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Urteil

5 K 666/22

Hessisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2024:0423.5K666.22.00
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Tenor
1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 16.02.2022 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 08.03.2022 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2022 wird insoweit geändert, als die Grunderwerbsteuer auf …EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 16.02.2022 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 08.03.2022 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2022 wird insoweit geändert, als die Grunderwerbsteuer auf …EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Klage war insoweit begründet, als die Grunderwerbsteuer auf … EUR herabzusetzen war. Im Übrigen war die Klage unbegründet. 1. Das Finanzamt hat den Erbbaurechtsverlängerungsvertrag vom 20.12.2021 (UR-Nr. …) – mit Ausnahme des Vervielfältigers für die Kapitalwertermittlung – zutreffend der Grunderwerbsteuer unterworfen. a) Der Vertrag vom 20.12.2021, mit dem das bestehende Erbbaurecht verlängert worden ist, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr.1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Die Verlängerung eines bestehenden Erbbaurechts als grundstücksgleichem Recht steht ebenso wie die Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts oder die Bestellung eines solchen der Übereignung gleich (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1993 II R 10/90, BStBl II 1993 766, unter Änderung der Rechtsprechung). Die Grunderwerbsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft über die Verlängerung des Erbbaurechts abgeschlossen worden ist (§ 38 der Abgabenordnung – AO –; vgl. BFH, ebenda). b) Die im Streitfall festgesetzte Grunderwerbsteuer erweist sich als unzutreffend. Die Steuer bemisst sich nach § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Für die Bestimmung der Gegenleistung ist nicht maßgebend, was die Vertragschließenden im Vertrag als Entgelt bezeichnen, sondern was nach dem Vertragsinhalt als Entgelt im weiteren Sinne zu erbringen ist (vgl. BFH, Urteile vom 13. Mai 1993 II R 82/89, BFH/NV 1994, 574; vom 26. Oktober 1994 II R 2/92, BFH/NV 1995, 638). Es gehören alle Leistungen zur grunderwerb-steuerlichen Bemessungsgrundlage, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb eines Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2006 II R 22/05, BFH/NV 2007, 1183, m. w. N.). Der Erwerb des Grundstücks (bzw. grundstücksgleichen Rechts) und die Gegenleistung müssen kausal verknüpft sein (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2006 II R 22/05, a. a. O.); zur Gegenleistung gehören deshalb nur Leistungen, die gewährt werden für das Grundstück im grunderwerbsteuerlichen Sinne (vgl. BFH, Urteil vom 16. Februar 1994 II R 114/90, BFH/NV 1995, 65). Gegenleistung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Gegenleistung für die Verlängerung des Erbbaurechts (Ablauf alt 04.07.2066, Ablauf neu 19.12.2120) um 54 Jahre, 5 Monate und 15 Tage war der vereinbarte Erbbauzins, der sich – bis zu einer Änderung der Bebauung – für den Verlängerungszeitraum auf jährlich … EUR belief. Die Wertermittlung erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes – BewG – grundsätzlich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG). Das Recht auf Erbbauzinsen ist als wiederkehrende Leistung eigener Art den Rechten auf Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen zuzuordnen und deshalb nach § 13 Abs. 1 und 3 BewG zu bewerten (vgl. BFH, Urteil vom 27. Mai 1992 II R 33/89, BStBl II 1992,990; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181). Maßgeblicher Wert der Gegenleistung für die Verlängerung eines Erbbaurechts ist daher der danach kapitalisierte Erbbauzins (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1993 II R 10/90, a. a. O.). Dieser ist nach § 13 Abs. 1 BewG i. V. m. Anlage 9a BewG (Jahreswert x Vervielfältiger) zu bemessen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2002 II R 81/00, BStBl II 2003, 199). Im Streitfall belief sich der Jahreswert des neu vereinbarten Erbbauzinses für den Verlängerungszeitraum auf … EUR. Der maßgebende Vervielfältiger für 54 Jahre, 5 Monate und 15 Tage war hierbei durch lineare Interpolation aus dem Vervielfältiger für 54 Jahre (17,645) und für 55 Jahre (17,699) zu ermitteln, in dem der Vervielfältiger für 54 Jahre um 5/12 der Differenz der Vervielfältiger zu erhöhen war. Der Vervielfältiger beträgt daher 17,645 + (17,699 – 17,645) x 5/12, mithin 17,667, so dass sich ein kapitalisierter Erbbauzins von … EUR als Gegenleistung für die Verlängerung des Erbbaurechts ergab. Die Grunderwerbsteuer beläuft sich mit 6 % daher auf lediglich … EUR. Im Umfang der erforderlichen – der nach § 156 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Kleinbetragsverordnung Mindeständerungsbetrag von … EUR wird überschritten – Herabsetzung der Grunderwerbsteuer von … EUR auf … EUR war die Klage daher begründet. c) Der genannte Kapitalwert war auch nicht entsprechend § 12 Abs. 3 BewG auf den Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen. Der Senat schließt sich insoweit der entsprechenden Rechtsauffassung verschiedener Finanzgerichte (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181; FG Münster, Urteil vom 10. April 2014 8 K 3046/11 GrE, EFG 2014, 1220; FG Niedersachsen, Urteil vom 2. Oktober 2019 7 K 75/19, juris; a. A. FG München, Urteil vom 23. November 2011 4 K 2267/08, EFG 2012, 869, für den Fall eines vertraglich vorgesehenen Fälligkeitsaufschubs) und diverser Literaturauffassungen (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 2, Rdnr. 189; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl., 2017, § 9, Rdnr. 60; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl., 2018, § 9, Rdnr.172; Weilbach, GrEStG, 2018, § 9, Rdnr.14c) an (vgl. zudem Senatsurteil vom 30. September 2020 5 K 235/19, EFG 2022, 1301 – Rev. anhängig BFH: II R 3/22). Gemäß § 12 Abs. 3 BewG ist der Nennwert des Kaufpreises abzuzinsen, wenn dieser erst mehr als ein Jahr nach vertraglicher Erfüllung der Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag zu entrichten ist. Entsprechendes gilt für Renten auf Zeit, die erst später einsetzen. Eine Abweichung vom Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn nicht nur die Pflicht zur Erbbauzinsentrichtung, sondern die beiderseitigen Hauptleistungspflichten erst in der Zukunft, dann aber wieder Zug um Zug, zu erfüllen sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, a. a. O.); in diesem Fall entfällt die Rechtfertigung für eine Abzinsung mangels Vorleistungspflicht (vgl. BFH, Urteil vom 12. Oktober 1994 II R 4/91, BStBl II 1995, 69). Zwar hat aus zivilrechtlicher Sicht der Grundstückseigentümer bereits mit der Verlängerungsvereinbarung und der entsprechenden Grundbucheintragung seine Leistungspflicht erfüllt. Dies stellt sich jedoch bei gebotener grunderwerbsteuerlicher Betrachtung nicht als eine Vorleistung der Grundstückseigentümerin dar. Das Erbbaurecht ist aus der Sicht des Grundstückseigentümers ein beschränktes dingliches Recht, weil es einen Teil der aus dem Eigentum fließenden Rechte vom Eigentum selbst abspaltet und einem Anderen zuordnet, während es aus der Sicht des Erbbauberechtigten ein nahezu vollkommenes dingliches, dem Eigentum angenähertes Recht darstellt (vgl. Grundmann in Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Aufl., 2011, C. Wesen des Erbbaurechts). Hieraus folgt die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, Erbbaurechte als grundstücksgleiche Rechte grunderwerbsteuerlich wie Grundstücke selbst zu behandeln. Die das Erbbaurecht charakterisierende eigentumsähnliche Form der Herrschaft an der Grundstücksfläche wird bei der Verlängerung des Erbbaurechts für einen weiteren Zeitraum übertragen und damit für diesen Zeitraum (erstmals) begründet (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1993 II R 10/90, a. a. O.). Die Vermittlung der (weiteren) Herrschaft an der Grundstücksfläche ist daher aus grunderwerbsteuerlicher Sicht die maßgebliche Leistungspflicht des Grundstückseigentümers bei der Erbbaurechtsbestellung oder -verlängerung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird lediglich die Verwirklichung des steuerlichen Tatbestandes (§ 38 AO) bereits auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der diesen Anspruch auf Grundstücksherrschaft begründet, vorverlegt. Da aber die Verlängerung eines Erbbaurechts – gleich einer Neubestellung – einen, von der ursprünglichen Bestellung losgelösten eigenen Grunderwerbsteuertatbestand darstellt (vgl. BFH, ebenda), wird für die Verlängerung des Erbbaurechts die grunderwerbsteuerlich maßgebliche Herrschaftsverschaffung für den – allein maßgeblichen – Verlängerungszeitraum im Streitfall erst mit dessen Beginn zum 05.07.2066 vermittelt (vgl. i. E. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, a. a. O.). Zu diesem Zeitpunkt sind dann aber auch die jährlichen Erbbauzinszahlungen für den Verlängerungszeitraum zu leisten, so dass keine weitere Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinswerts nach § 12 Abs. 3 BewG zu erfolgen hat. Dem steht zur Überzeugung des Senats auch das Urteil des BFH vom 24. Februar 1982 II R 4/81, BStBl II 1982, 625, nicht entgegen. Dieses Urteil ist vor der Rechtsprechungsänderung des BFH im Urteil vom 18. August 1993 II R 10/90 ergangen und sah in der Erbbaurechtsverlängerung selbst keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Die dort für notwendig befundene Abzinsung des Kapitalwerts beruhte vielmehr darauf, dass nach den damaligen landesgesetzlichen Regelungen die später erfolgte vorzeitige Erbbaurechtsverlängerung als nachträgliche Entgeltserhöhung für die ursprüngliche Erbbaurechtsbestellung gewertet wurde, was bei dieser Betrachtung durchaus folgerichtig zu einem zinslosen Aufschub der „Entgeltserhöhung“ geführt hat. Diese Überlegungen haben aber mit der inzwischen gefestigten Behandlung der Erbbaurechtsverlängerung als eigene Neubegründung für den Verlängerungszeitraum ihre Grundlage verloren. d) Eine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrags kann auch nicht auf § 13 Abs. 3 BewG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift sind wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen, wenn dieser nachweislich geringer oder höher ist als der nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert. Zwar kann sich ein geringerer gemeiner Wert auch aus einem zeitlichen Aufschub von Zahlungen ergeben. Bei der Bewertung einer Gegenleistung für Zwecke der Grunderwerbsteuer sind jedoch die obigen Überlegungen zur grunderwerbsteuerlichen Herrschaftsverschaffung zur Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG (siehe oben unter 1.c.)) zu übertragen. Soweit der angewendete Steuersatz von 6 v.H. von dem in § 11 Abs. 1 GrEStG genannten abweicht, beruht dies auf dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer (GVBl Hessen 2014, 179) i. V. m. Art. 105 Abs. 2a Satz 2 des Grundgesetzes – GG –, wonach die Länder die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer haben. 2. Trotz des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erbbaurechtserwerb und der aufschiebend bedingten Verlängerung des (erworbenen) Erbbaurechts – beide Verträge wurden am gleichen Tag hintereinander beurkundet – war es auch unter dem Gesichtspunkt eines „einheitlichen Vertragswerks“ im Streitfall nicht möglich, die beiden Verträge zu einem einheitlichen Erwerbsvorgang „Kauf eines Erbbaurechts auf 99 Jahre“ zu verbinden. Der Gegenstand eines Erwerbsvorgangs wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass sich der grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgang in Ansehung weiterer Verträge einheitlich als ein anderer Erwerbsgegenstand darstellt, so ist dieser maßgebend (vgl. FG München, Urteil vom 20. April 2022 4 K 1857/19, EFG 2022, 1218, mit zahlreichen Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung beruht maßgeblich auf Fällen, in denen unbebaute Grundstücke in Verbindung mit Bauträgerverträgen veräußert werden, so dass regelmäßig statt eines unbebauten Grundstücks ein bebautes Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, mit entsprechender Folge für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage. Mit dieser Konstellation ist der Streitfall aber nicht vergleichbar. Die Grundzüge des einheitlichen Vertragswerks haben zwar den Zweck, den Gegenstand eines Erwerbsvorgangs abweichend vom zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft bestimmen zu können. Diese Grundzüge gestatten es aber nicht, mehrere eigenständige grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgänge zu einem einheitlichen Erwerbsvorgang zu verbinden. Denn das Grunderwerbsteuergesetz erfasst jeden Grundstückserwerbsvorgang, der den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, als einen eigenen Grunderwerbsteuerfall. Da Erbbaurechte den Grundstücken gleichstehen, erfüllen somit der Erwerb eines Erbbaurechts vom Erbbauberechtigten sowie die Verlängerung eines bestehenden Erbbaurechts mit dem Grundstückseigentümer jeweils eigenständig für dich den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, und zwar jeweils bereits mit Begründung der schuldrechtlichen Ansprüche (vgl. zu einem Fall der Bestellung eines Gesamterbbaurechts durch zwei Grundstückseigentümer: BFH-Urteil vom 24. April 2013 II R 53/10, BStBl II 2013, 755). Daher waren der Erwerb des Erbbaurechts einerseits und dessen Verlängerung anderseits – trotz rechtlicher und zeitlicher Verknüpfung der Verlängerung an den Erwerb – von Gesetzes wegen zwingend als zwei eigenständige Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zu behandeln. Mithin war auf die Klage hin die Grunderwerbsteuer für die Erbbaurechtsverlängerung auf … EUR herabzusetzen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO –. Das Obsiegen des Klägers war sowohl absolut als auch relativ lediglich geringfügig, so dass ihm insgesamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. 4. Die Revision war im Hinblick auf das zur Abzinsung des Kapitalwerts anhängige Revisionsverfahren II R 3/22 wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Kläger schloss mit notariellem Vertrag vom … (UR-Nr. … des Notars A,B) mit dem Gesamtverband der C (nachfolgend GKH) in der Absicht, das im Erbbaugrundbuch von D bei dem Amtsgericht E Blatt … eingetragene Erbbaurecht an dem im Eigentum der GKH stehenden Grundstück, eingetragen im Grundbuch Blatt … Nr. … Flur… Flurstück … in Abt. II lfd. Nr…. auf die Dauer von 99 Jahren seit dem Tage der Eintragung, dem 05.07.1967, zu erwerben. In diesem Vertrag wurde für den Fall, dass der (beabsichtigte) Kaufvertrag über das Erbbaurecht zustande kommt, mit Wirkung ab Umschreibung des Erbbaurechts auf den Kläger der bestehende Erbbaurechtsvertrag (UR-Nr. … des Notars F, E) vom 11.05.1967 geändert und neu gefasst. Insbesondere wurde das Erbbaurecht verlängert und endet nunmehr 99 Jahre nach Abschluss des (Verlängerungs-)Vertrages, also am 19.12.2120. Unter § 13 des Vertrages wurde ein jährlicher Erbbauzins von … EUR vereinbart mit schuldrechtlicher Zusatzvereinbarung, dass der jährliche Erbbauzins auf … EUR reduziert wird, sofern die Beschaffenheit des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes so bleibt, wie derzeit. Zeitgleich schloss der Kläger mit weiterem notariellen Vertrag vom 20.12.2021 (UR-Nr. … des Notars A, B) mit der Berechtigten des o. g. Erbbaurechts einen Erbbaurechtskaufvertrag, mit dem er von dieser das bestehende Erbbaurecht zu einem Kaufpreis von … EUR erwarb. Der jährliche Erbbauzins belief sich zu dieser Zeit auf … EUR. Die Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin (GKH) erfolgte am 17.01.2022 und ging zusammen mit der Genehmigung des G am 07.02.2022 beim Notar ein. Bereits am 31.01.2022 war auch die Genehmigung des Vertrages UR-Nr. … beim Notar eingegangen. Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin am 07.03.2022 gegenüber dem Kläger wegen des Erwerbes des Erbbaurechts mit Kaufvertrag vom 20.12.2021 (UR-Nr. …) wegen eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG – einen Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem nach einer Bemessungsgrundlage von … EUR – bestehend aus dem Kaufpreis von … EUR und einem Kapitalwert des Erbbauzinses von … EUR (Berechnung: Jahreswert … EUR x Vervielfältiger 17,003,00) – eine Grunderwerbsteuer von … EUR festgesetzt wurde. Des Weiteren erließ das beklagte Finanzamt bereits am 16.02.2022 gegenüber dem Kläger wegen eines Kaufvertrages vom 20.12.2021, UR-Nr…, ebenfalls wegen eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG einen Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem es nach einer Bemessungsgrundlage von … EUR (Jahreswert … EUR x Vervielfältiger 17,699,00) in Höhe von … EUR Grunderwerbsteuer festsetzte. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 20.02.2022 bzw. 08.03.2022 Einspruch. Mit Änderungsbescheid vom 08.03.2022 wurde der Bescheid vom 16.02.2022 insoweit geändert, als die Grunderwerbsteuer unter Reduzierung des Kapitalwerts des Erbbaurechts auf … EUR (wie im Einspruchsschreiben vom 20.02.2022 gerügt, nach einem Jahreswert von nunmehr … EUR statt … EUR) auf … EUR herabgesetzt wurde. Auch gegen diesen Änderungsbescheid wurde am 30.03.2022 vorsorglich – im Hinblick auf die weitere Grunderwerbsteuerfestsetzung – Einspruch eingelegt. Jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 25.05.2022 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die beiden Grunderwerbsteuerfestsetzungen zurück. Mit der am 24.06.2022 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die beiden Grunderwerbsteuerfestsetzungen. Er wendet sich dagegen, dass das Finanzamt zwei getrennte Erwerbsvorgänge annimmt. Der Kläger ist der Auffassung, dass nur ein Erbbaurechtserwerb über ein Erbbaurecht auf 99 Jahre gegeben sei, da bereits im Zeitpunkt des Erbbaurechtskaufs offenkundig gewesen sei, dass er eine 99 Jahre laufende Erbbaurechtsvereinbarung eingegangen sei. Da die Verlängerung bereits vor dem Kauf des Erbbaurechts mit dem Erbbaurechtsgeber vereinbart worden sei, liege wirtschaftlich keine Verlängerung des Erbbaurechts vor Beendigung vor. Der Kläger beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 16.02.2022 sowie den Änderungsbescheid vom 08.03.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2022 ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich des Grunderwerbsteuerbescheids vom 07.03.2022 wegen des Erbbaurechtskaufs (UR-Nr. …) stellte der Kläger mangels aktueller Beschwer keinen Antrag. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass Erbbaurechtserwerb und Erbbaurechtsverlängerung jeweils eigenständige Erwerbsvorgänge begründet hätten. Im Zeitpunkt des Erbbaurechtserwerbs habe dieses mit Ablauf des 04.07.2066 geendet; erst mit Rechtswirksamkeit dieses Vertrages sei die aufschiebende Bedingung des Erbbaurechtsverlängerungsvertrages eingetreten, der zudem zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Kläger geschlossen worden sei, so dass der Übergang des Erbbaurechts auf den Kläger Voraussetzung der Verlängerung gewesen sei. Erbbaurechtserwerb und Erbbaurechtsverlängerung könnte auch nicht nach den Grundsätzen des einheitlichen Vertragswerks zusammengefasst werden. Eine rechtliche Verknüpfung der Verträge im Sinne eines „Miteinander Stehens oder Fallens“ sei nicht gegeben, da nur die Erbbaurechtsverlängerung vom Kauf des Erbbaurechts abhängig gewesen sei, nicht aber umgekehrt. Der isolierte Kauf des Erbbaurechts verliere ohne die Verlängerung auch nicht seinen Sinn und Zweck. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass der Wille des Klägers allein und ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 99 Jahren zu erhalten. Auch liege kein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen vor. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein faktisches Zwangsverhältnis der Verträge zueinander bestanden. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte verwiesen. Dem Gericht lagen die beiden für die Vorgänge beim Beklagten geführten Grunderwerbsteuerakten nebst Rechtsbehelfsverfahren vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.