Urteil
5 K 3607/04
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für eine seit längerer Zeit leerstehende Wohnung können nur als Werbungskosten bei Vermietung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die endgültige Einkünfteerzielungs- bzw. Vermietungsabsicht glaubhaft und durch objektive Maßnahmen nachweist.
• Bei Zweifeln trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Beweislast für die Vermietungsabsicht; einzelne Besichtigungen und eine Anzeige sind bei mehrjähriger Leerstehung regelmäßig nicht ausreichend.
• Eine später erfolgte Vermietung (hier 2000/2001) begründet nicht ohne Weiteres die Vermietungsabsicht in früheren Streitjahren, wenn für diese Jahre keine überzeugenden Vermietungsbemühungen nachgewiesen werden.
• Zur Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich; die bloße Möglichkeit, die Wohnung auch zum Verkauf angeboten zu haben, entscheidet nicht zugunsten des Werbungskostenabzugs.
Entscheidungsgründe
Fehlender Nachweis einer Vermietungsabsicht bei über Jahre leerstehender Wohnung • Aufwendungen für eine seit längerer Zeit leerstehende Wohnung können nur als Werbungskosten bei Vermietung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die endgültige Einkünfteerzielungs- bzw. Vermietungsabsicht glaubhaft und durch objektive Maßnahmen nachweist. • Bei Zweifeln trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Beweislast für die Vermietungsabsicht; einzelne Besichtigungen und eine Anzeige sind bei mehrjähriger Leerstehung regelmäßig nicht ausreichend. • Eine später erfolgte Vermietung (hier 2000/2001) begründet nicht ohne Weiteres die Vermietungsabsicht in früheren Streitjahren, wenn für diese Jahre keine überzeugenden Vermietungsbemühungen nachgewiesen werden. • Zur Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich; die bloße Möglichkeit, die Wohnung auch zum Verkauf angeboten zu haben, entscheidet nicht zugunsten des Werbungskostenabzugs. Der Kläger ist Eigentümer einer 1992 erworbenen Eigentumswohnung, die nach seinem Wegzug 1996 bis 1999 unvermietet und leerstand. Für 1999 erklärte er Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 31.548 DM, obwohl keine Mieteinnahmen erzielten wurden. Er legte u. a. einzelne Wohnungsbesichtigungen, zwei Zeitungsanzeigen und Bestätigungsschreiben von Interessenten vor. Das Finanzamt und das FG verweigerten die Berücksichtigung der Werbungskosten mit der Begründung, die erforderliche Vermietungsabsicht für 1999 sei nicht ausreichend nachgewiesen. Später (Ende 2000/Anfang 2001) wurde die Wohnung tatsächlich vermietet. Der Kläger berief sich auf Vermietungsbemühungen und die Rechtsprechung des BFH zu vorab abzugsfähigen Werbungskosten bei ernsthaften Vermietungsbemühungen. • Rechtliche Grundlagen: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen der Einkommensteuer (§§ 2, 21 EStG); Werbungskosten sind nach § 9 EStG abzugsfähig, setzen jedoch Einkünfteerzielungsabsicht voraus. • Rechtsprechung: Nach ständiger BFH‑Rechtsprechung sind vorab entstandene Werbungskosten bei leerstehenden Wohnungen nur abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss zur Einkünfteerzielung gefasst hat und objektive, äußerlich erkennbare Maßnahmen zur Vermietung/Herbeiführung von Einnahmen unternommen wurden. • Tatbestandliche Würdigung: Die vorgelegten Maßnahmen für 1999 beschränkten sich auf zwei Besichtigungen und eine Zeitungsanzeige; die Wohnung stand seit drei Jahren leer und war wegen Größe und Mietvorstellung schwer vermietbar. • Beweis‑ und Darlegungslast: Bei verbleibenden Zweifeln trägt der Kläger die Beweislast; die behauptete Einschaltung eines Maklers ist für 1999 nicht überzeugend nachgewiesen. • Schlussfolgerung: Mangels ausreichender, ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen in 1999 fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und späteren Mieteinnahmen, sodass Werbungskosten abzulehnen sind. Die Klage wurde abgewiesen; der Einkommensteuerbescheid für 1999 ist rechtmäßig, weil der Kläger die Vermietungsabsicht für das Streitjahr nicht überzeugend nachgewiesen hat. Zwar bestanden vereinzelte Besichtigungen und Anzeigen, diese Maßnahmen genügten jedoch nicht, um eine endgültige Einkünfteerzielungsabsicht bei über drei Jahre andauernder Leerstehung zu belegen. Für den Kläger gilt die Darlegungs- und Beweislast; an den Anforderungen der ständigen BFH‑Rechtsprechung mangelte es hier. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.