Urteil
5 K 2907/07
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einmalig gezahlte Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen ist kein Entgelt für eine noch zu erbringende Gegenleistung und kann nicht als passiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt werden.
• Für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG muss eine Verpflichtung zu einer zeitlich aufteilbaren, nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen; ein rein wirtschaftlich vor dem Stichtag liegender Schaden rechtfertigt keine Abgrenzung.
• BFH-Rechtsprechung, wonach Entschädigungen für dauerhaftes Dulden oder vertraglich vereinbarte Unterlassungen passiv abzugrenzen sein können, ist nur anwendbar, wenn tatsächlich eine durchsetzbare Leistungs- oder Unterlassungsverpflichtung begründet wurde.
Entscheidungsgründe
Einmalentschädigung für entgangene Einnahmen nicht als passiver RAP • Eine einmalig gezahlte Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen ist kein Entgelt für eine noch zu erbringende Gegenleistung und kann nicht als passiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt werden. • Für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG muss eine Verpflichtung zu einer zeitlich aufteilbaren, nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen; ein rein wirtschaftlich vor dem Stichtag liegender Schaden rechtfertigt keine Abgrenzung. • BFH-Rechtsprechung, wonach Entschädigungen für dauerhaftes Dulden oder vertraglich vereinbarte Unterlassungen passiv abzugrenzen sein können, ist nur anwendbar, wenn tatsächlich eine durchsetzbare Leistungs- oder Unterlassungsverpflichtung begründet wurde. Die Klägerin zu 1 (zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann veranlagt) betrieb Land- und Forstwirtschaft; der Ehemann verpachtete den Betrieb an die Klägerin. Im Zusammenhang mit dem Bau einer Umgehungsstraße erhielt der Betrieb eine einmalige Entschädigungszahlung, wobei 189.000 € der Position "Erwerbsverlust" zugeordnet wurden. Diese Summe floss einmalig vor dem Bilanzstichtag zu; die Klägerin bildete dafür einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten und wollte die Summe über 25 Jahre auflösen. Das Finanzamt wertete die Zahlung bei Betriebsprüfung als sofort steuerbare außerordentliche Einkunft und hob den RAP auf; Einspruch und Klage der Klägerinnen richteten sich gegen die Änderungsbescheide. Die Klägerinnen beriefen sich auf Entscheidungslinien des BFH, wonach kapitalisierte Einmalzahlungen für dauernde Duldungs- oder Unterlassungspflichten passiv abzugrenzen seien. • Rechtliche Grundlage ist § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 250 Abs. 2 HGB; Ziel ist die periodengerechte Realisation von Ertrag. • Voraussetzung für passiven Rechnungsabgrenzungsposten ist, dass das vereinnahmte Entgelt Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt und dass der Empfänger zu einer nach dem Stichtag noch zu erbringenden, zeitanteilig aufteilbaren Gegenleistung verpflichtet ist. • Die einmalige Entschädigungszahlung für Umsatzeinbußen infolge Straßenbaumaßnahmen stellt nach den Feststellungen keinen Anspruch auf eine spätere, durchsetzbare Leistungspflicht der Klägerinnen dar; wirtschaftlicher Schaden liegt vor dem Bilanzstichtag. • Die Gegenleistung der Klägerinnen bestand nicht in einem vertraglich abgesicherten Dulden oder Unterlassen mit Durchsetzbarkeit, sondern in der faktischen Einbuße von Einnahmen; damit fehlt die notwendige zukünftige Verpflichtung zur Leistungserbringung. • BFH-Entscheidungen, die passive Abgrenzung bei tatsächlich begründeten dauerhaften Unterlassungs- oder Duldungspflichten erlauben, sind hier nicht einschlägig, weil in den dortigen Fällen konkrete, durchsetzbare Verpflichtungen bestanden, die hier nicht vorliegen. • Folgerichtig durfte das Finanzamt die Entschädigung im Zahlungszeitpunkt als steuerpflichtigen Ertrag erfassen und den passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht anerkennen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerinnen verlieren. Das Gericht hält die einmalig gezahlte Entschädigung für entgangene Einnahmen nicht für ein Entgelt für eine nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringende Gegenleistung, weshalb ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gebildet werden kann. Entscheidend ist, dass keine vertraglich oder dinglich begründete, durchsetzbare Duldungs- oder Unterlassungspflicht der Klägerinnen bestand, die eine periodengerechte Verteilung des Entgelts gerechtfertigt hätte. Deshalb ist die Behandlung der Zahlung als sofort steuerbarer Ertrag durch das Finanzamt zutreffend. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.