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Beschluss

2 V 1095/05

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Spontanauskunft an eine ausländische Finanzbehörde setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung oder Steuerumgehung voraus; bloße Vermutungen aus ungewöhnlichen Zahlungswegen genügen nicht. • Der Schutz des Steuergeheimnisses nach §30 AO kann einen Anspruch auf Unterlassung der Mitteilung an ausländische Steuerbehörden begründen; hierfür ist analog §1004 BGB i.V.m. §30 AO ein einstweiliger Rechtsschutz möglich. • Zur Gewährung einstweiliger Regelungsanordnungen genügt nicht stets die Behauptung wirtschaftlicher Nachteile; die drohenden Nachteile müssen indessen so gravierend sein, dass effektiver Rechtsschutz ohne einstweilige Anordnung nicht gewährleistet wäre.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Unterlassungsanspruch gegen Spontanauskunft wegen Schutzes des Steuergeheimnisses • Eine Spontanauskunft an eine ausländische Finanzbehörde setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung oder Steuerumgehung voraus; bloße Vermutungen aus ungewöhnlichen Zahlungswegen genügen nicht. • Der Schutz des Steuergeheimnisses nach §30 AO kann einen Anspruch auf Unterlassung der Mitteilung an ausländische Steuerbehörden begründen; hierfür ist analog §1004 BGB i.V.m. §30 AO ein einstweiliger Rechtsschutz möglich. • Zur Gewährung einstweiliger Regelungsanordnungen genügt nicht stets die Behauptung wirtschaftlicher Nachteile; die drohenden Nachteile müssen indessen so gravierend sein, dass effektiver Rechtsschutz ohne einstweilige Anordnung nicht gewährleistet wäre. Antragstellerin ist eine deutsche GmbH mit Auslandsgeschäften, insbesondere in Russland. Das zuständige Finanzamt prüfte die Jahre 1999–2001 und stellte umfangreiche Provisionszahlungen an ausländische Vermittler sowie ungewöhnliche Zahlungswege über deutsche und Offshore-Konten fest. Das Finanzamt beabsichtigte, im Rahmen des internationalen Auskunftsaustauschs sowohl Auskunftsersuchen an Tschechien und Russland zu stellen als auch eine Spontanauskunft an die finnische Steuerbehörde über Provisionszahlungen der finnischen A Corporation zu erteilen. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Weitergabe der Informationen an die finnische Behörde zu untersagen und machte Verletzung von Geschäfts- und Steuergeheimnissen sowie existenzgefährdende Folgen geltend. Der Antragsgegner (Finanzbehörde) sah die Voraussetzungen für Amtshilfe und Spontanauskunft als gegeben und lehnte die Einwendungen ab. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig nach §114 FGO; es wird eine Regelungsanordnung begehrt, da ein vorläufiger Zustand hinsichtlich der Weitergabe streitiger Informationen hergestellt werden soll. • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat einen Unterlassungsanspruch analog §1004 Abs.1 BGB i.V.m. §30 AO, da die Weitergabe der geprüften Feststellungen grundsätzlich dem Steuergeheimnis unterfällt und eine gesetzliche Ermächtigung zur Offenbarung restriktiv auszulegen ist. • Rechtliche Einordnung der Spontanauskunft: Eine Ermächtigung zur Spontanauskunft folgt zwar aus §117 Abs.1 AO i.V.m. den Regelungen des EG-AHG (Art.4 der Richtlinie), doch setzt §2 Abs.2 EG-AHG für Spontanauskünfte das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Steuerverkürzung oder Steuerumgehung voraus; dieses Merkmal ist eng auszulegen zum Schutz informationeller Selbstbestimmung. • Fehlen der erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte: Der Antragsgegner stützt die Spontanauskunft auf die ungewöhnlichen Zahlungswege und Vermutungen über Weiterleitungen an Offshore-Gesellschaften; solche Indizien genügen jedoch nicht, um die restriktiven Anforderungen an tatsächliche Anhaltspunkte für eine Spontanauskunft zu erfüllen. • Anordnungsgrund: Die drohenden Nachteile durch Offenbarung des Steuergeheimnisses sind irreversibel und schwerwiegend; der Schutz der informationellen Selbstbestimmung macht effektiven vorläufigen Rechtsschutz erforderlich, weil eine nachträgliche Wiedergutmachung des Geheimnisbruchs nicht möglich ist. • Abwägung: Die möglichen Nachteile der Antragstellerin (Gefahr irreparabler Schädigung der Geschäftsbeziehungen und Offenbarung sensibler steuerlicher Sachverhalte) überwiegen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Weitergabe der Informationen, soweit es an den für eine Spontanauskunft erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt. Das Gericht erließ die einstweilige Anordnung und untersagte dem Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, der finnischen Steuerverwaltung Auskünfte gemäß der Mitteilung des Finanzamts über Art und Höhe der Provisionszahlungen der A Corporation an die Antragstellerin zu erteilen. Die Antragstellerin hat damit hinsichtlich der Spontanauskunft vorläufig obsiegt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Spontanauskunft nach §2 Abs.2 EG-AHG nicht als erfüllt angesehen wurden und der Schutz des Steuergeheimnisses sowie die Gefahr irreversibler Nachteile den Erlass der Regelungsanordnung rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist Klage in der Hauptsache zu erheben; die Beschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen.