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Urteil

III R 82/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird Kindergeld an einen vermeintlich Berechtigten gezahlt, der später als nicht mehr berechtigt festgestellt wird, ist dieser nach § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung verpflichtet. • Die Zahlung auf ein Konto eines Dritten begründet nicht die Rechtsfolge, dass dieser Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO wird, wenn die Zahlung auf Anweisung des (vermeintlich) Berechtigten erfolgte. • Die Verwaltungsvorschrift über das Weiterleitungsverfahren entbindet den nachrangig Berechtigten nur bei Vorlage der vorgeschriebenen Weiterleitungserklärung von der Erstattungspflicht. • Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes verstößt weder gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) noch regelmäßig gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere wenn der Rückzahlungspflichtige Mitwirkungspflichten verletzt hat (hier § 68 Abs. 1 EStG).
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht bei zu Unrecht an Anweisungsempfänger ausgezahltem Kindergeld • Wird Kindergeld an einen vermeintlich Berechtigten gezahlt, der später als nicht mehr berechtigt festgestellt wird, ist dieser nach § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung verpflichtet. • Die Zahlung auf ein Konto eines Dritten begründet nicht die Rechtsfolge, dass dieser Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO wird, wenn die Zahlung auf Anweisung des (vermeintlich) Berechtigten erfolgte. • Die Verwaltungsvorschrift über das Weiterleitungsverfahren entbindet den nachrangig Berechtigten nur bei Vorlage der vorgeschriebenen Weiterleitungserklärung von der Erstattungspflicht. • Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes verstößt weder gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) noch regelmäßig gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere wenn der Rückzahlungspflichtige Mitwirkungspflichten verletzt hat (hier § 68 Abs. 1 EStG). Der Kläger beantragte Kindergeld und führte 1999 ein Sparkassenkonto an; die Mutter (Beigeladene) stimmte zu, dass das Kindergeld an den Kläger gezahlt werde. Nach Auszug des Klägers vor dem 1.9.2003 zahlte die Familienkasse das Kindergeld weiterhin auf das genannte Konto, das danach nur noch die Beigeladene nutzte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Klägers ab September 2003 auf und forderte 5.236 € zurück für den Zeitraum September 2003 bis Januar 2005. Das Finanzgericht gab dem Kläger statt und berücksichtigte besondere Umstände sowie das Verhalten der Beigeladenen bei fehlender Weiterleitungserklärung. Die Familienkasse revidierte dies beim BFH mit der Begründung, der Kläger sei Rückzahlungsschuldner; das Weiterleitungsverfahren komme ohne amtliche Weiterleitungserklärung nicht zur Anwendung. Die Beigeladene stellte keinen Antrag im Revisionsverfahren. • Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zugunsten des Klägers ab September 2003 war zu Recht, weil die Beigeladene vorrangig berechtigt wurde (§ 70 Abs. 2, § 64 Abs. 2 EStG). • Gemäß § 37 Abs. 2 AO hat derjenige Erstattung zu leisten, auf dessen Rechnung ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde; durch die Aufhebung entfiel der Zahlungsgrund gegenüber dem Kläger. • Zahlungen auf ein Konto eines Dritten ändern die Rechtslage nicht, wenn die Auszahlung auf Anweisung des (vermeintlich) Berechtigten erfolgte; der (vermeintlich) Berechtigte bleibt Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO (ständige BFH-Rechtsprechung). • Der Kläger hat die erforderliche amtliche Weiterleitungserklärung nicht vorgelegt; die Verwaltungsvereinfachung des Weiterleitungsverfahrens kann nicht über Verwaltungsanweisungen hinaus angewandt werden; ohne die vorgeschriebene Erklärung ist die Erstattungspflicht nicht ausgeschlossen (DA-FamEStG, Abschnitt 64.4). • Besondere Umstände, die das Finanzgericht sah (z.B. Kontoverfügung durch Beigeladene, Weigerung der Unterschrift aus Ärger), rechtfertigen nicht die Anwendung des Weiterleitungsverfahrens oder den Ausschluss des Erstattungsanspruchs. • Die Rückforderung verletzt nicht das Schikaneverbot (§ 226 BGB), weil die Erhebung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs nicht nur den Zweck haben kann, Schaden zuzufügen. • Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht der Rückforderung nicht entgegen: es fehlen Vertrauenstatbestand und Vertrauensfolge; zudem hat der Kläger seine Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG verletzt, indem er den Auszug nicht mitteilte, sodass ein Einwand der Verwirkung ausscheidet. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist nach § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung von 5.236 € verpflichtet, weil das Kindergeld ab September 2003 zu Unrecht an ihn gezahlt worden ist und er keine amtliche Weiterleitungserklärung vorgelegt hat. Die Zahlung auf das Konto der Beigeladenen ändert daran nichts, weil die Auszahlung auf Anweisung des Klägers erfolgte und er daher als Leistungsempfänger gilt. Ein Ausschluss der Erstattung wegen besonderer Umstände, Schikaneverbot oder Treu und Glauben ist nicht gegeben; zudem hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt, sodass sein Einwand der Verwirkung nicht greift.