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Beschluss

2 V 876/06

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Spontanauskunft an die zuständige Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Vermutung der Steuerverkürzung rechtfertigen (§ 2 Abs.2 Nr.1 EG-AHG). • Zufallserkenntnisse aus Steuerfahndungsmaßnahmen dürfen im Rahmen von Spontanauskünften mitgeteilt werden, soweit sie rechtmäßig erlangt wurden. • Ein Verwertungsverbot wegen vermeintlicher Rasterfahndung kommt nicht in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte oder ausreichend gewichtige Umstände die Ermittlungen rechtfertigen. • Die Kapitalverkehrsfreiheit hindert nicht die Übermittlung von steuerlich relevanten Informationen an den Wohnsitzstaat, da der Steuervorbehalt greift. • Ein Anspruch des Kreditinstituts auf Unterlassung der Mitteilung besteht nicht; die Finanzbehörde handelt insoweit auf Grundlage des §117 Abs.2 AO i.V.m. §2 Abs.2 EG-AHG und im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Spontanauskünften über Kontoinhaber an niederländische Finanzbehörden • Eine Spontanauskunft an die zuständige Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Vermutung der Steuerverkürzung rechtfertigen (§ 2 Abs.2 Nr.1 EG-AHG). • Zufallserkenntnisse aus Steuerfahndungsmaßnahmen dürfen im Rahmen von Spontanauskünften mitgeteilt werden, soweit sie rechtmäßig erlangt wurden. • Ein Verwertungsverbot wegen vermeintlicher Rasterfahndung kommt nicht in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte oder ausreichend gewichtige Umstände die Ermittlungen rechtfertigen. • Die Kapitalverkehrsfreiheit hindert nicht die Übermittlung von steuerlich relevanten Informationen an den Wohnsitzstaat, da der Steuervorbehalt greift. • Ein Anspruch des Kreditinstituts auf Unterlassung der Mitteilung besteht nicht; die Finanzbehörde handelt insoweit auf Grundlage des §117 Abs.2 AO i.V.m. §2 Abs.2 EG-AHG und im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Steuerfahndung sicherte Adress-Handelsbücher der Antragstellerin (Microfiches) im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen. Bei der Auswertung ergaben sich zahlreiche namentlich erkennbare niederländische Kontoinhaber; andere Namen waren geschwärzt. Die Finanzverwaltung beabsichtigte, diese erkennbaren Daten im Wege einer Spontanauskunft an die niederländische Steuerverwaltung mitzuteilen. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz und rügte u.a. Eingriffe in das Bankgeheimnis, ein Verwertungsverbot wegen angeblicher Rasterfahndung, Verletzung des §30a AO sowie eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit. Der Antragsgegner verteidigte die Mitteilung mit Verweis auf seine Zuständigkeit nach EG-AHG und §117 AO sowie auf die Bedeutung für die Besteuerung im Wohnsitzstaat. • Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung: Antrag war zulässig, aber unbegründet; Voraussetzungen für Regelungsanordnung nicht erfüllt (§114 FGO). • Kein Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin kann sich nicht auf ein Unterlassungsrecht gegenüber der Finanzbehörde berufen; eine analoge Anwendung von §1004 BGB i.V.m. §30 AO greift nicht, da gesetzlich zur Offenbarung berechtigte Befugnisse bestehen (§30 Abs.4 Nr.2 AO). • Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Die Auskunftserteilung ist durch §117 Abs.2 AO i.V.m. §2 Abs.2 EG-AHG gedeckt; die Finanzbehörde ist zuständig und darf Spontanauskünfte erteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Vermutung der Steuerverkürzung rechtfertigen. • Tatsächliche Anhaltspunkte liegen vor: Aus der Lebenserfahrung und aus bisherigen Auskunftsverfahren ergibt sich, dass die in Deutschland geführten Konten ertragbringend sein können und somit für die Besteuerung im Wohnsitzstaat (Niederlande) erheblich sein können; die Antragstellerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass Betroffene bereits korrekt erklärt haben. • Keine Untersagung durch §3 EG-AHG: Es besteht keine weitere Amtshandlung nach AO; weitere Ausschlussgründe sind nicht gegeben. • Ermessensprüfung: Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ist nicht rechtswidrig; die Übermittlung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere zur Verwirklichung des Zwecks von DBA und Amtshilfe. • Kein Verwertungsverbot oder Rasterfahndungsverbot: Die Beschlagnahme beruhte auf vorliegenden Beschlüssen und die Erkenntnisse wurden rechtmäßig gewonnen; die Annahme einer unzulässigen Rasterfahndung scheidet aus, wenn ein hinreichender Anlass vorliegt. • Keine Verletzung von §30a AO: Diese Vorschrift erfasst nicht Erkenntnisse aus Steuerfahndungsprüfungen, so dass die Mitteilung nicht hierdurch ausgeschlossen ist. • Kapitalverkehrsfreiheit: Die Auskunftserteilung beschränkt nicht die Kapitalverkehrsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin; selbst bei mittelbarer Beeinträchtigung rechtfertigt der Steuervorbehalt die Maßnahme. • Geheimhaltung im Empfangsstaat: Die Darstellung, wonach niederländische Behörden Geheimhaltung verletzen könnten, reicht nicht aus; nicht betroffene Namen sind geschwärzt und die Mitteilung ist anonymisierbar. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt. Das Gericht stellte fest, dass die Finanzbehörde nach §117 Abs.2 AO i.V.m. §2 Abs.2 EG-AHG befugt und zuständig ist, die erkennbaren Stammdaten der in den Microfiches genannten niederländischen Kontoinhaber als Spontanauskunft an die niederländische Finanzverwaltung zu übermitteln. Es fehlten sowohl die prozessualen Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung als auch ein schutzwürdiger Unterlassungsanspruch der Bank; insbesondere lagen tatsächliche Anhaltspunkte einer möglichen Steuerverkürzung vor und keine wesentlichen, höherrangigen Interessen der Bank, die eine Mitteilung hätten verhindern können. Ein Verwertungs- oder Verbreitungsverbot wegen angeblicher Rasterfahndung, Verstoßes gegen §30a AO oder der Kapitalverkehrsfreiheit wurde verneint, sodass die beabsichtigte Auskunft rechtmäßig ist und die Mitteilung erfolgen darf.