Urteil
4 K 977/16
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2018:1211.4K977.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Es handelt sich um eine Stufenklage, die gemäß § 254 ZPO i.V.m. § 155 FGO auch im Finanzgerichtsprozess möglich ist, und insoweit (wohl in Abweichung von Teilen des Schrifttums zum Zivilprozessrecht) als uneigentliche eventuelle Klagehäufung anzusehen ist, weil der zweite Antrag nur für den Fall als gestellt gilt, dass das Gericht dem zuerst gestellten Antrag stattgibt (Steinhauff, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 250. Lieferung 11.2018, § 43 FGO Rn. 96; Schenke, in: Kopp/Schenke, 24. Aufl., 2018, § 44 Rn. 1; Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2003 12 A 5381/00, DÖV 2004, 39; a.A. Saenger, in: Saenger, ZPO, 7. Aufl., 2017, § 254 Rn. 1). 1. Die Klage ist hinsichtlich des ersten Antrags zulässig, aber unbegründet. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Verpflichtungsklage. Denn mit dem ersten Klageantrag werden über die Aufhebung des Ablehnungsbescheids hinaus zugleich die begehrten Auskünfte verlangt. Das für eine Verpflichtungsklage erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Der Kläger ist auch klagebefugt, weil er durch den ablehnenden Bescheid, mit dem die Auskunft verweigert wird, beschwert ist. 2. Über Zulässigkeit und Begründetheit des zweiten Antrags ist nicht zu entscheiden. Mit dem zweiten Antrag ficht der Kläger die Umsatzsteuerbescheide der Beigeladenen an. Dieser (im Rahmen der Stufenklage zulässigerweise noch unbestimmte) Antrag gilt - wie dargelegt - nur für den Fall als gestellt, dass der Kläger mit dem ersten Antrag durchdringt. II. Die BGmbH war notwendig beizuladen. Denn begehrt jemand von einer Finanzbehörde, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob ein Dritter zu einer Steuer herangezogen wird, so ist der Dritte zu dem finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen (BFH-Beschluss vom 23. Februar 2004 VII R 24/03, BFH/NV 2004, 808). III. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die im Antrag näher bezeichneten steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen. Der die Auskunft ablehnende Bescheid vom 19. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2016 ist rechtmäßig. Der BFH hat einen Auskunftsanspruch (eines Steuerpflichtigen hinsichtlich der Besteuerung eines Dritten) gegenüber dem Finanzamt (betreffend eines dem gemeinnützigen oder öffentlichen Sektor zuzurechnenden "Konkurrenten") unter bestimmten Umständen zugelassen (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BStBl II 2007, 243; BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 VII R 4/11, BStBl II 2012, 541, dem sich anschließend das ebenfalls den öffentlichen Sektor betreffende Urteil des FG Köln vom 28. Januar 2016 1 K 2368/10, EFG 2016, 949; ähnlich auch BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BStBl II 2009, 126). Die vom BFH aufgestellten Grundsätze hält der erkennende Senat für zutreffend. Danach hat ein Steuerpflichtiger einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten unbeschadet des Steuergeheimnisses dann, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können. Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet, kann es unbeschadet des Steuergeheimnisses vom Finanzamt Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen. Wird ein Steuerpflichtiger rechtswidrig nicht oder zu niedrig besteuert, werden dadurch in der Regel Rechte eines an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten nicht verletzt. Anders ist es nur, wenn die Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstößt, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Steuererhebung und Sicherung des Steueraufkommens erlassen wurde, sondern zumindest auch dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter zu dienen bestimmt ist. Danach genügt nicht die Verletzung von Normen, bei denen der Dritte nur infolge einer Reflexwirkung der Normanwendung begünstigt wird. Die Auskunftserteilung setzt nicht die Feststellung voraus, dass dem Auskunftsantragsteller die von ihm behaupteten Rechte, die er auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft verfolgen möchte, tatsächlich zustehen. Für das Eingreifen von § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO genügt, dass die Auskunft der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dient, also geeignet ist, dort im Rahmen einer rechtlichen Argumentation mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg sinnvoll verwendet zu werden. Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist danach nicht, dass der gegenüber dem Konkurrenten ergangene Bescheid den Auskunftssuchenden in seinen Rechten verletzt. Er hat Anspruch auf die von ihm begehrte Auskunft vielmehr schon dann, wenn die Erhebung einer erfolgversprechenden Klage gegen diesen Bescheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen erscheint, weil klar und eindeutig ist, dass Rechte des Klägers durch die steuerliche Behandlung der Umsätze des Konkurrenten nicht verletzt sind. Unter Anwendung dieser Grundsätze kam der BFH in den zitierten Entscheidungen zu der Ansicht, dass einer Steuerpflichtigen, die gewerbsmäßig unter anderem den Transport von Blutkonserven, Blutproben, Organen sowie die Beförderung von Ärzteteams betrieb, ein Auskunftsanspruch gegenüber einem anderen, im gleichen Gebiet tätigen Steuerpflichtigen einzuräumen ist, der gleichartige Leistungen erbrachte und in den darüber ausgestellten Rechnungen zumindest teilweise einen ermäßigten Umsatzsteuersatz auswies und nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgte und selbstlos tätig war, ohne in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. In dem anderen vom BFH entschiedenen Verfahren zum Auskunftsanspruch betrieb der Kläger, ein eingetragener Verein, ein Krematorium und wollte Auskunft darüber, ob die beigeladene Gemeinde mit den Umsätzen eines ebenfalls im lokalen Umfeld betriebenen Krematoriums zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist. 1. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht dem Kläger aus mehreren Gründen kein Auskunftsanspruch zu. a) Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch, weil er - trotz Aufforderung des Berichterstatters dazu - keine konkret feststellbaren Wettbewerbsnachteile substantiiert dargelegt hat. aa) Zwar trifft es wohl zu, dass sowohl der Kläger als auch die Beigeladene im selben Zeitraum im Raum A tätig gewesen sind. Doch ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass der Kläger Wettbewerbsnachteile erlitten hat. Der Kläger hat weder Umsatzrückgänge belegen können oder wollen noch dargelegt, dass die Patientenzahlen während der behaupteten Konkurrenzsituationen rückläufig wurden. Auch ist nicht dargelegt, dass der Kläger nicht ausgelastete Kapazitäten hatte. Der Kläger hat schließlich auch keine Ausführungen dazu gemacht, welchen Anteil am Umsatz seiner Praxis die Augenlaseroperationen haben, mit wie vielen Anbietern von Laseroperationen der Kläger im Raum A konkurriert, seit wann die Beigeladene aus der Sicht des Klägers in den Konkurrenzkampf eingetreten ist und welche (möglicherweise fruchtlosen) Maßnahmen der Kläger im Rahmen des Konkurrenzverhältnisses ergriffen hat. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, über seine Darstellung hinausgehende Anforderungen an die Darlegung und Substantiierung des Wettbewerbsnachteils würden die Darlegungslast des Klägers überstrapazieren, so verkennt er, dass substantiiert und glaubhaft darzulegen ist, dass er konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile erleidet. Auch in den zitierten BFH-Entscheidungen haben die Kläger zumindest Angaben zum Umsatz oder zur Kundenentwicklung gemacht. Jedenfalls genügt es nicht, sich auf die Angaben zu beschränken, die der Kläger - insbesondere durch Mitteilung des örtlichen Wirkungskreises - gegeben hat. bb) Die Darlegung des Wettbewerbsnachteils ist im vorliegenden Fall in besonderer Weise erforderlich, weil der Kläger eine steuerliche Besserstellung begehrt. Anders als im vorliegenden Verfahren ging es in den zitierten BFH-Entscheidungen darum, dass die dortigen Kläger die Besserstellung ihrer Konkurrenten durch eine zu niedrigere oder nicht vorgenommene Besteuerung befürchteten. Darauf stützten sie die vorgetragenen Wettbewerbsnachteile. Hier befürchtet der Kläger nicht, dass seine angebliche Konkurrenz niedriger besteuert wird als er, sondern dass sie genauso besteuert wird wie er, obgleich auf die Konkurrenz nach seiner Auffassung nicht die auf ihn anzuwendende Umsatzsteuerbefreiung Anwendung finden soll. Im Ergebnis will der Kläger damit eine Schlechterstellung der Beigeladenen erreichen. Dies stellt infrage, ob nach Auffassung des Klägers überhaupt eine Konkurrenz zwischen ihm und der Beigeladenen bestehen kann. Denn konkurrierende Unternehmen unterliegen - abgesehen von bei § 4 Nr. 14 UStG nicht interessierenden Rechtsformunterschieden - grundsätzlich denselben Besteuerungsvorschriften. Soweit der Kläger meint, es komme nicht darauf an, ob er eine Gleichbesteuerung oder steuerliche Schlechterstellung des vermeintlichen Konkurrenten erreichen will, weil die unberechtigte Gleichstellung seiner Meinung nach ebenso zu einem Wettbewerbsnachteil beim eigentlich Bessergestellten führen soll, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger für den Fall hätte darstellen müssen, dass die Beigeladene "naturgegebene" Wettbewerbsvorteile hat, die durch den Ausschluss von der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG ausgeglichen werden sollen und die Norm diesem Zweck dient. Dies ist nicht geschehen. b) Ein Auskunftsanspruch scheitert zusätzlich daran, dass § 4 Nr. 14 UStG keine drittschützende Norm ist. Auch sonst greift keine drittschützende Norm ein. Drittschützend ist eine Norm, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch den Schutz von Individualinteressen bezweckt und so für den Betroffenen ein subjektiv-öffentliches Recht begründet (Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 154 Lieferung, § 40 Rn. 43 m.w.N.). Danach muss im Bereich des Konkurrentenschutzes eine Norm gegeben sein, die zumindest auch wettbewerbsschützenden Charakter besitzt (Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 154. Lieferung, § 40 Rn. 83). aa) Als drittschützend werden im Umsatzsteuerrecht etwa angesehen § 2 Abs. 3 UStG a.F., § 12 Abs. 2 Nr. 8a) S. 2 UStG, § 3a Abs. 5 UStG und § 4 Nr. 18 UStG (Sinewe/Frase, BB 2011, 1567; Seer, Tipke/Kruse, AO/FGO, 154. Lieferung, § 40 Rn. 83). Zu den drittschützenden Normen zählen beispielsweise auch §§ 64 ff. AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG und § 3 Nr. 6 S. 2 GewStG (Seer, Tipke/Kruse, AO/FGO, 154. Lieferung, § 40 Rn. 83). Bei den genannten Vorschriften handelt es sich hauptsächlich um solche, die Privilegierungen für öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen vorsehen. Diese Vorschriften sind vorliegend nicht einschlägig. bb) Anders als § 2 Abs. 3 UStG a.F., dem nach der vom Kläger zitierten BFH-Entscheidung drittschützende Wirkung beizulegen ist, handelt es sich bei § 4 Nr. 14 UStG nicht um eine drittschützende Norm. Denn der Vorschrift kommt kein wettbewerbsschützender Charakter zu. Sie bezweckt gerade nicht, einen Steuerpflichtigen in besonderer Weise gegenüber anderen Steuerpflichtigen etwa aus gemeinnützigen Gründen oder wegen öffentlicher Aufgaben zu privilegieren. Vielmehr besteht der Sinn der Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG darin, die Kosten der Heilbehandlung gering zu halten und damit dem Endverbraucher durch die Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen nicht noch zusätzlich mit Umsatzsteuer zu belasten (Stadie, in: Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 UStG Rn. 3 m.w.N. aus der Rechtsprechung). So ist im oben zitierten BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 auch nicht der reduzierte Steuersatz als solcher als drittschützend angesehen worden, sondern die §§ 64 ff. AO. In dem BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 ist § 2 Abs. 3 UStG a.F. als drittschützende Norm angeführt worden. Vergleichbare Vorschriften sind - wie gezeigt - nicht einschlägig. cc) Wollte man - wie der Kläger - den Auskunftsanspruch selbst bei Unterstellung substantiiert dargelegter Wettbewerbsnachteile allein aus der möglicherweise fehlerhaften Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG folgern, hätte dies zur Folge, dass es jedem Steuerpflichtigen möglich wäre, die steuerliche Behandlung aller Konkurrenten überprüfen zu lassen. Denn die steuerliche Behandlung eines jeden Steuerpflichtigen kann fehlerhaft sein, sie ist aber regelmäßig nicht gerade auch gegen die Interessen des Konkurrenten gerichtet, was im Einzelfall - bei besonders haarsträubender, eben evidenter Rechtswidrigkeit der Besteuerung des Mitbewerbers, die eine Privilegierungsabsicht der Finanzverwaltung vermuten lässt, die zu widerlegen der Finanzverwaltung obliegt - anders sein kann (Knobbe-Keuk, BB 1982, 385, 388). Der einzelne Steuerpflichtige soll nicht mit Blick auf andere Steuerpflichtige zur Kontrollinstanz der Arbeit der Finanzverwaltung werden. Denn die Besteuerungsnormen stehen in der Regel ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit. Nur im Ausnahmefall kann - wie gezeigt - eine Norm den Schutz eines beteiligten Dritten gebieten. dd) Ein Auskunftsanspruch kann auch nicht erfolgreich auf das Verfassungsrecht oder Europarecht gestützt werden. Bei der Verletzung einfachgesetzlichen Rechts, das nicht drittschützend ist, können zwar durch wettbewerbseinschränkende Maßnahmen des Staates Rechte aus Art. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 GG oder Art. 14 GG hergeleitet werden (von Beckerath, in: Gosch, AO/FGO, 142 Lieferung, § 40 Rn. 162; Englisch, StuW 2008, 43, 48 ff.). Ein Abwehranspruch eines nichtbegünstigten Konkurrenten kann sich jedenfalls dann ergeben, wenn die Wettbewerbsfreiheit in unerträglichem Maße eingeschränkt wird, so dass die Möglichkeit, sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt ist (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, 84. Lieferung, Art. 2 Rn. 118 zu Subventionen oder begünstigenden Maßnahmen des Staates gegenüber Konkurrenten). Wenn ein solcher Eingriff zu besorgen ist, muss deshalb auch ein Auskunftsrecht bestehen. Abgesehen davon, dass hier keine Besserstellung des Konkurrenten gegenüber dem Konkurrenten - der Klägerbefürchtet lediglich die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG bei der Beigeladenen - erkennbar ist, gibt es keine Anhaltspunkte auf eine derart schwerwiegende Wettbewerbsverzerrung. Denn je höher das berechtigte Interesse des Dritten ist, seine dem Finanzamt offenbarten Daten nicht von diesem bekannt geben zu lassen, und je geringer die eigene existenzielle Betroffenheit des Auskunftsbegehrenden ist, desto weniger kann ein Grundrecht, das drittschützend wirkt, verletzt sein. Gerade bei zwischen im Wettbewerb stehenden Unternehmen ist das Interesse an der Geheimhaltung sensibler, den Wettbewerb betreffenden Daten existenzieller als bei öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall und damit für das Verhältnis zwischen Kläger und Beigeladener. Auch europarechtliche Vorschriften greifen vorliegend nicht ein. Insbesondere bezieht sich Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG (bzw. die Vorgängervorschrift des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG) nur auf von der Besteuerung in der Regel ausgenommene öffentliche Einrichtungen und ist damit die Grundlage des § 2b UStG (bzw. der Vorgängervorschrift § 2 Abs. 3 a.F. UStG), der hier - wie gezeigt - nicht einschlägig ist. 2. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob ein Auskunftsanspruch - wie der Beklagte offenbar meint - nur gegenüber einem vermeintlichen Konkurrenten des öffentlichen oder gemeinnützigen Sektors bestehen kann. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Das Gericht erachtet es dabei als sachgerecht, dass die Kläger aus Billigkeitsgründen auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt (§ 139 Abs. 4 FGO). V. Gründe für die Revisionszulassung sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung - nämlich zur Darlegung des Wettbewerbsnachteils - hinreichend geklärt sind und die Entscheidung auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalls beruht. Der Kläger begehrt vom Beklagten Auskunft darüber, wie die Umsätze der Beigeladenen besteuert wurden. Insbesondere wird Auskunft über die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG in den Jahren 2006 bis 2012 verlangt. Ferner begehrt der Kläger nach der erteilten Auskunft eventuell erlassene, noch näher zu bezeichnende Umsatzsteuerbescheide der Beigeladenen aufzuheben und/oder zu ändern und/oder noch näher zu bezeichnende Umsatzsteuerbescheide zu erlassen. Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für Augenheilkunde in A und auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung operativ tätig. Er sieht die Beigeladene als Konkurrentin an. Diese habe bis mindestens 2012 ihre Augenlaserbehandlungen als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG abgerechnet. Dazu wurde eine im Übrigen geschwärzte Rechnung der Beigeladenen ohne Umsatzsteuerausweis vorgelegt und im Rahmen der Klagebegründung unter Benennung des Geschäftsführers der Beigeladenen als Zeugen behauptet, dass weder Gesellschafter noch Angestellte der Beigeladenen Ärzte seien, was seitens der Beigeladenen unwidersprochen blieb. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 beantragte der Kläger die begehrte Auskunft beim Beklagten. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 wurde eine Auskunftserteilung vom Beklagten abgelehnt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2016 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass einer Auskunft das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegenstehe, dass eine Auskunft ohnehin nur bei einer Konkurrenzsituation zu öffentlichen Einrichtungen, die hier nicht gegeben sei, in Betracht komme, dass keine Wettbewerbsnachteile seitens des Klägers dargelegt seien und dass § 4 Nr. 14 UStG keine drittschützende Norm sei. Dagegen erhob der Kläger am 25. Mai 2016 Klage beim Hessischen Finanzgericht. Mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Grundrecht der Berufsfreiheit sei der Beklagte nach Auffassung des Klägers verpflichtet, einem Steuerpflichtigen eine Auskunft zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich ist, um seine Rechte unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrzunehmen. Dazu gehöre die Auskunftserteilung gegenüber einem Steuerpflichtigen, der substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung (bzw. Nichtbesteuerung) eines Konkurrenten konkret feststellbare, ebenfalls durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden und gegen die betreffende Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können. Der Kläger stehe bereits aufgrund der räumlichen Nähe zur Beigeladenen in einem Konkurrenzverhältnis, die - weil der abrechnende Unternehmer eine entsprechende Befähigung besitzen müsse - nicht dem Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 4 UStG unterliege, jedoch entsprechend abrechne. Es müssten die Gesellschafter der GmbH oder deren Angestellte über die einschlägigen Qualifikationen verfügen. Die Erbringung ärztlicher Leistungen durch Dritte, die weder Gesellschafter noch Angestellte einer GmbH sind, erfülle die notwendigen Bedingungen zur Anwendung der Norm nicht. Es komme auch nicht darauf an, ob § 4 Nr. 14 UStG drittschützend ist, auch wenn der Auffassung des Beklagten, es handele sich bei § 4 Nr. 14 UStG nicht um eine drittschützende Norm, entgegengetreten werde. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 19.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen: ob und wenn ja, unter welchen Daten und unter welchen Aktenzeichen (Steuernummern) gegen die B GmbH Umsatzsteuerbescheide über die Zeiträume 2006 - 2012 ergingen, ob und wenn ja, wann Umsatzsteuerbescheide für die Zeiträume 2006 - 2012 bestandskräftig wurden, ob aufgrund der Regelung des § 4 Nr. 14 UStG keine Umsatzsteuer von der B erhoben wurde, dem Beklagten nach erteilter Auskunft zu verurteilen, gegen die B GmbH erlassene, noch näher zu bezeichnende Umsatzsteuerbescheide aufzuheben und/oder zu ändern und/oder gegen die B GmbH noch näher zu bezeichnende Umsatzsteuerbescheide zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. In der Klageerwiderung werden im Wesentlichen die bereits in der Einspruchsentscheidung aufgeführten Argumente angeführt. Insbesondere gebe es weder eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für den begehrten Auskunftsanspruch noch ergebe sich dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. dem Grundrecht der Berufsfreiheit. § 4 Nr. 14 UStG sei - anders als die in der BFH-Rechtsprechung anzuwendenden Vorschriften mit Bezug zu Personen des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigten Körperschaften - keine drittschützende Norm. Mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Juni 2018 ist der Kläger gebeten worden, insbesondere Fragen zu den vom Kläger erlittenen Wettbewerbsnachteilen und zur konkreten Benachteiligung bei gegenwärtiger Gleichbehandlung durch die Umsatzsteuerbefreiung (sowohl beim Kläger als auch bei der Beigeladenen) zu beantworten. Darauf bezugnehmend nahm der Kläger wie folgt Stellung: Der wirtschaftliche Nachteil lasse sich nicht objektiv an Patienten- und Umsatzzahlen ablesen, es sei aber offenkundig, dass eine Einrichtung in der A Innenstadt ein konkretes Konkurrenzverhältnis zum Kläger begründe, der unstreitig über Praxissitze in A verfüge. Mehr als dies für die Darlegung der Wettbewerbssituation zu verlangen, würde die Darlegungslast des Klägers überstrapazieren. Es gehe dem Kläger auch nicht um eine "Schlechterstellung" eines Konkurrenten, sondern um eine rechtlich richtige Besteuerung des Konkurrenten, der durch falsche Besteuerung gegebenenfalls eine strafbare Steuerhinterziehung begehe und einen gravierenden Wettbewerbsvorteil erlange. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 hat der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts die B GmbH gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen. Die Beigeladene meint, dass der Kläger bereits teilweise erfolgreich in Wettbewerbsfragen zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen habe. Darüber hinaus sei ein unmittelbar öffentlich-rechtlicher Anspruch des Klägers auf Auskunft gegen den Beklagten in Bezug auf die über das Wettbewerbsrecht hinausgehenden steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen nicht ersichtlich. § 30 AO schütze die Beigeladene. Eine drittschützende Norm existiere nicht. Weder greife insoweit einfaches Recht noch Verfassungsrecht ein. Der Kläger stehe auch nicht zu einer öffentlichen Einrichtung oder einem gemeinnützigen Verein in einem Wettbewerbsverhältnis. Es liege auch kein spürbarer Wettbewerbsnachteil vor. Dem Gericht hat neben der Prozessakte der Sonderband "Auskunftsantrag und Rechtsbehelfsverfahren" vorgelegen. Der Inhalt der Akten ist zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.