OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 4022/04

Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:1102.6K4022.04.0A
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Bevollmächtigung zur Unterzeichnung einer Abtretungsanzeige . 2. Zur Beiladung in einem Abrechnungsstreit über die Wirksamkeit einer Abtretung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bevollmächtigung zur Unterzeichnung einer Abtretungsanzeige . 2. Zur Beiladung in einem Abrechnungsstreit über die Wirksamkeit einer Abtretung. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat durch den angefochtenen Abrechnungsbescheid zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch infolge der formgültigen Anzeige der Abtretung des Anspruchs an die A GmbH nicht mehr zustand und dass dieser Anspruch infolge der Überweisung an die A GmbH erloschen ist. Die Klägerin und die A GmbH müssen nach § 46 Absatz 5 AO die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, selbst wenn die Abtretung als solche nicht erfolgt oder nicht wirksam gewesen ist. Nach § 46 AO Absatz 1 AO können u.a. Steuervergütungsansprüche abgetreten werden. Eine derartige Abtretung wird nach § 46 Absatz 2 AO erst mit der formgültigen Anzeige beim zuständigen Finanzamt durch den Gläubiger nach Entstehung des Anspruchs wirksam. Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger gemäß § 46 Absatz 5 AO der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Aus diesen Regelungen folgt, dass es im vorliegenden Abrechnungsstreit nicht um die Frage geht, ob den dem FA vorgelegten Abtretungsanzeigen wirksame Abtretungen zugrunde liegen, sondern um die Frage, ob die Abtretungen dem FA ordnungsgemäß angezeigt worden sind. In dem von den Beteiligten geführten Streit um den Umfang der Vertretungsmacht des AA für die Klägerin kann daher dahinstehen, ob diese AA dazu legitimierte, Abtretungen vorzunehmen, entscheidend ist vielmehr, ob die Vertretungsmacht des AA diesen berechtigte, für die Klägerin die Abtretungsanzeige zu unterzeichnen und die Abtretungsanzeige dem FA zu übermitteln. Der Wirksamkeit der Abtretungsanzeigen steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass die als abgetreten angezeigten Steuervergütungsansprüche im Zeitpunkt der Anzeige noch nicht entstanden gewesen wären. Es ist vielmehr so, dass positive wie negative Umsatzsteuervorauszahlungen mit Ablauf der Voranmeldungszeiträume entstehen, in denen die Steuertatbestände verwirklicht wurden, § 38 AO. Daher waren die als abgetreten angezeigten Ansprüche im Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige sehr wohl schon entstanden. Es stellt auch keinen Mangel der Abtretungsanzeigen dar, dass sie sowohl für die A GmbH als auch für die Klägerin von AA unterzeichnet worden sind. Als Geschäftsführer war AA zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Leistung von Unterschriften für die A GmbH grundsätzlich berechtigt, § 35 Absatz 1 HGB. Anders als bei der Frage, ob AA an einer Abtretung hätte mitwirken dürfen, stellt sich die Problematik des § 181 BGB (Selbstkontrahieren) im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Abtretungsanzeige nicht. Anders als bei der Annahme des Abtretungsangebots handelt es sich bei der Abtretungsanzeige nicht um eine zivilrechtliche Willenserklärung, sondern um eine Willenserklärung des Steuerverfahrensrechts und Empfänger der Willenserklärung ist auch nicht die Gegenpartei des Abtretungsvertrags, sondern die zuständige Finanzbehörde. Unter diesen Umständen ist § 181 BGB weder unmittelbar noch analog einschlägig. (Abgesehen davon wäre § 181 BGB auf Seiten des Zessionars wohl schon deshalb nicht einschlägig, weil die Zession für diesen nur rechtlich vorteilhaft ist.) AA war zudem berechtigt, für die Klägerin die Abtretungsanzeige zu unterschreiben und die Übermittlung der Anzeige an das FA zu veranlassen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der im Streitzeitpunkt gültige Gesellschaftsvertrag keine Einzelvertretung durch AA, sondern nur die Gesamtvertretung durch beide Geschäftsführer vorsah. Diese Tatsache steht indessen der Erteilung einer zur Mitwirkung an der Abtretungsanzeige berechtigenden Einzelvollmacht des AA nicht entgegen. Es ist höchstrichterlich anerkannt (Bundesgerichtshof in Zivilsachen, Urteil vom 25.11.1985, II ZR 115/85 m. w. Nw.; juris), dass Gesamtvertreter, auch wenn sie ihre Vertretungsmacht aus rechtsgeschäftlicher Vollmacht herleiten, in entsprechender Anwendung von §§ 125 Absatz 2 Satz 2, 150 Absatz 2 Satz 1 HGB einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen können. Eben dieser Fall ist im Streitfall gegeben. Im Streitfall muss nicht näher geprüft werden, ob sich eine Spezialvollmacht des AA, die ihn zur Mitwirkung an der Abtretungsanzeige berechtigt hätte, nicht schon nach den Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht aus dem der Abtretungsanzeige unbeanstandet vorausgegangenen, alleinigen Auftreten des AA im Besteuerungsverfahren der Klägerin herleiten lässt. Die Berechtigung des AA zur Unterzeichnung der Abtretungsanzeige für die Klägerin und zur Veranlassung von deren Weiterleitung an das FA ergibt sich jedenfalls aus der in Ausübung der Gesamtvertretungsmacht an AA erteilten Spezialvollmacht vom 1.2.2002. Diese in ihrem Wortlaut etwas unbeholfene Erklärung bringt bei verständiger Würdigung jedenfalls zum Ausdruck, dass AA im Rahmen der Geschäftsführung berechtigt, sein sollte, Anträge betreffend die „Rückforderung“ der „Mehrwertsteuer“ zu stellen und Unterschriften zu leisten. Unter Berücksichtigung der auch für die Auslegung von steuerrechtlichen Verfahrenshandlungen maßgeblichen Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) durfte das FA als Empfängerin der Vollmacht von dem Erklärungsinhalt ausgehen, dass AA im Hinblick auf die Rückforderung von Umsatzsteuer (gemeint sind offensichtlich Verfahrenshandlungen betreffend Umsatzsteuervergütungsansprüche) eine „treuhänderisch auszuübende“ Einzelvollmacht zu Antragstellungen besitzen sollte und dass er berechtigt sein sollte, die dabei erforderlichen Unterschriften zu leisten. AA sollte also allein, wenn auch im Innenverhältnis treuhänderisch gebunden, bestimmen dürfen, wie das FA mit Umsatzsteuervergütungsansprüchen der Klägerin verfahren sollte. Bei der Mitwirkung des AA an der Abtretungsanzeige auf Seiten der Klägerin durch deren Unterzeichnung handelte es sich um eine derartige Verfahrenshandlung betreffend die von der Klägerin vorangemeldeten Umsatzsteuer-Vergütungsansprüche, und zu einer derartigen Handlung war AA ermächtigt worden. Ebenso wie AA zur Mitwirkung an der Abtretungsanzeige ermächtigt war, war er auch ermächtigt, diese steuerrechtliche Verfahrenshandlung dem FA zu zuleiten. Dass er die Übersendung nicht im Namen der Klägerin, sondern im Namen der A GmbH vornahm, ist unerheblich. Das Gericht schließt sich insoweit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.3.1994 (VII R 117/92, BStBl II 1994, 789) an, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Zedent dem Zessionar die auf amtlichem Vordruck unterschriebene Abtretungsanzeige wissentlich und willentlich überlässt, auf die Bevollmächtigung des Zessionars zu schließen ist, die Anzeige zum Wirksamwerden dem FA zu übermitteln. Auch bei der Mitwirkung des AA an der Abtretungsanzeige auf Seiten der Klägerin stellt sich aus den bereits genannten Gründen die Problematik des Selbstkontrahierens nicht. Das Gericht hat es nicht für angebracht gehalten, dem Antrag der Klägerin auf Beiladung der A GmbH und des AA selbst zu entsprechen. Eine „notwendige“ Beiladung (§ 60 Absatz 3 FGO), kommt von vornherein nicht in Betracht, weil die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung weder die Rechtsverhältnisse der A GmbH noch des AA selbst unmittelbar gestaltet. Das Gericht hat auch von einer (einfachen) Beiladung (§ 60 Absatz 1 FGO) abgesehen. Nach § 60 Absatz 1 FGO kann das Gericht andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden. Bei der danach vorzunehmenden Ermessensentscheidung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass die Beiladung zunächst den Interessen des Beizuladenden dient. Derartige Interessen werden im Streitfall weder im Hinblick auf die A GmbH noch auf AA selbst berührt, weil der angefochtene Abrechnungsbescheid deren Interessen Rechnung trägt. Ferner ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Beiladung der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit dienen soll. Im Streitfall soll die Beiladung nach dem Antrag der Klägerin dazu dienen, im Unterliegensfalle Ansprüche wegen vorsätzlichen Missbrauchs der Vollmacht gegen die Beizuladenden geltend zu machen. Die Frage der Berechtigung derartiger Schadensersatzansprüche berührt aber nicht, wie von § 60 Absatz 1 FGO vorausgesetzt, die rechtlichen Interessen der Beizuladenden „nach den Steuergesetzen“. Zudem war im vorliegenden Verfahren, wie oben ausgeführt wurde, über die in einem Schadensersatzprozess im Vordergrund stehende Frage, ob AA zur Abtretung bevollmächtigt war, nicht zu befinden. - Das Gericht ist befugt, die Entscheidung über die Beiladungsanträge im Urteil auszusprechen (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1994 II R 40/91, BFH/NV 1994, 841). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 27.9.2004, durch den der Beklagte (das Finanzamt FA) entschieden hat, dass die Vergütungsansprüche (betreffend Vorsteuerüberhänge) der Klägerin, die diese mit ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen Dezember 2000 und März 2001 geltend gemacht hatte, der Klägerin nicht mehr zustehen, sondern durch schuldbefreiende Überweisung auf ein Konto der A GmbH getilgt wurden. In dem von ihrem späteren Geschäftsführer namens AA im Februar 1997 unterzeichneten Fragebogen zu steuerlichen Erfassung bezeichnete sich AA als gesetzlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter der Klägerin. Ausweislich des auf den Tag der Eintragung der Klägerin im Handelsregister (25.8.1997) erteilten Handelsregisterauszugs besaß die Klägerin zunächst neben AA noch zwei weitere Geschäftsführer, und hinsichtlich der Vertretungsregelung war u.a. bestimmt worden, dass die Klägerin entweder durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen zu vertreten sei. Die Geschäftsführer B, C und AA dürften die Gesellschaft nur zusammen mit jeweils einem weiteren Geschäftsführer vertreten. Sie seien befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. - Dieser Handelsregisterauszug ist dem FA am 3.9.1997 zugegangen. Im August 1999 ist B aus der Geschäftsführung der Klägerin ausgeschieden. In der Folgezeit ist der steuerliche Schriftverkehr der Klägerin mit dem FA (einschließlich der Steuererklärungen) jeweils entweder von Geschäftsführer AA oder von Geschäftsführer C allein unterzeichnet worden. Am 1.2.2002 ging dem FA ein Schreiben der Klägerin zu, das unter dem Betreff „ Rückforderung Mehrwertsteuer“ die von C und AA unterzeichnete Vollmacht mit nachstehendem Inhalt enthielt: „GF Herr AA treuhänderisch im Rahmen der Geschäftsführung entsprechende Anträge stellen und Unterschriftsvollmacht besitzt“. Ihre von AA unterzeichneten Umsatzsteuer-Voranmeldungen Dezember 2000 und März 2001 vom 12.2.2002, mit denen die Klägerin Vorsteuerüberhänge in Höhe von 8.248,20 DM bzw. 38.295,92 DM geltend machte, enthielten jeweils den Hinweis auf beigefügte „Abtretungserklärungen“. Diese Anlagen der Voranmeldungen enthielten unter Verwendung des amtlichen Vordrucks Abtretungsanzeigen, die die Abtretung der vorangemeldeten Umsatzsteuer-Vergütungsansprüche durch die Klägerin an die A GmbH in Höhe von 38.836,80 DM zum Ausdruck bringen. Die Rubrik „Unterschriften“ der Vordrucke tragen für die Abtretende den Firmenstempel der Klägerin und für die Abtretungsempfängerin den Firmenstempel der A GmbH. Auf allen diesen Stempeln ist die Unterschrift des AA angebracht worden (Wegen des Inhalts der Abtretungsanzeigen im Einzelnen wird auf deren als Blatt 2 und 3 zum Aktensonderband „Abrechnungsverfahren“ genommene Kopien verwiesen.). Am 5.4.2002 veranlasste das FA die Überweisung von 19.758,38 Euro auf das Konto der A GmbH und zeigte mit Schreiben vom 18.2.2002 der Klägerin die Überweisung an. In der Folgezeit entspann sich zwischen der Klägerin und dem FA ein Streit über die Wirksamkeit der angezeigten Abtretung sowie die schuldbefreiende Wirkung der Überweisung an die A GmbH. Dabei nahm die Klägerin den Standpunkt ein, die Abtretung sei mangels ausreichender Vertretungsmacht des AA unwirksam gewesen. Auf Antrag der Klägerin erließ das FA daraufhin den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Abrechnungsbescheid vom 22.9.2004 mit dem Inhalt, dass infolge der Abtretungsanzeigen die Erstattungsansprüche an die A GmbH abgetreten worden seien. Die Erstattung an die Klägerin sei daher abzulehnen, und die Überweisung sei mit schuldbefreiender Wirkung vollzogen worden. - Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung des überwiesenen Betrags von 19.856,69 Euro an sich selbst weiter. Sie ist der Ansicht, die angezeigte Abtretung sei unwirksam, weil AA weder Alleinvertretungsmacht besessen habe noch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei. Die Abtretung sei auch nicht durch die spezielle Vollmacht vom 1.2.2002 gedeckt gewesen, die ihn nur zur Stellung von Anträgen, nicht aber zur Abtretung von Erstattungsbeträgen legitimiert habe. Auch ein Fall des § 46 Absatz 5 AO sei im Streitfall nicht anzunehmen, weil nicht, wie durch § 46 Absatz 2 AO vorgeschrieben, die Klägerin, sondern die A GmbH die Abtretung dem FA angezeigt habe. AA habe nur gemeinsam mit Mitgeschäftsführer C handeln dürfen. Dieser habe weder von der Abtretung gewusst, noch habe er Unterschriften gegenüber dem FA in dieser Sache geleistet. Das FA könne sich nicht auf die „Gutglaubensfiktion“ des § 46 Absatz 5 AO berufen, weil die Klägerin den Rechtsschein nicht gesetzt habe. Das FA habe nicht „sehenden Auges“ die Auszahlung auf Grund einer unwirksamen Abtretung veranlassen dürfen. Die Abtretungsanzeige habe schließlich auch deshalb keine Wirkung entfalten können, weil sie vor Entstehung des Anspruchs vorgenommen worden sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2004 den Abrechnungsbescheid vom 22.9.2004 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin die Umsatzsteuer-Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2000 und März 2001 in Höhe von 19.856,69 Euro zu erstatten sind. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält daran fest, dass sich die Vollmacht vom 1.2.2002 neben der Unterzeichnung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch auf die Unterzeichnung der Abtretungsanzeige erstreckt habe. Mit dem verwendeten Begriff „Rückforderung“ seien aus der Sicht des FA alle Anträge gemeint, die das Festsetzungs- und das Erstattungsverfahren betreffen. Letzteres betreffe auch Abtretungen. Vor diesem Hintergrund hätten beim Drittschuldner kein ernstlichen Zweifel an der Zeichnungsberechtigung des AA für die Abtretende aufkommen können. Die Umsatzsteuer -Vergütungsansprüche seien mit Ablauf der jeweiligen Voranmeldungszeiträume und damit vor Eingang der Abtretungsanzeigen entstanden.