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Beschluss

7 L 380/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0509.7L380.18.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1056/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2018 kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung – StVG n. F. –. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW – JustG NRW – i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2018 ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 20. Februar 2018 erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Da die letzte Tat am 24. Juli 2017 begangen wurde, ist dieser Tag maßgeblich. Der Antragsgegner hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt am 24. Juli 2017 zu Recht mit neun Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße der Antragsgegner seiner Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der Aufstellung auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Der Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem entwickelte sich wie folgt: Aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 30. April 2013 (Rechtskraft der Entscheidung: 20. Juli 2013) – und nicht, wie der Antragsteller meint, wegen unangepasster Geschwindigkeit – wurde für diesen ein Punkt eingetragen. Aufgrund einer fahrlässigen Körperverletzung am 26. Juli 2013 (Rechtskraft: 22. November 2013) erhöhte sich der Stand unter gleichzeitiger Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots um fünf Punkte auf nun sechs Punkte. Diese sind gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. mit drei Punkten in das neue ab dem 1. Mai 2014 geltende Fahreignungs-Bewertungssystem zu übernehmen. Infolge eines weiteren Geschwindigkeitsverstoßes am 28. April 2014 (Rechtskraft: 14. September 2014; Datum der Speicherung: 17. September 2014) wurden für den Antragsteller zwei Punkte eingetragen und es ergab sich ein Punktestand von insgesamt fünf Punkten nach dem (neuen) Fahreignungs-Bewertungssystem. Aufgrund einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung am 15. August 2016 (Rechtskraft: 13. Oktober 2016) wurde für den Antragsteller ein Punkt eingetragen. Die verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs am 18. Mai 2017 (Rechtskraft: 1. Juli 2017) führte wiederum zur Eintragung eines weiteren Punktes, so dass sich insgesamt sieben Punkte ergaben. Aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes vom 24. Juli 2017 (Rechtskraft: 14. November 2017) wurden für den Antragsteller zwei weitere Punkte eingetragen. Dies führte zu einem Punktestand von insgesamt neun Punkten. Alle vorgenannten Verkehrsverstöße sind auch noch verwertbar. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG n.F. werden Zuwiderhandlungen nur berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfristen zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. genannten Zeitpunkt, hier also am 24. Juli 2017, noch nicht abgelaufen waren. Für die Tilgung sämtlicher, bis zum 30. April 2014 eingetragener Verstöße des Antragstellers ist gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F. die Tilgungsvorschrift in § 29 des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung – StVG a.F. – maßgeblich, da die Verstöße nach § 28 Abs. 3 StVG a.F. gespeichert worden sind und auch nach § 28 Abs. 3 StVG n.F. zu speichern wären. Nach diesem Maßstab ist die Tilgungsfrist für die Verstöße vom 30. April und 26. Juli 2013 noch nicht abgelaufen. Der Ablauf der Tilgungsfrist der Eintragung für den Verstoß vom 30. April 2013 wird durch die Eintragung der fahrlässigen Körperverletzung vom 26. Juli 2013 gehemmt. Bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. a 1. Alt. StVG a.F. um eine Straftat, deren Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt. Aufgrund dieser Tat tritt für den Verstoß vom 30. April 2013 eine grundsätzlich fünfjährige Tilgungshemmung gem. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. ein. Diese führt grundsätzlich dazu, dass Tilgungsreife i.S.d. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. für alle Verstöße erst dann eintritt, wenn für sämtliche Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen. Abweichend davon sieht aber § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. als absolute Grenze die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten (mit Ausnahme von § 24a StVG) jeweils spätestens mit Ablauf von fünf Jahren seit der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung vor. Vor diesem Hintergrund tritt Tilgungsreife bzgl. der ältesten Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit (Tattag: 30. April 2013, Rechtskraft: 20. Juli 2013) erst mit Ablauf des 20. Juli 2018 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt am 24. Juli 2017 ein. Ebenso waren auch die übrigen nach dem 30. April 2014 erfolgten Eintragungen im maßgeblichen Zeitpunkt noch verwertbar. Für die Tilgung dieser Verstöße des Antragstellers ist § 29 StVG n.F. maßgeblich. Nach diesem Maßstab war die Tilgungsfrist für sämtliche Verstöße im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die Tilgungsfrist für die vom Antragsteller begangenen Verstöße vom 15. August 2016 und 18. Mai 2017 beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a StVG n.F. zwei Jahre und sechs Monate, da die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 26 bis 30 km/h und die verbotswidrige Benutzung von Mobil- und Autotelefonen als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten in Ziffer 3.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – aufgeführt und mit je einem Punkt bewertet sind. Die Tilgungsfrist für die Verstöße vom 28. April 2014 und 24. Juli 2017 beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b StVG n.F. fünf Jahre, da die Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 bis 60 km/h und die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 31 bis 40 km/h als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten in Ziffer 2.2.3 der Anlage 13 zur FeV aufgeführt und mit je zwei Punkten bewertet sind. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht maßgeblich, ob es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß im Sinne von § 2a StVG n.F. handelt, da im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 40 FeV allein die Bewertung nach der Anlage 13 zur FeV entscheidend ist. Vor diesem Hintergrund tritt Tilgungsreife bzgl. der Eintragung wegen der Ordnungswidrigkeit (Tattag: 28. April 2014, Rechtskraft: 14. September 2014) erst zum 14. September 2019 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ein. Ebenso waren auch die übrigen zeitlich nach dieser Tat erfolgten Eintragungen im maßgeblichen Zeitpunkt noch verwertbar, da deren Tilgungsreife erst jeweils zweieinhalb bzw. fünf Jahre nach Rechtskraft eintritt. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen (nach dem maßgeblichen Zeitpunkt) bleiben jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG n.F. unberücksichtigt. Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG n.F. ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 bei einem Punktestand von fünf Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. ermahnt und auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars hingewiesen. Die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. erfolgte ordnungsgemäß mit Schreiben vom 21. November 2016 bei einem Punktestand von sechs Punkten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Erreichen von neun Punkten auch unter Berücksichtigung der möglicherweise drohenden beruflichen Konsequenzen für den Antragsteller und einer behaupteten fehlenden (akuten) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei den bisherigen Verkehrsverstößen im Hinblick auf das Schutzgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Rechtsgüter Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer in der Zukunft nicht als unverhältnismäßig dar. Die von dem Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war bei einem Punktestand von neun Punkten vielmehr gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zwingend, sodass auch – entgegen der Ansicht des Antragstellers – die Erteilung von Auflagen ausscheidet. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Die in der Ordnungsverfügung vom 20. Februar 2018 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 – juris.