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Urteil

2 K 2274/10

Hessisches Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2013:0306.2K2274.10.0A
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Tenor
Die beklagte Familienkasse wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom     ...2010 sowie der Einspruchsentscheidung vom    ...2010 verpflichtet, Kindergeld für die Tochter A von Dezember 2008 bis Februar 2010 festzusetzen. Die beklagte Familienkasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Familienkasse darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die beklagte Familienkasse wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom ...2010 sowie der Einspruchsentscheidung vom ...2010 verpflichtet, Kindergeld für die Tochter A von Dezember 2008 bis Februar 2010 festzusetzen. Die beklagte Familienkasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Familienkasse darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Familienkasse vom .2010 ist rechtswidrig. Die Familienkasse hat es darin zu Unrecht abgelehnt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom .2010 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu ändern. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung sind Steuerbescheide (hier: Kindergeldbescheide) aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer (hier: höherem Kindergeld) führen und den Steuerpflichtigen bzw. Kindergeldberechtigten kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt. Die Tatsache, dass sich die Tochter der Klägerin auch im Zeitraum ab Dezember 2008 weiterhin in Schulausbildung befand, ist der beklagten Familienkasse erst nach dem Ergehen des Bescheides vom .2010 bekannt geworden. Am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache trifft die Klägerin kein grobes Verschulden im Sinn von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung. Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige bzw. Kindergeldberechtigte die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbaren Maße verletzt (vgl. Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 11. Auflage, § 173, Textziffer 112). Im Streitfall kann der Klägerin allenfalls leichte Fahrlässigkeit, nicht jedoch grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des verspäteten Bekanntwerdens der Schulausbildung der Tochter zur Last gelegt werden. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die von der Familienkasse ins Feld geführten Schreiben, mit denen sie vor Ergehen des Bescheides vom .2010 die Klägerin angeblich zur Vorlage ausstehender Unterlagen über die Ausbildung der Tochter aufgefordert hatte, nicht in den vorliegenden Kindergeldakten enthalten sind und daher entsprechende Aufforderungsschreiben nicht aktenmäßig dokumentiert sind. Es kann somit nicht unterstellt werden, dass die Klägerin behördliche Schreiben entsprechenden Inhalts überhaupt erhalten hat. Vor diesem Hintergrund basiert das verspätete Einreichen von für die Beurteilung maßgeblichen Unterlagen allein auf einem Flüchtigkeitsfehler bzw. einem bloßen Vergessen der Klägerin, was jedoch für sich genommen kein grobes Verschulden, sondern lediglich leichte Fahrlässigkeit darstellen kann (vgl. Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 11. Auflage, § 173, Textziffer 113; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.4.1978 V 133/77, EFG 1978, 525). Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung erfüllt sind, war nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom .2010 verspätet Einspruch eingelegt hat (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.4.1997 7 K 2156/94, EFG 1997, 1219; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 173 AO, Textziffer 76 b). Ausweislich des Akteninhalts (Bl. 55 der Kindergeldakte) hatte die Tochter im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitraum keine eigenen Einkünfte und Bezüge. Nach alledem war der Klage ein Erfolg beschieden. Die beklagte Familienkasse hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre Tochter A seit Geburt des Kindes. Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid vom ....2010 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter A ab Dezember 2008 auf und forderte zugleich das von Januar 2009 bis November 2009 gezahlte Kindergeld in Höhe von …€ von der Klägerin zurück. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin der Aufforderung, einen Nachweis über das Ende der Schulausbildung der Tochter vorzulegen, nicht nachgekommen sei. In der vorliegenden Kindergeldakte befindet sich jedoch keinerlei Nachweis darüber, dass die beklagte Familienkasse entsprechende Aufforderungsschreiben vor Ergehen des Bescheides vom … .2010 an die Klägerin gerichtet hatte. Gegen diesen Bescheid vom .2010 hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom .2010, der am .2010 bei der Familienkasse einging, Einspruch eingelegt. Die Familienkasse hat in ihrer Einspruchsentscheidung vom .2010 diesen Einspruch der Klägerin wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen. Diese Einspruchsentscheidung ist bestandskräftig geworden. Die Familienkasse hat den verspäteten Einspruch zugleich als einen neuen Antrag auf Kindergeldfestsetzung gewertet und, da nunmehr die geforderten Nachweise über die Ausbildung der Tochter zusammen mit dem Einspruchsschreiben vorgelegt worden waren, mit Bescheid vom 2010 Kindergeld ab März 2010 neu festgesetzt. Zugleich wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Rückforderung von Kindergeld aus dem Bescheid vom .2010 bestehen bleibe, da diese Entscheidung nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit korrigiert werden könne. Gegen den Bescheid vom .2010 hat die Klägerin zunächst Einspruch eingelegt und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, sie habe mit ihrem Einspruchsschreiben vom .2010 den erforderlichen Nachweis dafür gebracht, dass sich ihre Tochter auch im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2008 bis Februar 2010 in Schulausbildung befunden habe. Ein Anspruch auf Kindergeld verjähre erst in 4 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs, so dass hier das Kindergeld rückwirkend festzusetzen sei. Im vorliegenden Fall, eine Korrektur des bestandskräftigen Aufhebungsbescheides vom .2010 nach § 173 der Abgabenordnung in Betracht, da die Klägerin an dem nachträglichen Bekanntwerden der Anspruchsvoraussetzungen kein grobes Verschulden treffe. Die Klägerin habe insoweit weder mit Vorsatz noch grob fahrlässig gehandelt. Soweit es zu einer Verspätung bei der Einreichung der geforderten Nachweise gekommen sei, könne dies nur auf einem Versehen und damit allenfalls einer einfachen Fahrlässigkeit beruhen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin in der Vergangenheit stets die aktuellen Schulbescheinigungen der Tochter an die Familienkasse übermittelt habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2010 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Familienkasse vom .2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom .2010 aufzuheben und der Klägerin Kindergeld für das Kind A ab Dezember 2008 zu zahlen. Die beklagte Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Die Familienkasse ist der Ansicht, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung des bestandskräftigen Aufhebungsbescheides vom 2010 gem. § 173 der Abgabenordnung nicht vorliegen würden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Familienkasse vom .2010 Bezug genommen. Dem Gericht haben die einschlägigen Kindergeldakten der Familienkasse vorgelegen.