Beschluss
14 S 1906/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1111.14S1906.25.00
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Leitsätze
1. Die Anwendung „Mein Justizpostfach“ (MJP) ist Bestandteil eines Nutzerkontos in der Gestalt eines Bürgerkontos im Sinne von § 2 Abs. 5 und 7 OZG und bietet einen sicheren Übermittlungsweg u. a. im Sinne von § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 VwGO, § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 ZPO und § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGG.(Rn.18)
2. Nutzer von „Mein Justizpostfach“ haben keinen Anspruch darauf, dass in das Postfach eingestellte Dokumente dort dauerhaft gespeichert bleiben.(Rn.16)
3. Sie haben insbesondere keinen Anspruch darauf, dass die Betreiber auf die im Mai 2025 angekündigte Vorgehensweise, künftig alle empfangenen und gesendeten MJP-Nachrichten, die älter als 90 Tage sind, automatisch zu löschen, verzichten.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2025 - 7 K 9817/25 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung „Mein Justizpostfach“ (MJP) ist Bestandteil eines Nutzerkontos in der Gestalt eines Bürgerkontos im Sinne von § 2 Abs. 5 und 7 OZG und bietet einen sicheren Übermittlungsweg u. a. im Sinne von § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 VwGO, § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 ZPO und § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGG.(Rn.18) 2. Nutzer von „Mein Justizpostfach“ haben keinen Anspruch darauf, dass in das Postfach eingestellte Dokumente dort dauerhaft gespeichert bleiben.(Rn.16) 3. Sie haben insbesondere keinen Anspruch darauf, dass die Betreiber auf die im Mai 2025 angekündigte Vorgehensweise, künftig alle empfangenen und gesendeten MJP-Nachrichten, die älter als 90 Tage sind, automatisch zu löschen, verzichten.(Rn.16) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2025 - 7 K 9817/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1. Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen dahin geändert, dass anstelle der vom Antragsteller als Antragsgegnerin genannten und im Rubrum des angefochtenen Beschlusses aufgeführten „Arbeitsgruppe IT-Standards in der Justiz der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK)“ das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, als Antragsgegner genannt ist. Ein Passivrubrum ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn der Antragsgegner falsch bezeichnet, aber erkennbar ist, gegen wen sich der Antrag richten soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2025 - 4 BN 37.24 - juris Rn. 8; Senat, Urteil vom 13.09.2024 - 14 S 1686/23 - ZfBR 2024, 744, juris Rn. 63 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat den Antragsgegner zunächst falsch bezeichnet. Als Antragsgegner hat er in seinem undatierten, am 14.08.2025 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschriftsatz die genannte Arbeitsgruppe (auch sog. BLK-AG IT-Standards) genannt. Diese kommt als Antragsgegnerin allerdings nicht in Betracht, denn sie ist keine juristische Person und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht aus anderen Gründen beteiligtenfähig (vgl. § 61 VwGO). Das Antragsbegehren lässt aber erkennen, gegen wen sich der Antrag stattdessen richten soll. Es ist erkennbar, dass der Antragsteller den noch zu stellenden Eilantrag, für den er mit seinem Antrag vom 14.08.2025 Prozesskostenhilfe begehrt, der Sache nach gegen den Rechtsträger derjenigen Behörde richten möchte, die für die Entscheidung, ob Dokumente in dem digitalen Nutzerkonto „Mein Justizpostfach“ (MJP) gelöscht werden, zuständig ist, und eine Löschung gegebenenfalls auch tatsächlich verhindern kann. Das ist derzeit das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg. Das Nutzerkonto „Mein Justizpostfach“ wurde auf Veranlassung des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, sowie der Länder, vertreten durch die jeweiligen Justizverwaltungen, eingerichtet, die dessen Betrieb verantworten, in der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) zusammenarbeiten und sich u. a. für das „MJP“ der genannten Arbeitsgruppe bedienen. Der Vorsitz dieser Arbeitsgruppe liegt aktuell bei dem Justizministerium Baden-Württemberg, das auch die laufenden Geschäfte führt. Dementsprechend wäre zurzeit das Justizministerium dazu berufen, über das Begehren des Klägers zu entscheiden, und in rein tatsächlicher Hinsicht auch in der Lage, eine Löschung der fraglichen Dokumente zu verhindern, wovon es im Wesentlichen auch selbst ausgeht (vgl. Beschwerdeerwiderung vom 14.10.2025, S. 1, 3). Der Antrag des Antragstellers richtet sich deshalb erkennbar gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch dessen Justizministerium. 2. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren, in dem er sich gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch ein Verwaltungsgericht kommt von vornherein mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte „Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“ hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist indes keine „Rechtsverfolgung oder -verteidigung“ im Sinne dieser Vorschriften. Ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dem lediglich geprüft wird, ob eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Prozessführung gewährt wird, stellt selbst keine Rechtsverfolgung oder -verteidigung dar, sondern soll einem mittellosen Beteiligten eine solche gegebenenfalls ermöglichen. Das gilt auch für eine gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.10.2021 - 12 S 1800/20 - juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 08.01.2019 - 2 S 2062/18 - juris Rn. 2 f. m. w. N.). 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.09.2025 - 7 K 9817/25 - hat keinen Erfolg. a) Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ergeben sich keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers aus dem Umstand, dass für ihn ein Betreuer bestellt ist. Denn im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats ist kein Einwilligungsvorbehalt im Sinne von § 1825 BGB angeordnet, der sich auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens oder allgemein den Aufgabenbereich gerichtlicher Auseinandersetzungen bezieht (vgl. § 62 Abs. 1 und 2 VwGO; BGH, Beschluss vom 11.04.2002 - BLw 33/01 - juris Rn. 4 f.). b) Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Antrag des Antragstellers zutreffend ausgelegt (aa)) und zu Recht abgelehnt (bb)). Auch die Hinweise des Antragstellers auf seines Erachtens vorliegende Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg (cc)). aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe „verkannt“, dass er keinen „bedingten“, sondern einen „isolierten“ Prozesskostenhilfeantrag für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt habe. Dieses Beschwerdevorbringen geht an dem angefochtenen Beschluss vorbei. Das Verwaltungsgericht hat darin ausdrücklich und mit eingehender Begründung ausgeführt, dass es den Antrag des Antragstellers gemäß § 88 VwGO sachdienlich im Ergebnis dahingehend auslege, „dass er einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für einen noch zu stellenden Antrag auf einstweilige Verfügung“ (d. h. auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung gemäß § 123 VwGO) stellen wolle. Diese Auslegung des Antragsbegehrens durch das Verwaltungsgericht entspricht der vom Antragsteller gewünschten Auslegung und ist auch in der Sache fehlerfrei. bb) Das Verwaltungsgericht hat den isolierten Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. (1) Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, – wie gezeigt – auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Materiell ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.10.2023 - 1 BvR 687/22 - juris Rn. 17 ff. und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 - juris Rn. 4 und vom 31.01.2017 - 1 S 2547/16 - juris Rn. 5 m. w. N.). An diesen Maßstäben gemessen hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Denn die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Gestalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, es einstweilen zu unterlassen, derzeit noch im „Mein Justizpostfach“ des Antragstellers gespeicherte Dokumente zu löschen, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der diesbezügliche Prozessausgang ist nicht offen, vielmehr würde der Antragsteller mit einem dahingehenden Eilantrag aller Voraussicht nach unterliegen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich – glaubhaft – sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. näher zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - Rn. 4 f.; Beschluss vom 27.04.2022 - 10 S 1870/21 - juris Rn. 13 f. m. w. N.). (2) Der vom Antragsteller beabsichtigte Eilantrag würde diese Voraussetzungen aller Voraussicht nach nicht erfüllen. Es liegt weder ein Anordnungsanspruch (a) noch ein Anordnungsgrund vor (b). (a) Der Antragsteller würde in einem Hauptsacheverfahren, d. h. in einem Klageverfahren mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, derzeit noch im „Mein Justizpostfach“ des Antragstellers gespeicherte Dokumente zu löschen, aller Voraussicht nach unterliegen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner, dass solche Dokumente auch über die ihm bereits über das MJP mitgeteilten und im Beschwerdeverfahren nochmals erläuterten Fristen hinaus auf unbestimmte Zeit gespeichert bleiben. Dem Antragsteller wurde – wie allen anderen MJP-Nutzern auch – im Rahmen einer automatisierten Nachricht über sein „Mein Justizpostfach“ am 28.05.2025 sinngemäß mitgeteilt, dass mit Blick auf den bevorstehenden Übergang aus dem im Oktober 2023 aufgenommenen Pilotbetrieb von „Mein Justizpostfach“ in den Regelbetrieb künftig (ab dem 31.08.2025) alle empfangenen und gesendeten MJP-Nachrichten, die älter als 90 Tage sind, automatisch gelöscht werden. Er wurde weiter darauf hingewiesen, dass Nachrichten, die über den Löschtermin hinaus aufbewahrt werden sollen, rechtzeitig vor dem Termin an einem anderen Speicherort abgespeichert werden sollten, und dass er vor jeder Löschung eine Benachrichtigung erhalte, dies 30 Tage und erneut 10 Tage vor dem jeweiligen Löschtermin. Entsprechende Hinweise fanden und finden sich nach wie vor auch auf dem Internetauftritt von „Mein Justizpostfach“ (vgl. https://mjp.justiz.de/#/). Einen Anspruch gegen Antragsgegner darauf, dass auf die regelhafte Löschung von Dokumenten nach 90 Tagen in seinem Fall verzichtet wird und diese stattdessen dauerhaft in seinem „Mein Justizpostfach“ gespeichert bleiben, hat der Antragsteller nicht. (aa) Insbesondere bietet das einfache Gesetzesrecht keine dahingehende Anspruchsgrundlage. Die Anwendung „Mein Justizpostfach“ ist Bestandteil eines Nutzerkontos in der Gestalt eines Bürgerkontos im Sinne von § 2 Abs. 5 OZG. Ein solches Nutzerkonto dient gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 OZG zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen Verwaltung sowie zur vorgangsbezogenen sicheren Kommunikation über ein Postfach im Sinne von § 2 Abs. 7 OZG. Bei diesem Postfach, das Bestandteil des Nutzerkontos ist (§ 2 Abs. 7 Satz 2 OZG), handelt es sich um eine IT-Komponente, über die Nutzer medienbruchfrei, barrierefrei und sicher mit den an den Portalverbund angeschlossenen öffentlichen Stellen vorgangsbezogen kommunizieren sowie elektronische Dokumente und Informationen senden und empfangen können soll (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 2 OZG). Die Anwendung „Mein Justizpostfach“ bietet damit insbesondere einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 VwGO, § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 ZPO, § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGG und entsprechenden Vorschriften anderer Prozessordnungen, auf dem Schriftsätze und andere Unterlagen nach näheren gesetzlichen Maßgaben als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können (vgl. zur Einordnung als sicherer Übermittlungsweg im Sinne der genannten Vorschriften auch § 13 ERVV; OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2024 - I-22 U 15/24 u. a. - juris Rn. 18; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2025 - 3 K 3005/23 - juris Rn. 60; zu den Nutzungsvoraussetzungen auch H. Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Bd. 2, § 130a ZPO Rn. 7, 552 f.). Die genannten Rechtsgrundlagen verpflichten weder den Bund noch die Länder – auch nicht den Antragsgegner – dazu, ein Nutzerkonto und insbesondere das hier fragliche Bürgerkonto so auszugestalten, dass elektronische Dokumente, die über dieses Konto und das zugehörige Postfach übermittelt werden, dort dauerhaft gespeichert bleiben müssen. Ein Nutzerkonto dient, wie gezeigt, in erster Linie im Wesentlichen zwei miteinander verbundenen Zwecken, zum einen der Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer und zum anderen der „vorgangsbezogenen sicheren Kommunikation“ zwischen ihnen und öffentlichen Stellen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 OZG; s. auch aus der Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/8093, S. 36: „Identifizierungs- und Kommunikationsmittel“). Das setzt voraus, dass Dokumente über die Anwendung versendet und empfangen werden können (§ 2 Abs. 7 Satz 1 OZG), nicht aber, dass sie in diesem Postfach dauerhaft gespeichert bleiben. Eine Pflicht, die dauerhafte Speicherung der Dokumente in dem Postfach zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber dementsprechend auch nicht normiert. Eine solche Pflicht ist in den gesetzlichen Rechtsgrundlagen nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Sie ist auch nicht etwa nach deren Sinn und Zweck erforderlich. Denn die bezweckte elektronische Kommunikation zwischen Nutzern und öffentlichen Stellen kann auch dann effektiv sowie im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 1 OZG medienbruchfrei, barrierefrei und sicher gestaltet werden, wenn die Dokumente nicht dauerhaft (gerade) in dem Postfach gespeichert bleiben. Insbesondere droht bei einer regelhaften Löschung von älteren Dokumenten nicht die vom Antragsteller befürchtete „Beweisvereitelung“. Zum einen steht es den Nutzern frei und ist es technisch möglich, die Dokumente selbst jederzeit herunterzuladen und dauerhaft außerhalb des Postfachs auf anderen Datenträgern zu speichern und/oder auszudrucken. An einer solchen externen Datensicherung werden die Nutzer durch regelmäßige Löschungen in „Mein Postfach“ jedenfalls dann nicht gehindert, wenn gewährleistet ist, dass sie – wie hier geschehen – durch die Einräumung von mehrmonatigen Löschfristen und frühzeitige Hinweise auf anstehende Löschtermine in die Lage versetzt werden, Dokumente rechtzeitig außerhalb des Postfachs digital oder ausgedruckt in analoger Form aufzubewahren. Soweit der Antragsteller sinngemäß hervorhebt, er benötige die in „Mein Justizpostfach“ eingestellten Dokumente konkret für Beweiszwecke in mehreren noch anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren und als Nachweis gegenüber dem Jobcenter, übersieht er zum Zweiten, dass – unabhängig von den o. g. Möglichkeiten zur Eigensicherung der Dokumente – die für den Empfang eines Dokuments (z. B. eines Antrags) jeweils zuständige öffentliche Stelle dieses zu ihren Akten zu nehmen und im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ihrer verfahrensbezogenen Akte zu erhalten hat (vgl. BT-Drs. 20/8093, S. 49 f.). Ein Nutzer kann in diese Akten der öffentlichen Stellen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften – bei einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beispielsweise während des Verfahrens gemäß § 100 VwGO und anschließend nach Maßgabe von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. zum sozialgerichtlichen Verfahren § 120 SGG und zu Verwaltungsverfahren § 29 LVwVfG/VwVfG, § 25 SGB X) – Einsicht nehmen und auch in diesem Rahmen nochmals auf betroffene Dokumente Zugriff nehmen. Eine Pflicht des Antragsgegners, in „Mein Justizpostfach“ eine dauerhafte Speicherung von Dokumenten zu ermöglichen, ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 7 Satz 1 OZG, wonach auf Veranlassung des Nutzers eine dauerhafte Speicherung von Daten nach § 8 Abs. 1, 2, 5 und 6 OZG, darunter insbesondere personenbezogene Daten zur Identitätsfeststellung, aber auch elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen „zulässig“ ist. § 8 OZG ist eine datenschutzrechtliche Vorschrift und soll lediglich für den Fall, dass Nutzer ihr Bürgerkontos nicht lediglich vorübergehend, sondern dauerhaft nutzen möchten (sog. permanentes Nutzerkonto), gewährleisten, dass eine dauerhafte Speicherung insbesondere von personenbezogenen Daten (im Gesetzgebungsverfahren sog. Identitätsdaten) oder Dokumenten – was beispielsweise in bestimmten Verwaltungsverfahren bei wiederholten Antragstellungen in Dauerverhältnissen verfahrensrechtlich sinnvoll sein kann (sog. Once-Only-Prinzip, vgl. Zäper in Gersdorf/Paal, BecKOK Informations- und Medienrecht, § 2 OZG Rn. 15 und § 8 OZG Rn. 22; BT-Drs. 18/11135, S. 141) – auch datenschutzrechtlich zulässig ist, solange die Nutzer ihr Konto nicht – was jederzeit möglich ist (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 OZG) – löschen (vgl. BT-Drs. 18/11135, S. 95). Mit § 8 Abs. 7 Satz 1 OZG sollte insbesondere geregelt werden, dass eine längerfristige Speicherung keine ausdrückliche Einwilligung voraussetzt, sondern dafür bereits die „Veranlassung“ des Nutzers genügt (vgl. BT-Drs. 20/8093, S. 43 f.). Der Regelungsgehalt des § 8 Abs. 7 Satz 1 OZG beschränkt sich damit auf die Normierung eines datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestands. Er verpflichtet dagegen weder den Bund noch die Länder dazu, die zugehörigen Postfächer so auszugestalten, dass sämtliche Nutzer alle in ein Nutzerkonto jemals eingestellte Dokumente unterschiedslos für sämtliche behördliche und gerichtliche Verfahren dauerhaft und gerade in dem Postfach speichern können müssen. Der Gesetzgeber wollte mit den Vorschriften über die Einrichtung von Bürgerkonten im Sinne von § 2 Abs. 5 und 7 OZG und sichere Übermittlungswege zwischen Nutzern und Gerichten, wie gezeigt, eine sichere Kommunikation mit elektronischen Dokumenten ermöglichen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er darüber hinaus bezweckt haben könnte, sämtlichen Nutzern über das kostenlose (vgl. HessFG, Beschluss vom 18.10.2023 - 4 K 895/23 - juris Rn. 7) „Mein Justizpostfach“ eine staatlich finanzierte dauerhafte Speichermöglichkeit in der Art einer externen Festplatte zur Verfügung zu stellen. Dagegen spricht im Gegenteil, dass ohne volumenmäßige Begrenzung der – wie der Antragsgegner sinngemäß und nachvollziehbar vorträgt – bereits im bisherigen Pilotbetrieb kontinuierlich angestiegenen Speicherplätze die Serverlast stetig weiter erhöht würde und sich dies nachteilig auf die Performance des IT-Systems auswirken kann. Ist in den einschlägigen Rechtsgrundlagen für das „Mein Justizpostfach“ nach alledem bereits keine objektive Pflicht des Antragsgegners (oder anderer Länder oder des Bundes) normiert, eine dauerhafte Speicherung von Dokumenten im „Mein Justizpostfach“ zu gewährleisten, vermitteln diese Rechtsvorschriften dem Antragsteller erst recht keinen entsprechenden subjektiv-rechtlichen Anspruch auf eine solche dauerhafte Speicherung. Nichts anderes folgt aus dem sinngemäßen Einwand des Antragstellers, es sei ihm wirtschaftlich nicht möglich, eigene Speichermöglichkeiten bereitzuhalten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Vortrag in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft ist. Selbst wenn dem so ist, folgt aus einem solchen wirtschaftlichen Unvermögen kein rechtlicher Ansatz für die Annahme einer Pflicht des Antragsgegners zur Schaffung von dauerhaften Speichermöglichkeiten in „Mein Justizpostfach“. Es obliegt dem Antragsteller zu prüfen, ob er sich die notwendigen Mittel für das Speichern oder Ausdrucken von Dateien durch staatliche oder private Hilfen verschaffen kann oder andernfalls auf die Nutzung von „Mein Justizpostfach“ zeitweise oder dauerhaft verzichtet. Letzteres steht ihm frei, denn die Verwendung eines Bürgerkontos ist für die Nutzer freiwillig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 OZG; BT-Drs. 18/11135, S. 95; Denkhaus/Richter/Bostelmann in dies., EGovG/OZG, § 2 OZG Rn. 12) und die Kommunikation damit ist auch in gerichtlichen Verfahren, soweit in diesen nicht ohnehin Vertretungszwang besteht (vgl. z. B. § 67 Abs. 4 VwGO), nicht verpflichtend (vgl. beispielsweise zur Klageerhebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die grundsätzlich schriftlich und bei dem Verwaltungsgericht auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle möglich ist, § 81 Abs. 1 VwGO). Auch die vom Antragsteller – ohnehin nur vage – angedeuteten gesundheitlichen und vor dem Hintergrund seiner Wohnverhältnisse tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Datenspeicherung führen nicht dazu, dass er einen im Gesetz nicht normierten Anspruch auf dauerhafte Speicherung von Dokumenten erlangt. (bb) Einen Anspruch gegen den Antragsgegner darauf, dass auf die regelhafte Löschung von Dokumenten nach 90 Tagen in seinem Fall verzichtet wird und diese stattdessen in seinem „Mein Justizpostfach“ gespeichert bleiben, vermag der Antragsteller entgegen seinem Beschwerdevorbringen auch nicht aus dem Verfassungs- oder anderem höherrangigem Recht abzuleiten. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus dem Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Dieses gebietet es, dass der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.2025 - 2 BvR 468/25 - NJW 2025, 2145, juris Rn. 9; Beschluss vom 21.02.2025 - 1 BvR 2267/23 - NVwZ 2025, 757, juris Rn. 7 m. w. N.). Dem Antragsteller wird der Zugang zu Gerichten – auch in Gerichtsverfahren, zu denen er Dokumente derzeit in „Mein Justizpostfach“ gespeichert hat – indes nicht unzumutbar erschwert, wenn Dokumente dort nicht dauerhaft gespeichert werden können, sondern, wenn sie älter als 90 Tage sind, nach wiederholten vorhergehenden Hinweisen auf den jeweiligen Löschungstermin gelöscht werden. Es ist dem Antragsteller aus den o. g. Gründen zumutbar, solche Dokumente rechtzeitig selbst zu sichern und, falls ihm dies in Einzelfällen nicht gelingt, in den von ihm angesprochenen gerichtlichen und behördlichen Verfahren in die Akte der staatlichen Stelle, aus denen die Dokumente stammen bzw. in die sie nach der Kommunikation über das Bürgerkonto gelangt sind, Einsicht zu nehmen, um sich daraus Mehrfertigungen zu fertigen. Falls er diese Wege nicht beschreiten kann oder will, steht es ihm frei und ist es ihm zumutbar, auf die Nutzung von „Mein Justizpostfach“ gänzlich zu verzichten und auf den anderen in den Prozessordnungen vorgesehenen Weisen mit den Gerichten zu kommunizieren. Kein anderes Ergebnis rechtfertigt der Einwand des Antragstellers, auch Art. 103 Abs. 1 GG spreche gegen die fraglich „Löschungspraxis“. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; Beschluss vom 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 - NVwZ 2001, Beil. Nr. 3 S. 28). Weshalb dieses Grundrecht beeinträchtigt sein sollte, wenn der Antragsteller Dokumente nicht dauerhaft in „Mein Justizpostfach“ speichern kann, erschließt sich nicht. Es ist ihm, wie gezeigt, möglich, sich auch dann, wenn dort eingestellte Dokumente nach einer gewissen Zeit regelhaft gelöscht werden, vor den Gerichten Gehör zu verschaffen. Auch der Verweis des Antragstellers auf Art. 6 EMRK vermag der beabsichtigen Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu vermitteln. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren. Die Fairness des Verfahrens ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2025 - 2 BvR 64/25 - juris Rn. 59 unter Hinweis auf EGMR (GK), Péllisier and Sassi v. France, 25.03.1999, 25444/94, §§ 42 ff.; (GK) Jalloh v. Germany, 11.07.2006, 54810/00, NJW 2006, 3117 ; (GK) Bykov v. Russia, 10.03.2009, 4378/02, §§89 ff.; (GK) Gäfgen v. Germany, 01.06.2010, 22978/05, §§ 162 ff.). Wesentlich ist, dass die Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren nicht zu reinen Objekten herabgestuft werden, sondern über angemessene Mitwirkungsrechte verfügen – die auch vom Antragsteller schlagwortartig angesprochene sog. „Waffengleichheit“ –, wie zum Beispiel über Rechte zur Stellungnahme oder zu eigenständigen Beweisangeboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. - BVerfGE 163, 363, juris Rn. 159 m. w. N.). Es erschließt sich wiederum nicht, weshalb dieses Recht beeinträchtigt sein sollte, wenn der Antragsteller Dokumente nicht dauerhaft in „Mein Justizpostfach“ speichern kann. (b) Unabhängig davon und selbstständig tragend besteht auch ein Anordnungsgrund – auch gemessen an den im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstäben – aller Voraussicht nach nicht. Dass eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren, d. h. hier ein Klageverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar wäre, ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Der Antragsgegner hat zuletzt erklärt, dass mit der Einleitung der Maßnahmen zum Beginn der Löschung von Nachrichten in „Mein Justizpostfach“ nach den zwischenzeitlich aktualisierten Planungen nicht vor dem 01.12.2025 begonnen werden soll mit der Folge, dass eine tatsächliche Löschung von Nachrichten vor Ablauf von weiteren 30 Tagen, auf die jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber eines „MJP“ nochmals hingewiesen werde, nicht vor dem 01.01.2026 stattfinden werde. Vor diesem Hintergrund wäre es allenfalls dann unzumutbar, den Antragsteller auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen, wenn es ihm nicht möglich wäre, seine derzeit in „Mein Justizpostfach“ gespeicherten Dokumente bis zum 01.01.2026 zu sichern. Dass ihm dies nicht möglich sein soll, hat er indes nicht glaubhaft gemacht und ist auch nicht wenigstens in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe genügenden Weise hinreichend wahrscheinlich. Sein diesbezüglicher Vortrag mit dem Verweis auf wirtschaftliche, gesundheitliche und wohnungsbezogene Schwierigkeiten bleibt vage und erhellt nicht, weshalb er Dateien nicht bei einem Vorlauf von grundsätzlich 90 Tagen und inzwischen nach wie vor knapp zwei Monaten rechtzeitig sichern können sollte. Dass das Herunterladen Aufwand verursacht, wie er sinngemäß geltend macht („man klickt sich zu Tode“), begründet eine solche Unmöglichkeit jedenfalls nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Unabhängig davon gilt auch hier, dass der Antragsteller Dokumente, die er über „Mein Justizpostfach“ von Gerichten erhalten oder an diese versandt hat, notfalls auch nach dem 01.01.2026 durch eine Einsicht in die Akten des jeweils betreffenden Gerichts erlangen kann. Sein Einwand, auch eine Akteneinsicht sei für ihn „praktisch kaum wahrnehmbar“, bleibt wiederum weitgehend im Vagen und übergeht bei dem Hinweis auf Reisewege und -kosten bereits die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse die Übersendung von Aktenausdrucken beantragen zu können (vgl. z. B. § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 120 Abs. 2 Satz 3 SGG). Für Verwaltungsverfahren gilt Entsprechendes (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG/VwVfG, § 25 Abs. 4 und 5 SGB X). cc) Auch die Hinweise des Antragstellers auf seines Erachtens vorliegende Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren führen nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Soweit er dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG vorwirft, vermag dieses Vorbringen der Beschwerde schon im Ansatz nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag besteht und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß dadurch geheilt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.2015 - 10 S 835/15 - juris; Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - VBlBW 2006, 59). Unabhängig davon ist für eine Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht nichts ersichtlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, wie gezeigt, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Dass es aus dem gesehenen und ausdrücklich gewürdigten Vortrag des Antragstellers zur Frage, ob es ihm zumutbar ist, wenn Dokumente aus „Mein Justizpostfach“ gelöscht werden, nicht die von ihm gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 - BVerfGE 64, 1; Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839; BVerwG, Beschluss vom 01.08.2011 - 6 C 15.11 - juris). Soweit der Antragsteller dem Verwaltungsgericht darüber hinaus einen Verstoß gegen „Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot)“ vorwirft, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, worin konkret der Antragsteller einen solchen Verstoß zu erblicken meint. Es bestehen unabhängig davon auch in der Sache nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht gegen das Willkürverbot verstoßen haben könnte. Dieses Verbot ist nicht bereits bei einem Verstoß gegen einfaches Recht, sondern erst dann verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2025 - 1 BvR 2136/24 - juris Rn. 33 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).