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Beschluss

4 K 1337/22

Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2024:0920.4K1337.22.00
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Tenor
1. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.06.2024 4 K 1337/22 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 10 des Urteils dem mit "abgewickelt worden." endenden Absatz der folgende Satz angefügt wird: „Die Anfrage der Betriebsprüfung und die Antwort der Klägerin betrafen Transaktionen in den Jahren 2007 und 2008.“ 2. Der Tatbestand des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 05.06.2024 4 K 1337/22 wird ferner dahingehend berichtigt, dass auf Seite 15 mittig der Textteil „er müsse die Steuererhebung nachweisen, sei dieses Steuersystem verfassungswidrig und damit nichtig“ durch den Textteil „er müsse die Steuererhebung nachweisen, sei das Vorgehen des Beklagten rechts- und verfassungswidrig. Es sei auch nichtig.“ ersetzt wird. 3. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands abgelehnt. 4. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen hat die Klägerin die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. 5. Von der Erhebung etwaiger gerichtlicher Mehrkosten ist abzusehen.
Entscheidungsgründe
1. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.06.2024 4 K 1337/22 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 10 des Urteils dem mit "abgewickelt worden." endenden Absatz der folgende Satz angefügt wird: „Die Anfrage der Betriebsprüfung und die Antwort der Klägerin betrafen Transaktionen in den Jahren 2007 und 2008.“ 2. Der Tatbestand des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 05.06.2024 4 K 1337/22 wird ferner dahingehend berichtigt, dass auf Seite 15 mittig der Textteil „er müsse die Steuererhebung nachweisen, sei dieses Steuersystem verfassungswidrig und damit nichtig“ durch den Textteil „er müsse die Steuererhebung nachweisen, sei das Vorgehen des Beklagten rechts- und verfassungswidrig. Es sei auch nichtig.“ ersetzt wird. 3. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands abgelehnt. 4. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen hat die Klägerin die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. 5. Von der Erhebung etwaiger gerichtlicher Mehrkosten ist abzusehen. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands hat teilweise Erfolg. 1. Die Berichtigung gemäß Ziffer 1 des Beschlusstenors erfolgt jedenfalls auf Grundlage des § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn nach Aktenlage ist offensichtlich, dass sich die erwähnte Anfrage der Betriebsprüfung auf Transaktionen für die Jahre 2007 und 2008 und nicht auch auf das Streitjahr bezog. Eine davon abweichende Feststellung, dass auch Transaktionen für das Streitjahr 2006 angefragt waren, wäre zum einen offenbar unrichtig und war zum anderen vom Senat auch nicht beabsichtigt. Da der Textteil insoweit unklar formuliert ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Änderung auch als Minus im Antrag der Klägerin, gemäß § 108 Abs. 1 FGO den betroffenen Absatz wegen irreführenden Inhalts zu streichen, enthalten war. Insoweit hat der Antrag auf Berichtigung dieses Teil des Tatbestands im Ergebnis teilweise Erfolg. 2. Die Berichtigung gemäß Ziffer 2 des Beschlusstenors erfolgt antragsgemäß. Insoweit ist der erkennende Senat der Ansicht, dass der von der Klägerin beantragte Textteil auf Seite 15 des Urteils die umfangreichen rechtlichen Ausführungen der Klägerin (auch) zutreffend knapp zusammenfasst, während die vom erkennenden Senat bisher gewählte und von der Klägerin gerügte Formulierung missverständlich und damit unklar und zu berichtigen war. Da der Beklagte der insoweit beantragten Berichtigung zugestimmt hat, wird von einer weiteren Begründung abgesehen. 3. Im Übrigen war der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands abzulehnen, weil es an einer weiteren Unrichtigkeit bzw. Unklarheit des Tatbestands fehlt. Denn sofern es sich bei den übrigen gerügten Textteilen überhaupt um Tatbestand im Sinne von §§ 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, 108 FGO handelt, hat der Senat den Tatbestand so festgestellt, wie er sich ihm nach der Aktenlage und dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung darstellte. a) Eine Berichtigung nach § 108 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Urteils eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet (vgl. z. Bsp. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.07.2007 II R 5/04, BFH/NV 2007, 2302). b) Soweit die Klägerin begehrt, den Eingangssatz auf Seite 4 des Urteils zu ändern, hat der Senat mit dem Eingangssatz die Streitfrage in kurzer Form zutreffend in allgemeinen Weise so bezeichnet, wie er den Kern des mittels Haupts- und Hilfsanträgen zu unterschiedlichen Verwaltungsakten geführten Streits zu verstehen war. Insbesondere betrifft der Rechtsstreit entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur die Rücknahme (im Sinne von § 130 der Abgabenordnung (AO)) der Anrechnungsverfügung aus dem Jahr 2014, sondern auf Grund des zweiten Hilfsantrags auch die 2019 erfolgte weitere Anrechnungs- bzw. Abrechnungsentscheidung als Folge des neuen Körperschaftsteuerbescheids. Die Feststellung, dass die Beteiligten um die Anrechnung der Kapitalertragsteuer streiten, ist daher nicht unrichtig. Dass die Klägerin meint, dass für eine Versagung der Anrechnung die Voraussetzungen für eine Rücknahme erfüllt sein müssten, diese Voraussetzungen aber nicht vorliegen würden und die Rücknahme sogar nichtig sei, ändert daran nichts. Ausgehend davon kann dahinstehen, ob es sich bei dem gerügten Eingangssatz überhaupt um einen entscheidungserheblichen Teil des Tatbestands im Sinne von § 108 FGO handelt. Dagegen spricht bereits, dass die Klägerin selbst meint, der Einleitungssatz betreffe den "Mut" des Gerichts, die Nichtigkeit der nach Ansicht des Senats rechtswidrigen Rücknahmeverfügung vom 31.01.2014 auszusprechen. Damit dürfte die Klägerin im Ergebnis nicht die Darstellung des Sachstands zum Schluss der mündlichen Verhandlung, sondern die inhaltliche Entscheidung des Senats rügen. Mit einer solchen die Entscheidungsgründe betreffenden Rüge kann aber eine Berichtigung gemäß § 108 FGO nicht erreicht werden. b) Soweit die Klägerin die vollständige Streichung des in Ziffer 1 des Beschlusstenors „nur“ berichtigten Absatzes auf Seite 10 des Urteils begehrt, fehlt es dem Antrag bereits am Rechtsschutzinteresse. Denn auf diesen Teil des Tatbestands hat das Gericht auf Grund seiner Rechtsansicht, dass das streitige wirtschaftliche Eigentum im Rahmen des An- bzw. Abrechnungsverfahrens grundsätzlich nicht materiell-rechtlich zu prüfen sei, keine nachteiligen Folgen für die Beteiligten gestützt. Der gerügte Absatz war somit nicht entscheidungserheblich. Der Senat wollte mit dem Absatz den im Rahmen der Betriebsprüfung geführten Streit hinreichend zwischen den Beteiligten knapp, aber gleichwohl nachvollziehbar zusammenfassen, damit die am Schluss und nach der Betriebsprüfung erfolgten Äußerungen der Beteiligten – insbesondere der Prüfungsbericht und der Erläuterungsteil des 2019 erlassenen Körperschaftsteuer – sich auf die vorherigen Prüfungshandlungen beziehen. Auf eine etwaige nachteilige Außenwirkung als Folge einer Veröffentlichung des Urteils kann die Berichtigung nach § 108 FGO ohnehin nicht gestützt werden. Abgesehen davon werden die Namen von Beteiligten und Dritter im Fall der Veröffentlichung grundsätzlich anonymisiert. Das Verfahren nach § 108 FGO dient – wie bereits dargelegt – zudem allein dazu, einen fehlerhaften oder missverständlichen Tatbestand für Zwecke des Rechtsbehelfsverfahren richtig zu stellen. Ausgehend davon ist der Tatbestand auf Seite 10 unter Berücksichtigung der nach Ziffer 1 des Beschlusstenors erfolgten Klarstellung auch weder inhaltlich unrichtig noch unklar, so dass der Antrag auf vollständige Streichung des Absatzes auch unbegründet wäre. c) Die Rechtsmittelbelehrung beruht bezüglich des Antrags nach § 108 FGO auf § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO. Soweit die Beschwerde ausnahmsweise statthaft ist, wenn der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands als unzulässig abgewiesen wurde, greift dies hier nicht, weil der Senat die unzulässigen Teile des Berichtigungsantrags auch als unbegründet abgelehnt hat. 3. Weil der Beschluss zum Ausgangsverfahren gehört, ergeht der Beschluss gerichtsgebührenfrei und gilt im Übrigen die Kostenentscheidung des Urteils vom 05.06.2024, was klarstellend ausgesprochen wurde. Von der Erhebung etwaiger gerichtlicher Mehrkosten ist im Hinblick auf den teilweisen Erfolg des Antrags abzusehen (§ 21 des Gerichtskostengesetzes).