Urteil
3 K 1532/02
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2004:0809.3K1532.02.0A
1mal zitiert
15Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kinder, die sich ab einem Alter von 16 bzw. 17 Jahren über einen langen Zeitraum hinweg zu Ausbildungszwecken (Gymnasium und Hochschulausbildung) in ihrem Herkunftsland aufhalten, können neben ihrem Wohnsitz am Ausbildungsort unter bestimmten Umständen noch einen weiteren Wohnsitz im Inland haben.Dabei rechtfertigt eine Aufenthaltsdauer von über sieben Jahren allein noch nicht die Annahme, die Kinder hätten ihren Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich aufgegeben.
Kinder, die sich über eine lange Zeit im Ausland aufhalten, können auch dann noch einen Wohnsitz bei den Eltern im Inland haben, wenn die Aufenthalte in der Wohnung der Eltern insgesamt weniger als fünf Monate im Jahr betragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kinder, die sich ab einem Alter von 16 bzw. 17 Jahren über einen langen Zeitraum hinweg zu Ausbildungszwecken (Gymnasium und Hochschulausbildung) in ihrem Herkunftsland aufhalten, können neben ihrem Wohnsitz am Ausbildungsort unter bestimmten Umständen noch einen weiteren Wohnsitz im Inland haben.Dabei rechtfertigt eine Aufenthaltsdauer von über sieben Jahren allein noch nicht die Annahme, die Kinder hätten ihren Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich aufgegeben. Kinder, die sich über eine lange Zeit im Ausland aufhalten, können auch dann noch einen Wohnsitz bei den Eltern im Inland haben, wenn die Aufenthalte in der Wohnung der Eltern insgesamt weniger als fünf Monate im Jahr betragen. Die Klage ist begründet. 1. Die Familienkasse ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Kinder T und A hätten in der Zeit ab März 2002 und in der davor liegenden Zeit ihren Wohnsitz ausschließlich in Y (Ausland) und nicht auch in der Wohnung ihrer Eltern in B (Inland) gehabt. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Republik xxx zählte noch nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten, als der hier angefochtene Bescheid erlassen wurde. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides kam es also darauf an, ob die hier betroffenen Kinder zum damaligen Zeitpunkt einen Wohnsitz im Inland hatten. Nach § 8 der Abgabenordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Diese Umschreibung des Wohnsitzes stimmt wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) überein. Die diesbezügliche Rechsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere zum früheren Kindergeldrecht, hat daher für die Anwendung des Wohnsitzbegriffs nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 8 AO weiterhin Bedeutung (vgl. Urteil des BFH vom 23.11.2000 VI R 107/99, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2001, 294). Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.12.1981 10 RKg 12/81 (Sozialrecht -SozR- 3-5870 § 2 Nr. 25) zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG) noch folgende Auffassung vertreten: Das Kind eines Gastarbeiters, das sich zur Schul- oder Berufsausbildung im Heimatland der Eltern aufhalte, habe im Inland keinen Wohnsitz. Mit dem Schulbesuch in der Heimat der Eltern würden die natürlichen Bindungen an den heimatlichen Kulturkreis hergestellt, wiederhergestellt oder gefestigt. Die Schulausbildung des Kindes im Heimatland der Eltern sei die Grundlage für eine weitere Berufsausbildung oder eine Beschäftigung in der Heimat. Die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern werde für die zeitlich nicht absehbare Dauer der Ausbildung aufgegeben. Die vorstehend dargestellte Auffassung hat das BSG in seinem Urteil vom 30.09.1996 10 RKg 29/95 (SozR 3-5870 § 2 Nr. 33) ausdrücklich aufgegeben. Es hat dort ausgeführt: Für Ausländerkinder, die ihren Wohnsitz bisher bei ih-ren Eltern in Deutschland begründet hätten und anschließend im Land ihrer Staatsangehörigkeit die Schule besuchten, bestehe für die Zeit vom Jahr 1985 ab kein Erfahrungssatz des Inhalts mehr, dass die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern für die Dauer der Ausbildung auf-gegeben werde. Ein großer Teil der Kinder, die zum Schulbesuch in das Heimatland ihrer Eltern geschickt würden, kehre wieder nach Deutschland zurück. Ein von vornherein auf drei Jahre begrenzter Auslandsaufenthalt sei, wie bei den deutschen Kindern, die für einige Jahre ein Internat im Ausland besuchten, als vorübergehend anzusehen. Im Übrigen stellten sich eher Bedenken gegen eine starre Zeitgrenze bei der Anwendung des Begriffs des vorübergehenden Aufenthalts. Der periodische Auslandsaufenthalt eines ausländischen Kindes von etwa dreieinhalb Monaten pro Schulhalbjahr sei kein rechtliches Hindernis für die Annahme, dass es im Inland in der Wohnung seiner Eltern einen Wohnsitz innehabe. Bereits mit Urteil vom 22.03.1988 8/5a RKn 11/87 (SozR 2200 § 205 Nr. 65) hat das BSG zum Wohnsitz eines in Ausbildung befindlichen Kindes klargestellt: Nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise lasse sich entscheiden, ob jemand sich in einem bestimmten Gebiet gewöhnlich aufhalte oder nur vorübergehend verweile. Hierbei seien alle Umstände zu berücksichtigen, die bei Beginn des streitigen Zeitraums erkennbar und für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bedeutsam seien. Ob sich die vorgenannte Prognose bei rückschauender Betrachtung im Ergebnis als richtig erweise, sei nicht entscheidend. In seinem Urteil vom 28.05.1997 14/10 RKg 14/94 (SozR 3-5870 § 2 Nr. 36) hat das BSG seine Rechtsprechung zum Wohnsitzbegriff für das Kindergeldrecht nochmals folgendermaßen verdeutlicht: Der Wohnsitz richte sich allein nach den objektiv zu beurteilenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten desjenigen, für den dieses Tatbestandmerkmal erheblich sei. Dabei könnten im Einzelfall auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzurechnen sei und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden seien. Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort, wie etwa der Aufenthalt eines Kindes zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung, stehe der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. So sei es nach der bisherigen Rechtsprechung unbedenklich, wenn der Auslandsaufenthalt Zeiträume von drei Jahren oder von fünf Jahren umfasse. Auf der anderen Seite reiche die Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z. B. der Schul- oder Berufsausbildung) diene und deshalb von vornherein zeitlich beschränkt sei, allein nicht aus, vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Bei einem Auslandsaufenthalt von über einem Jahr gelte dies selbst dann, wenn der Betroffene die Absicht habe, nach dem Abschluss der Maßnahme an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren. Der Inlandswohnsitz werde in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort habe (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder wenn er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr habe, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfüge (zwei Wohnsitze). An dem bisherigen Wohnort müsse weiterhin eine Wohnung unterhalten werden. Kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkämen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuteten, seien unerheblich. Der BFH hat in seinem Urteil in BStBl II 2001, 294 die vorstehend dargestellten Grundsätze des BSG übernommen. Ergänzend dazu hat er seine Rechtsprechung zum Wohnsitzbegriff nach § 8 AO im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst: Der steuerliche Wohnsitz setze neben bestimmten zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen könne und sie als Bleibe ständig benutze oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsuche. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reiche nicht aus. Außer dem Innehaben einer Wohnung setze der Wohnsitzbegriff zunächst Umstände voraus, die darauf schließen ließen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden solle. Weiter führt der BFH in dem vorgenannten Urteil aus: Eine vorübergehende räumlich Trennung vom Wohnort stehe der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Dabei komme es nicht allein entscheidend darauf an, wie lange der auswärtige Aufenthalt insgesamt dauere. So behielten Studenten ihren Wohnsitz bei den Eltern weiter bei, wenn sie am Studienort oder in dessen Nähe in einem möblierten Zimmer oder in einem Studentenheim wohnten. In derartigen Fällen komme es nicht zu einer Auflösung der familiären Bindungen zu den Eltern und auch nicht zu einer Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ort des Studiums. Außerdem heißt es in dem für das Urteil gebildeten Leitsatz Nr. 3: Ein Kind könne auch bei einem langjährigen Auslandsaufenthalt jedenfalls dann einen Wohnsitz im Inland haben, wenn es sich während eines Jahres fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhalte. Das erkennende Gericht schließt sich den vorstehend dargelegten Grundsätzen des BSG und des BFH an. Allerdings vermag es in der vom BFH gemachten Aussage, bei einem langjährigen Auslandsaufenthalt spreche ein Inlandsaufenthalt von fünf Monaten im Jahr für einen entsprechenden Inlandswohnsitz, nicht eine starre Zeitgrenze, sondern allenfalls eine beispielhaft genanntes Beweisanzeichens zu erkennen. Denn der BFH hat den Fünf-Monats-Zeitraum nicht aus allgemein anerkannten Grundsätzen, sondern offenbar aus dem Sachverhalt abgeleitet, der dem Urteil des BSG in SozR 3-5870 § 2 Nr. 33 zugrunde lag. a) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätze ist das Gericht aufgrund des Inhalts der Akten sowie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die beiden Kinder der Klägerin, T und A, während der Jahre 1996 bis 2002 und in der Zeit danach sowohl in Y (Ausland) als auch in B (Deutschland) ihren Wohnsitz hatten. Den Kindern stand während der vorgenannten Zeit durchgehend jeweils ein eigenes Zimmer in der Wohnung der Eltern zur Verfügung. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den übereinstimmenden Aussagen, die die Klägerin einerseits und die beiden Kinder als Zeugen andererseits in der mündli-chen Verhandlung gemacht haben. Die Kinder hatten insofern jederzeit die Möglichkeit, sich bei Eltern zum "zwischenzeitlichen Wohnen" im Sinne der Rechtsprechung des BSG aufzuhalten. Die Aufenthalte im Elternhaus waren während der genannten Zeit auch nie so kurzfristig, dass insoweit von einem "Besuchscharakter" gesprochen werden könnte. Die beiden Kinder haben als Zeugen glaubhaft bekundet: Die Sommerferien hätten stets über drei Monate gedauert. Während ihrer Schulzeit hätten sie immer die Sommerferien und die Weihnachtsferien und - fast immer - die Osterferien bei den Eltern verbracht. Auch während des Studiums bzw. während der Ausbildung seien sie im Sommer zur ausbildungsfreien Zeit immer bei den Eltern gewesen. Dies gelte grundsätzlich auch für die ausbildungsfreie Zeit im Winter. Lediglich bei Prüfungen sei der Sohn T zeitweise während der Semesterferien im Winter am Studienort geblieben. Dieser Sachverhalt entscheidet sich grundlegend von den Fällen, bei denen die neuere Rechtsprechung die Inlandsaufenthalte eines ansonsten im Ausland lebenden Kindes als nur kurzfristig und vorübergehend eingestuft hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 08.11.2001 VI B 115/01, juris, und vom 05.02.2004 VIII B 271/03, juris). Für die Annahme, dass die Kinder sich während der ausbildungsfreien Zeit nicht lediglich besuchsweise bei ihren Eltern in Deutschland aufgehalten haben, sprechen ferner die diesbezüglichen Begleitumstände: Zum einen hatten die Kinder während ihres Schul- und Ausbildungsaufenthalts in xxx (Ausland) weiterhin feste persönlichen Bindungen zu Freunden aus ihrem früheren Lebenskreis in Deutschland. Außerdem lebten in der Nähe des elterlichen Wohnorts Verwandte des Vaters. Diese Tatsachen ergeben sich aus den Aussagen, die die Kinder sowohl schriftlich im Einspruchsverfahren als auch mündlich als Zeugen in der Beweisaufnahme gemacht haben. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Es entspricht nämlich einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Jugendliche und Heranwachsende, wie die beiden Kinder T und A während des fraglichen Zeitraums, besonders enge persönliche Beziehungen zu Gleichaltrigen aufbauen und - zuweilen über längere Abwesenheitszeiten hinweg - weiterhin beibehalten. Zum anderen haben die Kinder ihre Inlandsaufenthalte während der Sommerferien regelmäßig dazu genutzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich auf diese Weise einen Teil ihres Lebensunterhalts zu sichern. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den entsprechenden Besteuerungsvorgängen der Jahre 1997 bis 2002 (jeweiliger Bruttoarbeitslohn: bei T zwischen 4.700 DM und 9.000 DM, bei A zwischen 2.100 DM und 4.700 DM). Die Umstände, unter denen die Kinder während der Zeit bis 2002 in Y (Aus-land) gelebt haben, legen nicht die Annahme nahe, es hätte insoweit nur ein einziger Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bestanden. Die Kinder haben zwar, nachdem die Großmutter väterlicherseits verstorben war, allein in dem Haus ihrer Eltern in Y gewohnt und sich dort auch selbst versorgt. Nach ihren glaubhaften Zeugenaussagen haben sie sich dabei aber auf sehr einfache Lebensverhältnisse beschränken müssen, zum einen, weil das Haus nur notdürftig hergerichtet war, und zum anderen, weil ihnen - angesichts der vergleichsweise hoher Lebenshaltungskosten - nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung standen. Gemessen an diesen Verhältnissen waren die Aufenthalte bei den Eltern in Deutschland von mindestens gleichwertiger Wohn- und Lebensqualität. Mithin sprechen die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dafür, dass die Kinder während des hier maßgebenden Zeitraums sowohl in Y (Ausland) als auch in B (Inland) einen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse gehabt haben. Die Gesamtumstände des Streitfalles, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (im Jahre 2002) dargestellt haben, belegen zudem die Annahme, dass die Kinder die bisher bei den Eltern innegehabte Wohnung beibehalten und als solche weiter nutzen würden. Die Kinder haben sich während des Jahres 2002 in xxx (Ausland) weiterhin zu dem Zweck aufgehalten, um dort ein Studium bzw. eine Ausbildung zu absolvieren. Es war damals noch nicht abzusehen, ob der weitere Lebensweg zu einem Daueraufenthalt in xxx (Ausland) oder in Deutschland führen würde. Für den Sohn T hat sich dies erst nach Abschluss des Studiums herausgestellt. Wie er als Zeuge glaubhaft dargelegt hat, war T durchaus daran interessiert, seine berufliche Zukunft in Deutschland zu suchen (z. B.: durch eine Bewerbung bei der Bundeswehr). Angesichts guter Noten im Abiturzeugnis dürften seine Erwartungen durchaus berechtigt gewesen sein. Bei der Tochter A waren zum damaligen Zeitpunkt die Zukunftsperspektiven ebenfalls noch völlig offen. Daran hat sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts geändert. Bestätigt wird dies im Übrigen durch die Tatsache, dass A ihre derzeitige Ausbildung in xxx (Ausland) unterbrochen hat und sich seitdem nur bei den Eltern in Deutschland aufhält. An dem vorstehenden Ergebnis ändert sich nichts durch die Tatsache, dass die Kinder im Jahre 1999 mit dem Abitur einen gewichtigen Ausbildungsgang abgeschlossen haben. Denn auch zu diesem Zeitpunkt waren noch keine Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, die Kinder würden ihre Wohnung bei den Eltern nicht mehr wie bisher beibehalten. Wie sich aus der Beweisaufnahme ergibt, haben die Kinder im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung eine neue Entscheidung über den weiteren Weg ihrer jeweiligen beruflichen Ausbildung getroffen. So haben sie als Zeugen - für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar - dargelegt, sie hätten sich deshalb für ein Studium bzw. eine Ausbildung in xxx (Ausland) entschlossen, weil es ihnen aufgrund ihrer xxx Sprachkenntnisse leichter gefallen sei, den nötigen Einstieg zu finden. b) Die Gesichtspunkte, die die Familienkasse für ihre Auffassung anführt, hält das Gericht angesichts der vorstehenden Gesamtwürdigung nicht für durchgreifend. Zunächst vermag das Gericht nicht dem Hinweis der Familienkasse zu folgen, die Kinder hätten die entscheidenden Jahre ihrer Sozialisation in xxx (Aus-land) verbracht und seien dort in die Familie ihres Vaters integriert gewesen. Hierfür sieht es vor allem drei Gründe als maßgeblich an: Zum einen besteht nach der Rechtsprechung des BSG kein Erfahrungssatz mehr, dass Kinder, die sich zu Ausbildungszwecken bei Verwandten im Ausland aufhalten, keine Wohn- und Lebensgemeinschaft mit den im Inland lebenden Eltern mehr haben. Zum anderen hat die Beweisaufnahme, wie dargelegt, ergeben, dass die Kinder der Klägerin während des fraglichen Zeitraums sowohl in xxx (Ausland) als auch in Deutschland feste persönliche Bindungen unterhalten haben. Zum dritten unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von solchen Fällten, in de-nen es um jüngere Kinder geht, die in der Heimat der Eltern die Schule besuchen und dort bei Verwandten wohnen (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99, BStBl II 2001, 279; BFH-Beschlüsse vom 30.01.2003 VIII B 155/02, Sammlung aller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 881; vom 01.03.2004 VIII B 286/03, juris, und vom 29.06.2004 VIII B 116/04, juris; zur Unterscheidung von volljährigen und minderjährigen Kindern bei der Frage des Lebensmittelpunktes: vgl. Kanzler, Finanzrundschau - FR - 2001, 431). Das Gericht hält den Umstand, dass die Kinder von vorneherein zweisprachig aufgewachsen sind, angesichts der vorstehenden Gesamtwürdigung nicht für entscheidungserheblich. Denn wie allgemein bekannt, kommt eine zweisprachige Erziehung bei Kindern, deren Eltern aus einem fremdsprachigen Land stammen, sehr häufig vor. Schließlich vermag das Gericht auch nicht der Auffassung der Familienkasse zu folgen, im Streitfall sei es nicht erforderlich gewesen, die Kinder zur optimalen Vorbereitung auf das Berufsleben und zur Erhaltung der Zweisprachigkeit nach xxx (Ausland) zu schicken. Die Familienkasse lässt hierbei offenkundig den Grundsatz außer Acht, nach dem Eltern und Kinder frei über Fragen der Ausbildung entscheiden können. Sie berücksichtigt ferner nicht den Umstand, dass xxx nach seiner historischen Entwicklung zum mitteleuropäischen Kulturkreis gehört und dass insofern von einem einheitlichen Begriff der Ausbildung auszugehen ist (vgl. hierzu: BSG in SozR 3-5870 § 2 Nr. 33). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 und § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob Kinder, die sich ab einem Alter von 16 bzw. 17 Jahren in ihrem Herkunftsland zu Ausbildungszwecken (Gymnasium, Universität, Berufsausbildung, Fachhochschule) aufhalten, noch bei ihren Eltern im Inland einen (weiteren) Wohnsitz haben können und ob in-soweit für diese Kinder ein Kindergeldanspruch besteht. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin (geboren xxx in xxx - Deutschland) ist deutsche Staatsangehörige. Ihr Ehemann (geboren xxx in Y bei Z , Ausland) besitzt sowohl die deutsche als auch die xxx - ausländische- Staatsangehörigkeit. Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder: E (geboren 1976), T (geboren 1978) und A (geboren 1979). Alle Kinder haben die deutsche und die xxx-ausländische - Staatsangehörigkeit. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Kindergeldanspruch für die beiden jüngeren Kinder. Die Klägerin hatte ihren Ehemann in xxx- jetzt: Bundesrepublik Deutschland - kennen gelernt. Dort hatte sie zusammen mit diesem und dem ältesten Sohn E zunächst gelebt. Im Jahre 1976 war die Familie nach Y (Ausland) umgesiedelt, wo dann die beiden jüngeren Kinder geboren sind. Im Jahr 1986 hatte der Ehemann der Klägerin dort auch mit dem Bau eines Hauses begonnen. Die gesamte Familie war dann im Jahre 1989 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, wo sie zunächst an verschiedenen Orten gewohnt hat. Durch verwandtschaftliche Beziehungen war sie schließlich nach B (Inland) gezogen. Dort hatten die Klägerin und ihr Ehemann dann im Jahr 1994 ein Hausgrundstück erworben. Das Haus verfügt über zwei großräumige Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss sowie über eine kleine Einliegerwohnung im Untergeschoss. Die Erdgeschosswohnung mit einer Größe von xxx qm nutzen die Klägerin und ihr Ehemann selbst. Der Sohn E wohnt im Obergeschoss. Die Einliegerwohnung ist derzeit vermietet. Für die Kinder T und A stehen in der Erdgeschosswohnung zwei Zimmer zur Verfügung. Nachdem die Familie nach B umgezogen war, besuchten die beiden Kinder T und A die dortige Realschule. Im Jahre 1995 beendeten sie beide gleichzeitig diese Schulzeit mit dem Abschluss der Klasse 10. Nach den Sommerferien 1995 wechselten sie zum Gymnasium in Z (Ausland). Im Jahr 1999 schlossen sie dort das Gymnasium mit dem Abitur ab. Der Sohn T besuchte sodann bis 2003 die Universität in Z (Ausland) mit der Fachrichtung "Umweltingenieur". Seit dem Abschluss dieses Studiums ist er als Umweltingenieur und Lehrer bei der Fa. xxx beschäftigt. Derzeitiger Einsatzort ist die Betriebsstätte des Unternehmens in Z (Ausland). Die Tochter A besuchte im Anschluss an die Abiturprüfung in Z (Ausland) die Fachhochschule für die Berufsausbildung zur Kleinkindpflegerin. Nachdem sie diese Ausbildung im Jahre 2002 abgeschlossen hatte, begann sie eine weitere Ausbildung zur Krankengymnastin an derselben Fachhochschule. Derzeit hat sie den Schulbesuch für ein Jahr unterbrochen. Im September 2004 wird sie die Ausbildung weiter fortsetzen. Während ihres Schulbesuchs in Z (Ausland) wohnten die Kinder T und A zunächst bei ihrer Großmutter väterlicherseits in Y (Ausland). Von dieser wurden sie auch versorgt. Nachdem die Großmutter im Jahre 1997 verstorben war, zogen sie in das von ihrem Vater errichtete Haus um. Zuvor hatten sie das (noch nicht fertig gestellte) Haus mit der Hilfe ihres Vaters notdürftig hergerichtet. In Folgezeit versorgten sie sich während ihres dortigen Aufenthalts selbst. Der Beklagte (die Familienkasse) hatte für die beiden Kinder T und A Kindergeld festgesetzt und bis zum Monat Februar 2002 ausgezahlt. Die von der Familienkasse angeforderten Ausbildungsbescheinigungen hatte die Klägerin (zuletzt für das Jahr 2001) regelmäßig vorgelegt. Aufgrund einer entsprechenden Anfrage bei der Klägerin gelangte die Familienkasse Anfang des Jahres 2002 zu der Auffassung, dass die Kinder über keinen Wohnsitz im Inland verfügten und dass deshalb für sie kein Kindergeldanspruch bestehe. Mit Bescheid vom 22.02.2002 hob sie sodann die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem Monat März 2002 auf. Zur Begründung gab sie an: Ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liege nicht vor, da die Kinder sich lediglich während der Sommerferien bei den Eltern aufhielten. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies sie als unbegründet zurück, u. a. mit der Begründung: Ein Wohnsitz könne nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Ausland begründeten kurzfristige Aufenthalte in Deutschland keinen Wohnsitz im Inland (Einspruchsentscheidung vom 10.04.2002). Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Annahme der Familienkasse, die Kinder T und A hätten sich nur während der Sommerferien in B (Inland) aufgehalten und hätten daher ausschließlich in xxx (Ausland) einen Wohnsitz, sei unzutreffend. Die Kinder verbrächten ihre gesamte ausbildungsfreie Zeit im Elternhaus. Dies gelte insbesondere für die Sommerferien. Während der Sommerferien der letzten Jahre seien die Kinder zudem regelmäßig in der Nähe des elterlichen Wohnorts Aushilfstätigkeiten nachgegangen. Entgegen der Annahme der Familienkasse erstreckten sich die Sommerferien in xxx (Ausland)über drei bis vier Monate (etwa Juni bis September). Die räumlichen Verhältnisse im Elternhaus seien so geartet, dass ein längerfristiger Aufenthalt für die Kinder ohne weiteres möglich sei. Auch seien die Lebensverhältnisse in B(Inland) für die Kinder langfristig gefestigt. Dies zeige sich beispielhaft in den persönlichen Beziehungen zu Freunden. Beide Kinder hätten die Absicht, zukünftig ausschließlich in Deutschland zu leben. Aufgrund der vorgenannten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Kinder keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt hätten und somit über zwei Wohnsitze verfügten. Die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stünde dieser Annahme nicht entgegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 22.02.2002 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.04.2004 aufzuheben. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Nach der Rechtsprechung des BFH komme es für die Bestimmung des Wohnsitzes entscheidend auf die Frage an, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse befinde. Es könnten zwar im Einzelfall zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen. Dies setze jedoch voraus, dass nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei verschiedenen Orten zuzuordnen sei und dass so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden seien. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor: Die Kinder T und A seien im Alter von zehn bzw. elf Jahren aus xxx (Ausland) nach Deutschland gekommen. Bereits nach sechs Jahren seien sie wieder nach xxx (Ausland) zurückgekehrt. Damit hätten sie die entscheidenden Jahre ihrer Sozialisation in xxx (Ausland) verbracht. Dort seien sie - zumindest bis zum Tod der Großmutter - in die Familie ihres Vaters integriert gewesen. Zudem seien auch die Eltern der Kinder noch sehr stark in den xxx Lebensverhältnissen verwurzelt. Dies zeige sich darin, dass sie neben ihrem Haus in B (Inland) ein weiteres Haus in xxx (Ausland) besäßen. Für die hier vertretene Auffassung spreche zusätzlich die Tatsache, dass die Kinder von vorneherein zweisprachig aufgewachsen seien. Die Gesamtumstände des Streitfalles gäben einen ausreichenden Beleg für die Annahme, die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt ausschließlich in xxx (Ausland) gehabt. Die Tatsache, dass die Kinder sich während der Ferien bei ihren Eltern in Deutschland aufgehalten hätten, rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, sie hätten in gleichberechtigtem Umfang ihre Lebensverhältnisse in Deutschland aufrechterhalten. An dem vorgenannten Ergebnis ändere sich auch nichts durch den Hinweis auf die von den Kindern übernommenen Ferienjobs. Denn aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit sei es den Kindern ohne weiteres möglich, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Gesamtumstände des Streitfalles sprächen schließlich nicht dafür, dass die Kinder nach dem Abschluss ihrer Ausbildung mit Sicherheit wieder nach Deutschland zurückkehren würden. Ein Rückkehrwille könne allenfalls für den Fall angenommen werden, dass die Kinder ihre beruflichen Vorstellungen in xxx (Ausland) nicht verwirklichen könnten. Ein eventueller Rückkehrwille sage jedoch nichts aus über das Beibehalten des bisherigen Wohnsitzes. Im Übrigen sei es für eine optimale Vorbereitung auf das Berufsleben sowie für das Erhalten der Zweisprachigkeit nicht erforderlich gewesen, die Kinder zur Ausbildung nach xxx (Ausland) zu schicken. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, ihre Kinder T und A hätten in der Zeit ab März 2002 sowie in der davor liegenden Zeit auch einen Wohnsitz bei den Eltern in B (Inland) gehabt. Hierzu hat es die beiden vorgenannten Kinder als Zeugen gehört. Auf das Ergebnis der Beweisauf-nahme wird Bezug genommen. Das Gericht hat des Weiteren zum Verfahren die Akten hinzugezogen, die beim Finanzamt B betreffend die Kinder T und A für die Veranlagung zur Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 2001 geführt werden. Außerdem hat die Klägerin in Kopie die für die Kinder betreffend das Jahr 2002 ausgestellten Lohnsteuerkarten vorgelegt. Diese Unterlagen sowie die den Streitfall betreffenden Akten der Familienkasse waren Gegenstand des Verfahrens.