Urteil
3 K 52 - 53/08, 3 K 52/08
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2010:0225.3K52.53.08.0A
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Leitsätze
Kein Kindergeld für Kinder, die sich für mehrere Jahre in der Türkei aufhalten und dort von ihrer Mutter betreut werden.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Kindergeld für Kinder, die sich für mehrere Jahre in der Türkei aufhalten und dort von ihrer Mutter betreut werden. Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Die Klagen sind unbegründet. 1. Die den Bescheid vom 01.02.2007 betreffende Klage (Geschäftsnummer 3 K 53/08) kann allerdings nicht schon mit dem Hinweis darauf als unbegründet angesehen werden, der Kläger habe die Einspruchsfrist versäumt. Denn das Schreiben, das der Kläger unter dem Datum vom 18.02.2007 an die Regionaldirektion der Familienkasse in ... gerichtet hat, ist - entgegen der von der Familienkasse zunächst vertretenen Ansicht - im Sinne eines Einspruchs zu verstehen. Nach § 357 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sind an die Form eines Einspruchs keine hohen Anforderungen zu stellen. So ist der Einspruch lediglich schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (Satz 1 der Vorschrift). Dabei genügt es, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat (Satz 2 der Vorschrift). Eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet dabei nicht (Satz 4 der Vorschrift). Wie sich aus den vorstehenden Regelungen ergibt, muss das Einspruchsschreiben nicht ausdrücklich die Bezeichnung "Einspruch" enthalten. Eine solche Bezeichnung ist überhaupt entbehrlich, sofern nur hinreichend deutlich wird, dass der Einspruchsführer mit einem bestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden ist und dessen Überprüfung begehrt (vgl. Pahlke in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 357 Tz. 4 mit weiteren Nachweisen). Sinngemäß beziehen sich die Ausführungen des Klägers in dem vorgenannten Schreiben hauptsächlich auf die Frage, ob der in dem Bescheid ausgewiesene Rückforderungsbetrag auch in Raten abgezahlt werden kann. Gleichwohl wird aus dem Inhalt des Schreibens, wenn auch nur aus einem einzigen Satz ("Kindergeld auf des ich Anspruch habe"), hinreichend deutlich, dass der Kläger geltend macht, einen Anspruch auf Kindergeld zu haben. Die Hintergründe für das Schreiben hat der Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt: Er habe sich von dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Einzugsstelle der Familienkasse gedrängt gefühlt, zumindest Ratenzahlungen zu leisten. Keineswegs habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Kindergeldrückforderung für rechtmäßig halte. Diese Darstellung entspricht auch der gesetzlichen Grundregel des § 361 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach die Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht hemmt. 2. Beide Klagen (Geschäftsnummer 3 K 52/08 und Geschäftsnummer 3 K 53/08) sind unbegründet, weil die Auffassung der Familienkasse, der Kläger habe - bezogen auf die einzelnen Kinder - für die jeweils betroffenen Zeiträume keinen Anspruch auf Kindergeld, in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist die Familienkasse zutreffend davon ausgegangen, dass die Kinder des Klägers ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben, und zwar die Söhne Y und K im Monat Juli 2004 und die Tochter S im Monat Juli 2005. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Republik Türkei zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten. Für die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Bescheide kommt es also darauf an, ob die Kinder des Klägers in Deutschland (Inland im Sinne der Vorschrift) ihren Wohnsitz behalten haben. Nach § 8 AO hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den Begriff des Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO hat der BFH für das Kindergeldrecht anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) weiterentwickelt (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.08.2004 3 K 1532/02, ). Danach ist maßgebend, dass die betreffende Person über Räumlichkeiten verfügt, die zum dauerhaften Wohnen geeignet sind, und dass sie diese als Bleibe entweder ständig benutzt oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht dabei für die Annahme eines Wohnsitzes nicht aus. Des Weiteren muss das Innehaben der Wohnung unter Umständen erfolgen, die - im Wege einer vorausschauenden Betrachtung - darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, und zwar dann, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 mit weiteren Nachweisen). Für Fälle, in denen es um den Auslandsaufenthalt von Kindern ging, hat schon zuvor das BSG allgemeine Grundsätze zur Beurteilung der Wohnsitzfrage aufgestellt. Danach steht eine vorübergehende räumliche Trennung von der (bisherigen) Wohnung, wie etwa der Aufenthalt eines Kindes zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung, der Beibehaltung des Wohnsitzes zwar grundsätzlich nicht entgegen. Auf der anderen Seite reicht aber die Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt des Kindes ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schule- oder Berufsausbildung) dient und deshalb von vornherein zeitlich beschränkt ist, allein nicht aus, vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandsaufenthalt mehr als ein Jahr dauert. Daran ändert sich auch nichts durch die Absicht, dass das Kind zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Abschluss der Maßnahme, an den bisherigen Wohnort wieder zurückkehren soll. Nicht erheblich sind in diesem Zusammenhang auch vorübergehende Aufenthalte des Kindes in der bisherigen Wohnung. Hält sich das Kind also lediglich zu kurzzeitigen Besuchen oder sonst zu kurzfristigen Aufenthalten, etwa zu Urlaubszwecken, an seinem früheren Wohnort und ansonsten im Ausland auf, reicht auch dies nicht aus für die Annahme, der bisherige Wohnsitz werde im Sinne eines zweiten Lebensmittelpunktes beibehalten (vgl. BSG-Urteil vom 28.05.1997 14/10 RKg (SozR3-5870 § 2 Nr. 36). Die vorstehenden Grundsätze hat der BFH in seinem Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99 (BStBl II 2001, 279) nochmals klargestellt für den Fall, dass Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des Schulbesuchs (angelegt auf neun Jahre) zu den Großeltern ins Ausland (hier: in die Türkei) schicken. Hierzu hat er ausgeführt: Unter derartigen Umständen habe das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland aufgegeben. Ein auf neun Jahre angelegter Auslandsaufenthalt sei auch nicht als nur vorübergehend anzusehen. Demgegenüber reiche es nicht aus, wenn sich das Kind während der Schulferien (von insgesamt nicht einmal drei Monaten im Jahr) in der elterlichen Wohnung aufhalte. Solche Aufenthalte hätten keinen Wohncharakter. Dies gelte auch dann, wenn beabsichtigt sei, dass das Kind nach Erreichen des Schulabschlusses wieder nach Deutschland zurückkehre. Die Finanzgerichte haben sich der Auffassung des BFH angeschlossen (vgl.: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.08.2005 2 K 437/03, , Schulausbildung von zwei Geschwistern am früheren Wohnort der Familie in der Türkei; Finanzgericht München, Urteil vom 24.10.2007 9 K 331/07, , Schulausbildung eines siebenjährigen behinderten Kindes in Serbien mit Versorgung durch die Großmutter; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30.08.2005 3 K 1152/03, , Schulausbildung von zwei Geschwistern ab dem sechsten Lebensjahr in Syrien). Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, für den Streitfall von den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Den Streitfall hält das erkennende Gericht im Wesentlichen für vergleichbar mit den Sachverhalten, die den im vorstehenden Abschnitt zitierten Urteilen zu Grunde lagen. Diesem Vergleich legt es insbesondere die Überzeugung zu Grunde, die es aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, vor allem aus den Aussagen des Klägers einerseits und aus der Beweisaufnahme andererseits, gewonnen hat. Entgegen den Behauptungen des Klägers halten sich die Kinder seit dem Monat August 2004 bzw. seit dem Monat August 2005 in der Türkei nicht ausschließlich zu dem Zweck auf, dort die Schule zu besuchen. Vielmehr leben sie dort seither unter Umständen, die ihnen ein familiäres Umfeld vermitteln. So wurden die beiden Söhne des Klägers während des ersten Jahres ihres Türkeiaufenthaltes von den Großeltern versorgt und betreut. Sie waren damals 15 bzw. 11 Jahre alt und insofern auf eine familienähnliche Betreuung angewiesen. Alle drei Kinder wurden ab dem Monat August 2005 von ihrer Mutter, der Ehefrau des Klägers, versorgt und betreut. Abgesehen von dem Sohn K, der zurzeit bei einer Tante in ... ( Türkei ) untergebracht ist, hat sich an dieser Versorgungssituation bis heute nichts geändert. Auch die räumlichen Verhältnisse sind so, dass die Kinder mit ihrer Mutter in der Wohnung, die ihnen dort von einem Verwandten zur Verfügung gestellt worden ist, einem Familienhausstand entsprechend leben können. So haben die Kinder übereinstimmend ausgesagt, dass die in der Türkei gelegene Wohnung für alle ausreichend groß ist. Jedenfalls ist die Wohnsituation für die Kinder in der Türkei nicht vergleichbar mit den Verhältnissen, wie sie bei Schülern in einem Internat bzw. bei Studenten in einem Wohnheim anzutreffen sind (vgl. zur Internatsunterbringung eines Kindes im Heimatland der Eltern: BSG-Urteil vom 30.09.1996 10 RKg 29/95, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33) Alle drei Kinder sind von dem Kläger und seiner Ehefrau für längere Zeit in die Türkei geschickt worden. So sollten die beiden Söhne an einem türkischen Gymnasium die Hochschulreife erlangen. Dies bedingte für den Sohn Y einen Aufenthalt in der Türkei von mindestens drei Jahren und für den Sohn K einen solchen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren. Auch die Tochter S sollte für längere Zeit eine Schule in der Türkei besuchen. Dies ergab sich allein schon aus der Notwendigkeit, dass alle drei Kinder zusammen während ihres Schulbesuchs in der Türkei von der Mutter versorgt werden mussten. Alle drei Kinder haben zwar ausgesagt, nach dem Abschluss der Schulausbildung bzw. nach dem Erlangen einer Zugangsberechtigung für eine deutsche Hochschule wieder nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Diese Absicht reicht jedoch, wie sich aus den vorstehend dargelegten Grundsätzen ergibt, für sich allein nicht aus, den Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes in Deutschland zu begründen. Aber auch die Besonderheiten, die die drei Kinder als Zeugen für ihre Person jeweils dargelegt haben, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. So hat die Tochter S - ihrem Alter von derzeit 11 Jahren entsprechend - zu ihren Zukunftsplänen noch nichts Näheres sagen können. Die beiden Söhne haben sich bei ihrer jeweiligen Zeugenaussage nur sehr unbestimmt geäußert über die Fachrichtung, die sie im Rahmen der von ihnen angesprochenen Hochschulausbildung einschlagen wollen. Von dem Sohn Y hätte dies angesichts seines Alters von 21 Jahren und seines Schulabschlusses ohne weiteres erwartet werden können. Entsprechendes hat auch zu gelten für den Sohn K. Denn dieser hat - ähnlich wie sein älterer Bruder - ausgesagt, irgendetwas im Bereich "internationale Beziehungen" machen zu wollen. Auch die Besonderheiten, die der Sohn Y weiter in Bezug auf seine Person dargelegt hat, sind nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dies gilt sowohl für die Zeit vor dem Schulwechsel (Schwierigkeiten wegen Unterrichtsausfall im Zusammenhang mit einer Bandscheibenoperation) als auch für die Zeit nach Abschluss der Schulausbildung (Wiederholung der Hochschulezulassungsprüfung in der Türkei). Es handelt sich insoweit jeweils nur um Motive für die Begründung bzw. die Verlängerung des Aufenthalts in der Türkei. An den objektiven Verhältnissen ändern diese Motive, so gut nachvollziehbar sie auch sein mögen, allerdings nichts. Im Vergleich zu den Lebensverhältnissen, unter denen die Kinder bisher in der Türkei gelebt haben, stellen sich deren Ferienaufenthalte in Deutschland nicht so dar, dass sich hieraus ein zweiter Mittelpunkt der Lebensinteressen hätte ergeben können. Vielmehr ist diesen Ferienaufenthalten lediglich ein Besuchscharakter beizumessen. So sind die Kinder während der zurückliegenden Jahre nur zu den Sommerferien (für etwa drei Monate) nach Deutschland gekommen. Die übrige Zeit haben sie ausschließlich in der Türkei verbracht. Dass die Kinder außerhalb der Sommerferien regelmäßig nach Deutschland zurückgekehrt wären, hat das Gericht nicht feststellen können. An dem Besuchscharakter der Ferienaufenthalte ändert sich nichts durch den Umstand, dass der Kläger für alle drei Kinder in seiner Wohnung in ... jeweils ein eigenes Zimmer bzw. eine abgetrennte Raumeinheit zur Verfügung hält und deren Einrichtung auf den Geschmack des betreffenden Kindes abgestimmt hat. Denn hierin kommt allenfalls ein höherer Lebensstandard zum Ausdruck, den der Kläger für sich und seine Familie in der Vergangenheit geschaffen hat. Die Aussagen, die die Kinder als Zeugen in Bezug auf ihren jeweiligen Freundeskreis in der Türkei einerseits und in Deutschland andererseits gemacht haben, sind nicht geeignet, die Annahme von zwei gleichgewichtigen Lebensmittelpunkten zu rechtfertigen. Alle drei Kinder sind bei ihrer Befragung durch das Gericht sichtlich bemüht gewesen, den Eindruck zu erwecken, in Deutschland hätten sie einen größeren Freundeskreis als in der Türkei. Sie haben aber bei ihren Aussagen ziemlich unsicher und unbestimmt gewirkt. Das Gericht hat insofern nicht die Überzeugung gewinnen können, die Kinder seien in Deutschland durch persönliche Beziehungen wesentlich fester verwurzelt als in der Türkei. Den (an sich glaubhaften) Aussagen der beiden Söhne, wegen des deutschen Passes gebe es mit den Schulkameraden gewisse Schwierigkeiten, hat es dabei kein besonderes Gewicht beigemessen. Denn es geht von der Annahme aus, dass Jugendliche erfahrungsgemäß überall nach Gründen suchen, um sich voneinander abzugrenzen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Tatsache, dass die Kinder schon vor Beginn ihres Schulbesuchs in der Türkei die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, angesichts der vorstehenden Gesamtumstände des Streitfalles keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ein lang dauernder Auslandsaufenthalt mit nur kurzfristigen Ferienaufenthalten in der elterlichen Wohnung zum Verlust des Wohnsitzes im Inland führen kann (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.02.2007 15 K 3039/04, EFG 2007, 1174 mit weiteren Nachweisen). Für die Begründung eines inländischen Wohnsitzes kann schließlich auch nicht das Argument angeführt werden, mit der Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit habe sich eine räumliche und kulturelle Neuausrichtung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294). Insofern kann das Gericht offen lassen, ob der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers im Streitfall tatsächlich zutrifft. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine drei Kinder, nämlich den Sohn Y (geboren 1988), den Sohn K (geboren 1993) und die Tochter S (geboren 1998). Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Auffassung der Beklagten (der Familienkasse), die vorgenannten Kinder hätten seit dem Monat August 2004 bzw. seit dem Monat August 2005 in Deutschland keinen Wohnsitz mehr und deshalb sei der Anspruch des Klägers auf Kindergeld insoweit entfallen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger hält sich seit etwa 31 Jahren in Deutschland auf. Im Jahr 1998 hat er zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Auf eine entsprechende Anfrage erhielt die Familienkasse im Laufe des Jahres 2006 die Mitteilung, seit dem Monat September 2005 hielten sich die Kinder des Klägers zum Schulbesuch in der Türkei auf. Aufgrund dieser Mitteilung erließ sie am 01.02.2007 einen Bescheid, durch den sie die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung ab dem Monat Oktober 2005 für alle drei Kinder aufhob und das für den Zeitraum von Oktober 2005 bis September 2006 ausgezahlte Kindergeld zurückforderte. Zur Begründung führte sie aus: Die Kinder könnten nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Unter dem Datum vom 18.02.2007 richtete der Kläger ein Schreiben an die Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Hessen - Familienkasse) in ..., in dem er in einer sehr schwer verständlichen Sprache Einwendungen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Kindergeld erhob. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 150 der Kindergeldakten Bezug genommen. In der Folgezeit führte die Familienkasse wegen des Aufenthalts der Kinder des Klägers weitere Ermittlungen durch. Dabei stellte sie fest, dass die beiden Söhne, Y und K, seit dem Monat August 2004 in Deutschland nicht mehr die Schule besucht haben und dass die Tochter S zu Beginn des Schuljahres 20005/20006 nicht zur Einschulung erschienen ist. Hierauf erließ sie am 07.09.2007 einen Bescheid, in dem sie betreffend die Söhne Y und K auch für die Monate August 2004 bis September 2005 die Kindergeldfestsetzung aufhob und das insoweit ausgezahlte Kindergeld zurückforderte sowie betreffend die Tochter S für die Monate August und September 2005 die Kindergeldfestsetzung aufhob und das insoweit ausgezahlte Kindergeld zurückforderte. Zur Begründung verwies sie wiederum auf das Fehlen eines Wohnsitzes in Deutschland, und zwar für die beiden Söhne ab dem Monat August 2004 und für die Tochter ab dem Monat 2005. Mit Schreiben vom 14.09.2007 legte die Prozessbevollmächtigte im Namen des Klägers gegen den Bescheid vom 07.09.2007 Einspruch ein. Bereits im Rahmen der Ermittlungen, die dem Bescheid vorangegangen waren, hatte sie sich durch mehrere Schreiben, u.a. durch Schreiben vom 30.07.2007, im Namen des Klägers gegen die Auffassung der Familienkasse gewandt, die Kinder hätten während des hier fraglichen Zeitraums keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Die Familienkasse erließ unter dem Datum vom 07.12.2007 zwei Einspruchsentscheidungen. In der den Bescheid vom 01.02.2007 betreffenden Entscheidung verwarf sie den Einspruch als unzulässig. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Der Kläger habe die Einspruchsfrist nicht eingehalten. Das den Einspruch betreffende Schreiben der Prozessbevollmächtigten sei erst am 30.07.2007 eingegangen. In der den Bescheid vom 07.09.2007 betreffenden Entscheidung wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Die Kinder des Klägers lebten in der Türkei und hätten deshalb ihren Wohnsitz außerhalb von Deutschland. Bei einem Kind ausländischer Staatsangehörigkeit, das minderjährig und im Heimatland bei Verwandten untergebracht sei sowie dort die Schule besuche, habe der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung ein Fortbestehen des inländischen Wohnsitzes verneint, wenn sich das Kind nur während der Schulferien bei den Eltern in Deutschland aufhalte. Gegen die Einspruchsentscheidungen richten sich die vorliegenden Klagen (Geschäftsnummer 3 K 52/09 und Geschäftsnummer 3 K 53/09). Betreffend den Bescheid vom 07.09.2007 (Geschäftsnummer 3 K 52/09) macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Familienkasse habe den hier maßgebenden Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt. Sie habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Kinder, wie auch er und seine Ehefrau, die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hätten und dass insofern die ganze Familie sich kulturell wie räumlich neu ausgerichtet habe. Demzufolge habe die Familienkasse seine Kinder in rechtswidriger Weise wie Ausländerkinder behandelt. Bei deutschen Kindern sei nämlich bei einem Auslandsaufenthalt, der von Anfang an nur auf bestimmte Zeit angelegt und auf Schul- oder Berufsausbildungszwecke ausgerichtet sei, nicht anzunehmen, dass damit die Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland verbunden sei. So verhalte es sich auch im Streitfall. Hier sei zudem zu berücksichtigen, dass die Kinder in der deutschen Wohnung ihre Kinderzimmer beibehalten hätten und diese während der Ferien auch weiterhin benutzten. Betreffend den Bescheid vom 01.02.2007 (Geschäftsnummer 3 K 53/09) macht der Kläger zur Zulässigkeit des Einspruchs im Wesentlichen geltend: Die Familienkasse gehe zu Unrecht davon aus, dass die Einspruchsfrist nicht eingehalten worden sei. Das Schreiben, das er unter dem Datum vom 18.02.2007 in etwas schlechtem Deutsch an die Familienkasse gerichtet habe, sei im Sinne eines Einspruchs zu verstehen. Dort habe er zum Ausdruck gebracht, er wolle seinen Anspruch auf Kindergeld weiterverfolgen. Zur Begründetheit des Einspruchs wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen zu der Klage mit der Geschäftsnummer 3 K 52/09. Der Kläger beantragt, - in der Sache 3 K 53/08, den Bescheid vom 01.02.2007 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Oktober 2005 sowie die Rückforderung von Kindergeld für die Monate Oktober 2005 bis September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2007 aufzuheben, - in der Sache 3 K 52/08, den Bescheid vom 07.09.2007 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sowie die Rückforderung von Kindergeld für die Monate August 2004 bis September 2005 betreffend die Kinder Y und K sowie für die Monate August und September 2005 betreffend das Kind S in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2007 aufzuheben. Die Familienkasse beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen in den angefochtenen Einspruchsentscheidungen. Das Gericht hat den Kläger in der Sache 3 K 53/09 zum Ablauf des außergerichtlichen Verfahrens sowie im Übrigen zu den Lebensumständen der Kinder befragt. Des Weiteren hat es die Kinder als Zeugen gehört zu der Frage, ob diese während der fraglichen Zeit in Deutschland noch einen Wohnsitz gehabt haben. Wegen der Aussagen des Klägers sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die den Streitfall betreffenden Akten der Familienkasse waren Gegenstand des Verfahrens.