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Beschluss

2 V 1243/07

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 26 Abs. 1 DBA-Türkei erlaubt auch unaufgeforderte Spontanauskünfte an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates. • Eine Spontanauskunft ist erforderlich, wenn ernstlich möglich ist, dass der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft keine Kenntnis hiervon erlangt. • Die Mitteilung an ausländische Steuerbehörden verstößt nicht gegen das deutsche Steuergeheimnis, wenn sie durch eine gesetzlich und völkerrechtlich gestützte Befugnis (§ 117 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 26 DBA) gedeckt ist. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt der Anordnungsanspruch, wenn die beabsichtigte Auskunftserteilung rechtmäßig und ermessensgerecht ist. • Zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Auskunft genügt nicht die Wahrscheinlichkeit einer Steuerfestsetzung im Ausland; maßgeblich ist das Vorliegen einer ernstlichen Möglichkeit und das Fehlen anderweitiger Informationsquellen.
Entscheidungsgründe
Weitergabe von Spontanauskünften an Türkei nach Art.26 DBA zulässig • Art. 26 Abs. 1 DBA-Türkei erlaubt auch unaufgeforderte Spontanauskünfte an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates. • Eine Spontanauskunft ist erforderlich, wenn ernstlich möglich ist, dass der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft keine Kenntnis hiervon erlangt. • Die Mitteilung an ausländische Steuerbehörden verstößt nicht gegen das deutsche Steuergeheimnis, wenn sie durch eine gesetzlich und völkerrechtlich gestützte Befugnis (§ 117 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 26 DBA) gedeckt ist. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt der Anordnungsanspruch, wenn die beabsichtigte Auskunftserteilung rechtmäßig und ermessensgerecht ist. • Zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Auskunft genügt nicht die Wahrscheinlichkeit einer Steuerfestsetzung im Ausland; maßgeblich ist das Vorliegen einer ernstlichen Möglichkeit und das Fehlen anderweitiger Informationsquellen. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Unterlassung der Weiterleitung einer von der OFD empfangenen Mitteilung an die türkische Steuerverwaltung. Streitgegenstand sind zwei grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge: eine Überweisung von 500.000 DM über eine türkische Kanzlei an das Konto des Strafverteidigers des Antragstellers und eine teilweise Rückzahlung von 300.000 DM, von der 270.000 DM von einem Familienangehörigen als Festgeld in der Türkei angelegt wurden. Der Antragsteller behauptet, es handele sich um ein Privatdarlehen und verweist auf fehlende Anhaltspunkte für steuerliche Pflichten der in der Türkei wohnhaften Beteiligten. Der Antragsgegner kündigte die Weiterleitung der Spontanauskunft an, um der türkischen Behörde die Überprüfung von Mittelherkunft, -verwendung und Besteuerung zu ermöglichen und stützt dies auf Art. 26 Abs.1 DBA-Türkei und § 117 Abs.2 AO. Der Antragsteller sieht darin eine Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) und drohende Existenzgefährdung; das FG prüft Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig als Regelungsanordnung nach § 114 FGO. • Fehlen des Anordnungsanspruchs: Der Antragsteller kann sich nicht auf das Steuergeheimnis des § 30 AO berufen, weil § 30 Abs.4 Nr.2 AO die Offenbarung erlaubt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Befugnis vorliegt. • Rechtsgrundlage der Ausgabe: Der Antragsgegner ist berechtigt, die Spontanauskunft auf Art.26 Abs.1 DBA-Türkei i.V.m. § 117 Abs.2 AO zu stützen; Art.26 ermöglicht sowohl Auskunftsersuchen als auch unaufgeforderte Spontanauskünfte. • Erforderlichkeit der Auskunft: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt für Erforderlichkeit nicht die Gewissheit einer Steuerfestsetzung, sondern die ernstliche Möglichkeit eines Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaates und das Fehlen anderweitiger Informationsquellen. • Anwendung auf den Streitfall: Es besteht eine ernstliche Möglichkeit, dass Zinseinkünfte bzw. Vermögen der in der Türkei wohnhaften Personen der türkischen Besteuerung unterliegen; es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die türkischen Behörden bereits Kenntnis von den Vorgängen haben. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das Ermessen des Antragsgegners war nicht verletzt; die Auskunftswirkung ist verhältnismäßig, zumal die türkischen Behörden dem Steuergeheimnis unterliegen und der Antragsteller keine substantiierte Gefahr der Existenzvernichtung dargelegt hat. • Folgerung: Die beabsichtigte Spontanauskunft ist zulässig nach § 30 Abs.4 Nr.2 AO, da sie durch § 117 Abs.2 AO i.V.m. Art.26 Abs.1 DBA-Türkei ausdrücklich gedeckt ist, und es fehlt somit der Anspruch auf Unterlassung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe der Spontanauskunft. Die Weiterleitung ist durch Art.26 Abs.1 DBA-Türkei in Verbindung mit § 117 Abs.2 AO zulässig, da eine ernstliche Möglichkeit eines türkischen Besteuerungsrechts besteht und ersichtliche alternative Informationsquellen fehlen. Das Ermessen des Antragsgegners war nicht rechtsfehlerhaft und die Weitergabe verletzt nicht unangemessen das Informations- oder Persönlichkeitsinteresse des Antragstellers. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.