Beschluss
4 K 495/22
Hessisches Finanzgericht 4. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:0602.4K495.22.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen. Der Wirksamkeit der Rücknahme der Klage steht nicht entgegen, dass die Rücknahme durch den von Herrn Steuerberater A unterzeichneten und mit Telefax an das Gericht übersandten Schriftsatz vom 01.06.2022 zurückgenommen wurde. Denn Herr A ist nicht als Rechtsanwalt zugelassen, so dass keine Pflicht der durch ihn als Partner handelnden prozessbevollmächtigten Partnerschaftsgesellschaft aus § 52d FGO bestand, die Rücknahme über das besondere elektronische Anwaltspostfach des dort ebenfalls als Partner tätigen Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater B einzureichen. Der Einzelrichter schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des 4. Senats in dem (nicht rechtskräftigen) Zwischen-Gerichtsbescheid vom 10.05.2022 in dem zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren 4 K 214/22 an: „aa) Nach § 52d Satz 2 FGO gilt die in § 52d Satz 1 FGO bestimmte Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Nummer 2 FGO zur Verfügung steht. Sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Nummer 2 FGO ist ‚der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts‘. bb) Der Prozessbevollmächtigten stand im Rechtssinne kein solcher von ihr zu benutzender sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt gehandelt hat. Denn § 52d Satz 2 FGO verpflichtet nach Auffassung des Senats derzeit nur für den Fall der ihr zurechenbaren Handlung durch einen Rechtsanwalt auch eine Partnerschaftsgesellschaft zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Der gegenteiligen Ansicht des Beklagten ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 52d Satz 2 FGO nicht eindeutig ist. Nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung ist § 52d Satz 2 FGO gleichwohl nicht dahingehend zu verstehen, dass die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts in einer Sozietät (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit Steuerberatern bewirkt, dass über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts sämtliche finanzgerichtlichen Klageverfahren abzuwickeln sind. Denn für Steuerberater muss ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach im Sinne vom § 86d des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) derzeit noch nicht, sondern erst ab 01.01.2023 eingerichtet sein (§ 157e StBerG) und dann von Steuerberatern nach § 52d Satz 2 FGO genutzt werden. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass in der Übergangszeit (also dem Jahr 2022) keine Pflicht besteht, dass der Rechtsanwalt, der in einer mit (ggf. sehr vielen) Steuerberater eingegangenen Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft tätig ist, über sein persönliches besonderes elektronisches Anwaltspostfach die wesentliche Korrespondenz mit den Finanzgerichten absenden und ggf. auch entgegennehmen muss, wenn er nicht der das Prozessmandat konkret bearbeitende Gesellschafter ist, sondern ein Nur-Steuerberater die Prozessvertretung und die damit einhergehenden Tätigkeiten für die prozessbevollmächtigte (hier: Partnerschafts-) Gesellschaft übernehmen soll. Der ggf. einzige Rechtsanwalt in einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft, der mitunter sehr viele Steuerberater angehören, wäre sonst faktisch eine Art elektronische Poststelle für die von den übrigen Gesellschaftern als Steuerberater eigenverantwortlich geführten Steuerprozessmandate der Gesellschaft. Dazu kommt, dass nur der Rechtsanwalt selbst mit einfacher (d.h. maschinenschriftlicher) Signatur unterzeichnen könnte. Denn nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO ist bei Personenverschiedenheit zwischen Inhaber des Postfachs und der signierenden Person eine qualifiziert elektronische Signatur erforderlich. Eine Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft könnte daher praktisch nicht einen wesentlichen Vorteil des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, den Verzicht auf die qualifiziert elektronische Signatur, nutzen. Denn die Nutzung der einfachen Signatur durch den einzigen Rechtsanwalt würde bedeuten, dass er die Verantwortung für den Inhalt des von ihm signierten Schriftsatzes übernimmt und ihn – soweit die Haftung nicht auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist – somit auch im Außenverhältnis zum Mandaten die persönliche Außenhaftung für die Mandatsbearbeitung treffen würde, während er ohne eine solche wesentliche Beteiligung an der Mandatsführung sich auf die Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft und ggf. des ansonsten die Sache bearbeitenden Steuerberaters berufen könnte (vgl. § 8 Abs. 2 der Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG)). Dass im Fall einer – vorliegenden gegebenen – Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (vgl. § 8 Abs. 4 PartGG) nur das Vermögen der Gesellschaft haftet, ändert an dieser Auslegung nichts, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass § 52d Satz 2 FGO in diesem Fall anders auszulegen sein soll, zumal auch ohne Außenhaftung die Binnenverteilung der Mandatserfüllung in erheblicher Weise berührt wäre.“ Da somit nach Ansicht des Senats die gegenteilige Ansicht des Beklagten schon einfach-gesetzlich nicht zutrifft, kann dahinstehen kann, ob die vom Beklagten angenommene Rechtslage eine nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtende Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) wäre, weil bei einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft, die – wie hier – aus einem Rechtsanwalt und einem oder mehreren nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Steuerberatern besteht, zum einen der Rechtsanwalt letztlich zur Abwicklung der Korrespondenz mit dem Finanzgericht und zum anderen die ein Steuerprozessmandat bearbeitenden Gesellschafter, die nur Steuerberater sind, stets zur Einschaltung des Mitgesellschafters, der Rechtsanwalt ist, verpflichtet wären, während diese Art der Zusammenarbeit der Gesellschafter bei der Mandatsbearbeitung weder bei einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft, die nur aus Rechtsanwälten besteht, noch bei einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft, die nur aus nicht als Rechtsanwälte zugelassenen Steuerberatern besteht, derzeit notwendig wäre.“