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Beschluss

4 K 895/23

Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2023:1018.4K895.23.00
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Leitsätze
Ein Steuerberater ist bei einer im eigenen Namen erhobenen Klage nicht nach § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.
Tenor
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Steuerberater ist bei einer im eigenen Namen erhobenen Klage nicht nach § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem steht nicht entgegen, dass die Erledigungserklärung des ausweislich der Einkommensteuererklärung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätigen Klägers nicht elektronisch im Sinne von § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern durch ein Telefaxschreiben übermittelt wurde. Der beschließende Berichterstatter ist entgegen der für die einzelnen Verfahrensordnungen teilweise vertretenen statusbezogenen Ansicht (vgl. zum Stand der Rechtsprechung z. B. Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130d ZPO (Stand: 14.04.2023), Rz. 14) der Auffassung, dass ein Steuerberater oder Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten nur bei Anwalts- bzw. vergleichbarem Vertretungszwang und damit nicht im erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO verpflichtet ist (rollenbezogene Ansicht). a) Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Nach § 52d Satz 2 FGO gilt gleiches für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 FGO zur Verfügung steht. Zu den nach der FGO vertretungsberechtigten Personen gehören auch Steuerberater (§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO). Jedem Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen Steuerberaterpostfach auch ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. August 2023 – VI B 74/22 –, juris). b) Diese in § 52d FGO bestimmte Nutzungspflicht ist im Ergebnis eine von Amts wegen zu beachtende Formvorschrift für rechtswirksame Prozesshandlungen, die der Schriftform bedürfen, und gilt auch für die schriftliche Erledigungserklärung. Denn eine Erledigungserklärung kann nur in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 155 FGO in Verbindung mit § 91a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO); vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 – IV R 97/06 –, BFHE 224, 385, BStBl II 2009, 542). c) Diese Formvorschrift gilt gleichwohl nicht für die – wie schon die Klage – nur als Telefax eingereichte durch den Kostenantrag konkludent abgegebene Erledigungserklärung des Klägers im Schreiben vom 16.10.2023, weil nach Auffassung des hier beschließenden Berichterstatters die Nutzungspflicht für im eigenen Namen geführte erstinstanzliche finanzgerichtliche Verfahren nicht besteht (sog. rollenbezogene Nutzungspflicht). aa) Der Wortlaut des § 52d FGO – insbesondere des Satzes 1 – spricht zwar eher dafür, dass § 52d FGO an den beruflichen Status des Einreichers anknüpft und es daher für die Anwendbarkeit der Formvorschrift nicht zusätzlich darauf ankommt, ob der Schriftsatz im Rahmen des Berufs im fremden Namen (also als Bevollmächtigter) eingereicht wird (sog. statusbezogene Nutzungspflicht). Für Satz 2 ist schon dies hingegen nicht eindeutig, weil die Pflicht gerade an die Vertretungsberechtigung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO anknüpft, und dies wiederum eher dafür spricht, dass der Gesetzgeber die Handlung als Bevollmächtigter vor Augen hatte. bb) Jedenfalls sind aber nach Sinn und Zweck der Regelung Verfahren im eigenen Namen nicht von der Nutzungspflicht des § 52d FGO umfasst. Dafür spricht bereits, dass bei im eigenen Namen erhobenen finanzgerichtlichen Klage mangels grundsätzlichen Vertretungszwang die Bestellung zum Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht anzugeben ist. Auch der Kläger im vorliegenden Verfahren hat in seinen Schriftsätzen nicht angegeben, dass er Steuerberater ist. Dies ist vielmehr „nur“ aus den vom Be-klagten vorgelegten Einkommensteuerakten und der dort abgelegten Einkommensteuererklärung ersichtlich. Es ist jedoch nicht sachgerecht, eine von Amts wegen zu beachtende Formvorschrift davon abhängig zu machen, ob eine nicht ohne weiteres erkennbare Fallgestaltung vorliegt. Dass die vorzulegenden Steuerakten Angaben dazu enthalten, ist nicht stets der Fall. Auch müssen die Steuerakten mitunter – etwa im Fall der Rücknahme – mitunter gar nicht (mehr) vorgelegt werden. Die insoweit von Amts wegen gebotene Prüfung hätte daher zur Folge, dass das Gericht bei jeder natürlichen Person, die als Kläger im eigenen Namen auftritt, aufklären und dazu ggf. die Rechtsanwalts- und Steuerberaterverzeichnisse danach durchsehen müsste, ob der Kläger im Zeitpunkt der Einreichung eines unter § 52d FGO fallenden Schriftsatzes (ggf. schon oder noch) Rechtsanwalt oder Steuerberater war. Soweit ggf. deshalb vertreten wird, dass die Anwendung der Nutzungspflicht davon abhänge, dass der Kläger seinen beruflichen Briefkopf verwende oder anderweitig in den Schriftsätzen auf seine Bestellung zum Steuerberater oder Rechtsanwalt hinweise (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 – 12 L 25/22 –, juris, zu § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung) ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage sich eine solche Differenzierung stützen könnte. Es bleibt eine Klage im eigenen Namen. Nichts anderes folgt daraus, dass einem Rechtsanwalt oder Steuerberater bei erfolgreichen Klage regelmäßig nach §§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, 155 FGO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen wie bei einer Klage im fremden Namen zu „erstatten“ sind. Denn dieser (Zahlungs-) Anspruch eines im eigenen Namen klagenden Steuerberaters oder Rechtsanwalts ist nach Auffassung des Berichterstatters nicht davon abhängig, dass in Verfahren ohne Vertretungszwang schon vor dem Kostenerstattungsverfahren, in dem der Anspruch geltend gemacht, für den Beklagten oder das Gericht erkennbar war, dass der Kläger Rechtsanwalt oder Steuerberater ist. Soweit in diesem Zusammenhang zudem von einer „Selbstvertretung“ gesprochen wird (vgl. auch insoweit Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 – 12 L 25/22 –, juris), gibt es diese auch dann nicht, wenn die Zulassung als Rechtsanwalt oder Steuerberater erwähnt ist. Es bleibt auch dadurch eine Klage im eigenen Namen, die lediglich – unabhängig von der Nennung der Berufsbezeichnung – kostenrechtlich wie ein Fremdmandat behandelt wird und in Verfahren mit Vertretungszwang bei Verweisung auf die Bestellung zum zugelassenen Berufsträger von der Notwendigkeit der Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts oder Steuerberaters befreit. Gegen die statusbezogene Auslegung spricht auch, dass die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über die Integration in die Kanzleisoftware regelmäßig beinhalten würde, dass Beschäftigte der Kanzlei über die für den Kanzleibetrieb erforderliche Lesezugriffe auf die Eingänge im Postfach auch Kenntnis von dem vom Rechtsanwalt oder Steuerberater in eigener Sache geführten Rechtsstreit erlangen können. In eigener Sache kann von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater jedoch keine entsprechende Offenlegung des Rechtsstreits gegenüber dem Kanzleipersonal erwartet werden. Eine entsprechende Pflicht wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dies gilt erst recht für finanzgerichtliche Klageverfahren, bei denen es auch um sehr persönliche Angelegenheiten des Klägers oder seinen Angehörigen als Voraussetzungen für die Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage gehen kann, zumal auch deshalb jeder Beteiligte, der nicht Finanzbehörde ist, das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung hat (§ 52 Abs. 2 FGO). Es mag zwar durch besondere softwaretechnische Vorkehrungen auch im Fall des Rechtsanwalts- oder Steuerberaterpostfach und jedenfalls durch andere elektronische Übertragungswege (z. B. De-Mail) möglich sein, eine ungewollte Offenlegung innerhalb der Kanzlei hinreichend sicher auszuschließen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum ein Steuerberater oder Rechtsanwalt einen über die normale Kanzleiorganisation hinausgehenden Aufwand für Klagen in eigener Sache betreiben soll, wenn andere in eigene Sache klagende Kläger weiterhin die herkömmlichen Übertragungswege wie Telefax oder Briefpost benutzen können. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass seit 13.10.2023 mit „Mein Justizpostfach“ ein kostenloser sicherer elektronischer Übertragungsweg zur Verfügung stand. Denn die vorliegend entscheidende Auslegung, ob der Gesetzgeber eine rollen- oder statusbezogene Nutzungspflicht wollte, ist nicht dynamisch von neueren technischen Entwicklungen abhängig, die bei der gesetzlichen Einführung des § 52d FGO noch nicht bestanden. cc) Nach der danach vorzugswürdigen rollenbezogenen Auslegung war die vorliegende Klage weder formunwirksam erhoben worden noch ist die Erledigungserklärung des Klägers mangels Nutzung des Steuerberaterpostfachs des Klägers unwirksam. Vielmehr war die Einreichung der Schriftsätze mittels Telefax, die eine handschriftliche Unterschrift wiedergeben, ausreichend (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06.12.2018 – 4 K 1880/14, ZD 2019, 328 zur Zulässigkeit von Telefaxschreiben im Übrigen). 2. Auf Grund der somit wirksamen übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist von dem dafür zuständigen Berichterstatter (§ 79a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 FGO) noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Es war sachgerecht, die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 138 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz 2, 137 Satz 1 FGO insgesamt dem Kläger aufzuerlegen. a) Hinsichtlich der auf die Klage wegen Einkommensteuer 2015 entfallenden (anteiligen) Kosten folgt die Kostenlast des Klägers aus § 138 Abs. 1 FGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Kläger als insoweit letztlich unterliegender Beteiligter die anteiligen Kosten trägt. Denn der Klage wegen Einkommensteuer 2015 hat der Beklagte nicht abgeholfen, der Kläger aber gleichwohl (auch) insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt. b) Im Übrigen (Klage wegen Einkommensteuer 2020) beruht die Kostenlast des Klägers auf §§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 FGO. Zwar hat der Beklagte insoweit dem Klagebegehren durch den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 25.07.2023 abgeholfen, so dass grundsätzlich nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte. Nach § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO gilt jedoch § 137 FGO sinngemäß, dessen Tatbestand gegeben ist (dazu nachfolgend aa) und bb)), so dass das Gericht nach seinem Ermessen die Kosten auch insoweit dem Kläger auferlegt (dazu nachfolgend cc)). aa) Es liegen die Voraussetzungen des § 137 Satz 1 FGO vor. Denn die Abhilfe der Klage durch den Beklagten beruht auf Tatsachen, die der Kläger bereits früher hätte beweisen können. Insbesondere hatte der Beklagte bereits im Veranlagungsverfahren mit Schreiben vom 19.09.2022 die Vorlage von ergänzenden Angaben und Unterlagen angefordert, den Kläger mit Schreiben vom 21.11.2022 darin erinnert und insoweit erfolglos ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro angedroht. Zudem war aus dem Einkommensteuerbescheid 2020 vom 28.02.2023 erkennbar, dass der Beklagte in den Punkten, zu denen er Nachweise gefordert hatte, mangels Vorlage von Nachweisen abgewichen war. Der Kläger hatte zwar mit dem Einspruchsschreiben vom 02.04.2023 die vom Beklagten angesprochenen Angaben in der Steuererklärung teilweise näher erläutert, weiterhin aber die vom Beklagten angeforderten Nachweise nicht vorgelegt, obwohl der Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2023 erneut um die Vorlage der Nachweis mit Frist bis 28.04.2023 gebeten und erst mangels Reaktion die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2023 erlassen hatte. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hätte der Kläger auch erkennen können, dass der Beklagte ohne fristgerechte Einreichung der Nachweise für den Zeitpunkt und die Höhe der Schulgeldzahlung, für die Absicht der Weitervermietung der 2020 leerstehenden Wohnung in B, für die Werbungskosten für die weitere Wohnung in C und für die Arbeitsmittel und das häusliche Arbeitszimmer den Einspruch zurückweise würde. Es war ihm zudem ersichtlich möglich, mit der Klage die angeforderten Nachweise vorzulegen. Es fehlen insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger erst bei Klageerhebung möglich war, die Unterlagen vorzulegen. Bei dieser Verfahrenshistorie trifft insbesondere die Behauptung des Klägers, dass diese Punkte geklärt gewesen seien und der Grund für das Vorgehen des Beklagten die Erfüllung von Statistiken liege, nicht zu. Es kann zudem dahinstehen, ob es zutrifft, dass – wie der Kläger behauptet – der Beklagte telefonisch nicht mehr erreichbar sei und die zentrale Telefonannahme eine Wartezeit von mehr als einer Viertelstunde habe. Denn die geforderten Nachweise hätten ohnehin nicht telefonisch vorgelegt werden können. bb) Die verspätete Vorlage hat das Klageerfahren erst erforderlich gemacht. Denn im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung war die Versagung der mit der Klage geltend gemachten Einkommensteuerminderung aus den Gründen der Einspruchsentscheidung noch gerechtfertigt. cc) Ausgehend davon macht das Gericht von den ihm nach §§ 137 Satz 1, 138 Abs. 2 Satz 2 FGO eingeräumten Ermessen Gebrauch, dem Kläger wegen der trotz mehrfacher Aufforderungen unzureichenden Mitwirkung im außergerichtlichen Verfahren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es wäre dem Kläger ersichtlich möglich gewesen, das Klageverfahren und die dadurch verursachten Gerichts- und außergerichtlichen Kosten durch frühzeitige Mitwirkung zu vermeiden, zumal der Beklagte unmittelbar nach Vorlage der Nachweis für die Verluste, Werbungskosten bzw. Sonderausgaben der Klage abgeholfen hat. Es liegen insoweit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte es darauf angelegt hat, den Kläger in das Klageverfahren zu drängen. Vielmehr hatte der Beklagte nach dem letzten Fristablauf noch über zwei Monate zugewartet, bis er die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Ob der Kläger es umgekehrt darauf angelegt hatte, erst im Klageverfahren zu obsiegen und dann die Erstattung der gesetzlichen Gebühren zu erreichen, kann dahinstehen. Denn auch wenn dies nicht seine Absicht war, hält das Gericht es für sachgerecht, dass er die Kosten trägt.