Urteil
7 K 1056/18
Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:1010.7K1056.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 7. November 2017 mit Registrierkennzeichen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Recht die Waren als Fernsehkameras, andere in die Codenummer 8525 80 19 90 0 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -Abl. EU-, L 256 vom 7. September 1987, S. 1- 675 -KN-), die für das Jahr 2014 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. EU L 290/1) und für das Jahr 2015 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. EU L 312/1) anzuwenden ist, eingruppiert und deswegen Einfuhrabgaben in Höhe von xxx € festgesetzt. Eine Einreihung als Gerät zum Messen physikalischer Größen unter die Unterposition 9027 80 17 KN war hingegen nicht vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 C-121/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1996, 614, juris; statt vieler: BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 78/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 690) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6 für die Auslegung der KN; Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30. Juli 2012 4 K 83/11, juris). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5 für die Auslegung der KN. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH-Urteile vom 9. Dezember 1997 C-143/96, HFR 1998, 318; und vom 19. Mai 1994 C-11/93, ABl EG 1994, Nr. C 174, 6). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFH/NV 2000, 404). Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware führen zu der vom Beklagten vorgenommenen Einreihung. Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Frage, ob die streitgegenständlichen Waren in die Codenummer 8525 80 19 90 0 KN (so der Beklagte) oder in die Unterposition 9027 80 17 KN (so die Klägerin) einzureihen sind. Das Kapitel 85 KN enthält (im maßgeblichen Einfuhrzeitraum vom 8. Dezember 2014 bis zum 31. Juli 2015) „elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“. Die Position 8525 KN erfasst „Sendegeräte für den Rundfunk und das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte“, die Unterposition 8525 80 11 KN „Fernsehkameras“ und die Unterposition 8525 80 19 „andere“. Für das Gericht maßgeblich für die Einreihung sind hier die Erläuterungen zum HS zur Position 8525 KN unter B) Rz. 08.0 – 13.0: „Zu dieser Gruppe gehören Kameras, die ein Bild aufnehmen und in ein elektronisches Signal umwandeln, das als Videobild zu einem Ort außerhalb der Kamera gesendet wird um es zu betrachten oder aufzuzeichnen (z. B. Fernsehkameras); oder das in der Kamera als Einzelbild oder Bewegtbild aufgezeichnet wird (z. B. digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte). Viele Kameras dieser Position ähneln technisch den Fotoapparaten der Position 9006 oder den Filmkameras der Position 9007. Die Kameras der Position 8525 und die Kameras des Kapitels 90 enthalten optische Linsen zum Fokussieren des Bildes auf einem lichtempfindlichen Träger und Vorrichtungen zum Regeln des Lichts, das in die Kamera einfällt. Jedoch belichten Fotoapparate und Filmkameras des Kapitels 90 die Bilder auf einen fotografischen Film des Kapitels 37, während die Kameras dieser Position die Bilder in analoge oder digitale Daten umwandeln. Die Kameras dieser Position nehmen ein Bild auf, indem sie das Bild auf ein lichtempfindliches Bauteil, wie einen Komplementär Metall-Oxid-Halbleiter (CMOS) oder eine ladungsgekoppelte Vorrichtung (charge coupled device – CCD-Sensor), fokussieren. Das lichtempfindliche Bauteil sendet ein den Bildern entsprechendes Signal, das in eine analoge oder digitale Bildaufzeichnung weiterverarbeitet wird.“ Der Senat hat – insbesondere unter Berücksichtigung der Datenblätter, des von der Klägerin verwendeten Werbematerials und nach Inaugenscheinnahme eines beispielhaften Messaufbaus in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2022 – die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Waren um Kameras handelt, die tatsächlich über die technische Ausstattung verfügen, Bilder aufzunehmen und in ein elektronisches Signal umzuwandeln, das als Videobild zu einem Ort außerhalb der Kamera gesendet wird, um es zu betrachten oder aufzuzeichnen, sodass sie in die Position 8525 KN einzureihen sind. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Waren um Gehäuse von unterschiedlichen Abmessungen handelt, die im Wesentlichen mit einem elektronischen Sensor (CCD bzw. InGaAs-Sensor bzw. pyroelektrischer Sensor), einem elektronischen Verschlusssystem (bzw. Chopper bei E2) und der für die Signalverarbeitung erforderlichen Elektronik ausgestattet sind, die Signale aufnehmen und weiterleiten, allerdings selbst nicht speichern. Unstreitig ist auch, dass die Gehäuse über Schnittstellen zum Anschluss an externe Geräte und zum Teil über ein Objektiv bzw. einen Objektivanschluss verfügen. Übereinstimmung besteht ferner darüber, dass die Waren zur Laserstrahlanalyse verwendet werden. Zur Überzeugung des Senats finden in den zu beurteilenden Waren Bildaufnahmen statt, insbesondere handelt es sich bei den weitergeleiteten elektronischen Signalen um Bildsignale und nicht um anderweitige (Mess-)Signale. Für den Senat steht fest, dass sowohl die CCD-Sensoren als auch die pyroelektrischen Sensoren die Umwandlung von Licht bzw. Wärme in elektronische Bildsignale ermöglichen, weswegen sie regelmäßig auch in Kameras verwendet werden. Wie der Beklagte zu Recht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist Wärme auch nur Licht in einer anderen Wellenlänge; denn sowohl Licht als auch Wärme werden durch elektromagnetische Wellen übertragen, wobei Wärmestrahlen elektronische Wellen in einem für das menschliche Auge nicht sichtbaren – infraroten – Bereich sind. Die streitgegenständlichen Sensoren werden für die Bildgebung verwendet, was sich sowohl aus den Beschreibungen des Beklagten als auch denen der Klägerin (z. B. im Rahmen der Beantragung der vZTA und auf den vorliegenden Datenblättern) ergibt; denn nicht nur der Beklagte, sondern auch die Klägerin gibt die Leistungen der Sensoren mit der Angabe von Bildpunkten oder von Pixeln an (z. B. A2U: CCD Kamera mit einer Auflösung von 640 x 480 Bildpunkten; A3: CCD Kamera mit einer Auflösung von 1600 x 1200 Bildpunkten; C1: Kamera mit einer Auflösung von 1600 x 1200 Bildpunkten; Angabe von Pixeln im englischsprachigen Werbematerial). Dabei ist Pixel die Abkürzung für Picture Cell, was mit Bildteil zu übersetzen ist. Gemeint ist damit die kleinste Einheit eines Bildes, das auf dem Bildschirm dargestellt wird. Zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass die von der Klägerin in den Datenblättern verwendeten Angaben, wie z. B. „frame rate“ (Bildrate bzw. Bildwechselfrequenz; ein Begriff aus der Film- und Videotechnik, der die Anzahl der Einzelbilder, die pro Zeitspanne aufgenommen oder wiedergegeben werden, bezeichnet), für die – klassische – Eignung der Sensoren für Bildaufnahmen sprechen. Ferner heißt es unter anderem auf dem Datenblatt zur E1: „Integrated chopper für CW beams and thermal imaging“; „Includes BeamGage® Laser Beam Analysis Software for quantitative analysis and image display“. Auch in den weiteren Beschreibungen ist immer wieder von image oder imaging die Rede, wobei image i. S. von Abbildung oder Darstellung – im Gegensatz zu picture i. S. von Foto – für die Betrachtung eines Bildes im Rahmen der Position 8525 KN zur Überzeugung des Senats als völlig ausreichend anzusehen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dabei unerheblich, ob das Licht bzw. die Wärme, das bzw. die auf den Sensor trifft, direkt von dem Objekt, hier dem Laserstrahl, emittiert oder von einem Objekt (z. B. von Flächen oder Gebäuden) reflektiert wird; denn entscheidend für die Bildentstehung ist nach der Überzeugung des Senats, dass Licht oder Wärme überhaupt auf die Sensoren einfällt, um in elektronische Signale umgewandelt zu werden. Je mehr Photonen auf eine Halbleiteroberfläche treffen, umso mehr Ladung erzeugen sie; die Ladungsverteilung ist also ein Abbild des Helligkeitsmusters (vgl. Bernd Müller, Die Digitalisierung des Lichts, Spektrum der Wirtschaft 2009, 14, 15, GABl 336). Dementsprechend „messen“ die Sensoren nicht das einfallende Licht, sondern reagieren nur darauf. Zur Überzeugung des Senats steht ferner fest, dass (ausschließlich) die mitgelieferte und auf einem PC – sei es lt. Werbung der Klägerin ein kleiner Laptop oder ein Desktop- PC mit mehreren Monitoren – zu installierende Software den Durchmesser des Laserstrahls, das Strahlparameterprodukt, die Beugungsmesszahl, die Rayleigh-Länge usw. bestimmt. Dafür spricht zum einen, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass in den Datenblättern technische Daten angegeben sind, die auf die Ausgabe von Messdaten hindeuten würden. Zum anderen wird dies durch die Angaben des den Versuchsaufbau demonstrierenden Herrn ´X in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er führte auf Nachfrage, ob der Detektor die Messwerte berechne oder die Software, aus, dass die Software den Durchmesser und daraus dann das Strahlparameterprodukt und die Beugungsmesszahl und auch die Rayleigh-Länge bestimme. Es müsse aus dem, was die Kamera sieht, dem Dunkelprofil, ein entsprechendes Strahlprofilbild errechnet werden. Der Detektor erkenne nur Photonen, die auf den Sensor fallen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Sensoren in den Kameras die Daten, die durch den Photoneneinfall generiert wurden und Bildpunkte sind (und daher ausweislich der Datenblätter und entgegen der Auffassung der Klägerin ein Bild ergeben), lediglich weitergeben und das übrige die sog. Analyse-Software vollbringt. Das bedeutet, dass das detektierte Licht in Form von elektronischen Bildsignalen abgebildet wird, wobei die Software – auch bei anderen digital geschaffenen Bildern benötigt man neben dem PC eine Bild-Software - u.a. als Hilfsmittel zur Visualisierung der übermittelten Bildsignale dient. Neben der Darstellung als 2D-Abbildung, können die Bildpunkte mithilfe der Analyse-Software darüber hinaus aber auch als 3D–Abbildungen dargestellt und aus ihnen über 55 einzelne Messdaten errechnet und als Zahlenkolonnen dargestellt werden (GA Bl 299). Die Ermittlung der Daten und ihre Sichtbarmachung erfolgt daher nicht in den Kameras selbst, sondern an einem außerhalb der Kamera befindlichen Ort, dem mit spezieller Software betriebenen PC. Die Kameras selbst enthalten unstreitig weder eine Auswerteelektronik noch eine Anzeigevorrichtung, sodass die Kameras selbst keine Mess- oder Untersuchungsergebnisse in Form von absoluten Werten, sondern nur ein Bild liefern können. Diese Prämisse und der Umstand, dass die Kameras immer mit einer Software angeboten werden, sei es in Form einer CD-ROM, eines USB-Sticks oder mit der Möglichkeit, die Software aus dem Internet herunterzuladen, macht die Kameras noch nicht – wie die Klägerin meint – zu einem eigenständigen „Messtool“ im Sinne der Position 9027 KN; denn ausschlaggebend ist, dass diese Software nur mit einer entsprechenden Hardware – also einem PC – als Ausgabeeinheit betrieben werden kann, die jedoch weder Bestandteil der streitgegenständlichen Geräte noch hier in einer unvollständigen Warenzusammenstellung enthalten gewesen ist. Bei der Software handelt sich deshalb nur um nicht charakterbestimmenden Beipack. Den Charakter der Ware bestimmt als Kernstück vielmehr die jeweilige technologisch hoch entwickelte Kamera, die mit ihrer Aufnahme die späteren Messungen erst ermöglicht. Wenn die Klägerin darauf hinweist, dass es sich vorliegend, wenn die Messeinheiten einen Querschnitt eines Laserstrahls erstellten, nicht um eine technische Umwandlung von Strahlung zu einem 2D-Abbild des Laserstrahls handele, sondern um die Darstellung einer mathematisch errechneten Qualität einer Lichtquelle, mit der die Qualität der Lichtquelle beurteilt werden könne, so kann sie damit nicht durchdringen; denn auch Bilddaten werden letztlich numerisch ausgegeben. Etwas anderes ergibt sich zudem nicht daraus, dass die Übermittlung der Daten über das firmeneigene Datei-Format erfolgt. Auch wenn die Klägerin ausführt, dass die Sensoren lediglich Rohdaten erfassen und kein „Imaging“ betreiben würden, so ist technisch nicht ausgeführt und auch nicht ersichtlich, dass dieses firmeneigene Format keine Bilddaten übermittelt. Vielmehr zeigen die Angaben auf den Datenblättern und im Werbematerial das Gegenteil. Gegen die Einreihung als Fernsehkamera spricht auch nicht, worauf die Klägerin allerdings hinweist und was der Messaufbau in der mündlichen Verhandlung bestätigte, dass die Sensoren ununterbrochen Daten an die Software weiterleiten; denn bei einer Fernsehkamera kommt es nicht auf eine Momentaufnahme an (vgl. Erläuterungen zum HS zur Position 8525 KN unter B) 1 Rz. 10.0). Ein Bild als Einzelbild oder Bewegtbild aufzuzeichnen, ist lediglich Voraussetzung für z. B. digitale Fotoapparate oder Videokameraaufnahmegeräte (unter B) 2 Rz. 11.0). Zudem sind die streitgegenständlichen Kameras sehr wohl in der Lage, den Datentransfer zu sequenzieren (z. B. durch Trigger [Auslöser]: Hardware/Software triggerable & strobe out; oder support both trigger & strobe out). Für den Senat steht zudem fest, dass den streitgegenständlichen Kameras keine spezifischen Eigenschaften fehlen, um sie als Fernsehkameras der Unterposition 8525 80 19 KN einzureihen. Zwar führt die Klägerin als Voraussetzung für eine Fernsehkamera zutreffend aus, dass sie für die Bildaufnahme das einfallende Licht auf einen lichtempfindlichen Sensor fokussiert, unzutreffend ist jedoch gleichwohl der Schluss, dass dies für die vorliegenden Geräte nicht zutreffe. Auch wenn die Kameras zum Teil weder über ein Objektiv oder eine Linse verfügen – manche allerdings über Anschlüsse dafür –, so wird doch das Licht bzw. die Wärme auf die Sensoren geleitet. Dabei muss die ohnehin äußerst intensive Laserenergie nicht besonders gebündelt werden. Objektiv und Linse dienen nämlich i. d. R. nur dazu, Tiefenschärfe zu erzeugen, die hier nicht benötigt wird. In den Kameras findet eine Bildaufnahme statt, weil die Licht- bzw. Wärmemenge auf den Bildsensor gelenkt wird, der die entsprechende Energie in elektronische Bildsignale umwandelt und weiterleitet. So kommt auch das Finanzgericht Hamburg zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Zusammenspiel der Sätze 2 und 3 der Erläuterungen zu Position 8525 HS, Rz. 12.0, nicht ergibt, dass nur Kameras mit einer optischen Linse und Vorrichtungen zum Regeln des Lichts Kameras im Sinne der Position 8525 sein können; vielmehr kommt es darauf an, dass das in eine analoge oder digitale Datei umzuwandelnde Bild in Form der Lichtimpulse in geeigneter Weise auf den lichtempfindlichen Träger auftreffen kann und insoweit „fokussiert“ wird (FG Hamburg, Beschluss vom 21. Dezember 2017 4 V 143/17, juris). Für dieses Ergebnis spricht auch die Veränderung des Versuchsaufbaus in der mündlichen Verhandlung dahingehend, einen Finger vor die Kamera zu halten und anschließend zu bewegen, mit dem Resultat, dass auch ohne weiteres optisches Zubehör zunächst zumindest ein „Schatten“ des Fingers, eine schwache Farbveränderung, auf dem Monitor des PC zu erkennen war, sowie anschließend eine Bewegung. Dies basiere nach Auffassung des Bevollmächtigten darauf, dass die Sensorik auf Laserstrahlen ausgerichtet, d. h. eher stumpf ausgestaltet ist und andere Bilder von dieser Technik gar nicht erfasst werden können. Im Übrigen scheitert die Einreihung in die Position 8525 auch nicht daran, dass – nach Auffassung der Klägerin – Fernsehkameras nur den für das menschliche Auge sichtbaren Teil der elektromagnetischen Strahlung verarbeiten könnten, während vorliegend die Sensoren der Kameras einen anderen Wellenlängenbereich erfassen als herkömmliche Kameras bzw. die pyroelektrischen Sensoren in einem gänzlichen anderen Wahrnehmungsbereich (Spektralbereich) messen. Von der Position 8525 KN werden nämlich auch Infrarot-Kameras oder Wärmebildkameras erfasst, die ebenfalls für das menschliche Auge unsichtbare Bilder aufnehmen können (vgl. Erläuterungen zur Position 8525 KN, Rz. 00.5; Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2017 4 V 143/17, a. a. O.) und daher die streitgegenständlichen Kameras entgegen der Auffassung der Klägerin sehr wohl mit Infrarot-Kameras oder Wärmebildkameras vergleichbar sind. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Einreihungsverordnungen zu Wärmebildkameras und Videoinspektionsgeräten verwiesen hat, so untermauert dies lediglich seine Argumentation, ohne zugleich eine Vergleichbarkeit der jeweiligen Waren abzuleiten. Es ist auch nicht zutreffend, dass Fernsehkameras der Position 8525 KN über ein Schutzfenster, einen manuellen Sucher oder über ein LCD-Display verfügen müssen. Das mag zwar für den Regelfall zutreffen, ist jedoch weder nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften noch nach dem Verwendungszweck erforderlich. Zudem sind auch alle weiteren, von der Klägerin aufgeführten Einzelaspekte keine Ausschlusskriterien für das Vorliegen von Fernsehkameras, wie die selektive Aufnahme der Lichtwellen, die niedrige Bildfrequenz, die Unterscheidungsmöglichkeiten zwischen Laserquellen und andere Verschlusszeiten. All diese Einzelaspekte sind nach der Überzeugung des Senats von der Position 8525 KN gedeckt. Der Senat hat bei der Einreihung der Geräte auch nicht auf die von der Klägerin verwendete Bezeichnung als „Kamera“ abgestellt. Berücksichtigt wurde ausschließlich die technische Beschaffenheit der Ware (technische Analyse), insbesondere, dass die Sensoren – nach der Überzeugung des Senats – Bildsignale an einen anderen Ort außerhalb der Kamera senden. Demgegenüber kommt eine Einreihung in die Position 9027 KN nicht in Betracht. Das Kapitel 90 KN enthält „optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“. Die Position 9027 erfasst „Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase und Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome“. Zu berücksichtigen war die Anmerkung 1. h) zu Kapitel 90 KN, wonach unter anderem „… Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte (Position 8525); …“ nicht zu Kapitel 90 gehören, selbst wenn sie die Voraussetzungen der Position 9027 KN erfüllen würden. Der Senat stimmt insoweit mit der Auffassung des Beklagten überein, dass die streitgegenständlichen Kameras, da sie Fernsehkameras der Position 8525 sind, von der Position 90 ausgeschlossen sind, und allein schon aus diesem Grund eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen betreffend die Einreihung in die begehrte Position 9027 KN nicht zu erfolgen braucht, wie die Frage, ob die Waren selbst in der Lage sein müssen, bestimmte Untersuchungen und Messungen durchzuführen, und Auswerteelektronik und Anzeigevorrichtungen aufweisen müssen, wie der Vergleich mit Photometern (Fotometern), ph-Metern oder Polariskopen widerlegen sollte. Dahinstehen kann ferner die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sich der Beklagte mit seiner Einreihung in Widerspruch zum Einreihungsgutachten des BWZ vom 7. Oktober 2016 setzt, wonach die Ware F1(die u.a. die Kamera A1 beinhaltete) in die Position 9027 80 17 KN einzureihen ist. Denn der Senat hatte vorliegend nicht über einen Messaufbau bestehend aus diversen Komponenten und ggf. eine unvollständige Ware zu entscheiden, sondern über die Frage der Einreihung einzelner Kameras nebst nicht charakterbestimmendem Beipack. Soweit sich aus Seite 2 des Einreihungsgutachtens vom 7. Oktober 2016 ergibt, dass der Fa. Z – mithin nicht der Klägerin – für die Ware „F1“ eine vZTA über Codenummer 9027 80 17 00 0 erteilt wurde und von der Klägerseite vorgetragen - aber nicht belegt - wird, dass die vZTA in Frankreich erteilt worden sei, kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen. Denn aus Art. 12 der VO Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex ergibt sich, dass eine vZTA Rechte nur zugunsten des aus ihr Berechtigten und nur in Bezug auf die Waren begründet, die darin beschrieben sind. Ferner sieht sich der Senat ausweislich der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 15. September 2005 C-495/03 – Rs. Intermodal Transports -, juris Rz. 45 nicht in der Pflicht, im vorliegenden Fall dem EuGH Auslegungsfragen vorzulegen. Zum einen ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Messaufbau noch um eine ähnliche Ware handelt, zum anderen kann die Entscheidung des Senats mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 FGO zur Rechtsfortbildung zuzulassen, da die Rechtsfrage, wie die streitgegenständlichen Waren einzureihen sind, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.Ihre Beantwortung liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit im allgemeinen Interesse. Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von Waren nach einer Außenprüfung als Fernsehkameras (in die Codenummer 8525 80 19 90 0 des Zolltarifs – so der Beklagte) oder als Detektoren zum Messen physikalischer Größen (in die Unterposition 9027 80 17 des Zolltarifs – so die Klägerin). Der Beklagte führte bei der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2015 eine Außenprüfung hinsichtlich der Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr durch. Im abschließenden Bericht vom 29. September 2017 beanstandete der Beklagte unter Nr. 3.2.1 die Einreihung von verschiedenen Waren (Positionen 92-190 der Anlage 1 zum Prüfungsbericht; Einfuhrzeitraum vom 8. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015) der folgenden Kategorien: Waren mit einem eingebauten CCD-Sensor (Bezeichnungen „A1“, „A2“ und „A3“ unter Tz. 3.2.1.1; „B1“ unter Tz. 3.2.1.3; „C1“ unter Tz. 3.2.1.4; „A4“ unter Tz. 3.2.1.5; sowie „D1“ und „D2“ unter Tz. 3.2.1.6) und Waren mit einem eingebauten pyroelektrischen Sensor (Bezeichnung „E1“ unter Tz. 3.2.1.2, u. a. mit der Anfangsbezeichnung „E2-…“ bzw. „E3-…)“. Mit acht der Klägerin gegenüber im Jahre 2012 ergangenen und bestandskräftig gewordenen verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) hatte das Hauptzollamt (HZA) H die Geräte „A4“, „A2“, „A2-A4“, „A3“, „A3 – A4“, „C1“, „B2“ und „E2“ jeweils in die Unterposition 8525 80 19 eingereiht. Abweichend davon hatte die Klägerin die o.g. Waren unter verschiedenen anderen Unterpositionen bzw. Codenummern der Kombinierten Nomenklatur (KN) angemeldet, was zu Zollsätzen zwischen 0 % und 4,7 % führte. Der Beklagte beanstandete die durch die Klägerin getroffene Eingruppierung und reihte sowohl die Waren mit CCD-Sensor als auch die Waren mit pyroelektrischem Sensor als Fernsehkameras in die Codenummer 8525 80 19 90 KN (4,9 %) ein. Im Prüfungsbericht bzw. in der Einspruchsentscheidung bezeichnete der Beklagte die Waren zum einen als CCD-Kameras (CCD: charge-coupled device = ladungsgekoppeltes Gerät/Bauteil), die mit lichtempfindlichen Elementen (CCD-Sensoren) ausgerüstet sind, und beschrieb sie im Einzelnen wie folgt: „Bei den CCD-Kameras „A1“, A2“ und „A3“ handelt es sich um Kameras mit CCD-Bildsensor, die Aufnahmen eines Laserstrahls fertigen und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine weiterleiten. Mit einem speziellen Anwendungsprogramm kann die Strahllage und der Strahlradius (räumliche Strahlverteilung) des Laserstrahls ermittelt und dargestellt werden. Die Kameras selbst beinhalten keine Bestandteile zur Messung und Analyse. Sie liefern lediglich die (Bild-)Information, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitungsmaschine und dem Anwendungsprogramm ausgewertet werden.“ „Bei der Kamera mit der Bezeichnung „B1“ handelt es sich um ein elektronisches Gerät, das bei der Laseranalyse eingesetzt wird […]. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bei der die Kamera mit CCD-Sensor und einer USB 2.0-Schnittstelle den charakterbestimmenden Bestandteil ausmacht.“ „Bei der Kamera der Bezeichnung „C1“ handelt es sich um ein elektronisches Gerät, das bei der Laserstrahlanalyse eingesetzt wird […]. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bei der die Kamera mit CCD-Sensor und einer FireWire-Schnittstelle den charakterbestimmenden Bestandteil ausmacht.“ „Bei der Kamera der Bezeichnung „A4“ handelt es sich um ein elektronisches Gerät, das bei der Laserstrahlanalyse eingesetzt wird […]. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bei der die Kamera mit CCD-Sensor, einem Triggerein-/-ausgang für die Steuerung und einer Übertragungs-Schnittstelle den charakterbestimmenden Bestandteil ausmacht.“ CCD-Kameras mit den Bezeichnungen „D1“ und „D2“ beschrieb der Beklagte wie folgt: „Diese Kameras mit CCD-Bildsensor werden ebenfalls bei der Laserstrahlanalyse eingesetzt […].“ „Nach dem im Internet verfügbaren technischen Datenblatt besteht die Kamera [D2] im Wesentlichen aus einem elektronischen Sensor (CCD), einem elektronischen Verschlusssystem und der für die Signalverarbeitung erforderlichen Elektronik in einem Gehäuse mit Objektivanschluss und Schnittstellen zum Anschluss an externe Geräte. Das Gerät nimmt Bilder auf, wandelt sie in elektronische Signale um und sendet sie als Videobild zu einem Ort außerhalb der Kamera, um es zu betrachten oder aufzuzeichnen bzw. weiterzubearbeiten.“ (VerwA- Bl. 256 f., 259) Zum anderen beanstandete der Beklagte die Einreihung der „Kameras“ der Bezeichnung „E1“, die er wie folgt beschrieb: „Auch diese nach dem pyroelektrischen Wirkungsprinzip arbeitenden Kameras werden […] bei der Laseranalyse eingesetzt (Umwandlung von Laser- bzw. Infrarot-Licht in elektrische Bildsignale und deren Weiterleitung an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine zur Auswertung und Analyse der Daten).“ Im vorgelegten deutschsprachigen Werbematerial beschreibt die Klägerin ihre Waren wie folgt (Gerichtsakte -GA- Bl. 314, Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 30. August 2018): „Ein kamerabasiertes System zur Strahlprofilmessung besteht typischerweise aus einer Kamera, Analyse-Software und Zubehör zur Strahlabschwächung. Für eine flexible Nutzung an Laptop oder PC gibt es für die meisten Wellenlängen Kameras mit USB- sowie FireWire-Anschluss. […] Der Vorteil der kamerabasierten Strahlprofilmessung liegt darin, dass die Struktur des Laserstrahls in Echtzeit betrachtet und gemessen wird.“ Im Übrigen bezeichnet die Klägerin die Waren in ihrem Werbematerial als „Cameras“, „USB Cameras for use with Laptop or Desktop PC“ mit u. a. folgenden Items (Einzelangaben/Bestandteilen): Model A1 (GA Bl. 273) Application Spectral Response Active Area Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model A2U (GA Bl. 273, 275) Application Spectral Response Active Area Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model A3U (GA Bl. 273, 275) Application Spectral Response Active Area Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model B1 (GA Bl. 278) Application Spectral Response Active Area Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model C1 (GA Bl. 276) Application Spectral Response Maximum beam size Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates Shutter duration Trigger Software supported Model A4 (GA Bl. 284) Pick Up Device LBA-PC Digitized Pixels Cell Size Sensor Dimensions Lens Mount Model D1 (GA Bl. 278) Application Spectral Response Active Area Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model D2 (GA Bl. 275) Application Spectral Response Maximum beamsize Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model E1 (GA Bl. 307) Application Spectral Response Active area Element spacing Numbers of elements Pixel size Trigger Model E3 (GA Bl. 307) Application Spectral Response Active area Element spacing Numbers of elements Pixel size Trigger Zur Software betreffend die CCD-Sensor-Geräte heißt es im Werbematerial der Klägerin (GA Bl. 297, Anlage K7 zum Schriftsatz vom 30. August 2018): „Original Werbung aus dem Internet (für Neutralisierung entfernt) .“ Und zur Software betreffend die Waren mit pyroelektrischem Sensor siehe dazu (GA Bl. 302, Anlage K8 zum Schriftsatz vom 30. August 2018): „Original Werbung aus dem Internet (für Neutralisierung entfernt)“ Im Jahr 2016 beantragte die Klägerin – so ihr Vortrag – beim Hauptzollamt (HZA) H, die erteilten vZTA zurückzunehmen, was abgelehnt wurde. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe würden ruhen. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ), erstellte in 2016 zwei Einreihungsgutachten betreffend die Modelle „A2“ und A3“ sowie „E1 E3“, mit denen die Geräte wiederum in die Codenummer 8525 80 19 90 0 eingereiht wurden (GA Bl. 13f, 136f). Demgegenüber erfolgte durch das BWZ mit Einreihungsgutachten vom 7. Oktober 2016 (GA Bl. 140f) für „F1“ eine Einreihung in die Codenummer 9027 80 17 00 0. Das Gerät bestand „im Wesentlichen aus einem Strahlengang, einem Strahlabschwächer, verstellbaren Spiegeln, einer Ausrichthilfe sowie einer CCD-Kamera“ - A1 -, „ausgestattet mit USB-Schnittstelle zusammen mit nicht charakterbestimmendem Beipack (VGA-Kabel, Netzkabel und Software) in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung“ und diente „zur Analyse von Laserstrahlen und zur Auswertung und zur Kontrolle mittels Computer (nicht Gegenstand dieses Gutachtens) über USB-Schnittstelle“. Nach Vorlage weiterer Unterlagen kam das BWZ im Schreiben vom 11. Juli 2017 (GA Bl. 142) zu dem Ergebnis, bei der Laserstrahlanalyse verwendete Kameras des Typs „E3“ (wie auch die Typen „A3“ und „E2“) seien in die Codenummer 8525 80 19 90 0 KN einzureihen. Die technischen Parameter der CCD-Kamera „E3“ seien mit den begutachteten Kameras vergleichbar. Auch diese würden zur Strahlenanalyse (Umwandlung von Laser- bzw. Infrarot-Licht in elektrische Bildsignale und deren Weiterleitung an einen Rechner zur Auswertung und Analyse der Daten) verwendet. Der Beklagte folgte den der Feststellungen der Betriebsprüfung und erhob mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 7. November 2017 (AT/S/00/000032/10/2017/3200) unter geänderter Einreihung der Waren Zölle in Höhe von insgesamt xxx € nach. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch vom 28. November 2017 machte die Klägerin zusammengefasst geltend, dass die streitgegenständlichen Waren keine Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte sein könnten (Wortlautauslegung), sie schon nach objektiven technischen Merkmalen keine Waren der nun zugewiesenen Warentarifnummer sein könnten (Funktionsgrundlage) und der hier zu prüfende Verwendungszweck der einzuordnenden Waren eine andere Einreihung vorschreibe und es sich um Instrumente für physikalische Messungen handele (Verwendungszweckprüfung gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH-). Der Beklagte wies daher den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2018 als unbegründet zurück. Wegen Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin nunmehr mit ihrer Klage. Sie ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Waren sämtlich in Unterposition 9027 80 17 KN einzuordnen seien, weil die Waren ausschließlich zu Messzwecken verwendet würden, die eine Analyse eines Laserstrahls vorbereiteten. Hierzu erstellten die Messeinheiten einen Querschnitt des Laserstrahls. Es handele sich dabei nicht um eine technische Umwandlung von Strahlung zu einem 2D-Abbild des Laserstrahls, sondern um die Darstellung einer mathematisch errechneten Qualität einer Lichtquelle, mit der die Qualität der Lichtquelle beurteilt werden könne. Die Messeinheiten seien mithin Teil einer Messapparatur. Bei der Analyse von Laserstrahlen handele es sich um eine physikalische Untersuchung, die standardmäßig für die Entwicklung von optischen Technologien im Bereich der Lasertechnik eingesetzt werde. Insbesondere würden physikalische Messgrößen wie Strahlparameterprodukt SPP, Beugungsmesszahl M2 sowie die Rayleighlänge zR (umgangssprachlich Tiefenschärfe) aufgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten betreffend die Beschreibung der Waren, insbesondere den Messaufbau, Funktion der verwendeten Sensoren sowie die Aufnahmeausgabe sowohl für die Geräte mit CCD-Sensoren als auch für Geräte mit pyroelektrischen Sensoren wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30. August 2018 Bezug genommen. Die Waren seien nicht in Position 8525 KN, Unterposition 8525 80 19 KN einzureihen, da sie keine Fernsehkameras seien. Für Fernsehkameras sei entscheidend, dass sie das einfallende Licht auf einen lichtempfindlichen Sensor fokussieren, Bilder aufnehmen und diese Aufnahme in ein elektronisches Signal konvertieren würden, das als Vollbild an ein anderes Gerät außerhalb der Kamera weitergeleitet werde, wo die bildliche Darstellung oder Speicherung erfolge, der Sensor ein elektronisches Abbild des aufgenommenen Bildes weiterleite, es sich bei dem Sensor typischerweise um einen CMOS oder CCD-Sensor handele und die Kameras im Regelfall über einen manuellen Sucher oder über ein LCD-Display verfügen würden. Die Waren erfüllten aufgrund ihres technischen Aufbaus diese Anforderungen nicht. Die Messgeräte mit CCD-Sensor seien nicht im Stande, das einfallende Licht auf den Sensor zu fokussieren; denn sie verfügten weder über ein Objektiv noch über eine andere Linse, die dies ermöglichen würden. Das wäre auch nicht zweckdienlich, weil es das Messergebnis verfälschen würde. Die Waren könnten gar keine Bilder aufnehmen. Es reiche gerade nicht aus, dass in den Messgeräten ein Sensor verbaut sei, der Photonen wahrnimmt und diese in ein digitales Signal umwandelt, welches an ein anderes Gerät zur Weiterverarbeitung weitergeleitet wird. So würden beispielsweise Photometer ausdrücklich der Position 9027 KN unterfallen. Die Waren seien auch nicht mit Infrarot- oder Wärmebildkameras zu vergleichen; denn diese besäßen die Fähigkeit zur Bildaufnahme, was bei den streitgegenständlichen Waren nicht der Fall sei, da sie einen Querschnitt des Laserstrahls erstellten. Es werde kein elektronisches Abbild der aufgenommenen Realität erstellt, die Werte würden vielmehr rein numerisch ausgegeben und aus diesen Daten ein Strahlparameter des Lasers erstellt. Lediglich zur Unterstützung des Anwenders könne optional eine 2D- oder 3D-Simulation erstellt werden. Aber auch diese Simulation sei kein Abbild, sondern eine durch den Computer errechnete, graphische Visualisierung der unterschiedlichen Lichtintensität des Lasers pro Pixel. Zudem seien die CCD-Sensoren der Waren technisch signifikant verändert, um die beabsichtigte Verwendung zu ermöglichen. So fehle zum einen ein Schutzfenster, um die Sensoren vor z. B. Staub oder Berührung zu schützen. Zum anderen erfassten die CCD-Sensoren in ihren Messeinheiten das Licht eines anderen Wellenlängenbereichs als herkömmliche Kameras der Position 8525 KN. Eine andere Bewertung folge auch nicht daraus, dass Infrarot-Kameras ebenfalls der Position 8525 KN unterfallen; denn Infrarot-Kameras unterschieden sich im Hinblick auf die verwendeten CCD-Sensoren deutlich von den streitgegenständlichen Messeinheiten. Letztere deckten einen viel breiteren Spektralbereich ab und wiesen dabei eine hohe spektrale Empfindlichkeit in den Bereichen bis zu 1.100 nm oder unter 400 nm auf. Die Waren mit pyroelektrischem Sensor seien in ihrer Funktion und in ihrem Aufbau mit den Waren mit CCD-Sensoren, mit Ausnahme des eingesetzten Sensors, weitestgehend identisch. Anders als es die Erläuterungen zur KN voraussetzten, erfolge keine Messung von Lichtabstrahlung von Flächen oder Gebäuden, sondern die Messung eines Laserstrahls und dessen Intensität. Der eingesetzte pyroelektrische Sensor sei nicht mit einem CCD-Sensor vergleichbar, was die Waren maßgeblich von sämtlichen Kameras der Position 8525 KN unterscheide. Damit fehle den Messeinheiten dieser Kategorie ein weiteres charakteristisches Merkmal. So liege der Messbereich in einem gänzlichen anderen Wahrnehmungsbereich. Darüber hinaus unterschieden sich ihre Waren in einer Vielzahl von weiteren Aspekten von Kameras der Position 8525 KN, wie die selektive Aufnahme der Lichtwellen (im Gegensatz zur Aufnahme jeglicher Wellen durch Fernsehkameras), die niedrige Bildfrequenz (weniger als 15 Bilder pro Sekunde), die nicht zur Entstehung eines Videobildes führe, Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Laserquellen (wie Dauerstrichlaser oder Pulslaser) und andere Verschlusszeiten. Die Waren seien vielmehr in die Position 9027 KN einzureihen und zwar dort in die Unterposition 9027 80 17 KN, da die streitgegenständlichen Waren ausschließlich für physikalische Untersuchungen der Qualität des Laserstrahls eingesetzt würden. Da sich nach der Rechtsprechung des EuGH der Verwendungszweck auch durch die getroffenen Werbemaßnahmen belegen lasse, seien ihre Artikelpräsentationen auf ihrer Webseite zu betrachten. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die Waren ausschließlich in der Wissenschaft zur Analyse von Laserstrahlen eingesetzt würden. Die Artikelbezeichnung als „Kamera“ sei insoweit irreführend und könne nicht zur Begründung der Einreihungsentscheidung herangezogen werden. Die Waren würden vom Wortlaut der Unterposition 9027 80 17 KN erfasst. Der Wortlaut erfasse nicht nur reine Messeinheiten, sondern erweitere den Anwendungsbereich auf sämtliche Instrumente, Apparate und Geräte, die für die drei spezifischen Einsatzzwecke „messen, untersuchen und bestimmen“ genutzt werden könnten. Selbst wenn man die Auslegung des Beklagten zu Grunde lege, wonach eine Einreihung in die Position 9027 KN zwingend voraussetze, dass die Waren eine eigene Mess- bzw. Untersuchungsleistung vornehmen, stehe dies einer entsprechenden Einreihung nicht entgegen. Bei einer technischen Analyse der Waren werde deutlich, dass sie sehr wohl eine eigene Mess- bzw. Untersuchungsleistung erbrächten, lediglich nicht über ein Anzeige- und Auswertungsgerät verfügten. Dieses sei vielmehr über eine Schnittstelle mit den Messeinheiten verbunden. Auf das Vorhandensein einer fest verbauten Anzeige- und Auswerteeinheit komme es für die Einreihung in Position 9027 80 17 KN jedoch nicht an, was am Beispiel des pH-Messers deutlich werde. Das Ergebnis würde auch durch die Erläuterungen zur Position 9027 KN gestützt. So enthielten die Erläuterungen zur Unterposition 9027 10 10 KN den Hinweis: „Das Messergebnis kann auch als elektronisches Signal über eine Schnittstelle (interface) der Geräte mittels Kabel an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine weitergeleitet werden.“ Damit seien auch solche Messgeräte der Position 9027 KN zuzuordnen, bei denen die Sensoreinheit nicht mit der Anzeige- und Auswerteinheit fest verbaut ist. Der Beklagte setze sich mit seiner jetzigen Auffassung in Widerspruch zu seiner Einreihungsentscheidung vom 7. Oktober 2016 betreffend das Analysegerät F1 denn es handele sich bei den streitgegenständlichen Waren um vergleichbare Analysegeräte. Ferner werde die Argumentation des Beklagten nicht durch die zitierten Einreihungsverordnungen, weder durch die Einreihungsverordnung zu Wärmebildkameras (Verordnung (EU) Nr. 314/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die KN, ABl. L 86 vom 1. April 2011, S. 57-58) noch durch die Einreihungsverordnung zu Videoinspektionsgeräten (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1761 der Kommission vom 28. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die KN C/2016/6370, ABl. L 269 vom 4. Oktober 2016, S. 9-10), gestützt. Wegen weiterer Einzelheiten diesbezüglich wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 7. März 2019 Bezug genommen. Die Position 9027 KN enthalte auch keine Begrenzung auf Waren, die eine eigene Mess- bzw. Untersuchungsleistung erbringen. Dieser Rückschluss des Beklagten sei nicht zutreffend. So fielen beispielsweise auch Schneidegeräte, mit denen sehr dünne Schnittpräparate erstellt werden können (Mikrotome), in den Anwendungsbereich dieser Position. Diese Geräte würden eindeutig keine eigene Messleistung erbringen. Das lege nahe, dass unter Position 9027 KN labortechnische Waren zusammengefasst würden, bei denen es sich entweder um klassische Messgeräte handele oder um Waren, die allgemein für physikalische oder chemische Untersuchungen in Laboren eingesetzt würden. Auch das Beispiel eines Polariskops zeige, dass auch andere Waren als reine Messgeräte in Position 9027 KN einzureihen wären. Deren Funktionsweise qualifiziere sie als reine Untersuchungsgeräte, die weder über eine ablesbare Skala noch über eine Auswerteinheit verfügten. Die Klägerin betont nochmals, dass die Sensoren Messdaten und keine Bilddaten übermitteln würden; die Sensoren würden insoweit kein „Imaging“ betreiben. Die Messungen fänden im internen-technischen File-Format „.bgData“ statt, welches ein selektives Produkt einer Rohdaten-Aufnahme sei. Aus den durch den Sensor erfassten Rohdaten würden die Daten extrahiert, die für die Messung der Qualität des Laserstrahls entscheidend seien. Es handele sich dabei nicht um ein Imaging-File-Format. Der Sensor liefere ununterbrochen Daten im „.bgData“ Format an die Software, die diese dann verarbeite und in einer 2D- bzw. 3D-Simulation darstelle. Es werde daher keine „Momentaufnahme“ erstellt, also gerade kein Foto. Die Klägerin hat ihren Antrag hinsichtlich der Positionen 6, 11, 44, 46 und 75 mit Schriftsatz vom 5. Juli 2022 eingeschränkt. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 7. November 2017 mit Registrierkennzeichen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2018 in Bezug auf die Festsetzungen der Zollabgabe insoweit zu ändern, dass die Zollabgaben der Positionen des NEE-Vorgangs Nr. 1-94, ausgenommen die Nummern 6, 11, 44, 46 und 75 auf 0 € herabgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bleibt im Wesentlichen bei seinem außergerichtlichen Vorbringen und nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Die Waren würden dazu eingesetzt, Bilder von Laserstrahlen bzw. von Lichtstrahlen bestimmter Wellenlängen aufzunehmen. Dazu würden sie die Strahlung bzw. das Licht, das auf den Sensor trifft, in elektronische Bildsignale umwandeln und diese zur Betrachtung, Speicherung oder Auswertung an einen Computer bzw. an einen Monitor weiterleiten. Mit Hilfe eines Computers könne mit einer speziellen Software dann der Durchmesser dieser Strahlen oder ggf. andere Eigenschaften gemessen und analysiert werden. Für die Einreihung eines Geräts in die Position 8525 KN reiche es aus, wenn Bilder aufgenommen und in Form von elektronischen Signalen an ein anderes Gerät weitergeleitet werden, wo die eigentliche bildliche Darstellung bzw. Weiterverarbeitung erfolgt. Auch in den streitgegenständlichen Waren finde eine Bildaufnahme statt, weil die Lichtmenge über eine entsprechende Optik auf den Bildsensor gelenkt werde, der diese Lichtmenge in elektronische Bildsignale umwandele und weiterleite. Die Darstellung bzw. Auswertung erfolge mit einer anderen Einheit. Die Waren würden somit aufgrund ihrer Funktion als Fernsehkameras unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) 1 und 6 von der Position 8525 KN erfasst. Der Argumentation der Klägerin, die Waren seien aufgrund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Funktion und ihres Verwendungszwecks keine Fernsehkameras, könne nicht gefolgt werden. Dass die Kameras zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit herkömmlichen Objektiven, die das Licht bündeln, um es auf den Sensor zu fokussieren, ausgestattet seien, schließe eine Einreihung in die Position 8525 KN nicht aus. Es sei auch nicht erforderlich, dass Geräte der Position 8525 KN mit einem Sucher bzw. einem LCD-Display ausgestattet sein müssten. Dieser Ansatz in den Erläuterungen beziehe sich lediglich auf digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte. Wenn die Klägerin weiter einwende, dass die „Bildfrequenzraten“ der streitgegenständlichen Waren technisch nicht geeignet seien, die Anforderungen an eine Fernsehkamera zu erfüllen, dass die Verschlusszeiten nicht denen von herkömmlichen Kameras entsprächen und „CCD-Sensoren ohne Fenster“ verbaut worden seien, so griffen diese Einwände nicht. Der Wortlaut der Position 8525 KN bzw. der Unterposition 8525 80 19 KN ziele lediglich auf die Funktion ab und stelle weder Anforderungen an eine bestimmte technische Ausstattung oder Leistungen noch an eine bestimmte Verwendung. So sei es für die zolltarifliche Einreihung unerheblich, wie viele Bilder/Sekunde übertragen werden oder welche Belichtungszeiten das Verschlusssystem bzw. der Chopper realisieren könne. Die Waren seien demnach als Fernsehkameras in die Codenummer 8525 80 19 0 KN einzureihen, auch wenn sie – zusammen mit anderen Komponenten – zum Einsatz in einem System zur Analyse von Strahlen bestimmt seien. Eine Einreihung in die von der Klägerin begehrte Position 9027 KN setze voraus, dass die Ware in der Lage sei, bestimmte Untersuchungen bzw. Messungen durchzuführen. Im vorliegenden Fall diene die streitgegenständliche Ware als Aufnahmegerät, die eigentliche Analyse, d. h. die Berechnung des Strahlprofils, der Intensität etc., finde im PC unter Verwendung einer bestimmten Software statt. Zusammen sei diese funktionelle Einheit als „Gerät für physikalische Untersuchungen“ in die Position 9027 KN einzureihen. Die im Messaufbau als Teil enthaltende Kamera könne jedoch selbst nicht als Messgerät der Position 9027 KN betrachtet werden. Die beschriebene Funktion, nach welcher das einfallende Licht (Photonen) zu einer Veränderung der elektronischen Ladung führe, welche der Helligkeitsverteilung des einfallenden Lichts entspreche, beschreibe nichts anderes als die Funktion eines beliebigen CCD-Sensors unabhängig von der Verwendung. Hieraus allein könne die Messgeräteeigenschaft nicht abgeleitet werden. Die Klägerin behaupte zwar, dass die in den Kameras verwendeten CCD-Sensoren technisch so verändert seien, dass sie für die Bildaufnahme ungeeignet seien, lasse jedoch offen, welcher Art diese technischen Veränderungen seien. Auch seien die Veränderungen nicht durch geeignete technische Unterlagen belegt. Vielmehr sprächen Angaben in den Datenblättern wie die Bildrate (frame rate) oder das Videoformat RS-170 dafür, dass es sich aus technischer Sicht um Kameras der Position 8525 KN handele, auch wenn diese für einen speziellen Anwendungszweck konstruiert seien. Dass die Daten nicht in einem für den allgemeinen Consumer-Bereich üblichen Video- bzw. Bilddatenformat, sondern in einem „intern-technischen“ Format bereitgestellt würden, ändere nichts an der Funktion der Geräte und der zolltariflichen Einordnung. Des Weiteren treffe die Auffassung der Klägerin, dass es auf eine eigene Messleistung der Geräte nicht ankomme, nicht zu. Mit Ausnahme der als dritte Warengruppe der Position 9027 deutlich durch ein vorstehendes Semikolon abgegrenzten „Mikrotome“ sei allen unter die die Position 9027 fallenden Geräten gemein, dass sie selbst Untersuchungs- oder Messergebnisse lieferten. Bei den streitgegenständlichen Kameras handele es sich unstreitig nicht um Mikrotome. Soweit der Beklagte die Bedeutung der Messeigenschaft für eine Einreihung in das Kapitel 90 KN anhand von zwei Beispielen (Einreihungsverordnungen zu Wärmebildkameras sowie Videoinspektionsgeräten) versucht deutlich zu machen, wird auf die Klageerwiderung vom 14. Dezember 2018 Bezug genommen. Er stellt insoweit klar, dass anhand dieser Einreihungsverordnungen lediglich die Bedeutung der Messeigenschaften einer Ware für die Einreihung in die Position 9027 KN verdeutlicht werden und – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Vergleichbarkeit mit den streitgegenständlichen Kameras und damit auch keine entsprechende Einreihung abgeleitet werden sollte. Auch eine Einreihung in eine andere Position des Kapitels 90 KN scheide aus, weil Fernsehkameras der Position 8525 KN gemäß Anm. 1 h) zu Kapitel 90 KN von diesem Kapitel ausgenommen seien. Wenn sich die Klägerin auf die Einreihung des Geräts F1 berufe, so handele es sich dabei um einen Messaufbau bestehend aus der Kamera, einigen optischen Komponenten und einem PC mit einer speziellen Auswertungssoftware. Dieses System werde insgesamt als funktionelle Einheit unstreitig als „Gerät für physikalische Untersuchungen“ in die Position 9027 KN eingereiht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei jedoch nicht dieses System, sondern nur die jeweilige Kamera, die u. a. in einem solchen System eingesetzt werden könne. Dass der PC nicht im Lieferumfang enthalten ist, ändere nichts, da gemäß AV 2 a) jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige Ware gilt, wenn sie – wie hier – die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze und das Sitzungsprotoll vom 10. Oktober 2022, insbesondere auf den Messaufbau, Bezug genommen. Dem Gericht hat die den Streitgegenstand betreffende Verwaltungsakte (1 Ordner) vorgelegen.