenfalls deshalb nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann, weil sie unter Missachtung ihrer besonderen Mitteilungspflicht aus § 68 Abs. 1 S. 1 EStG – ungeachtet der entsprechenden Ausführungen in den Hinweisen und Erläuterungen zum Bescheid vom 24.08.2017 – die Beklagte nicht unverzüglich über den Abschluss des Mietvertrags mit dem Kind N zum 01.08.2019 und die entsprechende Beendigung der Aufnahme des Kinds N in den Haushalt der Klägerin unterrichtete, war die Beklagte gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 EStG verpflichtet, die Festsetzung des Kindergelds – und zwar rückwirkend mit Wirkung vom 01.08.2019 – aufzuheben. Für einen Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 169 AO liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte vor. 2. Auch der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 01.12.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 ist rechtmäßig. Ist eine Steuervergütung – wie das monatlich gezahlte Kindergeld nach § 31 S. 3 EStG – ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt nach § 37 Abs. 2 S. 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung – wie hier auf Grund des Aufhebungsbescheids für den Streitzeitraum vom 01.12.2020 – später wegfällt. a) Wird ein Bescheid über die Bewilligung von Kindergeld aufgehoben – wie vorliegend der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 24.08.2017 mit Bescheid derselben vom 01.12.2020 –, steht nämlich mit Ergehen dieses Aufhebungsbescheids, solange dessen Vollzugsfolgen fortbestehen, fest, dass das auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids gezahlte Kindergeld zu Unrecht geleistet worden ist; für die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zurückzuzahlen ist, kommt es auf das Vorliegen von Kindergeldfestsetzungs- oder Aufhebungsbescheiden – mithin auf die formelle Bescheidlage – an und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch (vgl. statt aller nur BFH-Urteil vom 14.04.2021 – III R 36/20, BStBl II 2022, 337, m.w.N.). b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde oder Familienkasse ihre – vermeintlich oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. nur BFH-Urteile vom 10.03.2016 – III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278; vom 14.04.2021 – III R 1/20, BStBl II 2021, 700; vom 14.04.2021 – III R 36/20, BStBl II 2022, 337, jeweils m.w.N.). Demnach ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. auf Grund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BFH-Beschluss vom 27.05.2005 – III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486; BFH-Urteile vom 10.03.2016 – III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278; vom 14.04.2021 – III R 1/20, BStBl II 2021, 700, jeweils m.w.N.). Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO anzusehen. Diese Grundsätze gelten – wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat – auch für das Kindergeld, da es nach § 31 S. 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BFH-Urteile vom 10.03.2016 – III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278; vom 14.04.2021 – III R 1/20, BStBl II 2021, 700, jeweils m.w.N.). Demnach ist – entgegen der von der Klägerin offenbar vertretenen Ansicht – nicht das Kind, sondern der Kindergeldberechtigte Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 1 AO, wenn die Familienkasse das Kindergeld auf Grund einer Zahlungsanweisung des Kindergeldberechtigten – wie vorliegend auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 08.11.2019 ab dem Dezember 2019 erfolgt – dem Kind zahlt. Im Hinblick auf das Kindergeld für den Zeitraum von August bis November 2019 stellt sich diese Frage ohnehin nicht, da die Beklagte das Kindergeld für diese Monate – entgegen den zwischenzeitlichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – ohnehin auf das Konto der Klägerin überwies. Unabhängig davon, dass es sich bei der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst – überdies unzutreffend für den gesamten Streitzeitraum – thematisierten vollständigen "Weiterleitung" des Kindergelds an das Kind N ohnehin nicht um eine Weiterleitung im Rechtssinne (d.h. i.S.d. V 37 DA-KG) handeln dürfte, wäre die Erfüllung des Erstattungsanspruchs (§ 37 Abs. 2 AO) durch die Weiterleitung von Kindergeld nach hier vertretener Rechtsauffassung im Übrigen jedenfalls in einem gesonderten Billigkeitsverfahren geltend zu machen, das auf Erlass eines Verwaltungsakts gemäß § 227 AO durch die Beklagte (Ermessensentscheidung) gerichtet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2012 – III B 60/11, BFH/NV 2013, 517; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 07.09.1999 – 9 K 6413/97, EFG 2000, 2; Hildesheim in Bordewin/Brandt, EStG, § 64 Rn. 24b; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Rn. 84, Stichwort "Kindergeld" a.E.; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 121a; vgl. zudem V 37 DA-KG). c) § 37 Abs. 2 AO setzt kein Verschulden aufseiten des Leistungsempfängers voraus (vgl. hierzu und zum Folgenden statt aller nur BFH-Urteil vom 14.04.2021 – III R 36/20, BStBl II 2022, 337, m.w.N.). Der Rückzahlungsanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn den Leistungsempfänger an der Fehlleistung kein Verschulden trifft oder wenn er diese nicht einmal erkannt hat. Der Rückforderungsanspruch ist Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas zu Unrecht erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen. d) Der nach § 37 Abs. 2 AO bestehende öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch wird nach dieser Vorschrift nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte eingeschränkt (vgl. nur BFH-Beschluss vom 20.04.2006 – VII B 297/05, BFH/NV 2006, 1442). Überdies kann sich, wer sich – wie die Klägerin [s. oben 1.b)cc)] – dadurch selbst nicht rechtstreu verhält, dass er seine Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 EStG verletzt, nach allgemeinen Grundsätzen – unabhängig von den sonstigen, strengen Voraussetzungen der Verwirkung schon per se – weder auf Treu und Glauben (vgl. nur BFH-Beschluss vom 28.12.2009 – III B 108/08, BFH/NV 2010, 641, m.w.N.; BFH-Urteil vom 22.09.2011 – III R 82/08, BStBl II 2012, 734) noch auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 28.03.2001 – VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, m.w.N.; BFH-Urteil vom 01.07.2003 – VIII R 94/01, BFH/NV 2004, 25). e) Da es sich bei dem Rückforderungsanspruch auch nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, kommt unter diesem Gesichtspunkt auch der Gedanke des mitwirkenden Verschuldens der Familienkasse nicht zum Tragen (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2021 – III R 1/20, BStBl II 2021, 700). f) Des Weiteren kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine (etwaige) Entreicherung berufen. Denn § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar und enthält auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der bei einer Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergelds zu berücksichtigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller nur BFH-Beschluss vom 28.03.2001 – VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). g) § 37 Abs. 2 S. 1 AO räumt der Behörde auch keinen Ermessensspielraum ein (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BFH-Urteil vom 14.04.2021 – III R 36/20, BStBl II 2022, 337, m.w.N.). Da es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um einen Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis handelt, richtet sich seine Entstehung nach § 38 AO. Hiernach entsteht der Anspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Familienkasse ist daher nicht gehalten, bei der Entscheidung über den Erlass des angegriffenen Bescheids zu prüfen, ob die Rückforderung ermessenskonform war. h) Da es sich bei der Entscheidung über den Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 AO um eine gebundene Entscheidung handelt, die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt, war die Beklagte verpflichtet, von der Klägerin die Rückzahlung des streitbefangenen Kindergelds zu verlangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum von August 2019 bis August 2020 betreffend das Kind N. Die Klägerin ist die Großmutter des am …1999 geborenen Kinds N und Eigentümerin eines im … in … befindlichen Mehrfamilienhauses. Die Klägerin hatte das Kind N in ihren vorwiegend im ersten Obergeschoss des Hauses gelegenen Haushalt aufgenommen; in dieser Wohnung befand sich im ersten Obergeschoss auch das Kinderzimmer des Kinds N. Mit Bescheid vom 24.08.2017 hatte die Beklagte zu Gunsten der Klägerin Kindergeld für das Kind N ab dem Monat August 2017 in gesetzlicher Höhe festgesetzt. In den Hinweisen und Erläuterungen zum Bescheid war darauf hingewiesen worden, dass wer Kindergeld erhält, verpflichtet sei, alle für die Festsetzung des Kindergelds erheblichen Änderungen umgehend mitzuteilen (§ 68 des Einkommensteuergesetzes – EStG –). Zum 01.08.2019 verließ das Kind N sein innerhalb der Wohnung der Klägerin befindliches Kinderzimmer im ersten Obergeschoss des Hauses der Klägerin und bezog als alleinige Hauptmieterin eine im Erdgeschoss dieses Hauses befindliche, in sich abgeschlossene Wohnung (in welcher in der Vergangenheit der Onkel des Kinds gewohnt hatte), bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad und WC, mit einer Gesamtfläche von 42,5 qm zu einer monatlichen Warmmiete i.H.v. 378 €, bestehend aus einer monatlichen Kaltmiete i.H.v. 329,20 € und einer Nebenkostenpauschale einschließlich Heizkosten i.H.v. 48,80 € [S. 113 und 159 der Kindergeldakte]. Hierüber informierte die Klägerin die Beklagte zunächst nicht. Der Mietvertrag vom 01.08.2019, auf welchen Bezug genommen wird [Bl. 96 ff. der elektronischen Gerichtsakte], wurde auch tatsächlich durchgeführt. Die Zahlung der Miete erfolgte rückwirkend ab September 2019 durch den Landkreis im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf das Konto der Klägerin bei der Volksbank … mit der IBAN DE…; für August 2019 bis April 2020 wurde vom Landkreis jeweils die vollständige Warmmiete i.H.v. 378 € an die Klägerin überwiesen, für Mai bis Juli 2020 jeweils ein Betrag i.H.v. 143,97 € (im Mai 2020 hatte das Kind N eine mit einer monatlichen Ausbildungsvergütung i.H.v. … € brutto vergütete Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe begonnen, die es nach rund einem Monat aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste [S. 62 ff. der Kindergeldakte]) und für August 2020 wieder die vollständige Warmmiete i.H.v. 378 €. Das Kindergeld für den Zeitraum von August bis November 2019 wurde auf das vorgenannte Konto der Klägerin überwiesen. Mit Schreiben vom 08.11.2019 bat die Klägerin die Beklagte, das Kindergeld ab sofort direkt auf das Konto des Kinds N mit der IBAN DE… zu überweisen; dieser Anweisung kam die Beklagte ab dem Kindergeld für Dezember 2019 nach. Erst mit Schreiben vom 08.10.2020 teilte das Kind N der Beklagten unter Vorlage der ersten Seite des zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Mietvertrags – insoweit wird auf S. 104 der Kindergeldakte verwiesen –, mit, dass es seit dem 01.08.2019 im Haus der Klägerin eine "e i g e n e Wohnung" habe. Am 21.10.2020 ging bei der Beklagten zudem eine entsprechende Mietbescheinigung der Klägerin vom 01.08.2019 über die Vermietung einer Dreizimmerwohnung an das Kind N ab dem 01.08.2019 ein, auf welche verwiesen wird [S. 113 der Kindergeldakte]. Mit Schreiben vom 18.11.2020 gab die Beklagte der Klägerin nach § 91 der Abgabenordnung (AO) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, dass Kindergeld (u.a.) für den Zeitraum von August 2019 bis August 2020 gezahlt worden sei, obwohl darauf möglicherweise kein Anspruch bestanden habe, weil das Enkelkind N den Haushalt der Klägerin bereits am 01.08.2019 verlassen habe. Am 19.11.2020 ging bei der Beklagten die Kopie einer "Erklärung an eidesstatt" des Kinds N vom 01.08.2019 [S. 159 der Kindergeldakte] ein, mit welcher dieses erklärte, dass es seit dem 01.08.2019, nach seiner Volljährigkeit, eine abgeschlossene Wohnung im Haus seiner Großmutter, der Klägerin, bewohne, welche aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad und Flur bestehe und insgesamt 43 qm groß sei; der Mietzins betrage zur Zeit monatlich 378 € warm. Mit am 24.11.2020 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 22.11.2020 [S. 160 f. der Kindergeldakte] erklärte die Klägerin wörtlich das Folgende: "Meine Enkelin, N, lebt in meinem Haus in ihrer eigenen abgeschlossenen Wohnung, und sie hat auch ihren eigenen Hausstand. Hierfür zahlt sie auch Miete,[] einschlie[ß]lich der Nebenkosten." Diese Erklärung war sowohl von der Klägerin als auch von dem Kind N unterschrieben. Mit Bescheid vom 01.12.2020 [S. 175 ff. der Kindergeldakte] hob die Beklagte die am 24.08.2017 erfolgte Festsetzung des Kindergelds für das Kind N ab dem Monat August 2019 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte – soweit vorliegend von Bedeutung – Kindergeld für den Zeitraum von August 2019 bis August 2020 i.H.v. insgesamt 2.652 € nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Denn das Kind N könne bei der Klägerin nicht als Enkelkind berücksichtigt werden, weil es nicht bzw. nicht mehr im Haushalt der Klägerin aufgenommen sei (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Hiergegen legte die durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2020 "Widerspruch" ein, welcher bei der Beklagten am 11.12.2020 einging; zugleich legten die damaligen Prozessbevollmächtigten eine auf sie ausgestellte Vollmacht vor, auf welche verwiesen wird [S. 196 der Kindergeldakte]. Mit an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressierter und per einfachem Brief übersendeter Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 [S. 223 ff. der Kindergeldakte] wies die Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid vom 01.12.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte nochmals aus, das Kind N könne bei der Klägerin nicht als Enkelkind berücksichtigt werden, weil es nicht bzw. nicht mehr im Haushalt der Klägerin aufgenommen sei (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Denn nach den vorliegenden Unterlagen lebe das Kind N in einer eigenen abgeschlossenen Wohnung im Haus der Großmutter; sowohl die Klägerin als auch das Kind hätten dies in einer gemeinsamen Erklärung vom 22.11.2020 bestätigt. Der auf der Einspruchsentscheidung angebrachte Absendevermerk ("abgesandt am:") wurde von der Beklagten nicht ausgefüllt. Mit ihrer am 26.04.2021 per Fax erhobenen Klage begehrt die Klägerin, vertreten durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten, die Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 01.12.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021, welche am 25.03.2021 zugestellt worden sei. Dem am 27.04.2021 eingegangenen Original der Klageschrift ist als Anlage eine Kopie der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 beigefügt, welche mit einem Eingangsstempel vom 25.03.2021 der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin versehen wurde. Mit Blick auf die von der Beklagten zunächst aufgeworfene Frage, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde, trugen die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor, aus Gründen, die der Klägerin nicht bekannt seien und ihr auch nicht zugerechnet werden könnten, sei die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 17.03.2021 der Klägerin (!) erst am 25.03.2021 zugegangen. In materieller Hinsicht führte die Klägerin zunächst aus, bei der vom Kind N bewohnten "Wohnung" handele es sich nicht um eine vermietbaren, separate Wohnung im klassischen Sinn, sondern um einen Wohnbereich, der tatsächlich und wirtschaftlich dem Haushalt der Klägerin zuzurechnen sei. Später räumt sie ein, dass es sich bei der Wohnung der Klägerin und der Wohnung des Kinds N – der vormaligen Wohnung des Onkels des Kinds N – im Haus der Klägerin zwar um zwei getrennte Wohnungen gehandelt habe, allerdings ändere dies nichts daran, dass es sich im Ergebnis um eine Haushaltsgemeinschaft gehandelt habe. Außerdem sei zu beachten, dass die Klägerin das für den streitgegenständlichen Zeitraum erhaltene Kindergeld vollständig an das Kind N weitergeleitet habe, welches das Kindergeld für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Höchstvorsorglich und hilfsweise erhebe die Klägerin die Einrede der Entreicherung. Später trägt die Klägerin vor, sie habe in dem Zeitraum von August 2019 bis August 2020 keinerlei Kindergeldzahlungen für das Kind N erhalten, vielmehr seien die Kindergeldzahlungen für diesen Zeitraum direkt an das Kind N auf dessen Konto erfolgt. Deshalb könne keine Überzahlung von Kindergeld durch die Beklagte an die Klägerin vorliegen. Schließlich trägt die Klägerin vor, das Kindergeld sei ab Dezember 2019 direkt an das Kind N gezahlt worden. Wegen des weiteren klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der damaligen Prozessbevollmächtigten bzw. des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, insbesondere auf die Schriftsätze vom 30.07.2021, vom 20.01.2022, vom 15.03.2022, vom 27.04.2022, vom 18.02.2025 und vom 18.03.2025, verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 01.12.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war zunächst der Auffassung, dass die Klage mangels Wahrung der Klagefrist unzulässig ist. Da der Bescheid der Familienkasse am 17.03.2021 zur Post gegeben worden sei, gelte er nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als innerhalb von drei Tagen "zugestellt"; da dies Samstag der 20.03.2021 gewesen wäre, habe sich die "Zustellfrist" bis zum Montag, dem 22.03.2021, verlängert. Daher habe die Klagefrist am 23.03.2021 (Dienstag) zu laufen begonnen und sei am 22.04.2021 (Donnerstag) geendet. Infolgedessen wahre die erst am 26.04.2021 erhobene Klage nicht die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zwar gebe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, die Einspruchsentscheidung sei am 25.03.2021 zugegangen. Allerdings trage er für den späteren Zugang die Beweislast. Mit Verfügung vom 17.01.2025 ist darauf hingewiesen worden, dass die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann eingreife, wenn feststehe, wann die mit einfachem Brief übersendeten Bescheide – vorliegend die Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 – tatsächlich zur Post aufgegeben worden sind; stehe dieser Tag nicht fest, sei die Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO m.a.W. nicht anwendbar. Da vorliegend der Absendevermerk ("abgesandt am:") nach Aktenlage allerdings gerade nicht ausgefüllt worden sei, ist die Beklagte gebeten worden, darzulegen und nachzuweisen, wann die Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist. Darauf hat die Beklagte (lediglich) erklärt, sie halte an der Auffassung, die Klage sei verfristet erhoben worden, nicht mehr fest, da die "Zustellfiktion des § 122 AO" mangels Absendevermerk nicht greife. Allerdings ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klage unbegründet ist. Insoweit verweist die Beklagte, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Außerdem habe das Kind N mehrfach betont, dass es eine eigene Wohnung bewohnen und Miete zahle. Da der Mietvertrag und eine Vermieterbescheinigung vorlägen, gehöre es nicht mehr zum Haushalt der Klägerin; daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die vermietete Wohnung im Eigentum der Klägerin gestanden habe. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass das Kind N eine eigene Wohnung im Haus der Klägerin bezogen habe, sei die Tatsache, dass das Kind N seine Mietkosten beim SGB-II-Träger geltend gemacht und dieser ihm die Miete bezahlt habe. Infolgedessen sei der Anspruch auf Kindergeld für das Kind N als Enkelkind entfallen; dieser habe nur so lange bestanden, wie das Kind N im gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin gelebt habe. Auch ein Zusammentreffen mehrerer Ansprüche gemäß § 64 Abs. 2 EStG liege im Streitfall nicht vor. Denn der (vormalige) Anspruch des Kinds N, Kindergeld für sich selbst zu erhalten, sei gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes so lange ausgeschlossen gewesen, wie es bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen gewesen sei, d.h. vorliegend gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG so lange, wie es als Enkel in den Haushalt der Klägerin aufgenommen gewesen war. Soweit das Kindergeld nicht an die Klägerin, sondern auf das Konto des Kinds N überwiesen worden sei, ändere dies nichts an der Rückzahlungspflicht der Klägerin. Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 S. 3 EStG) ohne Rechtsgrund gezahlt worden, so habe derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Diese Rechtsfolge trete auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei vorliegend der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergelds an die Klägerin ab August 2019 entfallen. Unerheblich sei, dass das Kindergeld auf das Konto der Enkelin überwiesen worden sei, über das die Klägerin ggf. nicht habe verfügen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. – wie im Streitfall – auf Grund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an den Dritten zahle. Denn auch in einem solchen Fall erbringe die Finanzbehörde (die Beklagte) ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger (das Kind N) den Zahlungsanspruch mangels einer zu ihren Gunsten bestehenden Kindergeldfestsetzung nicht aus eigenem Recht geltend machen könne und die Kindergeldzahlung in dem Willen erbracht worden sei, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, sei vorliegend nicht der tatsächliche Empfänger der Zahlung (das Kind N), sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Kindergeldberechtigte als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO anzusehen, d.h. die Klägerin. Zudem habe die Klägerin die Familienkasse nicht über den Umzug der Enkelin in eine eigene Wohnung informiert und somit ihre ihr nach § 68 EStG obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt. Mit Bescheid vom 14.06.2022 setzte die Beklagte die Vollziehung des Bescheids über die Aufhebung der Festsetzung des Kindergelds für das Kind N ab dem Monat August 2019 vom 01.12.2020 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Klage aus. In den Gründen wurde ausgeführt, dass die Aussetzung zur Folge habe, dass die Klägerin den zurückgeforderten Betrag zunächst nicht überweisen müsse. Mit Beschluss vom 25.02.2025 ist der Rechtsstreit gemäß den §§ 5 Abs. 3 S. 1 und 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dem Gericht haben ein Band Kindergeldakte und ein Heftstreifen Kindergeldakte vorgelegen.