Urteil
4 K 1337/22
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:0605.4K1337.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptklageantrag ist unzulässig und wäre auch unbegründet. Der deshalb zu entscheidende erste Hilfsklageantrag ist ebenfalls unzulässig und unbegründet. Der deshalb ebenfalls zu entscheidende zweite Hilfsklageantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. A. Ausgangspunkt der vorliegenden Entscheidung ist die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zum Verhältnis des steuerrechtlichen Festsetzungsverfahrens zu dem die Anrechnung von Kapitalertragsteuer beinhaltenden Erhebungsverfahren im Fall von Dividenden und der von ihr einbehaltenen Kapitalertragsteuer, wie sie sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung ergibt (siehe Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Februar 2016 – 4 K 1684/14 –, juris; Urteil vom 10. März 2017 – 4 K 977/14 –, Urteil vom 28. Januar 2020 – 4 K 890/17 –, juris; Beschluss vom 17. August 2018 – 4 V 1131/17 –; Beschluss vom 6. April 2021 – 4 V 723/20 –, juris; Urteil vom 1. Juli 2021 – 4 K 646/20 –, juris, ). I. Materiell-rechtlich kommt im Veranlagungszeitraum 2006 (Streitjahr im vorliegenden Verfahren) eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG im Zusammenhang mit Ausschüttungen einer Aktiengesellschaft nur beim Anteilseigner der Aktiengesellschaft im Sinne von § 20 Abs. 2a EStG a.F. in Betracht. Hierbei kommt es auf das wirtschaftliche Eigentum im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses an. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf eine vom Verkäufer der Aktien bezahlte Dividendenkompensationszahlung kommt beim Käufer, der etwa auf Grund eines Leerverkaufs im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses nicht rechtlicher und auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer war, nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass Dividendenkompensationszahlungen erst mit Wirkung ab 01.01.2007 Kapitalerträge waren (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 KStG) und daher im Streitjahr (noch) keiner Kapitalertragsteuerpflicht unterlagen. Eine Anrechnung der von den Dividenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Leerkäufer scheidet aus, da eine doppelte Anrechnung sowohl beim wirtschaftlichen Anteilseigner als auch beim keinen Kapitalertrag erzielenden Leerkäufer gesetzlich nicht vorgesehen war. II. Verfahrensrechtlich kommt es für die Anrechnung im Erhebungsverfahren allerdings nicht auf die materielle Rechtslage hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums, sondern auf die Bescheidlage in Bezug auf die konkrete Veranlagung der Dividende im Festsetzungsteil des Körperschaftsteuerbescheids, welcher im Ergebnis Bindungswirkung für die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG hat, an. 1. Jedenfalls nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG hat die Finanzbehörde (nur) im Festsetzungsverfahren – letztlich mit Bindungswirkung für das Erhebungsverfahren – darüber zu entscheiden, ob die ausgeschüttete Dividende bei einem konkreten Steuerpflichtigen als wirtschaftlichen Eigentümer als Einnahme im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zuzuordnen ist und daher bei ihm veranlagt wird (so auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 9. November 2023 – 6 K 228/20 –, juris). Wird daher für eine Dividende bei der Einkommensermittlung eines Steuerpflichtigen das wirtschaftliche Eigentum an Aktien und damit die (wenn auch ggf. für die Höhe der Steuer nicht relevante) Zurechnung der Dividende (und nicht nur einer Dividendenkompensationszahlung) zum Steuerpflichtigen angenommen und dies erkennbar dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid zugrunde gelegt, genügt dies – zusammen mit einer Steuerbescheinigung für über die, von der Dividende durch die Aktiengesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer – für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Darauf, ob die Erfassung der Dividende beim Steuerpflichtigen zu Recht erfolgt, kommt es im Erhebungsverfahren für die Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG grundsätzlich nicht an. Etwas anderes würde nur gelten, wenn – was bei börsennotierten Aktiengesellschaften mit sammelverwahrten Aktien regelmäßig aber nicht der Fall ist – konkrete Zweifel an der Einbehaltung durch die ausschüttende Aktiengesellschaft bestehen und daher der durch die Steuerbescheinigung für die Einbehaltung geführte Anscheinsbeweis widerlegt ist. Dann scheitert die Anrechnung aber nicht am Fehlen des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien, sondern am fehlenden Einbehalt der Kapitalertragsteuer von der ausgeschütteten Dividende. 2. Ausgehend davon ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer rechtmäßig und kann daher nicht isoliert nach § 130 AO zurückgenommen werden, wenn und solange die zugrundeliegende Dividende im jüngsten Körperschaftsteuerbescheid beim Steuerpflichtigen erfasst und die von der ausschüttenden Aktiengesellschaft bescheinigte Kapitalertragsteuer einbehalten und bescheinigt wurde. Ob die Erfassung der bezogenen Einnahme als Dividenden rechtmäßig ist, ist unbeachtlich. Würde die Summe aller veranlagten Dividenden die Gesamtausschüttung übersteigen, ist dies das Risiko der Finanzverwaltung wegen falscher Veranlagung der Dividenden. Eine Versagung der Anrechnung beim Steuerpflichtigen ohne Korrektur der bekannt gemachten Veranlagung scheidet aus. 3. Eine nachträgliche Versagung der Anrechnung der von der Dividende einbehaltenen Kapitalertragsteuer wird – in Form eines Widerrufs der Anrechnung nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO oder Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 1 AO – innerhalb der dann neu anlaufenden Frist über die Zahlungsverjährung hingegen zulässig, wenn die Finanzbehörde (ggf. vorläufig) vollziehbar die Körperschaftsteuerfestsetzung hinsichtlich der Einbeziehung der Dividenden dahingehend ändert, dass die berücksichtigte Zahlung nicht mehr als Dividende nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, sondern als anderweitige Einnahme oder gar nicht mehr berücksichtigt wird. Sofern der Steuerpflichtige in diesem Fall die Anrechnung erneut erreichen will, muss er sich gegen die zugrundeliegende Änderung der Ermittlung des Einkommens (Veranlagung) wenden. Dies gilt auch, wenn die Änderung keine Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Körperschaftsteuer oder Einbeziehung des Verlustvortrages haben sollte. Denn auch insoweit hat nach Rechtsauffassung des Senats die von der Finanzbehörde erfolgte Nichterfassung einer Dividende bzw. Erfassung als sonstige nach § 8 Abs. 2 KStG und § 15 GewStG körperschaftsteuerpflichtige Einnahmen aus Gewerbebetrieb im Ergebnis Grundlagenwirkung für das Anrechnungs- bzw. Abrechnungsverfahren. 4. Soweit der Senat im Urteil vom 10. Februar 2016 – 4 K 1684/14 – das wirtschaftliche Eigentum hingegen im Rahmen der anrechenbaren Kapitalertragsteuer geprüft hat, war dies dem Umstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung für eine Mitunternehmerschaft geschuldet, bei der das zweistufige Festsetzungs- und Erhebungsverfahren dadurch modifiziert ist. 5. Die vorstehende Rechtsprechung des Senats ist nicht durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Cum-Ex-Fällen und Cum-Cum-Fällen überholt. Soweit insbesondere im Hinblick auf das zur Wertpapierleihe ergangene BFH-Urteil vom September 2021 – I R 40/17 –, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127, an der Rechtsprechung des erkennenden Senats Kritik geübt wird, betrifft dies nicht die vorstehend wiedergegebene Rechtsansicht zum wirtschaftlichen Eigentum beim Leerkäufer und zum verfahrensrechtlichen Verhältnis von Festsetzung- und Erhebungsverfahren, sondern die Frage, ob ein zivilrechtlicher Eigentümer in Wertpapierleih- und anderen Cum-Cum-Fällen auch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Auf diese Frage kommt es im vorliegenden, allein streitgegenständlichen Erhebungsverfahren aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen nicht an. III. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen – insbesondere der Hinweis auf die Verwaltungshelfereigenschaft der Depotbanken – veranlassen den Senat ebenfalls nicht zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung. Für das vorliegende Streitjahr 2006 folgt dies schon daraus, dass damals die Dividendenkompensationszahlung überhaupt noch nicht als Kapitalertrag galt, sondern als sonstige Einnahme aus der gemäß § 8 Abs. 2 KStG gewerblichen Tätigkeit der Klägerin. Mangels damaliger Kapitalertragsteuerpflicht der Dividendenkompensationszahlung war die Depotbank auch keine Verwaltungshelferin. Soweit daher die Klägerin zudem meint, dass nicht erkennbar sei, ob es sich um eine Dividende handele, werden die rechtlichen Belange gutgläubiger Steuerpflichtiger, die am Tag des Ausschüttungsbeschlusses nicht wirtschaftliche Eigentümer waren, hinreichend dadurch geschützt, dass ihnen gegen den Verkäufer ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe der Bruttodividenden zusteht. Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin teilt der erkennende Senat nicht. Damit weicht der Senat nicht von den Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.2020 1 U 111/18 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.09.2020 2-18 O 386/18 ab. Dies folgt vorliegend schon daraus, dass jene Urteile die Jahre 2007 bzw. 2010 und 2011 und somit Fälle betreffen, in denen Dividendenkompensationszahlungen im Grundsatz bereits als Kapitalerträge galten. B. Auf Grundlage der dargelegten Rechtsauffassung des Senats ist die vorliegende das Jahr 2006 betreffende Klage insgesamt abzuweisen. I. Antrag zu Ziffer 1 (Hauptantrag) Der auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 gerichtete Hauptantrag ist nicht zulässig und zudem mangels Nichtigkeit unbegründet. 1. Dem Hauptantrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. a) Allerdings bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Beklagten, dass eine als Hauptantrag gestellte Nichtigkeitsfeststellungsklage dann unzulässig ist, wenn als Hilfsantrag derselbe Verwaltungsakt auch mit der Anfechtungsklage angefochten wird. Zwar ist auch der erkennende Senat im Grundsatz der Ansicht, dass eine Nichtigkeitsfeststellungsklage und eine Anfechtungsklage nicht zugleich erhoben werden können, weil insoweit der Nichtigkeitsfeststellungsklage wegen der gleichzeitigen Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Vorrang der gleichzeitigen unbedingten Anfechtungsklage kann zur Vermeidung von Verzögerung des Rechtsschutzes indes nur gelten, wenn die Anfechtungsklage und der vorherige Einspruch zulässig sind. Denn es wäre mit dem Gebot effektiven und damit auch zeitnahen Rechtsschutzes nicht vereinbar, einen Kläger darauf zu verweisen, dass er mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage abwarten soll, bis im Rahmen der Anfechtungsklage – etwa im Hinblick auf die Einspruchsfrist oder die Klagefrist – rechtskräftig darüber entschieden ist, ob das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt überhaupt im Rahmen der Anfechtungsklage auf seine Rechtmäßigkeit prüft. Die Gefahr des Verzögerns spricht ferner dafür, dass auch eine nur als Hilfsantrag verfolgte Anfechtungsklage dem Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht entgegensteht. Denn die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage wird logisch erst nach der Abweisung der Nichtigkeitsfeststellungsklage anhängig, so dass es im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtigkeitsfeststellungsklage an einer zulässigen Anfechtungsklage fehlt, wenn letztere nur als Hilfsantrag erhoben wurden. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte die hilfsweise (Untätigkeits-) Anfechtungsklage als unzulässig ansieht, weil die Voraussetzungen des § 46 FGO nicht vorliegen würden. Unabhängig davon, ob dies zutrifft, wäre es jedenfalls nicht sachgerecht, die Klägerin bei streitiger Zulässigkeit einer (Untätigkeits-) Anfechtungsklage auf die Anfechtungsklage zu verweisen. b) Das Feststellungsinteresse fehlt aber jedenfalls deshalb, weil der nach Ansicht der Klägerin nichtige Verwaltungsakt vom 31.01.2014 keine Wirkung mehr entfaltet und es daher keiner Feststellung der (etwaigen) Nichtigkeit (mehr) bedarf. Denn der Verwaltungsakt vom 31.01.2014 hat sich durch die äußerlich mit dem Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 21.03.2019 verbundene erneute (ablehnende) An- bzw. Abrechnungsentscheidung erledigt und auch sonst keine unmittelbare oder mittelbare Wirkung für das Steuerschuldverhältnis mehr. aa) Die Erledigung der (etwaigen) Wirkung des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 folgt insbesondere daraus, dass der Beklagte – wenn auch inhaltsgleich – bewusst als Teil des Körperschaftsteuerbescheids 2006 vom 21.03.2019 erneut entschieden hat, die Anrechnung der streitigen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer bzw. den Solidaritätszuschlag (nunmehr aus den in der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid teils wiedergegebenen Gründen des Prüfungsberichts) abzulehnen. Diese neue Anrechnungsentscheidung ist an die Stelle des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 getreten. Der Sache nach handelt es sich insoweit zudem – wie die Klägerin in ihrem zweiten Hilfsantrag selbst annimmt – um einen Abrechnungsbescheid im Sinne von § 218 Abs. 1 AO. Denn im Zeitpunkt der Entscheidung vom 21.03.2019 gab es bereits den Streit über die Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Die erneute Entscheidung darüber ist deshalb (schon) als Abrechnungsbescheid zu verstehen, der den, wenn auch schon seit 2014 anhängigen, Streit über die Anrechnungsvoraussetzungen klären soll und gesondert anfechtbar ist. bb) Dem Vorrang von Rechtsbehelfen gegen den Abrechnungsbescheid vom 21.03.2019 steht die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheids 2006 vom 21.03.2019 nicht entgegen. Denn weder die darin enthaltene Körperschaftsteuerfestsetzung und die Einkommensermittlung 2006 vom 21.03.2019 noch der äußerlich damit in einem Bescheid verbundenen Abrechnungsbescheid vom 21.03.2019 sind nichtig. aaa) Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei allen in Betracht kommenden Umständen offenkundig ist. Unabhängig davon ist ein Verwaltungsakt zudem nach § 125 Abs. 2 AO stets nichtig, wenn er die erlassende Finanzbehörde nicht erkennen lässt, aus tatsächlichen Gründen nicht befolgt werden kann, wenn er die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllt, verlangt oder wenn er gegen die guten Sitten verstößt. bbb) Diese Voraussetzungen erfüllt hinsichtlich des vorliegenden Streitjahrs 2006 weder die Körperschaftsteuerfestsetzung vom 21.03.2019 noch der Abrechnungsbescheid vom 21.03.2019. Anhaltspunkte im Sinne von § 125 Abs. 2 AO sind weder ersichtlich noch werden solche von der Klägerin geltend gemacht. Soweit die Klägerin meint, dass die Verwaltungsakte an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies offenkundig sei, trifft dies zur Überzeugung des erkennenden Senats aus den folgenden Gründen ebenfalls nicht zu. (1) Hinsichtlich der Körperschaftsteuerfestsetzung 2006 vom 21.03.2019 kommt allenfalls in Betracht, dass der Beklagte die Anforderungen an den Beweis für die Zurechnungen der Dividenden als steuerpflichtige Kapitalerträge der Klägerin überspannt und das insoweit nach § 20 Abs. 2a EStG a.F., 39 Abs. 2 Satz Nr. 1 AO entscheidungserhebliche wirtschaftliche Eigentum der Klägerin zu Unrecht abgelehnt hat. Insoweit ist jedoch kein offenkundiger schwerwiegender Fehler ersichtlich. Denn die Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums am Tag des Ausschüttungsbeschlusses bedarf eingehender Sachverhaltsermittlung und Beurteilung, so dass regelmäßig (und so auch hier) gerade nicht offenkundig ist, ob die rechtliche Beurteilung der Finanzbehörde, die - hier in der laut der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vom 21.03.20219 erfolgten – die Nichterfassung der Dividenden bei der Klägerin zum Ausdruck bringt, rechtswidrig ist. Der Sachverhalt wies eine hinreichende Notwendigkeit für eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums auf, die jedenfalls einer aus dem Bescheid als solche sich ergebende Offenkundigkeit eines (etwaigen) gravierenden Rechtsfehlers entgegensteht. Insoweit sind die Angaben in der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vom 21.03.2019 und in dem Prüfungsbericht, auf den im Körperschaftsteuerbescheid verwiesen wird, jedenfalls von dem Bemühen getragen, eine rechtlich zutreffende Entscheidung zu treffen. Es liegt daher auch keine Willkürentscheidung, Schikane oder Strafschätzung vor. Soweit die Klägerin im außergerichtlich anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die (vorliegend nicht streitgegenständliche) Körperschaftsteuerfestsetzung vom 21.03.2019 hilfsweise rügt, dass ohne wirtschaftliches Eigentum bei der Klägerin nur die Nettodividende hätte versteuert werden dürfen, liegt ebenfalls kein offenkundig schwerwiegender Mangel vor. Vielmehr hatte der erkennende Senat im Urteil vom 28.01.2020 4 K 890/17 entschieden, dass hinsichtlich des bilanziellen Verlustes in Höhe der Differenz zwischen der Brutto- und Nettodividende ein Fall des § 42 AO vorliegen kann und hat dies dort für eine Cum-Cum-Konstellation auch bejaht. Auch insoweit bedarf es im Streitfall zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Versagung des Verlustes einer tiefergehenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage, die einer Offenkundigkeit eines (etwaigen) schwerwiegenden Rechtsfehlers entgegensteht. (2) Mangels Nichtigkeit der Körperschaftsteuerfestsetzung vom 21.03.2019 und mangels Aussetzung der Vollziehung der darin und im Verlustvortragsbescheid vom 31.12.2006 enthaltenen Nicht(mehr)veranlagung der Dividenden ist auch der Abrechnungsbescheid vom 21.03.2019 nicht nichtig. Denn der Abrechnungsbescheid 2006 vom 21.03.2019 ist vielmehr rechtmäßig. Dies beruht auf folgenden Überlegungen: (a) Zur Überzeugung des erkennenden Senats hatte der Beklagte die der streitgegenständlichen Anrechnung von Kapitalertragsteuer zugrundeliegenden Dividenden ursprünglich als Kapitalertrag der Klägerin im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG veranlagt. Denn die Klägerin hatte in ihrem Jahresabschluss für 2006 unter den Erträgen die „Dividenden L“ ausgewiesen und von L ausgestellte Steuerbescheinigungen für deutsche Kapitalgesellschaften vorgelegt. Entsprechend war der erklärungsgemäße erste Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom Beklagten so gemeint und von der Klägerin dahin zu verstehen, dass die Dividenden bei der Klägerin als (zumindest vermeintlicher) Anteilseignerin im Zeitpunkt der Ausschüttungsbeschlüsse veranlagt werden sollten. (b) Auf Grund dieser ursprünglichen (wenn auch ggf. unrichtigen) Veranlagung der Dividenden als Kapitalertrag der Klägerin lagen vor dem Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 21.03.2019 die Voraussetzungen für die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer grundsätzlich auch dann vor, wenn die Zurechnung der Dividenden zur Klägerin fehlerhaft war. Der Beklagte hätte daher erst den Festsetzungsteil und die Ermittlung des Einkommens mittels eines geänderten Körperschaftsteuerbescheids und entsprechenden Verlustvortragsbescheids zum 31.12.2006 ändern müssen. Da dies im Zeitpunkt des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 noch nicht geschehen war, lagen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 2 EStG vor. Eine Versagung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer mit der Begründung, der Klägerin habe das wirtschaftliche Eigentum gefehlt, schied daher (damals) aus, so dass (damals) die Aufhebung der ursprünglich gewährten Anrechnung weder auf § 130 AO noch auf § 131 AO gestützt werden konnte und daher rechtswidrig war. (c) Hingegen hat der Beklagte erstmals im Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 21.03.2019 die Körperschaftsteuerfestsetzung entsprechend der Angaben in der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid 2006 und des Verweises auf den Prüfungsbericht dahingehend geändert, dass der Beklagte der Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an den zugrundeliegenden Dividenden nunmehr absprach. Zwar änderte sich dadurch nicht die Höhe der tariflichen Körperschaftsteuer und des Verlustvortrags. Gleichwohl kommt der (insoweit dann auch anfechtbaren) Herleitung des Einkommens – wie bereits dargelegt – Bindungswirkung für die Anrechnungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 2 EStG zu. (d) Auf Grund dieser inhaltlichen Veränderung der Veranlagung der Dividenden war der Beklagte entsprechend dem Inhalt des Senatsurteils vom 28.01.2020 4 K 890/17 nunmehr gemäß § 131 Absatz 2 S. 1 Nr. 3 AO und § 218 Abs. 1 AO im Ergebnis berechtigt, (auch durch Abrechnungsbescheid) die vormalige Anrechnung zu widerrufen. Denn ohne die ursprüngliche Erfassung der Dividenden als Kapitalertrag der Klägerin hätte der Beklagte die ursprüngliche Anrechnung nicht erlassen. (e) Da deshalb der Abrechnungsbescheid 2006 vom 21.03.2019 rechtmäßig und nicht nichtig ist, hatte sich am 21.03.2019 die Wirkung des mit dem Hauptantrag im Wege der Nichtigkeitsfeststellungsklage angefochtenen Verwaltungsakts vom 31.01.2014 hinsichtlich der Anrechnung der Kapitalertragsteuer erledigt. cc) Der Verwaltungsakt vom 31.01.2014 hat auch keine anderweitige (Nach-) Wirkung, die durch die Feststellung der Nichtigkeit beseitigt werden könnte. aaa) Insbesondere hängt auch die erfolgte Zinsfestsetzung für 2006 gemäß § 233a AO, die bei dem Gericht im Verfahren 4 V 885/20 streitgegenständlich war, nicht davon ab, ob die Aufhebung der Anrechnung bereits wirksam mit Bescheid vom 31.01.2014 erfolgt war. Denn die Zinsfestsetzung wurde jedenfalls durch den Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 21.03.2019 rechtmäßig. Wäre die Rücknahme der Anrechnung durch den Verwaltungsakt vom 31.01.2014 nichtig gewesen, durfte der Beklagte zwar damals kein auf § 233a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz AO gestützten Zinsbescheid erlassen. Jedoch war wegen des wirksamen Körperschaftsteueränderungsbescheids vom 19.03.2019 die Zinsfestsetzung gemäß § 233a Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz AO so zu ändern, dass auch den Zeitraum bis 31.01.2014, für den der Verwaltungsakt vom 31.01.2014 Zinsen zulassen würde, Zinsen festzusetzen waren. bbb) Eine zwischenzeitliche Vollstreckung, auf deren Rechtmäßigkeit sich die Feststellung der Nichtigkeit auswirken würde, war auch nicht erfolgt, weil die Vollziehung des Verwaltungsakts bis 2019 ausgesetzt war. cc) Ausgehend davon fehlt der Klägerin mangels rechtlicher fortbestehender Bedeutung des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 für das Steuerschuldverhältnis das Feststellungsinteresse, weil mit der Feststellung der Nichtigkeit keine Verbesserung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Situation verbunden wäre und mangels nach außen erkennbarer Vollstreckung auch keine Rehabilitation geboten ist. 2. Zudem war der Verwaltungsakt vom 31.01.2014 zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig, so dass der Hauptantrag auch unbegründet wäre. a) Die Rechtswidrigkeit folgt wie bereits dargelegt schon daraus, dass der Beklagte die Dividenden im Zeitpunkt des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 in der unverändert gebliebenen Körperschaftsteuerveranlagung veranlagt hatte und daher nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anrechnung der auf die Dividenden entfallenen und von den Aktiengesellschaften unstreitig und zur Überzeugung des Gerichts einbehaltenen Kapitalertragsteuer berechtigt war. Eine Versagung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer schied daher (damals) aus (zur etwaigen Bedeutung von § 42 AO siehe nachfolgend c)), so dass (damals) die Aufhebung der ursprünglich gewährten Anrechnung weder auf § 130 AO noch auf § 131 AO gestützt werden konnte und daher rechtswidrig war. b) Dies war indes zur Überzeugung des erkennenden Senats kein offenkundig schwerer Fehler im Sinne von § 125 Abs. 1 AO, so dass der Verwaltungsakt vom 31.01.2014 nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig war. Gegen einen offenbaren Fehler spricht jedenfalls, dass die vom Senat hier vertretene Rechtauffassung zur Grundlagenwirkung der Körperschaftsteuerfestsetzung im Fall von Dividenden im Jahr 2014 so noch nicht ausgeurteilt war. Vielmehr kam durchaus auch in Betracht, dass die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nur oder auch im Anrechnungsverfahren zu prüfen gewesen war. In der vom Beklagten jedenfalls impliziert vertretenen Ansicht, dass die Anrechnungsverfügung bei Versagung des wirtschaftlichen Eigentums isoliert geändert werden können, lag daher auf Grundlage der Rechtsauffassung des erkennenden Senats nur ein „einfacher“ Rechtsfehler. c) Es kann dahinstehen, ob es an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 fehlen würde, wenn ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen sollte und § 42 AO insoweit eine isolierte Aufhebung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer zulassen sollte. Denn dies spräche erst recht für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 und wäre daher erst kein Grund für die Nichtigkeit des Verwaltungsakts vom 31.01.2014. d) Auf die von der Klägerin in Bezug auf die Voraussetzungen des § 130 AO gerügten Fehler des Beklagten kommt es nicht an. Sie wären aber auch nicht offenkundig schwerwiegend gewesen, so dass es sich allenfalls um einfache Rechtanwendungsfehler gehandelt hätte. II. Erster Hilfsantrag Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig und unbegründet. 1. Der erste Hilfsantrag ist als Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt vom 31.01.2014 zu verstehen. Denn die Klägerin begehrt insoweit eine Änderung der Aufhebung der vorherigen Anrechnungsverfügung, was ein Unterfall des Antrags auf die auf § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO gestützte Aufhebung des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 ist. 2. Die Anfechtungsklage (nur) gegen den Verwaltungsakt vom 31.01.2014 ist mangels Beschwer unzulässig. Denn aus den bereits zum Hauptantrag dargelegten Gründen hat sich die Wirkung des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 durch die im Körperschaftsteuer 2006 vom 21.03.2019 enthaltene An- bzw. Abrechnungsentscheidung erledigt und entfaltet daher keine anfechtbare Beschwer mehr. 3. Da sich der Verwaltungsakt vom 31.01.2014 erledigt hat, ist die Klage zudem unbegründet. Denn mangels fortbestehender Wirkung liegt keine nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderliche fortbestehende Rechtsverletzung durch die (damals) rechtswidrige Rücknahme der Anrechnung mehr vor. III. Zweiter Hilfsantrag (Anfechtung des Abrechnungsbescheids vom 21.03.2019) Der wegen Abweisung des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags ebenfalls zu entscheidende zweite Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der zweite Hilfsantrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin eine die Anrechnung der streitigen Kapitalertragsteuer enthaltende Änderung des jüngsten Abrechnungsbescheids vom 21.03.2019 begehrt. a) Dieses Begehren ist als Anfechtungsklage zu verstehen und auch zulässig. Denn die Klägerin ist durch die Versagung der Anrechnung beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO). b) Das Anfechtungsbegehren betrifft auf Grund der konkreten Antragstellung ausschließlich den Abrechnungsbescheid. Denn die Klägerin hat den zweiten Hilfsantrag dahingehend formuliert, dass Gegenstand der Klage die Verfügung vom 31.01.2014 in Gestalt des Abrechnungsbescheids vom 21.03.2019 sein soll. Dies lässt darauf schließen, dass die Anfechtungsklage nur das Erhebungsverfahrens betroffen soll. Dieser Auslegung hat die Klägerin auch auf den Hinweis des Berichterstatters nicht widersprochen. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage primär systematische Frage des Anrechnungsverfahrens rügt. Zudem heißt es auch in der Klagebegründung ausdrücklich, dass für die Anrechnungsverfügung § 164 Abs. 2 AO nicht gelte und die mit dem Körperschaftsteuerbescheid verbundenen Anrechnungsverfahren rechtswidrig und daher aufzuheben seien. Auch dies zeigt, dass die Klägerin mit dem zweiten Hilfsantrag nur den Anrechnungsteil anfechten will. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung auch die Ablehnung des wirtschaftlichen Eigentums, die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats und die Erfassung der Bruttodividende rügt, macht dies nicht angesichts der anderslautenden Anträge nicht hinreichend deutlich, dass sie auch den Festsetzungsteil mit der vorliegenden Untätigkeitsklage angreifen will. Vielmehr hat die Klägerin auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die – den Anrechnungsteil betreffenden – Verfahrensfragen geklärt sehen will. c) Der Zulässigkeit dieser Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid vom 21.03.2019 steht nicht entgegen, dass der Beklagte bisher keine Einspruchsentscheidung erlassen hat und daher die Sachurteilsvoraussetzungen des § 44 FGO nicht vorliegen. Denn die Anfechtungsklage ist betreffend 2006 als sog. Untätigkeitsklage im Sinne von § 46 FGO zulässig. Denn der Beklagte hat nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den anhängigen Einspruch entschieden. Soweit der Beklagte meint, dass für die Einspruchsentscheidung noch weitere Ermittlungen, insbesondere die Auswertungen der strafverfahrensrechtlich erhobenen umfangreichen Unterlagen erforderlich seien, trifft dies für die Anrechnung für das vorliegende Streitjahr (2006) nicht zu. Denn es ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Ermittlungen überhaupt erforderlich sein sollen. Denn wegen der vom erkennenden Senat in seiner Rechtsprechung angenommenen Bindungswirkung des Festsetzungsteils eines Körperschaftsteuerbescheids bei der Berücksichtigung von Dividenden bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens ist die jüngste (ggf. vorläufig) vollziehbare Bescheidlage für die Anrechnungsentscheidung maßgeblich. Das Gericht hat daher in dem Fall, dass – wie hier – die Dividenden ursprünglich bei der Klägerin veranlagt waren, nur zu prüfen und zu entscheiden, ob in einem Änderungsbescheid, der Anlass für die (neue) Anrechnungs- bzw. Abrechnungsentscheidung war, die Dividenden noch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veranlagt sind oder nicht. Hierfür kommt es allein auf den aus dem Verwaltungsakt erkennbaren Willen der Finanzbehörde zur Veranlagung oder Nicht(mehr)veranlagung der Dividenden an. Denn über die Richtigkeit der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums ist nach Rechtsauffassung des Senats gerade nicht im Anrechnungs- bzw. Abrechnungsverfahren, sondern im Festsetzungsverfahrens und der dortigen Ermittlung des Einkommens zu entscheiden. Im Streitjahr 2006 stellt sich insoweit auch noch nicht die Frage, ob im Fall des fehlenden wirtschaftlichen Eigentums Dividendenkompensationszahlungen vorlagen und ob insoweit weitere Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und daher ggf. angerechnet werden kann. Denn die Erfassung der Dividendenkompensationszahlungen und deren gesonderte Kapitalertragsteuerpflicht wurde erst mit Wirkung ab 01.01.2007 in das EStG eingefügt. Für das Jahr 2006 kann hingegen nur eine Veranlagung der von der jeweiligen Aktiengesellschaft ausgeschütteten Dividenden die Anrechnung der davon einbehaltenen Kapitalertragsteuer tragen. Im Abrechnungsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob die Dividenden noch veranlagt sind. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese primär anhand des Handelns des Beklagten und seiner Verwaltungsakte zu beantwortenden Tatfrage noch laufenden Ermittlungen bzw. Auswertungen von beschlagnahmten Unterlagen und ggf. Zeugenaussagen entscheidungserheblich sind. 2. Der so verstandene und zulässige zweite Hilfsantrag ist indes unbegründet. Denn der Abrechnungsbescheid vom 21.03.2019 betreffend die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags ist aus den bereits oben dargelegten Gründen für das Streitjahr 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Insbesondere sind die zugrundeliegenden Dividenden derzeit nicht bei der Klägerin veranlagt, so dass die Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG derzeit nicht vorliegen. Denn der Beklagte hat im Festsetzungsteil des Körperschaftsteuerbescheids 2006 und im Verlustvortragsbescheid zum 31.12.2006 jeweils vom 21.03.2019 entschieden, dass die Klägerin nicht wirtschaftliche Eigentümerin ist. Soweit dies rechtswidrig sein sollte, ist dies in einem gesonderten (derzeit außergerichtlich anhängigen) Rechtsbehelfsverfahren zu klären. Soweit eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Bindungswirkung der Körperschaftsteuerveranlagung für das Abrechnungsverfahren beseitigen würde, liegt eine solche AdV hinsichtlich der Nicht(mehr)erfassung der Dividenden bei der Klägerin derzeit nicht vor. b) Die Zahlungsverjährung lief mit der das wirtschaftliche Eigentum der Klägerin betreffende Änderung des Festsetzungsteils des Körperschaftsteuerbescheids 2006 vom 21.03.2019 neu an, so dass auch diese der Ablehnung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht entgegensteht. c) Es kann dahinstehen, ob im Fall eines Abrechnungsbescheids, der eine vormalige Anrechnung im Ergebnis aufhebt, die Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO vorliegen müssen. Denn jedenfalls liegen auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO vor. Denn ohne die ursprüngliche Erfassung des Dividenden hätte die ursprüngliche Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht erfolgen dürfen. Soweit der Beklagte gemeint hat, dass insoweit die Voraussetzungen des § 130 AO einzuhalten wären, ist dies unschädlich. 3. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags war nicht geboten. Die Bindungswirkung des Festsetzungsteils für das vorliegend streitgegenständliche Erhebungsverfahren beinhaltet keine Pflicht, im vorliegenden Rechtsstreit die Einspruchsentscheidung und ggf. ein Klageverfahren für den Festsetzungsteil des Körperschaftsteuerbescheids 2006 vom 21.03.2019 abzuwarten. Vielmehr sollen Abrechnungsbescheide gerade für die aktuelle Bescheidlage den Streit um die Verwirklichung des festgesetzten Steueranspruchs klären. Zudem will die Klägerin gerade aus systematischen Gründen ersichtlich unabhängig von der Frage des im Festsetzungsverfahren zu klärenden wirtschaftlichen Eigentums eine Entscheidung zur Anrechnung herbeiführen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. V. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere hält der Senat die Rechtslage für hinreichend geklärt. Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag im Zusammenhang mit einem Bezug von Dividenden rund um den Dividendenstichtag. Die Klägerin ist eine 2005 gegründete GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000 Euro, die im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen ist. Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand ist der An- und Verkauf von Aktien, Rentenpapieren, Devisen, verbriefte Derivate, Optionen und Futures auf eigene Rechnung, um damit eigene Handelserfolge zu erzielen. Im Gesellschaftsvertrag heißt es insoweit, dass die Klägerin keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG und keine Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a KWB durchführe. Die Herren E und F waren und sind zu jeweils 24,5 % Gesellschafter der Klägerin. Weitere Gesellschafter waren G mit 2 % bis zu seinem Ausscheiden am 23.02.2009 und die beim Amtsgericht eingetragene H-GmbH & CO KG (nunmehr firmierend als I-GmbH & Co. KG, vormals J-GmbH & Co. Handels KG) mit 49 % bzw. (ab dem 23.02.2009) 51 %. Geschäftsführer waren E und B, im Streitjahr (2006) auch F.B, E und F waren zudem zeitweise auch Mitglieder des Börsenrats der K gewesen: B im Jahr 2005, E in den Jahren 2008 bis 2011 sowie 2014 bis 2020 sowie wie in den Jahren 2011 bis 2014. In ihrem Jahresabschluss für 2006 wies die Klägerin als wesentliche Vermögensgegenstände sonstige Wertpapiere in Höhe von ca … Euro (Long Call Option: rund … Mio., Mark to Market Long Stock: ca. …. Euro und Long Put Option: ca. … Euro) und als Passiva u.a. Rückstellungen für drohende Verluste in Höhe von rund …., Verbindlichkeiten gegenüber der L-Bank in Höhe von rund … Euro und als sonstige Verbindlichkeiten sog. Short-Positionen in Höhe von rund … Euro sowie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von rund ... Euro und in Höhe von rund ... Euro auch einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung wies die Klägerin einen saldierten Verlust aus dem Eigenhandel auf Wertpapieren in Höhe von ... Euro aus. Unter „sonstigen Zinsen und ähnliche Erträge“ wies die Klägerin zudem „Dividenden L“ in Höhe von … Euro aus. Bei den Steuern wies die Klägerin zudem Kapitalertragsteuer 20 % in Höhe von … Euro und Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragsteuer 20 % in Höhe von … Euro aus. In der am 07.01.2008 beim Finanzamt M eingegangenen Körperschaftsteuererklärung für 2006 gab die Klägerin in der Anlage WA ebenfalls Kapitalertragsteuer 20 % in Höhe von … Euro an. Die diesbezügliche Kapitalertragsteuer in Höhe von … Euro war Teil der Angabe in Zeile 6 der Anlage WA, die unter Berücksichtigung der erklärten Kapitalertragsteuer 25 % und des Zinsabschlags insgesamt … Euro betrug. Auf Anforderung des FA M legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.03.2008 und 19.03.2008 insgesamt 15 mit „Dividendengutschriften – HEV 2015- Abrechnung und Steuerbescheinigung für Depot NCM 210“ von der L- Bank Global Clearing N.V. ausgestellte und an die Klägerin adressierte Steuerbescheinigungen vor. Aus diesen ergaben sich für deutsche Aktiengesellschaft folgende Ausschüttungen, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag: … Euro Es war zudem eine Übersicht mit der Bezeichnung „A-GmbH Anrechenbare Steuer 2006“ beigefügt. Die Klägerin gab in der Anlage WA ferner „Kapitalertragsteuer 25 %“ in Höhe von … Euro sowie Zinsabschlagsteuer in Höhe von … Euro zuzüglich diesbezüglichen Solidaritätszuschlags (… Euro = … Euro abzgl. … Euro) an. Die Kapitalertragsteuer 25 % betraf unstreitig eine französische Aktiengesellschaft. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Körperschaftsteuererklärung, der Anlagen und der Steuerbescheinigungen auf die Akten verwiesen. Die Klägerin wurde mit Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 29.04.2008 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Das damals zuständige FA M ging insoweit von einem Jahresfehlbetrag in Höhe von … Euro und einer Hinzurechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV in Höhe von … Euro aus. Die Hinzurechnung beruhte auf von der Klägerin erklärten steuerlichen Minderabschreibungen auf die „Long Stocks“, „Long Call Option“ und „Long Put Option“ und auf der Nichtanerkennung der Rückstellung für Drohverluste. Eine Korrektur nach § 8b KStG hatte die Klägerin weder erklärt noch wurde eine solche im Bescheid berücksichtigt. Im Körperschaftsteuerbescheid 2006 berücksichtigte das FA M eine anzurechnende Kapitalertragsteuer in Höhe von … Euro, anzurechnende Zinsabschlagsteuer in Höhe von … Euro und anzurechnenden Solidaritätszuschlag in Höhe von … Euro, so dass sich eine Erstattung an die Klägerin ergab. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Bescheids vom 29.04.2008 auf die Akten (Bl. 50 ff. Körperschaftsteuerakten 2005-2007) verwiesen. Mit Schreiben vom 20.11.2008 legte die Klägerin einen geänderten Jahresabschluss für 2006 vor. Die Änderung betraf sog. offene Positionen („unsettled Positions“). Nunmehr wies die Klägerin einen Jahresfehlbetrag in Höhe von … Euro aus. Die „Dividenden L“ waren unverändert in Höhe von … Euro unter „sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ ausgewiesen. Das FA M erließ am 23.12.2008 einen hinsichtlich der festgesetzten Körperschaftsteuer (weiterhin … Euro) und der anzurechnenden Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag unveränderten Körperschaftsteuerbescheid für 2006 (Anlage K3), in dem es u.a. heißt, dass die Bescheide nach § 164 Abs. 2 AO geändert seien und der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe. Mit Schreiben des Finanzamts FA M vom 30.10.2012 beauftragte dieses das Finanzamt N mit der Prüfung bei der Klägerin für die Jahre 2006 bis 2010 (Bl. 810 Sonderband für Betriebsprüfungsberichte). Das FA N ordnete mit Prüfungsanordnung vom 06.11.2021 (Anlage K15) die Prüfung bei der Klägerin u.a. wegen Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 an. Die Prüfung erfolge im Rahmen der Konzernprüfung der J-GmbH im Auftrag des FA M. Noch vor Abschluss der Betriebsprüfung gelangte das FA N – wie in einem Schreiben vom 25.11.2013 (Bl. 914 ff. Sonderband „vorläufige Erkenntnisse) an das FA M dargelegt ist – zu der Ansicht, dass die Aktientransaktion betreffend die Dividenden jeweils um den Hauptversammlungstag erfolgt seien. An die Klägerin sei hinsichtlich der Aktien, für die die Steuerbescheinigungen vorgelegt worden seien, eine Belieferung erst nach dem Ausschüttungsbeschluss erfolgt. Auch die depotführende Bank gehe davon aus, dass die Klägerin nicht die Originaldividenden, sondern Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmt habe. Mithin stellen die Zahlungen der Depotbank nicht die originären Dividenden, sondern Dividendenkompensationszahlungen dar. Der Nachweis der Erhebung der in Anrechnung gebrachten Kapitalertragsteuerbeträge sei nicht erbracht. Das FA M schloss sich dieser Ansicht an und erließ am 31.01.2014 einen mit „Änderung der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen zur Körperschaftsteuer 2006“ bezeichneten Verwaltungsakt (im Folgenden Verwaltungsakt vom 31.01.2014, Anlage K2 = Bl. 941 ff. Sonderband „vorläufige Erkenntnisse …“). Danach sind auf die Steuerschulden keine Kapitalertragsteuer und nur Zinsabschlagsteuer in Höhe von … Euro und diesbezüglicher Solidaritätszuschlag in Höhe von … Euro auf die Körperschaftsteuer 2006 bzw. den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2006 anzurechnen. Die Klägerin sei am Tag der Hauptversammlung weder wirtschaftlicher noch zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien gewesen. Das Verpflichtungsgeschäft sei zwar cum Dividende erfolgt, jedoch sei die Belieferung erst nach dem Hauptversammlungsstichtag ex Dividende erfolgt. Mangels Zurechnung der Aktien zur Klägerin lägen die Voraussetzungen für die Anrechnung der von den Dividenden erhobenen Steuerabzugsbeträge nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nicht vor. Da die Klägerin insoweit eine Dividendenkompensationszahlung erhalten habe, könne sie zwar die darauf einbehaltene Kapitalertragsteuer anrechnen. Eine solche Steuer sei jedoch nach den bisherigen Ermittlungen der Betriebsprüfung nicht erhoben worden. Insoweit sei jedenfalls kein Nachweis geführt. Die Änderung erfolge auf Grundlage von § 130 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), da die bisherige Anrechnungsverfügung auf unrichtigen Angaben beruhe, die ursächlich für die Gewährung der bisher höheren Steueranrechnungsbeträge sei. Der Steueranrechnung hätten die Angaben in der Anlage WA sowie die vorgelegten Dividenden- nebst Steuerbescheinigungen zugrunde gelegen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2014 Einspruch ein (Bl. 983 f. Sonderband „vorläufige Erkenntnisse …“). Gleichartige, die Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen aufhebende Verfügungen ergingen am 10.02.2014 für die Jahre 2007, 2008 und 2009 (Bl. 952 ff., 962 ff., 972 ff. Sonderband „Vorläufige Erkenntnisse …“). Dort sind Anrechnungsbeträge in Höhe von rund … Euro (2007), ... Euro (2008) und … Euro (2009) jeweils zuzüglich diesbezüglichen Solidaritätszuschlags betroffen. Im Einzelnen wird zu den vorgenannten Schreiben und Bescheiden auf die Akten verwiesen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2014 Einspruch ein (Bl. 986 Sonderband „Vorläufige Erkenntnisse …“). Die Klägerin begründete die Einsprüche damals damit, dass es an einer Rechtsgrundlage fehle. Die Depotbank (zwischenzeitlich O als Rechtsnachfolgerin der L-Bank) habe mitgeteilt, dass die Nettodividenden reguliert worden seien und dass zu den Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch die sog. Dividendenkompensationszahlungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG gehörten, dass die KAG 111 anzeige, für welche Transaktion die Nettodividenden durch P reguliert worden sei, mithin der Käufer einer Aktie, die mit Dividendenberechtigung erworben worden sei, aber ohne Dividendenanspruch geliefert worden sei, in Bezug auf die entgangene Dividendenausschüttung kompensiert worden sei, was aber nicht besage, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Hauptversammlungs-Tages kein wirtschaftlicher Eigentümer sei und sie (die O) die Frage nach der Zurechnung für Zwecke der Besteuerung nicht beurteilen könne und wolle. Das FA M gewährte mit Verfügung vom 26.02.20214 die insoweit von der Klägerin beantragte Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 und der Verwaltungsakte vom 10.02.2014. Der Beklagte setzte zudem Nachzahlungszinsen gemäß § 223a AO im Hinblick auf die nunmehr versagten Anrechnungsbeträge fest und setzte die Vollziehung der Zinsfestsetzungen aus. Mit Schreiben vom 03.07.2014 teilte das FA M mit, dass die Einspruchsverfahren ruhten und dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte bestünden (Bl. 1014 Sonderband „vorläufige Erkenntnisse …“). Während der Betriebsprüfung teilte die Klägerin dem FA N mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 31.10.2016 zudem mit, dass sämtliche angefragte Transaktionen mit den Kontrahenten Q abgeschlossen worden seien (Bl 39 Ordner 2 des Sonderbands zu den Ermittlungsakten). Die Geschäfte seien dann aber über einen zentralen Kontrahenten abgewickelt worden. Im Prüfungsbericht vom 27.02.2019 gelangten die Betriebsprüfer des FA N zu der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr gerügten Ansicht, dass hinsichtlich der „Kapitalertragsteuer 25 %“ die Ausschüttung einer französischen Aktiengesellschaft betroffen sei und die Depotbank mitgeteilt habe, dass diesbezüglich die Steuerbescheinigung irrtümlich ausgestellt worden sei und als gegenstandslos zu betrachten sei. Hinsichtlich der übrigen Aktien hielt der Beklagte für die Jahre 2006 bis 2009 an der Ansicht fest, dass die Klägerin nicht wirtschaftliche Eigentümerin geworden sei. Es sei jeweils von einer Belieferung nach dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses auszugehen. Die Darlegung beschränke sich jeweils auf einige wenige Aktientrades je Kalenderjahr. Es werde davon ausgegangen, dass auf Grund Gleichartigkeit der Geschäfte eine Identität zu den übrigen Aktientransaktionen bestehe, so dass die Feststellung auf sämtliche Cum/Ex-Erwerbe zu übertragen seien. Für 2006 werden insoweit im Prüfungsbericht nur die französischen Aktien dargestellt. Für 2007 werden für …BASF-Aktien, … Altan-Aktien, … Deutsche Post Word-Aktien, für 2008 ... Lufthansa-Aktien und für 2009 … Kali und Salz-Aktien Angaben gemacht. Die Betriebsprüfer meinen jeweils, dass die Klägerin nur Dividendenkompensationszahlungen, nicht aber die Dividenden selbst vereinnahmt habe. Für die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer von den Dividendenkompensationszahlungen lägen keine Nachweise vor. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Betriebsprüfungsberichts auf die Akten verwiesen. Das FA M schloss sich der Ansicht der Betriebsprüfer des FA N an und erließ am 21.03.2019 unter auf Berufung auf § 164 Abs. 2 AO u.a. einen Körperschaftsteuerbescheid für 2006 und einen entsprechenden Verlustvortragsbescheid zum 31.12.2006 und setzte erneut Körperschaftsteuer in Höhe von 0 Euro fest. Im sich an die Festsetzung der Körperschaftsteuer anschließenden Anrechnungsteil des Körperschaftsteuerbescheids berücksichtigte das FA M nur die Zinsabschlagsteuer und den diesbezüglichen Solidaritätszuschlag als anzurechnende Steuerabzugsbeträge. In den Erläuterungen heißt es, dass der Festsetzung/Feststellung die Ergebnisse der „durchgeführten Außenprüfung – siehe Prüfungsbericht vom 27.02.2019 – zugrunde“ läge. Dem Körperschaftsteuerbescheid war eine Anlage beigefügt. Darin heißt es, dass dem Bescheid abweichend vom Prüfungsbericht keine Rückstellung für die Körperschaftsteuer zugrunde liege. Insoweit liege ein Fall des § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) vor. Wäre man anderer Auffassung müsse zudem eine gleichhohe Schadensersatzforderung gegen den Aktienverkäufer aktiviert werden. Bis zur Außenprüfung sei davon ausgegangen worden, dass die Klägerin die Originaldividenden bezogen habe. Dem sei unwidersprochen nicht so. Die Klägerin habe vielmehr Schadensersatzleistungen vom jeweiligen Aktienverkäufer, nicht aber vom jeweiligen Emittenten realisiert. Die Außenprüfung habe zu Recht eine materielle Anrechnungsberechtigung aus den erzielten Dividendenkompensationen verneint. Die Einbehaltung der Emittenten sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Eine Einbehaltung einer Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen sei vor dem Hintergrund einer für das Jahr 2006 fehlenden gesetzlichen Regelung auszuschließen. Das Finanzamt übe das ihm eröffnete Erschließungsermessen im Sinne von § 130 Abs. 2 AO dahingehend aus, dass es der materiellen Richtigkeit Vorrang vor dem Vertrauensschutz gebe. Es liege nach dem BFH-Urteil vom 27.10.2009 VII R 51/08 BStBl. II 2010, 382 intendiertes Ermessen vor. Es sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin auf die Anrechnung nicht einbehaltener und somit nicht entrichteter Abzugsteuer vertraut habe. Die Anrechnungsverfügung trete an die Stelle der geänderten Anrechnungsverfügung vom 31.01.2014. Die neue Anrechnungsverfügung werde zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. In der Anlage heißt es ferner, dass die gewährte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben werde. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Klägerin begründete den Einspruch zunächst damit, dass weiterhin unklar sei, ob die bescheinigten Kapitalerträge als Originaldividenden zu qualifizieren seien. Das FA M berufe sich auf, in einigen Fällen wohl nachgewiesene, Leerverkäufe, schließe dann aber pauschal auf den Einzelfall und entscheide, dass für alle Fälle keine Originaldividende vorliege. Der insoweit erfolgenden Anwendung des Urteils des erkennenden Senats vom 10.03.2017 4 K 997/14 werde widersprochen. Das BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97 finde nicht nur auf private inländische Bestandskäufer Anwendung. Streitentscheidend sei, ob eine Steuererhebung erfolgt sei und, falls nicht, wer für den Steuerausfall „haften“ solle. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Erhebung zu kontrollieren. Sie habe Steuerbescheinigungen über Ausschüttungen erhalten und habe insoweit alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Die Klägerin habe auch keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt, sondern habe sogar die erst zwölf bis 15 Monate später erstattete Kapitalertragsteuer vorfinanzieren müssen. Die Nichtanrechnung sei verfassungswidrig. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass nur 73,625 % der Kapitalerträge der Besteuerung unterliegen dürften, wenn – wie das FA M meinte – es sich um Dividendenkompensationszahlungen handele und insoweit keine Kapitalertragsteuer erhoben worden sein sollte. Später machte die Klägerin insbesondere mit Schreiben vom 25.07.2019 geltend, dass zumindest ein Teil der Aktien im Bestand „settled long“ vorhanden gewesen seien. Für 2006 könne die Klägerin für vier von 15 Fällen nachweisen, dass sie eine gewisse Anzahl im Bestand gehabt habe und es sich daher in diesen Fällen nicht um Cum-/Ex-Fälle gehandelt habe. Auf diesen Bestand entfiele eine Kapitalertragsteuer in Höhe von … Euro zzgl. … Euro Solidaritätszuschlag. Dies werde durch Daily Position Reports (DPR) nachgewiesen (= Anlage 3 zum Schreiben vom 25.07.2019 = Bl. 100 Rechtsbehelfsordner). Für 2007 bis 2009 hat die Klägerin ebenfalls vorgetragen, dass teilweise ein Bestand vorgelegen habe, was Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von … Euro (2007), … Euro (2008) und … Euro (2009) betreffe. Das FA M teilte im Einspruchsverfahren mit, dass die Aussagekraft der DPR bezweifelt werde. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.11.2019 wies der Beklagte (nur) den Einspruch gegen die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2006 bis 31.12.2009 als unbegründet zurück. Im Übrigen haben bisher weder das FA M noch der im Zuge der Auflösung des M ab 01.03.2024 zuständig gewordene Beklagte über die Einsprüche entschieden. Eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 21.03.2019 ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die Klägerin die auf Grund der Beendigung der Aussetzung der Vollziehung und des 2014 erlassenen Verwaltungsakts zu zahlenden Rückforderungen an die Finanzkasse entrichtet. Das FA M hatte zudem die Aussetzung der Vollziehung der Zinsbescheide für 2006-2009 aufgehoben. Die Klägerin beantragte daraufhin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der Zinsbescheide. Dies lehnte der erkennende Senat in überwiegend anderer Besetzung mit Beschluss vom 06.05.2021 4 V 885/20 ab (siehe im Einzelnen Bl. 698 ff. FG-Akten 4 V 885/20). Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ablehnenden Verfügungen lägen nicht vor. Auf Grund eines von den Betriebsprüfern gefertigten Aktenvermerks über straf- und bußgeldrechtliche Feststellungen war die Generalstaatsanwaltschaft … zudem zu der Ansicht gelangt, dass E und F der Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit Cum-/Ex-Geschäften insbesondere in den Jahren 2007 und 2008 verdächtig seien und leitete für 2007 bis 2009 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Am 09.04.2019 wurden insoweit erwirkte Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts … vollzogen und die Einleitung der Steuerstrafverfahren gegen E und F und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin diesen jeweils bekannt gegeben. Mit Schriftsatz vom 19.12.2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die sich ursprünglich auch gegen die Verwaltungsakte und Bescheide betreffend das Jahr 2009 richtete. Das Verfahren wegen 2009 wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 08.03.2024 von dem Verfahren 4 K 1337/22 abgetrennt und seither in einem gesonderten Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 213/24 geführt. Die Klägerin macht als Hauptantrag die Nichtigkeit des die vorherige Anrechnung zurücknehmenden Verwaltungsakts vom 31.01.2014 geltend. Mit Hilfsanträgen erhebt die Klägerin Anfechtungsklage mit dem Begehren, durch Änderung des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 (erster Hilfsantrag) bzw. hilfsweise durch Änderung des Verwaltungsakts vom 31.01.2014 in Gestalt des Abrechnungsbescheids vom 21.03.2019 die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von … € zzgl. Solidaritätszuschlag von … Euro wiederherzustellen. Die Klägerin bringt zur Begründung ihres Hauptantrages vor, dass die geänderte Anrechnungsverfügung vom 31.01.2014 nichtig sei, weil der gesamte Verfahrensablauf seit der Anordnung der Betriebsprüfung vom 06.11.2012 bis heute an einem besonders schweren Fehler leide, der zu ihrer Nichtigkeit führe. Dieser Fehler gründe sich letztlich auf den Umgang des Staates mit der Abwicklung der Steueranrechnung bei Dividendenzahlungen in dem von ihm selbst errichteten Steuerabzugssystem. Sofern sich der deutsche Staat dazu entschließe, den Steuerzugriff als Abzugssteuersystem zu etablieren und dabei die Pflicht zur Steuerabführung und das Recht zur Steueranrechnung verschiedenen Steuersubjekten zuweise und dann der Steuerstaat dem Steuerpflichtigen, der Rechtsgeschäfte im Vertrauen auf die gesetzlich verankerte Möglichkeit zur Steueranrechnung (§ 36 EStG) vorgenommen habe, diese Anrechnung mit dem Argument versage, er müsse die Steuererhebung nachweisen, sei dieses Steuersystem verfassungswidrig und damit nichtig. Die Antragstellerin habe weder Auskunfts- noch Kontrollmöglichkeiten gegenüber den Verwaltungshelfern in diesem Abzugssystem gehabt. Die für die Jahre 2006 bis 2009 geänderten Anrechnungsverfügungen hätten daher die an eine ordnungsgemäße Verwaltung in einem funktionierenden Rechtsstaat zu stellenden Anforderungen vorliegend in einem so großen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden könne, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Des Weiteren sei zwischen Ende 2013 und Ende 2016 Zahlungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist sei durch die rechtswidrigen Verwaltungsakte vom 31.01.2014 (2006) und vom 10.02.2014 (2007 bis 2009) nicht unterbrochen worden. Auch führe die verfassungsrechtliche Problemlage dazu, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes in Form eines effektiven Rechtsschutzes nicht gewährleistet sei, da die Antragstellerin seit Jahren mit einem rechtsunsicheren Schwebezustand konfrontiert werde. Rechtliches Gehör könne sie nur wahrnehmen, wenn sie erhebliche Prozesskostenrisiken im Rahmen der Untätigkeitsklagen auf sich nehme. Es sei weiterhin unklar, ob die Angaben in den Steuerbescheinigungen über den Steuereinbehalt korrekt sind. Der Beklagte vermute lediglich, dass sie nicht korrekt seien. Verantwortlich für Prüfung und Korrektheit der Angaben sei indes entweder die Depotbank als Verwaltungshelferin des Beklagten und als Ausstellerin der Bescheinigungen oder keiner. Wenn im Falle inkorrekter Angaben die Verwaltungshelferin verantwortlich sei, dann sei der Verursachungsbeitrag im Verhältnis Klägerin/Beklagter dem Beklagten zuzuweisen. Wenn im Falle inkorrekter Angaben keiner verantwortlich sei, liege ein systematisches Kohärenzproblem vor, weil am Ende des Besteuerungsvorgangs unklar sei, ob ein Steuereinbehalt stattgefunden habe und wer diesen hätte prüfen müssen. Verantwortlich wäre der Gesetzgeber, d.h. im Verhältnis Klägerin/Beklagter der Beklagte als Teil der Exekutive des Staates. Die Klägerin sei also in keinem denkbaren Fall verantwortlich. Die Klägerin habe die Angaben aus den Steuerbescheinigungen in die Steuererklärungen übertragen und die Steuererklärungen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben eingereicht. Selbst wenn der Klägerin aufgebürdet würde, unter Nichtbeachtung sämtlicher Verantwortung des Beklagten, sich auf dem Zivilrechtsweg bei der Verwaltungshelferin schadlos zu halten, sei dies nach der Rechtsprechung nicht erfolgreich. Obwohl der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin für etwaig inkorrekte Angaben verantwortlich sei, würde die Klägerin ohne eigene Pflichtverletzung für den gesamten Schaden haften. Dieses Ergebnis könne in keinem Fall überzeugen. Die Entscheidungen des Beklagten über die Rücknahme der Anrechnungsverfügungen nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO seien daher in jedem denkbaren Fall ermessensfehlerhaft. Soweit der Beklagte ausführe, der inhaltliche Schwerpunkt der Betriebsprüfung (Beginn: 10.12.2012) habe auf der „Nachprüfung der materiellen Anrechnungsberechtigung von Steuerabzugsbeträgen“ gelegen, werde aus dieser Bemerkung erneut deutlich, dass jene Anrechnungsberechtigung vor dem Erlass der ursprünglichen Anrechnungsverfügungen vom 29.04.2008/23.12.2008 (VZ 2006) und 08.03.2011 (VZ 2009) nicht abschließend geprüft worden seien. Viele Ausführungen des FA M deuteten darauf hin, dass dabei insbesondere das Vorliegen des Steuereinbehalts als materielle Anrechnungsvoraussetzung nachgeprüft werden sollte. Die Verantwortung im Falle des Fehlens eines Steuereinbehalts, bzw. dann inkorrekter Angaben in den Steuerbescheinigungen, im Verhältnis Klägerin/Beklagter liege allein beim Beklagten. Zwar könne die Klägerin ein verwaltungsinternes Aufklärungsverlangen nachvollziehen, dies dürfe aber nicht dazu führen, dass eine Betriebsprüfung bei der Klägerin erfolge, um am Ende eine gänzlich neue Anrechnungsentscheidung zu treffen. Die Anrechnungsverfügung sei von ihrer Art her ein besonderer Verwaltungsakt, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen könne, sondern als begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurückgenommen werden kann. Eine Rücknahme nach § 164 Abs. 2 AO (bei Vorbehalt der Nachprüfung) unter niedrigschwelligen Voraussetzungen sei, anders als der Beklagte suggeriere, gerade nicht möglich. Deswegen sei es entscheidend, ob sämtliche Voraussetzungen des sehr engen Tatbestands der einzig zulässigen Ermächtigungsgrundlage des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO vorliegen würden. Da bis heute nicht abschließend geklärt sei, ob die einzig relevanten Angaben über den Steuereinbehalt in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien, sei der Tatbestand der einzig möglichen Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahmeverfügungen nicht erfüllt. Doch selbst wenn er erfüllt wäre, sei eine dann eröffnete Ermessensentscheidung, an deren Ende Rücknahmeverfügungen erlassen werden, zwingend ermessensfehlerhaft, weil die inkorrekten Angaben über den Steuereinhalt im Verhältnis Klägerin/Beklagter einzig und allein in der Verantwortung des Beklagten lägen. Soweit der Beklagte die Mitteilung des „Rechtsstandpunktes“ der Außenprüfung mit Schreiben vom 25.11.2013 als das Ereignis herausstellen wolle, welches die im Rahmen von § 130 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO die notwendige Kenntnis von (neuen) Tatsachen innerhalb eines Jahres vor den Erlasszeitpunkten der Rücknahmeverfügungen (31.01.2014 für VZ 2006 und 10.02.2014 für VZ 2009) belegen sollte, sei dem entgegen zu halten, dass es sich zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals (Jahresfrist) um Tatsachen, und nicht um Rechtsansichten, handeln müsse, die der Finanzbehörde nachträglich bekannt geworden seien. Diese Tatsachen müssten zudem relevant sein, d.h. sie müssen die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen (unter Hinweis auf Loose, in: Tipke/Kruse, § 130 Rz. 51). Welche konkreten Tatsachen dem Beklagten zwischen dem 31.01.2013 bzw. 10.02.2014 (2006) und dem 31.01.2014 bzw. 10.02.2014 (2009) nachträglich bekannt geworden seien, habe der Beklagte bislang nicht vorgetragen. Die Angaben über den Steuereinbehalt in den Steuerbescheinigungen könnten es jedenfalls nicht sein, denn deren Richtigkeit sei bis heute nicht abschließend geklärt. So habe auch das FA M nachgefragt, „welche Aktientransaktionen konkret betroffen seien“ und habe die Antwort erhalten, dass die Ausermittlung des Sachverhaltes „noch andauere“. Auch die wohl zentrale Antwort der O auf ein Auskunftsersuchen liege nicht vor. Soweit die Außenprüfung zur Begründung ihrer Rechtsansicht im Schreiben vom 25.11.2013 darauf abstelle, die Klägerin habe im Jahr 2006 Kompensationszahlungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG vereinnahmt, gehe dies ins Leere. Die Norm sei erst zum 19.12.2006 in Kraft getreten. Es werde deutlich, dass hier gerade nicht der Einzelfall beleuchtet worden sei, sondern dass verwaltungsintern mit Oberbehörden abgestimmt/pauschal agiert worden sei, und zwar in allen relevanten Veranlagungszeiträumen und in allen Fällen in gleicher Art und Weise. Andernfalls lasse sich dieser rechtsstaatliche Missstand, das Berufen auf eine nicht existente Besteuerungsgrundlage, nicht erklären. Er werde bis heute nicht korrigierend eingestanden. Auch der Rechtsansicht, dass die Klägerin am Tag der Gewinnverteilungsbeschlüsse weder sachenrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien gewesen sei, werde widersprochen. Der (steuerliche) Übergang von girosammelverwahrten Aktien um den Hauptversammlungs-Tag und die daran anknüpfende Qualifizierung der Einkünfte im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen sei weiterhin höchstrichterlich nicht rechtsklar entschieden. Rein zum Zwecke verwaltungsinterner Aufarbeitung der Verursachungsbeiträge sei wohl die Anmerkung zu verstehen, dass die Außenprüfung originär feststellte: „Die Beweislast für eine Erhebung der Kapitalertragsteuer treffe nach allgemeinen Grundsätzen denjenigen, der die Anrechnung begehre.“ Im vorliegend speziellen Steuerabzugssystem könne die Nachweislast aber nicht nach allgemeinen Grundsätzen zugewiesen werden („lex specialis derogat legi generali“). Die Klägerin erhebe eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Soweit dieser nicht stattgegeben werden, werde die Anfechtungsklage gegen denselben Verwaltungsakt gestellt. Sollte dieser ebenfalls nicht stattgegeben werden, werde der weitere Hilfsantrag gestellt. Für eine davon abweichende Auslegung der Klageanträge durch den Beklagten bleibe kein Raum. Die Länge des Beklagtenvortrages zu diesem Punkt verwundere, insbesondere vor dem Hintergrund der gleichzeitigen Nichteinlassung zu den durch die Klägerin aufgeworfenen steuersystematischen und verfassungsrechtlichen Problembereichen. Auch wenn die Feststellung der Nichtigkeit einer der Rücknahmeverfügungen gerichtlich abgelehnt würde, stellt sich dann weiterhin die Frage der Rechtswidrigkeit jenes Verwaltungsaktes, insoweit sei eine stufenweise, nachrangige Anfechtungsklage bezogen auf denselben Verwaltungsakt zulässig. Entgegen den Ausführungen des Beklagten mache es einen Unterschied, wenn die Rücknahmeverfügungen als von Anfang an nichtig gemäß § 125 AO gerichtlich festgestellt werden bzw. in Abgrenzung dazu „nur“ als rechtswidrig zu qualifizieren seien. Der Unterschied liege in der Rechtswirkung. Ein nichtiger Verwaltungsakt entfalte keinerlei (Rechts-)Wirkung. Er könne nicht bestandskräftig werden und rufe keine Rechtswirkungen hervor, die mit einem wirksamen, wenn auch rechtswidrigen Verwaltungsakt verbunden sind. Ein nichtiger Verwaltungsakt wahre auch nicht die Festsetzungsfrist und unterbreche nicht die Zahlungsverjährung. Wenn die Rücknahmeverfügungen nichtig seien, seien auch alle hierauf aufbauenden Verfügungen unwirksam im Sinne des § 124 Abs. 3 AO, d.h. rechtlich unbeachtlich. Insbesondere führe die Nichtigkeit zur Nichtigkeit der AdV-Verfügung. Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wäre dann nicht eingetreten. Die Klägerin sei sich bewusst, dass die Nichtigkeitsfeststellungsklage ein besonderer Rechtsbehelf sei. Er werde unter anderem deswegen erhoben, weil den Vertretern der Klägerin im persönlichen Gespräch authentisch mitgeteilt worden ist, dass man seitens des Beklagten die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügungen vor deren Erlass erkannte und sie dennoch erlassen habe, um die Verjährung zu unterbrechen. Ein solches Handeln sei vor dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG nichtig. Aufgrund der Rechtswirkungen der Rücknahmeverfügungen, die sich bei Nichtigkeit, in maßgeblichem Unterschied zu deren Rechtswidrigkeit, nicht entfalten würden, sei die Nichtigkeitsfeststellungsklage vorrangig zu erheben. Mit den nachrangig (hilfsweise) erhobenen Anfechtungsklagen könne die Klägerin das im Klagebegehren dargestellte primäre Rechtsziel nicht derart effektiv erreichen. Diese seien für nachrangige Rechtsziele dennoch erforderlich. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der Feststellung der Nichtigkeit, dessen Vorliegen der Beklagte anzweifele, liege vor, da es sich bei den Rücknahmeverfügungen vom 31.01.2014 (VZ 2006) und 10.02.2014 (VZ 2009), deren Adressat die Klägerin ist, um belastende Verwaltungsakte handelt. Das berechtigte Interesse an der Feststellung werde folglich unterstellt. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Beklagten vom 31.01.2014 („Änderung der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen zur Körperschaftsteuer 2006“, Anlage K 2) nichtig ist. 2. Hilfsweise bei Abweisung des Antrags zu 1.: Die Verfügung des Beklagten vom 31.01.2014 („Änderung der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen zur Körperschaftsteuer 2006“) auf einen Betrag des Postens „abzüglich einbehaltene Kapitalertragsteuer“ in Höhe von … € und einen Betrag des Postens „abzüglich einbehaltenen Solidaritätszuschlag“ in Höhe von … € zu ändern. 3. Hilfsweise bei Abweisung der Anträge zu 1. und 2: Die Verfügung des Beklagten vom 31.01.2014 („Änderung der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen zur Körperschaftsteuer 2006“), abgeändert durch den Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 21.03.2019, in Gestalt des Abrechnungsbescheides vom 21.03.2019 auf einen Betrag des Postens „abzüglich einbehaltene Kapitalertragsteuer“ in Höhe von … € und einen Betrag des Postens „abzüglich einbehaltenen Solidaritätszuschlag“ in Höhe von … € zu ändern. 4. Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass die Klage unzulässig sei. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage, die zeitgleich mit einer Anfechtungsklage erhoben werde, sei unzulässig (unter Hinweis auf FG Köln, Urteil vom 26.11.2015 12 K 3926/12). In einem solchen Fall fehle es am Feststellungsinteresse bzw. an einem Rechtschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsfeststellungsklage. Ein Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung i.S. des § 41 Abs. 1 FGO sei nämlich nur dann zu bejahen, wenn sie ohne eine gerichtliche Feststellung die Gefährdung ihrer Rechte besorgen müsse. Dies ergebe sich auch aus der gesetzlich angeordneten Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage (§ 41 Abs. 2 S. 1 FGO). Diese Subsidiarität gelte zwar gemäß § 41 Abs. 2 S. 2 FGO nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Damit eröffne das Gesetz dem Steuerpflichtigen aber nur die Wahl, die Nichtigkeit über die Anfechtungs- oder die Feststellungsklage geltend zu machen. Eine kumulative Erhebung beider Klagearten sei nach allgemeiner Ansicht nicht zulässig (vgl. von Beckerath in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 141. Lieferung, § 41 FGO, Rn. 80; Steinhauff in HHSp, 246. Lfg., Feb. 2018, § 41 FGO, Rn. 500, die beide das erforderliche Feststellungsinteresse verneinen; s. auch BVerwG, Beschluss vom 07.01.2013 8 B 57/12 m.w.N.). Die (gleichzeitige) Anhängigkeit der Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit mit der Feststellungsklage festgestellt werden solle, stehe jedenfalls der Zulässigkeit der Feststellungsklage entgegen. Danach sei vorliegend das berechtigte Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Die Klägerin habe gleichzeitig mit ihrer Feststellungsklage eine Anfechtungsklage erhoben. Alle Einwendungen gegen die Wirksamkeit der streitigen Verfügungen könnten im Rahmen des anhängigen Anfechtungsklageverfahrens gegen diese geprüft werden. Ein weiteres Verfahren sei unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage sei zudem aus den Gründen des Beschlusses des Hessischen Finanzgerichts vom 06.05.2021 4 V 855/20 unbegründet. Ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Mangel, der evident ist und zur Nichtigkeit der Bescheide führt, liege demnach nicht vor. Weiterer Vortrag zur Unbegründetheit sei vor dem Hintergrund, dass die Klägerin keine konkreten Ausführungen zu den Entscheidungsgründen im Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 06.05.2021, 4 V 855/20 vorgenommen habe, entbehrlich. Die in Form von Hilfsanträgen gestellte Anfechtungsklage sei unzulässig. Es fehle an der Einspruchsentscheidung. Es lägen zudem auch die Voraussetzungen des § 46 FGO für eine Untätigkeitsklage nicht vor. Vorliegend habe das FA wegen der noch laufenden Nachprüfungen der Außenprüfung (Prüfungszeit vom 10.12.2012 bis 28.03.2018) zunächst das Ruhen der Einspruchsverfahren unter Hinweis auf § 363 Abs. 1 AO angeordnet. Damit sei die Klägerin einverstanden gewesen. Nach Abschluss der Außenprüfung nebst Berichtserstellung im Februar 2019 seien seitens der Generalstaatsanwaltschaft … im April 2019 das Strafverfahren gegen die Geschäftsführer der Klägerin bekanntgegeben worden. Die Auswertung und Nachprüfung der umfangreichen Papier- und elektronischen Beweismittel aus den einzelnen Durchsuchungsorten Wohnung …., Arbeitsplatz …, Firma in der …, Steuerberater C, Depotbank O als Rechtsnachfolgerin der L-Bank sowie die weiteren Ermittlungsschritte mittels zahlreicher Auskunftsersuchen an die R (Handelsüberwachungsstelle der … Wertpapierbörse; Handelsüberwachungsstelle der K; S-AG; K Clearing AG) nebst der Q-AG als häufigem Kontrahent der Klägerin sowie deren Auswertung dauerten bis heute an. Der Umfang alleine der digitalen Daten (nur) aus den ergänzend gestellten Auskunftsersuchen belaufe sich auf 15 Gigabytes, was exemplarisch aufzeigen vermöge, dass sich die Nachprüfung im Falle der Klägerin als komplex und vielschichtig gestalte. Die Nachprüfung der erhobenen Vorwürfe, die in sachlichem Zusammenhang mit den jedenfalls auch 2006 und 2009 getätigten Dividendenstichtagsgeschäften stünden, dauere in objektiver wie subjektiver Hinsicht an. Zugleich habe die Klägerin bezogen auf die Zinsbescheide 2006 bis 2009 am 06.07.2020 beim erkennenden Senat einen Antrag nach § 69 FGO gestellt, über welchen am 06.05.2021 entschieden worden sei. Letztlich hätten bis heute im gesamten Zeitraum seit Einlegung der Einsprüche Sachverhaltsermittlungen verschiedener Behörden sowie ein Gerichtsverfahren stattgefunden. Ohne einen essentiellen Fortgang dieser Ermittlungen jedenfalls in objektiver Sicht (Ermittlung der belieferten bzw. unbelieferten Bestände sowie nachfolgend Leerverkaufskonstellationen ohne Steuerabzug) sei eine sachgerechte Entscheidung über die eingelegten Einsprüche fernab einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast als „ultima ratio“ nicht möglich. Damit liege ein zureichender Grund im Sinne von § 46 FGO für eine noch nicht erfolgte Sachentscheidung vor. Dies sei gegenüber der Klägerin auch im Laufe der Ermittlungen zu verstehen gegeben worden. Die Beschuldigten hätten als Verantwortliche der Klägerin über ihre Verteidiger auch Einsicht in die Akten des Strafverfahrens genommen, sodass der Umfang des Strafverfahrens bekannt sei. Die bisherige Bearbeitungsdauer sei angemessen. Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Verfügung vom 27.07.2023 darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Beurteilung nur der Anrechnungsteil des Körperschaftsteuerbescheids 2006 vom 21.03.2019 Gegenstand des zweiten Hilfsantrags sei und keine Klage gegen den Festsetzungsteil des Körperschaftsteuerbescheids 2006 vorliege. Im Übrigen wird zum Hinweis des Berichterstatters auf die Akten verwiesen. Dem Senat lagen 7 Bände Verwaltungsakten, 1 Ordner Rechtsbehelfsakten und die beigezogenen Akten der Verfahren 4 V 855/20 und 4 K 213/24 vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens und der Beratung.