VII R 117/92
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 21. März 1994 VII R 117/92 AO 1977 § 46 Abs. 2, 3 u. 5; BGB §§ 177, 180, 409 Abtretung von Steuererstattungsansprüchen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Da der Beteiligte nicht nur mildtatige Zwecke verfolgt,, ist ihm, auch wenn ihm im U brigen GemeinnUtzigkeit zuerkannt ist, die GebUhrenermaBigung des§144 Abs.2 KostO nicht zu ge叫hren (so Korintenberg/L町pe/Bengel/ Reimann, KostO, 12. Aufl.,§144 Rdnr. 12; vgl. auch Schmidt, MittRhNotK 1989, 209 /210). Die weitere Beschwerde erweist sich somit als unbegrundet und ist zurtickzuweisen. Steuerrecht 36. EStG§§7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, 21 (Nebenwめ妃ndun即n bei Immobilienfonds als Grunds競cksanschaffungskosten) 加eh bei Immobilienfonds gehoren modellbe血ngte Nebenaufwendungen (Provisionen und GebUhren der Initiatoren) regelm註6ig zu den Anschaffungskosten des bebauten und vermieteten GrundstUcks (Anschlu6 an das Urteil vom 14. 11. 1989一IX R 197/84, BFIIE 158, 546, ilStill II 1990, 299=MittE習Not 1990, 200). BFH, Urteil vom 11. 1. 1994 一 Ix R 82/91 一 37. AO 1977§46 Abs. 2, 3 und 5; BGB§§177, 180, 409 (Abtretung von 5ルuererstattun即ansp威chen) Zur Wirksamkeit der Abtretung von SteuererstattungsansprUchen, wenn die Abtretung der Finanzbeh6rde nicht vom (bisherigen) GI註ubigeし sondern vom Abtretungsempf註nger angezeigt worden ist (Vollmacht, Genehmigung, Schuldnerschutz). BFH, Urteil vom 22. 3. 1994 一 VII R 117/92 一 Aus dem Tatbestand: Die Klager und Revisionsklager (Klager) traten zur Sicherung der Anspruche einer Bank gegenber Unternehmen, an denen sie beteiligt waren, ihre Einkommensteuer- und KirchensteuererstattungsansprUche an die Bank ab. Die Abtretungsanzeigen auf dem amtlichen vorgeschriebenen Vordruck wurden von den Klagern unterzeichnet und am 12. 10. 1984 von der Bank dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt 一 FA 一)めersandt. In einer am 24. 10. 1984 von den Klagern unterzeichneten weiteren Abtretungserklarung u ber ihre SteuererstattungsansprUche an die Bank heiBt es w6rtlich:,, Die Anzeige dieser Abtretung an das zustandige Finanzamt wird von Ihnen vorgenommen." Mit Schreiben vom 28. 11. 1984 teilten die Rechtsanwlte der Klager dem FA u. a. mit, daB die Abtretungen der Steuererstattungsanspruche der Klager an die Bank angefochten und dadurch rUckwirkend aufgehoben worden seien. Das FA verfgte im Januar 1985 die Auszahlung der Einkommensteuer- und Kirchensteuerguthaben aer luager an aie tsanic. Durch Abrechnungsbescheid vom 18. 1. 1990 stellte das FA fest, daB den Klagern die von ihnen geltend gemachten Steuererstattungsanspruche nicht zustUnden, weil sie durch Mszahlung der Erstattungsbetrage an die Bank erloschen seien. Der Einspruch, mit dem die Klager im wesentlichen vortrugen, die Abtretungen seien unwirksam, weil die Bank nicht bevollmachtigt gewesen sei, sie dem FA anzuzeigen, blieb erfolglos. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die gegen das Urteil erhobene 恥vision blieb erfolglos. Aus den Gr良nden: Die Revision ist unbegrundet. Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Abrechnungsbescheid insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als mit ihm festgestellt wird, daB den Klagern Einkommensteuer- und KirchensteuererstattungsansprUche nicht mehr zustehen, weil sie durch Auszahlung der Erstattungsbetrage an die Bank als 安ssionarin erloschen sind (§§46, 47 加 1977). Die Abtretung dieser Ansprtiche war wirksa卑; die Klager mussen die dem FA gegenuber angezeigten Abtretungen gegen sich gelten lassen. Das FA ist deshalb mit der Auszahlung an die Bank auch den Klagern gegentiber von seiner Leistungspflicht frei geworden. 1. a) Nach §46 Abs. 2 AO 1977 wird die 一 nach Abs. 1 zulassige 一 Abtretung von Steuererstattungsanspruchen erst wirksam, wenn sie der GlaubigeF in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form der zustandigen Finanzbehorde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Wie das FG festgestellt hat, entsprachen die fr die Streitjahre dem FA vorgelegten Abtretungsanzeigen der in§46 Abs.3 AO 1977 vorgeschriebenen Form. Zweifel an der Wirksamkeit der Anzeigen bestehen allein deshalb, weil die formalisierten Abtretungsanzeigen nicht 一 wie in §46 Abs. 2 AO 1977 vorgeschrieben 一 von den (bisherigen) Glaubigern, den Klagern, sondern von der Bank als Abtretungsempfngerin dem FA U bersandt worden sind. Die Anzeige durch den 安ssionar ist nach herrschender Meinung unwirksam, weil dieser zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Anspruchs noch nicht verfgungsberechtigt ist. Der Glaubiger kann sich aber bei seiner Anzeige des Abtretungsempfngers oder einer andereii Person als 脆rtreter oder Boten bedienen (7切ke刀ひuse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl. §46 AO 1977 Tz. 4 h; Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung,§46 Anm. 14). Das FG hatkine Feststellungen daruber ge-troffen, ob die Klager die Bank zur Anzeige der Abtretun-gen an das FG bevollmachtigt haben. Es hat diese Frage offengelassen, weil die Klager nach seinen Feststellungen jedenfalls die Anzeige durch die Bank genehmigt haben, was nach Auffassurg des FG rechtlich zulassig war. b) Nach dem Urteil des FG Berlin ( EFG 1992, 103 ) soll《 es unerheblich sein, wer die Abtretungsanzeige beim FA einreicht, sofern nur die Anzeige selbst von dem Glaubiger stammt, da der Begriff des,, Anzeigens" i. S. von§46 Abs. 2 AO 1977 nicht notwendig den des,, Einreichens" umfasse. Nach dieser Auffassung ist nach dem Sinn und Schutzzweck des§46 AO 1977 vielmehr maBgeblich, ob der Zedent die Anzeige wissentlich und willentlich aus der Hand gegeben hat, um die Abtretung der Beh6rde bekannt werden zu lassen (ebenso: 7切ke刀ひ泌e,§46 AO 1977 Tz. 4 h). Auf welche Weise eine derartige Anzeige dem FA zugeht, ist danach eine bloB formelle U bermittlungsmodalitat. Der Senat folgt dieser Auffassung jedenfalls insoweit, als sich im Regelfall aus einer formgerechten, vom Glaubiger (Abtretenden) unterschriebenen Abtretungsanzeige auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck. die der Abtretenae aem AOL肥tungsemptanger wlssentllcfl una wiflentlicfl UberlaBt, auf die Bevollmachtigung des Abtretungsempfngers schlieBen laBt, diese Anzeige zum Wirksamwerden der Abtretung dem FA zuti bermitteln. Dies ist aus PraktikabiliMittB習Not 1994 Heft 6 tatsgrilnden auch deshalb anzunehmen, weil fr das FA in vielen 恥ilen nicht erkennbar sein wird, wer ihm die Abtretungsanzeigeu bermittelt hat. Im Streitfall spricht neben der 血tsache, daB die der Form des §46 Abs. 3 AO 1977 entsprechenden, von den Abtretenden und vom Abtretungs(Abtreempfnger unterschriebenen Anzeigen der Bank 、 tungsempfnger 如erlassen worden sind fr deren Bevoll) machtigung zur Abgabe der Abtretungsanzeige gegenUber dem FA auch die nachfolgende Erklarung der Klager vom 24. 10. 1984, worin ausdrucklich zum Ausdruck gebracht worden ist, daB die Anzeige der Abtretung an das zustandige FA von der Bank vo昭enommen werden sollte. Darin muB nicht 一 wie das FG angenommen hat 一 nur eine Genehmigung der bereits erfolgten Anzeige durch die Bank liegen. Die schriftliche Erklarung der Klager vom 24'. 10. 1984 ぬnn vielmehr bei natUrlicher Betrachtungs-weise 一 ebenso wie die darin enthaltene Wiederholung der Abtretungserklarung selbst 一 insgesamt als eine Bestttigung bereits vorher めgegebener Willenserkl証ungen angesehen werden. Es kann dahinstehen, ob das Revisionsgericht im Streitfall ohne eine entsprechende WUrdigung durch die 1証sacheninstanz zu einer eigenstandigen Auslegung der Willenserklarung der Klager in dem vorstehenden Sinne 一 Vollmacht zur Anzeige 一 befugt ist. Die Abtretungen sind jedenfalls deshalb wirksam, weil die TU醜er die Anzeige der Abtretungen an das FA durch die Bank genehmigt haben und diese Genehmigung 一 wie das FG zutteffend entschieden hat 一 rechtlich zulassig und wirksam war. 2. Die Anzeige der Abtretung nach §46 Abs. 2 AO 1977 stellt eine einseitige amtsempfangsbedUrftige Willenserklarung dar (ルJkeノKruse §46 AO 1977 毛. 4; Boeker in HbschmannんU吐 p/Spitaler, 助mmentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl.,§46 AO 1977 Anm. 18). Nach §180 Satz 1 BGB sind einseitige Rechtsgeschafte, die ein Vertreter ohne Vertretungsmacht vornimmt, unzulassig; sie sind grunds飢zlich nichtig und nicht geneh面gungsfhig. Der Zweck dieser Regelung ist die 晒rahrung der GewiBheitsinteressen der von dem Rechtsgeschaft Betroffenen. Da sie sich dem Vertreterhandeln nicht entziehen 肋nnen, sollen sie nicht gegen ihren Willen der schwebenden Unwirksamkeit ausgesetzt sein (vgl. MUnchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl.,§180 Rdnr. 1) 恥r . empfangsbedUrftige einseitige Willenserkl証ungen sieht §180 Satz 2 BGB bei der aktiven Stellvertretung ohne Vertretungsmacht eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtigkeit nach Satz 1 der Vorschrift vor. Hat derjenige, welchem gegenuber ein solche言 Rechtsgeschaft vorzuneh-men war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungs-macht bei der Vornahme des Rechtsgeschafts nicht bean-standet oder ist er damit einverstanden gewesen, daB der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden danach die Vorschriften U ber Vertrage entsprechende Anwendung. Das Rechtsgeschaft ist in diesem Falle schwebend unwirksam und kann durch die Genehmigung des Vertretenen ruckwirkend geheilt werden ( §177 Abs. 1 BGB ), weil der Erklarungsempfnger, der sich trotz der mangelnden Vertretungsmacht des Erklarenden nicht gegen das Rechtsgeschaft wendet, nicht schutzw血dig ist. Im zivilrechtlichen Schrifttum wird die Anwendbarkeit des §180 Satz 2 BGB und damit die Genehmigungs飽higkeit bei amtsempfangsbedUrftigen Willenserklarungen 加erwie-gend abgelehnt, weil die Bestimmung auf den Verkehr mit Beh6rden nicht passe und hierfr ungeeignet erscheine(昭1. MittB習Not 1994 Heft 6 Soergel/ム勿tin, BUrgerliches Gesetゆuch, 12. Aufl.,§180 Rdnr.'3; E力nanノBrox, BUrgerliches Gesetゆuch, 9. Aufl., §180 Rdnr. 5; Palandt/I-Iとinガchs, Burgerliches Gesetzbuch, 53. Aufl.,§180 Anm. 1; ebenso: BPatG, NJW 1964, 615 ). Der erkennende Senat schlieBt sich めer fr die hier zu beurteilende Anzeige der Abtretung gegenUber dem FA ( Abs. 2 3GB §46 )一 ebenso wie das FG 一 der differenzierenden Auffassung von Schramm (MunchKomm,§180 Rdnr. 3) an (ebenso zuvor schon bis zur 2. Auflage dieses Kommentars : Thiele). ' Danach ist es nicht gerechtfertigt, auf a血sempfangsbedUrftige Rechts即schafte §180 Satz 2 BGB U berhaupt nicht anzuwenden, denn auch die Beh6rde, der gegenuber eine Willenserklarung abgegeben wird, hat die M6glichkeit, den Zustand der UngewiBheit zu verhindern ( §§174, 180 Satz 2 BGB) oder abzukurzen ( §180 Satz 2 i. V.m.§177 Abs. 2 BGB). Diese Ausnahmevorschrift gilt dann nicht, wenn die Erklarung auBer der Behorde auch einem anderen gegen面er httte abgegeben werden 姉nnen, da in diesem Falle auch dessen GewiBheitsinteressen berUhrt sind. Allein mit der Interessenlage in dem letztgenannten 恥11 wird, soweit U berhaupt eine BegrUndung gegeben wird, in der sonstigen Kommentarliteratur 一 zu Unrecht, weil zu weitgehend 一 die generelle Ablehnung der Anwendbarkeit des §180 Satz 2 BGB auf amtsempfangsbedurftige Willenserklarungen begrundet (vgl. Soergel/Leptin,§180 Rdnr. 3). Der BeschluB des BPatG in NJW 1964, 615 stellt fr die Unanwendbarkeit des §180 Satz 2 BGB auf amtsempfangs-bedUrftige Willenserklarungen (hier: Verzicht auf ein Patent) auf die Besonderheiten des patentamtlichen Verfahrens und auf das Interesse der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit hinsichtlich der Eintragungen in die Patentrolle ab. Auch dieser Zwang zur BerUcksichtigung von Allgemeininteressen ist bei der Anzeige nach §46 Abs. 2 AO 1977 nicht gegeben. Da die in §46 Abs. 2 AO 1977 vorgeschriebene Anzeige der Abtretung nach dem eindeutigen 晒brtlaut und Zweck der Vorschrift allein der zustandigen Finanzbeh6rde gegenuber abzugeben ist und die Erklarung gegen加er einem anderen, auf dessen GewiBheitsinteressen RUcksicht zu nehmen ware, hier rechtlich gar nicht m6glich oder wirksam ware, steht der Anwendbarkeit des §180 Satz 2 BGB im Streitfall nichts im Wege. Denn das FA, das als Empfnger der einseitigen Willenserklarung diese ohne Beanstandung entgegengenommen hat, obwohl es 一 wie das FG festgestellt hat 一 erkennen konnte, daB die Anzeige nicht von den Altgl如bigern, den Klagern, sondern von der Bank stammte, deren Vertretungsmacht zur Anzeige ihm nicht nachgewie-sen worden war, ist hinsichtlich des Zustandes der schwe-benden Unwirksamkeit des Rechtsgeschafts nicht 記hutz-wUrdig. Es hatte die M6glichkeit, den Zustand der Unge-wiBheit durch einen Hinweis an die Bank, daB eine Bevoll-machtigung erforderlich sei, zu verhindern, oder zu be-heben. Neben dem Interesse der Finanゆeh6rde als Schuldner der めgetretenen Forderung werden hier durch die Anzeige nach §46 Abs. 2 AO 1977 und da面t auch durch §180; BGB die Interessen anderer, die an dem Rechtsgeschaft der Abtretung beteiligt sind, nicht geschutzt. Die Klager konnten so面t nach§180 Satz 2 i. V. m.§§177, 184 Abs. 1 BGB die zunchst ohne ihre Vertretungsmacht durch die Bank vo昭enommene Anzeige der Abtretungen mit RUckwirkung genehmigen. Da es insgesamt um die Wirksamkeit der Abtretung als privatrechtliches Rechtsgeschaft geht, ist die Anwendung der Auffassung der Revision 一 auch nicht systemwidrig, zumal die Interessen des FA dadurch nicht beeintrchtigt werden. Die Genehmigung der Anzeige ist 一 wie das FG zutreffend entschieden hat 一 durch die an die Bank gerichtete Erklarung der Klager vom 舛.10. 1984 erfolgt, die den Satz enthalt:,, Die Anzeige dieser Abtretung an das zustandige Finanzamt wird von Ihnen vorgenommen." Die Abtretungen sind somit dem FA gegenUber wirksam angezeigt worden, so daB auch das Rechtsgeschaft nach§46 Abs. 2 und 3 AO 1977 wirksam ist. 3. a) Der Senat ist im u brigen der Auffassung, daB sich die Klageら selbst wenn man 面t der Revision von der Unwirksamkeit der Anzeige mangels Genehmigungsfhigkeit der von der Bank abgegebenen einseitigen amtsempfangsbedUrftigen Willenserklarung ausgehen wUrde( §180 Satz 1 BGB), hinsichtlich ihrer SteuererstattungsansprUche nicht auf die Un柳irksamkeit der Abtretungen an die Bank berufen めnnen. Wird die Abtretung der Finanzbeh6rde ange-zeigt, so mUssen nach §46 Abs. 5 AO 1977 der Abtretende und der Abtretungsempfnger dieser gegentiber die ange-zeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoi3es gegen §46 Abs. 4 AO 1977 nichtig ist. Die Regelung ent-spricht §409 Abs. 1 BGB und dient wie diese dem Schuldnerschutz. Dem FA soll es vor der Auszahlung an den ihm angezeigten Abtretungsempfnger erspart werden zu prtifen, ob die Abtretung wirksam geworden ist. Wie der Senat ( BFHE 162, 202 , BStBI II 1991, 201) entschieden hat, folgt aus dem Schutzzweck des§46 Abs. 5 AO 1977, daB das FA, dem die Abtretung angezeigt worden ist und das an den Abtretungsempfnger gezahlt hat, auch dann von seiner Leistungspflicht gegenuber dem Abtretenden frei wird, wenn die Abtretungsanzeige nicht der in§46 Abs. 3 AO 1977 vo稽eschriebenen Form entspricht. Daraus kann fr den Streitfall gefolgert werden, daB der Abtreten叱, der 一 wie die Klager 一 eine formgerechte Abtretungsanzeige unterzeichnet und sie dem Abtretungsempfnger in der Weise ti berlassen hat, daB dieser zumindest tats1chlich in die Lage versetzt wurde, die Anzeige der Finanzbeh6rde zu U bermitteln, sich dem FA gegenUber auch dann nicht auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen kann, wenn es an der Bevollmachtigung zur Anzeige der Abtretung durch den Abtretungsempfnger bzw. zur Ubermittlung der Abtretungsanzeige durch diesen als Boten fehlt. Denn der Schuldnerschutz greift nach dem Wortlaut des §46 Abs. 5 AO 1977 generell ein, wenn die angezeigte Abtretung,, nicht erfolgt oder nicht wirksam oder . . . nichtig ist". Die Unwirksamkeit einer Abtretung im Sinne dieser Vorschrift kann sich danach gem.§46 Abs. 2 AO 1977 auch daraus ergeben, daB die vorgeschriebene Anzeige an das FA zwar im tatsachlichen Sinne erfolgt, aber rechtlich nicht wirksam ist, weil es an der Bevollmachtigung des hierzu nach dem Gesetz nicht ermachtigten Abtretungsempfngers durch den Abtretenden fehlt. Da die Schuldnerschutzregelung hinsichtlich der Rechtsgrunde, aus denen die Abtretung nicht 面嶋am ist, keinerlei Einschrankungen enthalt, verdient die vorstehende Gesetzesauslegung den Vorzug gegenUber einer Betrachtungsweise, die fr die Anwendung des§46Abs.5A0 1977 eine,, ordnungsgemaBe" Anzeige 血rch den Glaubiger verlangt (so das FG unter Hinweis auf Schwarz,§46 AO 1977 Anm. 14 und 20). Eine den Schuldnerschutz ausl6sende Anzeige der Abtretung kann somit auch dann vorliegen, wenn diese nach§46 Abs. 2 oder 3 AO 1977 unvollstandig oder fehlerbehaftet ist (Senat in BFHE 162, 202 , BStB1 II 1991, 201, 203), wozu auch die fehlende Vollmacht des Glaubigers zu der Anzeige gehrt. Dem entspricht auch die Gesetzesbegrndung der Vorschrift (fruher §159 Abs.4 der Reichsabgabenordnung), in der es heiBt:,, Da das Lohnsteuerverfahren ein Massenverfahren ist, das im Interesse der redlichen Steuerzahler ohne zeitliche Verz6gerung abgewickelt werden muB, ist den Finanzbeh6rden die ei昭ehende berpruんng der Wirksamkeit einer eingegangenen Abtretungserklarung nicht zuzumuten" (B手Drucks 7/2852, 5. 47). Dies gilt auch hinsichtlich des Vorliegens einer Vollmacht des (bisherigen) Glaubigers fr eine Abtretungsanzeige, die dem FA vom Abtretungsempfnger u bermittelt worden ist, zumal die Bevollmachtigung des Zessionars in der Regel gegeben sein wird, wenn dieser die vom Zedenten unterschriebene Abtretungsanzeige ddm FA einreicht. FUr die Richtigkeit der Auffassung des Senats spricht auch die Regelung in §409 Abs. 1 Satz 2 BGB , die die dem Schuldnerschutz gem. §46 Abs. 5 AO 1977 entsprechende Vorschrift des Zivilrechts (dort §409 Abs. 1 Satz 1 BGB ) erganzt. Danach steht es der Anzeige一 mit der Rechtsfolge gem. §409 Abs. 1 Satz 1 BGB 一 gleich, wenn der Glaubiger eine Urkunde 如er die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Glaubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt. Die im Streitfall von den Klagern unterschriebene Abtretungsanzeige, die der Bank ausgehandigt worden ist, entspricht inhaltlich (vgl. §46 Abs. 3 AO 1977) der Urkunde ti ber die Abtretung gem.§409 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist auch von der Bank als neuem Glaubiger dem FA vorgelegt worden, so daB die Schuldnerschutzregelung gem. §409 Abs. 1 BGB eingreifen wurde. Zw証 enthalt die 6 ffentlich-rechtliche Schuldnerschutzbestimmung des §46 Abs. 5 AO 1977 nicht ausdrUcklich eine dem§409 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Regelung. Die in den §§398 ff. BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken finden aber auf die Abtretung von AnsprUchen aus dem Steuerschuldverhaltnis sinngemaB Anwendung (Schwarz, §46 Anm. 9 ;乃'ke刀ひuse,§46 AO 1977 Tz. 3 m.w.N.). Es ist davon auszugehen, daB der Gesetzgeber im Steuerrecht den Schuldnerschutz des FA nach§46 Abs.5 AO 1977 gegenUber der Schutzwirkung des§409 BGB, der ihm als Vorbild diente, nicht einschranken wollte (Senat in BFHE 162, 202 , BStBI II 1991, 201, 203). Das FA konnte so血t im Streitfall ohne U berprufung der Vollmacht zur Anzeige der Abtretung den Erstattungsbetrag an den Abtretungsempfnger (Bank) auszahlen und sich gegen助er dem Zahlungsanspruch der Klager auf§46 Abs. 5 AO 1977 berufen. Wie der Senat in BFHE 162, 202 , BStBI II 1991, 201, 203, 204 ausgefhrthat, k6nnte der Schuldnerschutz nach dieser Bestimmung allenfalls dann entfallen, wenn die Finanzbeh6rde eindeutige Kenntnis von den Tatsachen hat, die die Unwirksamkeit der Abtretung begrunden. Im Streitfall kann aber nach den Feststellungen des FG und dem Vorbringen der Revision nicht davon ausgegangen werden, daB das FA positiv wuBte, daB die Kluger die Bank zur Anzeige der Abtretung an das FG nicht bevollmachtigt hatten. Die Entscheidung bietet deshalb keinen AnlaB, die Grenzen des Schuldnerschutzes insoweit (positive Kenntnis des FA) naher zu bestimmen. MittB習Not 1994 Heft 6 der Schutzfunktion des §46 Abs. 3 AO 1977 zugunsten der Abtretenden, als oft unerfahrene Lohnsteuerpflichtige. Sie entspricht dem ebenfalls mit der formalisierten Abtretungsanzeige verfolgten Zweck, dem FA im Zusammenhang mit der Abtretung der Erstattungsbetrage die Arbeit zu erleichtern (vgl. BT-Drucks 7/2852, 5. 47; 聴'ke刀しuse,§46 AO 1977 Tz. 4 a). Der Schutz der Abtretenden wird dadurch erreicht, daB §46 Abs. 3 AO 1977 fr die Abtretungsanzeige die Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Vordru止5 bestimmt, der warnende Hinweise enthalt, die den Steuerpflichtigen vor unUberlegten Abtretungen schUtzen sollen. Das wird dadurch gew肋rleistet, daB der Anzeigevordruck von dem Abtretenden zu unterschreiben ist ( Abs. 3 Satz 2 AO §46 1977) bzw. dessen 臨nntnisnahme von dem Vordruck und den darin enthaltenen Warnhinweisen auf andere Weise nachgewiesen werden muB ( BFHE 137, 150 , BStBI II 1983, 123). Der Abtretende wird in den Hinweisen zur Abtretung ausdrUcklich davor gewarnt, ein Formular zu unterschreiben, das nicht ausgefllt ist und dessen Inhalt er nicht versteht. Ferner wird er darauf hingewiesen, daB das 1弧 selbst dann mit schuldbefreiender Wirkung an den angezeigten Abtretungsemp負nger leisten darf, wenn die angezeigte Abtretung unwirksam ist. wセ nn er trotz dieser Hjnweise 一 wie die Klager im Streitfall 一 das vollstandig ausgefllte Abtretungsformular unterschreibt und es dem darin benannten Abtretungsempfnger UberlaBt, ohne sich hinsichtlich eines etwaigen Vorbehalts oder einer Bedingung fr die Weiterleitung der Abtretungsanzeige an das 1弧 gegenUber dem Abtretungsemp 魚nger zu sichern, ist er insoweit nicht schutzwUrdig. Die Schutzfunktion, die die formalisierte Abtretungsanzeige fr den Abtretenden hat, muB in diesem Falle jedenfalls zurucktreten gegenUber dem Schuldnerschutz zugunsten der Finanzbehorde nach§46Abs. 5 亙)1977 (vgl. Senat in BFHE 162, 202, BStB1 II 1991, 201, 203). 4. Mit Recht hat das FG auch entschieden, daB durch das nachfolgende Schreiben der Rechtsan畦lte der Klager an das FA vom 28. 11. 1984, mit dem diese sich auf die Unwirksamkeit der Abtretungen wegen Anfechtung berufen haben, die Wirksamkeit der Abtretung hinsichtlich der SteuererstattungsansprUche nicht beseitigt worden ist. Soweit in dem Schreiben ein Widerruf der in der vorangegangenen Erklarung der Klager an die Bank vom 24. 10. 1984 enthaltenen Genehmigung zur Anzeige der Abtretung an die Finanzbehorde ( Abs.2 AO 1977,§180 Satz 2 §46 BGB) liegen sollte (vgl. oben 2.), konnte diese Genehmigung nicht mehr wirksam widerrufen werden, weil sie als rechtsgestaltende Erklarung mit Ruckwirkung( §§177, 184 Abs. 1 BGB) unwiderruflich ist (ルルndtノ石ルin万chs,§184 Anm. 1). 且 月 国 旦 4卿 電 l d 糾 碑耳 円馴 a 盛 青 同 印 叫 誉 量 a編 国 舞 落 叶 H 慌言 富竜 4甘 『d 算 Das FG hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daB nach §409 Abs. 2 BGB , dessen allgemeiner Rechtsgedanke im Falle der Abtretung von SteuererstattungsansprUchen sinngemaB Anwendung findet (vgl. oben 3. a), die Abtretungsanzeige nur mit Zustimmung desjenigen zuruckgenommen werden kann, welcher als der neue Glaubiger bezeichnet worden ist. Die Bank als in der Anzeige benannter Abtretungsempfnger hat aber der 助cknahme der Anzeige nicht zugestimmt. Auf die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Abtretungen wegen Anfechtung ihrer Willenserklarungen ( §142 Abs. 1 BGB ), die dem Abtretungsvertrag nach§398 BGB zugrunde liegen, k6nnen sich die Klager dem FA gegenUber nicht berufen, weil die Abtretung dem 1弧 angezeigt worden ist( Abs. 5 AO 1977; vgl. oben 3.). Da die §46 Klager nach §46 Abs. 5 AO 1977 die der Finanzbeh6rde gegenuber angezeigten Abtretungen gegen sich gelten lassen mUssen, auch wenn sie nicht erfolgt oder unwirksam sind, hat das FG schlieBlich auch ihre sonstigen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertr昭5 (aufschie-bend bedingte Willenserklarungen, Nichteinhaltung der Kreditzusage durch die Bank) zu Recht als unbeachtlich angesehen. 38. EStG§§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 7, 21, 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; BewG§14 Abs. 1 (陀肥inbarung einer dauernden Last beim Erwerb eines A五etgrunds誠cks 声hrt zu Anschaffungskosten 加 11 he des Barwerts) り Werden beim Kauf eines zum Vermieten bestimmten Grundsthcks als Entgelt Jaufende monatliche Zahlungen vereinbart, die als dauernde Last zu beurteilen sind, so liegen in H6he des Barwerts der dauernden Last ( §14 BewG i. V. m. Anlage 9 zum BewG) Anschaffungskosten vor, die nach Mangabe des§7 EStG im Wege der AfA anteilig auf die Gesamtnutzungsdauer zu verteilen sind. Sofort als Werbungskosten abziehbar sind lediglich die in den wiederkehrenden Zahiungen enthaitenen Zinsanteije gem. §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG . BFH, Urteil vom 9. 2. 1994 一 Ix R 110/90 一 Aus dem Tatbestand: Streitig ist, in welchem Umfang eine als Kaufpreis fr ein MietwohngrundstUck ge嘘hrte dauernde Last zum \ も rbungskostenabzug bei den Einkunften aus Vermietu昭 und Verpachtu昭 berechtigt. Die Klager und Revisionskl醜er (Kluger), kauften im Streitjahr (1982) ein Mietwoh昭rundst恥k. Der Kaufpreis bestand neben einer einmaligen Zahlung von 200 000 DM u. a. in einer, wiederkehrenden monatlichen Zahlung in der Form einer dauernden Last" von 5 000 DM, die ab 民bruar 1982 auf Lebenszeit des am 19. 3. 1908 geborenen Verkaufers zu leisten war. Falls dieser vor seiner Ehefrau versterben sollt島 war an letzte嶋 beginnend mit dem folgenden Monat nach dem Sterbemonat des Verkaufers, eine wiederkehrende monatliche Zahlu昭 in H6he von 7 v. H. der bislang an den 脆rkaufer entrichteten monatlichen Zahlungen zu leisten. Die dauernde Last sollte zur Sicherung des Lebensunterhalts des 脆rk如fers und seiner Ehefrau dienen. Der 脆rtrag e皿- hielt auBerdem die Klausel:, §323 ZPO wird ausdrUcklich verein, bart." Zusatzlich umfaBte er eine Wertsicherungsklausel, derzufolge jede Partei unter naher bestimmten Voraussetzungen 一 auch, wiederholt 一 die unverzUgliche Aufnahme von Verhandlu昭en uber eine Neufestsetzung der 恥nte verlangen konnte. Im Jahr 1986 ist der Verkaufer verstorben. Die Kluger begehrten beim Beklagten und Re可sionsbeklagten (Finanzamt 一 FA 一) erfolglos, die geleisteten monatlichen Zahlungen im Streitjahr 1982 in vollem Umfang als Wけbungskosten bei den EinkUnften aus Ver面etung und Ve叩achtung abzuziehen. Das FA ermittelte den Barwert der an den Vと rk如fer und seine Ehefrau zu leistenden wiederkehrenden Zahlungen nach§14 des Bewertungsgesetzes (BewG) i. V. m. Anlage 9 und bezog ihn in die Bemessungsgrundlage der Absetzungen fr Abnutzung (AfA) ein. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb hinsichtlich des Abzugs der dauernden Last ohne Erfolg ( EFG 1990, 629 ). 喜 一 MittB習Not 1994 Heft 6 『 ュJ J 轟 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 21.03.1994 Aktenzeichen: VII R 117/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 572-575 Normen in Titel: AO 1977 § 46 Abs. 2, 3 u. 5; BGB §§ 177, 180, 409